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A-6980/2008

A-6980/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-06-17 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 5. April 2006 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für M._______ einen Invaliditätsgrad von 100% fest und sprach ihm infolgedessen eine volle Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2004 zu. B. Am 18. April 2006 stellte M._______ bei der Billag AG (nachfolgend: Billag) ein erstes Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen wegen geringen Einkommens im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV von 1997, AS 1997 2903). Auf der Rückseite des Gesuchs vermerkte er handschriftlich, er wolle rückwirkend seit Dezember 2004 von der Gebührenpflicht befreit werden, da die Invalidenrente auch rückwirkend gewährt worden sei. Mit Verfügung vom 31. August 2006 stellte die Billag fest, dass sie auf das Gesuch mangels Einreichung der zur Beurteilung erforderlichen Verfügung seiner Ausgleichskasse betreffend Ergänzungsleistungen nicht eintreten könne. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 17. September 2006 wiederholte resp. präzisierte M._______ sein Begehren, rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen befreit werden zu wollen. Diesmal legte er die erforderliche Bestätigung betreffend Ergänzungsleistungen seiner Ausgleichskasse resp. des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bei. Er kritisierte dabei sinngemäss, dass er die Bestätigung nicht früher habe einreichen können und er es nicht zu verantworten habe, dass das Amt die Bestätigung erst am 15. September 2006 ausgestellt habe. Die Billag nahm dieses Schreiben als neues Gesuch um Gebührenbefreiung entgegen und befreite M._______ aufgrund der neu eingereichten Unterlagen mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab dem 1. Oktober 2006 von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. D. Die noch offenen Gebühren für den Zeitraum vom 1. April bis am 30. September 2006 bezahlte M._______ in der Folge nicht. Aus diesem Grund leitete die Billag am 15. Februar 2007 nach mehrmaligen Mahnungen die Betreibung für die ausstehenden Radioempfangsgebühren von Fr. 84.50 und Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 30.- beim Betreibungsamt Zürich 1 ein. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 beseitigte die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) den von M._______ am 23. Februar 2007 erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung für die genannten Beträge von insgesamt Fr. 114.50. E. Am 10. August 2007 erhob M._______ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007. Darin verlangte er sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung sowie auch der Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober 2006 verbunden mit dem Antrag, ihn rückwirkend (per 1. Dezember 2004 oder 1. Januar 2005) von der Gebührenpflicht zu befreien. F. Mit Entscheid vom 29. September 2008 wies das BAKOM die Beschwerde ab und beseitigte den von M._______ erhobenen Rechtsvorschlag in der obgenannten Betreibung. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz sowie der Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober 2006. Die Empfangsgebühr sei rückwirkend (per 1. Dezember 2004 oder 1. Januar 2005) zu erlassen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. H. Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BAKOM im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren.

E. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

E. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 29. September 2008. Er ist zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 29. September 2008. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides war nur die Überprüfung der Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007. In dieser Verfügung stellte die Erstinstanz den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung von insgesamt Fr. 114.50 für die Radioempfangsgebühren vom 1. April bis am 30. September 2006 inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren fest und beseitigte den vom Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 erhobenen Rechtsvorschlag. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit erstens die Frage, ob die Erstinstanz den Bestand der Forderung zu Recht bejaht hatte, zweitens, ob sie berechtigt war, den Rechtsvorschlag zu beseitigen.

E. 3 Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die neue Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Grundsätzlich sind jene Normen anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft waren. Anders ausgedrückt, sind Erlasse auf jene Sachverhalte anwendbar, die zwischen Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung entstanden sind (vgl. RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 15 B I; PIERRE TSCHANNEN /ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 9). Der vorliegende Streit dreht sich materiell betrachtet um eine Forderung der Erstinstanz gegen den Beschwerdeführer. Der dafür massgebende Sachverhalt sowie die diesen Sachverhalt beurteilenden Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober 2006 spielten sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ab. Die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007 sowie der Entscheid der Vorinstanz vom 29. September 2008 ergingen zwar nach Inkrafttreten des neuen Rechts, beschränken sich jedoch in ihrem Gehalt darauf, den vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossenen und rechtkräftig beurteilten Sachverhalt, d.h. den Bestand der Forderung festzustellen und die daraus resultierenden betreibungsrechtlichen Folgen (Beseitigung des Rechtsvorschlages) zu ziehen. Folglich kommt für die materielle Beurteilung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - altes Recht zur Anwendung. (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 A-7510/2006 E. 3.1 und A-7511/2006 E. 3.1). Zuzustimmen ist der Vorinstanz insofern, als die Anwendung des alten und neuen Rechts vorliegend zum gleichen Ergebnis führen.

E. 4.1 Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, muss dies der Inkassostelle melden und Gebühren zahlen (Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes und endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung des Betriebes mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Die Höhe der Empfangsgebühren ist in Art. 44 Abs. 1 aRTVV geregelt. Die Erstinstanz erfüllt die Aufgabe der Inkassostelle im Sinne von Art. 48 aRTVV. Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung beibringen, von der Gebührenpflicht befreit (Art. 45 Abs. 2 und 4 aRTVV). Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 45Abs. 3 aRTVV).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seit dem 1. Januar 1998 bei der Erstinstanz als Gebührenpflichtiger für den privaten Radioempfang angemeldet gewesen zu sein. Damit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der gebührenbefreienden Umstände der Gebührenpflicht unterlag. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2004 IV-Berechtigter mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist und er damit die Voraussetzungen zur Befreiung von der Gebührenpflicht grundsätzlich erfüllt (Art. 45 Abs. 2 aRTVV). Strittig ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht hat. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er der Ansicht ist, analog zur Gewährung der Invalidenrente seit dem 1. Dezember 2004 (allenfalls seit 1. Januar 2005) nicht mehr der Gebührenpflicht zu unterliegen. Gemäss Verfügung der Erstinstanz vom 3. Oktober 2006 ist die Befreiung hingegen erst ab dem 1. Oktober 2006 wirksam.

E. 4.3 Auf das erste Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. April 2006 ist die Erstinstanz mit Verfügung vom 31. August 2006 mangels Einreichung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht eingetreten. Das zweite Gesuch vom 17. September 2006 wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 gutgeheissen und der Zeitpunkt der Gebührenbefreiung auf den 1. Oktober 2006 festgelegt. Beide Verfügungen blieben unangefochten und sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Formell rechtskräftige Verfügungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 990 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 5).

E. 4.4 Es stellt sich hingegen die Frage, ob die Erstinstanz ihre Verfügung nicht in Wiedererwägung hätte ziehen müssen, weil der Beschwerdeführer wiederholt geltend machte, die Anspruchsvoraussetzungen seien schon früher gegeben gewesen, ihm seien bloss die Hände gebunden gewesen, weil die zuständige Behörde die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht habe. Zudem stellte sich anlässlich des zweiten Gesuchs vom 17. September 2006 heraus, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Beschwerdeführer tatsächlich erst am 15. September 2006 seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bescheinigte.

E. 4.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Verwaltungsbehörden ihre Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu aber nur gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Damit besteht - trotz formeller Rechtskraft einer Verfügung - unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung. Dieser Anspruch fällt hingegen dahin, wenn es für den Betroffenen zumutbar gewesen wäre, seine Rügen im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. zum Ganzen PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 31 Rz. 21 ff., inbesondere 48).

E. 4.6 Die Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober 2006 waren je mit einer korrekten und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen und wurden ordnungsgemäss eröffnet. Dem Beschwerdeführer wäre es deshalb zumutbar gewesen, den ordentlichen Beschwerdeweg zu beschreiten. Ein Anspruch auf Wiedererwägung bestand somit nicht. Die Erstinstanz war nicht gehalten, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen.

E. 4.7 Es ist dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folglich verwehrt, zu überprüfen, ob einerseits das Nichteintreten der Erstinstanz vom 31. August 2006 und andererseits die Gebührenbefreiung per 1. Oktober 2006 rechtmässig waren. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend dennoch kurz auf die in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen.

E. 5.1 Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gesetzlich nicht vorgesehen, dass mit Eintritt des Anspruches auf eine Invalidenrente die betroffene Person automatisch auch von der Pflicht, Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang zu bezahlen, befreit würde. Vielmehr muss zur Gebührenbefreiung ein schriftliches Gesuch gestellt und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit einem rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Stelle nachgewiesen werden (Art. 45 aRTVV). Angesichts der Beweispflicht des Gesuchstellenden ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz auf das erste Gesuch nicht eingetreten ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Gesuch vom 18. April 2006 entgegen den Tatsachen angab, eine rechtskräftige Verfügung der Ausgleichskasse betreffend Ergänzungsleistungen liege bei. Die Erstinstanz ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2006 die angegebene Verfügung der Ausgleichskasse nachzureichen; offen-sichtlich kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die erforderliche Bestätigung betreffend Ergänzungsleistungen lag erst dem zweiten Gesuch vom 17. September 2006 bei. Damit konnte der Beschwerdeführer erst aufgrund des zweiten Gesuchs auf den letzten Tag des Monats, in dem dieses Gesuch eingereicht worden ist, von der Gebührenpflicht befreit werden (vgl. den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 aRTVV; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2276/2006 vom 1. März 2007 und A-2349/2006 vom 14. August 2007). Die Gebührenbefreiung per 1. Oktober 2006 entspricht somit den gesetzlichen Vorschriften.

E. 5.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am 30. September 2006 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang unterlag und ihm zu Recht die Radioempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. April bis am 30. September 2006 in Rechnung gestellt worden sind. Die Erstinstanz resp. die Vorinstanz haben den Bestand der Forderung von insgesamt Fr. 84.50 für Empfangsgebühren zu Recht bejaht.

E. 5.3 Gemäss Art. 44 Abs. 4 und 5 aRTVV kann die Gebührenerhebungsstelle für schriftliche Mahnungen Fr. 5.- und für eine zu Recht angehobene Betreibung Fr. 20.- Gebühren erheben, wenn der Gebührenpflichtige vorgängig darüber informiert worden ist. In den von der Erstinstanz dem Beschwerdeführer zugesandten Mahnungen wird auf die genannten Gebühren hingewiesen. Damit hat die Erstinstanz resp. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Fr. 10.- Mahngebühren und Fr. 20.- Gebühren für die angehobene Betreibung in Rechnung gestellt.

E. 5.4 Im Ergebnis ist der Bestand der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Forderung von insgesamt Fr. 114.50 zu bestätigen.

E. 6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beseitigung des Rechtsvorschlages vom 23. Februar 2007 in der Betreibung Nr. 28113 des Betreibungsamtes Zürich 1 durch die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007 rechtens war.

E. 6.2 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Betreibende den Rechtsvorschlag gemäss Art. 79 ff. SchKG beseitigen. Ist die betriebene Forderung öffentlich-rechtlicher Natur, kann die zuständige Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung auch gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigen, ohne dass dazu das Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen werden müsste. Voraussetzung ist dabei, dass die materielle Verfügung der Verwaltungsbehörde im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde und im Dispositiv mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (BGE 119 V 329 E. 2b; Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Daniel Stahelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N. 14 f.).

E. 6.3 Die Erstinstanz gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und Art. 79 SchKG und war somit berechtigt, den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag mit einer Verfügung zu beseitigen (Art. 69 Abs. 1 RTVG; BGE 128 III 39). Die auf Geldzahlung gerichtete Verfügung vom 10. Juli 2007 stellt zudem nach Eintritt der Rechtskraft einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Im Dispositiv wird ausreichend auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtvorschlag ausdrücklich als beseitigt erklärt.

E. 6.4 Damit hat die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007 auch in diesem Punkt zu Recht bestätigt.

E. 7 Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8 Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Aus diesem Grund sind ihm - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 9 Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000220711/prs; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Sauvant Cesar Röthlisberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-6980/2008 {T 0/2} Urteil vom 17. Juni 2009 Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger. Parteien M._______ gegen Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg, Erstinstanz, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühr. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. April 2006 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für M._______ einen Invaliditätsgrad von 100% fest und sprach ihm infolgedessen eine volle Invalidenrente ab dem 1. Dezember 2004 zu. B. Am 18. April 2006 stellte M._______ bei der Billag AG (nachfolgend: Billag) ein erstes Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen wegen geringen Einkommens im Sinne von Art. 45 Abs. 2 der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV von 1997, AS 1997 2903). Auf der Rückseite des Gesuchs vermerkte er handschriftlich, er wolle rückwirkend seit Dezember 2004 von der Gebührenpflicht befreit werden, da die Invalidenrente auch rückwirkend gewährt worden sei. Mit Verfügung vom 31. August 2006 stellte die Billag fest, dass sie auf das Gesuch mangels Einreichung der zur Beurteilung erforderlichen Verfügung seiner Ausgleichskasse betreffend Ergänzungsleistungen nicht eintreten könne. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Mit Schreiben vom 17. September 2006 wiederholte resp. präzisierte M._______ sein Begehren, rückwirkend ab dem 1. Januar 2005 von der Gebührenpflicht für den Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen befreit werden zu wollen. Diesmal legte er die erforderliche Bestätigung betreffend Ergänzungsleistungen seiner Ausgleichskasse resp. des Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich bei. Er kritisierte dabei sinngemäss, dass er die Bestätigung nicht früher habe einreichen können und er es nicht zu verantworten habe, dass das Amt die Bestätigung erst am 15. September 2006 ausgestellt habe. Die Billag nahm dieses Schreiben als neues Gesuch um Gebührenbefreiung entgegen und befreite M._______ aufgrund der neu eingereichten Unterlagen mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 ab dem 1. Oktober 2006 von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fernsehempfang. Auch diese Verfügung blieb unangefochten. D. Die noch offenen Gebühren für den Zeitraum vom 1. April bis am 30. September 2006 bezahlte M._______ in der Folge nicht. Aus diesem Grund leitete die Billag am 15. Februar 2007 nach mehrmaligen Mahnungen die Betreibung für die ausstehenden Radioempfangsgebühren von Fr. 84.50 und Mahn- und Betreibungsgebühren von Fr. 30.- beim Betreibungsamt Zürich 1 ein. Mit Verfügung vom 10. Juli 2007 beseitigte die Billag (nachfolgend: Erstinstanz) den von M._______ am 23. Februar 2007 erhobenen Rechtsvorschlag und erteilte die definitive Rechtsöffnung für die genannten Beträge von insgesamt Fr. 114.50. E. Am 10. August 2007 erhob M._______ beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007. Darin verlangte er sinngemäss die Aufhebung dieser Verfügung sowie auch der Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober 2006 verbunden mit dem Antrag, ihn rückwirkend (per 1. Dezember 2004 oder 1. Januar 2005) von der Gebührenpflicht zu befreien. F. Mit Entscheid vom 29. September 2008 wies das BAKOM die Beschwerde ab und beseitigte den von M._______ erhobenen Rechtsvorschlag in der obgenannten Betreibung. Gegen diesen Entscheid des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt M._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Oktober 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der Vorinstanz sowie der Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober 2006. Die Empfangsgebühr sei rückwirkend (per 1. Dezember 2004 oder 1. Januar 2005) zu erlassen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. H. Auf die übrigen Ausführungen und Unterlagen wird - soweit entscheiderheblich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Da im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren keine Ausnahme vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen des BAKOM im Bereich der Radio- und Fernsehgebühren. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 29. September 2008. Er ist zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides vom 29. September 2008. Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides war nur die Überprüfung der Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007. In dieser Verfügung stellte die Erstinstanz den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung von insgesamt Fr. 114.50 für die Radioempfangsgebühren vom 1. April bis am 30. September 2006 inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren fest und beseitigte den vom Beschwerdeführer am 23. Februar 2007 erhobenen Rechtsvorschlag. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit erstens die Frage, ob die Erstinstanz den Bestand der Forderung zu Recht bejaht hatte, zweitens, ob sie berechtigt war, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. 3. Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die neue Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Grundsätzlich sind jene Normen anwendbar, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes in Kraft waren. Anders ausgedrückt, sind Erlasse auf jene Sachverhalte anwendbar, die zwischen Inkraftsetzung und Ausserkraftsetzung entstanden sind (vgl. RENÉ RHINOW / BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a.M. 1990, Nr. 15 B I; PIERRE TSCHANNEN /ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage, Bern 2005, § 24 Rz. 9). Der vorliegende Streit dreht sich materiell betrachtet um eine Forderung der Erstinstanz gegen den Beschwerdeführer. Der dafür massgebende Sachverhalt sowie die diesen Sachverhalt beurteilenden Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober 2006 spielten sich vor Inkrafttreten des neuen Rechts ab. Die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007 sowie der Entscheid der Vorinstanz vom 29. September 2008 ergingen zwar nach Inkrafttreten des neuen Rechts, beschränken sich jedoch in ihrem Gehalt darauf, den vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossenen und rechtkräftig beurteilten Sachverhalt, d.h. den Bestand der Forderung festzustellen und die daraus resultierenden betreibungsrechtlichen Folgen (Beseitigung des Rechtsvorschlages) zu ziehen. Folglich kommt für die materielle Beurteilung - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - altes Recht zur Anwendung. (vgl. hierzu die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 2007 A-7510/2006 E. 3.1 und A-7511/2006 E. 3.1). Zuzustimmen ist der Vorinstanz insofern, als die Anwendung des alten und neuen Rechts vorliegend zum gleichen Ergebnis führen. 4. 4.1 Wer Radio- und Fernsehempfangsgeräte zum Betrieb vorbereitet oder betreibt, muss dies der Inkassostelle melden und Gebühren zahlen (Art. 41 Abs. 1 und Art. 44 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats nach der Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes und endet am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung des Betriebes mitgeteilt wird (Art. 44 Abs. 2 aRTVV). Die Höhe der Empfangsgebühren ist in Art. 44 Abs. 1 aRTVV geregelt. Die Erstinstanz erfüllt die Aufgabe der Inkassostelle im Sinne von Art. 48 aRTVV. Auf schriftliches Gesuch hin werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung beibringen, von der Gebührenpflicht befreit (Art. 45 Abs. 2 und 4 aRTVV). Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist (Art. 45Abs. 3 aRTVV). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, seit dem 1. Januar 1998 bei der Erstinstanz als Gebührenpflichtiger für den privaten Radioempfang angemeldet gewesen zu sein. Damit ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt der gebührenbefreienden Umstände der Gebührenpflicht unterlag. Unbestritten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2004 IV-Berechtigter mit Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist und er damit die Voraussetzungen zur Befreiung von der Gebührenpflicht grundsätzlich erfüllt (Art. 45 Abs. 2 aRTVV). Strittig ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch auf Befreiung von der Gebührenpflicht hat. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er der Ansicht ist, analog zur Gewährung der Invalidenrente seit dem 1. Dezember 2004 (allenfalls seit 1. Januar 2005) nicht mehr der Gebührenpflicht zu unterliegen. Gemäss Verfügung der Erstinstanz vom 3. Oktober 2006 ist die Befreiung hingegen erst ab dem 1. Oktober 2006 wirksam. 4.3 Auf das erste Gesuch des Beschwerdeführers vom 18. April 2006 ist die Erstinstanz mit Verfügung vom 31. August 2006 mangels Einreichung der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen nicht eingetreten. Das zweite Gesuch vom 17. September 2006 wurde mit Verfügung vom 3. Oktober 2006 gutgeheissen und der Zeitpunkt der Gebührenbefreiung auf den 1. Oktober 2006 festgelegt. Beide Verfügungen blieben unangefochten und sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in formelle Rechtskraft erwachsen. Formell rechtskräftige Verfügungen können mit ordentlichen Rechtsmitteln grundsätzlich nicht mehr angefochten werden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 990 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., 2. Aufl., Bern 2005, § 31 Rz. 5). 4.4 Es stellt sich hingegen die Frage, ob die Erstinstanz ihre Verfügung nicht in Wiedererwägung hätte ziehen müssen, weil der Beschwerdeführer wiederholt geltend machte, die Anspruchsvoraussetzungen seien schon früher gegeben gewesen, ihm seien bloss die Hände gebunden gewesen, weil die zuständige Behörde die notwendigen Unterlagen nicht beigebracht habe. Zudem stellte sich anlässlich des zweiten Gesuchs vom 17. September 2006 heraus, dass das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich dem Beschwerdeführer tatsächlich erst am 15. September 2006 seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen bescheinigte. 4.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Verwaltungsbehörden ihre Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu aber nur gehalten, soweit sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib 42 E. 2b). Damit besteht - trotz formeller Rechtskraft einer Verfügung - unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Wiedererwägung. Dieser Anspruch fällt hingegen dahin, wenn es für den Betroffenen zumutbar gewesen wäre, seine Rügen im ordentlichen Beschwerdeverfahren vorzubringen (vgl. zum Ganzen PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, a.a.O., § 31 Rz. 21 ff., inbesondere 48). 4.6 Die Verfügungen der Erstinstanz vom 31. August und 3. Oktober 2006 waren je mit einer korrekten und vollständigen Rechtsmittelbelehrung versehen und wurden ordnungsgemäss eröffnet. Dem Beschwerdeführer wäre es deshalb zumutbar gewesen, den ordentlichen Beschwerdeweg zu beschreiten. Ein Anspruch auf Wiedererwägung bestand somit nicht. Die Erstinstanz war nicht gehalten, ihre Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. 4.7 Es ist dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens folglich verwehrt, zu überprüfen, ob einerseits das Nichteintreten der Erstinstanz vom 31. August 2006 und andererseits die Gebührenbefreiung per 1. Oktober 2006 rechtmässig waren. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend dennoch kurz auf die in diesem Zusammenhang gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen. 5. 5.1 Es ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gesetzlich nicht vorgesehen, dass mit Eintritt des Anspruches auf eine Invalidenrente die betroffene Person automatisch auch von der Pflicht, Gebühren für den Radio- und Fernsehempfang zu bezahlen, befreit würde. Vielmehr muss zur Gebührenbefreiung ein schriftliches Gesuch gestellt und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit einem rechtskräftigen Entscheid der zuständigen Stelle nachgewiesen werden (Art. 45 aRTVV). Angesichts der Beweispflicht des Gesuchstellenden ist es nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz auf das erste Gesuch nicht eingetreten ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im Gesuch vom 18. April 2006 entgegen den Tatsachen angab, eine rechtskräftige Verfügung der Ausgleichskasse betreffend Ergänzungsleistungen liege bei. Die Erstinstanz ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2006 die angegebene Verfügung der Ausgleichskasse nachzureichen; offen-sichtlich kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung jedoch nicht nach. Die erforderliche Bestätigung betreffend Ergänzungsleistungen lag erst dem zweiten Gesuch vom 17. September 2006 bei. Damit konnte der Beschwerdeführer erst aufgrund des zweiten Gesuchs auf den letzten Tag des Monats, in dem dieses Gesuch eingereicht worden ist, von der Gebührenpflicht befreit werden (vgl. den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 45 Abs. 3 aRTVV; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2276/2006 vom 1. März 2007 und A-2349/2006 vom 14. August 2007). Die Gebührenbefreiung per 1. Oktober 2006 entspricht somit den gesetzlichen Vorschriften. 5.2 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer bis am 30. September 2006 der Gebührenpflicht für den privaten Radioempfang unterlag und ihm zu Recht die Radioempfangsgebühren für den Zeitraum vom 1. April bis am 30. September 2006 in Rechnung gestellt worden sind. Die Erstinstanz resp. die Vorinstanz haben den Bestand der Forderung von insgesamt Fr. 84.50 für Empfangsgebühren zu Recht bejaht. 5.3 Gemäss Art. 44 Abs. 4 und 5 aRTVV kann die Gebührenerhebungsstelle für schriftliche Mahnungen Fr. 5.- und für eine zu Recht angehobene Betreibung Fr. 20.- Gebühren erheben, wenn der Gebührenpflichtige vorgängig darüber informiert worden ist. In den von der Erstinstanz dem Beschwerdeführer zugesandten Mahnungen wird auf die genannten Gebühren hingewiesen. Damit hat die Erstinstanz resp. die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht Fr. 10.- Mahngebühren und Fr. 20.- Gebühren für die angehobene Betreibung in Rechnung gestellt. 5.4 Im Ergebnis ist der Bestand der dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz auferlegten Forderung von insgesamt Fr. 114.50 zu bestätigen. 6. 6.1 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Beseitigung des Rechtsvorschlages vom 23. Februar 2007 in der Betreibung Nr. 28113 des Betreibungsamtes Zürich 1 durch die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007 rechtens war. 6.2 Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung (Art. 78 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Um die Betreibung fortsetzen zu können, muss der Betreibende den Rechtsvorschlag gemäss Art. 79 ff. SchKG beseitigen. Ist die betriebene Forderung öffentlich-rechtlicher Natur, kann die zuständige Verwaltungsbehörde zusammen mit ihrem materiellen Entscheid über den Bestand der Forderung auch gleichzeitig den Rechtsvorschlag beseitigen, ohne dass dazu das Rechtsöffnungsverfahren durchlaufen werden müsste. Voraussetzung ist dabei, dass die materielle Verfügung der Verwaltungsbehörde im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würde und im Dispositiv mit Bestimmtheit auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag ausdrücklich als aufgehoben erklärt wird (BGE 119 V 329 E. 2b; Adrian Staehlin/Thomas Bauer/Daniel Stahelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N. 14 f.). 6.3 Die Erstinstanz gilt als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und Art. 79 SchKG und war somit berechtigt, den vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsvorschlag mit einer Verfügung zu beseitigen (Art. 69 Abs. 1 RTVG; BGE 128 III 39). Die auf Geldzahlung gerichtete Verfügung vom 10. Juli 2007 stellt zudem nach Eintritt der Rechtskraft einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Im Dispositiv wird ausreichend auf die hängige Betreibung Bezug genommen und der Rechtvorschlag ausdrücklich als beseitigt erklärt. 6.4 Damit hat die Vorinstanz die Verfügung der Erstinstanz vom 10. Juli 2007 auch in diesem Punkt zu Recht bestätigt. 7. Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 8. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2009 das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Aus diesem Grund sind ihm - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9. Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000220711/prs; Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Sauvant Cesar Röthlisberger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: