opencaselaw.ch

A-180/2010

A-180/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-10-11 · Deutsch CH

Radio- und Fernsehempfangsgebühren

Sachverhalt

A. A._______ meldete sich am 8. Dezember 2006 für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang im Restaurant B._______ in C._______ ab dem 1. Oktober 2006 an. Mit Datum vom 3. Januar 2007 stellte ihr die Billag AG für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 den Betrag von Fr. 399.15 und mit Datum vom 2. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 den Betrag von Fr. 248.30 für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang in Rechnung. Die Billag AG teilte A._______ mit Schreiben vom 1. Mai 2007 mit, dass sie mit der nachgesuchten Bezahlung der ausstehenden Rechnung in der Höhe von Fr. 399.15 in vier monatlichen Raten einverstanden sei. B. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 meldete A._______ das Restaurant B._______ per 31. Juli 2007, bzw. korrigiert mit Schreiben vom 7. Juli 2007 per 30. Juni 2007, vom gewerblichen Radio- und Fernsehempfang ab. Am 12. Juli 2007 bestätigte die Billag AG, dass sie A._______ die Empfangsgebühren für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang ab dem 1. Juli 2007 nicht mehr in Rechnung stellen werde. C. Mit Betreibungsbegehren vom 19. Juni 2008 leitete die Billag AG die Betreibung Nr. 803'509 über insgesamt Fr. 364.35 (Radio- und Fernsehempfangsgebühren inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren exkl. Betreibungskosten) gegen A._______ ein. Dagegen erhob diese am 8. Juli 2007 Rechtsvorschlag, welchen sie mit Schreiben vom 9. Juli 2008 begründete. Hierauf erliess die Billag AG am 2. Oktober 2008 eine Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag von A._______ beseitigte und definitive Rechtsöffnung erteilte. Mit gleicher Verfügung stellte die Billag AG fest, dass A._______ der Erhebungsstelle für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 Fr. 374.35 (inkl. Mahn-/ Betreibungsgebühren, exkl. Betreibungskosten) zu bezahlen habe und die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.00 gemäss Art. 68 SchKG dem Schicksal der Betreibung folgten und somit von A._______ zu bezahlen seien. D. Am 10. Oktober 2008 stellte A._______ der Billag AG ein Schreiben zu, welches diese am 15. Oktober 2008 ans Bundesamt für Kommunikation BAKOM weiterleitete. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 (Postaufgabe 28. Oktober 2008) bestätigte A._______ dem BAKOM auf Anfrage, dass ihr Schreiben vom 10. Oktober 2008 an die Billag AG als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass A._______ vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 für das Restaurant B._______ in C._______ der Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang unterlegen war. Weiter beseitigte es den in der Betreibung Nr. 803'509 des Betreibungsamts D._______ erhobenen Rechtsvorschlag und auferlegte A._______ die Verfahrenskosten für den Entscheid des BAKOM in der Höhe von Fr. 250.--. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) und die Befreiung von bzw. die rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht betreffend die streitige Periode. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 gutgeheissen wurde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.

E. 1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 16. Dezember 2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG mögliche Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Letzteres ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.

E. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist somit die Verfügung des BAKOM vom 16. Dezember 2009, welche ihrerseits die Verfügung der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) vom 2. Oktober 2008 betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 8. Juli 2008 in der Betreibung Nr. 803'509 ersetzt. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 für das Restaurant B._______ in C._______ der Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang unterlegen war. Gestützt auf diese Feststellung beseitigte die Vorinstanz mit gleicher Verfügung den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 803'509. Weiter auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.--.

E. 1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung vom 16. Dezember 2009 ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht vom 1. November 2006 bis am 30. Juni 2007) teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht anwendbar (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 91 Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7657/2009 vom 29. April 2010 E.2).

E. 3.1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollte, musste dies nach altem Recht der zuständigen Behörde vorgängig melden und hatte Empfangsgebühren zu bezahlen (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Die Empfangsgebühren wurden in Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG weiter ausgeführt und vom Bundesrat in Art. 44 ff. der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903) konkret festgelegt. Art. 41 Abs. 2 aRTVV (in der Fassung der aRTVV, welche am 1. August 2001 in Kraft gesetzt wurde; AS 2001 1680) legte hinsichtlich Empfangsgebühren eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest. Änderungen des meldepflichtigen Sachverhalts mussten in schriftlicher Form ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1).

E. 3.2 Nichts Wesentliches hat sich in dieser Hinsicht durch die am 1. April 2007 in Kraft getretenen RTVG und RTVV geändert. Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3 RTVG). Art. 68 Abs. 1 RTVG sieht zudem vor, dass der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr). Beginn und Ende der Gebührenpflicht werden in Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG weiter ausgeführt und sind gestützt auf Art. 68 Abs. 6 RTVG vom Bundesrat in Art. 57 ff. RTVV konkret festgelegt worden. Auch Art. 60 Abs. 1 RTVV legt hinsichtlich der Empfangsgebühr unverändert eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest.

E. 3.3 Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen, den Empfang einstellen oder ihre Gebührenpflicht aufheben wollen. So hält die konstante Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2, 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2, A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7).

E. 4 Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss ihre Gebührenpflicht. Sie habe privat nicht im Restaurant gewohnt und sie habe im Restaurant gar kein Kabelfernsehen oder Radio benötigt, da sie bei der Übernahme des Restaurants eine Satellitenschüssel angebracht habe. Wegen ihres gesundheitlichen Zustands habe sie aber beides nicht gebraucht. Weiter führt sie aus, sie sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen und habe kein Geld, die Rechnungen zu begleichen.

E. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Radio- und Fernsehempfangsgebühr um eine sogenannte Regalabgabe. Dies bedeutet, die Gebühr ist für das Recht geschuldet, Programme zu empfangen und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2247/2006 vom 28. März 2007 E. 3 und A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1).

E. 4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Empfangsgebühren also nicht um eine Art "Entschädigung für den Kabelanschluss", sondern um eine Gebühr für das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen. Es spielt weder eine Rolle, ob dieses Recht überhaupt ausgeübt wird, noch ob eine allfällige Ausübung über einen Kabelanschluss oder über eine Satellitenschüssel geschieht.

E. 4.3 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraussetzungen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV; Art. 43 aRTVV [in den Fassungen welche am 1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in Kraft getreten sind {AS 1999 1845 und AS 2001 1680}] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV). Die Aufzählung der Gebührenbefreiungsgründe ist abschliessend (vgl. ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Die Beschwerdeführerin erfüllt keinen dieser Gebührenbefreiungstatbestände.

E. 4.4 Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Erhebungsstelle zudem gestützt auf Art. 64 Abs. 1 RTVV AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen. Die Befreiung der Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Gebührenpflicht verfolgt einen sozialpolitischen Zweck, denn Personen mit geringem Einkommen sind erfahrungsgemäss in ihrer Mobilität und ihren Kommunikationsmöglichkeiten oft eingeschränkt und deshalb in besonderem Masse auf Radio und Fernsehen angewiesen (vgl. BBl 2003 1642). Die Beschwerdeführerin hat als Bezügerin von Ergänzungsleistungen betreffend den privaten Radio- und Fernsehempfang unbestrittenermassen Anspruch auf Gebührenbefreiung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang. Unter Berücksichtigung des soeben erwähnten sozialpolitischen Anliegens, kann die Gebührenbefreiung für Bezüger von Ergänzungsleistungen nur betreffend den privaten, nicht aber betreffend den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang zum Tragen kommen. Denn der gewerbliche Radio- und Fernsehempfang dient gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVV der Unterhaltung oder der Information des Betriebspersonals und somit nicht der Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten der gebührenpflichtigen Privatperson.

E. 4.5 Aus den Vorakten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2006 bei der Erstinstanz für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang angemeldet und als Datum der Inbetriebnahme den 1. Oktober 2006 angegeben hatte. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 bzw. Schreiben vom 7. Juli 2007 meldete sie sich betreffend den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang für das Restaurant B._______ per 30. Juni 2007 wieder ab. Die Beschwerdeführerin war somit gestützt auf Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG vom ersten Tag des Monats nach Inbetriebnahme, also vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 zum gewerblichen Radio- und Fernsehempfang berechtigt und entsprechend auch gebührenpflichtig. Eine rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der strengen Handhabung der Meldepflicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Aufhebung ist erst möglich nachdem die gebührenpflichtige Person der Erhebungsstelle die Änderung des meldepflichtigen Sachverhalts angezeigt hat. Aus diesen Gründen ist die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Nachfolgend bleibt noch die Höhe der ausstehenden Gebühren zu prüfen.

E. 5 Die Gebühren für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang für die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 und die Urheberrechtsvergütungen an die SUISA betrugen gemäss Rechnung vom 3. Januar 2007 insgesamt Fr. 399.15, diejenigen für die Periode vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 gemäss Rechnung vom 2. April 2007 (inkl. Mahngebühr in der Höhe von Fr. 5.-- betreffend die Rechnung vom 3. Januar 2007) Fr. 248.30.

E. 5.1 Nach mehrmaliger Mahnung und zwischenzeitlichem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung, bezahlte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Juni 2007 Fr. 99.80 an die Erstinstanz. Dieser Betrag entspricht einer Rate des gemäss Zahlungsvereinbarung in vier Raten zu bezahlenden Rechnungsbetrags in der Höhe von Fr. 399.15 betreffend die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007. Er stimmt sowohl mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2007, sie habe eine Rate in der Höhe von Fr. 99.80 bezahlt, als auch mit dem Saldobetrag (Gesamtausstand) gemäss der 2. Mahnung der Erstinstanz vom 20. September 2007 überein (Fr. 399.15 abzüglich Fr. 99.80 ergibt Fr. 299.35). Woher die beiden Beträge auf der Rückseite der 2. Mahnung vom 20. September 2007 in der Höhe von je Fr. 62.15 stammen, geht aus den Vorakten nicht hervor. Insbesondere stimmen sie nicht mit den übrigen in den Akten enthaltenen Beträgen überein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2007 tatsächlich einen Betrag von Fr. 99.80 an die Erstinstanz überwies und der Ausstand betreffend die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 noch Fr. 299.35 betrug.

E. 5.2 Mit als "letzte Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 22. Januar 2008 fasste die Erstinstanz die Ausstände betreffend die gesamte Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 zusammen und stellte die Mahngebühr für zwei vorangehende Mahnungen in der Höhe von je Fr. 5.-- in Rechnung. Diese "letzte Mahnung" betraf somit einen Gesamtbetrag von Fr. 557.65.

E. 5.3 Aus den Vorakten geht hervor, dass die Erstinstanz in der Folge die Ausstände für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren (inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren) und die an die SUISA zu bezahlenden Urheberrechtsgebühren gesondert in Betreibung setzte. Das vorliegende Verfahren betrifft nur die Betreibung Nr. 803'509 bezüglich der Radio- und Fernsehempfangsgebühren inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 374.35 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.-- (vgl. auch angefochtene Verfügung und E. 1.3 hiervor).

E. 5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin für die Forderung der Erstinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 374.35 (umfassend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren [vgl. Art. 62 Abs. 1 RTVV]) zu Recht beseitigt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich folglich (auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beanstandeten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.--) als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000245360/sib; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Anita Schwegler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-180/2010 {T 0/2} Urteil vom 11. Oktober 2010 Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiberin Anita Schwegler. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg, Erstinstanz, und Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, Vorinstanz. Gegenstand Radio- und Fernsehempfangsgebühren. Sachverhalt: A. A._______ meldete sich am 8. Dezember 2006 für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang im Restaurant B._______ in C._______ ab dem 1. Oktober 2006 an. Mit Datum vom 3. Januar 2007 stellte ihr die Billag AG für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 den Betrag von Fr. 399.15 und mit Datum vom 2. April 2007 für die Zeit vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 den Betrag von Fr. 248.30 für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang in Rechnung. Die Billag AG teilte A._______ mit Schreiben vom 1. Mai 2007 mit, dass sie mit der nachgesuchten Bezahlung der ausstehenden Rechnung in der Höhe von Fr. 399.15 in vier monatlichen Raten einverstanden sei. B. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 meldete A._______ das Restaurant B._______ per 31. Juli 2007, bzw. korrigiert mit Schreiben vom 7. Juli 2007 per 30. Juni 2007, vom gewerblichen Radio- und Fernsehempfang ab. Am 12. Juli 2007 bestätigte die Billag AG, dass sie A._______ die Empfangsgebühren für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang ab dem 1. Juli 2007 nicht mehr in Rechnung stellen werde. C. Mit Betreibungsbegehren vom 19. Juni 2008 leitete die Billag AG die Betreibung Nr. 803'509 über insgesamt Fr. 364.35 (Radio- und Fernsehempfangsgebühren inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren exkl. Betreibungskosten) gegen A._______ ein. Dagegen erhob diese am 8. Juli 2007 Rechtsvorschlag, welchen sie mit Schreiben vom 9. Juli 2008 begründete. Hierauf erliess die Billag AG am 2. Oktober 2008 eine Verfügung, mit welcher sie den Rechtsvorschlag von A._______ beseitigte und definitive Rechtsöffnung erteilte. Mit gleicher Verfügung stellte die Billag AG fest, dass A._______ der Erhebungsstelle für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 Fr. 374.35 (inkl. Mahn-/ Betreibungsgebühren, exkl. Betreibungskosten) zu bezahlen habe und die Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.00 gemäss Art. 68 SchKG dem Schicksal der Betreibung folgten und somit von A._______ zu bezahlen seien. D. Am 10. Oktober 2008 stellte A._______ der Billag AG ein Schreiben zu, welches diese am 15. Oktober 2008 ans Bundesamt für Kommunikation BAKOM weiterleitete. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2008 (Postaufgabe 28. Oktober 2008) bestätigte A._______ dem BAKOM auf Anfrage, dass ihr Schreiben vom 10. Oktober 2008 an die Billag AG als Beschwerde entgegenzunehmen sei. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2009 wies das BAKOM die Beschwerde von A._______ ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte fest, dass A._______ vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 für das Restaurant B._______ in C._______ der Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang unterlegen war. Weiter beseitigte es den in der Betreibung Nr. 803'509 des Betreibungsamts D._______ erhobenen Rechtsvorschlag und auferlegte A._______ die Verfahrenskosten für den Entscheid des BAKOM in der Höhe von Fr. 250.--. E. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 12. Januar 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) und die Befreiung von bzw. die rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht betreffend die streitige Periode. Mit Schreiben vom 25. Januar 2010 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 gutgeheissen wurde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge, soweit darauf eingetreten werden könne. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. 1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 16. Dezember 2009 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG mögliche Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Letzteres ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist somit die Verfügung des BAKOM vom 16. Dezember 2009, welche ihrerseits die Verfügung der Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) vom 2. Oktober 2008 betreffend die Beseitigung des Rechtsvorschlags vom 8. Juli 2008 in der Betreibung Nr. 803'509 ersetzt. Darin stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 für das Restaurant B._______ in C._______ der Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang unterlegen war. Gestützt auf diese Feststellung beseitigte die Vorinstanz mit gleicher Verfügung den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 803'509. Weiter auferlegte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.--. 1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung vom 16. Dezember 2009 ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Gebührenpflicht vom 1. November 2006 bis am 30. Juni 2007) teilweise noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht anwendbar (vgl. ANDRÉ MOSER/ MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 91 Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7657/2009 vom 29. April 2010 E.2). 3.1 Wer Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollte, musste dies nach altem Recht der zuständigen Behörde vorgängig melden und hatte Empfangsgebühren zu bezahlen (Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Die Empfangsgebühren wurden in Art. 55 Abs. 2 und 3 aRTVG weiter ausgeführt und vom Bundesrat in Art. 44 ff. der Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903) konkret festgelegt. Art. 41 Abs. 2 aRTVV (in der Fassung der aRTVV, welche am 1. August 2001 in Kraft gesetzt wurde; AS 2001 1680) legte hinsichtlich Empfangsgebühren eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest. Änderungen des meldepflichtigen Sachverhalts mussten in schriftlicher Form ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1). 3.2 Nichts Wesentliches hat sich in dieser Hinsicht durch die am 1. April 2007 in Kraft getretenen RTVG und RTVV geändert. Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Ebenso zu melden sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3 RTVG). Art. 68 Abs. 1 RTVG sieht zudem vor, dass der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangsgebühr). Beginn und Ende der Gebührenpflicht werden in Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG weiter ausgeführt und sind gestützt auf Art. 68 Abs. 6 RTVG vom Bundesrat in Art. 57 ff. RTVV konkret festgelegt worden. Auch Art. 60 Abs. 1 RTVV legt hinsichtlich der Empfangsgebühr unverändert eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest. 3.3 Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und Fernsehprogramme empfangen, den Empfang einstellen oder ihre Gebührenpflicht aufheben wollen. So hält die konstante Rechtsprechung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2, 2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2, A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7). 4. Die Beschwerdeführerin bestreitet sinngemäss ihre Gebührenpflicht. Sie habe privat nicht im Restaurant gewohnt und sie habe im Restaurant gar kein Kabelfernsehen oder Radio benötigt, da sie bei der Übernahme des Restaurants eine Satellitenschüssel angebracht habe. Wegen ihres gesundheitlichen Zustands habe sie aber beides nicht gebraucht. Weiter führt sie aus, sie sei auf Ergänzungsleistungen angewiesen und habe kein Geld, die Rechnungen zu begleichen. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts handelt es sich bei der Radio- und Fernsehempfangsgebühr um eine sogenannte Regalabgabe. Dies bedeutet, die Gebühr ist für das Recht geschuldet, Programme zu empfangen und zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183 E. 3a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2247/2006 vom 28. März 2007 E. 3 und A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1). 4.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich bei den Empfangsgebühren also nicht um eine Art "Entschädigung für den Kabelanschluss", sondern um eine Gebühr für das Recht, Radio- und Fernsehprogramme zu empfangen. Es spielt weder eine Rolle, ob dieses Recht überhaupt ausgeübt wird, noch ob eine allfällige Ausübung über einen Kabelanschluss oder über eine Satellitenschüssel geschieht. 4.3 Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht (und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraussetzungen Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV; Art. 43 aRTVV [in den Fassungen welche am 1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in Kraft getreten sind {AS 1999 1845 und AS 2001 1680}] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV). Die Aufzählung der Gebührenbefreiungsgründe ist abschliessend (vgl. ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Die Beschwerdeführerin erfüllt keinen dieser Gebührenbefreiungstatbestände. 4.4 Auf schriftliches Gesuch hin befreit die Erhebungsstelle zudem gestützt auf Art. 64 Abs. 1 RTVV AHV- oder IV-Berechtigte von der Gebührenpflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen. Die Befreiung der Bezüger von Ergänzungsleistungen von der Gebührenpflicht verfolgt einen sozialpolitischen Zweck, denn Personen mit geringem Einkommen sind erfahrungsgemäss in ihrer Mobilität und ihren Kommunikationsmöglichkeiten oft eingeschränkt und deshalb in besonderem Masse auf Radio und Fernsehen angewiesen (vgl. BBl 2003 1642). Die Beschwerdeführerin hat als Bezügerin von Ergänzungsleistungen betreffend den privaten Radio- und Fernsehempfang unbestrittenermassen Anspruch auf Gebührenbefreiung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch die Gebührenpflicht für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang. Unter Berücksichtigung des soeben erwähnten sozialpolitischen Anliegens, kann die Gebührenbefreiung für Bezüger von Ergänzungsleistungen nur betreffend den privaten, nicht aber betreffend den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang zum Tragen kommen. Denn der gewerbliche Radio- und Fernsehempfang dient gemäss Art. 58 Abs. 2 RTVV der Unterhaltung oder der Information des Betriebspersonals und somit nicht der Förderung der Kommunikationsmöglichkeiten der gebührenpflichtigen Privatperson. 4.5 Aus den Vorakten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin am 8. Dezember 2006 bei der Erstinstanz für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang angemeldet und als Datum der Inbetriebnahme den 1. Oktober 2006 angegeben hatte. Mit E-Mail vom 27. Juni 2007 bzw. Schreiben vom 7. Juli 2007 meldete sie sich betreffend den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang für das Restaurant B._______ per 30. Juni 2007 wieder ab. Die Beschwerdeführerin war somit gestützt auf Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG vom ersten Tag des Monats nach Inbetriebnahme, also vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 zum gewerblichen Radio- und Fernsehempfang berechtigt und entsprechend auch gebührenpflichtig. Eine rückwirkende Aufhebung der Gebührenpflicht ist nicht vorgesehen. Dies ergibt sich insbesondere aus der strengen Handhabung der Meldepflicht (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Aufhebung ist erst möglich nachdem die gebührenpflichtige Person der Erhebungsstelle die Änderung des meldepflichtigen Sachverhalts angezeigt hat. Aus diesen Gründen ist die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin grundsätzlich zu bejahen. Nachfolgend bleibt noch die Höhe der ausstehenden Gebühren zu prüfen. 5. Die Gebühren für den gewerblichen Radio- und Fernsehempfang für die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 und die Urheberrechtsvergütungen an die SUISA betrugen gemäss Rechnung vom 3. Januar 2007 insgesamt Fr. 399.15, diejenigen für die Periode vom 1. April 2007 bis zum 30. Juni 2007 gemäss Rechnung vom 2. April 2007 (inkl. Mahngebühr in der Höhe von Fr. 5.-- betreffend die Rechnung vom 3. Januar 2007) Fr. 248.30. 5.1 Nach mehrmaliger Mahnung und zwischenzeitlichem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung, bezahlte die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Juni 2007 Fr. 99.80 an die Erstinstanz. Dieser Betrag entspricht einer Rate des gemäss Zahlungsvereinbarung in vier Raten zu bezahlenden Rechnungsbetrags in der Höhe von Fr. 399.15 betreffend die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007. Er stimmt sowohl mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 23. Juli 2007, sie habe eine Rate in der Höhe von Fr. 99.80 bezahlt, als auch mit dem Saldobetrag (Gesamtausstand) gemäss der 2. Mahnung der Erstinstanz vom 20. September 2007 überein (Fr. 399.15 abzüglich Fr. 99.80 ergibt Fr. 299.35). Woher die beiden Beträge auf der Rückseite der 2. Mahnung vom 20. September 2007 in der Höhe von je Fr. 62.15 stammen, geht aus den Vorakten nicht hervor. Insbesondere stimmen sie nicht mit den übrigen in den Akten enthaltenen Beträgen überein, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2007 tatsächlich einen Betrag von Fr. 99.80 an die Erstinstanz überwies und der Ausstand betreffend die Periode vom 1. November 2006 bis zum 31. März 2007 noch Fr. 299.35 betrug. 5.2 Mit als "letzte Mahnung" bezeichnetem Schreiben vom 22. Januar 2008 fasste die Erstinstanz die Ausstände betreffend die gesamte Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 zusammen und stellte die Mahngebühr für zwei vorangehende Mahnungen in der Höhe von je Fr. 5.-- in Rechnung. Diese "letzte Mahnung" betraf somit einen Gesamtbetrag von Fr. 557.65. 5.3 Aus den Vorakten geht hervor, dass die Erstinstanz in der Folge die Ausstände für die Radio- und Fernsehempfangsgebühren (inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren) und die an die SUISA zu bezahlenden Urheberrechtsgebühren gesondert in Betreibung setzte. Das vorliegende Verfahren betrifft nur die Betreibung Nr. 803'509 bezüglich der Radio- und Fernsehempfangsgebühren inkl. Mahn- und Betreibungsgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 374.35 zuzüglich Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 46.-- (vgl. auch angefochtene Verfügung und E. 1.3 hiervor). 5.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat die Vorinstanz den Rechtsvorschlag der Beschwerdeführerin für die Forderung der Erstinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 374.35 (umfassend die Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeitspanne vom 1. November 2006 bis zum 30. Juni 2007 sowie die Mahn- und Betreibungsgebühren [vgl. Art. 62 Abs. 1 RTVV]) zu Recht beseitigt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich folglich (auch hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin nicht ausdrücklich beanstandeten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.--) als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2010 von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) die Erstinstanz (Gerichtsurkunde) die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000245360/sib; Einschreiben) das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Lorenz Kneubühler Anita Schwegler Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: