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A-2055/2012

A-2055/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-01-03 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A._______ reiste am 2. Februar 2007 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dabei gab er an, dass der von ihm vorgewiesene malaysische Reisepass (Nr. ...), lautend auf den Namen A._______, geb. 21. Juli 1980 in Malaysia, eine Fälschung sei. In Wirklichkeit heisse er B._______ und sei am 2. November 1981 in Sri Lanka geboren. Bei der Überprüfung des Reisegepäcks kam ausserdem ein srilankischer Reisepass (Nr. ..., ausgestellt am 13. September 2005) zum Vorschein. Dieser lautet ebenfalls auf den Namen A._______, als Geburtsdatum ist jedoch der 2. Mai 1970 vermerkt. B. Im Gegensatz zum malaysischen Pass stellte das Urkundenlabor beim srilankischen Pass keine objektiven Fälschungsmerkmale im Rahmen der Identität fest. Anlässlich einer Asylbefragung vom 3. Februar 2007 durch die Flughafenpolizei Zürich gab A._______ jedoch an, es handle sich auch bei diesem Pass um eine Fälschung. Er habe das Dokument von seinem Schlepper in Malaysia erhalten. A._______ stellte schliesslich in Aussicht, seine Geburtsurkunde sowie seinen angeblich richtigen srilankischen Pass, lautend auf den Namen B._______, geb. 2. November 1981 in Sri Lanka, beizubringen. C. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurden die Personalien von A._______ entsprechend den Angaben im srilankischen Pass erfasst, d.h. A._______, geb. 2. Mai 1970. D. Im Verlauf des weiteren Asylverfahrens, anlässlich einer Anhörung vom 16. März 2007, gab A._______ zum Nachweis seiner behaupteten Personalien eine srilankische Identitätskarte (ID, Nr. ..., ausgestellt am 9. Juli 1999) zu den Akten. Diese ID lautet der deutschen Übersetzung zufolge auf B._______, geb. 2. November 1981 in Jaffna, Sri Lanka. Anlässlich der Ausweisprüfung konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. A._______ gab an, die ID von Malaysia zugeschickt erhalten zu haben. Der versprochene Originalpass sei dagegen immer noch beim Schlepper in Malaysia. E. Anlässlich einer Befragung vom 30. September 2008 gab A._______ an, die erwähnte ID sei von Sri Lanka aus zum Amt für Migration nach Zug geschickt worden. F. Mit Gesuch vom 27. September 2011 beantragte A._______ beim Bundesamt für Migration (BFM) die Berichtigung seines Namens (B._______ statt A._______) sowie seines Geburtsdatums (2. November 1981 statt 2. Mai 1970) im ZEMIS. Zum Nachweis dieser Daten reichte er die erwähnte srilankische ID sowie eine Kopie des versprochenen und angeblich richtigen srilankischen Reisepasses ein. Das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei dem Foto auf der eingereichten ID könne nicht festgestellt werden, ob es sich dabei tatsächlich um A._______ handle. Die Kopie des Reisepasses sei zudem sehr schlecht und das Foto verblichen. Die gestützt auf den bei der Einreise gefundenen, echten srilankischen Pass eingetragene Identität gelte daher nach wie vor als erwiesen. G. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit verbesserter Beschwerde vom 3. Mai 2012 beantragt er, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Berichtigungsgesuch sei zu bewilligen. Gleichzeitig beantragt er, es sei ihm zu erlauben, «einen neuen Reisepass mit [seinem] richtigen Namen ([B._______], geb. 2. November 1981) ausstellen zu lassen». Zum Beweis seiner behaupteten Identität reicht er neben der erwähnten srilankischen ID und Reisepasskopie auch ID-Kopien seiner Familienangehörigen ein sowie deren Geburtsscheine in englischer Übersetzung. Ausserdem legt er eine Reisepasskopie seines Vaters und eines seiner Brüder ins Recht sowie das Original eines Schülerausweises aus dem Jahr 1997. H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Sie verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 reicht der Beschwerdeführer eine vom srilankischen Aussenministerium beglaubigte Übersetzung seines Geburtsscheins und ein Empfehlungsschreiben eines Sozialarbeiters des Asyldienstes Zug ein. J. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führt die Vorinstanz aus, die Übersetzung der srilankischen Geburtsurkunde lasse keine Rückschlüsse auf die Identität zu, zumal es sich eben um eine Übersetzung und nicht um das Originaldokument handle. Ohnehin enthalte die Geburtsurkunde keine Fotografie, womit das Dokument von irgendjemandem stammen könnte. Das Schreiben des Sozialarbeiters sei im Übrigen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, dem in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage nach der Identität keinerlei Beweiswert zukomme. K. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 legt der Beschwerdeführer das Originaldokument seines srilankischen Geburtsscheins, die Geburtsscheine der Familie mit amtlicher Beglaubigung sowie ein Familienfoto ins Recht. Am 26. Juli 2012 reicht er ferner die Geburtsurkunde seines Vater im Original mit englischer Übersetzung ein. L. Diesbezüglich macht die Vorinstanz am 2. August 2012 geltend, die Geburtsurkunden hätten hinsichtlich der Identität des Gesuchstellers keinen Beweiswert, zumal die Fotografien fehlten. Auch das Familienfoto vermöge die behauptete Identität nicht zu belegen. Beim eingereichten Schülerausweis handle es sich zudem um ein altes und fälschungsanfälliges Dokument, das ohnehin kein offizielles Dokument darstelle. Dem Ausweis komme daher kein Beweiswert zu. Insgesamt halte sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. M. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2012 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er sei «als letzter Versuch [...] bereit, [sich] als Beweismittel einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen». N. Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

E. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise hätte sein sollen. Fragen, über welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht entschieden hat, darf das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegen­stand des angefochtenen Entscheids nichts zu tun hat, ist demnach nicht einzutreten (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.208). Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren unter anderem, es sei ihm zu erlauben, «einen neuen Reisepass mit [seinem] richtigen Namen ([B._______], geb. 2. November 1981) ausstellen zu lassen». Er will damit eine Frage zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens machen, die nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Beim fraglichen Antrag handelt es sich somit um eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG; ausführlich zur Beschwerdelegitimation in Fällen wie dem vorliegenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweisen) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 2 2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Das ZEMIS wird nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) vom BFM geführt. Entsprechend sind Berichtigungsbegehren an diese Behörde zu richten (Art. 6 Abs. 1 BGIAA).

E. 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Jan Bangert, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, N 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Bangert, a.a.O., N 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem datenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abklären (Yvonne Jöhri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, N 21 zu Art. 25 DSG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.2, A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3 und A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2).

E. 2.3 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 sowie E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.3, A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1, A 1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.4, A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen; Bangert, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 25 DSG). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. die eben genannten Quellen, insb. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 3.Vorliegend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen und in der srilankischen ID von 1999 erfassten Daten (Name, Vorname und Geburtsdatum) erwiesenermassen korrekt sind oder ob ihnen wenigstens eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als den im ZEMIS erfassten Angaben gemäss dem srilankischen Pass von 2005. 3.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Umstände so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1, A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 214 zu Art. 12 VwVG mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die im ZEMIS erfassten Personalien und die vom Beschwerdeführer verlangte Berichtigung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. 3.1.1 Grundlage für die bestehenden Daten ist vorliegend ein (echter) Pass von 2005. Demgegenüber stützt der Beschwerdeführer seine Berichtigung insbesondere auf eine (echte) srilankische ID von 1999. Beides sind amtliche Dokumente mit Fotografie, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und E. 6). Da derartige Papiere nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert. Vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1.1, A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1 und A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Je nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1.1). 3.1.2 Die Vorinstanz vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die aktuellen ZEMIS-Angaben seien korrekt, da sie auf dem Pass von 2005 beruhten, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz mit sich geführt habe. Bei diesem Pass hätten im Rahmen der Identität keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen echten Originalpass und damit um die richtigen Personalien des Beschwerdeführers handle. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache untermauert, dass im fraglichen Pass Visa von Malaysia und Polen sowie entsprechende Stempel vermerkt seien, die sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg deckten. Der vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner angeblich richtigen Identität eingereichten srilankischen ID komme dagegen kein Beweiswert zu. Das Dokument sei 1999 ausgestellt worden, brüchig und weise an vielen Stellen Risse auf. Es könne nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Person auf dem Foto tatsächlich um den Beschwerdeführer handle oder nicht. Zwar habe der Beschwerdeführer auch eine Kopie seines angeblich echten srilankischen Passes (ausgestellt am 19. Mai 2003) mit den behaupteten Personalien eingereicht. Die Kopie sei jedoch schlecht und das Foto verblichen. Es könne unmöglich festgestellt werden, ob es sich bei der Person auf dem Pass um den Beschwerdeführer handle. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, das entsprechende Originaldokument einzureichen. Aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Identität B._______, geb. 2. November 1981, nicht geglaubt werden. 3.1.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der srilankische Pass von 2005 sei eine Fälschung. Er habe den Pass von seinem Schlepper in Malaysia erhalten. Bereits bei der Einreise in die Schweiz habe er angegeben, sein Name sei in Wirklichkeit B._______ und er sei am 2. November 1981 geboren. Diese Daten belege er im Wesentlichen durch seine srilankische ID, seinen Schülerausweis sowie das Original seiner Geburtsurkunde einschliesslich Beglaubigung und deutscher Übersetzung. 3.1.4 Die Vorinstanz hat dem srilankischen Pass des Beschwerdeführers von 2005 zu Recht erheblichen Beweiswert zuerkannt. Zum einen wurden im Rahmen der Identität keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt; zum anderen handelt es sich um ein amtliches Dokument mit Fotografie, dessen Zweck es ist, die Identität seines Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2). Indessen ist die vom Beschwerdeführer beigebrachte ID grundsätzlich genauso wie der erwähnte srilankische Pass von 2005 geeignet, die Personalien des Beschwerdeführers sachgerecht wiederzugeben, obschon - wie allerdings auch beim Pass - nicht bekannt ist, auf welchem Weg sie zustande gekommen ist und ob sie inhaltlich korrekt ist. Gemäss Vorinstanz handelt es sich jedoch nicht um eine Fälschung. Zwar trifft es zu, wie die Vorinstanz geltend macht, dass die ID aus dem Jahr 1999 stammt und brüchig ist. Derlei mindert ihren Beweiswert jedoch nicht ohne Weiteres, zumal eben feststeht, dass das Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz und trotz der mittlerweile über zehn Jahre alten - jedoch sehr gut erhaltenen - Fotografie auf der ID auch kein Grund zur Annahme, dass es sich dabei nicht um den Beschwerdeführer handeln soll. Insgesamt ist also auch dieser ID ein erheblicher Beweiswert zuzusprechen, handelt es sich dabei doch ebenfalls um ein amtliches Dokument mit Fotografie, dessen Zweck es ist, die Identität seines Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2). Demgegenüber stellen die ins Recht gelegten Geburtskurkunden und der Schülerausweis keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). 3.2 Es liegen folglich mit dem Pass von 2005 und der ID von 1999 zwei formal korrekte Dokumente vor, die widersprüchliche Angaben enthalten, wobei sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, welches Dokument inhaltlich korrekt ist. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in früheren Urteilen mit Bezug auf vergleichbare Sachverhalte fest, Art. 25 Abs. 2 DSG sei anwendbar, auch wenn zwei Personalien vorliegen, die zwar jeweils für sich genommen richtig sind, im Ergebnis aber weder die bearbeiteten Daten noch die verlangte Berichtigung als richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSG gelten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2, A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.3). Indessen sei die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bestreitungsvermerk bei jenen Personendaten anzubringen sei, die als wahrscheinlicher gelten, nicht anwendbar, da beide Varianten - für sich genommen - als richtig anzusehen seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.3). Hingegen sei es angezeigt, die im ZEMIS erfassten Personalien zumindest mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.4 f.). 3.2.2 Mit Bezug auf die Frage, ob eine Berichtigung zu erfolgen hat, fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der Pass neueren Datums (2005) ist als die ID (1999) und ihm ausserdem eine von dieser ID abweichende ID-Nr. (...) zugrunde liegt. Zudem hat der Beschwerdeführer - bis auf eine beweisuntaugliche Kopie - seinen angeblich richtigen srilankischen Pass nie eingereicht (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Hinzu kommt, dass sich die Angaben im Pass mit dem Reiseweg des Beschwerdeführers decken, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Der Beschwerdeführer hat diesen Pass also tatsächlich benutzt und ist unter der dort genannten Identität gereist. Insbesondere aber vermögen in der Gesamtwürdigung weder die im ZEMIS erfassten Personalien noch die verlangte Berichtigung als bewiesen bzw. «richtig» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSG zu gelten. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, die im ZEMIS erfassten Personalien aufgrund der nachträglich ins Recht gelegten srilankischen ID zu berichtigen (vgl. zur Frage der Berichtigung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.3, A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.3). Es ist jedoch angezeigt, einen Bestreitungsvermerk anzubringen (E. 3.2.1). 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer also eine Berichtigung des Eintrages verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist jedoch anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten sind. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich noch auf den (sinngemäss gestellten) Beweisantrag des Beschwerdeführers einzugehen, er sei bereit, sich «einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen». 3.3.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. «antizipierte Beweiswürdigung»; statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.144). 3.3.2 Als die beantragte «medizinische Untersuchung» käme vorliegend allenfalls eine Handknochenanalyse in Frage. Eine solche kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich trotz ihres beschränkten Aussagewerts als Beweismittel für die Altersbestimmung gelten - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Diesfalls ist eine Knochenanalyse geeignet, die Richtigkeit des angegebenen (oder des eingetragenen) Geburtsdatums zu widerlegen, nicht aber um das tatsächliche Geburtsdatum zu beweisen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3224/2010 vom 28. Juni 2010 E. 5.6.3 mit Hinweis). Eine Handknochenanalyse wäre daher nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zu beweisen. Im vorliegenden Fall liegen aber das angegebene und das eingetragene Alter mehr als drei Jahre auseinander. Eine Handknochenanalyse wäre demnach immerhin geeignet, das eingetragene Geburtsdatum zu widerlegen, falls die Analyse das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter ergeben würde. Vorliegend kann das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers indessen - wie vorstehend ausgeführt - bereits aufgrund des Widerspruchs zu der ID von 1999 nicht als bewiesen gelten. Insofern über das Geburtsdatum hinaus der Name und Vorname des Beschwerdeführers strittig sind, stellt eine Handknochenanalyse freilich kein geeignetes Beweismittel dar, um den ZEMIS-Eintrag zu widerlegen. Auf die Durchführung des Beweises ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 3.3.1). 4.4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar insofern, als die beantragte Berichtigung im ZEMIS nicht zu bewilligen ist. Er setzt sich jedoch insoweit durch, als bei dem im ZEMIS geführten Namen und Geburtsdatum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschwerdeführer zur Hälfte als unterliegend zu betrachten und ihm die auf Fr. 500.- festzulegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.- aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5.Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Name und Vorname des Beschwerdeführers sowie dessen Geburtsdatum bestritten sind. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 250.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei (Gerichtsurkunde) - den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2055/2012 Urteil vom 3. Januar 2013 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Kathrin Dietrich, Gerichtsschreiber Marc Winiger. Parteien A._______, ..., Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Berichtigung von Personendaten im Zentralen Migrationssystem ZEMIS. Sachverhalt: A. A._______ reiste am 2. Februar 2007 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Dabei gab er an, dass der von ihm vorgewiesene malaysische Reisepass (Nr. ...), lautend auf den Namen A._______, geb. 21. Juli 1980 in Malaysia, eine Fälschung sei. In Wirklichkeit heisse er B._______ und sei am 2. November 1981 in Sri Lanka geboren. Bei der Überprüfung des Reisegepäcks kam ausserdem ein srilankischer Reisepass (Nr. ..., ausgestellt am 13. September 2005) zum Vorschein. Dieser lautet ebenfalls auf den Namen A._______, als Geburtsdatum ist jedoch der 2. Mai 1970 vermerkt. B. Im Gegensatz zum malaysischen Pass stellte das Urkundenlabor beim srilankischen Pass keine objektiven Fälschungsmerkmale im Rahmen der Identität fest. Anlässlich einer Asylbefragung vom 3. Februar 2007 durch die Flughafenpolizei Zürich gab A._______ jedoch an, es handle sich auch bei diesem Pass um eine Fälschung. Er habe das Dokument von seinem Schlepper in Malaysia erhalten. A._______ stellte schliesslich in Aussicht, seine Geburtsurkunde sowie seinen angeblich richtigen srilankischen Pass, lautend auf den Namen B._______, geb. 2. November 1981 in Sri Lanka, beizubringen. C. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurden die Personalien von A._______ entsprechend den Angaben im srilankischen Pass erfasst, d.h. A._______, geb. 2. Mai 1970. D. Im Verlauf des weiteren Asylverfahrens, anlässlich einer Anhörung vom 16. März 2007, gab A._______ zum Nachweis seiner behaupteten Personalien eine srilankische Identitätskarte (ID, Nr. ..., ausgestellt am 9. Juli 1999) zu den Akten. Diese ID lautet der deutschen Übersetzung zufolge auf B._______, geb. 2. November 1981 in Jaffna, Sri Lanka. Anlässlich der Ausweisprüfung konnten keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden. A._______ gab an, die ID von Malaysia zugeschickt erhalten zu haben. Der versprochene Originalpass sei dagegen immer noch beim Schlepper in Malaysia. E. Anlässlich einer Befragung vom 30. September 2008 gab A._______ an, die erwähnte ID sei von Sri Lanka aus zum Amt für Migration nach Zug geschickt worden. F. Mit Gesuch vom 27. September 2011 beantragte A._______ beim Bundesamt für Migration (BFM) die Berichtigung seines Namens (B._______ statt A._______) sowie seines Geburtsdatums (2. November 1981 statt 2. Mai 1970) im ZEMIS. Zum Nachweis dieser Daten reichte er die erwähnte srilankische ID sowie eine Kopie des versprochenen und angeblich richtigen srilankischen Reisepasses ein. Das BFM (nachfolgend: Vorinstanz) wies das Gesuch mit Verfügung vom 9. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei dem Foto auf der eingereichten ID könne nicht festgestellt werden, ob es sich dabei tatsächlich um A._______ handle. Die Kopie des Reisepasses sei zudem sehr schlecht und das Foto verblichen. Die gestützt auf den bei der Einreise gefundenen, echten srilankischen Pass eingetragene Identität gelte daher nach wie vor als erwiesen. G. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Januar 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit verbesserter Beschwerde vom 3. Mai 2012 beantragt er, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und das Berichtigungsgesuch sei zu bewilligen. Gleichzeitig beantragt er, es sei ihm zu erlauben, «einen neuen Reisepass mit [seinem] richtigen Namen ([B._______], geb. 2. November 1981) ausstellen zu lassen». Zum Beweis seiner behaupteten Identität reicht er neben der erwähnten srilankischen ID und Reisepasskopie auch ID-Kopien seiner Familienangehörigen ein sowie deren Geburtsscheine in englischer Übersetzung. Ausserdem legt er eine Reisepasskopie seines Vaters und eines seiner Brüder ins Recht sowie das Original eines Schülerausweises aus dem Jahr 1997. H. Mit Schreiben vom 9. Mai 2012 verzichtet die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung. Sie verweist auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 reicht der Beschwerdeführer eine vom srilankischen Aussenministerium beglaubigte Übersetzung seines Geburtsscheins und ein Empfehlungsschreiben eines Sozialarbeiters des Asyldienstes Zug ein. J. In ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 führt die Vorinstanz aus, die Übersetzung der srilankischen Geburtsurkunde lasse keine Rückschlüsse auf die Identität zu, zumal es sich eben um eine Übersetzung und nicht um das Originaldokument handle. Ohnehin enthalte die Geburtsurkunde keine Fotografie, womit das Dokument von irgendjemandem stammen könnte. Das Schreiben des Sozialarbeiters sei im Übrigen als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, dem in Bezug auf die hier zu beurteilende Frage nach der Identität keinerlei Beweiswert zukomme. K. Mit Eingabe vom 12. Juli 2012 legt der Beschwerdeführer das Originaldokument seines srilankischen Geburtsscheins, die Geburtsscheine der Familie mit amtlicher Beglaubigung sowie ein Familienfoto ins Recht. Am 26. Juli 2012 reicht er ferner die Geburtsurkunde seines Vater im Original mit englischer Übersetzung ein. L. Diesbezüglich macht die Vorinstanz am 2. August 2012 geltend, die Geburtsurkunden hätten hinsichtlich der Identität des Gesuchstellers keinen Beweiswert, zumal die Fotografien fehlten. Auch das Familienfoto vermöge die behauptete Identität nicht zu belegen. Beim eingereichten Schülerausweis handle es sich zudem um ein altes und fälschungsanfälliges Dokument, das ohnehin kein offizielles Dokument darstelle. Dem Ausweis komme daher kein Beweiswert zu. Insgesamt halte sie an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. M. In seiner Stellungnahme vom 16. August 2012 bringt der Beschwerdeführer schliesslich vor, er sei «als letzter Versuch [...] bereit, [sich] als Beweismittel einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen». N. Auf die Eingaben der Parteien wird - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder richtigerweise hätte sein sollen. Fragen, über welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht entschieden hat, darf das Bundesverwaltungsgericht nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingegriffen würde. Auf einen Antrag, der über das hinausgeht, was von der Vorinstanz entschieden wurde, oder der mit dem Gegen­stand des angefochtenen Entscheids nichts zu tun hat, ist demnach nicht einzutreten (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.208). Der Beschwerdeführer beantragt im vorliegenden Verfahren unter anderem, es sei ihm zu erlauben, «einen neuen Reisepass mit [seinem] richtigen Namen ([B._______], geb. 2. November 1981) ausstellen zu lassen». Er will damit eine Frage zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens machen, die nicht Regelungsgegenstand des angefochtenen Entscheids ist. Beim fraglichen Antrag handelt es sich somit um eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdelegitimation (Art. 48 Abs. 1 VwVG; ausführlich zur Beschwerdelegitimation in Fällen wie dem vorliegenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 1.2 mit Hinweisen) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).

2. 2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Das ZEMIS wird nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) vom BFM geführt. Entsprechend sind Berichtigungsbegehren an diese Behörde zu richten (Art. 6 Abs. 1 BGIAA). 2.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Jan Bangert, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, N 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Bangert, a.a.O., N 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungsrecht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem datenschutzrechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abklären (Yvonne Jöhri, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, N 21 zu Art. 25 DSG; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.2, A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 3 und A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.2). 2.3 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2 sowie E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 3.3, A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.1, A 1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 3.4, A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen; Bangert, a.a.O., N 53 ff. zu Art. 25 DSG). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. die eben genannten Quellen, insb. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-68/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). 3.Vorliegend ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer angegebenen und in der srilankischen ID von 1999 erfassten Daten (Name, Vorname und Geburtsdatum) erwiesenermassen korrekt sind oder ob ihnen wenigstens eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als den im ZEMIS erfassten Angaben gemäss dem srilankischen Pass von 2005. 3.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Umstände so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1, A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, N 214 zu Art. 12 VwVG mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend die im ZEMIS erfassten Personalien und die vom Beschwerdeführer verlangte Berichtigung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. 3.1.1 Grundlage für die bestehenden Daten ist vorliegend ein (echter) Pass von 2005. Demgegenüber stützt der Beschwerdeführer seine Berichtigung insbesondere auf eine (echte) srilankische ID von 1999. Beides sind amtliche Dokumente mit Fotografie, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und E. 6). Da derartige Papiere nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert. Vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1.1, A-1677/2012 vom 9. Juli 2012 E. 4.2.1 und A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Je nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.1.1). 3.1.2 Die Vorinstanz vertritt im Wesentlichen die Auffassung, die aktuellen ZEMIS-Angaben seien korrekt, da sie auf dem Pass von 2005 beruhten, den der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise in die Schweiz mit sich geführt habe. Bei diesem Pass hätten im Rahmen der Identität keine Fälschungsmerkmale festgestellt werden können. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um einen echten Originalpass und damit um die richtigen Personalien des Beschwerdeführers handle. Diese Einschätzung werde durch die Tatsache untermauert, dass im fraglichen Pass Visa von Malaysia und Polen sowie entsprechende Stempel vermerkt seien, die sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg deckten. Der vom Beschwerdeführer zum Nachweis seiner angeblich richtigen Identität eingereichten srilankischen ID komme dagegen kein Beweiswert zu. Das Dokument sei 1999 ausgestellt worden, brüchig und weise an vielen Stellen Risse auf. Es könne nicht festgestellt werden, ob es sich bei der Person auf dem Foto tatsächlich um den Beschwerdeführer handle oder nicht. Zwar habe der Beschwerdeführer auch eine Kopie seines angeblich echten srilankischen Passes (ausgestellt am 19. Mai 2003) mit den behaupteten Personalien eingereicht. Die Kopie sei jedoch schlecht und das Foto verblichen. Es könne unmöglich festgestellt werden, ob es sich bei der Person auf dem Pass um den Beschwerdeführer handle. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, das entsprechende Originaldokument einzureichen. Aus diesen Gründen könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte Identität B._______, geb. 2. November 1981, nicht geglaubt werden. 3.1.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der srilankische Pass von 2005 sei eine Fälschung. Er habe den Pass von seinem Schlepper in Malaysia erhalten. Bereits bei der Einreise in die Schweiz habe er angegeben, sein Name sei in Wirklichkeit B._______ und er sei am 2. November 1981 geboren. Diese Daten belege er im Wesentlichen durch seine srilankische ID, seinen Schülerausweis sowie das Original seiner Geburtsurkunde einschliesslich Beglaubigung und deutscher Übersetzung. 3.1.4 Die Vorinstanz hat dem srilankischen Pass des Beschwerdeführers von 2005 zu Recht erheblichen Beweiswert zuerkannt. Zum einen wurden im Rahmen der Identität keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt; zum anderen handelt es sich um ein amtliches Dokument mit Fotografie, dessen Zweck es ist, die Identität seines Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2). Indessen ist die vom Beschwerdeführer beigebrachte ID grundsätzlich genauso wie der erwähnte srilankische Pass von 2005 geeignet, die Personalien des Beschwerdeführers sachgerecht wiederzugeben, obschon - wie allerdings auch beim Pass - nicht bekannt ist, auf welchem Weg sie zustande gekommen ist und ob sie inhaltlich korrekt ist. Gemäss Vorinstanz handelt es sich jedoch nicht um eine Fälschung. Zwar trifft es zu, wie die Vorinstanz geltend macht, dass die ID aus dem Jahr 1999 stammt und brüchig ist. Derlei mindert ihren Beweiswert jedoch nicht ohne Weiteres, zumal eben feststeht, dass das Dokument keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht entgegen der Ansicht der Vorinstanz und trotz der mittlerweile über zehn Jahre alten - jedoch sehr gut erhaltenen - Fotografie auf der ID auch kein Grund zur Annahme, dass es sich dabei nicht um den Beschwerdeführer handeln soll. Insgesamt ist also auch dieser ID ein erheblicher Beweiswert zuzusprechen, handelt es sich dabei doch ebenfalls um ein amtliches Dokument mit Fotografie, dessen Zweck es ist, die Identität seines Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2). Demgegenüber stellen die ins Recht gelegten Geburtskurkunden und der Schülerausweis keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5.2). 3.2 Es liegen folglich mit dem Pass von 2005 und der ID von 1999 zwei formal korrekte Dokumente vor, die widersprüchliche Angaben enthalten, wobei sich nicht mit Sicherheit sagen lässt, welches Dokument inhaltlich korrekt ist. 3.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt bereits in früheren Urteilen mit Bezug auf vergleichbare Sachverhalte fest, Art. 25 Abs. 2 DSG sei anwendbar, auch wenn zwei Personalien vorliegen, die zwar jeweils für sich genommen richtig sind, im Ergebnis aber weder die bearbeiteten Daten noch die verlangte Berichtigung als richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 DSG gelten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.2, A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.3). Indessen sei die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bestreitungsvermerk bei jenen Personendaten anzubringen sei, die als wahrscheinlicher gelten, nicht anwendbar, da beide Varianten - für sich genommen - als richtig anzusehen seien (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.3). Hingegen sei es angezeigt, die im ZEMIS erfassten Personalien zumindest mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.4 f.). 3.2.2 Mit Bezug auf die Frage, ob eine Berichtigung zu erfolgen hat, fällt im vorliegenden Fall ins Gewicht, dass der Pass neueren Datums (2005) ist als die ID (1999) und ihm ausserdem eine von dieser ID abweichende ID-Nr. (...) zugrunde liegt. Zudem hat der Beschwerdeführer - bis auf eine beweisuntaugliche Kopie - seinen angeblich richtigen srilankischen Pass nie eingereicht (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Hinzu kommt, dass sich die Angaben im Pass mit dem Reiseweg des Beschwerdeführers decken, wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht. Der Beschwerdeführer hat diesen Pass also tatsächlich benutzt und ist unter der dort genannten Identität gereist. Insbesondere aber vermögen in der Gesamtwürdigung weder die im ZEMIS erfassten Personalien noch die verlangte Berichtigung als bewiesen bzw. «richtig» im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSG zu gelten. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, die im ZEMIS erfassten Personalien aufgrund der nachträglich ins Recht gelegten srilankischen ID zu berichtigen (vgl. zur Frage der Berichtigung: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 5.3, A 3381/2011 vom 20. November 2012 E. 4.3). Es ist jedoch angezeigt, einen Bestreitungsvermerk anzubringen (E. 3.2.1). 3.2.3 Soweit der Beschwerdeführer also eine Berichtigung des Eintrages verlangt, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz ist jedoch anzuweisen, im ZEMIS den Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Name und Vorname sowie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers bestritten sind. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. 3.3 Der Vollständigkeit halber bleibt schliesslich noch auf den (sinngemäss gestellten) Beweisantrag des Beschwerdeführers einzugehen, er sei bereit, sich «einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen». 3.3.1 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umgekehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. «antizipierte Beweiswürdigung»; statt vieler: BGE 131 I 153 E. 3; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N 3.144). 3.3.2 Als die beantragte «medizinische Untersuchung» käme vorliegend allenfalls eine Handknochenanalyse in Frage. Eine solche kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich trotz ihres beschränkten Aussagewerts als Beweismittel für die Altersbestimmung gelten - nämlich dann, wenn der Unterschied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt. Diesfalls ist eine Knochenanalyse geeignet, die Richtigkeit des angegebenen (oder des eingetragenen) Geburtsdatums zu widerlegen, nicht aber um das tatsächliche Geburtsdatum zu beweisen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3224/2010 vom 28. Juni 2010 E. 5.6.3 mit Hinweis). Eine Handknochenanalyse wäre daher nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum zu beweisen. Im vorliegenden Fall liegen aber das angegebene und das eingetragene Alter mehr als drei Jahre auseinander. Eine Handknochenanalyse wäre demnach immerhin geeignet, das eingetragene Geburtsdatum zu widerlegen, falls die Analyse das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter ergeben würde. Vorliegend kann das eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers indessen - wie vorstehend ausgeführt - bereits aufgrund des Widerspruchs zu der ID von 1999 nicht als bewiesen gelten. Insofern über das Geburtsdatum hinaus der Name und Vorname des Beschwerdeführers strittig sind, stellt eine Handknochenanalyse freilich kein geeignetes Beweismittel dar, um den ZEMIS-Eintrag zu widerlegen. Auf die Durchführung des Beweises ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 3.3.1). 4.4.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar insofern, als die beantragte Berichtigung im ZEMIS nicht zu bewilligen ist. Er setzt sich jedoch insoweit durch, als bei dem im ZEMIS geführten Namen und Geburtsdatum ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschwerdeführer zur Hälfte als unterliegend zu betrachten und ihm die auf Fr. 500.- festzulegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.- aufzuerlegen. Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 4.2 Dem teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5.Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der eingetragene Name und Vorname des Beschwerdeführers sowie dessen Geburtsdatum bestritten sind. Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 250.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei (Gerichtsurkunde)

- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter Marc Winiger Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: