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A-1677/2012

A-1677/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-07-09 · Deutsch CH

Datenschutz

Sachverhalt

A. A._______ reiste am (...) in Begleitung (...) in die Schweiz ein und ersuchte am darauf folgenden Tag im Empfangszentrum Z._______ um Asyl. Sowohl anlässlich seiner dortigen Anhörung am (...) als auch seiner Anhörung durch den Migrationsdienst des Kantons Y._______ am (...) gab er an, keine Ausweispapiere mehr zu haben. Gestützt auf seine Angaben wurde er im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als A._______, geboren (...), registriert. Mit Entscheid vom (...) wies das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der aus Somalia stammenden Familie ab, verfügte jedoch deren vorläufige Aufnahme. B. Anlässlich einer am 13. Mai 2011 im Zug durchgeführten Personenkontrolle wurden bei A._______ zwei in X._______ ausgestellte somalische Pässe sichergestellt und zuhanden des Bundesamts für Migration (BFM) eingezogen. Die beiden Pässe, deren Gültigkeit am 24. Oktober 1992 bzw. 20. Oktober 1999 ablief, lauten übereinstimmend auf B._______, geboren (...). A._______ bezeichnete die Pässe als echt. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 teilte das BFM A._______ unter Verweis auf die beiden Pässe und Unterlagen über einen mehrjährigen Aufenthalt der Familie in W._______ mit, es erwäge, seinen Namen und sein Geburtsdatum sowie die Angaben (...) im ZEMIS entsprechend den Angaben in den beiden Pässen zu ändern. Es räumte ihm Gelegenheit ein, sich zum Abklärungsergebnis bis zum 16. Januar 2012 schriftlich zu äussern, ansonsten es aufgrund der Akten entscheiden werde. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2012 räumte A._______ in allgemeiner Weise ein, im Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht zu haben, ohne dies weiter zu spezifizieren. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 änderte das BFM die Hauptidentität von A._______ im ZEMIS unter Verweis auf die Angaben in den beiden Pässen auf B._______, geboren (...). Gleichentags änderte es in diesem Informationssystem auch die Hauptidentitäten der erwähnten weiteren Familienmitglieder entsprechend den Angaben in den beiden Pässen. E. Am 26. März 2012 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Februar 2012. Er beantragt, die Änderung seines Namens sei rückgängig zu machen. Zur Begründung bringt er vor, der von ihm im Asylverfahren angegebene Name sei richtig; der im alten somalischen Pass angegebene stimme dagegen nicht. Er sei noch sehr jung gewesen, als sein Vater gestorben sei. Seine Mutter habe ihn auf eine Schule gegeben, wo er den Vornamen C._______ erhalten habe. Dies sei jedoch nicht sein richtiger Vorname. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts zu rechtfertigen vermöchten. G. Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm eingeräumten Frist keine weitere Stellungnahme ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird auch sein Name geändert, obschon dieser seiner Ansicht nach richtig ist. Er ist somit formell und materiell beschwert und zur Beschwerde befugt.

E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

E. 3.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informa-tionssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) führt die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BGIAA). Das von ihr zurzeit verwendete sog. Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) detailliert geregelt. Diese enthält im 6. Abschnitt mit den Art. 16 bis 19 auch Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Nach Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sind unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen. Diese Bestimmung nimmt, wie bereits Art. 7 Abs. 2 BGIAA, Bezug auf Art. 5 DSG (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.1).

E. 3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet (vgl. zum Begriff des Bearbeitens Art. 3 Bst. e DSG), über deren Richtigkeit zu vergewissern (sog. Vergewisserungspflicht) und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder vernichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.2). Als richtig gelten dabei Daten, die die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben (vgl. Urs Maurer-Lambrou, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 5 N. 5). Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG wiederholt diesen Anspruch für den Fall, dass Personendaten von Bundesorganen bearbeitet werden. Wird ein Berichtigungsbegehren gestellt, hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten, die betroffene Person dagegen die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts IC_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; Jan Bangert, in: Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 N. 51 f.).

E. 3.3 Beabsichtigt eine Bundesbehörde, die von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen zu berichtigen, und lehnt die betroffene Person dies ab, ist die Beweislast gegenüber der Situation bei einem Berichtigungsbegehren vertauscht. Da Personendaten nach Art. 5 Abs. 1 DSG nur bearbeitet werden dürfen, wenn sich das Bundesorgan ihrer Richtigkeit vergewissert hat, darf dieses die beabsichtigte Berichtigung - vorbehältlich Art. 25 Abs. 2 DSG (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4) - nur vornehmen, wenn sich die Richtigkeit der neuen Daten beweisen lässt. Aus dem gleichen Grund darf es allerdings auch die bisherigen Personendaten - wiederum vorbehältlich Art. 25 Abs. 2 DSG - nur dann weiterhin bearbeiten, wenn deren von ihm bestrittene Richtigkeit bestätigt wird. Das Bundesorgan hat entsprechend die Richtigkeit der neuen (nicht der bisherigen), die betroffene Person dagegen die Richtigkeit der bisherigen (nicht der neuen) Personendaten zu beweisen.

E. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG; vgl. oben E. 3.2). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_114/2002 vom 25. Mai 2012 E. 2.2 und E. 5, jeweils mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4 und A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 3.5 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 N. 53 ff.). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4 und A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 3.5 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 N. 56).

E. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu Recht berichtigt hat. Streitig ist dagegen, ob sie auch seinen Namen korrigieren durfte. Dies ist, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.3 f.), zu bejahen, wenn die Richtigkeit des neu im ZEMIS geführten Namens entweder als bewiesen zu betrachten ist (vgl. nachfolgend E. 4.2) oder plausibler erscheint als die des bisher eingetragenen Namens (vgl. unten E. 4.3).

E. 4.2.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 214 m.w.H.). Die Vorinstanz stützt sich für die Namensberichtigung auf zwei in X._______ ausgestellte somalische Pässe, die übereinstimmend auf den Namen B._______ lauten (vgl. oben Bst. B ff.). Die Echtheit dieser Pässe, deren Gültigkeit nach ein- bzw. mehrmaliger Erneuerung am 24. Oktober 1992 bzw. 20. Oktober 1999 ablief, und deren Zuordnung zum Beschwerdeführer sind unbestritten. Grundlage für die Namensberichtigung sind somit zwei Identitätspapiere, d.h. amtliche Dokumente, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und E. 6). Da derartige Papiere nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Je nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5).

E. 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beweiswert somalischer Dokumente in einem Fall, in dem es u.a. um einen somalischen Pass ging, bei dem keine objektiven Fälschungsmerkmale vorlagen, unter Verweis auf öffentlich zugängliche Quellen in genereller Weise verneint, da gegen Bezahlung selbst bei offiziellen Vertretungen gefälschte Blanko-Dokumente erhältlich seien (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2010 im Verfahren D-7875/2010, zitiert im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-907/2011 vom 15. Februar 2011 Bst. G). Diese Feststellung vermag zwar den Beweiswert der beiden vorliegend streitigen Pässe nicht in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen, ist doch unbestritten, dass diese keine gefälschten Blanko-Dokumente und auch sonst nicht gefälscht, sondern echt sind. Der generelle Beweiswert somalischer Pässe hängt über die Möglichkeit zu deren Fälschung hinaus jedoch auch davon ab, wie sie zu Stande kommen und auf welche Quellen sie sich stützen, mithin davon, wie verlässlich die in ihnen enthaltenen Angaben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1). Diesbezüglich ist nichts bekannt. Namentlich äussert sich die Vorinstanz nicht zur Frage und legt auch nicht dar, wieso die Angaben in den beiden Pässen als verlässlich zu qualifizieren sind. Es kann somit namentlich nicht ausgeschlossen werden, dass somalische Pässe auf fragwürdigen Quellen beruhen oder schlicht diejenigen Angaben enthalten, die die Person, die um Ausstellung des Passes ersucht hat, der Passausgabestelle mitgeteilt hat. Dieser Umstand stellt den Beweiswert somalischer Pässe und damit auch den der beiden vorliegend streitigen Pässe grundsätzlich in Frage. Auch wenn den beiden Pässen nicht zwingend jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, vermögen sie deshalb allein nicht jeden vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des neu im ZEMIS eingetragenen Namens zu beseitigen, mithin dessen Richtigkeit zu beweisen. Weitere Beweise legt die Vorinstanz jedoch nicht vor. Sie vermag daher den ihr obliegenden Beweis für die Richtigkeit der Korrektur des Namenseintrags nicht zu erbringen. Entsprechendes gilt allerdings auch für den Beschwerdeführer, der die von ihm zu beweisende Richtigkeit des bisher im ZEMIS geführten Namens lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Weise zu belegen. Im Ergebnis kann damit weder die Richtigkeit des neu noch die des bisher im ZEMIS eingetragenen Namens als bewiesen betrachtet werden.

E. 4.3.1 Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz den Namenseintrag im ZEMIS berichtigen durfte, weil mehr für die Richtigkeit des neuen als für die des bisherigen Namens spricht, ersterer mithin wahrscheinlicher bzw. plausibler ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit des in den beiden Pässen angegebenen Namens und beteuert, der im Asylverfahren angegebene treffe zu. Seine Vorbringen gehen hinsichtlich des Nachnamens jedoch nicht über eine blosse Behauptung hinaus. Wieso der in den beiden Pässen eingetragene Nachname falsch bzw. der im Asylverfahren angegebene richtig sein soll, geht aus ihnen dagegen nicht hervor. Zu dem in den beiden Pässen angegebenen Vornamen C._______ führt der Beschwerdeführer weiter zwar aus, er habe ihn erst auf einer Schule erhalten. Wieso nicht dieser, sondern der Vorname D._______, den er in seiner Herkunftsfamilie getragen haben will, massgeblich sein soll, erläutert er jedoch nicht. Er nennt darüber hinaus auch keinerlei Gründe, wieso die Passausgabestelle den angeblich falschen Namen und nicht den im Asylverfahren angegebenen in die beiden Pässe aufgenommen hat. Seine unsubstantiierten und gänzlich unbelegten Ausführungen enthalten somit keine Hinweise, die den im Asylverfahren angegebenen Namen als wahrscheinlicher erscheinen liessen als den übereinstimmend in den beiden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestellten Pässen eingetragenen.

E. 4.3.2 Derartige Hinweise ergeben sich auch nicht aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls. Diese lassen vielmehr den in den beiden Pässen angegebenen Namen als wahrscheinlicher erscheinen. Der Beschwerdeführer nahm die Ausstellung der beiden Pässe auf diesen Namen hin und erneuerte den einen Pass einmal und den anderen mehrfach. Er behielt zudem die beiden Pässe auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit. Dass er sie wegen des darin enthaltenen Namens nicht mehr erneuerte, ist weiter nicht ersichtlich. Da er im Asylverfahren seinen jahrelangen Aufenthalt in Italien und entsprechend auch die beiden dort ausgestellten Pässe verheimlichte, hatte er überdies Anlass, einen anderen als den dort verwendeten und in diesen Pässen eingetragenen Namen anzugeben. Ein Interesse von ihm, in Italien nicht seinen richtigen Namen zu verwenden und in die beiden Pässe eintragen zu lassen, geht dagegen aus den vorliegenden Akten nicht hervor.

E. 4.3.3 Im Ergebnis ist somit plausibler, dass der in den beiden Pässen angegebene Name richtig ist. Die Vorinstanz hat daher den Namenseintrag im ZEMIS zu Recht in diesem Sinn berichtigt. Da weder der neu noch der bisher im ZEMIS geführte Name als bewiesen gelten kann, hätte sie jedoch einen Bestreitungsvermerkt anbringen müssen (vgl. oben E. 3.4). Die Beschwerde ist insoweit deshalb gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Im Übrigen, d.h. soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Namensberichtigung sei rückgängig zu machen, ist sie abzuweisen.

E. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar insofern, als die Berichtigung des Namenseintrags im ZEMIS nicht rückgängig zu machen ist. Er setzt sich jedoch insoweit durch, als der neu im ZEMIS geführte Name als unbewiesen zu betrachten und ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschwerdeführer zur Hälfte als unterliegend zu betrachten und ihm die auf Fr. 500.- festzulegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.- aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

E. 5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine massgeblichen Kosten erwachsen. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 6 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der Name des Beschwerdeführers bestritten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 250.- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben) - das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei (Gerichtsurkunde) - den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1677/2012 Urteil vom 9. Juli 2012 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph Bandli, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Änderung von Personendaten im System ZEMIS. Sachverhalt: A. A._______ reiste am (...) in Begleitung (...) in die Schweiz ein und ersuchte am darauf folgenden Tag im Empfangszentrum Z._______ um Asyl. Sowohl anlässlich seiner dortigen Anhörung am (...) als auch seiner Anhörung durch den Migrationsdienst des Kantons Y._______ am (...) gab er an, keine Ausweispapiere mehr zu haben. Gestützt auf seine Angaben wurde er im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als A._______, geboren (...), registriert. Mit Entscheid vom (...) wies das (damalige) Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch der aus Somalia stammenden Familie ab, verfügte jedoch deren vorläufige Aufnahme. B. Anlässlich einer am 13. Mai 2011 im Zug durchgeführten Personenkontrolle wurden bei A._______ zwei in X._______ ausgestellte somalische Pässe sichergestellt und zuhanden des Bundesamts für Migration (BFM) eingezogen. Die beiden Pässe, deren Gültigkeit am 24. Oktober 1992 bzw. 20. Oktober 1999 ablief, lauten übereinstimmend auf B._______, geboren (...). A._______ bezeichnete die Pässe als echt. C. Mit Schreiben vom 5. Januar 2012 teilte das BFM A._______ unter Verweis auf die beiden Pässe und Unterlagen über einen mehrjährigen Aufenthalt der Familie in W._______ mit, es erwäge, seinen Namen und sein Geburtsdatum sowie die Angaben (...) im ZEMIS entsprechend den Angaben in den beiden Pässen zu ändern. Es räumte ihm Gelegenheit ein, sich zum Abklärungsergebnis bis zum 16. Januar 2012 schriftlich zu äussern, ansonsten es aufgrund der Akten entscheiden werde. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2012 räumte A._______ in allgemeiner Weise ein, im Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht zu haben, ohne dies weiter zu spezifizieren. D. Mit Verfügung vom 27. Februar 2012 änderte das BFM die Hauptidentität von A._______ im ZEMIS unter Verweis auf die Angaben in den beiden Pässen auf B._______, geboren (...). Gleichentags änderte es in diesem Informationssystem auch die Hauptidentitäten der erwähnten weiteren Familienmitglieder entsprechend den Angaben in den beiden Pässen. E. Am 26. März 2012 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung des BFM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 27. Februar 2012. Er beantragt, die Änderung seines Namens sei rückgängig zu machen. Zur Begründung bringt er vor, der von ihm im Asylverfahren angegebene Name sei richtig; der im alten somalischen Pass angegebene stimme dagegen nicht. Er sei noch sehr jung gewesen, als sein Vater gestorben sei. Seine Mutter habe ihn auf eine Schule gegeben, wo er den Vornamen C._______ erhalten habe. Dies sei jedoch nicht sein richtiger Vorname. F. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts zu rechtfertigen vermöchten. G. Der Beschwerdeführer reicht innert der ihm eingeräumten Frist keine weitere Stellungnahme ein. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird auch sein Name geändert, obschon dieser seiner Ansicht nach richtig ist. Er ist somit formell und materiell beschwert und zur Beschwerde befugt. 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und - grundsätzlich - Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über das Informa-tionssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (BGIAA, SR 142.51) führt die Vorinstanz zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 BGIAA). Das von ihr zurzeit verwendete sog. Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 (SR 142.513) detailliert geregelt. Diese enthält im 6. Abschnitt mit den Art. 16 bis 19 auch Bestimmungen zum Datenschutz und zur Informatiksicherheit. Gemäss Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. Nach Art. 19 Abs. 3 ZEMIS-Verordnung sind unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen. Diese Bestimmung nimmt, wie bereits Art. 7 Abs. 2 BGIAA, Bezug auf Art. 5 DSG (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.1). 3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet (vgl. zum Begriff des Bearbeitens Art. 3 Bst. e DSG), über deren Richtigkeit zu vergewissern (sog. Vergewisserungspflicht) und alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit unrichtige oder unvollständige Daten berichtigt oder vernichtet werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.2). Als richtig gelten dabei Daten, die die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Person, sachgerecht wiedergeben (vgl. Urs Maurer-Lambrou, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 5 N. 5). Gemäss Art. 5 Abs. 2 DSG kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG wiederholt diesen Anspruch für den Fall, dass Personendaten von Bundesorganen bearbeitet werden. Wird ein Berichtigungsbegehren gestellt, hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten, die betroffene Person dagegen die Richtigkeit der von ihr verlangten Berichtigung zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts IC_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.3; Jan Bangert, in: Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 N. 51 f.). 3.3 Beabsichtigt eine Bundesbehörde, die von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen zu berichtigen, und lehnt die betroffene Person dies ab, ist die Beweislast gegenüber der Situation bei einem Berichtigungsbegehren vertauscht. Da Personendaten nach Art. 5 Abs. 1 DSG nur bearbeitet werden dürfen, wenn sich das Bundesorgan ihrer Richtigkeit vergewissert hat, darf dieses die beabsichtigte Berichtigung - vorbehältlich Art. 25 Abs. 2 DSG (vgl. dazu nachfolgend E. 3.4) - nur vornehmen, wenn sich die Richtigkeit der neuen Daten beweisen lässt. Aus dem gleichen Grund darf es allerdings auch die bisherigen Personendaten - wiederum vorbehältlich Art. 25 Abs. 2 DSG - nur dann weiterhin bearbeiten, wenn deren von ihm bestrittene Richtigkeit bestätigt wird. Das Bundesorgan hat entsprechend die Richtigkeit der neuen (nicht der bisherigen), die betroffene Person dagegen die Richtigkeit der bisherigen (nicht der neuen) Personendaten zu beweisen. 3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen Personendaten noch die der neuen bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 1 DSG; vgl. oben E. 3.2). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für Namen und Geburtsdatum im ZEMIS. Art. 25 Abs. 2 DSG sieht für einen solchen Fall deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zunächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_114/2002 vom 25. Mai 2012 E. 2.2 und E. 5, jeweils mit Hinweis; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4 und A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 3.5 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 N. 53 ff.). Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist, zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 3.4 und A-4963/2011 vom 2. April 2012 E. 3.5 m.w.H.; Bangert, a.a.O., Art. 25 N. 56). 4. 4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz das Geburtsdatum des Beschwerdeführers zu Recht berichtigt hat. Streitig ist dagegen, ob sie auch seinen Namen korrigieren durfte. Dies ist, wie dargelegt (vgl. oben E. 3.3 f.), zu bejahen, wenn die Richtigkeit des neu im ZEMIS geführten Namens entweder als bewiesen zu betrachten ist (vgl. nachfolgend E. 4.2) oder plausibler erscheint als die des bisher eingetragenen Namens (vgl. unten E. 4.3). 4.2 4.2.1 Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.500/2002 vom 24. März 2003 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.4; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N. 214 m.w.H.). Die Vorinstanz stützt sich für die Namensberichtigung auf zwei in X._______ ausgestellte somalische Pässe, die übereinstimmend auf den Namen B._______ lauten (vgl. oben Bst. B ff.). Die Echtheit dieser Pässe, deren Gültigkeit nach ein- bzw. mehrmaliger Erneuerung am 24. Oktober 1992 bzw. 20. Oktober 1999 ablief, und deren Zuordnung zum Beschwerdeführer sind unbestritten. Grundlage für die Namensberichtigung sind somit zwei Identitätspapiere, d.h. amtliche Dokumente, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.2 und E. 6). Da derartige Papiere nicht als öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) gelten, haben sie gegenüber anderen Beweismitteln nicht von vornherein einen erhöhten Beweiswert; vielmehr sind sie wie diese einer Würdigung zu unterziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2). Je nach den Umständen des konkreten Falls kann ihnen dabei erhebliche Beweiskraft zukommen. Dies gilt insbesondere, wenn ihr Beweiswert nicht in genereller Weise als beschränkt zu betrachten ist (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6540/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2) und die Richtigkeit der in ihnen enthaltenen Angaben nicht in massgeblicher Weise in Frage gestellt wird (vgl. im Ergebnis Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.5). 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beweiswert somalischer Dokumente in einem Fall, in dem es u.a. um einen somalischen Pass ging, bei dem keine objektiven Fälschungsmerkmale vorlagen, unter Verweis auf öffentlich zugängliche Quellen in genereller Weise verneint, da gegen Bezahlung selbst bei offiziellen Vertretungen gefälschte Blanko-Dokumente erhältlich seien (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2010 im Verfahren D-7875/2010, zitiert im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-907/2011 vom 15. Februar 2011 Bst. G). Diese Feststellung vermag zwar den Beweiswert der beiden vorliegend streitigen Pässe nicht in grundsätzlicher Weise in Frage zu stellen, ist doch unbestritten, dass diese keine gefälschten Blanko-Dokumente und auch sonst nicht gefälscht, sondern echt sind. Der generelle Beweiswert somalischer Pässe hängt über die Möglichkeit zu deren Fälschung hinaus jedoch auch davon ab, wie sie zu Stande kommen und auf welche Quellen sie sich stützen, mithin davon, wie verlässlich die in ihnen enthaltenen Angaben sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_394/2009 vom 27. Juli 2009 E. 1.1). Diesbezüglich ist nichts bekannt. Namentlich äussert sich die Vorinstanz nicht zur Frage und legt auch nicht dar, wieso die Angaben in den beiden Pässen als verlässlich zu qualifizieren sind. Es kann somit namentlich nicht ausgeschlossen werden, dass somalische Pässe auf fragwürdigen Quellen beruhen oder schlicht diejenigen Angaben enthalten, die die Person, die um Ausstellung des Passes ersucht hat, der Passausgabestelle mitgeteilt hat. Dieser Umstand stellt den Beweiswert somalischer Pässe und damit auch den der beiden vorliegend streitigen Pässe grundsätzlich in Frage. Auch wenn den beiden Pässen nicht zwingend jeglicher Beweiswert abzusprechen ist, vermögen sie deshalb allein nicht jeden vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit des neu im ZEMIS eingetragenen Namens zu beseitigen, mithin dessen Richtigkeit zu beweisen. Weitere Beweise legt die Vorinstanz jedoch nicht vor. Sie vermag daher den ihr obliegenden Beweis für die Richtigkeit der Korrektur des Namenseintrags nicht zu erbringen. Entsprechendes gilt allerdings auch für den Beschwerdeführer, der die von ihm zu beweisende Richtigkeit des bisher im ZEMIS geführten Namens lediglich behauptet, ohne sie in irgendeiner Weise zu belegen. Im Ergebnis kann damit weder die Richtigkeit des neu noch die des bisher im ZEMIS eingetragenen Namens als bewiesen betrachtet werden. 4.3 4.3.1 Es stellt sich somit die Frage, ob die Vorinstanz den Namenseintrag im ZEMIS berichtigen durfte, weil mehr für die Richtigkeit des neuen als für die des bisherigen Namens spricht, ersterer mithin wahrscheinlicher bzw. plausibler ist. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar die Richtigkeit des in den beiden Pässen angegebenen Namens und beteuert, der im Asylverfahren angegebene treffe zu. Seine Vorbringen gehen hinsichtlich des Nachnamens jedoch nicht über eine blosse Behauptung hinaus. Wieso der in den beiden Pässen eingetragene Nachname falsch bzw. der im Asylverfahren angegebene richtig sein soll, geht aus ihnen dagegen nicht hervor. Zu dem in den beiden Pässen angegebenen Vornamen C._______ führt der Beschwerdeführer weiter zwar aus, er habe ihn erst auf einer Schule erhalten. Wieso nicht dieser, sondern der Vorname D._______, den er in seiner Herkunftsfamilie getragen haben will, massgeblich sein soll, erläutert er jedoch nicht. Er nennt darüber hinaus auch keinerlei Gründe, wieso die Passausgabestelle den angeblich falschen Namen und nicht den im Asylverfahren angegebenen in die beiden Pässe aufgenommen hat. Seine unsubstantiierten und gänzlich unbelegten Ausführungen enthalten somit keine Hinweise, die den im Asylverfahren angegebenen Namen als wahrscheinlicher erscheinen liessen als den übereinstimmend in den beiden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgestellten Pässen eingetragenen. 4.3.2 Derartige Hinweise ergeben sich auch nicht aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls. Diese lassen vielmehr den in den beiden Pässen angegebenen Namen als wahrscheinlicher erscheinen. Der Beschwerdeführer nahm die Ausstellung der beiden Pässe auf diesen Namen hin und erneuerte den einen Pass einmal und den anderen mehrfach. Er behielt zudem die beiden Pässe auch nach Ablauf ihrer Gültigkeit. Dass er sie wegen des darin enthaltenen Namens nicht mehr erneuerte, ist weiter nicht ersichtlich. Da er im Asylverfahren seinen jahrelangen Aufenthalt in Italien und entsprechend auch die beiden dort ausgestellten Pässe verheimlichte, hatte er überdies Anlass, einen anderen als den dort verwendeten und in diesen Pässen eingetragenen Namen anzugeben. Ein Interesse von ihm, in Italien nicht seinen richtigen Namen zu verwenden und in die beiden Pässe eintragen zu lassen, geht dagegen aus den vorliegenden Akten nicht hervor. 4.3.3 Im Ergebnis ist somit plausibler, dass der in den beiden Pässen angegebene Name richtig ist. Die Vorinstanz hat daher den Namenseintrag im ZEMIS zu Recht in diesem Sinn berichtigt. Da weder der neu noch der bisher im ZEMIS geführte Name als bewiesen gelten kann, hätte sie jedoch einen Bestreitungsvermerkt anbringen müssen (vgl. oben E. 3.4). Die Beschwerde ist insoweit deshalb gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Im Übrigen, d.h. soweit der Beschwerdeführer beantragt, die Namensberichtigung sei rückgängig zu machen, ist sie abzuweisen. 5. 5.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Vorliegend unterliegt der Beschwerdeführer zwar insofern, als die Berichtigung des Namenseintrags im ZEMIS nicht rückgängig zu machen ist. Er setzt sich jedoch insoweit durch, als der neu im ZEMIS geführte Name als unbewiesen zu betrachten und ein Bestreitungsvermerk anzubringen ist. Es rechtfertigt sich entsprechend, den Beschwerdeführer zur Hälfte als unterliegend zu betrachten und ihm die auf Fr. 500.- festzulegenden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.- aufzuerlegen. Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 5.2 Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind keine massgeblichen Kosten erwachsen. Es ist ihm daher keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der Name des Beschwerdeführers bestritten ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 250.- auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr.; Einschreiben)

- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz und Polizei (Gerichtsurkunde)

- den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (z.K., B-Post) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Kathrin Dietrich Pascal Baur Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: