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D-907/2011

D-907/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-15 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Gesuchsteller suchte am 17. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Sein Vater sei im Jahr 2007 ermordet worden, nachdem man von ihm Geld verlangt habe. Aus diesem Grund und wegen des in B._______ herrschenden Bürgerkriegs habe er sein Heimatland verlassen. Da er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, könne er keine Ausweisschriften einreichen. B. Mit Verfügung vom 24. September 2009 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Obwohl er immer in B._______ gelebt habe, könne er zur dortigen Situation keinerlei nähere Angaben machen. Das fehlende Wissen wirke realitätsfremd und lasse darauf schliessen, dass er nicht von dort stamme. Darüber hinaus seien die Fluchtmotive nicht asylerheblich; allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation werde kein Asyl gewährt. Da die Herkunft des Gesuchstellers und seine Identität nicht belegt und die diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien, könne sich das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation äussern; es sei jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Gesuchsteller könne aus Nordsomalia, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, oder aus einem anderen Land stammen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu bezeichnen. C. Mit Eingabe vom 4. November 2009 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Feststellung dessen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seine Gedanken bei der Anhörung nicht ordnen können, dennoch sei es ihm gelungen, verschiedene Clans aufzuzählen und Angaben zu seinem Wohnquartier zu machen. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente (Geburtsbescheinigungen des Spitals und des Bürgermeisters von B._______, Personenbescheinigung, Schulzertifikat) würden seine Herkunft aus B._______ belegen. Da die alten Papiere verloren gegangen seien, habe seine Mutter diese neu machen lassen; die Personenbescheinigung und das Schulzertifikat seien mit einem aktuellen Foto versehen worden, damit er auch ohne Unterschrift identifizierbar sei. Der Wegweisungsvollzug nach B._______ sei nicht zumutbar. Am 5. November 2009 reichte der Gesuchsteller zusätzlich eine Geburtsbescheinigung der somalischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf vom (...) ein. D. Mit Urteil vom 3. Juni 2010 (D-6889/2009) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers sei durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs halte das Bundesverwaltungsgericht an der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, wonach der Vollzug nach Zentral- und Südsomalia generell unzumutbar sei, ein solcher hingegen nach Somaliland und Puntland erfolgen könne, sofern der Betroffene enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit der Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3887/2006 vom 3. Juli 2008). Da der Gesuchsteller keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, stehe seine Identität nicht fest, und es könnten mangels Zuordbarkeit der nachgereichten Beweismittel zu seiner Person auch keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte Herkunft gezogen werden. Es bestünden zahlreiche Ungereimtheiten. Obwohl der Gesuchsteller angegeben habe, keine Identitätspapiere zu besitzen, im Spital keinen Geburtsschein bekommen zu haben und über keine Schulzeugnisse zu verfügen, da alle Papiere verloren gegangen seien, reiche er nun solche Dokumente ein. Es sei nicht erklärbar, wie die Mutter in den Besitz der am 10. April 1979 durch das C._______ in B._______ ausgestellten Geburtsbescheinigung und einer von den somalischen Behörden am 27. Oktober 1986 edierten Geburtsurkunde gekommen sein soll, wenn diese doch verloren gegangen seien. Eine Neuausstellung sei nicht mit den auf den Dokumenten enthaltenen Ausstellungsdaten vereinbar. Diese Dokumente könnten somit nicht authentisch sein, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einzuziehen seien. Zudem würden die Geburtsurkunden mangels Fotografie des Inhabers keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellen (Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Da sie auch nichts über den Wohnort aussagen würden, vermöchten sie überdies selbst bei Echtheit nicht zu belegen, dass der Gesuchsteller vor der Ausreise in B._______ gelebt habe. Die am 27. Oktober 1986 ausgestellte Personenbescheinigung ("Authentification Certificate") und das vom 28. November 1990 datierende Schulzertifikat würden ein Foto des Gesuchstellers im Erwachsenenalter enthalten, weshalb auch diese nicht als authentisch betrachtet werden könnten und ebenfalls einzuziehen seien. Auch die am (...) von der somalischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf ausgestellte Bescheinigung ("In Lieu of Birth Certificate") vermöge die Abstammung des Gesuchstellers nicht zu belegen; es scheine sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben zu handeln. Im Übrigen könne das Dokument selbst bei Echtheit des Inhalts die Herkunft nicht belegen, da allein aus der Geburt in B._______ nicht geschlossen werden könne, dass der Gesuchsteller auch dort gelebt habe. Schliesslich vermöge auch der DHL-Umschlag, auf dem angeblich die Adresse der Mutter in B._______ aufgeführt sei, nicht als Abstammungsbeleg zu dienen. Insgesamt vermöchten die Beweismittel nicht zu belegen, dass der Gesuchsteller aus B._______ stamme und dort bis zur Ausreise gelebt habe. Vielmehr sei der Schluss zu ziehen, er habe sie nachträglich anfertigen lassen, um einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt belegen zu können. Damit bestünden grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft, die dadurch erhärtet würden, dass seine Angaben zu B._______ substanzlos, teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich seien. Sein Einwand, er habe sich anlässlich der Anhörung nicht gut gefühlt, vermöge nicht zu überzeugen. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass der Gesuchsteller die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht in B._______ gelebt habe. Er habe die Asylbehörden mit unechten Beweismitteln zu täuschen versucht. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er auch nicht aus einem anderen Teil Süd- oder Zentralsomalias ausgereist sei. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass er aus einer Region oder einem Land stamme, in das der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei. Unter Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1 AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht sei es unter den gegebenen Umständen nicht Sache der Asylbehörden, weitere Nachforschungen zu tätigen. Es sei anzunehmen, dass der Gesuchsteller über ein Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zumutbar und auch zulässig und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht falle. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 3. November 2010 beantragte der Gesuchsteller beim BFM, es sei ihm wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei es im Rahmen der Hochzeitsvorbereitungen - er habe am (...) in der Schweiz eine (...) Staatsangehörige geheiratet - gelungen, sich in B._______ am 16. März 2010 einen somalischen Pass ausstellen zu lassen. Dieser sei als echt befunden worden. Zudem würde eine Lingua-Analyse ergeben, dass er in B._______ sozialisiert worden sei. F. Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. November 2010 am 9. November 2010 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. November 2010 als Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 (D-6889/2009) entgegen. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Revisionsgesuch als aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies und den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis zum 7. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu bezahlen, verbunden mit dem Hinweis, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass/-reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung vorbehältlich einer veränderten Sachlage abgewiesen werde und auf das Revisionsgesuch ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der eingereichte Pass dürfte angesichts zahlreicher Ungereimtheiten nicht zum Beweis der Herkunft des Gesuchstellers aus B._______ tauglich sein. Das Analyseergebnis der Polizeibehörden, wonach keine objektiven Fälschungsmerkmale vorlägen, beziehe sich lediglich auf das Dokument selbst, jedoch nicht auf dessen Inhalt und Echtheit. Somalische Dokumente hätten gemäss öffentlich zugänglichen Quellen keinen Beweiswert, da gegen Bezahlung selbst bei offiziellen Vertretungen gefälschte Blanko-Dokumente erhältlich seien. Zudem weiche die Unterschrift auf dem Pass deutlich von den aktenkundigen Unterschriften des Gesuchstellers ab. Dem sinngemässen Beweisantrag auf Vornahme einer Lingua-Analyse dürfte nicht zu entsprechen sein, da dieser im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gestellt werden müssen. Die Ehefrau des Gesuchstellers sei zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, dennoch dürfte der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht verletzen, da ihm nach der Ausreise die Möglichkeit offen stehe, ein Gesuch um Wiedereinreise im Rahmen des Familiennachzugs einzureichen. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2010. Er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte, wonach es sich bei dem eingereichten Pass um ein gekauftes Blanko-Dokument beziehungsweise eine Fälschung handle. Seine Mutter habe den Pass für ihn in B._______ ausstellen lassen und diesen auch unterschrieben. Er werde sich aus eigener Initiative einer Lingua-Analyse unterziehen und das Ergebnis nachreichen. I. Mit Urteil vom 17. Dezember 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 3. November 2010 nicht ein und zog den vom Gesuchsteller eingereichten Pass ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesuchsteller habe in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Nachdem er eingeräumt habe, seine Mutter habe den in Somalia beschafften Pass unterzeichnet, stehe fest, dass das Dokument inhaltlich gefälscht sei, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei. Bei dieser Sachlage sei das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen und auf das mangels Zahlung des Kostenvorschusses offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten. J. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. Januar 2011 (Datum Poststempel) beantragte der Gesuchsteller beim BFM erneut, es sei ihm wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei eine Lingua-Analyse zur Abklärung der Herkunft durchzuführen, und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, am 14. Januar 2011 habe ihm (...) aufgrund einer Analyse seines Dialekts, seiner Jugenderinnerungen und seines Wissens über die somalische Kultur eine Bestätigung ausgestellt, wonach er (der Gesuchsteller) Somalier sei und aus B._______ stamme. Damit seien nun zahlreiche Beweismittel aktenkundig, die darauf hindeuten würden, dass er aus B._______ stamme. Der im vorangegangenen Revisionsverfahren eingereichte Pass weise keine äusserlichen Fälschungsmerkmale auf. Somalischen Ausweisdokumenten werde jedoch im Asylverfahren jeglicher Beweiswert abgesprochen. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertige es sich, eine Sprachanalyse durchzuführen, ohne die es ihm unmöglich sei, seine Herkunft nachzuweisen. Die private Analyse vom 14. Januar 2011 sei zumindest geeignet, ernsthafte Zweifel an der Einschätzung der Asylbehörden aufkommen zu lassen. Zudem würde seine Wegweisung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Seine Ehefrau befinde sich zurzeit im Einbürgerungsverfahren, weshalb ein auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gestütztes Gesuch um seinen Nachzug als aussichtsreich erscheine. Überdies habe sich die Sicherheitslage in B._______ verschlechtert und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe festgestellt, dass in Süd- oder Zentralsomalia keine Fluchtalternative bestehe und die Gebiete Somaliland und Puntland nur Personen aufnehmen würden, die ihre Herkunft aus dieser Region nachweisen könnten, was auf ihn nicht zutreffe. In Anbetracht der sich verschlechternden Sicherheitslage in Somalia, der gewichtigen Anhaltspunkte für seine Herkunft aus B._______ und der Aussichten auf baldige Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung sei es ihm nicht zuzumuten, den ausländerrechtlichen Entscheid in Somalia abzuwarten. K. Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Januar 2011 am 4. Februar 2011 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG).

E. 1.3 Der Gesuchsteller sucht mit der Nachreichung eines Beweismittels die geltend gemachte Abstammung aus B._______ zu beweisen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 (Verfahren D-6889/2009) geltend. Die Eingabe vom 21. Januar 2011 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln.

E. 1.4 Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

E. 2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).

E. 2.2 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend.

E. 2.3 Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 21. Januar 2011 erweist sich damit als hinreichend be­gründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesver­waltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichts­gesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250).

E. 3.2 Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 21. Januar 2011 ein Schreiben (...) vom 14. Januar 2011 ein, das bestätige, dass er (der Gesuchsteller) ein Somalier sei und aus B._______ stamme.

E. 3.2.1 Vorweg ist festzustellen, dass das neue Beweismittel gemäss seiner Datierung erst nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 3. Juni 2010 entstanden ist. Ob es bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben.

E. 3.2.2 Im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers als durchführbar erachtet. Es wurde festgestellt, dass die Identität des Gesuchstellers mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht feststehe, und die Angaben über seine angebliche Herkunft aus B._______ unglaubhaft seien; vielmehr sei davon auszugehen, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht dort gelebt habe. Das nun neu eingereichte Schreiben des (...) vom 14. Januar 2011 - dem aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um eine private Analyse handelt, die primär auf Angaben des Gesuchstellers selbst beruht, von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommen kann - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um ein amtliches, zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument und der Gesuchsteller vermag daher damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. hierzu BVGE 2007/7 E. 6). Das Schreiben vom 14. Januar 2011 ist nicht geeignet, die behauptete Herkunft zu belegen, weshalb es als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten ist. Hinsichtlich des Eventualantrags des Gesuchstellers um Vornahme einer behördlichen Lingua-Analyse ist festzuhalten, dass Beweisanträge im ordentlichen Asylverfahren zu stellen sind; die Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG ist abschliessend und ein Revisionsgesuch dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung in einem ausserordentlichen Verfahren nachzuholen, weshalb der Eventualantrag des Gesuchstellers abzuweisen ist.

E. 3.3 Soweit sich der Gesuchsteller erneut auf die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel beruft, ist festzustellen, dass diese bereits Gegenstand des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 waren und somit keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen. Im Übrigen wurde die mangelnde Beweistauglichkeit dieser Dokumente im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 eingehend begründet. Auch die erneuten Vorbringen zur (angeblichen) Echtheit des im ersten Revisionsverfahren eingereichten Passes sind unbeachtlich; der Pass wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2010 bereits als inhaltlich verfälscht erkannt und dementsprechend eingezogen.

E. 3.4 Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Verschlechterung der Sicherheitslage in Somalia seit dem Erlass des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 fällt aufgrund des Ausschlusses erst nachträglich entstandener Tatsachen als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht. Eine diesbezügliche Überweisung an das BFM zwecks Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten ist indes angesichts der allgemeinen Schilderung, die keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers erkennen lässt (vgl. zur Praxis EMARK 2006 Nr. 2), und der Tatsache, dass es aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Gesuchstellers nicht Sache der Asylbehörden ist, weitere Nachforschungen hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse zu tätigen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 7.8 im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010), nicht vorzunehmen. Auch bezüglich der aufgeworfenen Frage der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts eines mittlerweile eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens der Ehefrau, aufgrund dessen der Gesuchsteller gute Aussichten auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung habe, ist eine Überweisung an die Vorinstanz mangels konkreter Absehbarkeit eines entsprechenden Rechtsanspruchs des Gesuchstellers (vgl. hierzu das abschlägige Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom (...)) und aufgrund der ihm offen stehenden Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs nicht angezeigt.

E. 3.5 Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe - insbesondere hinsichtlich der Beweistauglichkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Der Gesuchsteller ruft zwar vordergründig einen Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5).

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 (Verfahren D-6889/2009) ist demzufolge abzuweisen.

E. 5 Mit vorliegendem Revisionsentscheid erweist sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-907/2011 Urteil vom 15. Februar 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), unbekannter Herkunft, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision (Vollzug der Wegweisung); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 / (...). Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller suchte am 17. März 2009 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei somalischer Staatsangehöriger und stamme aus B._______, wo er sein ganzes bisheriges Leben verbracht habe. Sein Vater sei im Jahr 2007 ermordet worden, nachdem man von ihm Geld verlangt habe. Aus diesem Grund und wegen des in B._______ herrschenden Bürgerkriegs habe er sein Heimatland verlassen. Da er nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen habe, könne er keine Ausweisschriften einreichen. B. Mit Verfügung vom 24. September 2009 stellte das BFM fest, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Gesuchstellers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Gesuchstellers vermöchten teils den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Obwohl er immer in B._______ gelebt habe, könne er zur dortigen Situation keinerlei nähere Angaben machen. Das fehlende Wissen wirke realitätsfremd und lasse darauf schliessen, dass er nicht von dort stamme. Darüber hinaus seien die Fluchtmotive nicht asylerheblich; allein aufgrund einer bürgerkriegsbedingten Situation werde kein Asyl gewährt. Da die Herkunft des Gesuchstellers und seine Identität nicht belegt und die diesbezüglichen Vorbringen nicht glaubhaft seien, könne sich das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Situation äussern; es sei jedoch nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Der Gesuchsteller könne aus Nordsomalia, wohin der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, oder aus einem anderen Land stammen. Der Wegweisungsvollzug sei als durchführbar zu bezeichnen. C. Mit Eingabe vom 4. November 2009 erhob der Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte um Aufhebung des durch die Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzugs und um Feststellung dessen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe seine Gedanken bei der Anhörung nicht ordnen können, dennoch sei es ihm gelungen, verschiedene Clans aufzuzählen und Angaben zu seinem Wohnquartier zu machen. Die der Beschwerde beigelegten Dokumente (Geburtsbescheinigungen des Spitals und des Bürgermeisters von B._______, Personenbescheinigung, Schulzertifikat) würden seine Herkunft aus B._______ belegen. Da die alten Papiere verloren gegangen seien, habe seine Mutter diese neu machen lassen; die Personenbescheinigung und das Schulzertifikat seien mit einem aktuellen Foto versehen worden, damit er auch ohne Unterschrift identifizierbar sei. Der Wegweisungsvollzug nach B._______ sei nicht zumutbar. Am 5. November 2009 reichte der Gesuchsteller zusätzlich eine Geburtsbescheinigung der somalischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf vom (...) ein. D. Mit Urteil vom 3. Juni 2010 (D-6889/2009) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchstellers ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers sei durchführbar. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs halte das Bundesverwaltungsgericht an der Praxis der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) fest, wonach der Vollzug nach Zentral- und Südsomalia generell unzumutbar sei, ein solcher hingegen nach Somaliland und Puntland erfolgen könne, sofern der Betroffene enge Verbindungen zur Region habe, sich dort eine Existenzgrundlage aufbauen könne oder mit der Unterstützung eines Familienclans rechnen dürfe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 2, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3887/2006 vom 3. Juli 2008). Da der Gesuchsteller keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht habe, stehe seine Identität nicht fest, und es könnten mangels Zuordbarkeit der nachgereichten Beweismittel zu seiner Person auch keine Rückschlüsse auf die geltend gemachte Herkunft gezogen werden. Es bestünden zahlreiche Ungereimtheiten. Obwohl der Gesuchsteller angegeben habe, keine Identitätspapiere zu besitzen, im Spital keinen Geburtsschein bekommen zu haben und über keine Schulzeugnisse zu verfügen, da alle Papiere verloren gegangen seien, reiche er nun solche Dokumente ein. Es sei nicht erklärbar, wie die Mutter in den Besitz der am 10. April 1979 durch das C._______ in B._______ ausgestellten Geburtsbescheinigung und einer von den somalischen Behörden am 27. Oktober 1986 edierten Geburtsurkunde gekommen sein soll, wenn diese doch verloren gegangen seien. Eine Neuausstellung sei nicht mit den auf den Dokumenten enthaltenen Ausstellungsdaten vereinbar. Diese Dokumente könnten somit nicht authentisch sein, weshalb sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einzuziehen seien. Zudem würden die Geburtsurkunden mangels Fotografie des Inhabers keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere darstellen (Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Da sie auch nichts über den Wohnort aussagen würden, vermöchten sie überdies selbst bei Echtheit nicht zu belegen, dass der Gesuchsteller vor der Ausreise in B._______ gelebt habe. Die am 27. Oktober 1986 ausgestellte Personenbescheinigung ("Authentification Certificate") und das vom 28. November 1990 datierende Schulzertifikat würden ein Foto des Gesuchstellers im Erwachsenenalter enthalten, weshalb auch diese nicht als authentisch betrachtet werden könnten und ebenfalls einzuziehen seien. Auch die am (...) von der somalischen Vertretung bei den Vereinten Nationen in Genf ausgestellte Bescheinigung ("In Lieu of Birth Certificate") vermöge die Abstammung des Gesuchstellers nicht zu belegen; es scheine sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben zu handeln. Im Übrigen könne das Dokument selbst bei Echtheit des Inhalts die Herkunft nicht belegen, da allein aus der Geburt in B._______ nicht geschlossen werden könne, dass der Gesuchsteller auch dort gelebt habe. Schliesslich vermöge auch der DHL-Umschlag, auf dem angeblich die Adresse der Mutter in B._______ aufgeführt sei, nicht als Abstammungsbeleg zu dienen. Insgesamt vermöchten die Beweismittel nicht zu belegen, dass der Gesuchsteller aus B._______ stamme und dort bis zur Ausreise gelebt habe. Vielmehr sei der Schluss zu ziehen, er habe sie nachträglich anfertigen lassen, um einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt belegen zu können. Damit bestünden grundsätzliche Zweifel an der geltend gemachten Herkunft, die dadurch erhärtet würden, dass seine Angaben zu B._______ substanzlos, teilweise tatsachenwidrig und widersprüchlich seien. Sein Einwand, er habe sich anlässlich der Anhörung nicht gut gefühlt, vermöge nicht zu überzeugen. Die Gesamtwürdigung führe zum Schluss, dass der Gesuchsteller die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht in B._______ gelebt habe. Er habe die Asylbehörden mit unechten Beweismitteln zu täuschen versucht. Dieses Verhalten lasse den Schluss zu, dass er auch nicht aus einem anderen Teil Süd- oder Zentralsomalias ausgereist sei. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass er aus einer Region oder einem Land stamme, in das der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachten sei. Unter Hinweis auf die in Art. 8 Abs. 1 AsylG festgehaltene Mitwirkungspflicht sei es unter den gegebenen Umständen nicht Sache der Asylbehörden, weitere Nachforschungen zu tätigen. Es sei anzunehmen, dass der Gesuchsteller über ein Beziehungsnetz verfüge. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb zumutbar und auch zulässig und möglich, weshalb die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht falle. E. Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 3. November 2010 beantragte der Gesuchsteller beim BFM, es sei ihm wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, ihm sei es im Rahmen der Hochzeitsvorbereitungen - er habe am (...) in der Schweiz eine (...) Staatsangehörige geheiratet - gelungen, sich in B._______ am 16. März 2010 einen somalischen Pass ausstellen zu lassen. Dieser sei als echt befunden worden. Zudem würde eine Lingua-Analyse ergeben, dass er in B._______ sozialisiert worden sei. F. Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. November 2010 am 9. November 2010 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe des Gesuchstellers vom 3. November 2010 als Gesuch um Revision des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 (D-6889/2009) entgegen. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2010 stellte der Instruktionsrichter fest, dass das Revisionsgesuch als aussichtslos erscheine, weshalb er das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abwies und den Gesuchsteller unter Androhung des Nichteintretens aufforderte, bis zum 7. Dezember 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- zu bezahlen, verbunden mit dem Hinweis, dass ein allfälliges Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass/-reduktion, Ratenzahlung oder Fristverlängerung vorbehältlich einer veränderten Sachlage abgewiesen werde und auf das Revisionsgesuch ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der eingereichte Pass dürfte angesichts zahlreicher Ungereimtheiten nicht zum Beweis der Herkunft des Gesuchstellers aus B._______ tauglich sein. Das Analyseergebnis der Polizeibehörden, wonach keine objektiven Fälschungsmerkmale vorlägen, beziehe sich lediglich auf das Dokument selbst, jedoch nicht auf dessen Inhalt und Echtheit. Somalische Dokumente hätten gemäss öffentlich zugänglichen Quellen keinen Beweiswert, da gegen Bezahlung selbst bei offiziellen Vertretungen gefälschte Blanko-Dokumente erhältlich seien. Zudem weiche die Unterschrift auf dem Pass deutlich von den aktenkundigen Unterschriften des Gesuchstellers ab. Dem sinngemässen Beweisantrag auf Vornahme einer Lingua-Analyse dürfte nicht zu entsprechen sein, da dieser im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gestellt werden müssen. Die Ehefrau des Gesuchstellers sei zwar im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, dennoch dürfte der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht verletzen, da ihm nach der Ausreise die Möglichkeit offen stehe, ein Gesuch um Wiedereinreise im Rahmen des Familiennachzugs einzureichen. H. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2010 ersuchte der Gesuchsteller um Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. November 2010. Er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu bezahlen. Zudem gäbe es keine Anhaltspunkte, wonach es sich bei dem eingereichten Pass um ein gekauftes Blanko-Dokument beziehungsweise eine Fälschung handle. Seine Mutter habe den Pass für ihn in B._______ ausstellen lassen und diesen auch unterschrieben. Er werde sich aus eigener Initiative einer Lingua-Analyse unterziehen und das Ergebnis nachreichen. I. Mit Urteil vom 17. Dezember 2010 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch vom 3. November 2010 nicht ein und zog den vom Gesuchsteller eingereichten Pass ein. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesuchsteller habe in der Eingabe vom 6. Dezember 2010 keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht. Nachdem er eingeräumt habe, seine Mutter habe den in Somalia beschafften Pass unterzeichnet, stehe fest, dass das Dokument inhaltlich gefälscht sei, weshalb es gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei. Bei dieser Sachlage sei das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abzuweisen und auf das mangels Zahlung des Kostenvorschusses offensichtlich unzulässige Revisionsgesuch androhungsgemäss nicht einzutreten. J. Mit als "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom 21. Januar 2011 (Datum Poststempel) beantragte der Gesuchsteller beim BFM erneut, es sei ihm wegen Unzumutbarkeit, allenfalls Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei eine Lingua-Analyse zur Abklärung der Herkunft durchzuführen, und dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, am 14. Januar 2011 habe ihm (...) aufgrund einer Analyse seines Dialekts, seiner Jugenderinnerungen und seines Wissens über die somalische Kultur eine Bestätigung ausgestellt, wonach er (der Gesuchsteller) Somalier sei und aus B._______ stamme. Damit seien nun zahlreiche Beweismittel aktenkundig, die darauf hindeuten würden, dass er aus B._______ stamme. Der im vorangegangenen Revisionsverfahren eingereichte Pass weise keine äusserlichen Fälschungsmerkmale auf. Somalischen Ausweisdokumenten werde jedoch im Asylverfahren jeglicher Beweiswert abgesprochen. Aufgrund dieser Sachlage rechtfertige es sich, eine Sprachanalyse durchzuführen, ohne die es ihm unmöglich sei, seine Herkunft nachzuweisen. Die private Analyse vom 14. Januar 2011 sei zumindest geeignet, ernsthafte Zweifel an der Einschätzung der Asylbehörden aufkommen zu lassen. Zudem würde seine Wegweisung gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstossen. Seine Ehefrau befinde sich zurzeit im Einbürgerungsverfahren, weshalb ein auf Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) gestütztes Gesuch um seinen Nachzug als aussichtsreich erscheine. Überdies habe sich die Sicherheitslage in B._______ verschlechtert und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) habe festgestellt, dass in Süd- oder Zentralsomalia keine Fluchtalternative bestehe und die Gebiete Somaliland und Puntland nur Personen aufnehmen würden, die ihre Herkunft aus dieser Region nachweisen könnten, was auf ihn nicht zutreffe. In Anbetracht der sich verschlechternden Sicherheitslage in Somalia, der gewichtigen Anhaltspunkte für seine Herkunft aus B._______ und der Aussichten auf baldige Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung sei es ihm nicht zuzumuten, den ausländerrechtlichen Entscheid in Somalia abzuwarten. K. Das BFM erklärte sich in der Sache als unzuständig und überwies die Eingabe des Gesuchstellers vom 21. Januar 2011 am 4. Februar 2011 zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner Urteile zuständig (Art. 45 des Verwaltungsgerichts­gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG, Art. 111 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Bezüglich Inhalt und Form des Revisionsgesuchs kommt Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Anwendung (Art. 47 VGG). 1.3. Der Gesuchsteller sucht mit der Nachreichung eines Beweismittels die geltend gemachte Abstammung aus B._______ zu beweisen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des materiellen Beschwerdeurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 (Verfahren D-6889/2009) geltend. Die Eingabe vom 21. Januar 2011 ist daher als Revisionsgesuch zu behandeln. 1.4. Der Gesuchsteller hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf­hebung oder Änderung des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 und ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam). 2. 2.1. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerde­entscheids angefochten, damit in der Sache neu entschieden werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). 2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Aus dem Revisionsbegehren muss der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein. Es muss dargelegt werden, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist nicht erforderlich, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller deren Bestehen behauptet und hinreichend begründet (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737). Die in Art. 121-123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend. 2.3. Der Gesuchsteller ruft mit der Nachreichung eines Beweismittels sinngemäss den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Die Eingabe vom 21. Januar 2011 erweist sich damit als hinreichend be­gründet. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG und Art. 52 VwVG). 3. 3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zieht das Bundesver­waltungsgericht seinen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen oder Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Hingegen kann die Revision nicht aus einem Grund verlangt werden, der bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend gemacht werden können (Art. 46 VGG). Tatsachen, auf die sich die gesuchstellende Partei beruft, müssen sich somit bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben. Zudem muss die gesuchstellende Partei dartun, dass sie diese während des vorangegangenen Verfahrens nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte, da der Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, die die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichts­gesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Auch bezüglich nachträglich aufgefundener Beweismittel darf die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein, diese bereits im früheren Verfahren beizubringen. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, Tatsachen zu belegen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das Beweismittel muss zudem für die Tatbestandsermittlung von Belang sein. Es genügt nicht, wenn es zu einer neuen Würdigung der bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.48, S. 250). 3.2. Der Gesuchsteller reichte mit seiner Eingabe vom 21. Januar 2011 ein Schreiben (...) vom 14. Januar 2011 ein, das bestätige, dass er (der Gesuchsteller) ein Somalier sei und aus B._______ stamme. 3.2.1. Vorweg ist festzustellen, dass das neue Beweismittel gemäss seiner Datierung erst nach dem angefochtenen Beschwerdeentscheid vom 3. Juni 2010 entstanden ist. Ob es bereits deshalb gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG grundsätzlich revisionsrechtlich unbeachtlich ist, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen letztlich offen bleiben. 3.2.2. Im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 wurde der Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers als durchführbar erachtet. Es wurde festgestellt, dass die Identität des Gesuchstellers mangels Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere nicht feststehe, und die Angaben über seine angebliche Herkunft aus B._______ unglaubhaft seien; vielmehr sei davon auszugehen, dass er die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht dort gelebt habe. Das nun neu eingereichte Schreiben des (...) vom 14. Januar 2011 - dem aufgrund der Tatsache, dass es sich dabei um eine private Analyse handelt, die primär auf Angaben des Gesuchstellers selbst beruht, von vornherein nur beschränkte Beweiskraft zukommen kann - vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich dabei nicht um ein amtliches, zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestelltes Dokument und der Gesuchsteller vermag daher damit keinen rechtsgenüglichen Nachweis für die behauptete Herkunft im Sinne von Art. 1 Bst. b und c AsylV 1 zu erbringen (vgl. hierzu BVGE 2007/7 E. 6). Das Schreiben vom 14. Januar 2011 ist nicht geeignet, die behauptete Herkunft zu belegen, weshalb es als nicht beweistauglich und somit als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu erachten ist. Hinsichtlich des Eventualantrags des Gesuchstellers um Vornahme einer behördlichen Lingua-Analyse ist festzuhalten, dass Beweisanträge im ordentlichen Asylverfahren zu stellen sind; die Aufzählung der Revisionsgründe in Art. 121-123 BGG ist abschliessend und ein Revisionsgesuch dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung in einem ausserordentlichen Verfahren nachzuholen, weshalb der Eventualantrag des Gesuchstellers abzuweisen ist. 3.3. Soweit sich der Gesuchsteller erneut auf die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel beruft, ist festzustellen, dass diese bereits Gegenstand des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 waren und somit keine neuen Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG darstellen. Im Übrigen wurde die mangelnde Beweistauglichkeit dieser Dokumente im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 eingehend begründet. Auch die erneuten Vorbringen zur (angeblichen) Echtheit des im ersten Revisionsverfahren eingereichten Passes sind unbeachtlich; der Pass wurde im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2010 bereits als inhaltlich verfälscht erkannt und dementsprechend eingezogen. 3.4. Die vom Gesuchsteller vorgebrachte Verschlechterung der Sicherheitslage in Somalia seit dem Erlass des Beschwerdeurteils vom 3. Juni 2010 fällt aufgrund des Ausschlusses erst nachträglich entstandener Tatsachen als Grundlage für ein Revisionsverfahren ausser Betracht. Eine diesbezügliche Überweisung an das BFM zwecks Prüfung unter wiedererwägungsrechtlichen Aspekten ist indes angesichts der allgemeinen Schilderung, die keine konkrete Gefährdung des Gesuchstellers erkennen lässt (vgl. zur Praxis EMARK 2006 Nr. 2), und der Tatsache, dass es aufgrund der mangelhaften Mitwirkung des Gesuchstellers nicht Sache der Asylbehörden ist, weitere Nachforschungen hinsichtlich allfälliger Wegweisungshindernisse zu tätigen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 7.8 im Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010), nicht vorzunehmen. Auch bezüglich der aufgeworfenen Frage der Verhältnismässigkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts eines mittlerweile eingeleiteten Einbürgerungsverfahrens der Ehefrau, aufgrund dessen der Gesuchsteller gute Aussichten auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung habe, ist eine Überweisung an die Vorinstanz mangels konkreter Absehbarkeit eines entsprechenden Rechtsanspruchs des Gesuchstellers (vgl. hierzu das abschlägige Schreiben der zuständigen kantonalen Behörde vom (...)) und aufgrund der ihm offen stehenden Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung der Wiedereinreise in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs nicht angezeigt. 3.5. Was die übrigen Einwände in der Revisionseingabe - insbesondere hinsichtlich der Beweistauglichkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel - betrifft, so laufen diese auf eine allgemeine, appellatorische Kritik am begründeten Beschwerdeurteil vom 3. Juni 2010 respektive auf eine Beanstandung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in diesem Urteil hinaus. Der Gesuchsteller ruft zwar vordergründig einen Revisionsgrund an, beabsichtigt jedoch mit seiner Eingabe vielmehr eine andere Würdigung des Sachverhalts. Dafür besteht jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. Eine erneute rechtliche Würdigung aktenkundiger Tatsachen beschlägt eine Rechtsfrage und nicht den Sachverhalt und stellt damit keinen Revisionsgrund dar (vgl. EMARK 2000 Nr. 29 E. 5).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan ist. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2010 (Verfahren D-6889/2009) ist demzufolge abzuweisen.

5. Mit vorliegendem Revisionsentscheid erweist sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen als gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: