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A-2046/2016

A-2046/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-07-14 · Deutsch CH

Normenkontrolle

Sachverhalt

A. Die Vorsorgestiftung A._______ bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmenden der zum Konzern der B._______ AG gehörenden Unternehmen. Ihr Stiftungsrat beschloss am 31. August 2016 folgende Fassung von Art. 30 ihres Vorsorgereglements (im Folgenden: Vorsorgereglement): «1. Bei teilweiser oder vollständiger Erwerbsaufgabe ab Alter 60 entsteht ebenfalls Anspruch auf eine lebenslängliche (Teil-)Altersrente.

2. Die versicherte Person kann nach Alter 60 und im Umfang ihrer Erwerbsaufgabe gemäss Art. 29 Abs. 2 anstelle einer (Teil-)Rente auch eine (Teil-)Austrittsleistung gemäss Art. 46 verlangen, wenn sie nachweislich einer anderweitigen (Teil-)Erwerbstätigkeit nachgeht oder als arbeitslos gemeldet ist. Sofern die versicherte Person weder einer Erwerbstätigkeit nachgeht noch nachweislich als arbeitslos gemeldet ist, kann sie ihren vollständigen Anspruch auf vorzeitige Altersrente bis auf einmaligen Widerruf, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter oder vorzeitigem Tod aufschieben; die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 gelten sinngemäss, im weiteren sind die jeweils aktuellen Umwandlungssätze zum Berechnungszeitpunkt massgebend.» Art. 32 Abs. 2 Vorsorgereglement regelt die Bemessung der Altersrente. B. Nachdem die Vorsorgestiftung A._______ die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) über diese Änderungen ihres Reglements in Kenntnis gesetzt und der zuständige Experte für berufliche Vorsorge dazu Stellung genommen hatte, wies die ZBSA die Vorsorgestiftung mit Verfügung vom 26. Februar 2016 an, a) Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Vorsorgereglement dahingehend zu ändern, dass eine versicherte Person bei einer Teilpensionierung keine Austrittsleistung beanspruchen kann, und b) den Rentenaufschub gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement ersatzlos zu streichen. Die Vorsorgestiftung A._______ wurde ferner dazu aufgefordert, das angepasste Reglement bis Ende August 2016 bei der Vorinstanz einzureichen. C. Mit Beschwerde vom 31. März 2016 beantragt die Vorsorgestiftung A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss, die Verfügung der ZBSA vom 26. Februar 2016 sei insoweit aufzuheben, als damit die Regelung des Rentenaufschubs in Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement als rechtswidrig qualifiziert und eine diesbezügliche Anpassung des Reglements gefordert wurde. D. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbaren Verfügungen zählen gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG die Verfügungen der Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.

E. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Die mit der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin bis Ende August 2016 ein angepasstes Vorsorgereglement einzureichen habe, ist hinfällig geworden, da die genannte Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Anordnung richtet, ist sie deshalb als gegenstandslos geworden zu betrachten (vgl. auch Urteil des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 1.4 Auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3), einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist, weshalb sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5; Urteile des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1, A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 2.1). Von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu überprüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. Urteil des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1, mit Hinweisen).

E. 2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG wacht die Aufsichtsbehörde unter anderem darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwenden, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Be-stimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG). So kann sie gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a, 112 Ia 180 E. 3). Dabei handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle; die Überprüfung der Gesetzmässigkeit erfolgt also losgelöst von einem konkreten Streitfall (BGE 112 Ia 180 E. 3; Christina Ruggli, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, 1992, S. 147; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 E. 3.1).

E. 3.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 BVG).

E. 3.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.2).

E. 4.1 Nach Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (zum Rentenalter der Frauen vgl. Art. 62a Abs. 1 BVV 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Damit wird der Vorsorgeeinrichtung ermöglicht, reglementarisch einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen, der nicht auf das Erreichen des ordentlichen gesetzlichen oder ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung der dem Versicherungsverhältnis mit der Vorsorgeeinrichtung zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit fällt (vgl. Urteil des BVGer C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 E. 4.1). Ein flexibler Altersrücktritt kann in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen freilich nach Art. 1i BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BVG (unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen) frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr und gemäss Art. 33b BVG spätestens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres vorgesehen werden (vgl. dazu Anne Meier, La retraite anticipée, la retraite différée et la retraite progressive en droit suisse des assurances sociales, in: La Semaine judiciaire [SJ] 2016 II S. 95 ff., 108 und 112). Sehen die reglementarischen Bestimmungen einen flexiblen Altersrücktritt im erwähnten Sinne vor, ist nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BVG der Umwandlungssatz (Art. 14 BVG) anzupassen. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einem flexiblen Altersrücktritt in Form einer vorzeitigen Pensionierung die Äufnung des Altersguthabens früher endet und für eine längere Dauer Renten fällig werden (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 750). Aufgrund der Anpassung des Umwandlungssatzes sind vorzeitige Pensionierungen in der Regel mit Leistungskürzungen verbunden (vgl. Stauffer, a.a.O., N. 759).

E. 4.2 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 9C_808/2009, 9C_828/2009 und 9C_836/2009 vom 4. Februar 2010 (in E. 4.2) insbesondere Folgendes aus: «Zu Recht weist das BSV [= Bundesamt für Sozialversicherungen] in seiner Beschwerde darauf hin, dass das BVG in Art. 13 Abs. 2 den Vorsorgeeinrichtungen in den Mindestvorschriften ausdrücklich erlaubt, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben [...]. Dies gilt sowohl für den Vorbezug wie auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich [...]. [...] Dabei ist es im Rahmen der weitergehenden Vorsorge - wie das BSV zu Recht einwendet - angesichts des den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Leistungen und Finanzierung nach Art. 49 BVG zukommenden Selbstständigkeitsbereichs auch zulässig, dass das ordentliche reglementarische Pensionsalter auf 64 Jahre angesetzt und zusätzlich die Möglichkeit des Rentenaufschubs vorgesehen wird, wenn die Erwerbstätigkeit über das im Reglement festgelegte Schlussalter hinaus weitergeführt wird. Entscheidend ist, dass der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs fortdauert. Dieser Konzeption würde es widersprechen, wenn der Arbeitgeber, der über eine umhüllende Kasse verfügt, für die Zeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Schlussalters von 65 eine separate Versicherung, beschränkt auf das Obligatorium, abschliessen müsste. Der Versicherte hat - ohne anderslautende reglementarische Bestimmung - keinen Anspruch darauf, Beiträge bis zum gesetzlichen Schlussalter leisten zu können. Entscheidend ist, ob die ihm reglementarisch zustehende Altersleistung mindestens den Leistungen gemäss Obligatorium, bezogen auf das Schlussalter 65, entspricht. Dies ist im vorliegenden Fall klarerweise erfüllt, wie das kantonale Gericht unwidersprochen festgestellt hat.» Im erwähnten Entscheid erklärte das Bundesgericht sodann, was folgt (E. 5.2 des Urteils): «Es ist [...] ohne weiteres zulässig, den Sparprozess im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Schlussalters abzuschliessen. Eine Weiterversicherung (mit oder ohne Beitragszahlung) ist nur möglich, wenn dies die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch vorgesehen hat und der Arbeitgeber mit der Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden ist [...]. Die im Reglement 2008 getroffene Lösung [...] gibt zu keiner Beanstandung Anlass, wie das BSV zu Recht festhält. Dem Rentenaufschub trägt die Vorsorgeeinrichtung mit der Verzinsung des Alterskapitals und der Erhöhung des Umwandlungssatzes Rechnung.»

E. 4.3.1 In seinem Urteil C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtskonformität eines Reglements einer Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen, das die Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung ab dem 58. Altersjahr und einer vorzeitigen Teilpensionierung ab diesem Altersjahr bei Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 20 % vorsah und dabei dem Versicherten die Option einräumte, die Auszahlung der Altersrente aufschieben zu lassen. Gemäss dem entsprechenden Reglement galt im Falle eines solchen Rentenaufschubs, dass die Aufschubsdauer auf Verlangen des Versicherten oder bei dessen Tod, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Altersjahres endet. Gegebenenfalls belief sich die Altersrente nach dem Reglement auf den Betrag, welcher sich aus einer Multiplikation des zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Rentenguthabens mit dem Umwandlungssatz ergab, wobei sich dieser Umwandlungssatz - unter Berücksichtigung eines Zuschlages für jedes Aufschubsjahr - nach dem Rücktrittsalter bestimmte (vgl. insbesondere Bst. Bb sowie E. 4.2 f. und 5.2 des Urteils).

E. 4.3.2 Namentlich mit Blick auf den hiervor (E. 4.2) erwähnten höchstrichterlichen Entscheid prüfte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil, ob die Mindestansprüche der Versicherten durch die in Frage stehenden Regelung des Rentenaufschubs bei vorzeitiger Pensionierung bzw. vorzeitiger Teilpensionierung gewahrt bleiben und der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs fortdauert. Es kam dabei sinngemäss zum Schluss, dass nach dem fraglichen Vorsorgeplan die gesetzlichen Mindestleistungen garantiert sind (indem der Aufschub zu höheren Alters- und Hinterlassenenleistungen führt) und der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs bestehen bleibt. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Vorsorgefall «Alter» gemäss dem entsprechenden Reglement entweder im Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters oder aber im Zeitpunkt eintrete, in welchem sich der Versicherte für den vorzeitigen Altersleistungsbezug entscheide (vgl. zum Ganzen E. 5.2 und 6.5.1 des Urteils).

E. 5.1 Die im vorliegenden Fall noch streitige Regelung von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement ist vergleichbar mit der reglementarischen Ordnung des Rentenaufschubs bei vorzeitiger Pensionierung, welche Gegenstand des in E. 4.3 genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bildete. Insbesondere ist diese Bestimmung - ebenso wie das Reglement im erwähnten Urteil - so zu verstehen, dass der Vorsorgefall «Alter» danach erst mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eintritt. Dementsprechend ist (wie beim seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall) davon auszugehen, dass der Aufschub der Alterspension nach der reglementarischen Ordnung die Weiterführung des Versicherungsschutzes bewirken soll. Nicht von ungefähr beruft sich denn auch die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine reglementarische Ordnung, gemäss welcher eine vorzeitige Pensionierung ab dem 60. Altersjahr erfolgen und gegebenenfalls für einen Rentenaufschub bis spätestens zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters optiert werden kann, zulässig ist. Wie bereits erwähnt ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei einer solchen reglementarischen Regelung der Vorsorgefall Alter erst mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eintritt.

E. 5.2 Im hiervor genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 war aus intertemporalrechtlichen Gründen nicht zu beurteilen, ob die in Frage stehende reglementarische Ordnung mit Art. 33a BVG in Einklang steht (so ausdrücklich E. 6.5.2 dieses Urteils). Anders verhält es sich indessen vorliegend, ist doch Art. 33a BVG, der auch im Überobligatorium zu beachten ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG), seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Soweit hier interessierend statuiert Art. 33a BVG, dass Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weiterführen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit reglementarisch vorsieht (Abs. 1 der Bestimmung). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, würde die genannte gesetzliche Regelung von Art. 33a Abs. 1 BVG obsolet, wenn ein Rentenaufschub unter Weiterversicherung eines nicht mehr bezogenen Lohnes ohne Beitragspflicht bei vorzeitigem Altersrücktritt möglich wäre. Zwar ist diese Vorschrift, die nach der bundesrätlichen Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform) flexible und gleitende Formen des Altersrücktrittes ermöglichen soll (BBl 2007 5669 ff., 5721), nicht direkt auf den hier interessierenden Rentenaufschub bei vorzeitiger Pensionierung zugeschnitten. Doch würde ein Rentenaufschub bei einer vorzeitigen Pensionierung, mit welchem der Versicherungsfall Alter trotz fehlender Erwerbstätigkeit (und damit fehlenden Beiträgen) erst mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eintritt, auf eine über Art. 33a Abs. 1 BVG hinausgehende Weiterversicherung eines (während der Aufschubsdauer) nicht bloss in reduziertem Umfang, sondern überhaupt nicht bezogenen Lohnes hinauslaufen. Vor diesem Hintergrund verstösst die vorliegend in Frage stehende Regelung von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement gegen Art. 33a Abs. 1 BVG. Sie erweist sich damit als rechtswidrig. Dahingestellt bleiben kann nach dem Gesagten, ob die fragliche reglementarische Ordnung allenfalls auch aus weiteren Gründen im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht.

E. 6 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht von der Beschwerdeführerin die hier noch im Streit liegende Anpassung des Vorsorgereglements gefordert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2016 ist somit (soweit vorliegend noch zu überprüfen) zu bestätigen. Dementsprechend ist die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen.

E. 7.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei sind die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu würdigen (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 f.; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 VGKE N. 3).

E. 7.1.2 Der Beschwerdeführerin sind jedenfalls ausgangsgemäss insoweit Kosten aufzuerlegen, als die Beschwerde abzuweisen ist. Soweit ihre Beschwerde bezüglich der vorinstanzlichen Fristansetzung für die Einreichung eines angepassten Vorsorgereglements als gegenstandlos geworden zu betrachten ist, sind der Beschwerdeführerin ebenfalls Kosten aufzuerlegen. Denn zum einen ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzuschreiben, da sie aufgrund Zeitablaufes eingetreten ist. Zum anderen ergibt eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist bis Ende August 2016, dass die entsprechende Anordnung rechtskonform war: Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestand und besteht nicht nur ein Bedarf nach einer Anpassung von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement. Vielmehr erscheint auch die seinerzeit dafür von der Vorinstanz angesetzte, rund sechsmonatige Frist als angemessen (vgl. Urteil des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 12.1 [zur Publikation vorgesehen], mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die gestützt auf Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 1'500.- festzulegenden Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr schon aus diesem Grund von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von insgesamt Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) - die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-2046/2016 Urteil vom 14. Juli 2017 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richterin Annie Rochat Pauchard, Gerichtsschreiber Beat König. Parteien Vorsorgestiftung A._______, Beschwerdeführerin, gegen Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Vorinstanz. Gegenstand Vorsorgereglement. Sachverhalt: A. Die Vorsorgestiftung A._______ bezweckt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmenden der zum Konzern der B._______ AG gehörenden Unternehmen. Ihr Stiftungsrat beschloss am 31. August 2016 folgende Fassung von Art. 30 ihres Vorsorgereglements (im Folgenden: Vorsorgereglement): «1. Bei teilweiser oder vollständiger Erwerbsaufgabe ab Alter 60 entsteht ebenfalls Anspruch auf eine lebenslängliche (Teil-)Altersrente.

2. Die versicherte Person kann nach Alter 60 und im Umfang ihrer Erwerbsaufgabe gemäss Art. 29 Abs. 2 anstelle einer (Teil-)Rente auch eine (Teil-)Austrittsleistung gemäss Art. 46 verlangen, wenn sie nachweislich einer anderweitigen (Teil-)Erwerbstätigkeit nachgeht oder als arbeitslos gemeldet ist. Sofern die versicherte Person weder einer Erwerbstätigkeit nachgeht noch nachweislich als arbeitslos gemeldet ist, kann sie ihren vollständigen Anspruch auf vorzeitige Altersrente bis auf einmaligen Widerruf, längstens jedoch bis zum ordentlichen Rücktrittsalter oder vorzeitigem Tod aufschieben; die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 gelten sinngemäss, im weiteren sind die jeweils aktuellen Umwandlungssätze zum Berechnungszeitpunkt massgebend.» Art. 32 Abs. 2 Vorsorgereglement regelt die Bemessung der Altersrente. B. Nachdem die Vorsorgestiftung A._______ die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (nachfolgend: ZBSA oder Vorinstanz) über diese Änderungen ihres Reglements in Kenntnis gesetzt und der zuständige Experte für berufliche Vorsorge dazu Stellung genommen hatte, wies die ZBSA die Vorsorgestiftung mit Verfügung vom 26. Februar 2016 an, a) Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Vorsorgereglement dahingehend zu ändern, dass eine versicherte Person bei einer Teilpensionierung keine Austrittsleistung beanspruchen kann, und b) den Rentenaufschub gemäss Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement ersatzlos zu streichen. Die Vorsorgestiftung A._______ wurde ferner dazu aufgefordert, das angepasste Reglement bis Ende August 2016 bei der Vorinstanz einzureichen. C. Mit Beschwerde vom 31. März 2016 beantragt die Vorsorgestiftung A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sinngemäss, die Verfügung der ZBSA vom 26. Februar 2016 sei insoweit aufzuheben, als damit die Regelung des Rentenaufschubs in Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement als rechtswidrig qualifiziert und eine diesbezügliche Anpassung des Reglements gefordert wurde. D. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2016 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei abzuweisen. E. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerde anfechtbaren Verfügungen zählen gemäss Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG die Verfügungen der Vorinstanz als kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich der beruflichen Vorsorge. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt in casu nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die mit der angefochtenen Verfügung getroffene Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin bis Ende August 2016 ein angepasstes Vorsorgereglement einzureichen habe, ist hinfällig geworden, da die genannte Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist. Soweit sich die Beschwerde gegen diese Anordnung richtet, ist sie deshalb als gegenstandslos geworden zu betrachten (vgl. auch Urteil des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 1.3 [zur Publikation vorgesehen]). 1.4 Auf die im Übrigen mit der nötigen Beschwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3), einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition der oberen Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist, weshalb sich auch das angerufene Gericht - in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG - auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (vgl. BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteil des BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5; Urteile des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1, A-3821/2016 vom 29. September 2016 E. 2.1). Von der Vorinstanz als Aufsichtsbehörde erlassene Massnahmen sind hingegen mit voller Kognition zu überprüfen. Dabei hat die Beschwerdeinstanz aber zu berücksichtigen, dass der Aufsichtsbehörde bei der Anordnung von Massnahmen ein erheblicher Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum zusteht, weshalb eine gewisse Zurückhaltung bei der gerichtlichen Überprüfung geboten ist (vgl. Urteil des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 2.1, mit Hinweisen). 2.2 Nach Art. 62 Abs. 1 Bst. a BVG wacht die Aufsichtsbehörde unter anderem darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwenden, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Be-stimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft. Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG). So kann sie gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen (BGE 128 II 24 E. 1a, 112 Ia 180 E. 3). Dabei handelt es sich um eine abstrakte Normenkontrolle; die Überprüfung der Gesetzmässigkeit erfolgt also losgelöst von einem konkreten Streitfall (BGE 112 Ia 180 E. 3; Christina Ruggli, Die behördliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen, 1992, S. 147; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 E. 3.1). 3. 3.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 BVG). 3.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmenden (Art. 5 Abs. 1 BVG), die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7265/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.1.2). 4. 4.1 Nach Art. 13 Abs. 1 BVG haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr zurückgelegt haben, Anspruch auf Altersleistungen (zum Rentenalter der Frauen vgl. Art. 62a Abs. 1 BVV 2 in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BVG können die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht. Damit wird der Vorsorgeeinrichtung ermöglicht, reglementarisch einen flexiblen Altersrücktritt zu ermöglichen, der nicht auf das Erreichen des ordentlichen gesetzlichen oder ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters, sondern auf den Zeitpunkt der Beendigung der dem Versicherungsverhältnis mit der Vorsorgeeinrichtung zugrunde liegenden Erwerbstätigkeit fällt (vgl. Urteil des BVGer C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 E. 4.1). Ein flexibler Altersrücktritt kann in den Reglementen der Vorsorgeeinrichtungen freilich nach Art. 1i BVV 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BVG (unter Vorbehalt hier nicht interessierender Ausnahmen) frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr und gemäss Art. 33b BVG spätestens bis zur Vollendung des 70. Altersjahres vorgesehen werden (vgl. dazu Anne Meier, La retraite anticipée, la retraite différée et la retraite progressive en droit suisse des assurances sociales, in: La Semaine judiciaire [SJ] 2016 II S. 95 ff., 108 und 112). Sehen die reglementarischen Bestimmungen einen flexiblen Altersrücktritt im erwähnten Sinne vor, ist nach Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BVG der Umwandlungssatz (Art. 14 BVG) anzupassen. Damit wird insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass bei einem flexiblen Altersrücktritt in Form einer vorzeitigen Pensionierung die Äufnung des Altersguthabens früher endet und für eine längere Dauer Renten fällig werden (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 2. Aufl. 2012, N. 750). Aufgrund der Anpassung des Umwandlungssatzes sind vorzeitige Pensionierungen in der Regel mit Leistungskürzungen verbunden (vgl. Stauffer, a.a.O., N. 759). 4.2 Das Bundesgericht führte in seinem Urteil 9C_808/2009, 9C_828/2009 und 9C_836/2009 vom 4. Februar 2010 (in E. 4.2) insbesondere Folgendes aus: «Zu Recht weist das BSV [= Bundesamt für Sozialversicherungen] in seiner Beschwerde darauf hin, dass das BVG in Art. 13 Abs. 2 den Vorsorgeeinrichtungen in den Mindestvorschriften ausdrücklich erlaubt, das Rentenalter in den Reglementen abweichend von der gesetzlichen Lösung festzulegen, sofern die Mindestansprüche der Versicherten gewahrt bleiben [...]. Dies gilt sowohl für den Vorbezug wie auch für den Aufschub von Altersleistungen über das ordentliche Schlussalter im obligatorischen Bereich [...]. [...] Dabei ist es im Rahmen der weitergehenden Vorsorge - wie das BSV zu Recht einwendet - angesichts des den Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der Leistungen und Finanzierung nach Art. 49 BVG zukommenden Selbstständigkeitsbereichs auch zulässig, dass das ordentliche reglementarische Pensionsalter auf 64 Jahre angesetzt und zusätzlich die Möglichkeit des Rentenaufschubs vorgesehen wird, wenn die Erwerbstätigkeit über das im Reglement festgelegte Schlussalter hinaus weitergeführt wird. Entscheidend ist, dass der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs fortdauert. Dieser Konzeption würde es widersprechen, wenn der Arbeitgeber, der über eine umhüllende Kasse verfügt, für die Zeit bis zum Erreichen des gesetzlichen Schlussalters von 65 eine separate Versicherung, beschränkt auf das Obligatorium, abschliessen müsste. Der Versicherte hat - ohne anderslautende reglementarische Bestimmung - keinen Anspruch darauf, Beiträge bis zum gesetzlichen Schlussalter leisten zu können. Entscheidend ist, ob die ihm reglementarisch zustehende Altersleistung mindestens den Leistungen gemäss Obligatorium, bezogen auf das Schlussalter 65, entspricht. Dies ist im vorliegenden Fall klarerweise erfüllt, wie das kantonale Gericht unwidersprochen festgestellt hat.» Im erwähnten Entscheid erklärte das Bundesgericht sodann, was folgt (E. 5.2 des Urteils): «Es ist [...] ohne weiteres zulässig, den Sparprozess im Zeitpunkt der Vollendung des reglementarischen Schlussalters abzuschliessen. Eine Weiterversicherung (mit oder ohne Beitragszahlung) ist nur möglich, wenn dies die Vorsorgeeinrichtung reglementarisch vorgesehen hat und der Arbeitgeber mit der Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses einverstanden ist [...]. Die im Reglement 2008 getroffene Lösung [...] gibt zu keiner Beanstandung Anlass, wie das BSV zu Recht festhält. Dem Rentenaufschub trägt die Vorsorgeeinrichtung mit der Verzinsung des Alterskapitals und der Erhöhung des Umwandlungssatzes Rechnung.» 4.3 4.3.1 In seinem Urteil C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 hatte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtskonformität eines Reglements einer Vorsorgeeinrichtung zu beurteilen, das die Möglichkeiten einer vorzeitigen Pensionierung ab dem 58. Altersjahr und einer vorzeitigen Teilpensionierung ab diesem Altersjahr bei Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 20 % vorsah und dabei dem Versicherten die Option einräumte, die Auszahlung der Altersrente aufschieben zu lassen. Gemäss dem entsprechenden Reglement galt im Falle eines solchen Rentenaufschubs, dass die Aufschubsdauer auf Verlangen des Versicherten oder bei dessen Tod, spätestens jedoch mit Vollendung des 65. Altersjahres endet. Gegebenenfalls belief sich die Altersrente nach dem Reglement auf den Betrag, welcher sich aus einer Multiplikation des zu Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Rentenguthabens mit dem Umwandlungssatz ergab, wobei sich dieser Umwandlungssatz - unter Berücksichtigung eines Zuschlages für jedes Aufschubsjahr - nach dem Rücktrittsalter bestimmte (vgl. insbesondere Bst. Bb sowie E. 4.2 f. und 5.2 des Urteils). 4.3.2 Namentlich mit Blick auf den hiervor (E. 4.2) erwähnten höchstrichterlichen Entscheid prüfte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil, ob die Mindestansprüche der Versicherten durch die in Frage stehenden Regelung des Rentenaufschubs bei vorzeitiger Pensionierung bzw. vorzeitiger Teilpensionierung gewahrt bleiben und der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs fortdauert. Es kam dabei sinngemäss zum Schluss, dass nach dem fraglichen Vorsorgeplan die gesetzlichen Mindestleistungen garantiert sind (indem der Aufschub zu höheren Alters- und Hinterlassenenleistungen führt) und der Versicherungsschutz während des Rentenaufschubs bestehen bleibt. Zur Begründung führte es insbesondere aus, dass der Vorsorgefall «Alter» gemäss dem entsprechenden Reglement entweder im Zeitpunkt des Erreichens des ordentlichen Rentenalters oder aber im Zeitpunkt eintrete, in welchem sich der Versicherte für den vorzeitigen Altersleistungsbezug entscheide (vgl. zum Ganzen E. 5.2 und 6.5.1 des Urteils). 5. 5.1 Die im vorliegenden Fall noch streitige Regelung von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement ist vergleichbar mit der reglementarischen Ordnung des Rentenaufschubs bei vorzeitiger Pensionierung, welche Gegenstand des in E. 4.3 genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts bildete. Insbesondere ist diese Bestimmung - ebenso wie das Reglement im erwähnten Urteil - so zu verstehen, dass der Vorsorgefall «Alter» danach erst mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eintritt. Dementsprechend ist (wie beim seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Fall) davon auszugehen, dass der Aufschub der Alterspension nach der reglementarischen Ordnung die Weiterführung des Versicherungsschutzes bewirken soll. Nicht von ungefähr beruft sich denn auch die Beschwerdeführerin auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, wonach eine reglementarische Ordnung, gemäss welcher eine vorzeitige Pensionierung ab dem 60. Altersjahr erfolgen und gegebenenfalls für einen Rentenaufschub bis spätestens zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters optiert werden kann, zulässig ist. Wie bereits erwähnt ist nach dieser Rechtsprechung davon auszugehen, dass bei einer solchen reglementarischen Regelung der Vorsorgefall Alter erst mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eintritt. 5.2 Im hiervor genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8377/2010 vom 16. Mai 2013 war aus intertemporalrechtlichen Gründen nicht zu beurteilen, ob die in Frage stehende reglementarische Ordnung mit Art. 33a BVG in Einklang steht (so ausdrücklich E. 6.5.2 dieses Urteils). Anders verhält es sich indessen vorliegend, ist doch Art. 33a BVG, der auch im Überobligatorium zu beachten ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 1 BVG), seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Soweit hier interessierend statuiert Art. 33a BVG, dass Versicherte, deren Lohn sich nach dem 58. Altersjahr um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen die Vorsorge für den bisherigen versicherten Verdienst weiterführen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung diese Möglichkeit reglementarisch vorsieht (Abs. 1 der Bestimmung). Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführt, würde die genannte gesetzliche Regelung von Art. 33a Abs. 1 BVG obsolet, wenn ein Rentenaufschub unter Weiterversicherung eines nicht mehr bezogenen Lohnes ohne Beitragspflicht bei vorzeitigem Altersrücktritt möglich wäre. Zwar ist diese Vorschrift, die nach der bundesrätlichen Botschaft vom 15. Juni 2007 zur Änderung des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Strukturreform) flexible und gleitende Formen des Altersrücktrittes ermöglichen soll (BBl 2007 5669 ff., 5721), nicht direkt auf den hier interessierenden Rentenaufschub bei vorzeitiger Pensionierung zugeschnitten. Doch würde ein Rentenaufschub bei einer vorzeitigen Pensionierung, mit welchem der Versicherungsfall Alter trotz fehlender Erwerbstätigkeit (und damit fehlenden Beiträgen) erst mit Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters eintritt, auf eine über Art. 33a Abs. 1 BVG hinausgehende Weiterversicherung eines (während der Aufschubsdauer) nicht bloss in reduziertem Umfang, sondern überhaupt nicht bezogenen Lohnes hinauslaufen. Vor diesem Hintergrund verstösst die vorliegend in Frage stehende Regelung von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement gegen Art. 33a Abs. 1 BVG. Sie erweist sich damit als rechtswidrig. Dahingestellt bleiben kann nach dem Gesagten, ob die fragliche reglementarische Ordnung allenfalls auch aus weiteren Gründen im Widerspruch zu höherrangigem Recht steht. 6. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht von der Beschwerdeführerin die hier noch im Streit liegende Anpassung des Vorsorgereglements gefordert. Die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Februar 2016 ist somit (soweit vorliegend noch zu überprüfen) zu bestätigen. Dementsprechend ist die Beschwerde, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist, abzuweisen. 7. 7.1 7.1.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei sind die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit summarisch zu würdigen (vgl. Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1 f.; Philippe Weissenberger/Astrid Hirzel, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 2. Aufl. 2016, Art. 5 VGKE N. 3). 7.1.2 Der Beschwerdeführerin sind jedenfalls ausgangsgemäss insoweit Kosten aufzuerlegen, als die Beschwerde abzuweisen ist. Soweit ihre Beschwerde bezüglich der vorinstanzlichen Fristansetzung für die Einreichung eines angepassten Vorsorgereglements als gegenstandlos geworden zu betrachten ist, sind der Beschwerdeführerin ebenfalls Kosten aufzuerlegen. Denn zum einen ist die teilweise Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens weder der Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz zuzuschreiben, da sie aufgrund Zeitablaufes eingetreten ist. Zum anderen ergibt eine summarische Würdigung der Prozessaussichten vor Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist bis Ende August 2016, dass die entsprechende Anordnung rechtskonform war: Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen bestand und besteht nicht nur ein Bedarf nach einer Anpassung von Art. 30 Abs. 2 Satz 2 Vorsorgereglement. Vielmehr erscheint auch die seinerzeit dafür von der Vorinstanz angesetzte, rund sechsmonatige Frist als angemessen (vgl. Urteil des BVGer A-4092/2016 vom 17. März 2017 E. 12.1 [zur Publikation vorgesehen], mit Hinweis). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die gestützt auf Art. 1 ff. VGKE auf Fr. 1'500.- festzulegenden Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 7.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr schon aus diesem Grund von vornherein keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht von insgesamt Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)

- die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Steiger Beat König Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: