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A-1762/2018

A-1762/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-05-15 · Deutsch CH

Amtshilfe

Sachverhalt

A. Die britische Steuerbehörde (Her Majesty's Revenue and Customs ; nachfolgend: HMRC) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 21. September 2017 bezüglich A._______ für den Zeitraum vom 6. April 2011 bis zum 5. April 2016 um folgende Informationen: "1) Bank Statements for all accounts for which A._______ has the power to operate, is a named signatory on, is the beneficial owner of or is otherwise connected to, including (but not restricted to):

- C._______ Account number (...), client number (...).

- C._______ Account number (...), client number (...).

- C._______ Account number (...), client number (...).

- C._______ Account number (...), client number (...).

- C._______ Account number (...), client number (...).

- (...) Euro Account, Account number (...), client number (...)

- (...) JPY Account, Account number (...), client number (...).

- (...) USD Account, Account number (...), client number (...).

- All accounts belonging to client number (...).

- All accounts belonging to client number (...).

- All accounts in the name of or beneficially owned by D._______, a company registered in Gibraltar with company reference number (...), whose registered office is (...).

- All accounts in the name of or beneficially owned by E._______, a company registered in Gibraltar with company reference number (...), whose registered office is (...).

- All accounts in the name of or beneficially owned by F._______ (also known as [...]), a trust whose trustees are resident in Gibraltar. The trustees are G._______ of (...); held for the period 6 April 2011 to 5 April 2016.

2) Internal bank documents identifying/tracing/verifying the source of any deposits to the Accounts.

3) Where one of the Accounts has been closed and a balance transferred out of the account, full details of the recipient of the transfer, to include account name, account numbers and identifying information), name and address of bank where monies transferred to.

4) Copies of all correspondence received in relation to the Accounts from 6 April 2011 to the date the Accounts were closed or 5 April 2016 where the account remains open at that date.

5) The name and full address of all individuals who were a signatory on or had power to operate each of the Accounts at any point from 6 April 2011. Please state the period for which each individual was a signatory or had the power to operate the Accounts.

6) The date each of the Accounts was closed (if applicable), along with copies of all correspondence or instructions regarding the closure of the Accounts.

7) The name and full address of all individuals or entities that bank statements were sent to for each of the Accounts.

8) Copies of any written instructions or notes of verbal instructions received regarding operation of the Accounts (at any time) that affect the account or the way that the Accounts were operated from 6 April 2011 onwards.

9) Copies of all internal notes and records regarding the Accounts. "Accounts" - means all accounts as listed under point 1 (...) above." Der HMRC führte im Ersuchen aus, im Rahmen der Festlegung der Einkommens- und Körperschaftssteuer eine Steuerprüfung hinsichtlich eines Verdachts auf ein Steuerdelikt durchgeführt zu haben und den Beschwerdeführer in diesem Rahmen auf Unregelmässigkeiten seiner persönlichen und geschäftlichen Tätigkeiten hingewiesen ("offshore-structures") und um entsprechende Stellungnahme gebeten zu haben. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die strittigen Beträge würden von einer Erbschaft herrühren, welche er gewinnbringend investiert habe. Das fragliche Einkommen und die fraglichen Gewinne habe er jedoch nicht deklariert und somit jeweils unvollständige Steuererklärungen eingereicht. Versprochene Geschäftsberichte seien nicht offen gelegt worden, obschon der HMRC jahrelang um detaillierte Informationen ersucht und deren Ausbleiben androhungsgemäss sanktioniert habe. Gegen die angeordneten Zahlungen habe der Beschwerdeführer beim englischen Steuergerichtshof Beschwerde erhoben. Die Erhebung dieses Rechtsmittel richte sich jedoch einzig gegen die aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht verhängte Sanktion und betreffe das laufende Steuerfestsetzungs- und -strafverfahren nicht. Teil der Ermittlung bilde auch die Festlegung des Wohnorts des Beschwerdeführers, welcher in Grossbritannien geboren sei, jedoch geltend mache, nicht dort wohnhaft und steuerpflichtig zu sein, sondern in Israel. Diesbezüglich sei am 24. August 2015 ein Entscheid erlassen und festgelegt worden, dass er in Grossbritannien Wohnsitz habe und schon immer gehabt habe. Demnach sei er in Grossbritannien für sein weltweites Einkommen und seine weltweiten Gewinne steuerpflichtig. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer absichtlich erkläre, nicht in Grossbritannien wohnhaft zu sein, um beachtliche Vermögenswerte nicht deklarieren zu müssen. Der Beschwerdeführer bestreite dies, der Entscheid betreffend seinen steuerbaren Wohnsitz sei jedoch bis zur erfolgten steuerlichen Einschätzung nicht anfechtbar. Einkommen und Gewinne des Beschwerdeführers aus Handelseinnahmen sowohl mit Grossbritannien wären ungeachtet seines Wohnsitzes in Grossbritannien steuerbar, solche aus ausländischen Quellen derzeit ebenso aufgrund des vorgenannten Entscheids. Jedenfalls müsse der britische Staat vorab vollständige Informationen über alle vorhandenen Vermögenswerte erhalten, um die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers und seiner im Ersuchen erwähnten Gesellschaften vornehmen zu können. Diese seien ihm bislang verweigert oder nur unvollständig weitergeleitet worden. Gewisse Informationen seien zudem nur von der H._______ (nachfolgend: Bank) erhältlich. Es werde demnach bestätigt, dass alle innerstaatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien. B. Aufgrund des Amtshilfeersuchens des HMRC forderte die ESTV die Bank mit Verfügung vom 7. November 2017 dazu auf, ihr die vom HMRC verlangten Informationen zu übermitteln und die im Ausland ansässige betroffene Person über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. Die Bank reichte der ESTV fristgerecht die verlangten Dokumente ein und informierte A._______ über das ihn betreffende Amtshilfeverfahren. C. Mit Schlussverfügung vom 20. Februar 2018 leistete die ESTV Amtshilfe betreffend A._______ und erklärte, dem HMRC die gewünschten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A) zu übermitteln. Dabei wies die ESTV den HMRC auf die Geheimhaltungspflichten nach Art. 25 Ziff. 2 des einschlägigen Abkommens vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-GB, SR 0.672.936.712) hin. Mangels Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz wurde der Entscheid gleichentags im Amtsblatt publiziert. D. Gegen die ihn betreffende Verfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren vollumfängliche Aufhebung. Die von der britischen an die schweizerische Steuerverwaltung übermittelten Informationen seien nicht korrekt. So sei erklärt worden, er wolle sein britisches in ein ausländisches Domizil abändern. Tatsächlich habe die britische Steuerverwaltung einem solchen Wechsel jedoch bereits vor 15 Jahren zugestimmt und wolle dies nun rückgängig machen. Zum jetzigen Zeitpunkt besitze er jedoch seinen ausländischen Wohnsitz noch. Aufgrund dieses Status würden Aktivitäten ausserhalb Grossbritanniens nicht unter den Anwendungsbereich des britischen Steuerrechts fallen und müsse er Informationen im Zusammenhang mit ausländischen Banken nicht preisgeben. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 1. Juli 2018 zur Vernehmlassung Stellung. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des HMRC gestützt auf Art. 25 Ziff. 1 DBA CH-GB zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, so dass er zur Beschwerde berechtigt ist.

E. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.19 Abs. 5 StAhiG).

E. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Grossbritannien ist Art. 25 DBA CH-GB (in der aktuellen Fassung für Informationen betreffend Steuerperioden nach dem 1. Januar 2011, vgl. Urteil des BVGer A-907/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2). Gemäss dessen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt. Diese Ziffer ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen, oder Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können oder die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche (Art. 25 Abs. 3 Bst. a-c DBA CH-GB). Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat (Art. 25 Abs. 4 DBA CH-GB). Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Art. 25 Abs. 5 DBA CH-GB).

E. 2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt jedoch das integrierenden Bestandteil des DBA CH-GB bildende Zusatzprotokoll in Ziff. 4 Folgendes aus: Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Bst. a). Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Norm der «voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten soll und gleichzeitig verdeutlichen soll, dass es den Vertragsstaaten nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahrscheinlich unerheblich sind (Bst. b). Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben (Bst. c):

i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen (Bst.d). Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern (Bst. e).

E. 3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat "fishing expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie Urteile des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1 und A-3374/2018 vom 3. April 2019 E. 4.2.2, je mit Hinweisen).

E. 3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Personen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (Urteile des BVGer A-3374/2018 vom 3. April 2019 E. 4.2.3 und A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweis). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2 sowie Urteile des BVGer A-6871/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1.2, A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1 und A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit denn auch "eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen" (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Es liegt demnach nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss lediglich überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben. Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat somit in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung eines amtshilfefähigen Delikts - hier einer Steuerhinterziehung - begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie - bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt - zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von vornherein entkräftet werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 II 81 E. 2.1 zur Rechtshilfe in Strafsachen und Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

E. 4 Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht in Grossbritannien wohnhaft zu sein. Der HMRC versuche, amtshilfeweise an Informationen zu gelangen, die er bei Personen mit ausländischem Wohnsitz normalerweise nicht benötigen würde bzw. behandle ihn fälschlicherweise als Person mit britischem Wohnsitz. Im Übrigen seien im Ersuchen keine hinreichenden Verdachtsmomente dargelegt worden. Wenn der HMRC geltend mache, seine Wohnsitzentscheidung vom 24. August 2015 sei nicht anfechtbar, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr habe er diese Entscheidung angefochten und sie sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Sein Status betreffend das ausländische Domizil sei also nicht offiziell rückgängig gemacht worden und das Ersuchen sei demnach offensichtlich fehlerhaft, weshalb die Vorinstanz ihm nicht hätte stattgeben sollen.

E. 4.1 Die Frage des strittigen Steuerdomizils ist nicht im Amtshilfeverfahren, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren unter den vorliegend direkt beteiligten Ländern - zu denen die Schweiz soweit ersichtlich nicht gehört - zu klären, zumal die Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten kein notwendiges Kriterium für die Leistung von Amtshilfe ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.6 sowie Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.4.2 mit Hinweis; und auch vorne E. 2.1 zu Art. 25 Abs. 1 DBA CH-GB, welcher festhält, dass der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-GB betreffend den persönlichen Geltungsbereich eingeschränkt wird). Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates wird sodann durch eine (allfällige) Ansässigkeit der betroffenen Person in einem anderen Staat nicht entkräftet (BGE 142 II 218 E. 3.7 und Urteil des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nicht abschliessend darüber zu befinden, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 2016 befand. Entscheidend ist einzig, ob die vom HMRC gelieferten Anhaltspunkte für eine Einkommens- und Körperschaftssteuerpflicht in Grossbritannien von vornherein entkräftet werden können. Allein mit der genannten Schilderung, wonach die Wohnsitzentscheidung des HMRC angefochten und sein ausländisches Steuerdomizil nach wie vor Geltung habe, gelingt dies dem Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Urteil des BVGer A-2548/2016 vom 15. September 2016 E. 3.3.2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte oder Dokumente vor, wonach die Ausführungen des HMRC als widersprüchlich oder fehlerhaft einzustufen wären. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die Sachverhaltsschilderung des HMRC abgestellt, welche der Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermochte (vgl. auch vorne E. 3.1.3).

E. 4.3.1 Der HRMC ersucht demnach zwecks korrekter Veranlagung der Einkommens- und Körperschaftssteuer für eine beschränkte Zeitspanne um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit ihm bereits bekannten Bankkundenbeziehungen betreffend den Beschwerdeführer und Gesellschaften, an welchen er beteiligt ist. Er beschreibt die Tatsachen, welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steuerhinterziehung begründet haben, detailliert (vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt Bst. A). Das fragliche Ersuchen vermag sich demnach von einer unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es nennt die betroffene Person und die betroffenen Gesellschaften, die Zeitperiode und den Steuerzweck, für welche/n die fraglichen Informationen verlangt werden, die Daten des Informationsinhabers und es ist unter Verweis auf das anwendbare Recht genügend präzise formuliert. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der verlangten Informationen, welche bei einer Informationsinhaberin mit Sitz in der Schweiz erhältlich gemacht werden können, kann er - bei tatsächlicher Missachtung - für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die ersuchten Informationen sind voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Einkommens- und Körperschaftssteuer in Grossbritannien, womit sich das Amtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig erweist. Das strittige Ersuchen genügt also den Anforderungen von Ziff. 4 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-GB (vgl. dazu vorne E. 2.2). Insbesondere ist auch das in Ziff. 4 Bst. a des vorgenannten Protokolls erwähnte Subsidiaritätsprinzip eingehalten, wonach der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (vgl. auch zur entsprechenden Bestätigung des HMRC vorne Sachverhalt Bst. A i.f.). Dies gälte selbst, wenn es sich entgegen der Darstellung im Ersuchen, die der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht zu entkräften vermag, um eine anfechtbare Entscheidung betreffend den steuerrechtlichen Wohnsitz handeln sollte. Im Übrigen ist es im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Behörden, abzuklären, wie das relevante ausländische Recht angewendet wird. Allfällige Verstösse dagegen wären in Grossbritannien vor den dortigen Behörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.3 i.f. mit Hinweis).

E. 4.3.2 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten und davon ausgegangen, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden. Dem Beschwerdeführer ist es mit der Behauptung, das Ersuchen sei fehlerhaft, weil sein steuerrechtlicher Wohnsitz nicht in Grossbritannien läge, nicht gelungen, diesen begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 3.1.3 und vorangehende E. 4.1 f.). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 5 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

E. 6 Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird zurückerstattet.
  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. 631.0-2017-GB-0011; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1762/2018 Urteil vom 15. Mai 2019 Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner. Parteien A._______,(...), vertreten durch B._______,(...), Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Amtshilfe (DBA CH-GB). Sachverhalt: A. Die britische Steuerbehörde (Her Majesty's Revenue and Customs ; nachfolgend: HMRC) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 21. September 2017 bezüglich A._______ für den Zeitraum vom 6. April 2011 bis zum 5. April 2016 um folgende Informationen: "1) Bank Statements for all accounts for which A._______ has the power to operate, is a named signatory on, is the beneficial owner of or is otherwise connected to, including (but not restricted to):

- C._______ Account number (...), client number (...).

- C._______ Account number (...), client number (...).

- C._______ Account number (...), client number (...).

- C._______ Account number (...), client number (...).

- C._______ Account number (...), client number (...).

- (...) Euro Account, Account number (...), client number (...)

- (...) JPY Account, Account number (...), client number (...).

- (...) USD Account, Account number (...), client number (...).

- All accounts belonging to client number (...).

- All accounts belonging to client number (...).

- All accounts in the name of or beneficially owned by D._______, a company registered in Gibraltar with company reference number (...), whose registered office is (...).

- All accounts in the name of or beneficially owned by E._______, a company registered in Gibraltar with company reference number (...), whose registered office is (...).

- All accounts in the name of or beneficially owned by F._______ (also known as [...]), a trust whose trustees are resident in Gibraltar. The trustees are G._______ of (...); held for the period 6 April 2011 to 5 April 2016.

2) Internal bank documents identifying/tracing/verifying the source of any deposits to the Accounts.

3) Where one of the Accounts has been closed and a balance transferred out of the account, full details of the recipient of the transfer, to include account name, account numbers and identifying information), name and address of bank where monies transferred to.

4) Copies of all correspondence received in relation to the Accounts from 6 April 2011 to the date the Accounts were closed or 5 April 2016 where the account remains open at that date.

5) The name and full address of all individuals who were a signatory on or had power to operate each of the Accounts at any point from 6 April 2011. Please state the period for which each individual was a signatory or had the power to operate the Accounts.

6) The date each of the Accounts was closed (if applicable), along with copies of all correspondence or instructions regarding the closure of the Accounts.

7) The name and full address of all individuals or entities that bank statements were sent to for each of the Accounts.

8) Copies of any written instructions or notes of verbal instructions received regarding operation of the Accounts (at any time) that affect the account or the way that the Accounts were operated from 6 April 2011 onwards.

9) Copies of all internal notes and records regarding the Accounts. "Accounts" - means all accounts as listed under point 1 (...) above." Der HMRC führte im Ersuchen aus, im Rahmen der Festlegung der Einkommens- und Körperschaftssteuer eine Steuerprüfung hinsichtlich eines Verdachts auf ein Steuerdelikt durchgeführt zu haben und den Beschwerdeführer in diesem Rahmen auf Unregelmässigkeiten seiner persönlichen und geschäftlichen Tätigkeiten hingewiesen ("offshore-structures") und um entsprechende Stellungnahme gebeten zu haben. Der Beschwerdeführer habe erklärt, die strittigen Beträge würden von einer Erbschaft herrühren, welche er gewinnbringend investiert habe. Das fragliche Einkommen und die fraglichen Gewinne habe er jedoch nicht deklariert und somit jeweils unvollständige Steuererklärungen eingereicht. Versprochene Geschäftsberichte seien nicht offen gelegt worden, obschon der HMRC jahrelang um detaillierte Informationen ersucht und deren Ausbleiben androhungsgemäss sanktioniert habe. Gegen die angeordneten Zahlungen habe der Beschwerdeführer beim englischen Steuergerichtshof Beschwerde erhoben. Die Erhebung dieses Rechtsmittel richte sich jedoch einzig gegen die aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht verhängte Sanktion und betreffe das laufende Steuerfestsetzungs- und -strafverfahren nicht. Teil der Ermittlung bilde auch die Festlegung des Wohnorts des Beschwerdeführers, welcher in Grossbritannien geboren sei, jedoch geltend mache, nicht dort wohnhaft und steuerpflichtig zu sein, sondern in Israel. Diesbezüglich sei am 24. August 2015 ein Entscheid erlassen und festgelegt worden, dass er in Grossbritannien Wohnsitz habe und schon immer gehabt habe. Demnach sei er in Grossbritannien für sein weltweites Einkommen und seine weltweiten Gewinne steuerpflichtig. Es werde vermutet, dass der Beschwerdeführer absichtlich erkläre, nicht in Grossbritannien wohnhaft zu sein, um beachtliche Vermögenswerte nicht deklarieren zu müssen. Der Beschwerdeführer bestreite dies, der Entscheid betreffend seinen steuerbaren Wohnsitz sei jedoch bis zur erfolgten steuerlichen Einschätzung nicht anfechtbar. Einkommen und Gewinne des Beschwerdeführers aus Handelseinnahmen sowohl mit Grossbritannien wären ungeachtet seines Wohnsitzes in Grossbritannien steuerbar, solche aus ausländischen Quellen derzeit ebenso aufgrund des vorgenannten Entscheids. Jedenfalls müsse der britische Staat vorab vollständige Informationen über alle vorhandenen Vermögenswerte erhalten, um die Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers und seiner im Ersuchen erwähnten Gesellschaften vornehmen zu können. Diese seien ihm bislang verweigert oder nur unvollständig weitergeleitet worden. Gewisse Informationen seien zudem nur von der H._______ (nachfolgend: Bank) erhältlich. Es werde demnach bestätigt, dass alle innerstaatlichen Mittel zur Informationsbeschaffung ausgeschöpft worden seien. B. Aufgrund des Amtshilfeersuchens des HMRC forderte die ESTV die Bank mit Verfügung vom 7. November 2017 dazu auf, ihr die vom HMRC verlangten Informationen zu übermitteln und die im Ausland ansässige betroffene Person über das Amtshilfeverfahren zu informieren und sie aufzufordern, eine zur Zustellung bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen. Die Bank reichte der ESTV fristgerecht die verlangten Dokumente ein und informierte A._______ über das ihn betreffende Amtshilfeverfahren. C. Mit Schlussverfügung vom 20. Februar 2018 leistete die ESTV Amtshilfe betreffend A._______ und erklärte, dem HMRC die gewünschten Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A) zu übermitteln. Dabei wies die ESTV den HMRC auf die Geheimhaltungspflichten nach Art. 25 Ziff. 2 des einschlägigen Abkommens vom 8. Dezember 1977 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA CH-GB, SR 0.672.936.712) hin. Mangels Bezeichnung eines Zustellempfängers in der Schweiz wurde der Entscheid gleichentags im Amtsblatt publiziert. D. Gegen die ihn betreffende Verfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. März 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren vollumfängliche Aufhebung. Die von der britischen an die schweizerische Steuerverwaltung übermittelten Informationen seien nicht korrekt. So sei erklärt worden, er wolle sein britisches in ein ausländisches Domizil abändern. Tatsächlich habe die britische Steuerverwaltung einem solchen Wechsel jedoch bereits vor 15 Jahren zugestimmt und wolle dies nun rückgängig machen. Zum jetzigen Zeitpunkt besitze er jedoch seinen ausländischen Wohnsitz noch. Aufgrund dieses Status würden Aktivitäten ausserhalb Grossbritanniens nicht unter den Anwendungsbereich des britischen Steuerrechts fallen und müsse er Informationen im Zusammenhang mit ausländischen Banken nicht preisgeben. E. Mit Vernehmlassung vom 25. Mai 2018 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 1. Juli 2018 zur Vernehmlassung Stellung. G. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des HMRC gestützt auf Art. 25 Ziff. 1 DBA CH-GB zugrunde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario). 1.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 StAhiG), womit seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als vom Amtshilfeersuchen betroffene Person und Verfügungsadressat im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, so dass er zur Beschwerde berechtigt ist. 1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art.19 Abs. 5 StAhiG). 2. 2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuersachen gegenüber Grossbritannien ist Art. 25 DBA CH-GB (in der aktuellen Fassung für Informationen betreffend Steuerperioden nach dem 1. Januar 2011, vgl. Urteil des BVGer A-907/2017 vom 14. November 2017 E. 2.1.2). Gemäss dessen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt. Diese Ziffer ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen, oder Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können oder die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche (Art. 25 Abs. 3 Bst. a-c DBA CH-GB). Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informationen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Abs. 3, wobei diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat (Art. 25 Abs. 4 DBA CH-GB). Abs. 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als erlaube er einem Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb abzulehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen (Art. 25 Abs. 5 DBA CH-GB). 2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anforderungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt jedoch das integrierenden Bestandteil des DBA CH-GB bildende Zusatzprotokoll in Ziff. 4 Folgendes aus: Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er die in seinem innerstaatlichen Recht üblichen Verfahren zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (Bst. a). Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Norm der «voraussichtlichen Erheblichkeit» einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steuersachen gewährleisten soll und gleichzeitig verdeutlichen soll, dass es den Vertragsstaaten nicht gestattet ist, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, die für die Steuerangelegenheiten der steuerpflichtigen Person wahrscheinlich unerheblich sind (Bst. b). Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 25 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben (Bst. c):

i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Angaben, welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;

v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 25 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen (Bst.d). Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Informationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren, und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern (Bst. e). 3. 3.1 3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Es sollen soweit als möglich relevante Informationen ausgetauscht werden können, ohne dass ein Vertragsstaat "fishing expeditions" eines anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Relevanz unwahrscheinlich ist (BGE 144 II 206 E. 4.2 sowie Urteile des BVGer A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1 und A-3374/2018 vom 3. April 2019 E. 4.2.2, je mit Hinweisen). 3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Personen). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist demnach erfüllt, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass sich die angefragten Angaben als in diesem Sinn erheblich erweisen werden. Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder Auskünften muss sich bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte erst noch geklärt werden. Daher ist gemäss Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht der strikte Beweis des Sachverhalts zu verlangen, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (Urteile des BVGer A-3374/2018 vom 3. April 2019 E. 4.2.3 und A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweis). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.2 sowie Urteile des BVGer A-6871/2018 vom 8. April 2019 E. 5.1.2, A-2676/2017 vom 3. April 2019 E. 3.3.1 und A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.2, je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit denn auch "eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen" (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Es liegt demnach nicht am ersuchten Staat, ein Ersuchen oder die Übermittlung von Auskünften zu verweigern, weil er der Meinung ist, es fehle an der Erheblichkeit der Anfrage oder der dieser zugrundeliegenden Überprüfung. Die ersuchte Behörde hat somit nicht zu entscheiden, ob der im Amtshilfegesuch dargestellte Sachverhalt gänzlich der Realität entspricht, sondern muss lediglich überprüfen, ob die ersuchten Informationen einen Bezug zu diesem Sachverhalt haben. Der ersuchte Staat kann Auskünfte daher nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig wahrscheinlich erscheint. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185 E. 3.3.2 mit Hinweisen). 3.1.3 Die Vorinstanz hat somit in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung eines amtshilfefähigen Delikts - hier einer Steuerhinterziehung - begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie - bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt - zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hinweisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht - ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) - kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln. Die Vorinstanz ist deshalb an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von vornherein entkräftet werden kann (vgl. statt vieler BGE 132 II 81 E. 2.1 zur Rechtshilfe in Strafsachen und Urteil des BVGer A-4592/2018 vom 21. März 2019 E. 3.1.3 mit Hinweisen).

4. Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht in Grossbritannien wohnhaft zu sein. Der HMRC versuche, amtshilfeweise an Informationen zu gelangen, die er bei Personen mit ausländischem Wohnsitz normalerweise nicht benötigen würde bzw. behandle ihn fälschlicherweise als Person mit britischem Wohnsitz. Im Übrigen seien im Ersuchen keine hinreichenden Verdachtsmomente dargelegt worden. Wenn der HMRC geltend mache, seine Wohnsitzentscheidung vom 24. August 2015 sei nicht anfechtbar, so entspreche dies nicht den Tatsachen. Vielmehr habe er diese Entscheidung angefochten und sie sei noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Sein Status betreffend das ausländische Domizil sei also nicht offiziell rückgängig gemacht worden und das Ersuchen sei demnach offensichtlich fehlerhaft, weshalb die Vorinstanz ihm nicht hätte stattgeben sollen. 4.1 Die Frage des strittigen Steuerdomizils ist nicht im Amtshilfeverfahren, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren unter den vorliegend direkt beteiligten Ländern - zu denen die Schweiz soweit ersichtlich nicht gehört - zu klären, zumal die Ansässigkeit in einem der Vertragsstaaten kein notwendiges Kriterium für die Leistung von Amtshilfe ist (vgl. BGE 142 II 218 E. 3.6 sowie Urteil des BVGer A-5652/2017 vom 19. Juli 2018 E. 3.4.2 mit Hinweis; und auch vorne E. 2.1 zu Art. 25 Abs. 1 DBA CH-GB, welcher festhält, dass der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-GB betreffend den persönlichen Geltungsbereich eingeschränkt wird). Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates wird sodann durch eine (allfällige) Ansässigkeit der betroffenen Person in einem anderen Staat nicht entkräftet (BGE 142 II 218 E. 3.7 und Urteil des BVGer A-4685/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 2.6 mit weiteren Hinweisen). 4.2 Im Rahmen des Amtshilfeverfahrens und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist somit nicht abschliessend darüber zu befinden, wo sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in den Jahren 2011 bis 2016 befand. Entscheidend ist einzig, ob die vom HMRC gelieferten Anhaltspunkte für eine Einkommens- und Körperschaftssteuerpflicht in Grossbritannien von vornherein entkräftet werden können. Allein mit der genannten Schilderung, wonach die Wohnsitzentscheidung des HMRC angefochten und sein ausländisches Steuerdomizil nach wie vor Geltung habe, gelingt dies dem Beschwerdeführer nicht (vgl. auch Urteil des BVGer A-2548/2016 vom 15. September 2016 E. 3.3.2). Es liegen keinerlei Anhaltspunkte oder Dokumente vor, wonach die Ausführungen des HMRC als widersprüchlich oder fehlerhaft einzustufen wären. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht in Anwendung des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips auf die Sachverhaltsschilderung des HMRC abgestellt, welche der Beschwerdeführer nicht zu entkräften vermochte (vgl. auch vorne E. 3.1.3). 4.3 4.3.1 Der HRMC ersucht demnach zwecks korrekter Veranlagung der Einkommens- und Körperschaftssteuer für eine beschränkte Zeitspanne um zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit ihm bereits bekannten Bankkundenbeziehungen betreffend den Beschwerdeführer und Gesellschaften, an welchen er beteiligt ist. Er beschreibt die Tatsachen, welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf Steuerhinterziehung begründet haben, detailliert (vgl. zum Ganzen auch vorne Sachverhalt Bst. A). Das fragliche Ersuchen vermag sich demnach von einer unzulässigen Beweisausforschung abzugrenzen: Es nennt die betroffene Person und die betroffenen Gesellschaften, die Zeitperiode und den Steuerzweck, für welche/n die fraglichen Informationen verlangt werden, die Daten des Informationsinhabers und es ist unter Verweis auf das anwendbare Recht genügend präzise formuliert. Kommt der ersuchende Staat in Besitz der verlangten Informationen, welche bei einer Informationsinhaberin mit Sitz in der Schweiz erhältlich gemacht werden können, kann er - bei tatsächlicher Missachtung - für die Erfüllung der fraglichen steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die ersuchten Informationen sind voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Einkommens- und Körperschaftssteuer in Grossbritannien, womit sich das Amtshilfeersuchen als grundsätzlich zulässig erweist. Das strittige Ersuchen genügt also den Anforderungen von Ziff. 4 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-GB (vgl. dazu vorne E. 2.2). Insbesondere ist auch das in Ziff. 4 Bst. a des vorgenannten Protokolls erwähnte Subsidiaritätsprinzip eingehalten, wonach der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung von Informationen ausgeschöpft hat (vgl. auch zur entsprechenden Bestätigung des HMRC vorne Sachverhalt Bst. A i.f.). Dies gälte selbst, wenn es sich entgegen der Darstellung im Ersuchen, die der Beschwerdeführer wie erwähnt nicht zu entkräften vermag, um eine anfechtbare Entscheidung betreffend den steuerrechtlichen Wohnsitz handeln sollte. Im Übrigen ist es im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Behörden, abzuklären, wie das relevante ausländische Recht angewendet wird. Allfällige Verstösse dagegen wären in Grossbritannien vor den dortigen Behörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.3 i.f. mit Hinweis). 4.3.2 Zusammenfassend ist die Vorinstanz zu Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten und davon ausgegangen, dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden. Dem Beschwerdeführer ist es mit der Behauptung, das Ersuchen sei fehlerhaft, weil sein steuerrechtlicher Wohnsitz nicht in Grossbritannien läge, nicht gelungen, diesen begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. vorne E. 3.1.3 und vorangehende E. 4.1 f.). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

6. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird zurückerstattet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. 631.0-2017-GB-0011; Gerichtsurkunde) Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: