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A-1700/2017

A-1700/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-04-25 · Deutsch CH

Militärdienstpflicht

Sachverhalt

A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle) unterzog A._______, geboren am (...), mit Blick auf dessen mögliche Rekrutierung für die Armee einer Personensicherheitsprüfung. In deren Rahmen wurde ihr seine Jugendstrafe (Busse von Fr. 200.-) vom 27. März 2013 für Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB bekannt (...). Ausserdem erhielt sie unter anderem Kenntnis von seinem Cannabis-Konsum und davon, dass er - eigenen Angaben zufolge - mehrmals aus Wut Sachen beschädigt hatte. Gestützt auf eine Analyse der ihr vorliegenden Daten stellte sie in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Waffe an A._______ verschiedene Risiken fest (Indizien für eine erhöhte Aggressivität und/oder Gewaltbereitschaft; mangelnde Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit; Konsum illegaler Betäubungsmittel; problematischer Umgang mit Waffen; Spektakelwert und Reputationsverlust). Sie erliess daher am 6. September 2016 eine Risikoerklärung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), in der sie festhielt, sie beurteile das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe an A._______ als erhöht. Es lägen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit resp. einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG vor. Die Abgabe der persönlichen Waffe an A._______ sei nicht zu empfehlen. Diese Risikoerklärung blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte der Führungsstab der Armee FST A - an dessen Stelle im vorliegenden Zusammenhang per Anfang 2018 das Kommando Ausbildung trat - A._______ unter Verweis auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung der Fachstelle mit, er beabsichtige, ihn nicht für die Armee zu rekrutieren. Zudem räumte er ihm Gelegenheit ein, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2016 äusserte sich A._______ zum beabsichtigten Entscheid und beantragte sinngemäss, der FST A möge ihn für die Armee rekrutieren und zum Dienst mit der persönlichen Waffe bzw., eventualiter, zum waffenlosen Dienst zulassen. C. Am 21. Februar 2017 verfügte der FST A, A._______ werde nicht für die Armee rekrutiert. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung der Fachstelle. Bereits diese Risikoerklärung vermöge die Nichtrekrutierung für die Armee zu begründen. D. Gegen diese Verfügung des FST A (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Rekrutierung für die Armee und seine Zulassung zum Dienst mit der persönlichen Waffe bzw., eventualiter, zum waffenlosen Dienst. Zur Begründung bringt er namentlich vor, die erwähnte Jugendstrafe für Sachbeschädigung und Diebstahl sei eine Jugendsünde, die er heute bereue und für die er die Verantwortung übernommen habe. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er verkehre auch nicht mehr im falschen Kollegenkreis, kiffe nicht mehr und nehme auch keine anderen Betäubungsmittel. Seine Angaben anlässlich der Personensicherheitsprüfung zum Cannabis-Konsum seien im Weiteren völlig übertrieben gewesen, jene zu den beschädigten Sachen seien masslos übertrieben gewesen oder hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Er sei ausserdem in der Vergangenheit weder gewalttätig noch aggressiv gewesen und sei es auch jetzt nicht. Er lebe zudem in geordneten Verhältnissen (...) und auch mit den Lehrern und im Lehrbetrieb laufe es nunmehr bzw. weiterhin gut. Das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung im Jahr 2016 habe ihn ferner reifen lassen und ihm die Augen geöffnet. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung bringt sie insbesondere vor, bereits eine formell rechtskräftige Risikoerklärung nach Art. 113 MG vermöge die angefochtene Nichtrekrutierung zu begründen. F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 25. Mai 2017 an seiner Beschwerde und seinen Begehren fest und macht einzelne weitere Ausführungen. Neu bringt er insbesondere vor, sollte die Zulassung zum waffenlosen Dienst nicht möglich sein, "wäre eine weitere Alternative eine Einteilung in den Zivilschutz". G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31 VGG). Der angefochtene Nichtrekrutierungsentscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

E. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer nahm am vor-instanzlichen Verfahren teil und ist durch den Nichtrekrutierungsentscheid auch materiell beschwert. Er ist somit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.

E. 1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. Nicht einzutreten ist darauf allerdings, soweit der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen neu - soweit ersichtlich - sinngemäss die Rekrutierung für den Zivilschutz verlangt. Damit geht er über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und entsprechend den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.213, jeweils mit Hinweisen).

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150).

E. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging, wie erwähnt (vgl. Bst. C), am 21. Februar 2017 und stützt sich auf das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht, insbesondere Art. 21 MG in der Fassung vom 19. März 2010 (AS 2010 6018), die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, AS 2003 4609) und - aufgrund des Verweises auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (VREK, AS 2002 723). Die damalige Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit insoweit verändert, als per 1. Januar 2018 die Änderung des MG vom 18. März 2016 (AS 2016 4277) in Kraft trat, mit der Art. 21 unter anderem um eine die vorliegend streitige Frage betreffende Regelung ergänzt wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3). Auf den gleichen Zeitpunkt wurde ausserdem die neue Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstplicht (VMDP, SR 512.21) in Kraft gesetzt, die unter anderem die beiden erwähnten Verordnungen (MDV, VREK) aufhob (vgl. Art. 107 und Anhang 7 I Ziff. 1 und 5 VMDP). Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die vorliegende Beschwerde bzw. die angefochtene Verfügung nach dem damaligen Recht oder dem heute geltenden zu beurteilen ist.

E. 3.2 Dem MG lässt sich hinsichtlich dieser Frage keine Antwort entnehmen; insbesondere findet sich keine einschlägige Übergangsbestimmung. Es ist deshalb auf die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zurückzugreifen. Danach ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der materiellen Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20). Bei Rechtsänderungen während eines Beschwerdeverfahrens kommt deshalb grundsätzlich das alte materielle Recht zur Anwendung. Dieser "Nachwirkungsgrundsatz" (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20) ist allerdings zu relativieren. So darf neues strengeres Recht auf hängige Beschwerdesachen gleichwohl Anwendung finden, falls es um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurde bzw. zwingende Gründe für seine sofortige Anwendung sprechen (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2, jeweils m.w.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20). Neues günstigeres Recht soll zudem stets berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H.; 126 II 522 E. 3b/aa; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20).

E. 3.3 Mit der erwähnten Änderung des MG wurde dessen Art. 21 Abs. 1 mit Bst. b ergänzt. Danach werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn ihnen nach Art. 113 Abs. 1 MG keine persönliche Waffe überlassen werden darf. Der Bundesrat führt in seiner Botschaft vom 3. September 2014 zur neuen Bestimmung aus, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs möglichst zu minimieren, sollten Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen Hinderungsgründe nach Art. 113 MG für die Überlassung der persönlichen Waffe festgestellt würden und denen gestützt darauf die Überlassung der persönlichen Waffe verweigert werde, neu nicht rekrutiert bzw. aus der Armee ausgeschlossen werden. Es würde keinen Sinn machen, solche potenziellen Gewalttäter waffenlos Militärdienst leisten zu lassen, da dabei ein Zugang zu Waffen nur mit übermässigem Aufwand verhindert werden könnte (vgl. BBl 2014 7005). Diese Ausführungen sind insofern missverständlich, als bereits unter dem alten Recht Stellungspflichtige nicht rekrutiert wurden, wenn ihnen nach Art. 113 MG keine persönliche Waffe überlassen werden konnte, wenn auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3 m.w.H.). Mit der neuen Bestimmung wird die Nichtrekrutierung für diesen Fall nunmehr jedoch ausdrücklich sowie auf Gesetzesebene vorgesehen. Wie aus den zitierten Ausführungen in der Botschaft deutlich wird, soll damit das Risiko eines Waffenmissbrauchs möglichst minimiert werden. Die neue Bestimmung dient somit der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen, die ihre sofortige Anwendung als zwingend geboten erscheinen lassen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nach dem neuem Recht zu prüfen, zumal dieses, wie ausgeführt, im Ergebnis nicht strenger ist als das alte.

E. 4.1 Nach dem im neuen Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG erwähnten Art. 113 Abs. 1 MG darf Angehörigen der Armee dann keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit dieser Waffe gefährden (Bst. a) oder sie oder Dritte diese Waffe missbrauchen könnten (Bst. b). Ob ein entsprechender Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe vorliegt, wird bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG durch die spezialisierte Fachstelle geprüft (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4]; Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG trat per 1. Juli 2016 an die Stelle des in Art. 5 Abs. 2 PSPV genannten Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG in der Fassung vom 19. März 2010 [AS 2010 6024]). Bejaht diese die Frage, erlässt sie eine entsprechende Risikoerklärung, die von der geprüften Person beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Verzichtet die geprüfte Person auf eine Anfechtung oder bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung, erwächst diese in formelle Rechtskraft.

E. 4.2 Der für den Entscheid über die Rekrutierung zuständigen Behörde bleibt es zwar ungeachtet des Bestehens einer formell rechtskräftigen Risikoerklärung wegen Art. 21 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) - wonach die entscheidende Instanz nicht an die Beurteilung der Prüfbehörde gebunden ist - unbenommen, bei ihrem Entscheid das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG zu verneinen, falls sie am Vorhandensein eines derartigen Grundes zweifelt oder die Risiken anders einschätzt als die Fachstelle. Eine Pflicht, die Personensicherheitsprüfung erneut durchzuführen, folgt für sie aus Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS jedoch nicht; vielmehr darf sie ihrem Entscheid die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle zugrunde legen. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber gewählten System mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem Entscheid über die Rekrutierung, mit dem eine Pflicht im genannten Sinn nicht vereinbar wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.3 Eine derartige Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls mit der Änderung vom 18. März 2016 ins MG aufgenommenen Art. 21 Abs. 2 Bst. b MG, wonach Personen, die wegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG nicht rekrutiert wurden, auf ihr Gesuch hin zur Rekrutierung zugelassen werden können, wenn die Armee sie benötigt und keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen. Zwar geht aus den Ausführungen in der Botschaft zur erwähnten Änderung des MG nicht klar hervor, ob bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs erneut eine Personensicherheitsprüfung im erwähnten Sinn durchzuführen ist (vgl. BBl 2014 7006). Auch wenn dem so wäre, folgte daraus jedoch nicht, die für den Entscheid über die Rekrutierung zuständige Behörde müsse ebenfalls eine solche Prüfung vornehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass mit der neu ins MG aufgenommenen Möglichkeit, bei nachträglichem Wegfallen des Hinderungsgrundes für die Überlassung der persönlichen Waffe ein Gesuch auf (Wieder-) Zulassung zur Rekrutierung zu stellen, vom System mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem (erstmaligem) Entscheid über die Rekrutierung abgewichen werden sollte. Die Ausführungen in der Botschaft legen vielmehr nahe, die für den Entscheid über die Rekrutierung zuständige Behörde könne wie unter dem alten Recht bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen Risikoerklärung im Sinne von Art. 113 Abs. 1 MG ohne erneute Durchführung einer Personensicherheitsprüfung die Nichtrekrutierung verfügen (vgl. BBl 2014 7005 f.).

E. 4.4 Die Befugnis der Behörde, auf eine Risikoerklärung im erwähnten Sinn abzustellen, besteht allerdings wie unter dem alten Recht nicht uneingeschränkt. Tatsachen, die erst nach Erlass der Risikoerklärung bzw. deren allfälliger Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht eingetreten und für die Risikobeurteilung massgeblich sind, hat die Behörde bei ihrem Entscheid über die Rekrutierung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.3 m.w.H.). Sie hat mithin bei Vorliegen solcher Tatsachen zu prüfen, ob diese einem Abstellen auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung entgegenstehen. Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsgericht, das sich ansonsten bei der Prüfung einer Beschwerde gegen einen solchen Entscheid aus den genannten Gründen ebenfalls auf die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle stützen darf (vgl. Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.3 m.w.H.).

E. 5.1 Wie ausgeführt (vgl. Bst. A), stellte die Fachstelle vorliegend mit formell rechtskräftiger Risikoerklärung vom 6. September 2016 das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG für die Abgabe der persönlichen Waffe an den Beschwerdeführer fest und erachtete es als nicht empfehlenswert, diesem diese Waffe abzugeben (vgl. Bst. A). Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht für die Armee zu rekrutieren, wäre nach dem vorstehend Gesagten somit nur zu beanstanden, wenn die Vorinstanz wegen Tatsachen, die nach Ergehen dieser Risikoerklärung eintraten, nicht auf diese hätte abstellen dürfen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zum einen implizit solches vor, macht er doch, wie erwähnt (vgl. Bst. D), sinngemäss geltend, seit dem Ergehen der Risikoerklärung hätten er und sein Umfeld sich in einer Weise entwickelt bzw. verändert, die diese Erklärung als überholt erscheinen lasse. Zum anderen zieht er diese Erklärung insofern in Zweifel, als er gewisse Aussagen, die er im Rahmen der Personensicherheitsprüfung machte, als völlig bzw. masslos übertrieben oder unzutreffend sowie die erwähnte Jugendstrafe als Jugendsünde darstellt und zudem geltend macht, er sei in der Vergangenheit weder gewalttätig noch aggressiv gewesen und sei es auch jetzt nicht (vgl. Bst. D). Ferner führt er aus, laut dem damals zuständigen Jugendanwalt habe er nach Verbüssung seiner Strafe - also der Bezahlung der ausgefällten Busse - keine Nachteile zu befürchten, solange er sich ans Gesetz halte. Die Jugendstrafe werde im Weiteren im Strafregisterauszug nicht aufgeführt.

E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Risikoerklärung im dargelegten Sinn in Zweifel zieht, ist auf seine Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Wegen des Systems mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Risikoerklärung und anschliessendem (erstmaligem) Entscheid über die Rekrutierung hätte er diese Vorbringen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Risikoerklärung einbringen können und müssen; ihre Geltendmachung im vorliegenden Verfahren ist daher verspätet. Erwähnt sei immerhin, dass er sich namentlich damit begnügt, die anlässlich der Personensicherheitsprüfung gemachten Aussagen zu seinem Cannabis-Konsum und den aus Wut beschädigten Sachen in der erwähnten Weise (vgl. Bst. D und E. 5.2) herunterzuspielen. Wieso er in dieser Hinsicht völlig bzw. masslos übertriebene oder unzutreffende Aussagen gemacht haben sollte, erläutert er hingegen nicht, ebenso wenig, wieso er diesen Umstand trotz Rechtsmittelbelehrung nicht im Rahmen einer gegen die Risikoerklärung erhobenen Beschwerde thematisierte. Seine Vorbringen erscheinen insoweit deshalb prima facie als vorgeschoben, legen sie doch nahe, er verharmlose damit zielgerichtet die erwähnten, in der Risikoerklärung negativ beurteilten Aussagen.

E. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er verkehre nicht mehr im falschen Kollegenkreis, kiffe nicht mehr, nehme auch keine anderen Betäubungsmittel und komme nunmehr auch mit seinen Lehrern sowie weiterhin in seinem Lehrbetrieb gut zu Recht, handelt es sich zwar um Vorbringen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für seine Bemerkung, das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung im Jahr 2016 habe ihn reifen lassen und ihm die Augen geöffnet. Die fraglichen Vorbringen reichen allerdings nicht aus, um die Risikoerklärung in massgeblicher Weise in Frage zu stellen. Zwar legen sie - so sie denn den Tatsachen entsprechen - nahe, der Beschwerdeführer und sein Umfeld hätten sich seit Ergehen der Risikoerklärung positiv entwickelt bzw. verändert. Angesichts der nur relativ kurzen Zeitdauer, in der diese Entwicklung bzw. Veränderung - falls überhaupt - stattfand, erscheint der Schluss, die Situation habe sich bereits ausreichend stabilisiert und nachhaltig zum Guten gewendet, indes als verfrüht. Insbesondere ist mit Blick auf die Feststellungen in der formell rechtskräftigen Risikoerklärung, wonach der Cannabis-Konsum namentlich über eine lange Zeitdauer hinweg und regelmässig erfolgte, nicht bereits anzunehmen, die diesbezügliche Abstinenz des Beschwerdeführers - so sie denn besteht - dauere auch in Zukunft fort. Auch sonst ist nicht davon auszugehen, die erwähnte positive Entwicklung bzw. Veränderung habe sich - so sie denn stattfand - in der kurzen Zeitdauer seit Ergehen der Risikoerklärung bereits derart verfestigt, dass die von der Fachstelle festgestellten Problembereiche und damit einhergehenden Risiken nunmehr der Vergangenheit angehören. Hinzu kommt, dass sich diese Entwicklung bzw. Veränderung - so sie denn erfolgte - nicht zwingend auf sämtliche dieser Problembereiche und Risiken, also etwa auch die in der Risikoerklärung festgestellte Problematik der Impulskontrolle (Sachbeschädigung aus Wut), ausgewirkt haben muss. Die Risikoerklärung bzw. die Empfehlung der Fachstelle, dem Beschwerdeführer die persönliche Waffe nicht abzugeben, erscheint entsprechend zurzeit nicht als veraltet; vielmehr scheint die darin angemahnte Vorsicht im gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin geboten. Es besteht daher zurzeit auch keine Notwendigkeit, eine erneute Sicherheitsprüfung durchzuführen.

E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem sinngemäss rügt, durch die Nichtrekrutierung erleide er entgegen den erwähnten Ausführungen des damals zuständigen Jugendanwalts wegen seiner Jugendstraftat einen weiteren Nachteil, obschon er die Strafe dafür bereits verbüsst habe (Bezahlung der Busse), ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtrekrutierung keinen Strafcharakter hat, sondern präventiv dazu dient, eine allfällige Gefährdung mit der persönlichen Waffe oder einen allfälligen Missbrauch dieser Waffe zu verhindern. Ebenso wenig kommt ihr faktisch pönale Wirkung zu, auch wenn dies der Beschwerdeführer anders empfinden mag. Die Nichtrekrutierung sanktioniert mithin nicht dessen Jugendstraftat ein weiteres Mal, sondern basiert auf und erfolgt in Reaktion auf die negativ ausgefallene Risikobeurteilung, in der diese Straftat nebst weiteren relevanten Faktoren berücksichtigt wurde. Sie steht entsprechend zumindest in diesem Sinn nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des damals zuständigen Jugendanwalts, die im Übrigen an der bestehenden Rechtslage ohnehin nichts zu ändern vermögen.

E. 5.6 Dass die Jugendstrafe nicht im Strafregisterauszug aufgeführt wird - wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt -, bedeutet schliesslich ebenfalls nicht, die Risikoerklärung und der darauf gestützte Nichtrekrutierungsentscheid seien unbegründet oder unzulässig. Die Nichtaufnahme der ausgefällten Busse im Strafregister ist nicht Ausdruck einer (positiven) Risikobeurteilung des Beschwerdeführers, sondern davon, dass zugunsten der jugendlichen Täter Sanktionen für Jugendstraftaten nur dann ins Strafregister aufgenommen werden, wenn sie eine gewisse Schwere aufweisen oder gewisser Natur sind (vgl. Art. 366 Abs. 3 und 3bis StGB).

E. 5.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die vorliegenden Akten im gegenwärtigen Zeitpunkt den Schluss zulassen, die formell rechtskräftige Risikoerklärung vom 6. September 2016 sei aufgrund von Tatsachen, die nach ihrem Ergehen eintraten, überholt. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen Anlass sah, die Risikoerklärung in Frage zu stellen, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist - ohne dass auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz eingegangen zu werden braucht - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

E. 7 Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. (Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) - das Generalsekretariat VBS (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Pascal Baur Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1700/2017 Urteil vom 25. April 2018 Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Pascal Baur. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Kommando Ausbildung, Vorinstanz. Gegenstand Nichtrekrutierung infolge einer Risikoerklärung. Sachverhalt: A. Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (nachfolgend: Fachstelle) unterzog A._______, geboren am (...), mit Blick auf dessen mögliche Rekrutierung für die Armee einer Personensicherheitsprüfung. In deren Rahmen wurde ihr seine Jugendstrafe (Busse von Fr. 200.-) vom 27. März 2013 für Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) und Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB bekannt (...). Ausserdem erhielt sie unter anderem Kenntnis von seinem Cannabis-Konsum und davon, dass er - eigenen Angaben zufolge - mehrmals aus Wut Sachen beschädigt hatte. Gestützt auf eine Analyse der ihr vorliegenden Daten stellte sie in Bezug auf die Abgabe der persönlichen Waffe an A._______ verschiedene Risiken fest (Indizien für eine erhöhte Aggressivität und/oder Gewaltbereitschaft; mangelnde Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit; Konsum illegaler Betäubungsmittel; problematischer Umgang mit Waffen; Spektakelwert und Reputationsverlust). Sie erliess daher am 6. September 2016 eine Risikoerklärung gemäss Art. 113 Abs. 4 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10), in der sie festhielt, sie beurteile das Gefährdungs- und Missbrauchspotential im Zusammenhang mit der Abgabe der persönlichen Waffe an A._______ als erhöht. Es lägen ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise für eine Gefährdung mit resp. einen Missbrauch der persönlichen Waffe im Sinne von Art. 113 MG vor. Die Abgabe der persönlichen Waffe an A._______ sei nicht zu empfehlen. Diese Risikoerklärung blieb unangefochten und erwuchs in formelle Rechtskraft. B. Mit Schreiben vom 30. November 2016 teilte der Führungsstab der Armee FST A - an dessen Stelle im vorliegenden Zusammenhang per Anfang 2018 das Kommando Ausbildung trat - A._______ unter Verweis auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung der Fachstelle mit, er beabsichtige, ihn nicht für die Armee zu rekrutieren. Zudem räumte er ihm Gelegenheit ein, zur Sache Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2016 äusserte sich A._______ zum beabsichtigten Entscheid und beantragte sinngemäss, der FST A möge ihn für die Armee rekrutieren und zum Dienst mit der persönlichen Waffe bzw., eventualiter, zum waffenlosen Dienst zulassen. C. Am 21. Februar 2017 verfügte der FST A, A._______ werde nicht für die Armee rekrutiert. Zur Begründung verwies er insbesondere auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung der Fachstelle. Bereits diese Risikoerklärung vermöge die Nichtrekrutierung für die Armee zu begründen. D. Gegen diese Verfügung des FST A (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 19. März 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine Rekrutierung für die Armee und seine Zulassung zum Dienst mit der persönlichen Waffe bzw., eventualiter, zum waffenlosen Dienst. Zur Begründung bringt er namentlich vor, die erwähnte Jugendstrafe für Sachbeschädigung und Diebstahl sei eine Jugendsünde, die er heute bereue und für die er die Verantwortung übernommen habe. Seither habe er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er verkehre auch nicht mehr im falschen Kollegenkreis, kiffe nicht mehr und nehme auch keine anderen Betäubungsmittel. Seine Angaben anlässlich der Personensicherheitsprüfung zum Cannabis-Konsum seien im Weiteren völlig übertrieben gewesen, jene zu den beschädigten Sachen seien masslos übertrieben gewesen oder hätten nicht den Tatsachen entsprochen. Er sei ausserdem in der Vergangenheit weder gewalttätig noch aggressiv gewesen und sei es auch jetzt nicht. Er lebe zudem in geordneten Verhältnissen (...) und auch mit den Lehrern und im Lehrbetrieb laufe es nunmehr bzw. weiterhin gut. Das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung im Jahr 2016 habe ihn ferner reifen lassen und ihm die Augen geöffnet. E. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung bringt sie insbesondere vor, bereits eine formell rechtskräftige Risikoerklärung nach Art. 113 MG vermöge die angefochtene Nichtrekrutierung zu begründen. F. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 25. Mai 2017 an seiner Beschwerde und seinen Begehren fest und macht einzelne weitere Ausführungen. Neu bringt er insbesondere vor, sollte die Zulassung zum waffenlosen Dienst nicht möglich sein, "wäre eine weitere Alternative eine Einteilung in den Zivilschutz". G. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31 VGG). Der angefochtene Nichtrekrutierungsentscheid ist eine Verfügung im genannten Sinn und stammt von einer Behörde gemäss Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer nahm am vor-instanzlichen Verfahren teil und ist durch den Nichtrekrutierungsentscheid auch materiell beschwert. Er ist somit ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb grundsätzlich darauf einzutreten ist. Nicht einzutreten ist darauf allerdings, soweit der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen neu - soweit ersichtlich - sinngemäss die Rekrutierung für den Zivilschutz verlangt. Damit geht er über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und entsprechend den zulässigen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens hinaus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 und 2.213, jeweils mit Hinweisen).

2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es würdigt weiter Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Absolute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; BVGE 2008/24 E. 7.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.150). 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung erging, wie erwähnt (vgl. Bst. C), am 21. Februar 2017 und stützt sich auf das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht, insbesondere Art. 21 MG in der Fassung vom 19. März 2010 (AS 2010 6018), die Verordnung vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV, AS 2003 4609) und - aufgrund des Verweises auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (VREK, AS 2002 723). Die damalige Rechtslage hat sich in der Zwischenzeit insoweit verändert, als per 1. Januar 2018 die Änderung des MG vom 18. März 2016 (AS 2016 4277) in Kraft trat, mit der Art. 21 unter anderem um eine die vorliegend streitige Frage betreffende Regelung ergänzt wurde (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3). Auf den gleichen Zeitpunkt wurde ausserdem die neue Verordnung vom 22. November 2017 über die Militärdienstplicht (VMDP, SR 512.21) in Kraft gesetzt, die unter anderem die beiden erwähnten Verordnungen (MDV, VREK) aufhob (vgl. Art. 107 und Anhang 7 I Ziff. 1 und 5 VMDP). Es stellt sich entsprechend die Frage, ob die vorliegende Beschwerde bzw. die angefochtene Verfügung nach dem damaligen Recht oder dem heute geltenden zu beurteilen ist. 3.2 Dem MG lässt sich hinsichtlich dieser Frage keine Antwort entnehmen; insbesondere findet sich keine einschlägige Übergangsbestimmung. Es ist deshalb auf die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln zurückzugreifen. Danach ist die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der materiellen Rechtslage zur Zeit seines Erlasses zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 141 II 393 E. 2.4; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 Rz. 20). Bei Rechtsänderungen während eines Beschwerdeverfahrens kommt deshalb grundsätzlich das alte materielle Recht zur Anwendung. Dieser "Nachwirkungsgrundsatz" (Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20) ist allerdings zu relativieren. So darf neues strengeres Recht auf hängige Beschwerdesachen gleichwohl Anwendung finden, falls es um der öffentlichen Ordnung willen oder zur Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen erlassen wurde bzw. zwingende Gründe für seine sofortige Anwendung sprechen (vgl. BGE 141 II 393 E. 2.4; 139 II 243 E. 11.1; 129 II 497 E. 5.3.2, jeweils m.w.H.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20). Neues günstigeres Recht soll zudem stets berücksichtigt werden (vgl. BGE 129 II 497 E. 5.3.2 m.w.H.; 126 II 522 E. 3b/aa; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 24 Rz. 20). 3.3 Mit der erwähnten Änderung des MG wurde dessen Art. 21 Abs. 1 mit Bst. b ergänzt. Danach werden Stellungspflichtige nicht rekrutiert, wenn ihnen nach Art. 113 Abs. 1 MG keine persönliche Waffe überlassen werden darf. Der Bundesrat führt in seiner Botschaft vom 3. September 2014 zur neuen Bestimmung aus, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs möglichst zu minimieren, sollten Stellungspflichtige und Angehörige der Armee, bei denen Hinderungsgründe nach Art. 113 MG für die Überlassung der persönlichen Waffe festgestellt würden und denen gestützt darauf die Überlassung der persönlichen Waffe verweigert werde, neu nicht rekrutiert bzw. aus der Armee ausgeschlossen werden. Es würde keinen Sinn machen, solche potenziellen Gewalttäter waffenlos Militärdienst leisten zu lassen, da dabei ein Zugang zu Waffen nur mit übermässigem Aufwand verhindert werden könnte (vgl. BBl 2014 7005). Diese Ausführungen sind insofern missverständlich, als bereits unter dem alten Recht Stellungspflichtige nicht rekrutiert wurden, wenn ihnen nach Art. 113 MG keine persönliche Waffe überlassen werden konnte, wenn auch auf einer anderen rechtlichen Grundlage (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3 m.w.H.). Mit der neuen Bestimmung wird die Nichtrekrutierung für diesen Fall nunmehr jedoch ausdrücklich sowie auf Gesetzesebene vorgesehen. Wie aus den zitierten Ausführungen in der Botschaft deutlich wird, soll damit das Risiko eines Waffenmissbrauchs möglichst minimiert werden. Die neue Bestimmung dient somit der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen, die ihre sofortige Anwendung als zwingend geboten erscheinen lassen. Die angefochtene Verfügung ist entsprechend nach dem neuem Recht zu prüfen, zumal dieses, wie ausgeführt, im Ergebnis nicht strenger ist als das alte. 4. 4.1 Nach dem im neuen Art. 21 Abs. 1 Bst. b MG erwähnten Art. 113 Abs. 1 MG darf Angehörigen der Armee dann keine persönliche Waffe abgegeben werden, wenn ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise bestehen, dass sie sich selbst oder Dritte mit dieser Waffe gefährden (Bst. a) oder sie oder Dritte diese Waffe missbrauchen könnten (Bst. b). Ob ein entsprechender Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe vorliegt, wird bei Stellungspflichtigen anlässlich der Rekrutierung im Rahmen einer Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG durch die spezialisierte Fachstelle geprüft (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 der Verordnung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV, SR 120.4]; Art. 113 Abs. 4 Bst. d MG trat per 1. Juli 2016 an die Stelle des in Art. 5 Abs. 2 PSPV genannten Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG in der Fassung vom 19. März 2010 [AS 2010 6024]). Bejaht diese die Frage, erlässt sie eine entsprechende Risikoerklärung, die von der geprüften Person beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann. Verzichtet die geprüfte Person auf eine Anfechtung oder bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Risikoerklärung, erwächst diese in formelle Rechtskraft. 4.2 Der für den Entscheid über die Rekrutierung zuständigen Behörde bleibt es zwar ungeachtet des Bestehens einer formell rechtskräftigen Risikoerklärung wegen Art. 21 Abs. 4 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) - wonach die entscheidende Instanz nicht an die Beurteilung der Prüfbehörde gebunden ist - unbenommen, bei ihrem Entscheid das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG zu verneinen, falls sie am Vorhandensein eines derartigen Grundes zweifelt oder die Risiken anders einschätzt als die Fachstelle. Eine Pflicht, die Personensicherheitsprüfung erneut durchzuführen, folgt für sie aus Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS jedoch nicht; vielmehr darf sie ihrem Entscheid die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle zugrunde legen. Dies entspricht dem vom Gesetzgeber gewählten System mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem Entscheid über die Rekrutierung, mit dem eine Pflicht im genannten Sinn nicht vereinbar wäre (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.2 m.w.H.). 4.3 Eine derartige Pflicht ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls mit der Änderung vom 18. März 2016 ins MG aufgenommenen Art. 21 Abs. 2 Bst. b MG, wonach Personen, die wegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG nicht rekrutiert wurden, auf ihr Gesuch hin zur Rekrutierung zugelassen werden können, wenn die Armee sie benötigt und keine Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe mehr bestehen. Zwar geht aus den Ausführungen in der Botschaft zur erwähnten Änderung des MG nicht klar hervor, ob bei der Prüfung eines entsprechenden Gesuchs erneut eine Personensicherheitsprüfung im erwähnten Sinn durchzuführen ist (vgl. BBl 2014 7006). Auch wenn dem so wäre, folgte daraus jedoch nicht, die für den Entscheid über die Rekrutierung zuständige Behörde müsse ebenfalls eine solche Prüfung vornehmen. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass mit der neu ins MG aufgenommenen Möglichkeit, bei nachträglichem Wegfallen des Hinderungsgrundes für die Überlassung der persönlichen Waffe ein Gesuch auf (Wieder-) Zulassung zur Rekrutierung zu stellen, vom System mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Personensicherheitsprüfung und anschliessendem (erstmaligem) Entscheid über die Rekrutierung abgewichen werden sollte. Die Ausführungen in der Botschaft legen vielmehr nahe, die für den Entscheid über die Rekrutierung zuständige Behörde könne wie unter dem alten Recht bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen Risikoerklärung im Sinne von Art. 113 Abs. 1 MG ohne erneute Durchführung einer Personensicherheitsprüfung die Nichtrekrutierung verfügen (vgl. BBl 2014 7005 f.). 4.4 Die Befugnis der Behörde, auf eine Risikoerklärung im erwähnten Sinn abzustellen, besteht allerdings wie unter dem alten Recht nicht uneingeschränkt. Tatsachen, die erst nach Erlass der Risikoerklärung bzw. deren allfälliger Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht eingetreten und für die Risikobeurteilung massgeblich sind, hat die Behörde bei ihrem Entscheid über die Rekrutierung zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.3 m.w.H.). Sie hat mithin bei Vorliegen solcher Tatsachen zu prüfen, ob diese einem Abstellen auf die formell rechtskräftige Risikoerklärung entgegenstehen. Gleiches gilt für das Bundesverwaltungsgericht, das sich ansonsten bei der Prüfung einer Beschwerde gegen einen solchen Entscheid aus den genannten Gründen ebenfalls auf die Beurteilung und die Empfehlung der Fachstelle stützen darf (vgl. Urteil des BVGer A-19/2016 vom 30. Juni 2016 E. 3.3 m.w.H.). 5. 5.1 Wie ausgeführt (vgl. Bst. A), stellte die Fachstelle vorliegend mit formell rechtskräftiger Risikoerklärung vom 6. September 2016 das Vorliegen eines Hinderungsgrundes nach Art. 113 Abs. 1 MG für die Abgabe der persönlichen Waffe an den Beschwerdeführer fest und erachtete es als nicht empfehlenswert, diesem diese Waffe abzugeben (vgl. Bst. A). Der Entscheid der Vorinstanz, den Beschwerdeführer nicht für die Armee zu rekrutieren, wäre nach dem vorstehend Gesagten somit nur zu beanstanden, wenn die Vorinstanz wegen Tatsachen, die nach Ergehen dieser Risikoerklärung eintraten, nicht auf diese hätte abstellen dürfen. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt zum einen implizit solches vor, macht er doch, wie erwähnt (vgl. Bst. D), sinngemäss geltend, seit dem Ergehen der Risikoerklärung hätten er und sein Umfeld sich in einer Weise entwickelt bzw. verändert, die diese Erklärung als überholt erscheinen lasse. Zum anderen zieht er diese Erklärung insofern in Zweifel, als er gewisse Aussagen, die er im Rahmen der Personensicherheitsprüfung machte, als völlig bzw. masslos übertrieben oder unzutreffend sowie die erwähnte Jugendstrafe als Jugendsünde darstellt und zudem geltend macht, er sei in der Vergangenheit weder gewalttätig noch aggressiv gewesen und sei es auch jetzt nicht (vgl. Bst. D). Ferner führt er aus, laut dem damals zuständigen Jugendanwalt habe er nach Verbüssung seiner Strafe - also der Bezahlung der ausgefällten Busse - keine Nachteile zu befürchten, solange er sich ans Gesetz halte. Die Jugendstrafe werde im Weiteren im Strafregisterauszug nicht aufgeführt. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer die Risikoerklärung im dargelegten Sinn in Zweifel zieht, ist auf seine Vorbringen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Wegen des Systems mit vorgängiger, gerichtlich überprüfbarer Risikoerklärung und anschliessendem (erstmaligem) Entscheid über die Rekrutierung hätte er diese Vorbringen im Rahmen einer Beschwerde gegen die Risikoerklärung einbringen können und müssen; ihre Geltendmachung im vorliegenden Verfahren ist daher verspätet. Erwähnt sei immerhin, dass er sich namentlich damit begnügt, die anlässlich der Personensicherheitsprüfung gemachten Aussagen zu seinem Cannabis-Konsum und den aus Wut beschädigten Sachen in der erwähnten Weise (vgl. Bst. D und E. 5.2) herunterzuspielen. Wieso er in dieser Hinsicht völlig bzw. masslos übertriebene oder unzutreffende Aussagen gemacht haben sollte, erläutert er hingegen nicht, ebenso wenig, wieso er diesen Umstand trotz Rechtsmittelbelehrung nicht im Rahmen einer gegen die Risikoerklärung erhobenen Beschwerde thematisierte. Seine Vorbringen erscheinen insoweit deshalb prima facie als vorgeschoben, legen sie doch nahe, er verharmlose damit zielgerichtet die erwähnten, in der Risikoerklärung negativ beurteilten Aussagen. 5.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er verkehre nicht mehr im falschen Kollegenkreis, kiffe nicht mehr, nehme auch keine anderen Betäubungsmittel und komme nunmehr auch mit seinen Lehrern sowie weiterhin in seinem Lehrbetrieb gut zu Recht, handelt es sich zwar um Vorbringen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für seine Bemerkung, das Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung im Jahr 2016 habe ihn reifen lassen und ihm die Augen geöffnet. Die fraglichen Vorbringen reichen allerdings nicht aus, um die Risikoerklärung in massgeblicher Weise in Frage zu stellen. Zwar legen sie - so sie denn den Tatsachen entsprechen - nahe, der Beschwerdeführer und sein Umfeld hätten sich seit Ergehen der Risikoerklärung positiv entwickelt bzw. verändert. Angesichts der nur relativ kurzen Zeitdauer, in der diese Entwicklung bzw. Veränderung - falls überhaupt - stattfand, erscheint der Schluss, die Situation habe sich bereits ausreichend stabilisiert und nachhaltig zum Guten gewendet, indes als verfrüht. Insbesondere ist mit Blick auf die Feststellungen in der formell rechtskräftigen Risikoerklärung, wonach der Cannabis-Konsum namentlich über eine lange Zeitdauer hinweg und regelmässig erfolgte, nicht bereits anzunehmen, die diesbezügliche Abstinenz des Beschwerdeführers - so sie denn besteht - dauere auch in Zukunft fort. Auch sonst ist nicht davon auszugehen, die erwähnte positive Entwicklung bzw. Veränderung habe sich - so sie denn stattfand - in der kurzen Zeitdauer seit Ergehen der Risikoerklärung bereits derart verfestigt, dass die von der Fachstelle festgestellten Problembereiche und damit einhergehenden Risiken nunmehr der Vergangenheit angehören. Hinzu kommt, dass sich diese Entwicklung bzw. Veränderung - so sie denn erfolgte - nicht zwingend auf sämtliche dieser Problembereiche und Risiken, also etwa auch die in der Risikoerklärung festgestellte Problematik der Impulskontrolle (Sachbeschädigung aus Wut), ausgewirkt haben muss. Die Risikoerklärung bzw. die Empfehlung der Fachstelle, dem Beschwerdeführer die persönliche Waffe nicht abzugeben, erscheint entsprechend zurzeit nicht als veraltet; vielmehr scheint die darin angemahnte Vorsicht im gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin geboten. Es besteht daher zurzeit auch keine Notwendigkeit, eine erneute Sicherheitsprüfung durchzuführen. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer ausserdem sinngemäss rügt, durch die Nichtrekrutierung erleide er entgegen den erwähnten Ausführungen des damals zuständigen Jugendanwalts wegen seiner Jugendstraftat einen weiteren Nachteil, obschon er die Strafe dafür bereits verbüsst habe (Bezahlung der Busse), ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtrekrutierung keinen Strafcharakter hat, sondern präventiv dazu dient, eine allfällige Gefährdung mit der persönlichen Waffe oder einen allfälligen Missbrauch dieser Waffe zu verhindern. Ebenso wenig kommt ihr faktisch pönale Wirkung zu, auch wenn dies der Beschwerdeführer anders empfinden mag. Die Nichtrekrutierung sanktioniert mithin nicht dessen Jugendstraftat ein weiteres Mal, sondern basiert auf und erfolgt in Reaktion auf die negativ ausgefallene Risikobeurteilung, in der diese Straftat nebst weiteren relevanten Faktoren berücksichtigt wurde. Sie steht entsprechend zumindest in diesem Sinn nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des damals zuständigen Jugendanwalts, die im Übrigen an der bestehenden Rechtslage ohnehin nichts zu ändern vermögen. 5.6 Dass die Jugendstrafe nicht im Strafregisterauszug aufgeführt wird - wie der Beschwerdeführer weiter vorbringt -, bedeutet schliesslich ebenfalls nicht, die Risikoerklärung und der darauf gestützte Nichtrekrutierungsentscheid seien unbegründet oder unzulässig. Die Nichtaufnahme der ausgefällten Busse im Strafregister ist nicht Ausdruck einer (positiven) Risikobeurteilung des Beschwerdeführers, sondern davon, dass zugunsten der jugendlichen Täter Sanktionen für Jugendstraftaten nur dann ins Strafregister aufgenommen werden, wenn sie eine gewisse Schwere aufweisen oder gewisser Natur sind (vgl. Art. 366 Abs. 3 und 3bis StGB). 5.7 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder die Vorbringen des Beschwerdeführers noch die vorliegenden Akten im gegenwärtigen Zeitpunkt den Schluss zulassen, die formell rechtskräftige Risikoerklärung vom 6. September 2016 sei aufgrund von Tatsachen, die nach ihrem Ergehen eintraten, überholt. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen keinen Anlass sah, die Risikoerklärung in Frage zu stellen, ist entsprechend nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist - ohne dass auf die weiteren Ausführungen der Vorinstanz eingegangen zu werden braucht - abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat daher die auf Fr. 800.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).

7. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. Art. 83 Bst. i BGG). Es erwächst daher mit seiner Eröffnung in Rechtskraft. (Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)

- das Generalsekretariat VBS (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Bandli Pascal Baur Versand: