Eidgenössische Technische Hochschule (Ohne Personal)
Sachverhalt
A. A._______ studiert an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) Architektur. Im Sommer 2011 nahm er an den Basisprüfungen für das Bachelor-Architekturstudium teil, erzielte jedoch ein ungenügendes Prüfungsresultat. Deshalb meldete sich A._______ fristgerecht abermals zu den fraglichen Prüfungen an, trat diese jedoch nicht an. Am 17. September 2012 teilte die ETH Zürich A._______ in der Folge mit, aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrollen das Diplom nicht mehr erwerben zu können. Eine Weiterführung und ein Abschluss im Bachelor-Studiengang Architektur sei nicht mehr möglich, weshalb er vom Studium ausgeschlossen werde. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die ETH-Beschwerdekommission mit Verfügung vom 26. Februar 2013 ab, nachdem sie vorgängig die Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Wiederwägungsgesuchs abgewartet hatte. C. Dagegen führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm zu gestatten, die Basisprüfungen im Bachelor-Studiengang Architektur zu wiederholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Zulassung zu den Basisprüfungen für das Bachelor-Architekturstudium. D. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 beantragt die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. E. In den Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die ETH-Beschwerdekommission gehört zu den eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG (vgl. ausführlich dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 1.1, A-5041/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.1); eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, liegt nicht vor. Überdies stellt der angefochtene Entscheid als individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den in der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen Ausschluss vom Architekturstudium beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Demnach ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen.
E. 1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht untersucht angefochtene Verfügungen grundsätzlich auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Leistungen des Beschwerdeführers zu machen. Ausserdem betreffen Prüfungen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt. Deshalb weicht es in Fragen, die sich durch die Justizbehörden naturgemäss nur schwer beurteilen lassen, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane und Experten ab (BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1, A-5458/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit voller Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3, BVGE 2007/6 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3137/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3). Dies gilt insbesondere für die vorliegend im Raum stehenden Fragen nach der Prüfungserstehungs(un)fähigkeit sowie deren rechtzeitiger Geltendmachung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [REKO MAW] vom 25. November 2003 [MAW 02.005] E. 2).
E. 3 Am 1. August 2012 ist die Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheit und Leistungskontrollen (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) in Kraft getreten. Diese enthält keine intertemporalrechtliche Regelung. Deshalb ist aufgrund der allgemeinen Prinzipien über das anwendbare Recht zu entscheiden (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 325). Das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit wird am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird. Das Interesse daran, das neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen, verlangt dagegen, dass Änderungen des Rechts auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst während des Verfahrens eintreten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 325). In Abwägung dieser Interessen sind nach der Rechtsprechung bei materiell-rechtlichen Vorschriften im Allgemeinen jene Regelungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.2, BGE 129 V 1 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 326). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so beurteilt sich dieser nach der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, da der als nicht bestanden gewertete Prüfungszyklus nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts stattfand.
E. 4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. abis des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich sowie den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen (Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 Leistungsverordnung der ETH Zürich) geregelt (Art. 1 Leistungsverordnung der ETH Zürich). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle in demselben Studiengang nur einmal wiederholt werden. Handelt es sich bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss dieser als Ganzes wiederholt werden (Art. 14 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Ein Student ist vom Studium auszuschliessen, wenn dessen abermaliges Scheitern zur Folge hat, dass er die Anzahl ETCS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des Studiums erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer bestand die Basisprüfungen für den Bachelor- Studiengang Architektur im Sommer 2011 nicht. Daraufhin meldete er sich fristgerecht erneut zu den fraglichen Prüfungen an, trat diese jedoch nicht an. Mit Verfügung vom 17. September 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin mit, er könne aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrollen das Architekturdiplom nicht mehr erwerben. Eine Weiterführung und ein Abschluss im Bachelor-Studiengang Architektur sei deshalb nicht mehr möglich, weshalb er vom Architekturstudium ausgeschlossen wurde.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für unzutreffend, da er den Prüfungen vom 6. bis 24. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen zu Recht ferngeblieben sei, weshalb der fragliche Prüfungszyklus nicht als Fehlversuch gewertet werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über seine gesundheitlichen Probleme informiert, die ihm eine Teilnahme an den Prüfungen verunmöglicht hätten. Dass ihm eine frühere Benachrichtigung nicht möglich gewesen sei, habe seine behandelnde Psychotherapeutin im nachgereichten Bericht festgehalten. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2012 unter anderem festgehalten, sich sicherheitshalber von den Prüfungen ferngehalten zu haben, um einen Misserfolg zu vermeiden. Er sei somit am 6. August 2012 in der Lage gewesen, das Risiko eines Prüfungsmisserfolges abzuschätzen. Unter diesen Umständen könne ausgeschlossen werden, dass er nicht im Stande gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen und sich bei der zuständigen Stelle abzumelden. Im Arztzeugnis vom 10. August 2012 und im Psychotherapiebericht vom 5. Oktober 2012 werde ausserdem nur festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen zu absolvieren. Erst nachdem das Annullationsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, sei der Psychotherapiebericht dahingehend ergänzt worden, dass ihm eine Abmeldung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei.
E. 4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich können Prüfungen nach dem Beginn der Prüfungssession nur mehr aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. Beim wichtigen Grund, der einen Prüfungsunterbruch rechtfertigen kann, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Massgebend ist dabei, ob es dem Kandidaten unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist, die Prüfung(en) abzulegen. Beruft er sich auf einen solchen Hinderungsgrund, so hat er die Prüfungsplanstelle darüber unverzüglich zu informieren und ihr die nötigen Zeugnisse vorzulegen (Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblockes, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff "Abbruch" vermerkt (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich).
E. 4.4 Ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, an den Basisprüfungen vom 6.-24. August 2012 für den Bachelor-Studiengang Architektur teilzunehmen, mithin ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung vorgelegen hat, kann im Lichte der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben, wenn er es versäumt hat, sich unverzüglich bei der Prüfungsplanstelle abzumelden.
E. 4.4.1 Der Gesetzgeber hat die Frist für die geforderte Abmeldung in Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich nicht starr bemessen, sondern hierfür mit "unverzüglich" einen auslegungsbedürftigen Begriff verwendet. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Dabei wird mit dem Begriff "unverzüglich" zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat - wie in den abgegebenen Weisungen der Beschwerdegegnerin zu den Basisprüfungen für den Bachelor Studiengang Architektur vom 6. August bis zum 24. August 2012 festgehalten - die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem er eine Prüfung nicht antritt oder diese abbricht. Ist er hierzu indes aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage gewesen oder kann ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prüfungsstelle als unverzüglich erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund wegefallen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrichtigung gehindert gewesen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Massgebend sind allerdings nur Gründe, welche dem Kandidaten die Wahrung seiner Interessen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstellung von Fristen entwickelten Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkatastrophen, gesundheitliche Probleme des Kandidaten sowie allenfalls einer ihm nahestehenden Person zu denken (Stephan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 10; ähnlich hinsichtlich der nachträglichen Aufhebung von Prüfungsresultaten: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1; Entscheide der REKO MAW vom 26. November 2004 i.S. S [MAW 04.40] E. 4.1 publiziert in VPB 69.95 und vom 27. August 2002 i.S. A.K. [MAW 02.001] E. 3b publiziert in VPB 67.30). Musste der Kandidat mit dem Auftreten eines solchen Grundes rechnen, so ist er gehalten, die geeigneten Vorkehren zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Drittperson die geforderte Benachrichtigung vornimmt (bezüglich der Wiederherstellung: Vogel, a.a.O., Art. 24 N. 11).
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich am 10. August 2012 mit der Studienleitung in Verbindung gesetzt und sie unter Beilage eines Arztzeugnisses davon in Kenntnis gesetzt, dass er an den Prüfungen vom 6. sowie 8. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können. Eine solche Benachrichtigung ist nach dem vorangehend Ausgeführten als verspätet einzustufen, es sei denn, der Beschwerdeführer war wegen seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage, sich früher mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen, oder ihm war eine solche Kontaktaufnahme nicht zumutbar. Misslingt dieser Beweis, so trägt der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), womit das Fernbleiben als nicht begründet einzustufen und der gesamte Prüfungsblock infolgedessen als nicht bestanden zu werten ist.
E. 4.4.2.1 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen das Schreiben von Dr. med. Daniel Steiner, Facharzt für Allgemeinmedizin, datierend vom 10. August 2012, sowie die Schreiben seiner behandelnden Psychotherapeutin, Marianne B. Klauser, Dipl. Psychologin FH, Psychotherapie SBAP, FSP und EMDR, Gesprächspsychotherapeutin SGGT, vom 10. sowie 31. Oktober 2012 eingereicht. Im erstgenannten Schreiben hält Dr. med. Daniel Steiner fest, den Beschwerdeführer gleichentags in Vertretung seines Hausarztes in seiner Sprechstunde gesehen zu haben. Dieser sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Prüfungen zu absolvieren. Diese Auffassung wird von der behandelnden Psychotherapeutin, Marianne B. Klauser, in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2012 geteilt. Danach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2010 wegen akuter Angststörungen in psychotherapeutischer Behandlung. Im Laufe der Therapie sei es ihm gelungen, Blockadenherde und angstbedingte Hemmungen recht gut in den Griff zu bekommen. Leider sei es vor den Prüfungen zu einem Rückfall gekommen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen, wie geplant, zu absolvieren. Diese Einschätzung bestätigte die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2012, wobei sie präzisierend ausführt, der Beschwerdeführer leide an einer Panikstörung episodisch - paroxysmaler Art (International Classifikation of Deseases [ICD-10]: F 41.0) sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1). Im Übrigen weist sie ergänzend darauf hin, dass dem Beschwerdeführer deswegen ein zeitgerechtes Abmelden unmöglich gewesen sei.
E. 4.4.2.2 Von Interesse ist für das behauptete Unvermögen, die Prüfungsplanstelle am 6. August 2012 zu kontaktieren, ist vorliegend ausschliesslich das Schreiben der behandelnden Psychotherapeutin vom 31. Oktober 2012. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Psychotherapeutin den Beschwerdeführer im interessierenden Zeitraum vom 6.-10. August 2012 nicht gesehen hat. Deren Einschätzung beruht somit ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers, ohne dass diese einer Überprüfung hätten unterzogen werden können. Aufgrund dessen kommt ihnen von vornherein ein geringer Beweiswert zu (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.3 und E. 7.4 [bezüglich eines zehn bzw. 14 Monate nach dem interessierenden Zeitpunkt ausgestellten Arztzeugnisses]; in Bezug auf den Beweiswert von Arztzeugnissen im Arbeitsrecht: Streiff/von Kaenel/Rudolf, a.a.O., Art. 324a/b N. 12, Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2011, Art. 324a N. 25). Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mit der Prüfungsstelle in Kontakt zu treten, im Arztbericht vom 10. Oktober 2012 unerwähnt blieb und erst vorgetragen wurde, als es die Beschwerdegegnerin deswegen abgelehnt hat, den Beschwerdeführer abermals zu den Basisprüfungen für den Bachelor-Studiengang Architektur zuzulassen (vgl. hinsichtlich des geringen Beweiswertes solcher Zeugnisse: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 7.4). Der Arztbericht vom 31. Oktober 2012 vermag daher eine krankheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich am 6. August 2012 bei der Prüfungsplanstelle zu melden, nicht zu belegen. Dass ihm eine solche Kontaktaufnahme unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden konnte, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich, zumal die erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer voraussehbar gewesen ist, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass eine Drittperson die Prüfungsplanstelle am 6. August 2012 über den krankheitsbedingten Prüfungsunterbruch informiert. Damit ist nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zuzumuten war, am 6. August 2012 die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren, weshalb die Benachrichtigung vom 10. August 2012 verspätet erfolgt ist.
E. 4.5 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Prüfungsplanstelle rechtzeitig seine krankheitsbedingte Prüfungserstehungsunfähigkeit anzuzeigen. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz dessen Fernbleiben von den Prüfungen zu Recht als Nichtbestehen des fraglichen Prüfungsblockes gewertet und den Beschwerdeführer aufgrund dessen vom Bachelor-Architekturstudium ausgeschlossen, da er unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist, die für den Abschluss dieses Studienganges erforderlichen ETCS-Kreditpunkte zu erwerben. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die mit diesem Entscheid verbundenen Konsequenzen seien ihm zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, habe er doch sein Studium zwischenzeitlich fortgesetzt und dadurch einen nicht unerheblichen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand auf sich genommen, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin als Folge der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Beschwerden gehalten war, den Beschwerdeführer zum Architekturstudium zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit indes, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist, in Kenntnis des pendenten Beschwerdeverfahrens aus freien Stücken Gebrauch gemacht, weshalb er diesen Aufwand nicht als Begründung für die Abweisung der Beschwerde anführen kann. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2013 erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die beantragte vorsorgliche Massnahme kann bei diesem Ergebnis als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (vgl. Sachverhalt C.).
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und 8 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1700/2013 Urteil vom 13. Mai 2013 Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Marie-Chantal May Canellas, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Christa Baumann. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), c/o Studienadministration HG FO 22.1, Rämistrasse 101, 8092 Zürich, vertreten durch Dr. Dieter Wüest, Leiter Rektorat, Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum , Beschwerdegegnerin, ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Bachelor-Studiengang Architektur; Leistungsausweis ohne Abschluss. Sachverhalt: A. A._______ studiert an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) Architektur. Im Sommer 2011 nahm er an den Basisprüfungen für das Bachelor-Architekturstudium teil, erzielte jedoch ein ungenügendes Prüfungsresultat. Deshalb meldete sich A._______ fristgerecht abermals zu den fraglichen Prüfungen an, trat diese jedoch nicht an. Am 17. September 2012 teilte die ETH Zürich A._______ in der Folge mit, aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrollen das Diplom nicht mehr erwerben zu können. Eine Weiterführung und ein Abschluss im Bachelor-Studiengang Architektur sei nicht mehr möglich, weshalb er vom Studium ausgeschlossen werde. B. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die ETH-Beschwerdekommission mit Verfügung vom 26. Februar 2013 ab, nachdem sie vorgängig die Beurteilung des vom Beschwerdeführer eingereichten Wiederwägungsgesuchs abgewartet hatte. C. Dagegen führt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm zu gestatten, die Basisprüfungen im Bachelor-Studiengang Architektur zu wiederholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Zulassung zu den Basisprüfungen für das Bachelor-Architekturstudium. D. Mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2013 beantragt die ETH (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Die ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2013 unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheides ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. E. In den Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). 1.1 Gemäss Art. 31 VwVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die ETH-Beschwerdekommission gehört zu den eidgenössischen Kommissionen nach Art. 33 Bst. f VGG (vgl. ausführlich dazu: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 1.1, A-5041/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.1); eine Ausnahme, was das Sachgebiet betrifft, liegt nicht vor. Überdies stellt der angefochtene Entscheid als individuell konkrete Anordnung, die in Anwendung des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist durch den in der angefochtenen Verfügung ausgesprochenen Ausschluss vom Architekturstudium beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Demnach ist seine Beschwerdelegitimation zu bejahen. 1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2. Das Bundesverwaltungsgericht untersucht angefochtene Verfügungen grundsätzlich auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen auferlegt es sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, da es in der Regel nicht in der Lage ist, sich ein zuverlässiges Bild über die Leistungen des Beschwerdeführers zu machen. Ausserdem betreffen Prüfungen regelmässig Spezialgebiete, in denen das Bundesverwaltungsgericht über keine Fachkenntnisse verfügt. Deshalb weicht es in Fragen, die sich durch die Justizbehörden naturgemäss nur schwer beurteilen lassen, nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane und Experten ab (BVGE 2008/14 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2496/2009 vom 11. Januar 2010 E. 2.1, A-5458/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2.2). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich freilich nur bei der eigentlichen Bewertung von Prüfungsergebnissen. Sind hingegen die Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, prüft das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit voller Kognition (BVGE 2008/14 E. 3.3, BVGE 2007/6 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3137/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3). Dies gilt insbesondere für die vorliegend im Raum stehenden Fragen nach der Prüfungserstehungs(un)fähigkeit sowie deren rechtzeitiger Geltendmachung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3595/2009 vom 8. Dezember 2009 E. 2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung [REKO MAW] vom 25. November 2003 [MAW 02.005] E. 2).
3. Am 1. August 2012 ist die Verordnung vom 22. Mai 2012 der ETH Zürich über Lerneinheit und Leistungskontrollen (Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, SR 414.135.1) in Kraft getreten. Diese enthält keine intertemporalrechtliche Regelung. Deshalb ist aufgrund der allgemeinen Prinzipien über das anwendbare Recht zu entscheiden (Ulrich Häfelin/ Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 325). Das Interesse am Schutz des Vertrauens der Betroffenen auf Weitergeltung des bisherigen Rechts und an der Rechtssicherheit wird am besten gewahrt, wenn das im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens geltende Recht angewendet wird. Das Interesse daran, das neue Recht möglichst rasch und umfassend wirksam werden zu lassen, verlangt dagegen, dass Änderungen des Rechts auch dann berücksichtigt werden, wenn sie erst während des Verfahrens eintreten (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 325). In Abwägung dieser Interessen sind nach der Rechtsprechung bei materiell-rechtlichen Vorschriften im Allgemeinen jene Regelungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.2, BGE 129 V 1 E. 1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2232/2010 vom 31. März 2011 E. 3.1.4; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N. 326). Werden diese Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen, so beurteilt sich dieser nach der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich, da der als nicht bestanden gewertete Prüfungszyklus nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts stattfand.
4. Gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. abis des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) erteilen die Eidgenössischen Technischen Hochschulen Bachelor- und Mastertitel. Welche Lerneinheiten hierfür zu absolvieren und Lernkontrollen zu bestehen sind, ist für die ETH Zürich grundsätzlich in der Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich sowie den gestützt darauf erlassenen Studienreglementen (Art. 6 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 3 Leistungsverordnung der ETH Zürich) geregelt (Art. 1 Leistungsverordnung der ETH Zürich). Gemäss Art. 14 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich kann eine nicht bestandene Leistungskontrolle in demselben Studiengang nur einmal wiederholt werden. Handelt es sich bei der nicht bestandenen Leistungskontrolle um einen Prüfungsblock, so muss dieser als Ganzes wiederholt werden (Art. 14 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Ein Student ist vom Studium auszuschliessen, wenn dessen abermaliges Scheitern zur Folge hat, dass er die Anzahl ETCS-Kreditpunkte, die für den Abschluss des Studiums erforderlich sind, nicht mehr erreichen kann (Art. 7 Abs. 2 Bst. a Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). 4.1 Der Beschwerdeführer bestand die Basisprüfungen für den Bachelor- Studiengang Architektur im Sommer 2011 nicht. Daraufhin meldete er sich fristgerecht erneut zu den fraglichen Prüfungen an, trat diese jedoch nicht an. Mit Verfügung vom 17. September 2012 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer daraufhin mit, er könne aufgrund der zum zweiten Mal nicht bestandenen Leistungskontrollen das Architekturdiplom nicht mehr erwerben. Eine Weiterführung und ein Abschluss im Bachelor-Studiengang Architektur sei deshalb nicht mehr möglich, weshalb er vom Architekturstudium ausgeschlossen wurde. 4.2 Der Beschwerdeführer hält diese Auffassung für unzutreffend, da er den Prüfungen vom 6. bis 24. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen zu Recht ferngeblieben sei, weshalb der fragliche Prüfungszyklus nicht als Fehlversuch gewertet werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er die Beschwerdegegnerin rechtzeitig über seine gesundheitlichen Probleme informiert, die ihm eine Teilnahme an den Prüfungen verunmöglicht hätten. Dass ihm eine frühere Benachrichtigung nicht möglich gewesen sei, habe seine behandelnde Psychotherapeutin im nachgereichten Bericht festgehalten. Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 7. Oktober 2012 unter anderem festgehalten, sich sicherheitshalber von den Prüfungen ferngehalten zu haben, um einen Misserfolg zu vermeiden. Er sei somit am 6. August 2012 in der Lage gewesen, das Risiko eines Prüfungsmisserfolges abzuschätzen. Unter diesen Umständen könne ausgeschlossen werden, dass er nicht im Stande gewesen sei, einen Arzt aufzusuchen und sich bei der zuständigen Stelle abzumelden. Im Arztzeugnis vom 10. August 2012 und im Psychotherapiebericht vom 5. Oktober 2012 werde ausserdem nur festgehalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen zu absolvieren. Erst nachdem das Annullationsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen worden sei, sei der Psychotherapiebericht dahingehend ergänzt worden, dass ihm eine Abmeldung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich gewesen sei. 4.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich können Prüfungen nach dem Beginn der Prüfungssession nur mehr aus wichtigen Gründen, wie Krankheit oder Unfall, unterbrochen werden. Beim wichtigen Grund, der einen Prüfungsunterbruch rechtfertigen kann, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auszulegen ist. Massgebend ist dabei, ob es dem Kandidaten unter den gegebenen Umständen möglich und zumutbar ist, die Prüfung(en) abzulegen. Beruft er sich auf einen solchen Hinderungsgrund, so hat er die Prüfungsplanstelle darüber unverzüglich zu informieren und ihr die nötigen Zeugnisse vorzulegen (Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). Wird das Fernbleiben von einer Leistungskontrolle nicht oder nicht ausreichend begründet, so gilt diese als nicht bestanden. Handelt es sich um eine Prüfung als Teil eines Prüfungsblockes, so gilt der ganze Prüfungsblock als nicht bestanden. In einem solchen Fall wird das Nichtbestehen mit dem Begriff "Abbruch" vermerkt (Art. 10 Abs. 4 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich). 4.4 Ob es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen wäre, an den Basisprüfungen vom 6.-24. August 2012 für den Bachelor-Studiengang Architektur teilzunehmen, mithin ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Leistungskontrollenverordnung vorgelegen hat, kann im Lichte der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben, wenn er es versäumt hat, sich unverzüglich bei der Prüfungsplanstelle abzumelden. 4.4.1 Der Gesetzgeber hat die Frist für die geforderte Abmeldung in Art. 10 Abs. 2 Leistungskontrollenverordnung ETH Zürich nicht starr bemessen, sondern hierfür mit "unverzüglich" einen auslegungsbedürftigen Begriff verwendet. Dies hat zur Folge, dass unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist, ob sich ein Kandidat rechtzeitig bei der Prüfungsplanstelle gemeldet hat. Dabei wird mit dem Begriff "unverzüglich" zum Ausdruck gebracht, dass eine sofortige Benachrichtigung der Prüfungsplanstelle verlangt wird. Dies bedeutet im Allgemeinen, dass ein Kandidat - wie in den abgegebenen Weisungen der Beschwerdegegnerin zu den Basisprüfungen für den Bachelor Studiengang Architektur vom 6. August bis zum 24. August 2012 festgehalten - die Prüfungsplanstelle an dem Tag zu kontaktieren hat, an dem er eine Prüfung nicht antritt oder diese abbricht. Ist er hierzu indes aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage gewesen oder kann ihm eine solche Handlung nicht zugemutet werden, so ist die Benachrichtigung der Prüfungsstelle als unverzüglich erfolgt anzusehen, wenn diese vorgenommen wird, sobald der Hinderungsgrund wegefallen ist. Bei der Beurteilung, ob ein Prüfungskandidat an der Benachrichtigung gehindert gewesen ist, besteht ein breiter Ermessensspielraum. Massgebend sind allerdings nur Gründe, welche dem Kandidaten die Wahrung seiner Interessen bei gehöriger Sorgfalt verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert haben. In Anlehnung an die zur Wiederherstellung von Fristen entwickelten Praxis ist dabei in erster Linie an Naturkatastrophen, gesundheitliche Probleme des Kandidaten sowie allenfalls einer ihm nahestehenden Person zu denken (Stephan Vogel, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 24 N. 10; ähnlich hinsichtlich der nachträglichen Aufhebung von Prüfungsresultaten: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.1; Entscheide der REKO MAW vom 26. November 2004 i.S. S [MAW 04.40] E. 4.1 publiziert in VPB 69.95 und vom 27. August 2002 i.S. A.K. [MAW 02.001] E. 3b publiziert in VPB 67.30). Musste der Kandidat mit dem Auftreten eines solchen Grundes rechnen, so ist er gehalten, die geeigneten Vorkehren zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Drittperson die geforderte Benachrichtigung vornimmt (bezüglich der Wiederherstellung: Vogel, a.a.O., Art. 24 N. 11). 4.4.2 Der Beschwerdeführer hat sich am 10. August 2012 mit der Studienleitung in Verbindung gesetzt und sie unter Beilage eines Arztzeugnisses davon in Kenntnis gesetzt, dass er an den Prüfungen vom 6. sowie 8. August 2012 aus gesundheitlichen Gründen nicht habe teilnehmen können. Eine solche Benachrichtigung ist nach dem vorangehend Ausgeführten als verspätet einzustufen, es sei denn, der Beschwerdeführer war wegen seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung aus objektiver Sicht unverschuldet nicht in der Lage, sich früher mit der Beschwerdegegnerin in Verbindung zu setzen, oder ihm war eine solche Kontaktaufnahme nicht zumutbar. Misslingt dieser Beweis, so trägt der Beschwerdeführer nach der allgemeinen Beweislastregel die Folgen der Beweislosigkeit (Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]), womit das Fernbleiben als nicht begründet einzustufen und der gesamte Prüfungsblock infolgedessen als nicht bestanden zu werten ist. 4.4.2.1 Der Beschwerdeführer hat zum Beweis seiner damaligen gesundheitlichen Verfassung und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen das Schreiben von Dr. med. Daniel Steiner, Facharzt für Allgemeinmedizin, datierend vom 10. August 2012, sowie die Schreiben seiner behandelnden Psychotherapeutin, Marianne B. Klauser, Dipl. Psychologin FH, Psychotherapie SBAP, FSP und EMDR, Gesprächspsychotherapeutin SGGT, vom 10. sowie 31. Oktober 2012 eingereicht. Im erstgenannten Schreiben hält Dr. med. Daniel Steiner fest, den Beschwerdeführer gleichentags in Vertretung seines Hausarztes in seiner Sprechstunde gesehen zu haben. Dieser sei aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen, seine Prüfungen zu absolvieren. Diese Auffassung wird von der behandelnden Psychotherapeutin, Marianne B. Klauser, in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2012 geteilt. Danach befindet sich der Beschwerdeführer seit dem Sommer 2010 wegen akuter Angststörungen in psychotherapeutischer Behandlung. Im Laufe der Therapie sei es ihm gelungen, Blockadenherde und angstbedingte Hemmungen recht gut in den Griff zu bekommen. Leider sei es vor den Prüfungen zu einem Rückfall gekommen, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei, die Prüfungen, wie geplant, zu absolvieren. Diese Einschätzung bestätigte die behandelnde Psychotherapeutin in ihrem Bericht vom 31. Oktober 2012, wobei sie präzisierend ausführt, der Beschwerdeführer leide an einer Panikstörung episodisch - paroxysmaler Art (International Classifikation of Deseases [ICD-10]: F 41.0) sowie an einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F 41.1). Im Übrigen weist sie ergänzend darauf hin, dass dem Beschwerdeführer deswegen ein zeitgerechtes Abmelden unmöglich gewesen sei. 4.4.2.2 Von Interesse ist für das behauptete Unvermögen, die Prüfungsplanstelle am 6. August 2012 zu kontaktieren, ist vorliegend ausschliesslich das Schreiben der behandelnden Psychotherapeutin vom 31. Oktober 2012. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die behandelnde Psychotherapeutin den Beschwerdeführer im interessierenden Zeitraum vom 6.-10. August 2012 nicht gesehen hat. Deren Einschätzung beruht somit ausschliesslich auf den Schilderungen des Beschwerdeführers, ohne dass diese einer Überprüfung hätten unterzogen werden können. Aufgrund dessen kommt ihnen von vornherein ein geringer Beweiswert zu (vgl. dazu: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 4.3 und E. 7.4 [bezüglich eines zehn bzw. 14 Monate nach dem interessierenden Zeitpunkt ausgestellten Arztzeugnisses]; in Bezug auf den Beweiswert von Arztzeugnissen im Arbeitsrecht: Streiff/von Kaenel/Rudolf, a.a.O., Art. 324a/b N. 12, Wolfgang Portmann, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Art. 1-529 OR, Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], 5. Aufl., Basel 2011, Art. 324a N. 25). Dies muss für den vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die krankheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, mit der Prüfungsstelle in Kontakt zu treten, im Arztbericht vom 10. Oktober 2012 unerwähnt blieb und erst vorgetragen wurde, als es die Beschwerdegegnerin deswegen abgelehnt hat, den Beschwerdeführer abermals zu den Basisprüfungen für den Bachelor-Studiengang Architektur zuzulassen (vgl. hinsichtlich des geringen Beweiswertes solcher Zeugnisse: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2010 vom 11. Juni 2011 E. 7.4). Der Arztbericht vom 31. Oktober 2012 vermag daher eine krankheitsbedingte Unfähigkeit des Beschwerdeführers, sich am 6. August 2012 bei der Prüfungsplanstelle zu melden, nicht zu belegen. Dass ihm eine solche Kontaktaufnahme unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden konnte, wurde weder geltend gemacht noch ist solches ersichtlich, zumal die erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung für den Beschwerdeführer voraussehbar gewesen ist, weshalb er verpflichtet gewesen wäre, durch geeignete Vorkehren sicherzustellen, dass eine Drittperson die Prüfungsplanstelle am 6. August 2012 über den krankheitsbedingten Prüfungsunterbruch informiert. Damit ist nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich bzw. zuzumuten war, am 6. August 2012 die Prüfungsplanstelle zu kontaktieren, weshalb die Benachrichtigung vom 10. August 2012 verspätet erfolgt ist. 4.5 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, der Prüfungsplanstelle rechtzeitig seine krankheitsbedingte Prüfungserstehungsunfähigkeit anzuzeigen. Bei dieser Ausgangslage hat die Vorinstanz dessen Fernbleiben von den Prüfungen zu Recht als Nichtbestehen des fraglichen Prüfungsblockes gewertet und den Beschwerdeführer aufgrund dessen vom Bachelor-Architekturstudium ausgeschlossen, da er unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage ist, die für den Abschluss dieses Studienganges erforderlichen ETCS-Kreditpunkte zu erwerben. Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die mit diesem Entscheid verbundenen Konsequenzen seien ihm zumindest zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr zumutbar, habe er doch sein Studium zwischenzeitlich fortgesetzt und dadurch einen nicht unerheblichen zeitlichen sowie finanziellen Aufwand auf sich genommen, ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin als Folge der aufschiebenden Wirkung der eingereichten Beschwerden gehalten war, den Beschwerdeführer zum Architekturstudium zuzulassen. Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit indes, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hinweist, in Kenntnis des pendenten Beschwerdeverfahrens aus freien Stücken Gebrauch gemacht, weshalb er diesen Aufwand nicht als Begründung für die Abweisung der Beschwerde anführen kann. Die gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 26. Februar 2013 erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die beantragte vorsorgliche Massnahme kann bei diesem Ergebnis als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden (vgl. Sachverhalt C.).
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und 8 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Kathrin Dietrich Christa Baumann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. t BGG fällt. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: