Zölle
Sachverhalt
A. A.a Die X._______ GmbH (nachfolgend: Zollanmelderin) meldete bei der Zollstelle Zoll Nordost/Thayngen (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren «e-dec» folgende, für die Y._______ AG (nachfolgend: Importeurin) bestimmte Sendungen mit Sonnenblumenöl zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: Zollanmeldungs-Nr. DatumEinfuhr DatumVerfügung Tarifnummer Zollansatz 1 (...) 24.10.2022 25.10.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 2 (...) 15.11.2022 16.11.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 3 (...) 22.11.2022 23.11.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 4 (...) 02.12.2022 05.12.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 5 (...) 05.12.2022 06.12.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 6 (...) 06.12.2022 07.12.2022 1512.1190 Fr. 0.-- Nachdem die Zollstelle die elektronischen Zollanmeldungen antragsgemäss angenommen hatte, lautete das Selektionsergebnis des EDV-Sytems «e-dec» bei den Sendungen 1-3 und 5-6 auf «frei ohne» und bei der Sendung 4 auf «frei mit». Die Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer wurden jeweils am folgenden Arbeitstag ausgestellt. A.b Im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung im Januar 2023 bezüglich der Tarifeinreihung des aus der Ukraine stammenden Sonnenblumenöls stellte die Zollstelle bezüglich der vorgenannten sechs Sendungen im Zeitraum vom 24. Oktober 2022 bis zum 6. Dezember 2022 fest, dass es sich um raffiniertes und nicht rohes Sonnenblumenöl handle, welches in die Tarifnummer 1512.1999 mit einem Zollansatz von Fr. 149.10 je 100 kg brutto einzureihen sei. Somit sei die von der Zollanmelderin angemeldete Zolltarifnummer 1512.1190, die nur für rohes Sonnenblumenöl gelte, unzutreffend, weshalb die sechs Sendungen zu Unrecht zollfrei zur Einfuhr veranlagt worden seien. B. B.a Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 informierte die Zollstelle die Importeurin über die erwähnten Feststellungen sowie die infolgedessen beabsichtigten Nachforderungen im Betrag von Fr. 199'832.40 (inkl. Verzugszins). Zudem gewährte sie der Importeurin zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2023, die unbenutzt verstrich. B.b Am 27. Februar 2023 überwies die Zollstelle das Dossier zuständigkeitshalber an den Aufgabenvollzug, Zoll Nordost (nachfolgend: Zoll Nordost) zur weiteren Behandlung. Mit Verfügung vom 2. März 2023 setzte der Zoll Nordost die Nachforderung mit entsprechend angepasster Zinsberechnung im Betrag von Fr. 200'668.05 fest. B.c Die Nachforderungsverfügung vom 2. März 2023 gegenüber der Importeurin erwuchs in Rechtskraft. Die Forderung blieb jedoch über die Zahlungsfrist hinaus offen. Nach erfolglosen Mahnungen wurde das Inkassoverfahren eingeleitet. B.d Mit Urteil vom (...) eröffnete das Konkursgericht des (...) über die Importeurin mit Wirkung ab dem (...) den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursgerichts des (...) vom (...) mangels Aktiven eingestellt. Da ein begründeter Einspruch gegen die Löschung ausblieb, wurde die Importeurin per (...) von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. C. C.a Am 29. Juni 2023 kontaktierte die Zollanmelderin den Zoll Nordost telefonisch. Daraufhin bestätigte der Zoll Nordost gleichentags per E-Mail, dass die Zollanmelderin im Falle eines erfolglosen Abschlusses des Nachforderungsverfahrens bei der Importeurin aufgrund von Art. 70 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) solidarisch hafte. C.b Nachdem die Nachforderung bei der Importeurin erfolglos geblieben war, gelangte der Zoll Nordost mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 an die Zollanmelderin und erklärte diese für die offene Nachforderung als solidarisch haftbar, kündigte ihre Nachforderungsabsicht an und gewährte den Anspruch auf rechtliches Gehör. C.c Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte die Zollanmelderin mit Stellungnahme vom 7. Februar 2024, dass auf die Abgabennachforderung mangels Solidarhaftung zu verzichten sei. Eventualiter sei die Nachforderung zu erlassen. C.d Der Zoll Nordost verfügte die Nachforderung am 5. März 2024 über einen Betrag von Fr. 208'864.85 (Zoll Fr. 193'555.80; Einfuhrsteuer Fr. 5'088.15; Verzugszins Fr. 10'220.90). Sie führte aus, dass die Zollanmelderin als anmeldepflichtige Person gemäss Art. 26 ZG zum Kreis der Zollschuldnerinnen gemäss Art. 70 ZG gehöre. Die in Art. 70 Abs. 4 ZG festgelegte Befreiung von der Solidarhaftung komme nicht zum Tragen, weil die Zollanmelderin ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe und sie somit ein Verschulden treffe. Über das Gesuch um Erlass der Zollabgaben könne erst nach Abschluss des Nachforderungsverfahrens befunden werden. D. D.a Mit Eingabe vom 18. April 2024 liess die Zollanmelderin Beschwerde bei der Oberzolldirektion einreichen. Dabei beantragte sie, die Verfügung des Zoll Nordost vom 5. März 2024 sei abzuweisen beziehungsweise es sei auf eine Nachforderung von Zollabgaben gegenüber der Zollanmelderin in der Höhe von Fr. 208'864.85 zu verzichten. Eventualiter sei die Nachforderung der Zollabgaben in der Höhe von Fr. 208'864.85 gegenüber der Zollanmelderin zu erlassen. D.b Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 erhob der Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (vormals: Oberzolldirektion; nachfolgend: BAZG) einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'100.-- und liess der Zollanmelderin die Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 30. April 2024 zukommen. D.c Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2026 wies das BAZG die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte der Zollanmelderin die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'100.--. E. E.a Am 6. März 2026 lässt die Zollanmelderin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: «1.Der Entscheid des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 5. Februar 2026 sowie die Verfügung des Zoll Nordost vom 05. März 2024 seien aufzuheben bzw. es sei auf eine Nachforderung von Zollabgaben gegenüber der X._______ GmbH in der Höhe von CHF 208'864.85 zu verzichten. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Zolls Nordost.» E.b Das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG), welches jedoch auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vor-instanz nicht zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. e VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt des in Erwägung 1.3 Ausgeführten - einzutreten.
E. 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 470 E. 1.3; Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 5. Februar 2026, sondern auch die Aufhebung der Verfügung des Zoll Nordost vom 5. März 2024. Nach dem Gesagten ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügung des Zoll Nordost vom 5. März 2024 beantragt wird. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6).
E. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Erlass der Zollabgaben gestützt auf Art. 86 ZG (Beschwerde, S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält muss, bevor über Erlass von Abgaben entschieden werden kann, die Abgabeforderung rechtskräftig festgesetzt worden sein (Art. 86 Abs. 3 ZG). Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten. Da der entsprechende Antrag somit verfrüht gestellt wurde, erübrigt sich auch eine Überweisung an die Vorinstanz, damit diese den vorab in ihre Zuständigkeit fallende Antrag prüft (vgl. Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.3.2.4).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
E. 1.5 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum zwischen dem 24. Oktober 2022 bis zum 6. Dezember 2022 verwirklicht. Somit sind vorliegend das ZG, die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen.
E. 2.1.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind und wenn eine Partei eine öffentliche Parteiverhandlung verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen.
E. 2.1.2 Ausserhalb der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfassten Fälle kann gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden (Art. 40 Abs. 2 VGG). Dabei handelt es sich aber nur um eine Möglichkeit («Kann-Vorschrift»). Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer solchen öffentlichen Parteiverhandlung (Urteile des BVGer A-702/2024 vom 13. Oktober 2025 E. 8.4.2 [Entscheid angefochten beim BGer], A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 9, A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1.2; Moser, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 57 N. 34 f.). In solchen Fällen liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder - in einzelrichterlich zu beurteilenden Fällen - des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin, eine solche durchzuführen. Die Ermessensausübung ist dabei insbesondere an Sinn und Zweck der öffentlichen Parteiverhandlung auszurichten. Diese ist ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in erster Linie ein Instrument zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und insofern vergleichbar mit der mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG (Urteile des BVGer A-702/2024 vom 13. Oktober 2025 E. 8.4.2 [Entscheid angefochten beim BGer], A-3484/2028 vom 7. September 2021 E. 9, A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1.4; Julian Beriger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 57 N. 48 und 54).
E. 2.2 Gemäss Art. 33b VwVG, der unter dem Titel «Gütliche Einigung und Mediation» steht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die Parteien über den Inhalt einer Verfügung einigen können. Allerdings verleiht diese Bestimmung - die in Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar ist (Urteil des BVGer A-1569/2006 vom 8. Oktober 2008 E. 2.3.1) - Privaten keinen Rechtsanspruch auf Vergleichsverhandlungen beziehungsweise einen Vergleich, sondern sieht lediglich die Rahmenbedingungen für den Einsatz der gütlichen Einigung und des Mediationsverfahrens im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens vor (Urteil des BVGer A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2 m.w.H.). Sodann ist zu beachten, dass sich ein Vergleich überhaupt nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen kann, das heisst nur dann in Frage kommt, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, welche sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen würden. Auslegungsfragen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Vergleich hingegen nicht zugänglich und ebenso wenig darf eine Einigung im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (vgl. Urteil des BGer 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 2, A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.2).
E. 2.3.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht. In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen (vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022]).
E. 2.3.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1).
E. 2.3.3 Wird der Beizug von Unterlagen beantragt, die noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden, handelt es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht, sondern um einen Beweisantrag (Editionsantragsrecht; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.91a, Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N. 12). Das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen korreliert mit der Beweisabnahmepflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Aus dem Beweisantrag muss zumindest implizit hervorgehen, welche rechtserheblichen Tatsachen der Betroffene damit zu beweisen gedenkt beziehungsweise - bei Beweislast der Behörden oder der Gegenpartei - in Bezug auf welche Tatsachen er den Gegenbeweis zu erbringen beabsichtigt (BGE 144 II 427 E. 3.3.2; Urteil des BGer 1P.452/2003 vom 18. November 2003 E. 2.2.3). Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und sie überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1).
E. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG).
E. 3.2 Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).
E. 3.3.1 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht muss, wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Zum so umrissenen Kreis der zuführungspflichtigen Personen gehören gemäss der präzisierenden Festlegung der Zollverordnung insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Zuführungs- respektive die Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 m.w.H.).
E. 3.3.2 Die zuführungspflichtigen Personen sind gleichzeitig auch anmeldepflichtige Personen. Anmeldepflichtig sind zudem Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind, wobei es sich dabei primär um Speditionen oder Zolldeklaranten handelt, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 26 ZG; BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_880/2021 vom 22. September 2022]). Sie müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG; vorne E. 3.2). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.3). Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZG kann das BAZG die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen. Mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) hat es dies getan: die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung selbst nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Anmeldung erfolgt (soweit hier interessierend) über das System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-BAZG). Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme einer Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-BAZG). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Deshalb stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.1 m.w.H; sogleich E. 3.3.3).
E. 3.3.3 Die physische wie auch die elektronische Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip (BGE 149 II 129 E. 3.4, 142 II 433 E. 2.1), wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BGE 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.6.1, A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2, A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.2; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu (BGE 143 II 646 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1; Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 6 m.H.a. BGE 124 IV 23).
E. 3.3.4 Mit der Annahme der Zollanmeldung entsteht die Zollschuld (Art. 69 Bst. a ZG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin beziehungsweise dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldner in Art. 70 Abs. 2 ZG bewusst weit gezogen. Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner denn auch solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips (Barbara Henzen, Zollkommentar, Art. 21 N. 6, 11 und 12 sowie Art. 26 N. 2 und 8; Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 4; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2, A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 f., je m.w.H.).
E. 3.4.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je m.w.H.). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3).
E. 3.4.2 Nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG ist die Solidarhaftung nach Art. 70 Abs. 3 ZG (hinten E. 3.5.4) für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin: zum Vorsteuerabzug (Art. 28 MWSTG) berechtigt ist (Bst. a); die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) belastet erhält (Bst. b); und der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat (Bst. c; Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 2.7).
E. 3.5.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- beziehungsweise Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1, A-1552/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2.4).
E. 3.5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 141 II 447 E. 8.4, 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.2, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2; Oesterhelt/ Fracheboud, in: Friedrich Frank et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N. 5).
E. 3.5.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen beziehungsweise fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.3, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2). Der ganze geschuldete Steuerbetrag kann von jedem beliebigen Solidarverpflichteten eingefordert werden (BGE 107 Ib 205 E. 2a; Urteil des BVGer A-4217/2021 vom 1. März 2023 E. 6.3.2). Die solidarische Haftung dient der bestmöglichen Sicherstellung der Einbringlichkeit der Zollabgaben (Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 9). Wie die Zollschuld intern unter den verschiedenen Zollschuldnern zu verteilen ist, regelt das ZG nicht, sondern verweist dafür in Art. 70 Abs. 3 Satz 2 ZG auf die Regressregeln des Obligationenrechts (vgl. Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 3.3).
E. 3.5.4 Der Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner ist nach schweizerischem Zollrecht sehr weit gezogen (vorne E. 3.3.4), was angesichts der tatsächlichen Begebenheiten und Abläufe im zollrechtlichen Alltag für die Speditionsunternehmen als gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellende Personen erhebliche Risiken mit sich bringt, stellen diese doch stets Zollschuldner im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG dar. Um dieser spezifischen Situation Rechnung zu tragen, statuiert Art. 70 Abs. 4 ZG zwei alternativ anwendbare Konstellationen, unter denen gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellende Personen nicht solidarisch haften (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 4.3; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 17). Zum einen handelt es sich um die Fälle, in welchen im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird (Art. 70 Abs. 4 Bst. a ZG). Zum anderen ist die solidarische Haftung ausgeschlossen für den Fall des Nachbezugs gestützt auf Art. 12 VStrR, sofern die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft. Die solidarische Haftung kann dann auf einen reduzierten Betrag eingeschränkt werden, wenn es sich trotz Verschuldens nicht um schwerwiegende Widerhandlungen handelt (Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG; Urteile des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 3.3, A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3.1; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 18 f.). Art. 70 Abs. 4 ZG hat nicht zur Folge, dass die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellenden Personen nicht mehr Zollschuldnerinnen wären, sondern nur, dass sie nicht mehr nach freier Wahl vorrangig durch das BAZG belangt werden können. Im Sinne einer subsidiären Ausfallhaftung bleiben diese Personen nämlich zur Zahlung der Zollschuld verpflichtet, wenn kein anderer, solidarisch haftender Zollschuldner die Zollschuld bezahlen konnte. Die Inanspruchnahme der «subsidiären Ausfallhaftung» setzt allerdings voraus, dass sämtliche möglichen anderen Zahlungspflichtigen auch vollstreckungsrechtlich nicht zur Bezahlung der Forderung gebracht werden konnten (Urteil des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 4.2.4; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 21).
E. 4 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die sechs streitbetroffenen Sendungen im Auftrag der Importeurin gewerbsmässig zur Einfuhr veranlagte und somit als gewerbsmässige Zollanmelderin handelte. Ebenso ist die Tarifeinreihung des raffinierten Sonnenblumenöls und die sich daraus ergebende Höhe der Nachforderung nicht bestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin Zollabgaben in der Höhe von Fr. 193'555.80 sowie Einfuhrsteuern in der Höhe von Fr. 5'088.15 zuzüglich Verzugszins in der Höhe von Fr. 10'220.90 zu entrichten hat. Zunächst ist zu klären, ob vorliegend eine Instruktionsverhandlung mit allfälligen Vergleichsgesprächen durchzuführen ist (sogleich E. 4.1). Im Weiteren ist zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 VStrR nachleistungspflichtig ist (hinten E. 4.2). Schliesslich ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG von der Solidarhaftung zu befreien ist und sofern dies zu verneinen ist, ob der Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG verringert werden kann (hinten E. 4.3).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit allfälligen Vergleichsgesprächen zwischen ihr und der Vor-instanz und verweist dabei auf Art. 40 Abs. 2 VGG und Art. 33b VwVG. Vorliegend stehen unbestrittenermassen weder zivil- noch strafrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Streit, weshalb lediglich zu prüfen ist, ob sich eine Verhandlung infolge Art. 40 Abs. 2 VGG aufdrängt (vorne E. 2.1.1). Wie dargelegt besteht auf eine solche Verhandlung von vornherein kein Rechtsanspruch (Kann-Vorschrift); massgebend ist vielmehr, ob sie mit Blick auf ihren Zweck - primär die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - sachdienlich erscheint (vorne E. 2.1.2). Dievorinstanzliche Sachverhaltsermittlung wird von der Beschwerdeführerin in keiner ihrer Rechtsschriften beanstandet; der Sachverhalt ist mithin unstrittig. Die sich stellenden Rechtsfragen können ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilt werden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit hatte, sich zu äussern, und sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Auch unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) drängt sich deshalb die Ansetzung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung nicht auf. Auch auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Vergleichsverhandlung besteht kein Anspruch. Wie dargelegt kann sich ein Vergleich nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen, nicht aber auf reine Rechtsfragen (vorne E. 2.2). Da der Sachverhalt vorliegend unstrittig ist und sich die Beschwerde auf Rechtsfragen beschränkt, fehlt es bereits an einem tauglichen Vergleichsgegenstand. Warum die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Lösung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen sucht oder warum eine solche besser geeignet wäre, eine Lösung zu finden, als das ordentliche Verfügungsverfahren, begründet sie sodann nicht. Schliesslich können Vergleichsverhandlungen ohnehin nur dann sinnvoll sein, wenn beide Seiten an einem Vergleich interessiert sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall; so erachtet die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung eine solche Verhandlung als nicht nötig. Insofern ist der Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen abzuweisen.
E. 4.2 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, dass die unrichtigen Zollanmeldungen der fraglichen Waren dazu führten, dass zu Unrecht Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben nicht erhoben wurden. Dies stellt eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes dar (vorne E. 3.5.1). Folglich sind die nicht erhobenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR unabhängig von einem Verschulden nachzuentrichten (vorne E. 3.5.2). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen eine Zollpflichtige (vorne E. 3.3.4) und gehört damit zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR (vorne E. 3.5.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie auch einen Vorteil im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR erzielt. Sie ist als Zollschuldnerin insofern direkt unrechtmässig bevorteilt, als sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten musste. Sie gilt deshalb nach konstanter Rechtsprechung ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt und ist damit gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig. Dass die Beschwerdeführerin aus dieser Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hat, spielt wie bereits ausgeführt keine Rolle (vorne E. 3.5.3). Somit haftet die Beschwerdeführerin, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG).
E. 4.3.1 Vorab ist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befreiung von der Solidarhaftung festzuhalten, dass eine Aufhebung der Solidarschuld der Beschwerdeführerin für die Einfuhrsteuer nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG vorliegend nicht in Frage kommt, weil die Einfuhrsteuerschuld nicht über das ZAZ der Importeurin, sondern über jenes der Beschwerdeführerin belastet wurde (vorne E. 3.4.2). Aus demselben Grund kommt auch die Ausnahmeregelung nach Art. 70 Abs. 4 Bst. a ZG (vorne E. 3.5.4) von vornherein nicht in Frage, da die Zollschuld nicht über das ZAZ der Importeurin, sondern über jenes der Beschwerdeführerin bezahlt wurde. Es bleibt somit zu klären, ob die Solidarhaftung der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG entfällt (sogleich E. 4.3.2) und sofern dies verneint werden sollte, ob der Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG verringert werden kann (hinten E. 4.3.3). Schliesslich sind sodann die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin, die vorgebrachte Verletzung der Schadensminderungspflicht der Vorinstanz (hinten E. 4.3.4) und die angebliche Unverhältnismässigkeit der Haftung (hinten E. 4.3.5), zu würdigen.
E. 4.3.2 Weiter ist auf den angeblich mit der Revision des Zollgesetzes 2007 erfolgten Paradigmenwechsel beim Sorgfaltsmassstab einzugehen. Laut Beschwerdeführerin würden gemäss den parlamentarischen Beratungen zu Art. 70 ZG Zollwiderhandlungen nur noch bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit geahndet. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im Nationalrat lag zu Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG ein Minderheitsantrag vor, der die Solidarhaftung auf Fälle groben Verschuldens hätte beschränken wollen. Dieser wurde mit 57 zu 62 Stimmen verworfen (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 03.078 «Zollgesetz», N 1393). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst gegen eine Beschränkung der Solidarhaftung auf Fälle groben Verschuldens entschieden und die daraus resultierende Härte für gewerbsmässige Zollanmelderinnen in Kauf genommen. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument eines Parlamentariers, wonach die alte Rechtslage (vor 2004) gegen das internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen, SR 0.631.20) verstosse, betrifft die parlamentarische Beratung des Nationalrats zu den Strafbestimmungen bei Zollwiderhandlungen (AB 03.078 «Zollgesetz», N 1484 ff.) und ist vorliegend nicht einschlägig, da es hier einzig um die Nacherhebung der geschuldeten Abgaben geht. Auch aus dem angerufenen BGE 124 IV 23 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da dort lediglich festgehalten wurde, dass Ziffer 43 der Anlage B.1 des Kyoto-Abkommens nicht direkt anwendbar sei (BGE 124 IV 23 E. 4b f.). Es genügt für den Ausschluss der solidarischen Haftung gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht, die Fehler bei der Zollanmeldung lediglich als nicht vorsätzlich und nicht grobfahrlässig zu bezeichnen. Zu prüfen ist im Folgenden deshalb, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein - allenfalls auch nur fahrlässiges - Verschulden trifft. Entsprechend dem Selbstdeklarationsprinzip, auf welchem die Zollanmeldung basiert, haben sich die zollpflichtigen Personen vorab und von sich aus über die für die korrekte Einfuhranmeldung der Waren notwendigen Angaben zu informieren und über die Korrektheit dieser Angaben zu vergewissern (vorne E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin war nach dem Selbstdeklarationsprinzip gehalten, die ihr vorliegenden Begleitpapiere (Handelsrechnungen, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) auf Widersprüche zur beabsichtigten Zollanmeldung zu prüfen. Indem sie dies unterliess, obwohl der Widerspruch zwischen der von der Importeurin verlangten Tarifnummer 1512.1190 für rohes Öl und der Bezeichnung des Sonnenblumenöls als «raffiniert» in den Begleitpapieren ohne Weiteres erkennbar war, hat sie ihre Sorgfaltspflicht als gewerbsmässig handelnde Zolldeklarantin verletzt. Die Folgen dieser Sorgfaltspflichtverletzung - nämlich die zu Unrecht nicht erfolgte Erhebung der auf dem beschwerdegegenständlichen Sonnenblumenöl lastenden Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben - hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen, da sie als Zollschuldnerin voll verantwortlich für die eingereichte Anmeldung ist (vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt: Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 8.4). Der Beschwerdeführerin ist deshalb zu widersprechen, wenn sie ausführt, die Typisierung der Ware und damit die Vergabe der Tarifnummer habe ausschliesslich in der Verantwortung der Importeurin gelegen und sie habe sich auf deren Angaben verlassen dürfen. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 ableiten will, ist nicht ersichtlich: Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar und die angeblich im Urteil enthaltene Passage, wonach es nicht Aufgabe der Spediteurin sei, zu prüfen, ob die angemeldete Ware mit der tatsächlich importierten Ware übereinstimmt, ist nicht auffindbar. Offenbleiben kann, ob die Importeurin die Beschwerdeführerin mit der angeblich wissentlichen und willentlichen Falschangabe der Tarifnummer absichtlich getäuscht hat. Wäre die Beschwerdeführerin nämlich ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte sie den Widerspruch zwischen der von der Importeurin verlangten Tarifnummer 1512.1190 für rohes Öl zu den Angaben in den Begleitpapieren, welche das Sonnenblumenöl eindeutig als «raffiniert» bezeichnen, ohne Weiteres erkennen können. Damit ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, die Konkursakten der Importeurin seien zu edieren, da sich die angebliche absichtliche Täuschung aus dem Verhalten der Importeurin im Konkursverfahren ergebe (Beschwerde, S. 11); dieses beantragte Beweismittel bezieht sich auf einen nicht rechtserheblichen Umstand (vorne E. 2.3.3). Zusammenfassend kann in vorliegendem Verfahren in Anwendung von Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden vorgeworfen werden kann, weshalb ihre Solidarhaftung nicht entfällt.
E. 4.3.3 Bei der Beurteilung, ob der Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG verringert werden kann, ist rechtsprechungsgemäss die Höhe des Nachforderungsbetrags zu berücksichtigen. Denn bei sehr hohem Wert der nicht oder falsch versteuerten Objekte sind die Folgen nicht entrichteter Steuern und Abgaben absolut betrachtet naturgemäss gravierender. Einerseits ist die Einnahmeneinbusse für den Staat grösser, andererseits fällt die Ersparnis bei der steuerpflichtigen Person beträchtlicher aus (vgl. Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 9.2). Demnach kann bei zu Unrecht nicht entrichteten Zollabgaben und Einfuhrsteuern im Gesamtbetrag von Fr. 198'643.95 (bzw. Fr. 33'107.30 [gerundet] je Sendung) nicht von einer «nicht schwerwiegender Widerhandlung» gesprochen werden, weshalb keine Verringerung des Betrags der solidarischen Haftung gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG möglich ist.
E. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie sich nicht aktiv am Konkursverfahren der Importeurin beteiligt habe und sich die Forderung gegenüber den Organen gemäss Art. 260 des Bundesgesetzes vom 1. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht habe abtreten lassen (Beschwerde, S. 15 f.). Der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass - wie bereits festgehalten - Zollschuldner solidarisch haften und die Vorinstanz auf einen beliebigen Zollpflichtigen greifen kann (vorne E. 3.5.3). Mit anderen Worten obliegt die Wahl, wer ins Recht gefasst werden soll, der Verwaltung, wobei das Kriterium bei der Auswahl sein dürfte, bei welchen Schuldnern die öffentlich-rechtliche Zollforderung am besten erhältlich gemacht werden kann. Der von der Verwaltung belangte Zollschuldner hat keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle oder neben ihm auch andere mit ihm solidarisch haftende Schuldner leistungspflichtig zu erklären seien, würde sich doch dadurch an seiner eigenen Haftung nichts ändern (vgl. Urteile des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 3.5, A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 7.2). Insbesondere ist nicht vorausgesetzt, dass sämtliche möglichen anderen Zahlungspflichtigen vollstreckungsrechtlich nicht zur Bezahlung der Forderung gebracht werden konnten (Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 21 e contrario). Somit war die Vorinstanz weder verpflichtet, sich aktiv am Konkursverfahren der Importeurin zu beteiligen noch sich die Forderung gegenüber den Organen gemäss Art. 260 SchKG abtreten zu lassen, bevor sie die Beschwerdeführerin ins Recht fasste. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung (BGE 122 V 185; Urteile des BGer 9C_660/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.3, 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4.1, 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.2) nichts zu ändern. Diese betrifft eine spezifische sozialversicherungsrechtliche Konstellation (Herabsetzung der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10], wenn eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse vorliegt, die für die Entstehung und Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war). Inwiefern die Grundsätze dieser Rechtsprechung per analogiam auf das Zollrecht übertragbar sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, es seien die Konkursakten der Importeurin zu edieren, um nachzuweisen, dass sich die Vorinstanz weder aktiv am Konkursverfahren beteiligt noch sich Forderungen gegenüber den Organen gemäss Art. 260 SchKG hat abtreten lassen (Beschwerde, S. 7). Das beantragte Beweismittel bezieht sich nämlich auf einen nicht rechtserheblichen Umstand (vorne E. 2.3.3).
E. 4.3.5 Schliesslich ist auf das von der Beschwerdeführerin angeführte Gebot der Verhältnismässigkeit einzugehen (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieses verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete, mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 128 II 292 E. 5.1 m.w.H.). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, bei denen mehrere Massnahmen zum Erreichen eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BGer 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil des BVGer A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 3 m.w.H.). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen. Denn gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (BGE 140 II 194 E. 5.8.2, 131 II 217 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Nachforderung von Abgaben, wie sie hier vorliegt, für die Beschwerdeführerin als junges Start-Up mit beschränkten Mitteln und Liquidität existenzbedrohend sein kann. Indes beruht die Abgabeerhebung auf dem importierten Sonnenblumenöl auf einer klaren bundesgesetzlichen Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV korrekt ist: Wie aufgezeigt, ergibt sich die Nachleistungspflicht aus Art. 12 VStrR und auch die solidarische Haftung ist auf der Ebene der Bundesgesetze beziehungsweise im ZG verankert (vorne E. 4.2 und 4.3.2 f.). Von der einschlägigen bundesgesetzlichen Ordnung darf mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwendenden Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV nicht abgewichen werden. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum. Somit dringt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Nachforderung sei unverhältnismässig, nicht durch. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Rechtsverzögerung rügt, so ist ihr Folgendes zu entgegnen: Das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz dauerte ab Beschwerdeerhebung vom 18. April 2024 bis zum Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2026 knapp 22 Monate (Sachverhalt Bst. D.a ff.). Auch wenn eine Verfahrensdauer von 22 Monaten sehr lange erscheinen mag, ist im Lichte der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch keine unangemessen lange Gesamtdauer des Verfahrens festzustellen (Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 7.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021], A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2).
E. 5 Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3).
E. 6.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 8'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1673/2026 Urteil vom 18. August 2026 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Ralf Imstepf,Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Aisha Rutishauser. Parteien X._______ GmbH,(...), vertreten durchlic. iur. Patrick Raedersdorf, Fürsprecher,PEGASUS - Advokatur,(...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht,Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll; Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuer. Sachverhalt: A. A.a Die X._______ GmbH (nachfolgend: Zollanmelderin) meldete bei der Zollstelle Zoll Nordost/Thayngen (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren «e-dec» folgende, für die Y._______ AG (nachfolgend: Importeurin) bestimmte Sendungen mit Sonnenblumenöl zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an: Zollanmeldungs-Nr. DatumEinfuhr DatumVerfügung Tarifnummer Zollansatz 1 (...) 24.10.2022 25.10.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 2 (...) 15.11.2022 16.11.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 3 (...) 22.11.2022 23.11.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 4 (...) 02.12.2022 05.12.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 5 (...) 05.12.2022 06.12.2022 1512.1190 Fr. 0.-- 6 (...) 06.12.2022 07.12.2022 1512.1190 Fr. 0.-- Nachdem die Zollstelle die elektronischen Zollanmeldungen antragsgemäss angenommen hatte, lautete das Selektionsergebnis des EDV-Sytems «e-dec» bei den Sendungen 1-3 und 5-6 auf «frei ohne» und bei der Sendung 4 auf «frei mit». Die Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer wurden jeweils am folgenden Arbeitstag ausgestellt. A.b Im Rahmen einer nachträglichen Überprüfung im Januar 2023 bezüglich der Tarifeinreihung des aus der Ukraine stammenden Sonnenblumenöls stellte die Zollstelle bezüglich der vorgenannten sechs Sendungen im Zeitraum vom 24. Oktober 2022 bis zum 6. Dezember 2022 fest, dass es sich um raffiniertes und nicht rohes Sonnenblumenöl handle, welches in die Tarifnummer 1512.1999 mit einem Zollansatz von Fr. 149.10 je 100 kg brutto einzureihen sei. Somit sei die von der Zollanmelderin angemeldete Zolltarifnummer 1512.1190, die nur für rohes Sonnenblumenöl gelte, unzutreffend, weshalb die sechs Sendungen zu Unrecht zollfrei zur Einfuhr veranlagt worden seien. B. B.a Mit Schreiben vom 25. Januar 2023 informierte die Zollstelle die Importeurin über die erwähnten Feststellungen sowie die infolgedessen beabsichtigten Nachforderungen im Betrag von Fr. 199'832.40 (inkl. Verzugszins). Zudem gewährte sie der Importeurin zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Frist zur Stellungnahme bis zum 25. Februar 2023, die unbenutzt verstrich. B.b Am 27. Februar 2023 überwies die Zollstelle das Dossier zuständigkeitshalber an den Aufgabenvollzug, Zoll Nordost (nachfolgend: Zoll Nordost) zur weiteren Behandlung. Mit Verfügung vom 2. März 2023 setzte der Zoll Nordost die Nachforderung mit entsprechend angepasster Zinsberechnung im Betrag von Fr. 200'668.05 fest. B.c Die Nachforderungsverfügung vom 2. März 2023 gegenüber der Importeurin erwuchs in Rechtskraft. Die Forderung blieb jedoch über die Zahlungsfrist hinaus offen. Nach erfolglosen Mahnungen wurde das Inkassoverfahren eingeleitet. B.d Mit Urteil vom (...) eröffnete das Konkursgericht des (...) über die Importeurin mit Wirkung ab dem (...) den Konkurs. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursgerichts des (...) vom (...) mangels Aktiven eingestellt. Da ein begründeter Einspruch gegen die Löschung ausblieb, wurde die Importeurin per (...) von Amtes wegen aus dem Handelsregister gelöscht. C. C.a Am 29. Juni 2023 kontaktierte die Zollanmelderin den Zoll Nordost telefonisch. Daraufhin bestätigte der Zoll Nordost gleichentags per E-Mail, dass die Zollanmelderin im Falle eines erfolglosen Abschlusses des Nachforderungsverfahrens bei der Importeurin aufgrund von Art. 70 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) solidarisch hafte. C.b Nachdem die Nachforderung bei der Importeurin erfolglos geblieben war, gelangte der Zoll Nordost mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 an die Zollanmelderin und erklärte diese für die offene Nachforderung als solidarisch haftbar, kündigte ihre Nachforderungsabsicht an und gewährte den Anspruch auf rechtliches Gehör. C.c Nach zweimaliger Fristerstreckung beantragte die Zollanmelderin mit Stellungnahme vom 7. Februar 2024, dass auf die Abgabennachforderung mangels Solidarhaftung zu verzichten sei. Eventualiter sei die Nachforderung zu erlassen. C.d Der Zoll Nordost verfügte die Nachforderung am 5. März 2024 über einen Betrag von Fr. 208'864.85 (Zoll Fr. 193'555.80; Einfuhrsteuer Fr. 5'088.15; Verzugszins Fr. 10'220.90). Sie führte aus, dass die Zollanmelderin als anmeldepflichtige Person gemäss Art. 26 ZG zum Kreis der Zollschuldnerinnen gemäss Art. 70 ZG gehöre. Die in Art. 70 Abs. 4 ZG festgelegte Befreiung von der Solidarhaftung komme nicht zum Tragen, weil die Zollanmelderin ihre Sorgfaltspflicht verletzt habe und sie somit ein Verschulden treffe. Über das Gesuch um Erlass der Zollabgaben könne erst nach Abschluss des Nachforderungsverfahrens befunden werden. D. D.a Mit Eingabe vom 18. April 2024 liess die Zollanmelderin Beschwerde bei der Oberzolldirektion einreichen. Dabei beantragte sie, die Verfügung des Zoll Nordost vom 5. März 2024 sei abzuweisen beziehungsweise es sei auf eine Nachforderung von Zollabgaben gegenüber der Zollanmelderin in der Höhe von Fr. 208'864.85 zu verzichten. Eventualiter sei die Nachforderung der Zollabgaben in der Höhe von Fr. 208'864.85 gegenüber der Zollanmelderin zu erlassen. D.b Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 erhob der Direktionsbereich Grundlagen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (vormals: Oberzolldirektion; nachfolgend: BAZG) einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'100.-- und liess der Zollanmelderin die Vernehmlassung des Zoll Nordost vom 30. April 2024 zukommen. D.c Mit Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2026 wies das BAZG die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und auferlegte der Zollanmelderin die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'100.--. E. E.a Am 6. März 2026 lässt die Zollanmelderin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: «1.Der Entscheid des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vom 5. Februar 2026 sowie die Verfügung des Zoll Nordost vom 05. März 2024 seien aufzuheben bzw. es sei auf eine Nachforderung von Zollabgaben gegenüber der X._______ GmbH in der Höhe von CHF 208'864.85 zu verzichten. 2.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Zolls Nordost.» E.b Das BAZG (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 ZG). Das Verfahren richtet sich - soweit das VGG nichts anderes bestimmt - nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG), welches jedoch auf das Verfahren der Zollveranlagung vor der Vor-instanz nicht zur Anwendung gelangt (Art. 3 Bst. e VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach - unter Vorbehalt des in Erwägung 1.3 Ausgeführten - einzutreten. 1.3 1.3.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Entscheide unterer Instanzen (Devolutiveffekt; vgl. BGE 139 II 404 E. 2.5, 136 II 470 E. 1.3; Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6; André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.7). Die Beschwerdeführerin beantragt nicht nur die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 5. Februar 2026, sondern auch die Aufhebung der Verfügung des Zoll Nordost vom 5. März 2024. Nach dem Gesagten ist nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, soweit die Aufhebung der Verfügung des Zoll Nordost vom 5. März 2024 beantragt wird. Immerhin gilt diese Verfügung als inhaltlich mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 1.6). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt einen Antrag auf Erlass der Zollabgaben gestützt auf Art. 86 ZG (Beschwerde, S. 15). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält muss, bevor über Erlass von Abgaben entschieden werden kann, die Abgabeforderung rechtskräftig festgesetzt worden sein (Art. 86 Abs. 3 ZG). Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten. Da der entsprechende Antrag somit verfrüht gestellt wurde, erübrigt sich auch eine Überweisung an die Vorinstanz, damit diese den vorab in ihre Zuständigkeit fallende Antrag prüft (vgl. Urteil des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 1.3.2.4). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.5 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im Zeitraum zwischen dem 24. Oktober 2022 bis zum 6. Dezember 2022 verwirklicht. Somit sind vorliegend das ZG, die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sowie das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in ihrer jeweils geltenden Fassung heranzuziehen. 2. 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter beziehungsweise die Instruktionsrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung an, soweit zivilrechtliche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind und wenn eine Partei eine öffentliche Parteiverhandlung verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtfertigen. 2.1.2 Ausserhalb der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK erfassten Fälle kann gemäss Art. 40 Abs. 2 VGG auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin eine öffentliche Parteiverhandlung durchgeführt werden (Art. 40 Abs. 2 VGG). Dabei handelt es sich aber nur um eine Möglichkeit («Kann-Vorschrift»). Es besteht kein Anspruch auf Durchführung einer solchen öffentlichen Parteiverhandlung (Urteile des BVGer A-702/2024 vom 13. Oktober 2025 E. 8.4.2 [Entscheid angefochten beim BGer], A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 9, A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1.2; Moser, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 57 N. 34 f.). In solchen Fällen liegt es im pflichtgemässen Ermessen des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der Abteilungspräsidentin oder - in einzelrichterlich zu beurteilenden Fällen - des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin, eine solche durchzuführen. Die Ermessensausübung ist dabei insbesondere an Sinn und Zweck der öffentlichen Parteiverhandlung auszurichten. Diese ist ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in erster Linie ein Instrument zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und insofern vergleichbar mit der mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 VwVG (Urteile des BVGer A-702/2024 vom 13. Oktober 2025 E. 8.4.2 [Entscheid angefochten beim BGer], A-3484/2028 vom 7. September 2021 E. 9, A-5107/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1.4; Julian Beriger, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 57 N. 48 und 54). 2.2 Gemäss Art. 33b VwVG, der unter dem Titel «Gütliche Einigung und Mediation» steht, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass sich die Parteien über den Inhalt einer Verfügung einigen können. Allerdings verleiht diese Bestimmung - die in Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar ist (Urteil des BVGer A-1569/2006 vom 8. Oktober 2008 E. 2.3.1) - Privaten keinen Rechtsanspruch auf Vergleichsverhandlungen beziehungsweise einen Vergleich, sondern sieht lediglich die Rahmenbedingungen für den Einsatz der gütlichen Einigung und des Mediationsverfahrens im Bereich des Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahrens vor (Urteil des BVGer A-6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 3.2 m.w.H.). Sodann ist zu beachten, dass sich ein Vergleich überhaupt nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen kann, das heisst nur dann in Frage kommt, wenn über massgebende Tatsachen Unsicherheiten bestehen, welche sich nur schwer oder mit unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen würden. Auslegungsfragen sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung einem Vergleich hingegen nicht zugänglich und ebenso wenig darf eine Einigung im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (vgl. Urteil des BGer 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010 E. 3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer A-4263/2020 vom 5. Juli 2022 E. 2, A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.2). 2.3 2.3.1 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst diverse Teilgehalte, so namentlich das Recht auf Akteneinsicht. In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen (vgl. Urteile des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 2.2.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023], A-584/2020 vom 24. August 2021 E. 2.1 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_798/2021 vom 11. Mai 2022]). 2.3.2 Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden; ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.1; Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 4.1). 2.3.3 Wird der Beizug von Unterlagen beantragt, die noch nicht Bestandteil der Gerichtsakten bilden, handelt es sich nicht um eine Frage der Akteneinsicht, sondern um einen Beweisantrag (Editionsantragsrecht; Moser et al., a.a.O., Rz. 3.91a, Waldmann/Bickel, Praxiskommentar VwVG, Art. 33 N. 12). Das Recht des Betroffenen, Beweisanträge zu stellen und beantragte Beweise abnehmen zu lassen korreliert mit der Beweisabnahmepflicht gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG. Die Pflicht zur Beweisabnahme besteht unter der Voraussetzung, dass der Beweis form- und fristgerecht beantragt wird, der Beweisantrag erheblich und das anerbotene Beweismittel zulässig ist. Der Beweis muss sich auf einen rechtserheblichen Umstand beziehen und tauglich sein, diesen Umstand zu beweisen (BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). Aus dem Beweisantrag muss zumindest implizit hervorgehen, welche rechtserheblichen Tatsachen der Betroffene damit zu beweisen gedenkt beziehungsweise - bei Beweislast der Behörden oder der Gegenpartei - in Bezug auf welche Tatsachen er den Gegenbeweis zu erbringen beabsichtigt (BGE 144 II 427 E. 3.3.2; Urteil des BGer 1P.452/2003 vom 18. November 2003 E. 2.2.3). Auch wenn alle formellen und materiellen Voraussetzungen der Beweisabnahmepflicht erfüllt sind, kann die Behörde von der Beweisabnahme absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist und sie überzeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 141 I 60 E. 3.3; BVGE 2018 IV/5 E. 11.1). 3. 3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). 3.2 Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1 und Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). 3.3 3.3.1 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht muss, wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Zum so umrissenen Kreis der zuführungspflichtigen Personen gehören gemäss der präzisierenden Festlegung der Zollverordnung insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 ZV). Die Zuführungs- respektive die Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berechtigung an der Ware (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 m.w.H.). 3.3.2 Die zuführungspflichtigen Personen sind gleichzeitig auch anmeldepflichtige Personen. Anmeldepflichtig sind zudem Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind, wobei es sich dabei primär um Speditionen oder Zolldeklaranten handelt, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 26 ZG; BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-5407/2020, A-5409/2020, A-5410/2020 vom 28. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_880/2021 vom 22. September 2022]). Sie müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG; vorne E. 3.2). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.3). Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZG kann das BAZG die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen. Mit Art. 6 Abs. 1 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) hat es dies getan: die Zollanmeldung erfolgt elektronisch, sofern diese Verordnung selbst nicht eine andere Form vorsieht. Die elektronische Anmeldung erfolgt (soweit hier interessierend) über das System «e-dec» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a ZV-BAZG). Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme einer Zollanmeldung fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwicklung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des Systems «e-dec» erfolgreich durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-BAZG). Die so angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Deshalb stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4.1 m.w.H; sogleich E. 3.3.3). 3.3.3 Die physische wie auch die elektronische Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip (BGE 149 II 129 E. 3.4, 142 II 433 E. 2.1), wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt. Die Zollpflichtigen müssen sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anmelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (BGE 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-1392/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.6.1, A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2, A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.2; Barbara Schmid, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601). Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu (BGE 143 II 646 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1; Patrick Raedersdorf, Zollkommentar, Art. 33 N. 6 m.H.a. BGE 124 IV 23). 3.3.4 Mit der Annahme der Zollanmeldung entsteht die Zollschuld (Art. 69 Bst. a ZG). Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin beziehungsweise dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist (Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Der Gesetzgeber hat den Kreis der Zollschuldner in Art. 70 Abs. 2 ZG bewusst weit gezogen. Der Zweck dieser weit gefassten Regelung über die Zollzahlungspflicht liegt im öffentlichen Interesse, die Einbringlichkeit der Zollabgaben zu garantieren, für welche die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner denn auch solidarisch haften. Sie ist aber auch Ausdruck des im Zollrecht geltenden und streng verstandenen Selbstdeklarationsprinzips (Barbara Henzen, Zollkommentar, Art. 21 N. 6, 11 und 12 sowie Art. 26 N. 2 und 8; Michael Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 4; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 7.2, A-3680/2012 vom 21. März 2013 E. 2.1.1 f., je m.w.H.). 3.4 3.4.1 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen, einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)Inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Einfuhrsteuer steuerpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je m.w.H.). Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3). 3.4.2 Nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG ist die Solidarhaftung nach Art. 70 Abs. 3 ZG (hinten E. 3.5.4) für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin: zum Vorsteuerabzug (Art. 28 MWSTG) berechtigt ist (Bst. a); die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG (ZAZ) belastet erhält (Bst. b); und der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat (Bst. c; Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 2.7). 3.5 3.5.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- beziehungsweise Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG und Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) Anwendung (Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.1, A-1552/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2.4). 3.5.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1 VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (BGE 141 II 447 E. 8.4, 129 II 160 E. 3.2, 106 Ib 218 E. 2c; Urteile des BGer 2C_822/2021 vom 26. Januar 2022 E. 5.1.1, 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 6.2, 2C_382/2017 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.2, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.2; Oesterhelt/ Fracheboud, in: Friedrich Frank et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 12 N. 5). 3.5.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete», das heisst für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen beziehungsweise fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c und d) und wenn sie selbst aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen - für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt - haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG; Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3, 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.3, A-4077/2021 vom 11. Mai 2022 E. 2.8.3, A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2). Der ganze geschuldete Steuerbetrag kann von jedem beliebigen Solidarverpflichteten eingefordert werden (BGE 107 Ib 205 E. 2a; Urteil des BVGer A-4217/2021 vom 1. März 2023 E. 6.3.2). Die solidarische Haftung dient der bestmöglichen Sicherstellung der Einbringlichkeit der Zollabgaben (Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 9). Wie die Zollschuld intern unter den verschiedenen Zollschuldnern zu verteilen ist, regelt das ZG nicht, sondern verweist dafür in Art. 70 Abs. 3 Satz 2 ZG auf die Regressregeln des Obligationenrechts (vgl. Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 3.3). 3.5.4 Der Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner ist nach schweizerischem Zollrecht sehr weit gezogen (vorne E. 3.3.4), was angesichts der tatsächlichen Begebenheiten und Abläufe im zollrechtlichen Alltag für die Speditionsunternehmen als gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellende Personen erhebliche Risiken mit sich bringt, stellen diese doch stets Zollschuldner im Sinne von Art. 70 Abs. 2 ZG dar. Um dieser spezifischen Situation Rechnung zu tragen, statuiert Art. 70 Abs. 4 ZG zwei alternativ anwendbare Konstellationen, unter denen gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellende Personen nicht solidarisch haften (Urteil des BGer 2C_415/2013 vom 2. Februar 2014 E. 4.3; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 17). Zum einen handelt es sich um die Fälle, in welchen im zentralisierten Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird (Art. 70 Abs. 4 Bst. a ZG). Zum anderen ist die solidarische Haftung ausgeschlossen für den Fall des Nachbezugs gestützt auf Art. 12 VStrR, sofern die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft. Die solidarische Haftung kann dann auf einen reduzierten Betrag eingeschränkt werden, wenn es sich trotz Verschuldens nicht um schwerwiegende Widerhandlungen handelt (Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG; Urteile des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 3.3, A-6492/2011, A-6495/2011, A-3199/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4.3.1; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 18 f.). Art. 70 Abs. 4 ZG hat nicht zur Folge, dass die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellenden Personen nicht mehr Zollschuldnerinnen wären, sondern nur, dass sie nicht mehr nach freier Wahl vorrangig durch das BAZG belangt werden können. Im Sinne einer subsidiären Ausfallhaftung bleiben diese Personen nämlich zur Zahlung der Zollschuld verpflichtet, wenn kein anderer, solidarisch haftender Zollschuldner die Zollschuld bezahlen konnte. Die Inanspruchnahme der «subsidiären Ausfallhaftung» setzt allerdings voraus, dass sämtliche möglichen anderen Zahlungspflichtigen auch vollstreckungsrechtlich nicht zur Bezahlung der Forderung gebracht werden konnten (Urteil des BVGer A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 4.2.4; Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 21).
4. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die sechs streitbetroffenen Sendungen im Auftrag der Importeurin gewerbsmässig zur Einfuhr veranlagte und somit als gewerbsmässige Zollanmelderin handelte. Ebenso ist die Tarifeinreihung des raffinierten Sonnenblumenöls und die sich daraus ergebende Höhe der Nachforderung nicht bestritten. Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin Zollabgaben in der Höhe von Fr. 193'555.80 sowie Einfuhrsteuern in der Höhe von Fr. 5'088.15 zuzüglich Verzugszins in der Höhe von Fr. 10'220.90 zu entrichten hat. Zunächst ist zu klären, ob vorliegend eine Instruktionsverhandlung mit allfälligen Vergleichsgesprächen durchzuführen ist (sogleich E. 4.1). Im Weiteren ist zu eruieren, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 12 VStrR nachleistungspflichtig ist (hinten E. 4.2). Schliesslich ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG von der Solidarhaftung zu befreien ist und sofern dies zu verneinen ist, ob der Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG verringert werden kann (hinten E. 4.3). 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit allfälligen Vergleichsgesprächen zwischen ihr und der Vor-instanz und verweist dabei auf Art. 40 Abs. 2 VGG und Art. 33b VwVG. Vorliegend stehen unbestrittenermassen weder zivil- noch strafrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in Streit, weshalb lediglich zu prüfen ist, ob sich eine Verhandlung infolge Art. 40 Abs. 2 VGG aufdrängt (vorne E. 2.1.1). Wie dargelegt besteht auf eine solche Verhandlung von vornherein kein Rechtsanspruch (Kann-Vorschrift); massgebend ist vielmehr, ob sie mit Blick auf ihren Zweck - primär die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts - sachdienlich erscheint (vorne E. 2.1.2). Dievorinstanzliche Sachverhaltsermittlung wird von der Beschwerdeführerin in keiner ihrer Rechtsschriften beanstandet; der Sachverhalt ist mithin unstrittig. Die sich stellenden Rechtsfragen können ohne Weiteres aufgrund der Akten beurteilt werden. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Gelegenheit hatte, sich zu äussern, und sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat. Auch unter dem Aspekt der Wahrung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) drängt sich deshalb die Ansetzung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung nicht auf. Auch auf die von der Beschwerdeführerin verlangte Vergleichsverhandlung besteht kein Anspruch. Wie dargelegt kann sich ein Vergleich nur auf einen unsicheren Sachverhalt beziehen, nicht aber auf reine Rechtsfragen (vorne E. 2.2). Da der Sachverhalt vorliegend unstrittig ist und sich die Beschwerde auf Rechtsfragen beschränkt, fehlt es bereits an einem tauglichen Vergleichsgegenstand. Warum die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Lösung im Rahmen von Vergleichsverhandlungen sucht oder warum eine solche besser geeignet wäre, eine Lösung zu finden, als das ordentliche Verfügungsverfahren, begründet sie sodann nicht. Schliesslich können Vergleichsverhandlungen ohnehin nur dann sinnvoll sein, wenn beide Seiten an einem Vergleich interessiert sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall; so erachtet die Vorinstanz gemäss ihrer Vernehmlassung eine solche Verhandlung als nicht nötig. Insofern ist der Antrag auf Durchführung einer Instruktionsverhandlung mit Vergleichsgesprächen abzuweisen. 4.2 Vorliegend ist unbestritten und ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten, dass die unrichtigen Zollanmeldungen der fraglichen Waren dazu führten, dass zu Unrecht Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben nicht erhoben wurden. Dies stellt eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung und damit einen Verstoss gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes dar (vorne E. 3.5.1). Folglich sind die nicht erhobenen Abgaben gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR unabhängig von einem Verschulden nachzuentrichten (vorne E. 3.5.2). Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen eine Zollpflichtige (vorne E. 3.3.4) und gehört damit zu den Nachleistungspflichtigen gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR (vorne E. 3.5.3). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sie auch einen Vorteil im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR erzielt. Sie ist als Zollschuldnerin insofern direkt unrechtmässig bevorteilt, als sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten musste. Sie gilt deshalb nach konstanter Rechtsprechung ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt und ist damit gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR nachleistungspflichtig. Dass die Beschwerdeführerin aus dieser Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen hat, spielt wie bereits ausgeführt keine Rolle (vorne E. 3.5.3). Somit haftet die Beschwerdeführerin, für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt, solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Art. 70 Abs. 3 ZG). 4.3 4.3.1 Vorab ist im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befreiung von der Solidarhaftung festzuhalten, dass eine Aufhebung der Solidarschuld der Beschwerdeführerin für die Einfuhrsteuer nach Art. 51 Abs. 2 MWSTG vorliegend nicht in Frage kommt, weil die Einfuhrsteuerschuld nicht über das ZAZ der Importeurin, sondern über jenes der Beschwerdeführerin belastet wurde (vorne E. 3.4.2). Aus demselben Grund kommt auch die Ausnahmeregelung nach Art. 70 Abs. 4 Bst. a ZG (vorne E. 3.5.4) von vornherein nicht in Frage, da die Zollschuld nicht über das ZAZ der Importeurin, sondern über jenes der Beschwerdeführerin bezahlt wurde. Es bleibt somit zu klären, ob die Solidarhaftung der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG entfällt (sogleich E. 4.3.2) und sofern dies verneint werden sollte, ob der Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG verringert werden kann (hinten E. 4.3.3). Schliesslich sind sodann die weiteren Argumente der Beschwerdeführerin, die vorgebrachte Verletzung der Schadensminderungspflicht der Vorinstanz (hinten E. 4.3.4) und die angebliche Unverhältnismässigkeit der Haftung (hinten E. 4.3.5), zu würdigen. 4.3.2 Weiter ist auf den angeblich mit der Revision des Zollgesetzes 2007 erfolgten Paradigmenwechsel beim Sorgfaltsmassstab einzugehen. Laut Beschwerdeführerin würden gemäss den parlamentarischen Beratungen zu Art. 70 ZG Zollwiderhandlungen nur noch bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit geahndet. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Im Nationalrat lag zu Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG ein Minderheitsantrag vor, der die Solidarhaftung auf Fälle groben Verschuldens hätte beschränken wollen. Dieser wurde mit 57 zu 62 Stimmen verworfen (Amtliches Bulletin der Bundesversammlung [AB] 03.078 «Zollgesetz», N 1393). Der Gesetzgeber hat sich damit bewusst gegen eine Beschränkung der Solidarhaftung auf Fälle groben Verschuldens entschieden und die daraus resultierende Härte für gewerbsmässige Zollanmelderinnen in Kauf genommen. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument eines Parlamentariers, wonach die alte Rechtslage (vor 2004) gegen das internationale Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren vom 18. Mai 1973 (Kyoto-Abkommen, SR 0.631.20) verstosse, betrifft die parlamentarische Beratung des Nationalrats zu den Strafbestimmungen bei Zollwiderhandlungen (AB 03.078 «Zollgesetz», N 1484 ff.) und ist vorliegend nicht einschlägig, da es hier einzig um die Nacherhebung der geschuldeten Abgaben geht. Auch aus dem angerufenen BGE 124 IV 23 lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, da dort lediglich festgehalten wurde, dass Ziffer 43 der Anlage B.1 des Kyoto-Abkommens nicht direkt anwendbar sei (BGE 124 IV 23 E. 4b f.). Es genügt für den Ausschluss der solidarischen Haftung gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht, die Fehler bei der Zollanmeldung lediglich als nicht vorsätzlich und nicht grobfahrlässig zu bezeichnen. Zu prüfen ist im Folgenden deshalb, ob die Beschwerdeführerin überhaupt ein - allenfalls auch nur fahrlässiges - Verschulden trifft. Entsprechend dem Selbstdeklarationsprinzip, auf welchem die Zollanmeldung basiert, haben sich die zollpflichtigen Personen vorab und von sich aus über die für die korrekte Einfuhranmeldung der Waren notwendigen Angaben zu informieren und über die Korrektheit dieser Angaben zu vergewissern (vorne E. 3.3.3). Die Beschwerdeführerin war nach dem Selbstdeklarationsprinzip gehalten, die ihr vorliegenden Begleitpapiere (Handelsrechnungen, Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1) auf Widersprüche zur beabsichtigten Zollanmeldung zu prüfen. Indem sie dies unterliess, obwohl der Widerspruch zwischen der von der Importeurin verlangten Tarifnummer 1512.1190 für rohes Öl und der Bezeichnung des Sonnenblumenöls als «raffiniert» in den Begleitpapieren ohne Weiteres erkennbar war, hat sie ihre Sorgfaltspflicht als gewerbsmässig handelnde Zolldeklarantin verletzt. Die Folgen dieser Sorgfaltspflichtverletzung - nämlich die zu Unrecht nicht erfolgte Erhebung der auf dem beschwerdegegenständlichen Sonnenblumenöl lastenden Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben - hat die Beschwerdeführerin selbst zu tragen, da sie als Zollschuldnerin voll verantwortlich für die eingereichte Anmeldung ist (vgl. für einen ähnlichen Sachverhalt: Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 8.4). Der Beschwerdeführerin ist deshalb zu widersprechen, wenn sie ausführt, die Typisierung der Ware und damit die Vergabe der Tarifnummer habe ausschliesslich in der Verantwortung der Importeurin gelegen und sie habe sich auf deren Angaben verlassen dürfen. Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1703/2006 vom 2. Oktober 2008 ableiten will, ist nicht ersichtlich: Der Sachverhalt ist nicht vergleichbar und die angeblich im Urteil enthaltene Passage, wonach es nicht Aufgabe der Spediteurin sei, zu prüfen, ob die angemeldete Ware mit der tatsächlich importierten Ware übereinstimmt, ist nicht auffindbar. Offenbleiben kann, ob die Importeurin die Beschwerdeführerin mit der angeblich wissentlichen und willentlichen Falschangabe der Tarifnummer absichtlich getäuscht hat. Wäre die Beschwerdeführerin nämlich ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen, hätte sie den Widerspruch zwischen der von der Importeurin verlangten Tarifnummer 1512.1190 für rohes Öl zu den Angaben in den Begleitpapieren, welche das Sonnenblumenöl eindeutig als «raffiniert» bezeichnen, ohne Weiteres erkennen können. Damit ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, die Konkursakten der Importeurin seien zu edieren, da sich die angebliche absichtliche Täuschung aus dem Verhalten der Importeurin im Konkursverfahren ergebe (Beschwerde, S. 11); dieses beantragte Beweismittel bezieht sich auf einen nicht rechtserheblichen Umstand (vorne E. 2.3.3). Zusammenfassend kann in vorliegendem Verfahren in Anwendung von Art. 70 Abs. 4 Bst. b ZG nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin keinerlei Verschulden vorgeworfen werden kann, weshalb ihre Solidarhaftung nicht entfällt. 4.3.3 Bei der Beurteilung, ob der Betrag der solidarischen Haftung der Beschwerdeführerin nach Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG verringert werden kann, ist rechtsprechungsgemäss die Höhe des Nachforderungsbetrags zu berücksichtigen. Denn bei sehr hohem Wert der nicht oder falsch versteuerten Objekte sind die Folgen nicht entrichteter Steuern und Abgaben absolut betrachtet naturgemäss gravierender. Einerseits ist die Einnahmeneinbusse für den Staat grösser, andererseits fällt die Ersparnis bei der steuerpflichtigen Person beträchtlicher aus (vgl. Urteil des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 9.2). Demnach kann bei zu Unrecht nicht entrichteten Zollabgaben und Einfuhrsteuern im Gesamtbetrag von Fr. 198'643.95 (bzw. Fr. 33'107.30 [gerundet] je Sendung) nicht von einer «nicht schwerwiegender Widerhandlung» gesprochen werden, weshalb keine Verringerung des Betrags der solidarischen Haftung gemäss Art. 70 Abs. 4 Bst. b in fine ZG möglich ist. 4.3.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, indem sie sich nicht aktiv am Konkursverfahren der Importeurin beteiligt habe und sich die Forderung gegenüber den Organen gemäss Art. 260 des Bundesgesetzes vom 1. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) nicht habe abtreten lassen (Beschwerde, S. 15 f.). Der Beschwerdeführerin ist zu entgegnen, dass - wie bereits festgehalten - Zollschuldner solidarisch haften und die Vorinstanz auf einen beliebigen Zollpflichtigen greifen kann (vorne E. 3.5.3). Mit anderen Worten obliegt die Wahl, wer ins Recht gefasst werden soll, der Verwaltung, wobei das Kriterium bei der Auswahl sein dürfte, bei welchen Schuldnern die öffentlich-rechtliche Zollforderung am besten erhältlich gemacht werden kann. Der von der Verwaltung belangte Zollschuldner hat keinen Anspruch darauf, dass an seiner Stelle oder neben ihm auch andere mit ihm solidarisch haftende Schuldner leistungspflichtig zu erklären seien, würde sich doch dadurch an seiner eigenen Haftung nichts ändern (vgl. Urteile des BVGer A-3628/2021 vom 13. Mai 2024 E. 3.5, A-3638/2012 vom 21. März 2013 E. 7.2). Insbesondere ist nicht vorausgesetzt, dass sämtliche möglichen anderen Zahlungspflichtigen vollstreckungsrechtlich nicht zur Bezahlung der Forderung gebracht werden konnten (Beusch, Zollkommentar, Art. 70 N. 21 e contrario). Somit war die Vorinstanz weder verpflichtet, sich aktiv am Konkursverfahren der Importeurin zu beteiligen noch sich die Forderung gegenüber den Organen gemäss Art. 260 SchKG abtreten zu lassen, bevor sie die Beschwerdeführerin ins Recht fasste. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung (BGE 122 V 185; Urteile des BGer 9C_660/2011 vom 31. Mai 2012 E. 3.3, 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.4.1, 9C_548/2017 vom 13. März 2018 E. 7.2) nichts zu ändern. Diese betrifft eine spezifische sozialversicherungsrechtliche Konstellation (Herabsetzung der Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10], wenn eine grobe Pflichtverletzung der Ausgleichskasse vorliegt, die für die Entstehung und Verschlimmerung des Schadens adäquat kausal war). Inwiefern die Grundsätze dieser Rechtsprechung per analogiam auf das Zollrecht übertragbar sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist auch der Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen, es seien die Konkursakten der Importeurin zu edieren, um nachzuweisen, dass sich die Vorinstanz weder aktiv am Konkursverfahren beteiligt noch sich Forderungen gegenüber den Organen gemäss Art. 260 SchKG hat abtreten lassen (Beschwerde, S. 7). Das beantragte Beweismittel bezieht sich nämlich auf einen nicht rechtserheblichen Umstand (vorne E. 2.3.3). 4.3.5 Schliesslich ist auf das von der Beschwerdeführerin angeführte Gebot der Verhältnismässigkeit einzugehen (Art. 5 Abs. 2 BV). Dieses verlangt, dass staatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten Interesse liegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein müssen. Ein staatliches Handeln ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete, mildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht. Der Eingriff darf in sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht einschneidender sein als notwendig (BGE 128 II 292 E. 5.1 m.w.H.). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur in Fällen, bei denen mehrere Massnahmen zum Erreichen eines Ziels zur Verfügung stehen (vgl. Urteil des BGer 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4; Urteil des BVGer A-1399/2020 vom 17. November 2022 E. 3 m.w.H.). Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen verbleibt jedoch immer dann kein Raum, wenn eine Norm zwar als streng erscheinen mag, aber vom Bundesgesetzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungsermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009, 2C_22/2010 vom 21. September 2010 E. 4.4.2). Die rechtsanwendenden Behörden dürfen von einer klar formulierten Vorschrift, deren Wortlaut auch dem Sinn und Zweck der Regelung entspricht, nicht abweichen. Denn gemäss Art. 190 BV sind Bundesgesetze und das Völkerrecht für die rechtsanwendenden Behörden massgebend (BGE 140 II 194 E. 5.8.2, 131 II 217 E. 2.3). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Nachforderung von Abgaben, wie sie hier vorliegt, für die Beschwerdeführerin als junges Start-Up mit beschränkten Mitteln und Liquidität existenzbedrohend sein kann. Indes beruht die Abgabeerhebung auf dem importierten Sonnenblumenöl auf einer klaren bundesgesetzlichen Grundlage, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz mit Blick auf das Anwendungsgebot von Art. 190 BV korrekt ist: Wie aufgezeigt, ergibt sich die Nachleistungspflicht aus Art. 12 VStrR und auch die solidarische Haftung ist auf der Ebene der Bundesgesetze beziehungsweise im ZG verankert (vorne E. 4.2 und 4.3.2 f.). Von der einschlägigen bundesgesetzlichen Ordnung darf mangels Entschliessungsermessens der rechtsanwendenden Verwaltung, anders zu entscheiden, und aufgrund des Anwendungsgebotes von Art. 190 BV nicht abgewichen werden. Für Verhältnismässigkeitsüberlegungen bleibt bei der hier zu beurteilenden Konstellation kein Raum. Somit dringt die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Nachforderung sei unverhältnismässig, nicht durch. Insofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Rechtsverzögerung rügt, so ist ihr Folgendes zu entgegnen: Das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz dauerte ab Beschwerdeerhebung vom 18. April 2024 bis zum Beschwerdeentscheid vom 5. Februar 2026 knapp 22 Monate (Sachverhalt Bst. D.a ff.). Auch wenn eine Verfahrensdauer von 22 Monaten sehr lange erscheinen mag, ist im Lichte der bundesgerichtlichen und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung noch keine unangemessen lange Gesamtdauer des Verfahrens festzustellen (Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 7.2.3 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_372/2021 vom 23. Dezember 2021], A-1193/2014 vom 8. Mai 2014 E. 2.3.2).
5. Zusammenfassend erweist sich der vorinstanzliche Beschwerdeentscheid als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vorne E. 1.3). 6. 6.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 8'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Aisha Rutishauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)