Zölle
Sachverhalt
A. Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bezweckt laut Handelsregisterauszug u.a. die Durchführung von Verzollungen sowie weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit der Schweiz. B. Im September 2021 meldete die Zollpflichtige bei der Dienststelle Zoll [...] ([...] [nachfolgend: Dienststelle]) im EDV-Verfahren «e-dec» für eine Auftraggeberin provisorisch zwei Sendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, weil die Ursprungsnachweise noch fehlten. Dabei handelte es sich um die Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. ***1 vom 8. September 2021 (nachfolgend: EZA 1) sowie um die EZA Nr. ***2 vom 21. September 2021 (nachfolgend: EZA 2). Die Dienststelle legte für die nachträgliche Beibringung der Ursprungsnachweise für die EZA 1 und 2 eine Frist bis zum 8. November 2021 bzw. bis zum 21. November 2021 fest und gab diese mit besonderem Vermerk in den EZA und - nach unbestrittenen Angaben im angefochtenen Beschwerdeentscheid (dazu Bst. D.c) - auch auf den provisorischen Veranlagungen (nachfolgend: Veranlagungen 1 und 2) bekannt. C. C.a Innerhalb der Fristen sendete die Zollpflichtige am 27. Oktober 2021 und am 5. November 2021 Umwandlungsanträge via «E-Com» (ein von der Vorinstanz angebotener «elektronischer Service» über das für Zollanmeldungen vorgesehene System «e-dec») zwecks Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen unter Anwendung der Präferenzzollansätze an die Dienststelle. Jeweils gleichentags lud die Zollpflichtige entsprechende Ursprungsnachweise über die eigenständige (und von der Vorinstanz ebenfalls als «elektronischer Service» angebotene) Plattform «E-Begleitdokument» hoch. C.b Nachdem innerhalb der Fristen weder Umwandlungsanträge über die Anwendung «E-Com» noch physische Gesuche beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, damalige Bezeichnung: Eidgenössische Zollverwaltung [EZV]) eingegangen waren, erfolgte am 30. November 2021 automatisch die Freigabe der EZA 1 und 2, wobei aufgrund des Fristverfalls die provisorischen Veranlagungen in definitive Veranlagungen zum Normalansatz umgewandelt wurden. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen (nachfolgend: Verfügung 1 und 2) wurden gleichentags erstellt und eröffnet. D. D.a Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 verlangte die Zollpflichtige die Umwandlung der beiden provisorischen Veranlagungen in definitive Veranlagungen unter Anwendung der Präferenzzollansätze. Im Schreiben machte die Zollpflichtige geltend, dass sie am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 über die Anwendung «E-Com» fristgerecht Umwandlungsanträge übermittelt habe. D.b Die Dienststelle überwies die Eingabe am 8. Dezember 2021 an die zuständige Stelle innerhalb des BAZG (Zoll Nord; nachfolgend: Vorinstanz). Diese teilte der Zollpflichtigen am 11. Januar 2022 mit, dass innerhalb der festgesetzten Fristen keine Umwandlungsanträge via die Anwendung «E-Com» eingegangen seien. Deshalb könne dem Begehren nicht entsprochen werden. D.c Nachdem die Zollpflichtige an ihrem Begehren festgehalten hatte und Beschwerde gegen die Verfügungen 1 und 2 erhoben hatte, wies die Vorinstanz diese mit Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 ab. E. E.a Mit Eingabe vom 23. März 2022 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und stellt - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BAZG - folgende Anträge: Die in der Verfügung 1 unter Positionen 1 und 3 erhobenen Zollabgaben mitsamt anteiliger Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 14'657.55 bzw. Fr. 1'128.65 seien aufgrund vorliegender Präferenznachweise auf Fr. 0.-- herabzusetzen. Die in der Verfügung 2 unter Positionen 2 und 3 erhobenen Zollabgaben mitsamt anteiliger Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 19'161.65 bzw. Fr. 1'475.45 seien zu sistieren und der Zollpflichtigen sei wieder die zweimonatige Frist zur Beibringung eines konformen Präferenznachweises zu gewähren. E.b Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E.c In zwei weiteren Schriftenwechseln halten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.23) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorliegend stellt der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], wo allerdings noch von «Zollstelle» statt «Dienststelle» und «Zollkreisdirektionen» die Rede ist; vgl. zur organisatorischen Gliederung und Bezeichnung auch Art. 91 ZG i.V.m. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).
E. 2.2 Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1, Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1; siehe dazu bereits die Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 602). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG).
E. 2.3.1 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV).
E. 2.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden (Abs. 1), wobei die Zollstelle die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern kann (Abs. 2). Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV, im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip (dazu E. 2.6.1) der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person (vgl. BGE 149 II 129 E. 3.4.3).
E. 2.3.3 Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine provisorische Veranlagung erlaubt es den Zollpflichtigen namentlich, unter Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss der Zollpräferenz zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 ZG). Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv (Art. 39 Abs. 4 ZG).
E. 2.4 Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.3). Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZG kann das BAZG die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen.
E. 2.5.1 Zu diesem Zweck regelt das BAZG in der ZV-BAZG die Verwendung des EDV-Systems «e-dec» für die elektronische Zollanmeldung (vgl. Art. 8 ff. ZV-BAZG). Die elektronische Zollanmeldung befreit die zuführungspflichtige Person nicht von der sog. Gestellung der Waren nach Art. 24 ZG (d.h. dem Zuführen der Ware zur Zollstelle und der Mitteilung an das BAZG, dass die Waren bei der Zollstelle eingetroffen sind). Die Gestellung und die summarische Anmeldung haben grundsätzlich vor der detaillierten sowie verbindlichen Zollanmeldung nach Art. 25 ZG zu erfolgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZG).
E. 2.5.2 Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zollanmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht.
E. 2.5.3 Möchte eine Person die elektronische Zollanmeldung über das System «e-dec» (oder, hier nicht wesentlich, NCTS) abwickeln, hat sie ein schriftliches Gesuch zu stellen (Art. 8 Abs. 1 ZV-BAZG). Die Verwendung des Systems wird gewährt, wenn die Person verschiedene, in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d ZV-BAZG genannte Bedingungen erfüllt (für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland sind zudem die Abs. 2 und 3 von Art. 8 ZV-BAZG zu beachten). Gewährt das BAZG die Verwendung des Systems, muss die Person dieses System grundsätzlich für die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren verwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn das BAZG die Zollanmeldung über das System nicht anbieten kann (Art. 8 Abs. 4 ZV-BAZG). Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Person die technischen Angaben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei handelt es sich aber - wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt - um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenennung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der OZD, also der Oberzolldirektion, die Rede).
E. 2.6.1 Die physische wie auch die elektronische Zollanmeldung basieren auf dem Selbstdeklarationsprinzip (BGE 149 II 129 E. 3.4, 142 II 433 E. 2.1). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung (vgl. Art. 21 und 25 f. ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2, A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7).
E. 2.6.2 Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu (BGE 143 II 646 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1; Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 33 N 6 mit Hinweis auf BGE 124 IV 23 E. 2c).
E. 2.6.3 Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3).
E. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge via die Anwendung «E-Com» sowie die notwendigen Ursprungsnachweise über die Plattform «E-Begleitdokument» fristgerecht eingereicht hat, mithin die Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen korrekt beantragt hat (zum Verhältnis dieser «elektronischen Services»: Ziff. 1 der Anwendungsbeschreibung E-Begleitdokument und E-Com des BAZG vom März 2022 [= vorinstanzliche Akten, act. 18]; nachfolgend: Anwendungsbeschreibung E-Com; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-begleitdokument_e-com.html; abgerufen am 18.08.2023).
E. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 für die EZA 1 und 2 die Korrekturversionen im System «e-dec» und die Umwandlungsanträge via «E-Com» übermittelt. Diese Übermittlungen seien im Übermittlungsprotokoll vom System «e-dec» jeweils umgehend mit «Status 164 - Zollanmeldung empfangen» mit Zeitstempel (27. Oktober 2021, 08:11:16 für die EZA 1 bzw. 5. November 2021, 09:14:18 für die EZA 2) angezeigt worden (Beschwerde, Rz. 2.1 und 2.2). Mit denselben Zeitstempeln versehen, seien sodann über die Anwendung «E-Com» jeweils Fehlermeldungen im XML-Format generiert worden. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass diese Fehlermeldungen damals jedoch nicht hätten verarbeitet werden können, sondern erst im Zuge ihrer Nachforschungen nach Fristablauf einsehbar gewesen seien. Warum die Fehlermeldungen nicht sofort hätten verarbeitet werden können, könne sie nicht mehr nachvollziehen, da die Logfiles nicht mehr vorhanden seien. Auch sei ihr nicht bekannt, warum die technischen Fehler, welche zu den Fehlermeldungen geführt hatten, bestanden hätten (Beschwerde, Rz. 3.3). Sie seien jedoch auf Seiten des BAZG entstanden (Replik, S. 4).
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin erachtet es vor diesem Hintergrund für nicht sachgerecht, ihr die Verantwortung für die technischen Fehler aufzuerlegen, zumal sich nicht zweifelsfrei ermitteln lasse, weswegen diese - nach ihrer Auffassung auf Seiten des BAZG - aufgetreten seien (Beschwerde, Rz. 3.3 und 4). Mithin beantragt sie die Aufhebung der infolge Fristverfalls erfolgten Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zum Normalansatz (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b und E.a).
E. 3.3.1 Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, dass die Umwandlungsanträge nicht fristgerecht via «E-Com» eingereicht worden und deshalb die Verfügungen 1 und 2 ergangen seien (angefochtener Beschwerdeentscheid S. 3 f.). Zwar anerkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Fristen die Umwandlungsanträge an das System «e-dec» gesendet hat. Jedoch hätten diese Anträge aufgrund eines technischen Fehlers nicht korrekt verarbeitet werden können, woraufhin das System «e-dec» der Beschwerdeführerin entsprechende Fehlermeldungen via «E-Com» gesendet habe (Vernehmlassung, Ziff. 5).
E. 3.3.2 Die Vorinstanz führt in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin aus, dass nicht (mehr) nachvollziehbar sei, worin der technische Fehler bestanden habe. Die Vorinstanz hält jedoch sinngemäss fest, dass die Fehlermeldungen vom System «e-dec» umgehend generiert worden seien. Somit habe das System «e-dec» korrekt auf die gesendeten Anträge reagiert, da es eine Fehlermeldung im XML-Format via «E-Com» gesendet habe (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 5; Duplik, S. 2 f.). Es hätte, so die Vorinstanz, in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, die Antwort via «E-Com» zu überwachen und entsprechend zu reagieren, als die Einreichung nicht bestätigt worden war (Vernehmlassung, Ziff. 4.6). So hätte die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz nach der ausgebliebenen bzw. gemäss ihren Ausführungen nicht erkennbaren Antwort des Systems «e-dec» entsprechende Sicherungsmassnahmen zur Wahrung der Fristen vornehmen können (Vernehmlassung, Ziff. 4.6 und 5.; Duplik, S. 4). Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich gemäss der Vorinstanz die infolge Fristverfalls erfolgte Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zum Normalansatz.
E. 3.4.1 Im Folgenden gilt es vor dem Hintergrund der vorgetragenen Argumente der Parteien die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge korrekt im Sinne von Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG im System «e-dec» eingereicht hat.
E. 3.4.2 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien hat die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 für die EZA 1 und 2 die Umwandlungsanträge via «E-Com» und die Korrekturversionen übermittelt (Beschwerde, Rz. 2.1 f.; Vernehmlassung, Ziff. 5). Daraufhin hat das System «e-dec» diese Anträge als empfangen quittiert (vgl. E. 3.2.1), gleichzeitig jedoch aufgrund eines - wie die Parteien ebenfalls in Übereinstimmung festhalten - nicht erklärbaren technischen Fehlers abgelehnt. Aufgrund dieses technischen Fehlers generierte das System «e-dec» entsprechende Fehlermeldungen, welche der Beschwerdeführerin via «E-Com» zugestellt wurden (vgl. Beschwerde, Rz. 3.3).
E. 3.5 Damit ist zu klären, wie die entsprechenden technischen Abläufe funktionieren und wo sie festgelegt sind.
E. 3.5.1 Wie gesehen (E. 2.4), kann die Zollanmeldung nicht nur (auf freiwilliger Basis) elektronisch erfolgen, sondern ist das BAZG auch befugt, eine elektronische Anmeldeform sowie den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anzuordnen. Die diesbezügliche Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 ZG räumt dem BAZG somit in Bezug auf Form und Zeitpunkt der Zollanmeldung sowie die elektronische Zollanmeldung einen grossen Spielraum ein. Das Gesetz überlässt es dem BAZG, wie und wo es die Form der Anmeldung regelt, womit sachlogisch auch die Regelung der konkreten technischen Abläufe, also auch der Rückmeldungen, verbunden ist. Das BAZG hat in der ZV-BAZG zwar diverse Bestimmungen erlassen, die sich mit der elektronischen Zollanmeldung auseinandersetzen. Diese Bestimmungen regeln jedoch nicht konkret die technische Seite der elektronischen Zollanmeldung (sowie Änderungen derselben). So hält denn Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG namentlich fest, dass, solange das System «e-dec» den Eingang der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Daten nicht bestätigt hat, die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht gilt (E. 2.5.2), äussert sich aber nicht zur Form einer entsprechenden Bestätigung.
E. 3.5.2 Die technische Umsetzung wird nicht in der ZV-BAZG, sondern in verschiedenen Dokumenten geregelt, die auf der Website des BAZG zugänglich sind. Aufgrund der weit gefassten Delegationsnormen (E. 2.4 und 3.5.1) ist daran nichts auszusetzen. Die entsprechenden Dokumente müssen jenen Personen, die die elektronische Zollanmeldung via das System «e-dec» beantragt und bewilligt erhalten haben, bekannt sein (vgl. E. 2.5.3; vgl. auch E. 2.6.2). So hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch unbestrittenermassen fest, dass ein Zollanmelder, der die Services «E-Com» und «E-Begleitdokument» verwendet, automatisch die im Service Contract festgelegten Regelungen akzeptiert (Service Contract für Beanstandungen vom 24. März 2022 [= vorinstanzliche Akten, act. 17], nachfolgend: Service Contract; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/dam/bazg/de/dokumente/e-dec/dokumentationen/Service%20Contract%20EdecComplaintService.pdf.download.pdf/Service%20Contract%20EdecComplaintService.pdf_V%200.6.pdf; abgerufen am 26.10.2023). Gemäss diesen Dokumenten erfolgt die Bestätigung im Sinne von Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG auf dem Kommunikationskanal «E-Com» (ehemals «eBeanstandungen»; vgl. Ziff. 2.1.5 der Schnittstellenbeschreibung e-dec eBeanstandungen des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation BIT vom 18. Januar 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 16], nachfolgend: Schnittstellenbeschreibung; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-begleitdokument_e-com/eBD_WebUI.html; abgerufen am 18.08.2023). Die Anwendung «E-Com» bildet einen festen Bestandteil des Systems «e-dec»; der Zollanmelder kann über «E-Com» direkt mit der Dienststelle kommunizieren - und umgekehrt (vgl. Ziff. 1 und 5 der Anwendungsbeschreibung E-Com, auch zum Folgenden). Sowohl die Einreichung von Anträgen (wie provisorische Zollanmeldungen, Fristverlängerungen, etc.) als auch das Anbringen und die fristgebundene Erledigung von offenen Beanstandungen haben über die Kommunikationsplattform «E-Com» zu erfolgen. Obschon die Anwendungsbeschreibung E-Com aus einer Zeit (März 2022 [vgl. E. 3.1]) nach den vorliegend betroffenen Einfuhren datiert (September 2021), sind die darin enthaltenen Informationen - soweit vorliegend relevant - identisch mit der im Zeitpunkt der Einfuhren veröffentlichten Version (vgl. die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Anwendungsbeschreibung E-Begleitdokument und E-Com des BAZG vom Mai 2020 [= Beschwerdebeilage 5]).
E. 3.5.3 Bei erfolgreicher Einreichung wird die Bestätigung als «acceptance»-Nachricht im XML-Format vom System «e-dec» via «E-Com» gesendet (vgl. Ziff. 4.2.1 Schnittstellenbeschreibung; vgl. auch Ziff. 2.1.1 des Service Contracts, wonach der Zollanmelder auf eine Nachricht eine Bestätigungs-Antwort vom Zoll per E-Mail erhält; dort auch Ziff. 5.3, wo ein Beispiel einer Bestätigung im XML-Format steht).
E. 3.5.4 Verläuft hingegen die Einreichung der elektronischen Zollanmeldung nicht erfolgreich, so generiert das System «e-dec» eine Fehlermeldung, welche ebenfalls im XML-Format via «E-Com» an die Anmelderin gesendet wird (vgl. Ziff. 4.2.2 der Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung enthält eine nicht abschliessende Auflistung von Fehlern, die in diesen Fehlermeldungen angezeigt werden können (vgl. Ziff. 4.2.2).
E. 3.5.5 Die Umwandlung einer provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung erfolgt - sofern die Unterlagen nicht physisch eingereicht werden (vgl. E. 2.4) - dadurch, dass die zollpflichtige Person über «E-Com» die Umwandlung beantragt und eine Korrekturversion einreicht; zusätzlich lädt sie die notwendigen Unterlagen, z.B. Ursprungsnachweise über das (nicht zum System «e-dec» gehörende) Portal «E-Begleitdokument» hoch (Ziff. 1 und 5.2.1 Anwendungsbeschreibung E-Com). Bei Rückfragen oder Unklarheiten kommuniziert die Dienststelle mit dem Zollanmelder über E-Com (Ziff. 5.2.1 Anwendungsbeschreibung E-Com). Die Frist zur Einreichung der Ursprungsnachweise zwecks Präferenzverzollung beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt der provisorischen Veranlagung (Ziff. 5.4 der Richtlinie 10-90 des BAZG vom 1. Januar 2022 [= vorinstanzliche Akten, act. 19; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumentation/richtlinien/r-10_zollverfahren.html; abgerufen am 18.08.2023]).
E. 3.5.6 Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung nur dann als eingereicht, wenn das System «e-dec» den Eingang der Daten bestätigt hat; die entsprechende Bestätigung erfolgt - auch angesichts des über die Kommunikationsplattform «E-Com» gestellten Berichtigungsantrags sachgerecht ebenfalls - im XML-Format via «E-Com» (vgl. oben, E. 3.5.2 ff.). Eine solche Bestätigung lag nicht vor, das System «e-dec» generierte und versendete im Gegenteil Fehlermeldungen an die Beschwerdeführerin. Dass im Übermittlungsprotokoll der Status «164 - Zollanmeldung empfangen» erschien (vgl. oben, E. 3.2.1), ändert daran nichts (vgl. auch unten, E. 3.5.7). Vor dem Hintergrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist daher festzuhalten, dass die beiden Anträge der Beschwerdeführerin nicht korrekt eingereicht wurden.
E. 3.5.7 Eine anmeldepflichtige Person kann, wie ausgeführt, ihre elektronische Zollanmeldung erst dann als eingereicht betrachten, wenn sie dies mittels einer entsprechenden «E-Com» Nachricht im XML-Format bestätigt erhält. Eine solche Bestätigung hat die Beschwerdeführerin vorliegend weder für die EZA 1 noch für die EZA 2 erhalten (vgl. oben, E. 3.4.3). Demzufolge ändert auch der von ihr geäusserte Umstand, dass sie die Fehlermeldungen damals nicht habe erkennen können, nichts daran, dass die Anträge nicht eingereicht worden waren. Solange die Beschwerdeführerin keine Bestätigung via «E-Com» erhalten hatte, konnte sie ihre beiden Anträge nicht als eingereicht betrachten. Aus diesem Grund konnte die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Anzeige im Übermittlungsprotokoll des Systems «e-dec» vertrauen, wo die Zollanmeldung als empfangen angezeigt wurde (vgl. oben, E. 3.2.1 und 3.5.6). Der Beschwerdeführerin musste als Nutzerin der elektronischen Systeme bewusst sein, dass diese Anzeige im Übermittlungsprotokoll die Bestätigung via «E-Com» nicht ersetzt (vgl. E. 3.5.2); hierauf wurde sie - im Nachhinein - auch von ihrer Softwareanbieterin aufmerksam gemacht (vgl. E-Mail vom 2. Dezember 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 7]).
E. 3.5.8 Der Beschwerdeführerin kann im Weiteren nicht gefolgt werden, sofern sie in diesem Zusammenhang argumentiert, dass es im Nachgang zur gescheiterten Übermittlung ihrer Anträge an der Vorinstanz gewesen wäre, diesbezüglich Kontakt mit ihr (der Beschwerdeführerin) aufzunehmen (Beschwerde, S. 9). Aus Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG geht klar hervor, dass einzig eine entsprechende Bestätigung die erfolgreiche Einreichung einer elektronischen Zollanmeldung bescheinigt. Solange eine zollpflichtige Person keine solche Bestätigung erhalten hat, liegt es in ihrer Verantwortung, die korrekte Zollanmeldung sicherzustellen. Dies muss umso mehr vor dem im Zollverfahren geltenden Selbstdeklarationsprinzip gelten. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden gerade bei elektronischen Anmeldungen hohe Anforderungen an die Zollpflichtigen gestellt; dazu gehört die Pflicht der Zollpflichtigen, sich im Falle von Zweifeln bei der Behörde zu erkundigen (vgl. BGE 135 IV 217 E. 2.1.3). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (zum Ganzen oben, E. 2.6.1 f.). Gerade im Massenverfahren kann es vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf eine andere Weise als die vom System «e-dec» über die Kommunikationsplattform «E-Com» nachweislich korrekt generierte Fehlermeldung (oben, E. 3.4.2), auf eine allfällige Säumnis aufmerksam zu machen. Daher kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass es sich im vorliegenden Fall um einen technischen Fehler und nicht um eine in der Schnittstellenbeschreibung (lediglich beispielhaft) aufgeführte Art von Fehler handelte (vgl. E. 3.5.4). Die Fehlermeldungen erfolgten im korrekten Zeitpunkt, auf dem für die Beschwerdeführerin erwartbaren Kanal («E-Com») sowie in der vorgesehenen Form (XML-Format).
E. 3.5.9 Der im System «e-dec» verankerte Mechanismus, wonach eine elektronische Anmeldung entweder mit einer Bestätigung oder einer Fehlermeldung quittiert wird, dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit der Zollpflichtigen. So erfährt die zollpflichtige Person, ob ihre Anmeldung entweder erfolgreich eingereicht wurde oder ob sie hierzu erneut aktiv werden muss. Der Umstand, dass die Zollanmeldungen im vorliegenden Fall aufgrund eines technischen Fehlers misslungen und die entsprechenden Fehlermeldungen - wie die Beschwerdeführerin ausführt - nicht angezeigt werden konnten, ist aus deren Perspektive verständlicherweise unbefriedigend. Da die Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt Bestätigungen der Einreichungen erhalten hatte, wäre es dennoch in ihrer Verantwortung gelegen, nach den gescheiterten Einreichungen diese erneut vorzunehmen bzw. im Falle von Zweifeln für deren Klärung mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten.
E. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge für die Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zu Präferenzzollsätzen nicht korrekt eingereicht hat. Somit hat die Vorinstanz mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG zu Recht die provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zum Normalsatz umgewandelt.
E. 3.7 Vor diesem Hintergrund ist auf den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfügung 2 (vgl. Sachverhalt, Bst. E.a) nicht weiter einzugehen, da dieser zum Ziel hatte, statt der am 5. November 2021 hochgeladenen nicht unterzeichneten und damit ungültigen Ursprungsnachweise neue und gültige Ursprungsnachweise einreichen zu können. Auch die Einreichung neuer (und gültiger) Ursprungsnachweise würde aber nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin die Anträge nicht rechtsgenüglich eingereicht hat.
E. 4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
E. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1392/2022 Urteil vom 13. Dezember 2023 Besetzung Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiberin Susanne Raas. Parteien X._______ AG, ..., vertreten durch Jürg Zimmermann und Rolf Hoppeler, ..., Beschwerdeführerin, gegen Zoll Nord Elisabethenstrasse 31, Postfach 149, 4010 Basel, handelnd durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht,Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zoll (nachträgliche Präferenzabfertigung; Ursprungsnachweis). Sachverhalt: A. Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) bezweckt laut Handelsregisterauszug u.a. die Durchführung von Verzollungen sowie weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Warenverkehr mit der Schweiz. B. Im September 2021 meldete die Zollpflichtige bei der Dienststelle Zoll [...] ([...] [nachfolgend: Dienststelle]) im EDV-Verfahren «e-dec» für eine Auftraggeberin provisorisch zwei Sendungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an, weil die Ursprungsnachweise noch fehlten. Dabei handelte es sich um die Einfuhrzollanmeldung (EZA) Nr. ***1 vom 8. September 2021 (nachfolgend: EZA 1) sowie um die EZA Nr. ***2 vom 21. September 2021 (nachfolgend: EZA 2). Die Dienststelle legte für die nachträgliche Beibringung der Ursprungsnachweise für die EZA 1 und 2 eine Frist bis zum 8. November 2021 bzw. bis zum 21. November 2021 fest und gab diese mit besonderem Vermerk in den EZA und - nach unbestrittenen Angaben im angefochtenen Beschwerdeentscheid (dazu Bst. D.c) - auch auf den provisorischen Veranlagungen (nachfolgend: Veranlagungen 1 und 2) bekannt. C. C.a Innerhalb der Fristen sendete die Zollpflichtige am 27. Oktober 2021 und am 5. November 2021 Umwandlungsanträge via «E-Com» (ein von der Vorinstanz angebotener «elektronischer Service» über das für Zollanmeldungen vorgesehene System «e-dec») zwecks Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen unter Anwendung der Präferenzzollansätze an die Dienststelle. Jeweils gleichentags lud die Zollpflichtige entsprechende Ursprungsnachweise über die eigenständige (und von der Vorinstanz ebenfalls als «elektronischer Service» angebotene) Plattform «E-Begleitdokument» hoch. C.b Nachdem innerhalb der Fristen weder Umwandlungsanträge über die Anwendung «E-Com» noch physische Gesuche beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG, damalige Bezeichnung: Eidgenössische Zollverwaltung [EZV]) eingegangen waren, erfolgte am 30. November 2021 automatisch die Freigabe der EZA 1 und 2, wobei aufgrund des Fristverfalls die provisorischen Veranlagungen in definitive Veranlagungen zum Normalansatz umgewandelt wurden. Die entsprechenden Veranlagungsverfügungen (nachfolgend: Verfügung 1 und 2) wurden gleichentags erstellt und eröffnet. D. D.a Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 verlangte die Zollpflichtige die Umwandlung der beiden provisorischen Veranlagungen in definitive Veranlagungen unter Anwendung der Präferenzzollansätze. Im Schreiben machte die Zollpflichtige geltend, dass sie am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 über die Anwendung «E-Com» fristgerecht Umwandlungsanträge übermittelt habe. D.b Die Dienststelle überwies die Eingabe am 8. Dezember 2021 an die zuständige Stelle innerhalb des BAZG (Zoll Nord; nachfolgend: Vorinstanz). Diese teilte der Zollpflichtigen am 11. Januar 2022 mit, dass innerhalb der festgesetzten Fristen keine Umwandlungsanträge via die Anwendung «E-Com» eingegangen seien. Deshalb könne dem Begehren nicht entsprochen werden. D.c Nachdem die Zollpflichtige an ihrem Begehren festgehalten hatte und Beschwerde gegen die Verfügungen 1 und 2 erhoben hatte, wies die Vorinstanz diese mit Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 ab. E. E.a Mit Eingabe vom 23. März 2022 erhob die Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und stellt - unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des BAZG - folgende Anträge: Die in der Verfügung 1 unter Positionen 1 und 3 erhobenen Zollabgaben mitsamt anteiliger Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 14'657.55 bzw. Fr. 1'128.65 seien aufgrund vorliegender Präferenznachweise auf Fr. 0.-- herabzusetzen. Die in der Verfügung 2 unter Positionen 2 und 3 erhobenen Zollabgaben mitsamt anteiliger Einfuhrsteuer in der Höhe von Fr. 19'161.65 bzw. Fr. 1'475.45 seien zu sistieren und der Zollpflichtigen sei wieder die zweimonatige Frist zur Beibringung eines konformen Präferenznachweises zu gewähren. E.b Mit Vernehmlassung vom 9. Mai 2022 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. E.c In zwei weiteren Schriftenwechseln halten sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.23) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorliegend stellt der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 24. Februar 2022 eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem ist die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 1 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0], wo allerdings noch von «Zollstelle» statt «Dienststelle» und «Zollkreisdirektionen» die Rede ist; vgl. zur organisatorischen Gliederung und Bezeichnung auch Art. 91 ZG i.V.m. Art. 221e der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV SR 631.01] i.V.m. Art. 29 Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). 2.2 Jede Überführung in ein Zollverfahren - als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - bedarf unabhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG). Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person (vgl. dazu Art. 21 Abs. 1, Art. 26 Bst. a und b ZG; Art. 75 ZV) einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 143 II 646 E. 2.1; siehe dazu bereits die Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff., 602). Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). 2.3 2.3.1 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzverzollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV). 2.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzureichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV; Urteile des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 (ZV-BAZG, SR 631.013) geregelt. Demnach muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung folgt, bei der Zollstelle anmelden (Abs. 1), wobei die Zollstelle die Frist entsprechend ihren betrieblichen Verhältnissen ändern kann (Abs. 2). Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV, im Zeitpunkt der Anmeldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip (dazu E. 2.6.1) der verantwortlichen anmeldepflichtigen Person (vgl. BGE 149 II 129 E. 3.4.3). 2.3.3 Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Gewährung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw. muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung beantragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine provisorische Veranlagung erlaubt es den Zollpflichtigen namentlich, unter Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss der Zollpräferenz zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 ZG). Reicht die anmeldepflichtige Person innerhalb der von der Zollstelle festgesetzten Frist die erforderlichen Begleitdokumente nicht nach und verlangt sie keine Änderung der Zollanmeldung, so wird die provisorische Veranlagung definitiv (Art. 39 Abs. 4 ZG). 2.4 Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Die Zollanmeldung kann auch elektronisch erfolgen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG; BGE 143 II 646 E. 2.2.3). Gestützt auf Art. 28 Abs. 2 ZG kann das BAZG die Anmeldeform vorschreiben; es kann namentlich den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) anordnen und diesen von einer Prüfung des EDV-Systems abhängig machen. 2.5 2.5.1 Zu diesem Zweck regelt das BAZG in der ZV-BAZG die Verwendung des EDV-Systems «e-dec» für die elektronische Zollanmeldung (vgl. Art. 8 ff. ZV-BAZG). Die elektronische Zollanmeldung befreit die zuführungspflichtige Person nicht von der sog. Gestellung der Waren nach Art. 24 ZG (d.h. dem Zuführen der Ware zur Zollstelle und der Mitteilung an das BAZG, dass die Waren bei der Zollstelle eingetroffen sind). Die Gestellung und die summarische Anmeldung haben grundsätzlich vor der detaillierten sowie verbindlichen Zollanmeldung nach Art. 25 ZG zu erfolgen (vgl. Art. 25 Abs. 1 ZG). 2.5.2 Die Form der Einreichung und der Annahme der elektronischen Zollanmeldung richten sich folglich nach der ZV-BAZG (vgl. Art. 28 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 ZG). Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht, solange namentlich das System «e-dec» den Eingang der Daten nicht bestätigt hat. Folglich muss für eine erfolgreiche elektronische Zollanmeldung eine entsprechende Bestätigung durch das System «e-dec» erfolgen. In welcher Form diese Bestätigung zu erfolgen hat, regelt Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG nicht. 2.5.3 Möchte eine Person die elektronische Zollanmeldung über das System «e-dec» (oder, hier nicht wesentlich, NCTS) abwickeln, hat sie ein schriftliches Gesuch zu stellen (Art. 8 Abs. 1 ZV-BAZG). Die Verwendung des Systems wird gewährt, wenn die Person verschiedene, in Art. 8 Abs. 1 Bst. a-d ZV-BAZG genannte Bedingungen erfüllt (für Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Zollausland sind zudem die Abs. 2 und 3 von Art. 8 ZV-BAZG zu beachten). Gewährt das BAZG die Verwendung des Systems, muss die Person dieses System grundsätzlich für die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren verwenden. Ausnahmen gelten nur, wenn das BAZG die Zollanmeldung über das System nicht anbieten kann (Art. 8 Abs. 4 ZV-BAZG). Das BAZG gibt der anmeldepflichtigen Person die technischen Angaben bekannt, die es für eine sichere Übermittlung der Daten benötigt (Art. 12 Abs. 2 ZV-BAZG; der Absatz beginnt zwar mit «Sie» und nicht «Es», dabei handelt es sich aber - wie ein Vergleich mit der Vorversion zeigt - um einen Kanzleifehler, welcher bei der Umbenennung der EZV in BAZG passiert ist; ursprünglich war von der OZD, also der Oberzolldirektion, die Rede). 2.6 2.6.1 Die physische wie auch die elektronische Zollanmeldung basieren auf dem Selbstdeklarationsprinzip (BGE 149 II 129 E. 3.4, 142 II 433 E. 2.1). Demnach trägt die anmeldepflichtige Person die volle Verantwortung für eine ordnungsgemässe - d.h. vollständige und richtige - Zollanmeldung (vgl. Art. 21 und 25 f. ZG). Das Zollrecht stellt damit an die anmeldepflichtige Person hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen (vgl. zum Ganzen: BGE 135 IV 217 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-4346/2020 vom 23. Juni 2023 E. 2.2, A-2063/2021 vom 8. Februar 2023 E. 2.7). 2.6.2 Bei elektronischer Abwicklung des Veranlagungsverfahrens kommt den zollpflichtigen Personen dann, wenn die Veranlagung hauptsächlich oder ausschliesslich auf ihren Angaben beruht, eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu (BGE 143 II 646 E. 3.3.3; Urteil des BVGer A-3345/2020 vom 17. Oktober 2022 E. 3.3.1; Patrick Raedersdorf, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009, Art. 33 N 6 mit Hinweis auf BGE 124 IV 23 E. 2c). 2.6.3 Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu Urteile des BVGer A-6635/2018 vom 7. Januar 2020 E. 3.3, A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Verfahren ist zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge via die Anwendung «E-Com» sowie die notwendigen Ursprungsnachweise über die Plattform «E-Begleitdokument» fristgerecht eingereicht hat, mithin die Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen korrekt beantragt hat (zum Verhältnis dieser «elektronischen Services»: Ziff. 1 der Anwendungsbeschreibung E-Begleitdokument und E-Com des BAZG vom März 2022 [= vorinstanzliche Akten, act. 18]; nachfolgend: Anwendungsbeschreibung E-Com; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-begleitdokument_e-com.html; abgerufen am 18.08.2023). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 für die EZA 1 und 2 die Korrekturversionen im System «e-dec» und die Umwandlungsanträge via «E-Com» übermittelt. Diese Übermittlungen seien im Übermittlungsprotokoll vom System «e-dec» jeweils umgehend mit «Status 164 - Zollanmeldung empfangen» mit Zeitstempel (27. Oktober 2021, 08:11:16 für die EZA 1 bzw. 5. November 2021, 09:14:18 für die EZA 2) angezeigt worden (Beschwerde, Rz. 2.1 und 2.2). Mit denselben Zeitstempeln versehen, seien sodann über die Anwendung «E-Com» jeweils Fehlermeldungen im XML-Format generiert worden. Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass diese Fehlermeldungen damals jedoch nicht hätten verarbeitet werden können, sondern erst im Zuge ihrer Nachforschungen nach Fristablauf einsehbar gewesen seien. Warum die Fehlermeldungen nicht sofort hätten verarbeitet werden können, könne sie nicht mehr nachvollziehen, da die Logfiles nicht mehr vorhanden seien. Auch sei ihr nicht bekannt, warum die technischen Fehler, welche zu den Fehlermeldungen geführt hatten, bestanden hätten (Beschwerde, Rz. 3.3). Sie seien jedoch auf Seiten des BAZG entstanden (Replik, S. 4). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin erachtet es vor diesem Hintergrund für nicht sachgerecht, ihr die Verantwortung für die technischen Fehler aufzuerlegen, zumal sich nicht zweifelsfrei ermitteln lasse, weswegen diese - nach ihrer Auffassung auf Seiten des BAZG - aufgetreten seien (Beschwerde, Rz. 3.3 und 4). Mithin beantragt sie die Aufhebung der infolge Fristverfalls erfolgten Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zum Normalansatz (vgl. Sachverhalt, Bst. C.b und E.a). 3.3 3.3.1 Die Vorinstanz hält ihrerseits fest, dass die Umwandlungsanträge nicht fristgerecht via «E-Com» eingereicht worden und deshalb die Verfügungen 1 und 2 ergangen seien (angefochtener Beschwerdeentscheid S. 3 f.). Zwar anerkennt die Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Fristen die Umwandlungsanträge an das System «e-dec» gesendet hat. Jedoch hätten diese Anträge aufgrund eines technischen Fehlers nicht korrekt verarbeitet werden können, woraufhin das System «e-dec» der Beschwerdeführerin entsprechende Fehlermeldungen via «E-Com» gesendet habe (Vernehmlassung, Ziff. 5). 3.3.2 Die Vorinstanz führt in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin aus, dass nicht (mehr) nachvollziehbar sei, worin der technische Fehler bestanden habe. Die Vorinstanz hält jedoch sinngemäss fest, dass die Fehlermeldungen vom System «e-dec» umgehend generiert worden seien. Somit habe das System «e-dec» korrekt auf die gesendeten Anträge reagiert, da es eine Fehlermeldung im XML-Format via «E-Com» gesendet habe (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 5; Duplik, S. 2 f.). Es hätte, so die Vorinstanz, in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen, die Antwort via «E-Com» zu überwachen und entsprechend zu reagieren, als die Einreichung nicht bestätigt worden war (Vernehmlassung, Ziff. 4.6). So hätte die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Vorinstanz nach der ausgebliebenen bzw. gemäss ihren Ausführungen nicht erkennbaren Antwort des Systems «e-dec» entsprechende Sicherungsmassnahmen zur Wahrung der Fristen vornehmen können (Vernehmlassung, Ziff. 4.6 und 5.; Duplik, S. 4). Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich gemäss der Vorinstanz die infolge Fristverfalls erfolgte Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zum Normalansatz. 3.4 3.4.1 Im Folgenden gilt es vor dem Hintergrund der vorgetragenen Argumente der Parteien die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge korrekt im Sinne von Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG im System «e-dec» eingereicht hat. 3.4.2 Gemäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien hat die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2021 bzw. am 5. November 2021 für die EZA 1 und 2 die Umwandlungsanträge via «E-Com» und die Korrekturversionen übermittelt (Beschwerde, Rz. 2.1 f.; Vernehmlassung, Ziff. 5). Daraufhin hat das System «e-dec» diese Anträge als empfangen quittiert (vgl. E. 3.2.1), gleichzeitig jedoch aufgrund eines - wie die Parteien ebenfalls in Übereinstimmung festhalten - nicht erklärbaren technischen Fehlers abgelehnt. Aufgrund dieses technischen Fehlers generierte das System «e-dec» entsprechende Fehlermeldungen, welche der Beschwerdeführerin via «E-Com» zugestellt wurden (vgl. Beschwerde, Rz. 3.3). 3.5 Damit ist zu klären, wie die entsprechenden technischen Abläufe funktionieren und wo sie festgelegt sind. 3.5.1 Wie gesehen (E. 2.4), kann die Zollanmeldung nicht nur (auf freiwilliger Basis) elektronisch erfolgen, sondern ist das BAZG auch befugt, eine elektronische Anmeldeform sowie den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anzuordnen. Die diesbezügliche Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 ZG räumt dem BAZG somit in Bezug auf Form und Zeitpunkt der Zollanmeldung sowie die elektronische Zollanmeldung einen grossen Spielraum ein. Das Gesetz überlässt es dem BAZG, wie und wo es die Form der Anmeldung regelt, womit sachlogisch auch die Regelung der konkreten technischen Abläufe, also auch der Rückmeldungen, verbunden ist. Das BAZG hat in der ZV-BAZG zwar diverse Bestimmungen erlassen, die sich mit der elektronischen Zollanmeldung auseinandersetzen. Diese Bestimmungen regeln jedoch nicht konkret die technische Seite der elektronischen Zollanmeldung (sowie Änderungen derselben). So hält denn Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG namentlich fest, dass, solange das System «e-dec» den Eingang der von der anmeldepflichtigen Person übermittelten Daten nicht bestätigt hat, die elektronische Zollanmeldung als nicht eingereicht gilt (E. 2.5.2), äussert sich aber nicht zur Form einer entsprechenden Bestätigung. 3.5.2 Die technische Umsetzung wird nicht in der ZV-BAZG, sondern in verschiedenen Dokumenten geregelt, die auf der Website des BAZG zugänglich sind. Aufgrund der weit gefassten Delegationsnormen (E. 2.4 und 3.5.1) ist daran nichts auszusetzen. Die entsprechenden Dokumente müssen jenen Personen, die die elektronische Zollanmeldung via das System «e-dec» beantragt und bewilligt erhalten haben, bekannt sein (vgl. E. 2.5.3; vgl. auch E. 2.6.2). So hält die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung auch unbestrittenermassen fest, dass ein Zollanmelder, der die Services «E-Com» und «E-Begleitdokument» verwendet, automatisch die im Service Contract festgelegten Regelungen akzeptiert (Service Contract für Beanstandungen vom 24. März 2022 [= vorinstanzliche Akten, act. 17], nachfolgend: Service Contract; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/dam/bazg/de/dokumente/e-dec/dokumentationen/Service%20Contract%20EdecComplaintService.pdf.download.pdf/Service%20Contract%20EdecComplaintService.pdf_V%200.6.pdf; abgerufen am 26.10.2023). Gemäss diesen Dokumenten erfolgt die Bestätigung im Sinne von Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG auf dem Kommunikationskanal «E-Com» (ehemals «eBeanstandungen»; vgl. Ziff. 2.1.5 der Schnittstellenbeschreibung e-dec eBeanstandungen des Bundesamtes für Informatik und Telekommunikation BIT vom 18. Januar 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 16], nachfolgend: Schnittstellenbeschreibung; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/services/services-firmen/services-firmen_einfuhr-ausfuhr-durchfuhr/e-begleitdokument_e-com/eBD_WebUI.html; abgerufen am 18.08.2023). Die Anwendung «E-Com» bildet einen festen Bestandteil des Systems «e-dec»; der Zollanmelder kann über «E-Com» direkt mit der Dienststelle kommunizieren - und umgekehrt (vgl. Ziff. 1 und 5 der Anwendungsbeschreibung E-Com, auch zum Folgenden). Sowohl die Einreichung von Anträgen (wie provisorische Zollanmeldungen, Fristverlängerungen, etc.) als auch das Anbringen und die fristgebundene Erledigung von offenen Beanstandungen haben über die Kommunikationsplattform «E-Com» zu erfolgen. Obschon die Anwendungsbeschreibung E-Com aus einer Zeit (März 2022 [vgl. E. 3.1]) nach den vorliegend betroffenen Einfuhren datiert (September 2021), sind die darin enthaltenen Informationen - soweit vorliegend relevant - identisch mit der im Zeitpunkt der Einfuhren veröffentlichten Version (vgl. die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegte Anwendungsbeschreibung E-Begleitdokument und E-Com des BAZG vom Mai 2020 [= Beschwerdebeilage 5]). 3.5.3 Bei erfolgreicher Einreichung wird die Bestätigung als «acceptance»-Nachricht im XML-Format vom System «e-dec» via «E-Com» gesendet (vgl. Ziff. 4.2.1 Schnittstellenbeschreibung; vgl. auch Ziff. 2.1.1 des Service Contracts, wonach der Zollanmelder auf eine Nachricht eine Bestätigungs-Antwort vom Zoll per E-Mail erhält; dort auch Ziff. 5.3, wo ein Beispiel einer Bestätigung im XML-Format steht). 3.5.4 Verläuft hingegen die Einreichung der elektronischen Zollanmeldung nicht erfolgreich, so generiert das System «e-dec» eine Fehlermeldung, welche ebenfalls im XML-Format via «E-Com» an die Anmelderin gesendet wird (vgl. Ziff. 4.2.2 der Schnittstellenbeschreibung). Die Schnittstellenbeschreibung enthält eine nicht abschliessende Auflistung von Fehlern, die in diesen Fehlermeldungen angezeigt werden können (vgl. Ziff. 4.2.2). 3.5.5 Die Umwandlung einer provisorischen in eine definitive Einfuhrzollanmeldung erfolgt - sofern die Unterlagen nicht physisch eingereicht werden (vgl. E. 2.4) - dadurch, dass die zollpflichtige Person über «E-Com» die Umwandlung beantragt und eine Korrekturversion einreicht; zusätzlich lädt sie die notwendigen Unterlagen, z.B. Ursprungsnachweise über das (nicht zum System «e-dec» gehörende) Portal «E-Begleitdokument» hoch (Ziff. 1 und 5.2.1 Anwendungsbeschreibung E-Com). Bei Rückfragen oder Unklarheiten kommuniziert die Dienststelle mit dem Zollanmelder über E-Com (Ziff. 5.2.1 Anwendungsbeschreibung E-Com). Die Frist zur Einreichung der Ursprungsnachweise zwecks Präferenzverzollung beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt der provisorischen Veranlagung (Ziff. 5.4 der Richtlinie 10-90 des BAZG vom 1. Januar 2022 [= vorinstanzliche Akten, act. 19; auch zu finden unter: https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumentation/richtlinien/r-10_zollverfahren.html; abgerufen am 18.08.2023]). 3.5.6 Gemäss Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG gilt die elektronische Zollanmeldung nur dann als eingereicht, wenn das System «e-dec» den Eingang der Daten bestätigt hat; die entsprechende Bestätigung erfolgt - auch angesichts des über die Kommunikationsplattform «E-Com» gestellten Berichtigungsantrags sachgerecht ebenfalls - im XML-Format via «E-Com» (vgl. oben, E. 3.5.2 ff.). Eine solche Bestätigung lag nicht vor, das System «e-dec» generierte und versendete im Gegenteil Fehlermeldungen an die Beschwerdeführerin. Dass im Übermittlungsprotokoll der Status «164 - Zollanmeldung empfangen» erschien (vgl. oben, E. 3.2.1), ändert daran nichts (vgl. auch unten, E. 3.5.7). Vor dem Hintergrund der anwendbaren Rechtsgrundlagen ist daher festzuhalten, dass die beiden Anträge der Beschwerdeführerin nicht korrekt eingereicht wurden. 3.5.7 Eine anmeldepflichtige Person kann, wie ausgeführt, ihre elektronische Zollanmeldung erst dann als eingereicht betrachten, wenn sie dies mittels einer entsprechenden «E-Com» Nachricht im XML-Format bestätigt erhält. Eine solche Bestätigung hat die Beschwerdeführerin vorliegend weder für die EZA 1 noch für die EZA 2 erhalten (vgl. oben, E. 3.4.3). Demzufolge ändert auch der von ihr geäusserte Umstand, dass sie die Fehlermeldungen damals nicht habe erkennen können, nichts daran, dass die Anträge nicht eingereicht worden waren. Solange die Beschwerdeführerin keine Bestätigung via «E-Com» erhalten hatte, konnte sie ihre beiden Anträge nicht als eingereicht betrachten. Aus diesem Grund konnte die Beschwerdeführerin auch nicht auf die Anzeige im Übermittlungsprotokoll des Systems «e-dec» vertrauen, wo die Zollanmeldung als empfangen angezeigt wurde (vgl. oben, E. 3.2.1 und 3.5.6). Der Beschwerdeführerin musste als Nutzerin der elektronischen Systeme bewusst sein, dass diese Anzeige im Übermittlungsprotokoll die Bestätigung via «E-Com» nicht ersetzt (vgl. E. 3.5.2); hierauf wurde sie - im Nachhinein - auch von ihrer Softwareanbieterin aufmerksam gemacht (vgl. E-Mail vom 2. Dezember 2021 [= vorinstanzliche Akten, act. 7]). 3.5.8 Der Beschwerdeführerin kann im Weiteren nicht gefolgt werden, sofern sie in diesem Zusammenhang argumentiert, dass es im Nachgang zur gescheiterten Übermittlung ihrer Anträge an der Vorinstanz gewesen wäre, diesbezüglich Kontakt mit ihr (der Beschwerdeführerin) aufzunehmen (Beschwerde, S. 9). Aus Art. 12 Abs. 4 ZV-BAZG geht klar hervor, dass einzig eine entsprechende Bestätigung die erfolgreiche Einreichung einer elektronischen Zollanmeldung bescheinigt. Solange eine zollpflichtige Person keine solche Bestätigung erhalten hat, liegt es in ihrer Verantwortung, die korrekte Zollanmeldung sicherzustellen. Dies muss umso mehr vor dem im Zollverfahren geltenden Selbstdeklarationsprinzip gelten. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden gerade bei elektronischen Anmeldungen hohe Anforderungen an die Zollpflichtigen gestellt; dazu gehört die Pflicht der Zollpflichtigen, sich im Falle von Zweifeln bei der Behörde zu erkundigen (vgl. BGE 135 IV 217 E. 2.1.3). Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (zum Ganzen oben, E. 2.6.1 f.). Gerade im Massenverfahren kann es vor diesem Hintergrund nicht Aufgabe der Vorinstanz sein, die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auf eine andere Weise als die vom System «e-dec» über die Kommunikationsplattform «E-Com» nachweislich korrekt generierte Fehlermeldung (oben, E. 3.4.2), auf eine allfällige Säumnis aufmerksam zu machen. Daher kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass es sich im vorliegenden Fall um einen technischen Fehler und nicht um eine in der Schnittstellenbeschreibung (lediglich beispielhaft) aufgeführte Art von Fehler handelte (vgl. E. 3.5.4). Die Fehlermeldungen erfolgten im korrekten Zeitpunkt, auf dem für die Beschwerdeführerin erwartbaren Kanal («E-Com») sowie in der vorgesehenen Form (XML-Format). 3.5.9 Der im System «e-dec» verankerte Mechanismus, wonach eine elektronische Anmeldung entweder mit einer Bestätigung oder einer Fehlermeldung quittiert wird, dient nicht zuletzt der Rechtssicherheit der Zollpflichtigen. So erfährt die zollpflichtige Person, ob ihre Anmeldung entweder erfolgreich eingereicht wurde oder ob sie hierzu erneut aktiv werden muss. Der Umstand, dass die Zollanmeldungen im vorliegenden Fall aufgrund eines technischen Fehlers misslungen und die entsprechenden Fehlermeldungen - wie die Beschwerdeführerin ausführt - nicht angezeigt werden konnten, ist aus deren Perspektive verständlicherweise unbefriedigend. Da die Beschwerdeführerin jedoch zu keinem Zeitpunkt Bestätigungen der Einreichungen erhalten hatte, wäre es dennoch in ihrer Verantwortung gelegen, nach den gescheiterten Einreichungen diese erneut vorzunehmen bzw. im Falle von Zweifeln für deren Klärung mit der Vorinstanz in Kontakt zu treten. 3.6 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Umwandlungsanträge für die Umwandlung der provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zu Präferenzzollsätzen nicht korrekt eingereicht hat. Somit hat die Vorinstanz mit Blick auf Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG zu Recht die provisorischen Veranlagungen 1 und 2 in definitive Veranlagungen zum Normalsatz umgewandelt. 3.7 Vor diesem Hintergrund ist auf den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Verfügung 2 (vgl. Sachverhalt, Bst. E.a) nicht weiter einzugehen, da dieser zum Ziel hatte, statt der am 5. November 2021 hochgeladenen nicht unterzeichneten und damit ungültigen Ursprungsnachweise neue und gültige Ursprungsnachweise einreichen zu können. Auch die Einreichung neuer (und gültiger) Ursprungsnachweise würde aber nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin die Anträge nicht rechtsgenüglich eingereicht hat.
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 3'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Keita Mutombo Susanne Raas Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: