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A-1103/2019

A-1103/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-05 · Deutsch CH

Luftfahrt (Übriges)

Sachverhalt

A. A.a A._______ legte am 13. Dezember 2018 den durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) durchgeführten English Language Proficiency Check (im Folgenden auch LPC) ab und erreichte dabei gemäss Beurteilung der Experten Level 4 von 6. Nach Kenntnisnahme der Bewertung im Zusammenhang mit der Zustellung seiner erneuerten Fluglizenz verlangte A._______ eine anfechtbare Verfügung betreffend die Beurteilung seines English Language Proficiency Check. A.b Das BAZL erliess am 6. Februar 2019 die gewünschte Verfügung unter Beilage des Prüfungsformulars sowie der Notizen der Language Assessoren vom 13. Dezember 2018 und erkannte, dass die Standardphraseologie den Ansprüchen der Radiotelefonie genüge und dass die Sprachkompetenzen insgesamt Level 4 entsprächen. Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus einem Bereich «Listening Comprehension», bewertet mit Level 6, und einem Bereich «Speaking Ability», bewertet mit Level 4. Der Bereich «Speaking Ability» besteht wiederum aus sechs verschiedenen Bewertungskriterien (Pronunciation, Fluency, Vocabulary, Structure, Comprehension und Interaction), welche separat gewertet werden, wobei die Gesamtbewertung der «Speaking Ability» der tiefsten Teilbewertung der einzelnen Bewertungskriterien entspricht. Die Gesamtbewertung der Prüfung entspricht ebenfalls der tieferen Bewertung der beiden Bereiche «Listening Comprehension» und «Speaking Ability». B. B.a Mit Eingabe vom 5. März 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) erhebt A._______ (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, Ziff. 1b des Dispositivs der Verfügung des BAZL (fortan: Vorinstanz) vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei ihm ein LPC Level 6 oder eventualiter ein Level 5 zu attestieren; eventualiter sei eine Neubeurteilung des am 13. Dezember 2018 durchgeführten Language Proficiency Check durch das BAZL vorzunehmen. B.b Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine nicht nachvollziehbare und inkonsequente Begründung seiner Herabstufung von seinem bisherigen Level 5 auf Level 4. Er beanstandet insbesondere die Bewertung in den Bereichen Pronunciation, Vocabulary und Interaction. Zur Begründung greift der Beschwerdeführer mehrere Beispiele aus dem Protokoll der Language Assessoren auf und legt dar, weshalb ihm Letztere aus seiner Sicht zu Unrecht Fehler attestiert hätten. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die Durchführung der Prüfung, namentlich, dass er nicht korrekt auf den Umfang des mündlichen Teils der Prüfung aufmerksam gemacht worden sei. Die mangelhafte Durchführung der Prüfung habe sich negativ auf die Bewertung in den Bereichen Structure und Fluency ausgewirkt. C. C.a Mit Eingabe vom 12. April 2019 beantragt die Vorinstanz, das Verfahren sei zu sistieren, da sie aufgrund verschiedentlich geäusserter Kritik an den zu hohen Anforderungen betreffend die Sprachbefähigungsstufen beschlossen habe, in den wichtigsten umliegenden EASA-Staaten ein Benchmarking durchzuführen und den Level der Anforderungen im internationalen Bereich zu validieren sowie notwendigenfalls gestützt auf diese Erkenntnisse anzupassen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 sistiert das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zum 31. Dezember 2019. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 widerruft die Vorinstanz die Verfügung vom 6. Februar 2019, da eine Praxisänderung im Sinne einer Anpassung der Bewertungsmassstäbe an die internationalen Standards stattgefunden habe. Neu erkennt die Vorinstanz die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers insgesamt auf Level 5. E. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2019 verlangt der Beschwerdeführer, bevor er sich zur Sache äussern könne, eine neuerliche detaillierte Bewertung seiner Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 nach erfolgter Anpassung der Bewertungsmassstäbe, eine Stellungnahme des BAZL zu seiner ursprünglichen Beschwerde und die detaillierten Resultate des Benchmarkings. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie erläutert das Verfahren und die Resultate des Benchmarkings, was dazu geführt habe, dass das Bewertungssystem neu festgelegt worden sei. Zudem legt die Vorinstanz dar, dass sie im Rahmen des Benchmarking-Prozesses die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers in anonymisierter Form durch die anderen Staaten habe bewerten lassen und es in Anbetracht dieser Resultate als geboten ansehe, dem Beschwerdeführer Level 5 einzuräumen. Die Prüfung des Beschwerdeführers sei ausserdem regelkonform durchgeführt worden und die Bewertung nach Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung korrekt. G. Der Beschwerdeführer lässt sich letztmals mit Eingabe vom 9. Januar 2020 vernehmen und bekräftigt, an seinem Hauptantrag, ihm sei per richterlicher Verfügung ein Language Proficiency Level 6 auszustellen, festzuhalten. Eventualiter beantragt er, dass das Gericht eine «substantiierte und im Detail begründete Stellungnahme» der Vorinstanz betreffend das Resultat der Prüfung vom 13. Dezember 2018 und seine Beschwerde vom 4. März 2019 einfordere. H. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen wird - sofern sie für den Entscheid relevant sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim BAZL handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).

E. 1.2.2 Erreicht ein Kandidat im English Language Proficiency Check ein Level 5, muss die Prüfung nach sechs Jahren erneut abgelegt werden. Eine Bewertung mit Level 6 ist demgegenüber zeitlich unbeschränkt gültig; Wiederholungsprüfungen entfallen (BAZL, Handbook for English Language Assessors, S. 67, Q7). Im Falle einer besseren Bewertung seiner Prüfungsleistung wäre der Beschwerdeführer folglich von weiteren English Language Proficiency Checks entbunden. Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese also auch materiell beschwert und zur Beschwerdeführung ohne Weiteres legitimiert.

E. 1.3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Andrea Pleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 58 Rz. 44 und 46 m.w.H.; Urteile des BVGer A-4044/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.1; A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.1).

E. 1.3.2 Im Laufe des Verfahrens widerrief die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. Februar 2019 und verfügte betreffend die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers neu insgesamt Level 5 (Sachverhalt Bst. D), was einer teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gleichkommt (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist im Umfang des Eventualbegehrens auf Anerkennung eines LPC Level 5 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

E. 1.3.3 Soweit die Beschwerde infolge Wiedererwägung nicht gegenstandslos geworden ist, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt; über die in der neuen Verfügung materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen ist ein Entscheid in der Sache zu fällen (Art. 58 Abs. 3 VwVG; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.46 mit Hinweisen). Vorliegend ist darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein LPC Level 6 zu attestieren ist, eventualiter, ob eine Neubeurteilung der Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 vorzunehmen ist.

E. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Im Streit liegt die Verfügung vom 6. Februar 2019, soweit die dagegen erhobene Beschwerde durch den Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2019 nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 61 Rz. 4).

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 49 Rz. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

E. 2.2.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Examinatoren ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Examinatoren ist nur dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine korrekte Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des BVGer B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3).

E. 2.3.1 Diese Zurückhaltung gilt indes nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteil des BVGer B-1985/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.3 m.w.H.).

E. 2.3.2 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht unzumutbar erscheint, grundsätzlich sofort gegenüber der Prüfungsaufsicht vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Urteile des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.10; A-3274/2012 vom 25. März 2012 E. 1.5.1 m.w.H.; vgl. auch die Rechtsprechung zur Geltendmachung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen erst nach Mitteilung der Prüfungsresultate: Urteile des BVGer A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.4.3; A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 f.; A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5).

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, dass die Vorinstanz die Bewertung der Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 und damit ihre Verfügung nicht ausreichend begründet habe.

E. 3.1.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; statt vieler BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 2.3). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a; Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 2.3; A-625/2018 vom 12. November 2018 E. 2.2.1).

E. 3.1.3 Die Vorinstanz hat sowohl der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2019 als auch der Verfügung vom 28. Oktober 2019 jeweils das Protokoll bzw. Bewertungsschema der Prüfung vom 13. Dezember 2018 beigelegt. Darauf basierend konnte der Beschwerdeführer - insbesondere im Bereich Vocabulary - detailliert zu einzelnen von den Language Assessoren beanstandeten Fehlern Stellung nehmen. Auch in sämtlichen anderen Bereichen begründen die Language Assessoren ihre Bewertung. Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz liegt deshalb nicht vor.

E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf weiter vor, er sei nicht korrekt über den Umfang der Prüfungsleistung informiert worden. Der Language Assessor habe es versäumt, ihn auf die Rückseite der A4-Seite aufmerksam zu machen, obwohl Ersterem bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dies nicht erkannt habe.

E. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat der Prüfungsaufsicht einen formellen Mangel im Prüfungsablauf - sofern zumutbar - sofort anzuzeigen. Wartet er damit bis nach Erteilung des aus seiner Sicht ungünstigen Prüfungsergebnisses, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.3.2).

E. 3.2.3 Im vorliegenden Fall konnte dem Beschwerdeführer zugemutet werden, darauf hinzuweisen, dass er während der Vorbereitung der Prüfung die Rückseite des Dokumentes nicht bemerkt habe. Die Language Assessoren hätten dadurch die Möglichkeit gehabt, geeignet darauf zu reagieren. Indem der Beschwerdeführer den behaupteten Verfahrensmangel nun erst in der Beschwerde betreffend das aus seiner Sicht nicht zufriedenstellende Prüfungsresultat rügt, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden und er kann aus dem behaupteten Verfahrensmangel nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 3.3.1 In Bezug auf die Beurteilung seiner Prüfungsleistung macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sämtliche Teilbereiche - mit Ausnahme desjenigen, der mit der Höchstnote versehen wurde - seien zu tief bewertet. In allgemeiner Art und Weise begründet er seine Sprachkompetenzen mit mehreren Sprachaufenthalten in England, einem Sprachdiplom (Cambridge English Level 3 Certificate in ESOL International [Proficiency], Grade C), einer auf Englisch verfassten Maturaarbeit, seiner aktuellen Arbeitstätigkeit in Schottland sowie den Bezeugungen seines schottischen Vorgesetzten. Betreffend den Teilbereich Vocabulary nimmt der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Wörterbücher detailliert Stellung zu 20 protokollierten Korrekturen. Betreffend die Teilbereiche Structure und Fluency verweist der Beschwerdeführer auf den oben erwähnten Verfahrensmangel (vgl. E. 3.2.1 ff.), der diese beiden Teilbewertungen negativ beeinflusst habe.

E. 3.3.2 Wie vorne erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Gerichtes, gewissermassen eine Neubewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Auf die Rüge einer unangemessenen Bewertung geht das Gericht nur ein, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist (vgl. E. 2.2.1 f.).

E. 3.3.3 Vorweg vermag der Beschwerdeführer mit Verweisen auf anderweitige Prüfungsresultate, Sprachaufenthalte oder Aussagen von Drittpersonen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der strittigen Bewertung der Language Assessoren kann bzw. muss einzig die am 13. Dezember 2018 erfolgte Prüfungsleistung zugrunde liegen.

E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde detailliert mit einzelnen Punkten des Prüfungsprotokolls betreffend Vocabulary auseinander. Dabei vermag er in vereinzelten Fällen nachvollziehbar darzulegen, dass auch eine andere Ausdrucksform, als jene der Language Assessoren, denkbar wäre. Indes beschränkt sich der Beschwerdeführer auf rund die Hälfte der im Protokoll erwähnten Korrekturen (20 von insgesamt 44 Korrekturen). Selbst wenn der Beschwerdeführer betreffend sämtliche Begriffe, deren Fehlerhaftigkeit er bestreitet, mit seinen Vorbringen durchdringen würde, bliebe trotzdem eine beträchtliche Anzahl an Fehlern bestehen. Aufgrund dieser (unbestrittenen) Fehler (z.B. «trolley with maintenance articles» [statt bspw. «maintenance equipment»]; «do their first pilot licence» [statt bspw. «get their first pilot licence»]; «beginning of a flight career» [statt bspw. «beginning of a flying career»]; «end up in a problem» [statt bspw. «end up with a problem»]; «imagine these are plastic windows they will wear off»; «when the machine is still hot» [statt bspw. «when the engine is still hot»]; «catch your eyes» [statt bspw. «get in your eyes»]) ist die Bewertung der Prüfungsleistung im Teilbereich Vocabulary nicht offensichtlich falsch oder unangemessen. Eine Anpassung der Bewertung auf Level 6 drängt sich angesichts der dargelegten Fehler und der Voraussetzung nahezu muttersprachlicher Fähigkeiten nicht auf. Das Erreichen eines Level 6 kann denn von den meisten fremdsprachigen Kandidaten realistischerweise auch nicht erwartet werden (vgl. Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements [fortan: ICAO Manual], Ziff. 4.5.9: «Attainment of Level 6 should be considered as being beyond the realistic expectations of most second- or foreign-language learners.»).

E. 3.3.5 In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich Geltendmachung eines Verfahrensfehlers nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 3.2.1 ff.), stösst auch die Rüge der unangemessenen Bewertung der Teilbereiche Fluency und Structure ins Leere, begründet der Beschwerdeführer diese doch mit ebendiesem vermeintlichen Verfahrensfehler. Im Übrigen lassen auch einzelne Fehler im Bereich Structure (z.B. «obstacle right on my way to the Holding Bay» [statt bspw. «obstacle in my way to the Holding Bay»]; «the surroundings is on an open field» [statt bspw. «I have landed in an open field»]; «caught into heavy rains» [statt bspw. «caught in heavy rain»]; «I see just several advantages» [statt bspw. «I see several advantages»]; «most people would not like calling up» [statt bspw. «most people would not want to call»]) den Schluss zu, dass nicht zwingend ein Level 6 zu attestieren ist (vgl. E. 3.3.4 zur Bewertung des Teilbereichs Vocabulary). Die Bewertung der genannten Bereiche erfolgte mithin rechtmässig und im zulässigen Ermessensspielraum der Language Assessoren.

E. 3.3.6 Für die Angemessenheit dieser Beurteilung spricht im Übrigen auch das Resultat des Benchmarking-Prozesses, in dessen Rahmen die zuständigen Stellen sechs verschiedener Staaten die Leistung des Beschwerdeführers auf Anfrage der Vorinstanz in anonymisierter Form bewerteten. Dabei erzielte der Beschwerdeführer im Durchschnitt im Bereich Structure eine 5.1 sowie in den Bereichen Vocabulary und Fluency jeweils eine 5.05.

E. 3.3.7 Gemäss dem Handbook for English Language Assessors des BAZL entspricht die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung der tiefsten erreichten Bewertung in den einzelnen Teilbereichen (S. 77; identisch mit den Anforderungen gemäss ICAO Manual, Ziff. 4.5.11). Für eine Gesamtbeurteilung mit Level 6 wird folglich vorausgesetzt, dass sämtliche Teilbereiche mit Level 6 bewertet werden. Aus obigen Ausführungen folgt, dass die Bewertungen in den Teilbereichen Vocabulary, Fluency und Structure (jeweils Level 5; gemäss angepasstem Prüfungsprotokoll im Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. Oktober 2019) nicht zu beanstanden sind. Unter diesen Umständen ist eine Gesamtbeurteilung von Level 6 ausgeschlossen. Von einer Überprüfung der übrigen Bewertungen kann deshalb abgesehen werden.

E. 3.4 Da die Bewertung durch die Language Assessoren zumindest in den besagten Bereichen nicht zu beanstanden ist, besteht auch keine Grundlage, um eine beantragte Neubeurteilung der Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 durchzuführen.

E. 3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist.

E. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, bei nur teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zur Evaluation ihrer Anforderungen an die Sprachkompetenzen in Wiedererwägung gezogen, weshalb sie die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten hat. Insofern unterliegt der Beschwerdeführer nur teilweise und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind zu reduzieren. Die reduzierten Verfahrenskosten sind auf CHF 750.- festzulegen und dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von CHF 750.- ist zurückzuerstatten.

E. 4.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, wobei bei teilweisem Obsiegen die Parteientschädigung zu kürzen ist und bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Kosten entstanden sind, die die Geringfügigkeit überschreiten würden. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 5 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.
  2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 750.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss von CHF 1'500.- entnommen. Der Überschuss von CHF 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Rahel Gresch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-1103/2019 Urteil vom 5. März 2020 Besetzung Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Rahel Gresch. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Language Proficiency Check. Sachverhalt: A. A.a A._______ legte am 13. Dezember 2018 den durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) durchgeführten English Language Proficiency Check (im Folgenden auch LPC) ab und erreichte dabei gemäss Beurteilung der Experten Level 4 von 6. Nach Kenntnisnahme der Bewertung im Zusammenhang mit der Zustellung seiner erneuerten Fluglizenz verlangte A._______ eine anfechtbare Verfügung betreffend die Beurteilung seines English Language Proficiency Check. A.b Das BAZL erliess am 6. Februar 2019 die gewünschte Verfügung unter Beilage des Prüfungsformulars sowie der Notizen der Language Assessoren vom 13. Dezember 2018 und erkannte, dass die Standardphraseologie den Ansprüchen der Radiotelefonie genüge und dass die Sprachkompetenzen insgesamt Level 4 entsprächen. Die Gesamtbewertung setzt sich zusammen aus einem Bereich «Listening Comprehension», bewertet mit Level 6, und einem Bereich «Speaking Ability», bewertet mit Level 4. Der Bereich «Speaking Ability» besteht wiederum aus sechs verschiedenen Bewertungskriterien (Pronunciation, Fluency, Vocabulary, Structure, Comprehension und Interaction), welche separat gewertet werden, wobei die Gesamtbewertung der «Speaking Ability» der tiefsten Teilbewertung der einzelnen Bewertungskriterien entspricht. Die Gesamtbewertung der Prüfung entspricht ebenfalls der tieferen Bewertung der beiden Bereiche «Listening Comprehension» und «Speaking Ability». B. B.a Mit Eingabe vom 5. März 2019 (Eingang Bundesverwaltungsgericht) erhebt A._______ (fortan: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt, Ziff. 1b des Dispositivs der Verfügung des BAZL (fortan: Vorinstanz) vom 6. Februar 2019 sei aufzuheben und es sei ihm ein LPC Level 6 oder eventualiter ein Level 5 zu attestieren; eventualiter sei eine Neubeurteilung des am 13. Dezember 2018 durchgeführten Language Proficiency Check durch das BAZL vorzunehmen. B.b Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine nicht nachvollziehbare und inkonsequente Begründung seiner Herabstufung von seinem bisherigen Level 5 auf Level 4. Er beanstandet insbesondere die Bewertung in den Bereichen Pronunciation, Vocabulary und Interaction. Zur Begründung greift der Beschwerdeführer mehrere Beispiele aus dem Protokoll der Language Assessoren auf und legt dar, weshalb ihm Letztere aus seiner Sicht zu Unrecht Fehler attestiert hätten. Zudem beanstandet der Beschwerdeführer die Durchführung der Prüfung, namentlich, dass er nicht korrekt auf den Umfang des mündlichen Teils der Prüfung aufmerksam gemacht worden sei. Die mangelhafte Durchführung der Prüfung habe sich negativ auf die Bewertung in den Bereichen Structure und Fluency ausgewirkt. C. C.a Mit Eingabe vom 12. April 2019 beantragt die Vorinstanz, das Verfahren sei zu sistieren, da sie aufgrund verschiedentlich geäusserter Kritik an den zu hohen Anforderungen betreffend die Sprachbefähigungsstufen beschlossen habe, in den wichtigsten umliegenden EASA-Staaten ein Benchmarking durchzuführen und den Level der Anforderungen im internationalen Bereich zu validieren sowie notwendigenfalls gestützt auf diese Erkenntnisse anzupassen. C.b Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 sistiert das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren bis zum 31. Dezember 2019. D. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 widerruft die Vorinstanz die Verfügung vom 6. Februar 2019, da eine Praxisänderung im Sinne einer Anpassung der Bewertungsmassstäbe an die internationalen Standards stattgefunden habe. Neu erkennt die Vorinstanz die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers insgesamt auf Level 5. E. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2019 verlangt der Beschwerdeführer, bevor er sich zur Sache äussern könne, eine neuerliche detaillierte Bewertung seiner Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 nach erfolgter Anpassung der Bewertungsmassstäbe, eine Stellungnahme des BAZL zu seiner ursprünglichen Beschwerde und die detaillierten Resultate des Benchmarkings. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2019 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie erläutert das Verfahren und die Resultate des Benchmarkings, was dazu geführt habe, dass das Bewertungssystem neu festgelegt worden sei. Zudem legt die Vorinstanz dar, dass sie im Rahmen des Benchmarking-Prozesses die Prüfungsleistung des Beschwerdeführers in anonymisierter Form durch die anderen Staaten habe bewerten lassen und es in Anbetracht dieser Resultate als geboten ansehe, dem Beschwerdeführer Level 5 einzuräumen. Die Prüfung des Beschwerdeführers sei ausserdem regelkonform durchgeführt worden und die Bewertung nach Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung korrekt. G. Der Beschwerdeführer lässt sich letztmals mit Eingabe vom 9. Januar 2020 vernehmen und bekräftigt, an seinem Hauptantrag, ihm sei per richterlicher Verfügung ein Language Proficiency Level 6 auszustellen, festzuhalten. Eventualiter beantragt er, dass das Gericht eine «substantiierte und im Detail begründete Stellungnahme» der Vorinstanz betreffend das Resultat der Prüfung vom 13. Dezember 2018 und seine Beschwerde vom 4. März 2019 einfordere. H. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Unterlagen wird - sofern sie für den Entscheid relevant sind - in den folgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern eine der in Art. 33 VGG aufgeführten Vorinstanzen verfügt hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Beim BAZL handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. Anhang 1 Bst. B Ziff. VII 1.3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). 1.2.2 Erreicht ein Kandidat im English Language Proficiency Check ein Level 5, muss die Prüfung nach sechs Jahren erneut abgelegt werden. Eine Bewertung mit Level 6 ist demgegenüber zeitlich unbeschränkt gültig; Wiederholungsprüfungen entfallen (BAZL, Handbook for English Language Assessors, S. 67, Q7). Im Falle einer besseren Bewertung seiner Prüfungsleistung wäre der Beschwerdeführer folglich von weiteren English Language Proficiency Checks entbunden. Der Beschwerdeführer ist als formeller Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese also auch materiell beschwert und zur Beschwerdeführung ohne Weiteres legitimiert. 1.3 1.3.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Verfügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngliche Verfügung als mitangefochten (Andrea Pleiderer, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 58 Rz. 44 und 46 m.w.H.; Urteile des BVGer A-4044/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 1.2.1; A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.1). 1.3.2 Im Laufe des Verfahrens widerrief die Vorinstanz ihre Verfügung vom 6. Februar 2019 und verfügte betreffend die Sprachkompetenzen des Beschwerdeführers neu insgesamt Level 5 (Sachverhalt Bst. D), was einer teilweisen Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung gleichkommt (Art. 58 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist im Umfang des Eventualbegehrens auf Anerkennung eines LPC Level 5 zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. 1.3.3 Soweit die Beschwerde infolge Wiedererwägung nicht gegenstandslos geworden ist, wird das Beschwerdeverfahren fortgesetzt; über die in der neuen Verfügung materiell ungelöst gebliebenen Streitfragen ist ein Entscheid in der Sache zu fällen (Art. 58 Abs. 3 VwVG; Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.46 mit Hinweisen). Vorliegend ist darüber zu entscheiden, ob dem Beschwerdeführer ein LPC Level 6 zu attestieren ist, eventualiter, ob eine Neubeurteilung der Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 vorzunehmen ist. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. Im Streit liegt die Verfügung vom 6. Februar 2019, soweit die dagegen erhobene Beschwerde durch den Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2019 nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Weissenberger/Hirzel, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 61 Rz. 4). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 2.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 49 Rz. 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). 2.2.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Examinatoren in der Lage sind, die Bewertung der Prüfungsleistungen objektiv vorzunehmen. In Bezug auf die relative Gewichtung der verschiedenen Aufgaben, der Überlegungen oder Berechnungen, die zusammen die korrekte und vollständige Antwort auf eine bestimmte Prüfungsfrage darstellen, kommt den Examinatoren ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. Dies gilt insbesondere auch bei der Beurteilung der Frage, wie viele Punkte für eine konkrete abweichende oder nur teilweise richtige Antwort erteilt werden. Das Ermessen der Examinatoren ist nur dann eingeschränkt, wenn die Prüfungsorgane ein verbindliches Bewertungsraster vorgegeben haben, in dem die genaue Punkteverteilung für einzelne Teilantworten klar definiert ist. In einem solchen Fall hat jeder Kandidat entsprechend dem Grundsatz der Gleichbehandlung einen Anspruch darauf, dass er diejenigen Punkte erhält, die ihm gemäss Bewertungsraster für eine korrekte Teilleistung zustehen (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2, m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen (Urteil des BVGer B-5616/2017 vom 12. März 2018 E. 3.3). 2.3 2.3.1 Diese Zurückhaltung gilt indes nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteil des BVGer B-1985/2019 vom 22. Juli 2019 E. 2.3 m.w.H.). 2.3.2 Verfahrensmängel im Prüfungsablauf müssen, sofern dies nicht unzumutbar erscheint, grundsätzlich sofort gegenüber der Prüfungsaufsicht vorgebracht werden. Rügen wegen derartiger Mängel trotz zumutbarer sofortiger Geltendmachung erst nach Ergehen des negativen Prüfungsbescheids im Rechtsmittelverfahren zu erheben, widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben (Urteile des BVGer A-7042/2018 vom 16. Juli 2019 E. 4.10; A-3274/2012 vom 25. März 2012 E. 1.5.1 m.w.H.; vgl. auch die Rechtsprechung zur Geltendmachung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen erst nach Mitteilung der Prüfungsresultate: Urteile des BVGer A-677/2015 vom 26. Juni 2015 E. 3.4.3; A-2226/2013 vom 12. Juni 2013 E. 4.1 f.; A-541/2009 vom 24. November 2009 E. 5.5). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer wendet sinngemäss ein, dass die Vorinstanz die Bewertung der Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 und damit ihre Verfügung nicht ausreichend begründet habe. 3.1.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört, dass die Behörde die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; statt vieler BGE 135 V 65 E. 2.4; Urteil des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 2.3). Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und soll den Betroffenen ermöglichen, eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachgerechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Tragweite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentlichen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 124 V 180 E. 1a; Urteile des BVGer A-4588/2018 vom 22. Juli 2019 E. 2.3; A-625/2018 vom 12. November 2018 E. 2.2.1). 3.1.3 Die Vorinstanz hat sowohl der ursprünglichen Verfügung vom 6. Februar 2019 als auch der Verfügung vom 28. Oktober 2019 jeweils das Protokoll bzw. Bewertungsschema der Prüfung vom 13. Dezember 2018 beigelegt. Darauf basierend konnte der Beschwerdeführer - insbesondere im Bereich Vocabulary - detailliert zu einzelnen von den Language Assessoren beanstandeten Fehlern Stellung nehmen. Auch in sämtlichen anderen Bereichen begründen die Language Assessoren ihre Bewertung. Eine Verletzung der Begründungspflicht seitens der Vorinstanz liegt deshalb nicht vor. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in Bezug auf Verfahrensmängel im Prüfungsablauf weiter vor, er sei nicht korrekt über den Umfang der Prüfungsleistung informiert worden. Der Language Assessor habe es versäumt, ihn auf die Rückseite der A4-Seite aufmerksam zu machen, obwohl Ersterem bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer dies nicht erkannt habe. 3.2.2 Der Beschwerdeführer hat der Prüfungsaufsicht einen formellen Mangel im Prüfungsablauf - sofern zumutbar - sofort anzuzeigen. Wartet er damit bis nach Erteilung des aus seiner Sicht ungünstigen Prüfungsergebnisses, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.3.2). 3.2.3 Im vorliegenden Fall konnte dem Beschwerdeführer zugemutet werden, darauf hinzuweisen, dass er während der Vorbereitung der Prüfung die Rückseite des Dokumentes nicht bemerkt habe. Die Language Assessoren hätten dadurch die Möglichkeit gehabt, geeignet darauf zu reagieren. Indem der Beschwerdeführer den behaupteten Verfahrensmangel nun erst in der Beschwerde betreffend das aus seiner Sicht nicht zufriedenstellende Prüfungsresultat rügt, verstösst er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Beschwerdeführer kann diesbezüglich nicht gefolgt werden und er kann aus dem behaupteten Verfahrensmangel nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3 3.3.1 In Bezug auf die Beurteilung seiner Prüfungsleistung macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, sämtliche Teilbereiche - mit Ausnahme desjenigen, der mit der Höchstnote versehen wurde - seien zu tief bewertet. In allgemeiner Art und Weise begründet er seine Sprachkompetenzen mit mehreren Sprachaufenthalten in England, einem Sprachdiplom (Cambridge English Level 3 Certificate in ESOL International [Proficiency], Grade C), einer auf Englisch verfassten Maturaarbeit, seiner aktuellen Arbeitstätigkeit in Schottland sowie den Bezeugungen seines schottischen Vorgesetzten. Betreffend den Teilbereich Vocabulary nimmt der Beschwerdeführer unter Verweis auf verschiedene Wörterbücher detailliert Stellung zu 20 protokollierten Korrekturen. Betreffend die Teilbereiche Structure und Fluency verweist der Beschwerdeführer auf den oben erwähnten Verfahrensmangel (vgl. E. 3.2.1 ff.), der diese beiden Teilbewertungen negativ beeinflusst habe. 3.3.2 Wie vorne erwähnt, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsergebnissen. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des Gerichtes, gewissermassen eine Neubewertung der Prüfungsleistung vorzunehmen. Auf die Rüge einer unangemessenen Bewertung geht das Gericht nur ein, wenn der Beschwerdeführer selbst substantiierte Anhaltspunkte dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist (vgl. E. 2.2.1 f.). 3.3.3 Vorweg vermag der Beschwerdeführer mit Verweisen auf anderweitige Prüfungsresultate, Sprachaufenthalte oder Aussagen von Drittpersonen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der strittigen Bewertung der Language Assessoren kann bzw. muss einzig die am 13. Dezember 2018 erfolgte Prüfungsleistung zugrunde liegen. 3.3.4 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde detailliert mit einzelnen Punkten des Prüfungsprotokolls betreffend Vocabulary auseinander. Dabei vermag er in vereinzelten Fällen nachvollziehbar darzulegen, dass auch eine andere Ausdrucksform, als jene der Language Assessoren, denkbar wäre. Indes beschränkt sich der Beschwerdeführer auf rund die Hälfte der im Protokoll erwähnten Korrekturen (20 von insgesamt 44 Korrekturen). Selbst wenn der Beschwerdeführer betreffend sämtliche Begriffe, deren Fehlerhaftigkeit er bestreitet, mit seinen Vorbringen durchdringen würde, bliebe trotzdem eine beträchtliche Anzahl an Fehlern bestehen. Aufgrund dieser (unbestrittenen) Fehler (z.B. «trolley with maintenance articles» [statt bspw. «maintenance equipment»]; «do their first pilot licence» [statt bspw. «get their first pilot licence»]; «beginning of a flight career» [statt bspw. «beginning of a flying career»]; «end up in a problem» [statt bspw. «end up with a problem»]; «imagine these are plastic windows they will wear off»; «when the machine is still hot» [statt bspw. «when the engine is still hot»]; «catch your eyes» [statt bspw. «get in your eyes»]) ist die Bewertung der Prüfungsleistung im Teilbereich Vocabulary nicht offensichtlich falsch oder unangemessen. Eine Anpassung der Bewertung auf Level 6 drängt sich angesichts der dargelegten Fehler und der Voraussetzung nahezu muttersprachlicher Fähigkeiten nicht auf. Das Erreichen eines Level 6 kann denn von den meisten fremdsprachigen Kandidaten realistischerweise auch nicht erwartet werden (vgl. Manual on the Implementation of ICAO Language Proficiency Requirements [fortan: ICAO Manual], Ziff. 4.5.9: «Attainment of Level 6 should be considered as being beyond the realistic expectations of most second- or foreign-language learners.»). 3.3.5 In Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich Geltendmachung eines Verfahrensfehlers nicht gefolgt werden kann (vgl. E. 3.2.1 ff.), stösst auch die Rüge der unangemessenen Bewertung der Teilbereiche Fluency und Structure ins Leere, begründet der Beschwerdeführer diese doch mit ebendiesem vermeintlichen Verfahrensfehler. Im Übrigen lassen auch einzelne Fehler im Bereich Structure (z.B. «obstacle right on my way to the Holding Bay» [statt bspw. «obstacle in my way to the Holding Bay»]; «the surroundings is on an open field» [statt bspw. «I have landed in an open field»]; «caught into heavy rains» [statt bspw. «caught in heavy rain»]; «I see just several advantages» [statt bspw. «I see several advantages»]; «most people would not like calling up» [statt bspw. «most people would not want to call»]) den Schluss zu, dass nicht zwingend ein Level 6 zu attestieren ist (vgl. E. 3.3.4 zur Bewertung des Teilbereichs Vocabulary). Die Bewertung der genannten Bereiche erfolgte mithin rechtmässig und im zulässigen Ermessensspielraum der Language Assessoren. 3.3.6 Für die Angemessenheit dieser Beurteilung spricht im Übrigen auch das Resultat des Benchmarking-Prozesses, in dessen Rahmen die zuständigen Stellen sechs verschiedener Staaten die Leistung des Beschwerdeführers auf Anfrage der Vorinstanz in anonymisierter Form bewerteten. Dabei erzielte der Beschwerdeführer im Durchschnitt im Bereich Structure eine 5.1 sowie in den Bereichen Vocabulary und Fluency jeweils eine 5.05. 3.3.7 Gemäss dem Handbook for English Language Assessors des BAZL entspricht die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung der tiefsten erreichten Bewertung in den einzelnen Teilbereichen (S. 77; identisch mit den Anforderungen gemäss ICAO Manual, Ziff. 4.5.11). Für eine Gesamtbeurteilung mit Level 6 wird folglich vorausgesetzt, dass sämtliche Teilbereiche mit Level 6 bewertet werden. Aus obigen Ausführungen folgt, dass die Bewertungen in den Teilbereichen Vocabulary, Fluency und Structure (jeweils Level 5; gemäss angepasstem Prüfungsprotokoll im Zusammenhang mit der Verfügung vom 28. Oktober 2019) nicht zu beanstanden sind. Unter diesen Umständen ist eine Gesamtbeurteilung von Level 6 ausgeschlossen. Von einer Überprüfung der übrigen Bewertungen kann deshalb abgesehen werden. 3.4 Da die Bewertung durch die Language Assessoren zumindest in den besagten Bereichen nicht zu beanstanden ist, besteht auch keine Grundlage, um eine beantragte Neubeurteilung der Prüfungsleistung vom 13. Dezember 2018 durchzuführen. 3.5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 4. 4.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen, bei nur teilweisem Unterliegen werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung zur Evaluation ihrer Anforderungen an die Sprachkompetenzen in Wiedererwägung gezogen, weshalb sie die teilweise Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu vertreten hat. Insofern unterliegt der Beschwerdeführer nur teilweise und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind zu reduzieren. Die reduzierten Verfahrenskosten sind auf CHF 750.- festzulegen und dem Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von CHF 750.- ist zurückzuerstatten. 4.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, wobei bei teilweisem Obsiegen die Parteientschädigung zu kürzen ist und bei verhältnismässig geringen Kosten von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Es ist nicht ersichtlich, dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren Kosten entstanden sind, die die Geringfügigkeit überschreiten würden. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Er ist somit endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird.

2. Die Verfahrenskosten werden auf CHF 750.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden dem Kostenvorschuss von CHF 1'500.- entnommen. Der Überschuss von CHF 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. .....; Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Steiger Rahel Gresch Versand: