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B-1985/2019

B-1985/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-22 · Deutsch CH

Berufsprüfung

Sachverhalt

A. Im Mai 2018 legte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal die Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatikerin ab. Mit Prüfungsverfügung vom 28. Juni 2018 teilte ihr die Erstinstanz mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt bewertet: Allgemeine Berufskompetenzen ICT3.5Anforderungen an Informationssysteme erheben und analysieren2.5Wirtschaftsinformatik-Projekt planen und abwickeln3.0ICT-Organisationseinheit führen3.5Schlussnote3.1 B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2018 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie beantragte die Anhebung aller vier Prüfungsteilnoten und die Erteilung des Fachausweises. B.b Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B.c Mit Replik vom 3. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. B.d Mit Verfügung vom 28. März 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. Sie prüfte lediglich die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im dritten Prüfungsteil und führte aus, die Prüfungskommission habe sich nachvollziehbar und in der erforderlichen Tiefe mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Bereits nach der Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin zu den Aufgaben 33.1 und 35.1 könne sie die nötige Punktzahl für eine genügende Note im dritten Prüfungsteil nicht mehr erreichen. Bezüglich des gerügten Verfahrensfehlers (Aufgabe 44.1 [recte: Aufgabe 41.1]) sei kein Nachteil für die Beschwerdeführerin ersichtlich. Aufgrund der ungenügenden Note im dritten Prüfungsteil habe sie die Prüfung nicht bestanden, und es erübrige sich, die weiteren Rügen zu prüfen. Die Grenzfallregelung komme nicht zur Anwendung. Da sie bei einer allfälligen zweiten Wiederholungsprüfung alle Teile wiederholen müsse, seien die Noten in den anderen Teilen auch nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung des eidgenössischen Fachausweises. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in allen Prüfungsteilen zu wenige Punkte erhalten. Die Bewertung der Experten sei nicht nachvollziehbar. Auch die Prüfungseinsicht sei nicht vollständig möglich gewesen und die Vorinstanz habe nicht zu allen Prüfungsteilen Stellung genommen. D. Die Erstinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf eine Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG).

E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.).

E. 2.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5).

E. 2.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, den Entscheid zu begründen (Art. 39 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Das Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. Art. 26 VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1020 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich in der Regel auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2).

E. 3.1 Gemäss Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die Weiterbildung zur Wirtschaftsinformatikerin EFA wird mit einer eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel regelt die zuständige Organisation der Arbeitswelt (vorliegend ICT-Berufsbildung Schweiz) in der Prüfungsordnung 2013 zur Berufsprüfung im ICT-Berufsfeld vom 1. März 2012 (nachfolgend: Prüfungsordnung; vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG).

E. 3.2 In der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik besteht die Berufsprüfung aus vier Prüfungsteilen: 1. Allgemeine Berufskompetenzen ICT (Berufsfeld); 2. Anforderungen an Informationssysteme erheben und analysieren; 3. Wirtschaftsinformatik-Projekt planen und abwickeln; 4. ICT-Organisationseinheit führen. Die Note des dritten Prüfungsteils wird doppelt gewichtet (Ziff. 5.13 der Prüfungsordnung).

E. 3.3 Die Berufsprüfung gilt gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung als bestanden, wenn: "a) die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt;

b) die Note des Prüfungsteils 3 den Wert 4,0 nicht unterschreitet;

c) in nicht mehr als zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4,0 erteilt wurde;

d) die Note keines Prüfungsteils unter 3,0 liegt."

E. 3.4 Die Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Dabei bezieht sich die erste Wiederholungsprüfung auf Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5,0 erzielt wurde; die zweite Wiederholungsprüfung dagegen auf alle Prüfungsteile der ersten Wiederholungsprüfung (Ziff. 6.51 und 6.52 der Prüfungsordnung).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Notenblatt sämtliche Bestehenskriterien von Ziffer 6.41 (Bst. a-d) der Prüfungsordnung nicht erfüllt. Die Vorinstanz konzentrierte sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf den Prüfungsteil 3 und nahm dabei lediglich auf die Aufgaben 33.1, 35.1 und 41.1 Bezug. Sie stellte fest, dass nach Überprüfung dieser Aufgaben die Note der Beschwerdeführerin in diesem Prüfungsteil ungenügend sei und sie die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Es erübrige sich daher, auf die weiteren Rügen und Vorbringen einzugehen. Soweit es um die materielle Beurteilung der Prüfungsleistung geht, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz zulässig, zumal gemäss Ziffer 6.41 Bst. b der Prüfungsordnung eine genügende Note (mindestens 4,0) im dritten Prüfungsteil eine Bestehensvoraussetzung bildet und die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen zweiten Wiederholungsprüfung alle Prüfungsteile wiederholen müsste (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu den drei weiteren Prüfungsteilen keine Stellung genommen, ist unbegründet.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin erreichte bei der dritten Teilprüfung 84.25 Punkte und damit die Note 3,0. Sie beantragte bei der Vorinstanz die zusätzliche Gewährung von 55 Punkten, womit sie die Note 4,0 erreichen würde. Für eine genügende Note in diesem Prüfungsteil müsste die Beschwerdeführerin mindestens 132 Punkte erreichen. Für eine allfällige Anwendung der Grenzfallregelung gemäss deren Bestimmung a) müsste sie mindestens 120 Punkte erreichen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz: S. 3 [zur Punkteberechnung] und S. 7 [zur Grenzfallregelung] der angefochtenen Verfügung).

E. 5 Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung der Aufgaben 33.1 (plus 8 Punkte) und 35.1 (plus 10 Punkte) des dritten Prüfungsteils. Bei Aufgabe 33.1 erreichte sie 2 von möglichen 12 Punkten, bei Aufgabe 35.1 5 von 15 Punkten. Bezüglich Aufgabe 34.1 bringt sie vor, ihr sei die Prüfungseinsicht in diese Aufgabe verweigert worden. Bei Aufgabe 41.1 sieht die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen dem Titel und der Aufgabenstellung.

E. 5.1.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Aufgabe 33.1 (Systemlandschaft in einer Concept Map visualisieren) aus, im Beschwerdeentscheid sei weder anerkannt noch berücksichtigt worden, dass die POS Master-Server und die POS Verkaufsläden auch zum System gehören würden. Die Punkteverteilung sei nicht korrekt.

E. 5.1.2 Die Prüfungskommission der Erstinstanz führt zu Aufgabe 33.1 aus, es würden in der Antwort diverse Systeme und Subsysteme aus der Ausgangslage fehlen. Dementsprechend würden auch die Beziehungen untereinander fehlen und seien falsch beschriftet. Zudem stimme die Beschriftung nicht mit den Pfeilen überein. Punkte habe es für E-Commerce und POS gegeben. Dem Antrag der Kandidatin auf mehr Punkte könne nicht stattgegeben werden.

E. 5.1.3 Die Vorinstanz führt bezüglich dieser Aufgabe aus, die Ausführungen der Prüfungskommission seien zwar knapp, jedoch nachvollziehbar. Die Erstinstanz substantiiere, inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügen würden und unterlege dies mit Beispielen. Eine unhaltbare, offensichtlich unrichtige Bewertung liege nicht vor.

E. 5.1.4 In Bezug auf Aufgabe 33.1 führt die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar aus, für welche Antworten (E-Commerce und POS) die Beschwerdeführerin Punkte erhalten hat und welche Angaben für weitere Punkte noch nötig gewesen wären. Dies deckt sich ebenfalls mit der von der Vorinstanz eingereichten Musterlösung der Aufgabe. In ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren ging die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Ausführungen der Erstinstanz ein. Auch was sie auf Beschwerdeebene vorbringt, ist äusserst unsubstantiiert. Aus der pauschalen Kritik, ihr seien zusätzliche Punkte zu erteilen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bewertung der Aufgabe ist nicht zu beanstanden.

E. 5.2.1 Zu Aufgabe 41.1 (Teambildungsprozess und Teamrollen nach Belbin analysieren) des dritten Prüfungsteils rügt die Beschwerdeführerin einen Verfahrensfehler. In ihrer Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren bringt sie vor, dass sich der Titel und der Aufgabentext widersprechen würden. Einerseits laute der Titel "Teambildungsprozess und Teamrollen nach Belbin analysieren". Andererseits werde in der Aufgabe nach dem "Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman" gefragt. Dies dürfe ihr nicht negativ ausgelegt werden. An dieser Darstellung hält sie in ihrer Beschwerdeschrift fest.

E. 5.2.2 Die Prüfungskommission der Erstinstanz führt zur Aufgabe 41.1 aus, in der Aufgabe werde darauf hingewiesen, dass der Teambildungsprozess nach Tuckman erfolge. Ein Widerspruch könne nicht erkannt werden.

E. 5.2.3 Die Vorinstanz ist ebenfalls der Meinung, dass für die Beschwerdeführerin kein Nachteil bestanden habe. Der Aufgabentext weise explizit auf das Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman hin. Gleiches gelte für die Frage F1.

E. 5.2.4 Zwar trifft zu, dass der Titel der Aufgabe auf Belbin hinweist, aber in der Aufgabe selbst wird nach dem Phasenmodell von Tuckman gefragt. Ein Widerspruch, wie ihn die Beschwerdeführerin vorbringt, liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird sowohl im Aufgabentext auf das Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman hingewiesen, als auch in der Frage F1 explizit nach den Phasen gemäss Tuckman gefragt. Für die Beschwerdeführerin dürfte die konkrete Fragestellung klar gewesen sein. Ein Verfahrensfehler ist nicht erkennbar.

E. 5.3.1 Zu Aufgabe 34.1 bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund eines Fehlers in der Lesbarkeit ("schwarzer Fleck") sei ihr die Prüfungseinsicht (Netzplan [PERT-Diagramm] für ein Projekt vervollständigen) nicht vollständig gewährt worden. Sie rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrer Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz vom 31. August 2018 vor, in Aufgabe 34.1 des dritten Prüfungsteils habe sie aufgrund eines "schwarzen Flecks" keine Einsicht nehmen können. Dieses Vorbringen wiederholt sie in ihrer Replik vom 3. Dezember 2018. Weder die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 noch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung äussern sich zu dieser Rüge.

E. 5.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin auf Seite 58 tatsächlich einen solchen "schwarzen Fleck" aufweist. Er besteht aus einer Fläche von 16.5 x 19 cm, die gänzlich schwarz eingefärbt ist. Offenbar wird die von der Beschwerdeführerin erstellte Abbildung eines Netzplanes (PERT-Diagramm) abgedeckt. Die Abbildung ist Teil der Prüfungslösung und unterliegt der Akteneinsicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Akteneinsicht nicht mit der Begründung übergangen werden, dass die Gewährung der maximalen Punkte am Prüfungsergebnis nichts zu ändern vermag, da es sich bei der Akteneinsicht um ein Verfahrensrecht handelt (vgl. E. 2.4 in fine). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Abbildung nicht in lesbarer Form einsehen konnte, ist das Akteneinsichtsrecht verletzt.

E. 5.4.1 Zu Aufgabe 35.1 (Schwachstellen einer Projektorganisation identifizieren und verbessern) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Leistungsbeurteilung sei willkürlich und die Stellungnahme unvollständig. Schwachstellen könnten auch Ursachen sein. Sie habe als Antwort einen Lösungsvorschlag genau beschrieben.

E. 5.4.2 Die Erstinstanz führt diesbezüglich aus, die Antworten der Beschwerdeführerin seien teilweise falsch. In einer Antwort zeige sie eine Schwachstelle der Betriebsorganisation statt des Projektmanagements auf. Teilweise habe sie bei den Schwachstellen nicht die Ursachen, sondern den Beschrieb der Schwachstellen aufgeführt. Die aufgeführten Lösungsvorschläge seien in der Praxis unwirksam. Bei der erneuten Durchsicht sei zudem aufgefallen, dass der Kandidatin teilweise falsche Antworten als richtig beurteilt worden seien, zum Beispiel habe diese bei der fehlenden Projektplanung die Ausgangslage nicht erwähnt. Auch hier würden der Kandidatin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können.

E. 5.4.3 Die Vorinstanz bestätigt die Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der Erstinstanz und verneint eine offensichtliche Unterbewertung der Aufgabe.

E. 5.4.4 Die Aufgabenstellung 35.1 besteht in einem vorgegebenen Raster (Schwachstellen, Ursachen und Lösungsvorschlag). Die Beschwerdeführerin hat es ausgefüllt und nach den Prüfungskorrekturen für jede Angabe null Punkte erhalten (vgl. S. 61 der Prüfung). Trotzdem werden ihr schliesslich 5 von 15 Punkten gutgeschrieben (vgl. S. 62 der Prüfung). Die Erstinstanz hat das Raster für die richtigen Antworten der Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt (vgl. S. 61 f. der Prüfung). Auch aus ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 geht nicht hervor, für welche Antworten die 5 Punkte erteilt worden sind. Die Punkteverteilung ist somit schlicht nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, wie die Punkteverteilung zustande kam, finden sich sodann weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung der Vorinstanz. Damit ist der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Mangels Begründung kann die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegen, inwiefern ihre Prüfungsleistung bei Aufgabe 35.1 offensichtlich unterbewertet worden ist. Eine sachgerechte Anfechtung des Prüfungsentscheides war nicht möglich, womit die Begründungspflicht verletzt ist.

E. 6.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die Heilung einer Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene bildet die Ausnahme. Sie ist nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen kann das Bundesverwaltungsgericht weder die versäumte Akteneinsicht ("schwarzer Fleck") nachholen, noch die Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand herstellen. Zum anderen kann es mit Blick auf die gerichtliche Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, die Leistungen der Beschwerdeführerin erstmals zu beurteilen, zumal sie dadurch eine Instanz verlöre. Die Gehörsverletzung ist aus diesen Gründen einer Heilung nicht zugänglich.

E. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht verletzt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in den durch einen "schwarzen Fleck" abgedeckten Teil der Aufgabe 34.1 des dritten Prüfungsteils zu gewähren. Bezüglich Aufgabe 35.1 muss sie darlegen, für welche Antworten die Beschwerdeführerin wie viele Punkte erhalten hat, und die Bewertung begründen. Sie kann von der Erstinstanz nochmals eine Stellungnahme zu den beiden Aufgaben einholen. Schliesslich hat sie der Beschwerdeführerin, bevor sie neu verfügt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten.

E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und keine notwendigen Auslagen geltend macht.

E. 8 Gemäss Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular) - die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück) - die Erstinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: 25. Juli 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-1985/2019 Urteil vom 22. Juli 2019 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Vorinstanz, ICT-Berufsbildung Schweiz, Erstinstanz. Gegenstand Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatikerin 2018. Sachverhalt: A. Im Mai 2018 legte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal die Berufsprüfung für Wirtschaftsinformatikerin ab. Mit Prüfungsverfügung vom 28. Juni 2018 teilte ihr die Erstinstanz mit, dass sie die Prüfung nicht bestanden habe. Die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin wurden wie folgt bewertet: Allgemeine Berufskompetenzen ICT3.5Anforderungen an Informationssysteme erheben und analysieren2.5Wirtschaftsinformatik-Projekt planen und abwickeln3.0ICT-Organisationseinheit führen3.5Schlussnote3.1 B. B.a Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. August 2018 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie beantragte die Anhebung aller vier Prüfungsteilnoten und die Erteilung des Fachausweises. B.b Die Erstinstanz nahm mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. B.c Mit Replik vom 3. Dezember 2018 hielt die Beschwerdeführerin an den gestellten Anträgen fest. B.d Mit Verfügung vom 28. März 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde vollumfänglich ab. Sie prüfte lediglich die Leistungsbeurteilung der Beschwerdeführerin im dritten Prüfungsteil und führte aus, die Prüfungskommission habe sich nachvollziehbar und in der erforderlichen Tiefe mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Bereits nach der Prüfung der Rügen der Beschwerdeführerin zu den Aufgaben 33.1 und 35.1 könne sie die nötige Punktzahl für eine genügende Note im dritten Prüfungsteil nicht mehr erreichen. Bezüglich des gerügten Verfahrensfehlers (Aufgabe 44.1 [recte: Aufgabe 41.1]) sei kein Nachteil für die Beschwerdeführerin ersichtlich. Aufgrund der ungenügenden Note im dritten Prüfungsteil habe sie die Prüfung nicht bestanden, und es erübrige sich, die weiteren Rügen zu prüfen. Die Grenzfallregelung komme nicht zur Anwendung. Da sie bei einer allfälligen zweiten Wiederholungsprüfung alle Teile wiederholen müsse, seien die Noten in den anderen Teilen auch nicht relevant. C. Mit Eingabe vom 24. April 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Ausstellung des eidgenössischen Fachausweises. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in allen Prüfungsteilen zu wenige Punkte erhalten. Die Bewertung der Experten sei nicht nachvollziehbar. Auch die Prüfungseinsicht sei nicht vollständig möglich gewesen und die Vorinstanz habe nicht zu allen Prüfungsteilen Stellung genommen. D. Die Erstinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2019 auf eine Stellungnahme. E. Mit Eingabe vom 28. Juni 2019 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 61 Abs. 2 BBG [SR 412.10] i.V.m. Art. 31 f. sowie Art. 33 Bst. d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft Entscheide über Ergebnisse von Prüfungen grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49 VwVG; vgl. auch Zibung/Hofstetter, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N 43). Indes haben Prüfungen oftmals Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Der Rechtsmittelbehörde ist es oft nicht möglich, sich ein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen einer Beschwerdepartei und der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Eine freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten gegenüber den anderen Prüfungskandidaten in sich bergen, und es ist auch nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, die Bewertung der Prüfungsleistungen gewissermassen zu wiederholen (vgl. statt vieler BVGE 2008/14 E. 3.1). In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht daher bei der Bewertung von Prüfungsleistungen und spezifischen Fragen, die seitens der Gerichte nur schwer überprüfbar sind, eine gewisse Zurückhaltung. Auf die Rüge der Unangemessenheit der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur dann detailliert einzugehen, wenn die beschwerdeführende Partei selbst substantiierte Anhaltspunkte mit den entsprechenden Beweismitteln dafür liefert, dass das Ergebnis materiell nicht vertretbar ist, eindeutig zu hohe Anforderungen gestellt oder die Prüfungsleistungen offensichtlich unterbewertet wurden (vgl. BVGE 2010/21 E. 5.1 m.w.H.; kritisch dazu Patricia Egli, Gerichtlicher Rechtsschutz bei Prüfungsfällen: Aktuelle Entwicklungen, in: ZBI 10/2011, S. 553 ff., insb. S. 555 f. m.w.H.). 2.3 In Bezug auf die Beurteilung von Experten auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht somit eine gewisse Zurückhaltung, wenn die Experten zum Parteivorbringen Stellung genommen haben und ihre Auffassung nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.2 und BVGE 2008/14 E. 3.1 f. und 4.3.2, je m.w.H.; kritisch Patricia Egli, a.a.O., S. 556 m.w.H.; vgl. auch allgemein Zibung/Hofstetter, a.a.O., Art. 49 N 45 ff.). Diese Zurückhaltung gilt nur für die materielle Bewertung der Prüfungsleistungen. Ist die Auslegung oder Anwendung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im Prüfungsablauf gerügt, so hat das Bundesverwaltungsgericht die erhobenen Einwendungen mit umfassender Kognition zu prüfen (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.3 m.w.H.). Hierbei nehmen all jene Einwände auf Verfahrensfragen Bezug, die den äusseren Ablauf der Prüfung, die Aufgabenstellung oder das Vorgehen bei der Bewertung betreffen (Urteil des BGer 2D_6/2010 vom 24. Juni 2010 E. 5.2; Urteil des BVGer B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 3 m.w.H.). Die Beweislast für allfällige Verfahrensfehler obliegt der beschwerdeführenden Partei (vgl. Urteile des BVGer B-822/2016 vom 24. August 2017 E. 4 und B-6256/2009 vom 14. Juni 2010 E. 5.5). 2.4 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG). Der Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörde, den Entscheid zu begründen (Art. 39 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheides Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Das Recht auf Akteneinsicht im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege beinhaltet die Befugnis, am Sitz der Akten führenden Behörde selbst Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, sich Aufzeichnungen zu machen und, wenn dies der Behörde keine übermässigen Umstände verursacht, Fotokopien zu erstellen (vgl. Art. 26 VwVG; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1020 m.w.H.). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich in der Regel auf sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des Entscheides zu bilden. Die Akteneinsicht ist auch zu gewähren, wenn die Ausübung des Akteneinsichtsrechts den Entscheid in der Sache nicht zu beeinflussen vermag (BGE 132 V 387 E. 3.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 27 BBG kann die höhere Berufsbildung durch eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung (Bst. a) sowie durch eine eidgenössisch anerkannte Bildung an einer höheren Fachschule (Bst. b) erworben werden. Die Weiterbildung zur Wirtschaftsinformatikerin EFA wird mit einer eidgenössischen Berufsprüfung abgeschlossen. Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel regelt die zuständige Organisation der Arbeitswelt (vorliegend ICT-Berufsbildung Schweiz) in der Prüfungsordnung 2013 zur Berufsprüfung im ICT-Berufsfeld vom 1. März 2012 (nachfolgend: Prüfungsordnung; vgl. Art. 28 Abs. 2 BBG). 3.2 In der Fachrichtung Wirtschaftsinformatik besteht die Berufsprüfung aus vier Prüfungsteilen: 1. Allgemeine Berufskompetenzen ICT (Berufsfeld); 2. Anforderungen an Informationssysteme erheben und analysieren; 3. Wirtschaftsinformatik-Projekt planen und abwickeln; 4. ICT-Organisationseinheit führen. Die Note des dritten Prüfungsteils wird doppelt gewichtet (Ziff. 5.13 der Prüfungsordnung). 3.3 Die Berufsprüfung gilt gemäss Ziff. 6.41 der Prüfungsordnung als bestanden, wenn: "a) die Gesamtnote mindestens 4,0 beträgt;

b) die Note des Prüfungsteils 3 den Wert 4,0 nicht unterschreitet;

c) in nicht mehr als zwei Prüfungsteilen eine Note unter 4,0 erteilt wurde;

d) die Note keines Prüfungsteils unter 3,0 liegt." 3.4 Die Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Dabei bezieht sich die erste Wiederholungsprüfung auf Prüfungsteile, in denen nicht mindestens die Note 5,0 erzielt wurde; die zweite Wiederholungsprüfung dagegen auf alle Prüfungsteile der ersten Wiederholungsprüfung (Ziff. 6.51 und 6.52 der Prüfungsordnung). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin hat gemäss Notenblatt sämtliche Bestehenskriterien von Ziffer 6.41 (Bst. a-d) der Prüfungsordnung nicht erfüllt. Die Vorinstanz konzentrierte sich in der angefochtenen Verfügung ausschliesslich auf den Prüfungsteil 3 und nahm dabei lediglich auf die Aufgaben 33.1, 35.1 und 41.1 Bezug. Sie stellte fest, dass nach Überprüfung dieser Aufgaben die Note der Beschwerdeführerin in diesem Prüfungsteil ungenügend sei und sie die Prüfung insgesamt nicht bestanden habe. Es erübrige sich daher, auf die weiteren Rügen und Vorbringen einzugehen. Soweit es um die materielle Beurteilung der Prüfungsleistung geht, ist dieses Vorgehen der Vorinstanz zulässig, zumal gemäss Ziffer 6.41 Bst. b der Prüfungsordnung eine genügende Note (mindestens 4,0) im dritten Prüfungsteil eine Bestehensvoraussetzung bildet und die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen zweiten Wiederholungsprüfung alle Prüfungsteile wiederholen müsste (Ziff. 6.52 der Prüfungsordnung). Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe zu den drei weiteren Prüfungsteilen keine Stellung genommen, ist unbegründet. 4.2 Die Beschwerdeführerin erreichte bei der dritten Teilprüfung 84.25 Punkte und damit die Note 3,0. Sie beantragte bei der Vorinstanz die zusätzliche Gewährung von 55 Punkten, womit sie die Note 4,0 erreichen würde. Für eine genügende Note in diesem Prüfungsteil müsste die Beschwerdeführerin mindestens 132 Punkte erreichen. Für eine allfällige Anwendung der Grenzfallregelung gemäss deren Bestimmung a) müsste sie mindestens 120 Punkte erreichen (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz: S. 3 [zur Punkteberechnung] und S. 7 [zur Grenzfallregelung] der angefochtenen Verfügung).

5. Die Beschwerdeführerin rügt eine Unterbewertung der Aufgaben 33.1 (plus 8 Punkte) und 35.1 (plus 10 Punkte) des dritten Prüfungsteils. Bei Aufgabe 33.1 erreichte sie 2 von möglichen 12 Punkten, bei Aufgabe 35.1 5 von 15 Punkten. Bezüglich Aufgabe 34.1 bringt sie vor, ihr sei die Prüfungseinsicht in diese Aufgabe verweigert worden. Bei Aufgabe 41.1 sieht die Beschwerdeführerin einen Widerspruch zwischen dem Titel und der Aufgabenstellung. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin führt zur Aufgabe 33.1 (Systemlandschaft in einer Concept Map visualisieren) aus, im Beschwerdeentscheid sei weder anerkannt noch berücksichtigt worden, dass die POS Master-Server und die POS Verkaufsläden auch zum System gehören würden. Die Punkteverteilung sei nicht korrekt. 5.1.2 Die Prüfungskommission der Erstinstanz führt zu Aufgabe 33.1 aus, es würden in der Antwort diverse Systeme und Subsysteme aus der Ausgangslage fehlen. Dementsprechend würden auch die Beziehungen untereinander fehlen und seien falsch beschriftet. Zudem stimme die Beschriftung nicht mit den Pfeilen überein. Punkte habe es für E-Commerce und POS gegeben. Dem Antrag der Kandidatin auf mehr Punkte könne nicht stattgegeben werden. 5.1.3 Die Vorinstanz führt bezüglich dieser Aufgabe aus, die Ausführungen der Prüfungskommission seien zwar knapp, jedoch nachvollziehbar. Die Erstinstanz substantiiere, inwiefern die Antworten den Anforderungen nicht genügen würden und unterlege dies mit Beispielen. Eine unhaltbare, offensichtlich unrichtige Bewertung liege nicht vor. 5.1.4 In Bezug auf Aufgabe 33.1 führt die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar aus, für welche Antworten (E-Commerce und POS) die Beschwerdeführerin Punkte erhalten hat und welche Angaben für weitere Punkte noch nötig gewesen wären. Dies deckt sich ebenfalls mit der von der Vorinstanz eingereichten Musterlösung der Aufgabe. In ihrer Replik im vorinstanzlichen Verfahren ging die Beschwerdeführerin mit keinem Wort auf die Ausführungen der Erstinstanz ein. Auch was sie auf Beschwerdeebene vorbringt, ist äusserst unsubstantiiert. Aus der pauschalen Kritik, ihr seien zusätzliche Punkte zu erteilen, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Bewertung der Aufgabe ist nicht zu beanstanden. 5.2 5.2.1 Zu Aufgabe 41.1 (Teambildungsprozess und Teamrollen nach Belbin analysieren) des dritten Prüfungsteils rügt die Beschwerdeführerin einen Verfahrensfehler. In ihrer Beschwerdeschrift im vorinstanzlichen Verfahren bringt sie vor, dass sich der Titel und der Aufgabentext widersprechen würden. Einerseits laute der Titel "Teambildungsprozess und Teamrollen nach Belbin analysieren". Andererseits werde in der Aufgabe nach dem "Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman" gefragt. Dies dürfe ihr nicht negativ ausgelegt werden. An dieser Darstellung hält sie in ihrer Beschwerdeschrift fest. 5.2.2 Die Prüfungskommission der Erstinstanz führt zur Aufgabe 41.1 aus, in der Aufgabe werde darauf hingewiesen, dass der Teambildungsprozess nach Tuckman erfolge. Ein Widerspruch könne nicht erkannt werden. 5.2.3 Die Vorinstanz ist ebenfalls der Meinung, dass für die Beschwerdeführerin kein Nachteil bestanden habe. Der Aufgabentext weise explizit auf das Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman hin. Gleiches gelte für die Frage F1. 5.2.4 Zwar trifft zu, dass der Titel der Aufgabe auf Belbin hinweist, aber in der Aufgabe selbst wird nach dem Phasenmodell von Tuckman gefragt. Ein Widerspruch, wie ihn die Beschwerdeführerin vorbringt, liegt nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird sowohl im Aufgabentext auf das Phasenmodell der Teambildung nach Tuckman hingewiesen, als auch in der Frage F1 explizit nach den Phasen gemäss Tuckman gefragt. Für die Beschwerdeführerin dürfte die konkrete Fragestellung klar gewesen sein. Ein Verfahrensfehler ist nicht erkennbar. 5.3 5.3.1 Zu Aufgabe 34.1 bringt die Beschwerdeführerin vor, aufgrund eines Fehlers in der Lesbarkeit ("schwarzer Fleck") sei ihr die Prüfungseinsicht (Netzplan [PERT-Diagramm] für ein Projekt vervollständigen) nicht vollständig gewährt worden. Sie rügt sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Nichtgewährung des Akteneinsichtsrechts. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin brachte bereits in ihrer Beschwerdeeingabe an die Vorinstanz vom 31. August 2018 vor, in Aufgabe 34.1 des dritten Prüfungsteils habe sie aufgrund eines "schwarzen Flecks" keine Einsicht nehmen können. Dieses Vorbringen wiederholt sie in ihrer Replik vom 3. Dezember 2018. Weder die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 noch die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung äussern sich zu dieser Rüge. 5.3.3 Aus den Akten ergibt sich, dass die Prüfung der Beschwerdeführerin auf Seite 58 tatsächlich einen solchen "schwarzen Fleck" aufweist. Er besteht aus einer Fläche von 16.5 x 19 cm, die gänzlich schwarz eingefärbt ist. Offenbar wird die von der Beschwerdeführerin erstellte Abbildung eines Netzplanes (PERT-Diagramm) abgedeckt. Die Abbildung ist Teil der Prüfungslösung und unterliegt der Akteneinsicht (vgl. Art. 26 Abs. 1 VwVG). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann die Akteneinsicht nicht mit der Begründung übergangen werden, dass die Gewährung der maximalen Punkte am Prüfungsergebnis nichts zu ändern vermag, da es sich bei der Akteneinsicht um ein Verfahrensrecht handelt (vgl. E. 2.4 in fine). Dadurch, dass die Beschwerdeführerin die Abbildung nicht in lesbarer Form einsehen konnte, ist das Akteneinsichtsrecht verletzt. 5.4 5.4.1 Zu Aufgabe 35.1 (Schwachstellen einer Projektorganisation identifizieren und verbessern) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Leistungsbeurteilung sei willkürlich und die Stellungnahme unvollständig. Schwachstellen könnten auch Ursachen sein. Sie habe als Antwort einen Lösungsvorschlag genau beschrieben. 5.4.2 Die Erstinstanz führt diesbezüglich aus, die Antworten der Beschwerdeführerin seien teilweise falsch. In einer Antwort zeige sie eine Schwachstelle der Betriebsorganisation statt des Projektmanagements auf. Teilweise habe sie bei den Schwachstellen nicht die Ursachen, sondern den Beschrieb der Schwachstellen aufgeführt. Die aufgeführten Lösungsvorschläge seien in der Praxis unwirksam. Bei der erneuten Durchsicht sei zudem aufgefallen, dass der Kandidatin teilweise falsche Antworten als richtig beurteilt worden seien, zum Beispiel habe diese bei der fehlenden Projektplanung die Ausgangslage nicht erwähnt. Auch hier würden der Kandidatin keine zusätzlichen Punkte erteilt werden können. 5.4.3 Die Vorinstanz bestätigt die Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der Erstinstanz und verneint eine offensichtliche Unterbewertung der Aufgabe. 5.4.4 Die Aufgabenstellung 35.1 besteht in einem vorgegebenen Raster (Schwachstellen, Ursachen und Lösungsvorschlag). Die Beschwerdeführerin hat es ausgefüllt und nach den Prüfungskorrekturen für jede Angabe null Punkte erhalten (vgl. S. 61 der Prüfung). Trotzdem werden ihr schliesslich 5 von 15 Punkten gutgeschrieben (vgl. S. 62 der Prüfung). Die Erstinstanz hat das Raster für die richtigen Antworten der Beschwerdeführerin nicht ausgefüllt (vgl. S. 61 f. der Prüfung). Auch aus ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 geht nicht hervor, für welche Antworten die 5 Punkte erteilt worden sind. Die Punkteverteilung ist somit schlicht nicht nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, wie die Punkteverteilung zustande kam, finden sich sodann weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung der Vorinstanz. Damit ist der Begründungspflicht nicht Genüge getan. Mangels Begründung kann die Beschwerdeführerin nicht substantiiert darlegen, inwiefern ihre Prüfungsleistung bei Aufgabe 35.1 offensichtlich unterbewertet worden ist. Eine sachgerechte Anfechtung des Prüfungsentscheides war nicht möglich, womit die Begründungspflicht verletzt ist. 6. 6.1 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs führt grundsätzlich - ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des ergangenen Entscheides (BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die Heilung einer Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene bildet die Ausnahme. Sie ist nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (BVGE 2008/47 E. 3.3.4). Die Ausnahmevoraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zum einen kann das Bundesverwaltungsgericht weder die versäumte Akteneinsicht ("schwarzer Fleck") nachholen, noch die Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand herstellen. Zum anderen kann es mit Blick auf die gerichtliche Zurückhaltung bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts sein, die Leistungen der Beschwerdeführerin erstmals zu beurteilen, zumal sie dadurch eine Instanz verlöre. Die Gehörsverletzung ist aus diesen Gründen einer Heilung nicht zugänglich. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör in Form des Akteneinsichtsrechts sowie der Begründungspflicht verletzt hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Einsicht in den durch einen "schwarzen Fleck" abgedeckten Teil der Aufgabe 34.1 des dritten Prüfungsteils zu gewähren. Bezüglich Aufgabe 35.1 muss sie darlegen, für welche Antworten die Beschwerdeführerin wie viele Punkte erhalten hat, und die Bewertung begründen. Sie kann von der Erstinstanz nochmals eine Stellungnahme zu den beiden Aufgaben einholen. Schliesslich hat sie der Beschwerdeführerin, bevor sie neu verfügt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin gilt entsprechend dem Verfahrensausgang als obsiegende Partei, weshalb ihr keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- ist ihr zurückzuerstatten. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht anwaltlich vertreten ist und keine notwendigen Auslagen geltend macht.

8. Gemäss Art. 83 Bst. t BGG können Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Der vorliegende Entscheid ist endgültig. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 28. März 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Rückerstattungsformular)

- die Vorinstanz (Einschreiben; Vorakten zurück)

- die Erstinstanz (Einschreiben) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: 25. Juli 2019