Eidgenössische Berufsmaturität
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 5. September 2017 teilte die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: Vorinstanz) D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, dass sie die Ergänzungsprüfung "Passerelle" für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen, die vom [...] bis [...] in [...] stattfand, beim ersten Versuch mit folgenden Noten nicht bestanden habe: Erste LandesspracheDeutsch 5.0 Zweite Landessprache oder EnglischEnglisch 5.5 Mathematik 3.5 Bereich Naturwissenschaften 3.0 Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 3.5 Total 20.5 B. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 5. September 2017 an. Sie beantragt sinngemäss deren Aufhebung, die Bewertung ihrer Ergänzungsprüfung "Passerelle" als bestanden sowie die Ausstellung des Zeugnisses. Zur Begründung führt sie aus, ihre Prüfung im Fachbereich Geschichte des Bereichs Geistes- und Sozialwissenschaften sei im Sinne ihrer Vorbringen teilweise neu zu bewerten, infolgedessen die dortige Note aufgrund fünf zusätzlich erreichter Punkte auf 3.61 festzulegen sei, mit welcher sie die Prüfung bestehen würde. C. Nach Leistung des Kostenvorschusses und Nachreichung der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdeführerin reichte die Vorinstanz ihrerseits am 6. November 2017 anlässlich der Vernehmlassung den gegenständlichen Prüfungsbogen sowie die Stellungnahme der korrigierenden Experten ein. D. Die Beschwerdeführerin verzichtete innert angesetzter Frist auf die Einreichung einer Replik, demzufolge ein weiterer Schriftenwechsel entfiel.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen "Passerelle" richtet sich gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, zumal keine Ausnahme von Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (VO-Ergänzungsprüfung, SR 413.14) haben die Kandidatinnen und Kandidaten in den unter Sachverhaltsbst. A aufgeführten Fächern Ergänzungsprüfungen abzulegen. Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 10 Abs. 1 VO-Ergänzungsprüfung). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht, nicht mehr als zwei Noten unter 4 und keine Note unter 2 hat (Art. 11 Abs. 1 VO-Ergänzungsprüfung). Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden (Art. 13 VO-Ergänzungsprüfung).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VO-Ergänzungsprüfung hat die Vorinstanz die Richtlinien 2012 Ergänzungsprüfung Passerelle "Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen" betreffend Prüfungsinhalte und -verfahren (Richtlinien 2012) erlassen. Ziff. 5.5 der Richtlinien 2012 behandelt für den Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften die gemeinsamen Ziele, das Prüfungsverfahren und -programm sowie die Beurteilungskriterien. Der Bereich unterteilt sich in die Fachbereiche Geschichte und Geographie. Ziff. 5.5.5 der Richtlinien 2012 konkretisiert für den Fachbereich Geschichte anhand der beiden Themenfelder "Geschichte und politisches System der Schweiz" sowie "Weltgeschichte von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis heute" die zu erreichenden Lernziele sowie zu erlangenden Kompetenzen.
E. 3.1 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden.
E. 3.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) - Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensleistungen in materieller Hinsicht: Es weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Prüfungen haben Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Sie vermag sich kein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person sowie namentlich der Leistungen der anderen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen, deren Gleichbehandlung durch eine isolierte Rechtsprechung beeinträchtigt wäre (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
E. 3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nehmen die korrigierenden Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, anlässlich der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie überprüfen ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten. Den korrigierenden Experten kommt dabei grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsichtlich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend deren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der korrigierenden Experten abzustellen. Dies bedingt immerhin, dass deren Stellungnahmen insofern vollständig sind, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2, B-2379/2009 vom 22. September 2009 E. 5.2 sowie B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2).
E. 4 Die Beschwerdeführerin rügt im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften, Teil Geschichte, Ermessensfehler bei der Bewertung der Aufgaben [...]. Sie macht jeweils geltend, ihre Antworten seien in mancher Hinsicht zutreffend sowie ungenügend bepunktet worden. Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin für eine Gutheissung der Beschwerdeanträge indes als unbehilflich: Die korrigierenden Experten haben in ihrer Stellungnahme anlässlich der Vernehmlassung vom 6. November 2017 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die erteilten Punkte bei den jeweiligen Aufgaben für die Antworten der Beschwerdeführerin als angemessen zu erachten seien. Sie haben gleichermassen hinsichtlich jeder gegenständlichen Aufgabe in plausibler Weise vorgebracht, weswegen den Bewertungserwartungen der Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verzicht auf die Replik von der grundsätzlichen Möglichkeit Abstand genommen, durch substantiierte Entgegenhaltungen die Ausführungen in der Stellungnahme in Frage zu stellen. Es bestehen ferner keinerlei Hinweise auf Befangenheit, und schliesslich ist unersichtlich, dass die gestellten Prüfungsaufgaben mit den Richtlinien 2012 nicht konformieren würden, was denn ebenso wenig die Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2017 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 500.- festzulegen, und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 6 Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Er ist demzufolge endgültig. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury David Roth Versand: 13. März 2018
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-5616/2017 Urteil vom 12. März 2018 Besetzung Richter Ronald Flury (Vorsitz), Richter Pascal Richard, Richterin Eva Schneeberger, Gerichtsschreiber David Roth. Parteien D._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Maturitätskommission SMK, c/o Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Passerelle Berufsmaturität - universitäre Hochschulen. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. September 2017 teilte die Schweizerische Maturitätskommission (nachfolgend: Vorinstanz) D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit, dass sie die Ergänzungsprüfung "Passerelle" für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen, die vom [...] bis [...] in [...] stattfand, beim ersten Versuch mit folgenden Noten nicht bestanden habe: Erste LandesspracheDeutsch 5.0 Zweite Landessprache oder EnglischEnglisch 5.5 Mathematik 3.5 Bereich Naturwissenschaften 3.0 Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften 3.5 Total 20.5 B. Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2017 focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 5. September 2017 an. Sie beantragt sinngemäss deren Aufhebung, die Bewertung ihrer Ergänzungsprüfung "Passerelle" als bestanden sowie die Ausstellung des Zeugnisses. Zur Begründung führt sie aus, ihre Prüfung im Fachbereich Geschichte des Bereichs Geistes- und Sozialwissenschaften sei im Sinne ihrer Vorbringen teilweise neu zu bewerten, infolgedessen die dortige Note aufgrund fünf zusätzlich erreichter Punkte auf 3.61 festzulegen sei, mit welcher sie die Prüfung bestehen würde. C. Nach Leistung des Kostenvorschusses und Nachreichung der angefochtenen Verfügung durch die Beschwerdeführerin reichte die Vorinstanz ihrerseits am 6. November 2017 anlässlich der Vernehmlassung den gegenständlichen Prüfungsbogen sowie die Stellungnahme der korrigierenden Experten ein. D. Die Beschwerdeführerin verzichtete innert angesetzter Frist auf die Einreichung einer Replik, demzufolge ein weiterer Schriftenwechsel entfiel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend das Ergebnis von Ergänzungsprüfungen "Passerelle" richtet sich gemäss Art. 29 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die schweizerische Maturitätsprüfung (SR 413.12) nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. f des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, zumal keine Ausnahme von Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]); Eingabefrist und -form sind gewahrt (Art. 50 und Art. 52 VwVG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (Art. 44 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen (VO-Ergänzungsprüfung, SR 413.14) haben die Kandidatinnen und Kandidaten in den unter Sachverhaltsbst. A aufgeführten Fächern Ergänzungsprüfungen abzulegen. Die Leistung in jedem der fünf Fächer wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note; Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen (Art. 10 Abs. 1 VO-Ergänzungsprüfung). Die Prüfung ist bestanden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat mindestens 20 Punkte erreicht, nicht mehr als zwei Noten unter 4 und keine Note unter 2 hat (Art. 11 Abs. 1 VO-Ergänzungsprüfung). Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Im Falle der Prüfungsaufteilung auf zwei Sessionen kann jeder Teil einmal wiederholt werden. Prüfungen in Fächern, in denen beim ersten Versuch mindestens die Note 5 erreicht wurde, müssen nicht wiederholt werden (Art. 13 VO-Ergänzungsprüfung). 2.2 Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 VO-Ergänzungsprüfung hat die Vorinstanz die Richtlinien 2012 Ergänzungsprüfung Passerelle "Berufsmaturität/Fachmaturität - universitäre Hochschulen" betreffend Prüfungsinhalte und -verfahren (Richtlinien 2012) erlassen. Ziff. 5.5 der Richtlinien 2012 behandelt für den Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften die gemeinsamen Ziele, das Prüfungsverfahren und -programm sowie die Beurteilungskriterien. Der Bereich unterteilt sich in die Fachbereiche Geschichte und Geographie. Ziff. 5.5.5 der Richtlinien 2012 konkretisiert für den Fachbereich Geschichte anhand der beiden Themenfelder "Geschichte und politisches System der Schweiz" sowie "Weltgeschichte von der Mitte des 19. Jahrhunderts bis heute" die zu erreichenden Lernziele sowie zu erlangenden Kompetenzen. 3. 3.1 Nach Art. 49 VwVG kann mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung gerügt werden. 3.2 In ständiger Rechtsprechung auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie das Bundesgericht (vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1, BGE 121 I 225 E. 4b, mit weiteren Hinweisen), der Bundesrat (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 62.62 E. 3, VPB 56.16 E. 2.1) sowie die ehemaligen Rekurs- und Schiedskommissionen des Bundes (vgl. VPB 66.62 E. 4, VPB 64.122 E. 2) - Zurückhaltung bei der Überprüfung von Examensleistungen in materieller Hinsicht: Es weicht bei Fragen, die seitens der Justizbehörden naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von den Beurteilungen der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten ab. Prüfungen haben Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die Rechtsmittelbehörde in der Regel über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Sie vermag sich kein zuverlässiges Bild über die Gesamtheit der Leistungen der beschwerdeführenden Person sowie namentlich der Leistungen der anderen Kandidatinnen und Kandidaten zu machen, deren Gleichbehandlung durch eine isolierte Rechtsprechung beeinträchtigt wäre (vgl. BVGE 2008/14 E. 3.1 und BVGE 2007/6 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). 3.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nehmen die korrigierenden Experten, deren Notenbewertung beanstandet wird, anlässlich der vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Sie überprüfen ihre Bewertung nochmals und geben bekannt, ob sie eine Korrektur als gerechtfertigt erachten. Den korrigierenden Experten kommt dabei grundsätzlich ein grosser Beurteilungsspielraum bei Überlegungen und Berechnungen hinsichtlich der Gewichtung der verschiedenen Aufgaben zu, sowohl betreffend deren vollständige Korrektheit als auch die Frage, wie viele Punkte für nur teilweise richtige Antworten zu vergeben sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht mithin davon aus, dass es ihm verwehrt ist, bei Rügen bezüglich solcher Fragen sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Erstinstanz zu setzen. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die Beurteilung nicht als offenbar fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint, ist auf die Meinung der korrigierenden Experten abzustellen. Dies bedingt immerhin, dass deren Stellungnahmen insofern vollständig sind, als darin die substantiierten Rügen der beschwerdeführenden Person beantwortet werden, und dass die Auffassung der Experten, insbesondere soweit sie von den erhobenen Rügen abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.3.2 und BVGE 2007/6 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-1997/2012 vom 14. September 2012 E. 2, B-2379/2009 vom 22. September 2009 E. 5.2 sowie B-2207/2006 vom 23. März 2007 E. 5.4.2).
4. Die Beschwerdeführerin rügt im Bereich Geistes- und Sozialwissenschaften, Teil Geschichte, Ermessensfehler bei der Bewertung der Aufgaben [...]. Sie macht jeweils geltend, ihre Antworten seien in mancher Hinsicht zutreffend sowie ungenügend bepunktet worden. Im Lichte der vorstehend dargelegten Grundsätze erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin für eine Gutheissung der Beschwerdeanträge indes als unbehilflich: Die korrigierenden Experten haben in ihrer Stellungnahme anlässlich der Vernehmlassung vom 6. November 2017 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, inwiefern die erteilten Punkte bei den jeweiligen Aufgaben für die Antworten der Beschwerdeführerin als angemessen zu erachten seien. Sie haben gleichermassen hinsichtlich jeder gegenständlichen Aufgabe in plausibler Weise vorgebracht, weswegen den Bewertungserwartungen der Beschwerdeführerin nicht Folge geleistet werden könne. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Verzicht auf die Replik von der grundsätzlichen Möglichkeit Abstand genommen, durch substantiierte Entgegenhaltungen die Ausführungen in der Stellungnahme in Frage zu stellen. Es bestehen ferner keinerlei Hinweise auf Befangenheit, und schliesslich ist unersichtlich, dass die gestellten Prüfungsaufgaben mit den Richtlinien 2012 nicht konformieren würden, was denn ebenso wenig die Beschwerdeführerin behauptet. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. September 2017 erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind auf Fr. 500.- festzulegen, und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
6. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]. Er ist demzufolge endgültig. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Akten zurück)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben; Akten zurück) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Ronald Flury David Roth Versand: 13. März 2018