Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 A. sei des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Or- ganisationen schuldig zu sprechen.
E. 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gegeben (Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71).
E. 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine Fragen.
E. 1.3 Anwendbares Recht
E. 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mil- dere ist (lex mitior).
E. 1.3.2 Dem Beschuldigten werden Handlungen vom 24. August und 5. Oktober 2020 vorge- worfen. Aufgrund der seither erfolgten diversen Gesetzesänderungen stellt sich vor- liegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. Konkret ist das Verhältnis zwischen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz, Art. 74 des Bundesgesetztes über den Nachrichtendienst vom
25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) und Art. 260ter StGB in der gegebenen Konstellation zu klären.
E. 1.3.3 Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen Al-Qaïda (lit. a), IS (lit.
b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und IS resp. Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al- Qaïda oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Geset- zes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell
SK.2026.3 5 unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert.
E. 1.3.4 Das am 1. September 2017 in Kraft getretene NDG stellt in Art. 74 Abs. 4 die gleichen
Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an
sich gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am
30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über
die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terro-
rismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen.
Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 iden-
tisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung
des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIMGARTNER/INHELDER, Straf-
barkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.).
Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018
trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022
verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz in der anklagerelevanten Zeit nach wie vor in
Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und
zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG in-
des gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier,
solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsver-
bot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2;
HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum
Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als
noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das
aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene
Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS so-
wie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit
die neue Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstüt-
zung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022
2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). Der Beschuldigte soll die inkriminierten Handlungen,
wie dargelegt, am 24. August und 5. Oktober 2020 begangen haben, mithin vor dem
de facto-Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 NDG. Die Strafdrohung dieser Bestimmung
ist identisch mit derjenigen von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz. Somit kommt Art. 74
Abs. 4 NDG vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung.
E. 1.3.5 Art. 2 AQ/IS-Gesetz geht als lex specialis dem Tatbestand der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB in der bis
30. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung vor (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2024.62 vom 24. März 2025 E. I.2.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15).
SK.2026.3 6 Art. 260ter StGB in der aktuell geltenden Fassung, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS- Gesetz eine höhere Maximalstrafe (Freiheitsstrafe bis 10 Jahren) vorsieht, ist auf Ta- ten, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2021 begangen wurden, a priori nicht an- wendbar.
E. 1.3.6 Nach dem Gesagten sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. 2. Feststellungen zur Person des Beschuldigten Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist […] in der Schweiz ge- boren, kurz, nachdem seine Eltern in dieses Land eingewandert waren. Der Beschul- digte absolvierte die obligatorische Schule in U., wo er auch heute noch lebt. Nach dem Schulabschluss machte er eine Lehre als Polymechaniker, die er […] abschloss. Seither arbeitet er als Mechaniker bei der B. in V. Gemäss seiner Angabe sei er vor Kurzem befördert worden und werde demnächst eine Leitungsfunktion in seiner Ab- teilung übernehmen. Er plant zudem eine Weiterbildung an einer technischen Fach- hochschule. Der Beschuldigte lebt in einer Beziehung mit einer in Deutschland wohnhaften Frau; gemäss seinen Aussagen sind sie nach islamischem Recht verheiratet. Das Paar hat zwei kleine Töchter (Jahrgänge […] und […]). Gemäss den Angaben des Beschuldig- ten wollen seine Partnerin und er auch nach Schweizer Recht heiraten und in diesem Land zusammenleben (SK 7.731.1 ff.). Der Beschuldigte hat zwei im Strafregister nicht verzeichnete Vorstrafen. Von Inte- resse ist hier vor allem seine in einem jugendstrafrechtlichen Verfahren per Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Mai 2017 ergangene Verurteilung wegen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB; der Beschuldigte wurde deswegen zu einer persönlichen Arbeitsleistung von 4 Tagen verpflichtet (CL.23.00042-18.2.2-2025.06.11-1.B1.59). Auf diese Vorstrafe wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein (vgl. E. 3.4.2.2c). Die andere Vorstrafe betrifft eine Widerhandlung gegen das SVG und ist hier nicht von Belang. Auf den religiösen Hintergrund des Beschuldigten wird weiter unten in E. 3.4.2.2 ein- gegangen.
SK.2026.3 7 3. Materielles
E. 2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 55 Tagen zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren.
E. 3 A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen.
E. 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im August und Oktober 2020 auf zwei Spendenaufrufe von C. auf deren Telegram-Kanal «Un- sere Schwestern» reagiert zu haben. C., ein IS-Mitglied, welches sich zur Tatzeit im Raum Idlib, Syrien aufgehalten habe, habe um Spenden für den Freikauf bzw. die Verbesserung der Lebenssituation von inhaftierten weiblichen IS-Mitgliedern und de- ren Kindern in den Lagern Al-Hol und Al-Roj in Syrien gebeten. Der Beschuldigte habe am 24. August 2020 EUR 20.– via den Zahlungsdienst PayPal und am 5. Okto- ber 2020 EUR 270.72 via den Zahlungsdienst TransferWise an die in Deutschland wohnhafte D. überwiesen. Diese habe die gesammelten Spendengelder über Mittels- personen an C. weitergeleitet, welche die weitere Verteilung der Gelder an die jewei- ligen Endempfänger in den syrischen Camps koordiniert und sichergestellt habe.
E. 3.2 Rechtliches Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (zum Wortlaut vgl. E. 1.3.3) erfüllt u.a., wer eine nach diesem Gesetz verbotene Organisation personell oder materiell unterstützt. Darunter fällt insbesondere das Bereitstellen von finanziellen Mitteln für IS-Mitglieder (vgl. TPF 2025 20 E. 2.3.5). Strafbar ist das Unterstützen jeglichen Han- delns der Organisation, nicht bloss des explizit verbrecherischen (TPF 2025 20 E. 2.3.5; TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest eventual- vorsätzlich damit rechnen, dass er eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation unterstützt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.16).
E. 3.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In seinen Einvernahmen im Vorverfahren (am 7. November 2023 und 14. Mai 2024 durch die BKP, am 20. November 2025 durch die Bundesanwaltschaft) sowie in der Hauptverhandlung brachte er im Wesent- lichen vor, er habe mit den inkriminierten Geldspenden bedürftige Menschen unter- stützen wollen, nicht den IS. Er distanziere sich vom IS und seiner Ideologie. Er sei nie im Leben einem Aufruf für die Gefangenenbefreiung gefolgt. Er sei ein gläubiger Moslem und versuche, die fünf Säulen des Islam einzuhalten. Er sei ein Mensch, der gerne spende und helfe. Das Geld, das er gespendet habe, sei offenbar an falsche Personen oder Organisationen gelangt. Er kenne weder den Kanal «Unsere Schwes- tern» noch C. oder D. Er wisse nicht mehr, ob er die Spenden aufgrund der Aufrufe auf diesem Kanal getätigt habe oder ob die betreffenden Spendenaufrufe auf anderen
SK.2026.3
E. 3.4 Beweis- und rechtliche Würdigung
E. 3.4.1 Objektiver Tatbestand
E. 3.4.1.1 Mit Bezug auf den objektiven Tatbestand ist aufgrund der von den Finanzdienstleis- tern PayPal und TransferWise edierten Daten (BA CL.23.00042-10.1-2024.02.01-1.2, -03.05-1.3) und der Aussagen des Beschuldigten (vgl. E. 3.3) erstellt, dass er die beiden inkriminierten Zahlungen (EUR 20.– am 24. August 2020 und EUR 270.72 am
5. Oktober 2020) an D. tatsächlich geleistet hat. Bei D. handelt es sich um eine in der Tatzeit in Deutschland wohnhafte deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Sie wurde im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Spendengeldern von insge- samt EUR 52'438 an C. und weitere IS-Mitglieder in Syrien im Zeitraum von Mai 2020 bis September 2021 mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2025 (u.a.) wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland i.S.v. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 D-StGB rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäss den Feststellungen im genannten Ur- teil wurden die Spendengelder aufgrund der Spendenaufrufe u.a. auf dem vorliegend interessierenden, von C. betriebenen Telegram-Kanal «Unsere Schwestern» geleis- tet. Mit den eingesammelten Geldern sollten gemäss den Spendenaufrufen die Le- bensbedingungen von in den Lagern Al-Hol und Al-Roj in Syrien inhaftierten weibli- chen Angehörigen des IS verbessert bzw. ihr Freikauf ermöglicht werden. Bei C., ei- ner deutschen Staatsangehörigen, handelte es sich gemäss dem genannten Urteil um ein IS-Mitglied, das sich in der hier interessierenden Zeit im Raum Idlib in Syrien aufhielt und für die Verteilung der eingesammelten Spenden an die Endempfängerin- nen in den syrischen Lagern sorgte (BA CL.23.00042-18.1.1-2026.01.02-1.4 ff.). Die Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden durch die übrigen der Strafkammer vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere den Inhalt des Telegram- Kanals «Unsere Schwestern» (BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.B1.1 ff.), bestä- tigt.
E. 3.4.1.2 Mit der Leistung der beiden inkriminierten Spenden von insgesamt EUR 290.72 an die IS-Unterstützerin D. handelte der Beschuldigte in für den IS objektiv nützlicher Weise. Mit der finanziellen Unterstützung internierter IS-Mitglieder wurde namentlich das Signal an Mitglieder und Sympathisanten des IS ausgesandt, dass sich die
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E. 3.4.2 Subjektiver Tatbestand
E. 3.4.2.1 Umstritten ist nach dem Dargelegten (E. 3.3) die subjektive Tatkomponente, mithin, ob dem Beschuldigten bewusst war, dass die von ihm gespendeten Gelder für den IS bestimmt waren.
E. 3.4.2.2 In diesem Zusammenhang drängt sich vorab auf, die religiöse und ideologische Ein- stellung des Beschuldigten in der anklagerelevanten Zeit zu beleuchten. Diese er- laubt im gegebenen Kontext, in dem die Unterstützung einer dschihadistischen Ter- rororganisation zur Diskussion steht, Rückschlüsse auf seine Willensrichtung beim inkriminierten Handeln.
a) Der Beschuldigte ist ein praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Gemäss seinen Aussagen ist es für ihn wichtig, nach den fünf Säulen des Islam zu leben, wozu u.a. eine jährliche Almosenabgabe für Bedürftige gehöre. Er leiste dar- über hinaus nach Möglichkeit freiwillige Spenden an Bedürftige (SK 7.731.7 f.). Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen, wie dargelegt (E. 3.3), konsequent vorge- bracht, den IS und generell die extremistisch-dschihadistische Ideologie abzulehnen.
b) Die allgemeinen Lebensumstände des Beschuldigten zur Tatzeit wie auch aktuell waren bzw. sind unauffällig (vgl. E. 2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz sozial und beruflich gut integriert. Es liegen keine Hinweise auf Verbindungen zur IS-Szene oder Aktivitäten mit Bezug zum IS oder anderen extremistischen Organisationen in den sozialen Medien vor. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten wur- den diverse Inhalte festgestellt, die zeigen, dass beim Beschuldigten ein Interesse an Nachrichten, Informationen und der Auslegung von religiösen Regeln rund um den Islam vorhanden ist. Bis auf die im Folgenden zu thematisierenden Elemente (Nasch- ids, Telegram-Kanal «Free our sisters») sind die Inhalte auf dem Mobiltelefon unprob- lematisch (BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.10).
c) Die Erkenntnisse aus dem erwähnten jugendstrafrechtlichen Verfahren (E. 2) zei- gen allerdings, dass sich der Beschuldigte als Jugendlicher in den Jahren 2014-2015 mit der Thematik des Dschihad, Märtyrertods und IS beschäftigte. Der Beschuldigte geriet 2017 ins Visier der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz infolge einer Mel- dung des BKA über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen einen gewissen E. wegen Verdachts der Vorbereitung einer schweren
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E. 3.4.2.2a Der Beschuldigte ist ein praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Gemäss seinen Aussagen ist es für ihn wichtig, nach den fünf Säulen des Islam zu leben, wozu u.a. eine jährliche Almosenabgabe für Bedürftige gehöre. Er leiste dar- über hinaus nach Möglichkeit freiwillige Spenden an Bedürftige (SK 7.731.7 f.). Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen, wie dargelegt (E. 3.3), konsequent vorge- bracht, den IS und generell die extremistisch-dschihadistische Ideologie abzulehnen.
E. 3.4.2.2b Die allgemeinen Lebensumstände des Beschuldigten zur Tatzeit wie auch aktuell waren bzw. sind unauffällig (vgl. E. 2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz sozial und beruflich gut integriert. Es liegen keine Hinweise auf Verbindungen zur IS-Szene oder Aktivitäten mit Bezug zum IS oder anderen extremistischen Organisationen in den sozialen Medien vor. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten wur- den diverse Inhalte festgestellt, die zeigen, dass beim Beschuldigten ein Interesse an Nachrichten, Informationen und der Auslegung von religiösen Regeln rund um den Islam vorhanden ist. Bis auf die im Folgenden zu thematisierenden Elemente (Nasch- ids, Telegram-Kanal «Free our sisters») sind die Inhalte auf dem Mobiltelefon unprob- lematisch (BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.10).
E. 3.4.2.2c Die Erkenntnisse aus dem erwähnten jugendstrafrechtlichen Verfahren (E. 2) zei- gen allerdings, dass sich der Beschuldigte als Jugendlicher in den Jahren 2014-2015 mit der Thematik des Dschihad, Märtyrertods und IS beschäftigte. Der Beschuldigte geriet 2017 ins Visier der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz infolge einer Mel- dung des BKA über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen einen gewissen E. wegen Verdachts der Vorbereitung einer schweren
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E. 3.4.2.3 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten das Folgende:
a) Der (deutschsprachige) Telegram-Kanal «Unsere Schwestern» wurde am 12. Au- gust 2020 erstellt (BA CL.23.00042-5.1-2023.07.05-1.B4.2). Er weist zwar islamisti- sche Inhalte und Bezüge zum IS auf, jedoch zeigt ein Blick auf die im Anklagezeit- raum geposteten Inhalte – die entsprechenden Auszüge liegen in den Akten (BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.B2.1 ff.) – dass der IS-Bezug nur sporadisch auf- taucht, nicht etwa in der Mehrheit der Posts oder gar täglich ersichtlich ist. Nachdem der Beschuldigte den Kanal «Unsere Schwestern» nicht abonniert hatte (jedenfalls liegt kein Nachweis dafür vor), ist nicht davon auszugehen, dass er regelmässig die dort publizierten Posts las und von den Inhalten mit explizitem IS-Bezug Kenntnis nahm. Etliche Beiträge mit IS-Bezug, wie etwa der am 24. August 2020, dem Tag der ersten Spende des Beschuldigten, gepostete IS-Naschid «Fragt die Parteien» (vgl. BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.B1.1 f.), sind zudem für Menschen, die sich nicht näher mit dem IS beschäftigen, nicht auf Anhieb als IS-Inhalt erkennbar. Dies muss nach dem vorstehend (E. 3.4.2.2) Dargelegten auch für den Beschuldigten gelten. Die Verwendung des Begriffs «Schwestern» oder der Namen der Lager «Al-Hol» und «Al-Roj» reicht ebenfalls nicht aus, um eine IS-Konnotation zu erkennen. Bekanntlich waren in den Lagern auch muslimische Frauen und Kinder untergebracht, die nicht zum IS gehörten; die IS-Anhängerinnen machten nur einen Teil von in diesen Lagern
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E. 3.4.2.3a Der (deutschsprachige) Telegram-Kanal «Unsere Schwestern» wurde am 12. Au- gust 2020 erstellt (BA CL.23.00042-5.1-2023.07.05-1.B4.2). Er weist zwar islamisti- sche Inhalte und Bezüge zum IS auf, jedoch zeigt ein Blick auf die im Anklagezeit- raum geposteten Inhalte – die entsprechenden Auszüge liegen in den Akten (BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.B2.1 ff.) – dass der IS-Bezug nur sporadisch auf- taucht, nicht etwa in der Mehrheit der Posts oder gar täglich ersichtlich ist. Nachdem der Beschuldigte den Kanal «Unsere Schwestern» nicht abonniert hatte (jedenfalls liegt kein Nachweis dafür vor), ist nicht davon auszugehen, dass er regelmässig die dort publizierten Posts las und von den Inhalten mit explizitem IS-Bezug Kenntnis nahm. Etliche Beiträge mit IS-Bezug, wie etwa der am 24. August 2020, dem Tag der ersten Spende des Beschuldigten, gepostete IS-Naschid «Fragt die Parteien» (vgl. BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.B1.1 f.), sind zudem für Menschen, die sich nicht näher mit dem IS beschäftigen, nicht auf Anhieb als IS-Inhalt erkennbar. Dies muss nach dem vorstehend (E. 3.4.2.2) Dargelegten auch für den Beschuldigten gelten. Die Verwendung des Begriffs «Schwestern» oder der Namen der Lager «Al-Hol» und «Al-Roj» reicht ebenfalls nicht aus, um eine IS-Konnotation zu erkennen. Bekanntlich waren in den Lagern auch muslimische Frauen und Kinder untergebracht, die nicht zum IS gehörten; die IS-Anhängerinnen machten nur einen Teil von in diesen Lagern
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E. 3.4.2.4 Im Ergebnis bleiben unüberwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm geleisteten Spenden für den IS bestimmt waren. Mithin ist nicht erstellt, dass er den IS vorsätzlich i.S.v. Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz finanziell unterstützte. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen.
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E. 4.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö- genswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wor- den, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
E. 4.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren das Mobiltelefon des Be- schuldigten Apple iPhone 14 Pro Max (Ass.-ID 16716). Auf dem Mobiltelefon wurden, wie oben dargelegt, u.a. IS-Naschids sowie der Telegram-Kanal «Free our sisters» mit IS-Bezug festgestellt (Ass.-ID 101775 und 101776). Die Daten auf dem Mobilte- lefon sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vollständig zu löschen; das Gerät ist anschliessend dem Beschuldigten herauszugeben. Die gesicherten Daten (Ass.-ID 101775 und 101776) sind gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweis- mittel bei den Akten zu belassen. 5. Verfahrenskosten, Entschädigung der amtlichen Verteidigung
E. 5 Die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6'500.– seien A. aufzuerlegen, zuzüg- lich der Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe.
E. 5.1 Die Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario).
E. 5.2 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese erfolgt in Bundesstraf- verfahren gestützt auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament- lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nach der vom Bundesstrafgericht bis Ende 2025 verfolgten Praxis betrug der Stundenansatz bei Fällen im ordentlichen
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E. 5.3.1 Der Beschuldigte wurde im Verfahren vom 5. Dezember 2023 bis zum 6. November 2025 von Rechtsanwalt Erich Vogel amtlich verteidigt. Seit 6. November 2025 wird das Mandat des amtlichen Verteidigers von Rechtsanwalt Valentin Landmann wahr- genommen.
E. 5.3.2 Rechtsanwalt Vogel macht in seiner Kostennote vom 5. September 2025 einen Ar- beitsaufwand von 15 Stunden à Fr. 230.–, Reisezeit von 5.5 Stunden à Fr. 100.– sowie Spesen von Fr. 120.– geltend (BA pag. 1366). Die in der Kostennote ausge- wiesenen Positionen geben keinen Anlass zur Beanstandung. Sie sind zu den bean- tragten Stundenansätzen zu entschädigen. Zusätzlich ist Rechtsanwalt Vogel für die nach der Einreichung der Kostennote erbrachten Leistungen (im Wesentlichen die Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 zum Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie das Studium und die Besprechung des Strafbe- fehls) zu entschädigen; der diesbezügliche Zeitaufwand ist mit 2 Stunden zu bestim- men und zum praxisüblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft Rechtsanwalt Vogel mit Fr. 4'950.30 (inkl. MWST) zu ent- schädigen.
E. 5.3.3 Rechtsanwalt Landmann beantragt basierend einen Arbeitsaufwand von 24.90 Stun- den à Fr. 230.–, 4 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 310.75 eine Entschädigung von Fr. 7'307.30 (inkl. MWST) (SK pag. 7.721.124). Die in der Kos- tennote ausgewiesenen Aufwendungen sind insgesamt angemessen. Auf eine An- passung des Betrags unter Berücksichtigung der neuen Stundenansätze für die ab 1. Januar 2026 erbrachten Leistungen kann vorliegend verzichtet werden, da sie nur zu einer minimalen Korrektur führen würde. Demnach hat die Eidgenossenschaft Rechtsanwalt Landmann mit Fr. 7'307.30 (inkl. MWST) zu entschädigen, unter An- rechnung der bereits geleisteten Akontozahlung.
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E. 6 Rechtsanwalt Valentin Landmann und Rechtsanwalt Erich Vogel seien für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenos- senschaft zu entschädigten, unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlung.
E. 7 A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung für die amtlichen Verteidigungen zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 8 Kanälen geteilt worden seien. Sollte er aufgrund der Spendenaufrufe auf dem infra- gestehenden Kanal («Unsere Schwestern») gespendet haben, dann nur, weil er nicht erkannt habe, dass IS-Leute dahinter stehen könnten. Es gebe in Syrien viele Flücht- lingscamps und bedürftige Personen. Sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, diesen Leuten zu helfen (BA CL.23.00042-13.1-2023.12.05-1.5, -13.1-2024.04.14-1.4 f., - 13.1-2025.11.20-1.3 ff.; SK 7.731.14 ff.).
E. 9 Organisation um gefangen genommene Angehörige kümmert. Das war geeignet, die Überzeugung von der fortbestehenden Wirkmacht der Organisation, die Loyalität zu ihr und somit ihr Gefährdungspotential zu stärken. Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in der Tatvariante der materiellen Unterstützung ist damit er- füllt.
E. 10 staatsgefährdenden Straftat (§ 89a D-StGB). Dabei wurde ein Bezug zu einer Person in der Schweiz festgestellt. Die in der Folge getätigten Ermittlungen der BKP ergaben, dass es sich bei dieser Person um den Beschuldigten handelte. Er unterhielt damals per WhatsApp-Chat Kontakt zu E. (BA CL.23.00042-5.1-2023.07.05-1.6). In den Un- terhaltungen ging es unter anderem – dies geht aus einem bei den Akten liegenden Chatauszug – um Ausreisepläne nach Syrien und Märtyrertod (BA CL.23.00042- 18.2.2-2025.06.11-1.B1.64). Zudem wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ein IS-Propagandavideo mit Szenen der Hinrichtung mehrerer Menschen sicherge- stellt. Gemäss Angaben des Beschuldigten, die er in jenem Verfahren gemacht hatte, habe er den Link zu diesem Video von seinem Chatpartner in Deutschland (E.) erhal- ten (BA CL.23.00042-18.2.2-2025.06.11-1.B1.60). Die erwähnte Verurteilung wegen Gewaltdarstellungen bezieht sich auf dieses Video. Der Beschuldigte sagte dazu in seinen Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung zusammenfassend aus, es sei die Zeit seiner Pubertät gewesen, er sei damals noch jung und dumm gewesen. Er habe in jener Zeit seit Kurzem an- gefangen, den Islam zu praktizieren, sein Wissensstand sei dementsprechend sehr gering gewesen. Er habe aber in den Chats so getan, als sei er etwas Wichtiges oder ein Mitglied einer «Organisation oder ähnliches». Dieser Mann (E.) habe ihn kontak- tiert, weil er (der Beschuldigte) Mitglied in einer bekannten WhatsApp-Chatgruppe gewesen sei, in der islamische Beiträge gepostet und Informationen geteilt worden seien. Er habe leider im Austausch mit dieser Person aus Leichtsinnigkeit und dem Drang nach Freunden und Zusammengehörigkeit gewisse Aussagen getätigt, die er heute bereue und niemals mehr tätigen würde. Er habe dann von sich aus den Kon- takt zu dieser Person abgebrochen. Er habe keine ernsthaften Ausreisepläne gehabt. Er habe aus dem Jugendstrafverfahren die Lehren gezogen und halte sich bewusst fern vom IS und dessen Taten. Seine ablehnende Haltung zum IS sei 2020 (anklage- relevante Zeit) die gleiche gewesen, wie heute (BA CL.23.00042-13.1-2025.11.20- 1.7; SK 7.731.11 f.). Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei seiner Beschäftigung mit dem IS und dem Dschihad sozusagen um «Jugendsünden» han- delte, als glaubhaft. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich seither – abgesehen von der hier nicht interessierenden Zuwiderhandlung gegen das SVG – nichts mehr zuschulden kommen liess, spricht dafür, dass die Verurteilung ihre Wirkung zeigte.
d) Von den hier zur Diskussion stehenden Spenden abgesehen sind die einzigen im vorliegenden Verfahren nachgewiesenen Berührungspunkte des Beschuldigten mit dem IS die auf seinem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherten Naschids (islami- sche Gesänge ohne Instrument) mit dschihadistischen Inhalten sowie der abonnierte Telegram-Kanal «Free our sisters». Diesbezüglich ergibt sich das Folgende:
SK.2026.3
E. 11 aa) Die BKP stellte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 56 Audiodateien mit Na- schids sicher. Gemäss Kriminalanalyse der BKP sind 46 davon in arabischer Spra- che; sie wurden von den bekannten IS-Medienkanälen «Al-Ajnad» und «Furat News» veröffentlicht. Die meisten dieser Naschids verherrlichen den Dschihad und den Krieg gegen Ungläubige. Die restlichen 10 Naschids sind auf Türkisch oder Englisch. Ge- mäss dem Schlussbericht der BKP sollen sie ähnlichen Inhalt wie die arabischen Na- schids aufweisen, könnten aber nicht dem IS zugeordnet werden (BA CL.23.00042- 10.1-2024.05.29-1.7 f.). Der Beschuldigte gab dazu an, er habe die Naschids von öffentlich zugänglichen Te- legram-Kanälen heruntergeladen. Warum er ausgerechnet diese Naschids herunter- geladen habe, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um IS-Naschids handle, da er Arabisch zu wenig verstehe. Er habe die Naschids nicht wegen ihres Inhalts ausgewählt. Wenn er sie ausgewählt habe, dann vielleicht wegen des Klanges und der Musik (BA CL.23.00042-13.1- 2024.04.14-1.8, -13.1-2025.11.20-1.6; SK 7.731.20 f.). Diese Erklärung ist nicht un- plausibel. bb) Die Auswertung des Mobiltelefons ergab im Weiteren, dass der Beschuldigte ne- ben verschiedenen Telegram-Kanälen religiösen Inhalts, den Kanal «Free our sis- ters» abonniert hatte. Dieser verfolgte denselben Spendenzweck, wie der anklage- gegenständliche Kanal «Unsere Schwestern», nämlich Geld für Frauen zu sammeln, die in syrischen Lagern inhaftiert waren. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte den Kanal «Unsere Schwestern» abonniert hatte, liegen nota bene nicht vor. Auf dem Mobiltelefon wurden 174 eingehende Chats vom Kanal «Free our sisters» vom Zeit- raum 6. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 festgestellt (BA CL.23.00042-10.1- 2024.03.25-1.3). Der Beschuldigte gab dazu an, sich nicht an diesen Kanal zu erin- nern (BA CL.23.00042-13.1-2024.04.14-1.7). Es bestehen im Übrigen keine Hin- weise, dass der Beschuldigte den Spendenaufrufen auf diesem Kanal Folge geleistet hat.
e) Von Interesse ist weiter die allgemeine Spendentätigkeit des Beschuldigten. Aus den von PayPal edierten Daten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte von seinen PayPal-Accounts eine Vielzahl von Spenden für wohltätige und/oder religiöse Zwecke ohne IS-Bezug tätigte. So leistete er im Zeitraum vom 3. März bis 3. September 2020 vom Account Nr. 1 neben der verfahrensgegenständlichen Spende von EU 20.– (und weiteren hier nicht interessierenden Zahlungen) rund 40 Spendenzahlungen von ca. jeweils USD 5 an eine muslimische Wohltätigkeitsvereinigung. Auf einem weiteren PayPal-Account (Nr. 2) wurden 50 Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 1’060.70 in der Zeit vom 4. Mai 2021 bis 28. Oktober 2023 festgestellt, davon 48 Spendenzah- lungen nach England bzw. Deutschland in Höhe von zwischen ca. 10 und ca. 200
SK.2026.3
E. 11aa Die BKP stellte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 56 Audiodateien mit Na- schids sicher. Gemäss Kriminalanalyse der BKP sind 46 davon in arabischer Spra- che; sie wurden von den bekannten IS-Medienkanälen «Al-Ajnad» und «Furat News» veröffentlicht. Die meisten dieser Naschids verherrlichen den Dschihad und den Krieg gegen Ungläubige. Die restlichen 10 Naschids sind auf Türkisch oder Englisch. Ge- mäss dem Schlussbericht der BKP sollen sie ähnlichen Inhalt wie die arabischen Na- schids aufweisen, könnten aber nicht dem IS zugeordnet werden (BA CL.23.00042- 10.1-2024.05.29-1.7 f.). Der Beschuldigte gab dazu an, er habe die Naschids von öffentlich zugänglichen Te- legram-Kanälen heruntergeladen. Warum er ausgerechnet diese Naschids herunter- geladen habe, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um IS-Naschids handle, da er Arabisch zu wenig verstehe. Er habe die Naschids nicht wegen ihres Inhalts ausgewählt. Wenn er sie ausgewählt habe, dann vielleicht wegen des Klanges und der Musik (BA CL.23.00042-13.1- 2024.04.14-1.8, -13.1-2025.11.20-1.6; SK 7.731.20 f.). Diese Erklärung ist nicht un- plausibel.
E. 11bb Die Auswertung des Mobiltelefons ergab im Weiteren, dass der Beschuldigte ne- ben verschiedenen Telegram-Kanälen religiösen Inhalts, den Kanal «Free our sis- ters» abonniert hatte. Dieser verfolgte denselben Spendenzweck, wie der anklage- gegenständliche Kanal «Unsere Schwestern», nämlich Geld für Frauen zu sammeln, die in syrischen Lagern inhaftiert waren. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte den Kanal «Unsere Schwestern» abonniert hatte, liegen nota bene nicht vor. Auf dem Mobiltelefon wurden 174 eingehende Chats vom Kanal «Free our sisters» vom Zeit- raum 6. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 festgestellt (BA CL.23.00042-10.1- 2024.03.25-1.3). Der Beschuldigte gab dazu an, sich nicht an diesen Kanal zu erin- nern (BA CL.23.00042-13.1-2024.04.14-1.7). Es bestehen im Übrigen keine Hin- weise, dass der Beschuldigte den Spendenaufrufen auf diesem Kanal Folge geleistet hat.
e) Von Interesse ist weiter die allgemeine Spendentätigkeit des Beschuldigten. Aus den von PayPal edierten Daten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte von seinen PayPal-Accounts eine Vielzahl von Spenden für wohltätige und/oder religiöse Zwecke ohne IS-Bezug tätigte. So leistete er im Zeitraum vom 3. März bis 3. September 2020 vom Account Nr. 1 neben der verfahrensgegenständlichen Spende von EU 20.– (und weiteren hier nicht interessierenden Zahlungen) rund 40 Spendenzahlungen von ca. jeweils USD 5 an eine muslimische Wohltätigkeitsvereinigung. Auf einem weiteren PayPal-Account (Nr. 2) wurden 50 Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 1’060.70 in der Zeit vom 4. Mai 2021 bis 28. Oktober 2023 festgestellt, davon 48 Spendenzah- lungen nach England bzw. Deutschland in Höhe von zwischen ca. 10 und ca. 200
SK.2026.3
E. 12 Euro (BA CL.23.00042-10.1-2024.02.01-1.1 ff.). Diese Spendentätigkeit spricht nicht dafür, dass die Einstellung des Beschuldigten im Anklagezeitraum dem IS zugewandt war. Von einem IS-Sympathisanten wäre zu erwarten, dass er sein Geld eher dem IS zukommen lässt als sonstigen Empfängern. Hätte der Beschuldigte eine Terrororga- nisation, wie den IS, unterstützen wollen, hätte er es wohl kaum bei den zwei hier zur Diskussion stehenden Spenden im Gesamtbetrag von EUR 290.72 bewenden las- sen.
f) Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten, was die Einstellung des Beschul- digten zum IS in der anklagerelevanten Zeit anbelangt, sowohl entlastende Indizien (stabile Lebensbedingungen, keine nachgewiesenen Verbindungen zum IS-Milieu, Spendentätigkeit ohne IS-Bezüge) als auch belastende Elemente (Beschäftigung mit dem Thema Dschihad als Jugendlicher, sichergestellte Naschids und der abonnierte Telegram-Kanal «Free our sisters»). Bei der gegebenen Beweislage ist für das Ge- richt nicht zweifelsfrei erwiesen, dass es sich beim Beschuldigten in der anklagerele- vanten Zeit um einen IS-Anhänger oder -Sympathisanten gehandelt hat. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der hier interessie- renden Zeit dem IS und dessen Zielsetzungen nicht zugewandt war. Dieser Umstand spricht indiziell dagegen, dass der Beschuldigte wissentlich die inkriminierten Spen- den für den IS getätigt hat.
E. 13 lebenden Frauen aus (BA CL.23.00042-18.1.1-2026.01.02-1.50). Die katastrophalen
Lebensbedingungen im Lager Al-Hol wurden damals auch von anerkannten interna-
tionalen Hilfsorganisationen (wie z.B. Internationales Komitee vom Roten Kreuz oder
Ärzte
ohne
Grenzen)
öffentlich
problematisiert
(vgl.
z.B.
www.icrc.org/de/document/alltag-al-haul). Aus den auf dem Kanal «Unsere Schwes-
tern» geposteten Spendenaufrufen, insbesondere denjenigen, welche in der zeitli-
chen Nähe zu den Spenden des Beschuldigten gepostet wurden, geht nicht explizit
hervor, dass die Spenden für IS-Anhängerinnen bestimmt waren. In den einzelnen
Spendenaufrufen ist zwar von «Frauen von Mujahidin» die Rede (so z.B. der Post
vom 4. September 2020), was allenfalls einen Rückschluss auf die IS-Zugehörigkeit
erlaubt. Solche Spendenaufrufe wurden jedoch nicht in zeitlicher Nähe zu den Spen-
den des Beschuldigten gepostet; aufgrund des vorstehend Gesagten ist nicht davon
auszugehen, dass er sie konsultiert hat. Dass der Beschuldigte die inkriminierten
Spenden getätigt hat, ohne sich mit den Inhalten des Kanals à fond zu beschäftigen,
ist durchaus plausibel.
b) Auffällig ist, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Zahlung vom 24. August 2020
den unzutreffenden Zahlungszweck «Umzug» angab (BA CL.23.00042-10.1-
2024.02.01-1.2). Diese Vorgehensweise entspricht der Anweisung auf dem Tele-
gram-Kanal «Unsere Schwestern», keine islamisch klingenden Begriffe als Zahlungs-
zweck zu verwenden (CL.23.00042-5.1-2023.07.05-1.B4.16). Dazu in der Hauptver-
handlung befragt, gab der Beschuldigte an, die fragliche Vorgehensweise (Vermei-
dung islamischer Begriffe als Zahlungszweck) sei bei den Spenden (mit Islam-Bezug)
auch ausserhalb von IS-Kontext üblich, da die Verwendung islamischer Begriffe ge-
nerell Probleme bereiten und dazu führen könne, dass das Geld eingefroren werde.
Sehr viele Spendenaufrufe würden die entsprechende Anweisung beinhalten (SK
7.7.31.15 f.). Diese Erklärung ist nicht unglaubhaft.
Bei der zweiten inkriminierten Zahlung wurde kein Zahlungszweck angegeben (BA
CL.23.00042-10.1-2024.02.01-1.2). Aus diesem Umstand kann nichts zulasten des
Beschuldigten abgeleitet werden.
c) Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass der Beschul-
digte einen persönlichen Kontakt zu C. oder D. hatte und somit über ihre Verbindun-
gen zum IS wusste.
E. 14 4. Beschlagnahmte Gegenstände
E. 15 Schwierigkeitsbereich Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- sowie Warte- zeit (statt vieler Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom 27. November 2023 E. 12.1 m.w.H.). Seit 2026 beträgt der Stundenansatz im Normalfall Fr. 240.– für Arbeits- sowie Wartezeit und Fr. 120.– für Reisezeit, was der Hälfte des Stundensatzes für die Anwaltstätigkeit entspricht (vgl. Art. 12 Abs. 3 BStKR) (Verfügung der Strafkam- mer SK.2025.57b vom 8. April 2026 E. 4.1.2.2; Beschluss der Strafkammer SK.2024.17 vom 31. März 2026 E. 4.3.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).
E. 16 Die Einzelrichterin erkennt:
Dispositiv
- A. wird freigesprochen.
- 2.1 Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Ass.-ID 16716) wird nach vollständiger Löschung aller Daten A. herausgegeben. 2.2 Die gesicherten Daten des Mobiltelefons Apple iPhone 14 Pro Max (Ass.-ID 101775 und 101776) werden bei den Akten belassen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.
- 4.1 Rechtsanwalt Erich Vogel wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 4'950.30 (inkl. MWST) entschädigt. 4.2 Rechtsanwalt Valentin Landmann wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 7'307.30 (inkl. MWST) entschädigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 28. Mai 2026 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes a.i. Andrea Bütler,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin Landmann,
Gegenstand
Verstoss gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2026.3
SK.2026.3 2 Anträge der Bundesanwaltschaft:
1. A. sei des Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Or- ganisationen schuldig zu sprechen. 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 55 Tagen zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. A. sei zudem mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.– zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 8 Tagen. 4.
4.1 Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Ass.-ID 16716) sei A. nach vollständiger Löschung sämtlicher Dateien auszuhändigen. 4.2 Die beschlagnahmten, gesicherten Daten des Mobiltelefons Apple iPhone 14 Pro Max (Ass.-ID 101775 und 101776) seien als Beweismittel bei den Akten zu belassen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 6'500.– seien A. aufzuerlegen, zuzüg- lich der Kosten für das Hauptverfahren in gerichtlich zu bestimmender Höhe. 6. Rechtsanwalt Valentin Landmann und Rechtsanwalt Erich Vogel seien für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenos- senschaft zu entschädigten, unter Anrechnung der bereits geleisteten Akontozahlung. 7. A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung für die amtlichen Verteidigungen zu- rückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Für den Vollzug des Urteils sei der Kanton Graubünden als zuständig zu erklären. Anträge der Verteidigung:
1. A. sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 2. Von einem Landesverweis sei abzusehen. 3. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung seien entsprechend der eingereichten Kostennote zu ersetzen.
SK.2026.3 3 Prozessgeschichte: A. Die Strafverfolgungsbehörden in Deutschland führten ein Ermittlungsverfahren gegen verschiedene Personen wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in bzw. Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland im Zusammenhang mit Spendensamm- lungen für inhaftierte Mitglieder der Terrororganisation Islamischer Staat (nachfol- gend: IS) in Syrien. Im Rahmen der Ermittlungen wurden mehrere mutmassliche Spender mit Wohnsitz in der Schweiz bekannt. Am 2. Mai 2023 informierte das deut- sche Bundeskriminalamt (BKA) die Bundeskriminalpolizei (BKP) über das erwähnte Ermittlungsverfahren und übermittelte u.a. eine Liste mit mutmasslichen Spendern mit Wohnsitz in der Schweiz, darunter A. B. Am 5. Juli 2023 erstattete die BKP Strafanzeige gegen A. bei der Bundesanwalt- schaft, woraufhin diese am 31. Oktober 2023 ein Strafverfahren gegen den Genann- ten wegen Verstosses gegen Art. 2 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «AI-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie ver- wandter Organisationen (SR 122; in Kraft bis 31. Dezember 2022; nachfolgend: aAQ/IS-Gesetz) sowie Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisa- tion (Art. 260ter StGB) eröffnete. C. Am 6. Oktober 2025 erliess die Bundesanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A. Sie verurteilte ihn wegen Verstosses gegen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz zu einer Freiheitsstrafe von 55 Tagen, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben zu ei- ner Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. D. A. erhob mit Schreiben seines Verteidigers vom 15. Oktober 2025 Einsprache gegen den Strafbefehl. E. Nach Ergänzung der Untersuchung hielt die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 19. Januar 2026 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Einzelrichterin von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen, das vom Beschul- digten ausgefüllte Formular zur persönlichen und finanziellen Situation) ein. Die Par- teien stellten keine Beweisanträge. G. Die Hauptverhandlung fand am 28. Mai 2026 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Das Urteil (Dispositiv) wurde gleichentags öffentlich eröffnet.
SK.2026.3 4 H. Am 2. Juni 2026 meldete die Bundesanwaltschaft Berufung gegen das Urteil an. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gegeben (Art. 2 Abs. 3 aAQ/IS-Gesetz). Die Kompetenz der Einzelrichterin der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine Fragen. 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mil- dere ist (lex mitior). 1.3.2 Dem Beschuldigten werden Handlungen vom 24. August und 5. Oktober 2020 vorge- worfen. Aufgrund der seither erfolgten diversen Gesetzesänderungen stellt sich vor- liegend die Frage nach dem anwendbaren Recht. Konkret ist das Verhältnis zwischen Art. 2 aAQ/IS-Gesetz, Art. 74 des Bundesgesetztes über den Nachrichtendienst vom
25. September 2015 (Nachrichtendienstgesetz, NDG; SR 121) und Art. 260ter StGB in der gegebenen Konstellation zu klären. 1.3.3 Art. 1 aAQ/IS-Gesetz enthält ein Verbot für die Gruppierungen Al-Qaïda (lit. a), IS (lit.
b) und Tarn- und Nachfolgegruppierungen der Al-Qaïda und IS resp. Organisationen und Gruppierungen, die in Führung, Zielsetzung und Mitteln mit der Gruppierung Al- Qaïda oder IS übereinstimmen oder in ihrem Auftrag handeln (lit. c). Nach Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe be- straft, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art. 1 des aAQ/IS-Geset- zes verbotenen Gruppierung oder Organisation beteiligt, sie personell oder materiell
SK.2026.3 5 unterstützt, für sie oder ihre Ziele Propagandaaktionen organisiert, für sie anwirbt oder ihre Aktivitäten auf andere Weise fördert. 1.3.4 Das am 1. September 2017 in Kraft getretene NDG stellt in Art. 74 Abs. 4 die gleichen Handlungen wie Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz unter Strafe. Die Strafandrohung der an sich gleichlautenden Strafbestimmung von Art. 74 Abs. 4 NDG lautete in der bis am
30. Juni 2021 geltenden Fassung noch auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 25. September 2020 über die Genehmigung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terro- rismus wurde die Sanktion an jene von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz angeglichen. Folglich ist der Gesetzeswortlaut von Art. 74 Abs. 4 NDG seit dem 1. Juli 2021 iden- tisch mit jenem von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz und stellt insofern eine Verstetigung des Letzteren dar (BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; vgl. auch HEIMGARTNER/INHELDER, Straf- barkeit dschihadistischer Propaganda, AJP 2022, S. 1217 ff., 1222 f.). Die Geltungsdauer des aAQ/IS-Gesetzes wurde vom Parlament am 15. Juni 2018 trotz des per 1. September 2017 in Kraft getretenen NDG bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, womit das aAQ/IS-Gesetz in der anklagerelevanten Zeit nach wie vor in Kraft war. Zur Verhinderung der Kollision der beiden Bestimmungen einerseits und zur Vermeidung von Strafbarkeitslücken andererseits bestand Art. 74 Abs. 4 NDG in- des gemäss der Botschaft vom 22. November 2017 ausdrücklich bloss auf Papier, solange die auf Art. 74 Abs. 1 NDG gestützte Verfügung über das Organisationsver- bot des Bundesrates nicht in Kraft trat (BBl 2018 87 ff., 100; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2; HEIMGARTNER/INHELDER, a.a.O., S. 1222 f.). Damit brachte der Bundesrat klar zum Ausdruck, dass Art. 74 Abs. 4 NDG Art. 2 aAQ/IS-Gesetz so lange nicht vorgehe, als noch kein bundesrätliches Verbot i.S.v. Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das aAQ/IS-Gesetz noch in Kraft ist. Die vom Bundesrat am 19. Oktober 2022 erlassene Allgemeinverfügung betreffend das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und IS so- wie verwandter Organisationen trat schliesslich per 1. Dezember 2022 in Kraft, womit die neue Strafnorm von Art. 74 Abs. 4 NDG betreffend die Beteiligung und Unterstüt- zung verbotener Organisationen de facto erst auf diesen Zeitpunkt hin galt (BBl 2022 2548; BGE 148 IV 298 E. 6.4.2). Der Beschuldigte soll die inkriminierten Handlungen, wie dargelegt, am 24. August und 5. Oktober 2020 begangen haben, mithin vor dem de facto-Inkrafttreten von Art. 74 Abs. 4 NDG. Die Strafdrohung dieser Bestimmung ist identisch mit derjenigen von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz. Somit kommt Art. 74 Abs. 4 NDG vorliegend auch unter dem Aspekt der lex mitior nicht zur Anwendung. 1.3.5 Art. 2 AQ/IS-Gesetz geht als lex specialis dem Tatbestand der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260ter StGB in der bis
30. Juni 2021 in Kraft gewesenen Fassung vor (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2024.62 vom 24. März 2025 E. I.2.2.3; SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.15).
SK.2026.3 6 Art. 260ter StGB in der aktuell geltenden Fassung, der im Vergleich zu Art. 2 AQ/IS- Gesetz eine höhere Maximalstrafe (Freiheitsstrafe bis 10 Jahren) vorsieht, ist auf Ta- ten, die vor seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2021 begangen wurden, a priori nicht an- wendbar. 1.3.6 Nach dem Gesagten sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten nach dem aAQ/IS-Gesetz zu beurteilen. 2. Feststellungen zur Person des Beschuldigten Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist […] in der Schweiz ge- boren, kurz, nachdem seine Eltern in dieses Land eingewandert waren. Der Beschul- digte absolvierte die obligatorische Schule in U., wo er auch heute noch lebt. Nach dem Schulabschluss machte er eine Lehre als Polymechaniker, die er […] abschloss. Seither arbeitet er als Mechaniker bei der B. in V. Gemäss seiner Angabe sei er vor Kurzem befördert worden und werde demnächst eine Leitungsfunktion in seiner Ab- teilung übernehmen. Er plant zudem eine Weiterbildung an einer technischen Fach- hochschule. Der Beschuldigte lebt in einer Beziehung mit einer in Deutschland wohnhaften Frau; gemäss seinen Aussagen sind sie nach islamischem Recht verheiratet. Das Paar hat zwei kleine Töchter (Jahrgänge […] und […]). Gemäss den Angaben des Beschuldig- ten wollen seine Partnerin und er auch nach Schweizer Recht heiraten und in diesem Land zusammenleben (SK 7.731.1 ff.). Der Beschuldigte hat zwei im Strafregister nicht verzeichnete Vorstrafen. Von Inte- resse ist hier vor allem seine in einem jugendstrafrechtlichen Verfahren per Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Mai 2017 ergangene Verurteilung wegen Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB; der Beschuldigte wurde deswegen zu einer persönlichen Arbeitsleistung von 4 Tagen verpflichtet (CL.23.00042-18.2.2-2025.06.11-1.B1.59). Auf diese Vorstrafe wird im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen sein (vgl. E. 3.4.2.2c). Die andere Vorstrafe betrifft eine Widerhandlung gegen das SVG und ist hier nicht von Belang. Auf den religiösen Hintergrund des Beschuldigten wird weiter unten in E. 3.4.2.2 ein- gegangen.
SK.2026.3 7 3. Materielles 3.1 Anklagevorwurf Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, im August und Oktober 2020 auf zwei Spendenaufrufe von C. auf deren Telegram-Kanal «Un- sere Schwestern» reagiert zu haben. C., ein IS-Mitglied, welches sich zur Tatzeit im Raum Idlib, Syrien aufgehalten habe, habe um Spenden für den Freikauf bzw. die Verbesserung der Lebenssituation von inhaftierten weiblichen IS-Mitgliedern und de- ren Kindern in den Lagern Al-Hol und Al-Roj in Syrien gebeten. Der Beschuldigte habe am 24. August 2020 EUR 20.– via den Zahlungsdienst PayPal und am 5. Okto- ber 2020 EUR 270.72 via den Zahlungsdienst TransferWise an die in Deutschland wohnhafte D. überwiesen. Diese habe die gesammelten Spendengelder über Mittels- personen an C. weitergeleitet, welche die weitere Verteilung der Gelder an die jewei- ligen Endempfänger in den syrischen Camps koordiniert und sichergestellt habe. 3.2 Rechtliches Den Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz (zum Wortlaut vgl. E. 1.3.3) erfüllt u.a., wer eine nach diesem Gesetz verbotene Organisation personell oder materiell unterstützt. Darunter fällt insbesondere das Bereitstellen von finanziellen Mitteln für IS-Mitglieder (vgl. TPF 2025 20 E. 2.3.5). Strafbar ist das Unterstützen jeglichen Han- delns der Organisation, nicht bloss des explizit verbrecherischen (TPF 2025 20 E. 2.3.5; TODESCHINI, Terrorismusbekämpfung im Strafrecht, 2019, S. 52 f. Rz 75). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss wissen oder zumindest eventual- vorsätzlich damit rechnen, dass er eine dschihadistisch motivierte Terrororganisation unterstützt (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.9 vom 15. Juli 2016 E. 1.16). 3.3 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf. In seinen Einvernahmen im Vorverfahren (am 7. November 2023 und 14. Mai 2024 durch die BKP, am 20. November 2025 durch die Bundesanwaltschaft) sowie in der Hauptverhandlung brachte er im Wesent- lichen vor, er habe mit den inkriminierten Geldspenden bedürftige Menschen unter- stützen wollen, nicht den IS. Er distanziere sich vom IS und seiner Ideologie. Er sei nie im Leben einem Aufruf für die Gefangenenbefreiung gefolgt. Er sei ein gläubiger Moslem und versuche, die fünf Säulen des Islam einzuhalten. Er sei ein Mensch, der gerne spende und helfe. Das Geld, das er gespendet habe, sei offenbar an falsche Personen oder Organisationen gelangt. Er kenne weder den Kanal «Unsere Schwes- tern» noch C. oder D. Er wisse nicht mehr, ob er die Spenden aufgrund der Aufrufe auf diesem Kanal getätigt habe oder ob die betreffenden Spendenaufrufe auf anderen
SK.2026.3 8 Kanälen geteilt worden seien. Sollte er aufgrund der Spendenaufrufe auf dem infra- gestehenden Kanal («Unsere Schwestern») gespendet haben, dann nur, weil er nicht erkannt habe, dass IS-Leute dahinter stehen könnten. Es gebe in Syrien viele Flücht- lingscamps und bedürftige Personen. Sein Wille sei darauf gerichtet gewesen, diesen Leuten zu helfen (BA CL.23.00042-13.1-2023.12.05-1.5, -13.1-2024.04.14-1.4 f., - 13.1-2025.11.20-1.3 ff.; SK 7.731.14 ff.). 3.4 Beweis- und rechtliche Würdigung 3.4.1 Objektiver Tatbestand 3.4.1.1 Mit Bezug auf den objektiven Tatbestand ist aufgrund der von den Finanzdienstleis- tern PayPal und TransferWise edierten Daten (BA CL.23.00042-10.1-2024.02.01-1.2, -03.05-1.3) und der Aussagen des Beschuldigten (vgl. E. 3.3) erstellt, dass er die beiden inkriminierten Zahlungen (EUR 20.– am 24. August 2020 und EUR 270.72 am
5. Oktober 2020) an D. tatsächlich geleistet hat. Bei D. handelt es sich um eine in der Tatzeit in Deutschland wohnhafte deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Sie wurde im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Spendengeldern von insge- samt EUR 52'438 an C. und weitere IS-Mitglieder in Syrien im Zeitraum von Mai 2020 bis September 2021 mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 2025 (u.a.) wegen mehrfacher Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland i.S.v. § 129a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 D-StGB rechtskräftig zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäss den Feststellungen im genannten Ur- teil wurden die Spendengelder aufgrund der Spendenaufrufe u.a. auf dem vorliegend interessierenden, von C. betriebenen Telegram-Kanal «Unsere Schwestern» geleis- tet. Mit den eingesammelten Geldern sollten gemäss den Spendenaufrufen die Le- bensbedingungen von in den Lagern Al-Hol und Al-Roj in Syrien inhaftierten weibli- chen Angehörigen des IS verbessert bzw. ihr Freikauf ermöglicht werden. Bei C., ei- ner deutschen Staatsangehörigen, handelte es sich gemäss dem genannten Urteil um ein IS-Mitglied, das sich in der hier interessierenden Zeit im Raum Idlib in Syrien aufhielt und für die Verteilung der eingesammelten Spenden an die Endempfängerin- nen in den syrischen Lagern sorgte (BA CL.23.00042-18.1.1-2026.01.02-1.4 ff.). Die Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf werden durch die übrigen der Strafkammer vorliegenden Erkenntnisse, insbesondere den Inhalt des Telegram- Kanals «Unsere Schwestern» (BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.B1.1 ff.), bestä- tigt. 3.4.1.2 Mit der Leistung der beiden inkriminierten Spenden von insgesamt EUR 290.72 an die IS-Unterstützerin D. handelte der Beschuldigte in für den IS objektiv nützlicher Weise. Mit der finanziellen Unterstützung internierter IS-Mitglieder wurde namentlich das Signal an Mitglieder und Sympathisanten des IS ausgesandt, dass sich die
SK.2026.3 9 Organisation um gefangen genommene Angehörige kümmert. Das war geeignet, die Überzeugung von der fortbestehenden Wirkmacht der Organisation, die Loyalität zu ihr und somit ihr Gefährdungspotential zu stärken. Der objektive Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz in der Tatvariante der materiellen Unterstützung ist damit er- füllt. 3.4.2 Subjektiver Tatbestand 3.4.2.1 Umstritten ist nach dem Dargelegten (E. 3.3) die subjektive Tatkomponente, mithin, ob dem Beschuldigten bewusst war, dass die von ihm gespendeten Gelder für den IS bestimmt waren. 3.4.2.2 In diesem Zusammenhang drängt sich vorab auf, die religiöse und ideologische Ein- stellung des Beschuldigten in der anklagerelevanten Zeit zu beleuchten. Diese er- laubt im gegebenen Kontext, in dem die Unterstützung einer dschihadistischen Ter- rororganisation zur Diskussion steht, Rückschlüsse auf seine Willensrichtung beim inkriminierten Handeln.
a) Der Beschuldigte ist ein praktizierender Moslem sunnitischer Glaubensrichtung. Gemäss seinen Aussagen ist es für ihn wichtig, nach den fünf Säulen des Islam zu leben, wozu u.a. eine jährliche Almosenabgabe für Bedürftige gehöre. Er leiste dar- über hinaus nach Möglichkeit freiwillige Spenden an Bedürftige (SK 7.731.7 f.). Der Beschuldigte hat in seinen Einvernahmen, wie dargelegt (E. 3.3), konsequent vorge- bracht, den IS und generell die extremistisch-dschihadistische Ideologie abzulehnen.
b) Die allgemeinen Lebensumstände des Beschuldigten zur Tatzeit wie auch aktuell waren bzw. sind unauffällig (vgl. E. 2). Der Beschuldigte ist in der Schweiz sozial und beruflich gut integriert. Es liegen keine Hinweise auf Verbindungen zur IS-Szene oder Aktivitäten mit Bezug zum IS oder anderen extremistischen Organisationen in den sozialen Medien vor. Auf dem sichergestellten Mobiltelefon des Beschuldigten wur- den diverse Inhalte festgestellt, die zeigen, dass beim Beschuldigten ein Interesse an Nachrichten, Informationen und der Auslegung von religiösen Regeln rund um den Islam vorhanden ist. Bis auf die im Folgenden zu thematisierenden Elemente (Nasch- ids, Telegram-Kanal «Free our sisters») sind die Inhalte auf dem Mobiltelefon unprob- lematisch (BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.10).
c) Die Erkenntnisse aus dem erwähnten jugendstrafrechtlichen Verfahren (E. 2) zei- gen allerdings, dass sich der Beschuldigte als Jugendlicher in den Jahren 2014-2015 mit der Thematik des Dschihad, Märtyrertods und IS beschäftigte. Der Beschuldigte geriet 2017 ins Visier der Strafverfolgungsbehörden in der Schweiz infolge einer Mel- dung des BKA über ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen einen gewissen E. wegen Verdachts der Vorbereitung einer schweren
SK.2026.3 10 staatsgefährdenden Straftat (§ 89a D-StGB). Dabei wurde ein Bezug zu einer Person in der Schweiz festgestellt. Die in der Folge getätigten Ermittlungen der BKP ergaben, dass es sich bei dieser Person um den Beschuldigten handelte. Er unterhielt damals per WhatsApp-Chat Kontakt zu E. (BA CL.23.00042-5.1-2023.07.05-1.6). In den Un- terhaltungen ging es unter anderem – dies geht aus einem bei den Akten liegenden Chatauszug – um Ausreisepläne nach Syrien und Märtyrertod (BA CL.23.00042- 18.2.2-2025.06.11-1.B1.64). Zudem wurde auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten ein IS-Propagandavideo mit Szenen der Hinrichtung mehrerer Menschen sicherge- stellt. Gemäss Angaben des Beschuldigten, die er in jenem Verfahren gemacht hatte, habe er den Link zu diesem Video von seinem Chatpartner in Deutschland (E.) erhal- ten (BA CL.23.00042-18.2.2-2025.06.11-1.B1.60). Die erwähnte Verurteilung wegen Gewaltdarstellungen bezieht sich auf dieses Video. Der Beschuldigte sagte dazu in seinen Einvernahmen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung zusammenfassend aus, es sei die Zeit seiner Pubertät gewesen, er sei damals noch jung und dumm gewesen. Er habe in jener Zeit seit Kurzem an- gefangen, den Islam zu praktizieren, sein Wissensstand sei dementsprechend sehr gering gewesen. Er habe aber in den Chats so getan, als sei er etwas Wichtiges oder ein Mitglied einer «Organisation oder ähnliches». Dieser Mann (E.) habe ihn kontak- tiert, weil er (der Beschuldigte) Mitglied in einer bekannten WhatsApp-Chatgruppe gewesen sei, in der islamische Beiträge gepostet und Informationen geteilt worden seien. Er habe leider im Austausch mit dieser Person aus Leichtsinnigkeit und dem Drang nach Freunden und Zusammengehörigkeit gewisse Aussagen getätigt, die er heute bereue und niemals mehr tätigen würde. Er habe dann von sich aus den Kon- takt zu dieser Person abgebrochen. Er habe keine ernsthaften Ausreisepläne gehabt. Er habe aus dem Jugendstrafverfahren die Lehren gezogen und halte sich bewusst fern vom IS und dessen Taten. Seine ablehnende Haltung zum IS sei 2020 (anklage- relevante Zeit) die gleiche gewesen, wie heute (BA CL.23.00042-13.1-2025.11.20- 1.7; SK 7.731.11 f.). Das Gericht erachtet die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich bei seiner Beschäftigung mit dem IS und dem Dschihad sozusagen um «Jugendsünden» han- delte, als glaubhaft. Der Umstand, dass der Beschuldigte sich seither – abgesehen von der hier nicht interessierenden Zuwiderhandlung gegen das SVG – nichts mehr zuschulden kommen liess, spricht dafür, dass die Verurteilung ihre Wirkung zeigte.
d) Von den hier zur Diskussion stehenden Spenden abgesehen sind die einzigen im vorliegenden Verfahren nachgewiesenen Berührungspunkte des Beschuldigten mit dem IS die auf seinem sichergestellten Mobiltelefon gespeicherten Naschids (islami- sche Gesänge ohne Instrument) mit dschihadistischen Inhalten sowie der abonnierte Telegram-Kanal «Free our sisters». Diesbezüglich ergibt sich das Folgende:
SK.2026.3 11 aa) Die BKP stellte auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 56 Audiodateien mit Na- schids sicher. Gemäss Kriminalanalyse der BKP sind 46 davon in arabischer Spra- che; sie wurden von den bekannten IS-Medienkanälen «Al-Ajnad» und «Furat News» veröffentlicht. Die meisten dieser Naschids verherrlichen den Dschihad und den Krieg gegen Ungläubige. Die restlichen 10 Naschids sind auf Türkisch oder Englisch. Ge- mäss dem Schlussbericht der BKP sollen sie ähnlichen Inhalt wie die arabischen Na- schids aufweisen, könnten aber nicht dem IS zugeordnet werden (BA CL.23.00042- 10.1-2024.05.29-1.7 f.). Der Beschuldigte gab dazu an, er habe die Naschids von öffentlich zugänglichen Te- legram-Kanälen heruntergeladen. Warum er ausgerechnet diese Naschids herunter- geladen habe, könne er nicht sagen. Auf jeden Fall sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um IS-Naschids handle, da er Arabisch zu wenig verstehe. Er habe die Naschids nicht wegen ihres Inhalts ausgewählt. Wenn er sie ausgewählt habe, dann vielleicht wegen des Klanges und der Musik (BA CL.23.00042-13.1- 2024.04.14-1.8, -13.1-2025.11.20-1.6; SK 7.731.20 f.). Diese Erklärung ist nicht un- plausibel. bb) Die Auswertung des Mobiltelefons ergab im Weiteren, dass der Beschuldigte ne- ben verschiedenen Telegram-Kanälen religiösen Inhalts, den Kanal «Free our sis- ters» abonniert hatte. Dieser verfolgte denselben Spendenzweck, wie der anklage- gegenständliche Kanal «Unsere Schwestern», nämlich Geld für Frauen zu sammeln, die in syrischen Lagern inhaftiert waren. Hinweise dafür, dass der Beschuldigte den Kanal «Unsere Schwestern» abonniert hatte, liegen nota bene nicht vor. Auf dem Mobiltelefon wurden 174 eingehende Chats vom Kanal «Free our sisters» vom Zeit- raum 6. Dezember 2022 bis 31. Mai 2023 festgestellt (BA CL.23.00042-10.1- 2024.03.25-1.3). Der Beschuldigte gab dazu an, sich nicht an diesen Kanal zu erin- nern (BA CL.23.00042-13.1-2024.04.14-1.7). Es bestehen im Übrigen keine Hin- weise, dass der Beschuldigte den Spendenaufrufen auf diesem Kanal Folge geleistet hat.
e) Von Interesse ist weiter die allgemeine Spendentätigkeit des Beschuldigten. Aus den von PayPal edierten Daten ist ersichtlich, dass der Beschuldigte von seinen PayPal-Accounts eine Vielzahl von Spenden für wohltätige und/oder religiöse Zwecke ohne IS-Bezug tätigte. So leistete er im Zeitraum vom 3. März bis 3. September 2020 vom Account Nr. 1 neben der verfahrensgegenständlichen Spende von EU 20.– (und weiteren hier nicht interessierenden Zahlungen) rund 40 Spendenzahlungen von ca. jeweils USD 5 an eine muslimische Wohltätigkeitsvereinigung. Auf einem weiteren PayPal-Account (Nr. 2) wurden 50 Zahlungen im Gesamtbetrag von USD 1’060.70 in der Zeit vom 4. Mai 2021 bis 28. Oktober 2023 festgestellt, davon 48 Spendenzah- lungen nach England bzw. Deutschland in Höhe von zwischen ca. 10 und ca. 200
SK.2026.3 12 Euro (BA CL.23.00042-10.1-2024.02.01-1.1 ff.). Diese Spendentätigkeit spricht nicht dafür, dass die Einstellung des Beschuldigten im Anklagezeitraum dem IS zugewandt war. Von einem IS-Sympathisanten wäre zu erwarten, dass er sein Geld eher dem IS zukommen lässt als sonstigen Empfängern. Hätte der Beschuldigte eine Terrororga- nisation, wie den IS, unterstützen wollen, hätte er es wohl kaum bei den zwei hier zur Diskussion stehenden Spenden im Gesamtbetrag von EUR 290.72 bewenden las- sen.
f) Zusammenfassend ergeben sich aus den Akten, was die Einstellung des Beschul- digten zum IS in der anklagerelevanten Zeit anbelangt, sowohl entlastende Indizien (stabile Lebensbedingungen, keine nachgewiesenen Verbindungen zum IS-Milieu, Spendentätigkeit ohne IS-Bezüge) als auch belastende Elemente (Beschäftigung mit dem Thema Dschihad als Jugendlicher, sichergestellte Naschids und der abonnierte Telegram-Kanal «Free our sisters»). Bei der gegebenen Beweislage ist für das Ge- richt nicht zweifelsfrei erwiesen, dass es sich beim Beschuldigten in der anklagerele- vanten Zeit um einen IS-Anhänger oder -Sympathisanten gehandelt hat. Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte in der hier interessie- renden Zeit dem IS und dessen Zielsetzungen nicht zugewandt war. Dieser Umstand spricht indiziell dagegen, dass der Beschuldigte wissentlich die inkriminierten Spen- den für den IS getätigt hat. 3.4.2.3 Im Weiteren ergibt sich aus den Akten das Folgende:
a) Der (deutschsprachige) Telegram-Kanal «Unsere Schwestern» wurde am 12. Au- gust 2020 erstellt (BA CL.23.00042-5.1-2023.07.05-1.B4.2). Er weist zwar islamisti- sche Inhalte und Bezüge zum IS auf, jedoch zeigt ein Blick auf die im Anklagezeit- raum geposteten Inhalte – die entsprechenden Auszüge liegen in den Akten (BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.B2.1 ff.) – dass der IS-Bezug nur sporadisch auf- taucht, nicht etwa in der Mehrheit der Posts oder gar täglich ersichtlich ist. Nachdem der Beschuldigte den Kanal «Unsere Schwestern» nicht abonniert hatte (jedenfalls liegt kein Nachweis dafür vor), ist nicht davon auszugehen, dass er regelmässig die dort publizierten Posts las und von den Inhalten mit explizitem IS-Bezug Kenntnis nahm. Etliche Beiträge mit IS-Bezug, wie etwa der am 24. August 2020, dem Tag der ersten Spende des Beschuldigten, gepostete IS-Naschid «Fragt die Parteien» (vgl. BA CL.23.00042-10.1-2024.05.29-1.B1.1 f.), sind zudem für Menschen, die sich nicht näher mit dem IS beschäftigen, nicht auf Anhieb als IS-Inhalt erkennbar. Dies muss nach dem vorstehend (E. 3.4.2.2) Dargelegten auch für den Beschuldigten gelten. Die Verwendung des Begriffs «Schwestern» oder der Namen der Lager «Al-Hol» und «Al-Roj» reicht ebenfalls nicht aus, um eine IS-Konnotation zu erkennen. Bekanntlich waren in den Lagern auch muslimische Frauen und Kinder untergebracht, die nicht zum IS gehörten; die IS-Anhängerinnen machten nur einen Teil von in diesen Lagern
SK.2026.3 13 lebenden Frauen aus (BA CL.23.00042-18.1.1-2026.01.02-1.50). Die katastrophalen Lebensbedingungen im Lager Al-Hol wurden damals auch von anerkannten interna- tionalen Hilfsorganisationen (wie z.B. Internationales Komitee vom Roten Kreuz oder Ärzte ohne Grenzen) öffentlich problematisiert (vgl. z.B. www.icrc.org/de/document/alltag-al-haul). Aus den auf dem Kanal «Unsere Schwes- tern» geposteten Spendenaufrufen, insbesondere denjenigen, welche in der zeitli- chen Nähe zu den Spenden des Beschuldigten gepostet wurden, geht nicht explizit hervor, dass die Spenden für IS-Anhängerinnen bestimmt waren. In den einzelnen Spendenaufrufen ist zwar von «Frauen von Mujahidin» die Rede (so z.B. der Post vom 4. September 2020), was allenfalls einen Rückschluss auf die IS-Zugehörigkeit erlaubt. Solche Spendenaufrufe wurden jedoch nicht in zeitlicher Nähe zu den Spen- den des Beschuldigten gepostet; aufgrund des vorstehend Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass er sie konsultiert hat. Dass der Beschuldigte die inkriminierten Spenden getätigt hat, ohne sich mit den Inhalten des Kanals à fond zu beschäftigen, ist durchaus plausibel.
b) Auffällig ist, dass der Beschuldigte bei seiner ersten Zahlung vom 24. August 2020 den unzutreffenden Zahlungszweck «Umzug» angab (BA CL.23.00042-10.1- 2024.02.01-1.2). Diese Vorgehensweise entspricht der Anweisung auf dem Tele- gram-Kanal «Unsere Schwestern», keine islamisch klingenden Begriffe als Zahlungs- zweck zu verwenden (CL.23.00042-5.1-2023.07.05-1.B4.16). Dazu in der Hauptver- handlung befragt, gab der Beschuldigte an, die fragliche Vorgehensweise (Vermei- dung islamischer Begriffe als Zahlungszweck) sei bei den Spenden (mit Islam-Bezug) auch ausserhalb von IS-Kontext üblich, da die Verwendung islamischer Begriffe ge- nerell Probleme bereiten und dazu führen könne, dass das Geld eingefroren werde. Sehr viele Spendenaufrufe würden die entsprechende Anweisung beinhalten (SK 7.7.31.15 f.). Diese Erklärung ist nicht unglaubhaft. Bei der zweiten inkriminierten Zahlung wurde kein Zahlungszweck angegeben (BA CL.23.00042-10.1-2024.02.01-1.2). Aus diesem Umstand kann nichts zulasten des Beschuldigten abgeleitet werden.
c) Aufgrund der Aktenlage ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass der Beschul- digte einen persönlichen Kontakt zu C. oder D. hatte und somit über ihre Verbindun- gen zum IS wusste. 3.4.2.4 Im Ergebnis bleiben unüberwindbare Zweifel, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm geleisteten Spenden für den IS bestimmt waren. Mithin ist nicht erstellt, dass er den IS vorsätzlich i.S.v. Art. 2 Abs. 1 aAQ/IS-Gesetz finanziell unterstützte. Der Beschuldigte ist folglich freizusprechen.
SK.2026.3 14 4. Beschlagnahmte Gegenstände 4.1 Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermö- genswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Ist die Beschlag- nahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben wor- den, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann an- ordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 4.2 Die Bundesanwaltschaft beschlagnahmte im Vorverfahren das Mobiltelefon des Be- schuldigten Apple iPhone 14 Pro Max (Ass.-ID 16716). Auf dem Mobiltelefon wurden, wie oben dargelegt, u.a. IS-Naschids sowie der Telegram-Kanal «Free our sisters» mit IS-Bezug festgestellt (Ass.-ID 101775 und 101776). Die Daten auf dem Mobilte- lefon sind in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vollständig zu löschen; das Gerät ist anschliessend dem Beschuldigten herauszugeben. Die gesicherten Daten (Ass.-ID 101775 und 101776) sind gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO als Beweis- mittel bei den Akten zu belassen. 5. Verfahrenskosten, Entschädigung der amtlichen Verteidigung 5.1 Die Verfahrenskosten trägt die Eidgenossenschaft (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 5.2 Das urteilende Gericht legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Diese erfolgt in Bundesstraf- verfahren gestützt auf das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, nament- lich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiese- nen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nach der vom Bundesstrafgericht bis Ende 2025 verfolgten Praxis betrug der Stundenansatz bei Fällen im ordentlichen
SK.2026.3 15 Schwierigkeitsbereich Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- sowie Warte- zeit (statt vieler Urteil der Strafkammer SK.2023.33 vom 27. November 2023 E. 12.1 m.w.H.). Seit 2026 beträgt der Stundenansatz im Normalfall Fr. 240.– für Arbeits- sowie Wartezeit und Fr. 120.– für Reisezeit, was der Hälfte des Stundensatzes für die Anwaltstätigkeit entspricht (vgl. Art. 12 Abs. 3 BStKR) (Verfügung der Strafkam- mer SK.2025.57b vom 8. April 2026 E. 4.1.2.2; Beschluss der Strafkammer SK.2024.17 vom 31. März 2026 E. 4.3.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 5.3
5.3.1 Der Beschuldigte wurde im Verfahren vom 5. Dezember 2023 bis zum 6. November 2025 von Rechtsanwalt Erich Vogel amtlich verteidigt. Seit 6. November 2025 wird das Mandat des amtlichen Verteidigers von Rechtsanwalt Valentin Landmann wahr- genommen. 5.3.2 Rechtsanwalt Vogel macht in seiner Kostennote vom 5. September 2025 einen Ar- beitsaufwand von 15 Stunden à Fr. 230.–, Reisezeit von 5.5 Stunden à Fr. 100.– sowie Spesen von Fr. 120.– geltend (BA pag. 1366). Die in der Kostennote ausge- wiesenen Positionen geben keinen Anlass zur Beanstandung. Sie sind zu den bean- tragten Stundenansätzen zu entschädigen. Zusätzlich ist Rechtsanwalt Vogel für die nach der Einreichung der Kostennote erbrachten Leistungen (im Wesentlichen die Stellungnahme vom 28. Oktober 2025 zum Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sowie das Studium und die Besprechung des Strafbe- fehls) zu entschädigen; der diesbezügliche Zeitaufwand ist mit 2 Stunden zu bestim- men und zum praxisüblichen Stundenansatz von Fr. 230.– zu vergüten. Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft Rechtsanwalt Vogel mit Fr. 4'950.30 (inkl. MWST) zu ent- schädigen. 5.3.3 Rechtsanwalt Landmann beantragt basierend einen Arbeitsaufwand von 24.90 Stun- den à Fr. 230.–, 4 Stunden Reisezeit à Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 310.75 eine Entschädigung von Fr. 7'307.30 (inkl. MWST) (SK pag. 7.721.124). Die in der Kos- tennote ausgewiesenen Aufwendungen sind insgesamt angemessen. Auf eine An- passung des Betrags unter Berücksichtigung der neuen Stundenansätze für die ab 1. Januar 2026 erbrachten Leistungen kann vorliegend verzichtet werden, da sie nur zu einer minimalen Korrektur führen würde. Demnach hat die Eidgenossenschaft Rechtsanwalt Landmann mit Fr. 7'307.30 (inkl. MWST) zu entschädigen, unter An- rechnung der bereits geleisteten Akontozahlung.
SK.2026.3 16 Die Einzelrichterin erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2.
2.1 Das beschlagnahmte Mobiltelefon Apple iPhone 14 Pro Max (Ass.-ID 16716) wird nach vollständiger Löschung aller Daten A. herausgegeben. 2.2 Die gesicherten Daten des Mobiltelefons Apple iPhone 14 Pro Max (Ass.-ID 101775 und
101776) werden bei den Akten belassen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 4.
4.1 Rechtsanwalt Erich Vogel wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 4'950.30 (inkl. MWST) entschädigt. 4.2 Rechtsanwalt Valentin Landmann wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 7'307.30 (inkl. MWST) entschädigt. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch die Einzelrichterin mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Rechtsanwalt Erich Vogel wird das Urteilsdispositiv (Ziff. 4.1) auszugsweise schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin
Der Gerichtsschreiber
SK.2026.3 17 Zustellung an:
- Bundesanwaltschaft
- Rechtsanwalt Valentin Landmann
- Rechtsanwalt Erich Vogel (auszugsweise: Urteilsdispositiv-Ziff. 4.1 und die dazugehörigen Erwägungen)
- Amt für Migration und Zivilrecht, Kanton Graubünden (Art. 82 VZE)
- Nachrichtendienst des Bundes (NDB) (Art. 74 Abs. 7 NDG)
- Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) (Art. 29a Abs. 1 GwG) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug
- Amt für Migration und Zivilrecht, Kanton Graubünden
- NDB
- MROS
Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, so- wie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemel- det werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessen- heit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 18. August 2026