Widerruf einer bedingten Strafe (Art. 46 StGB); Nachträglicher Entscheid
Erwägungen (1 Absätze)
E. 6 Rechtsanwalt Philippe Häner wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1‘845.20 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Leitender Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann − Rechtsanwalt Philippe Häner (amtlicher Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 11 - SK.2023.31 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 28. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Nils Eckmann, Leitender Staatsanwalt des Bundes,
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Philippe Häner Gegenstand
Widerruf einer bedingten Strafe (nachträglicher Entscheid)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.31
- 2 - SK.2023.31 Der Einzelrichter erwägt, dass: – A. (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 4. August 2021 (Geschäftsnummer SK.2021.23) zu einer in Rechtskraft erwach- senen, bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt worden ist;
– laut Strafnachricht des Landgerichts Freiburg im Breisgau (Deutschland) vom
6. Juli 2023 der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom
19. April 2023 wegen Betäubungsmitteldelikten zu 3 Jahren und 6 Monaten Freiheits- strafe verurteilt worden ist;
– gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB das Gericht die bedingte Strafe zu widerrufen hat, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und des- halb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird; unter den Vorausset- zungen von Art. 46 Abs. 2 StGB von einem Widerruf abgesehen oder andere Anord- nungen getroffen werden können;
– gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB das zur Beurteilung des neuen Verbrechens oder Ver- gehens zuständige Gericht auch über den Widerruf entscheidet;
– eine Auslandstat Anlass für einen Widerruf der bedingten Strafe bilden kann, wobei hierfür nicht das ausländische Zweit-Gericht, sondern das schweizerische Gericht zu- ständig ist, welches den bedingten Strafvollzug seinerzeit gewährt hat (SCHNEI- DER/GARRÉ, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 46 StGB N. 60; BGE 106 IV 7 E. 1);
– die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkam- mer) für die Frage des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB vorliegend gegeben ist und die Strafkammer das Verfahren aufgrund der Strafnachricht des Landgerichts Frei- burg im Breisgau von Amtes wegen einzuleiten hatte (Art. 364 Abs. 1 StPO);
– sich die Strafkammer im Nachgang an ein in Rechtskraft erwachsenes Strafurteil in Bezug auf den Vollzug der Strafe nochmals mit der Sache zu befassen hat; über die Frage des Widerrufs gemäss Art. 46 StGB – sofern diese Frage nicht aufgrund einer Anklage im Rahmen eines neuen Strafverfahrens zu prüfen ist, was vorliegend nicht der Fall ist – nach der Urteilsfällung in einem selbständigen nachträglichen Entscheid des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO zu befinden ist, wobei der Entscheid in Form eines Beschlusses bzw. einer Verfügung des Einzelgerichts ergeht (BGE 141 IV 396 E. 3.1 und 4; SCHWARZENEGGER, in Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 363 StPO N. 1);
– das zuständige Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richter- lichen Entscheid erfüllt sind und, wenn nötig, die Akten ergänzt oder weitere
- 3 - SK.2023.31 Erhebungen durchführen lässt (Art. 364 Abs. 3 StPO); es den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit gibt, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 4 StPO); der Entscheid gestützt auf die Akten schrift- lich ergeht, wobei das Gericht auch eine Verhandlung anordnen kann (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO);
– im vorliegenden Verfahren SK.2023.31 zu prüfen ist, ob aufgrund des Urteils des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19. April 2023 die im Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2021.23 vom 4. August 2021 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu widerrufen ist (Art. 46 StGB);
– die Strafkammer die Akten des Verfahrens SK.2021.23 beizog und mit Rechtshilfe- ersuchen vom 21. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft Freiburg i.B., Zweigstelle Lörrach, um Übermittlung des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Freiburg/Breis- gau, Geschäftsnummer 1 vom 19. April 2023 betreffend A., der Anklageschrift und des Verhandlungs- sowie Einvernahmeprotokolls des Beschuldigten ersuchte; die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 24. August 2023 dem Gericht die gewünschten Unterlagen zustellte;
– eine beschuldigte Person notwendig verteidigt sein muss, wenn ihr eine Freiheits- strafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO); vorliegend der Widerruf einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren droht, weshalb die Strafkammer den Beschuldigten mit Schreiben vom 16. August 2023 darüber informierte und mit seinem Einverständ- nis mit Verfügung vom 29. August 2023 Rechtsanwalt Philippe Häner zum amtlichen Verteidiger für das Widerrufsverfahren ernannte;
– sich der amtliche Verteidiger bereit erklärte, das Widerrufsverfahren schriftlich durch- zuführen, weshalb auf eine mündliche Anhörung des Beschuldigten verzichtet werden konnte und die Strafkammer am 19. September 2023 dem amtlichen Verteidiger zwecks Erhebung der aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten das Formular «Persönliche und finanzielle Situation» zustellte, welches vom Beschuldig- ten am 25. September 2023 ausgefüllt und via amtlichen Verteidiger am 3. Okto- ber 2023 an das Gericht retourniert wurde;
– der Beschuldigte gemäss seinen Angaben im Formular geschieden ist, eine Tochter hat (B.; geb. […]), gelernter Koch ist, derzeit arbeitslos und seit März 2023 krankge- meldet ist; monatliche Unterhaltszahlungen von Fr. 1'200.-- entrichtet und aufgrund seiner Erkrankung an Long Covid aktuell keine Krankentaggelder erhält, da er wäh- rend der Haft nicht in Behandlung ist;
– sich der Beschuldigte bereits in einem Schreiben an die Strafkammer vom 22. Au- gust 2023 zur Sache äusserte und geltend machte, dass er sich seines Fehlverhaltes absolut bewusst sei und (dies) auch bereue; er seit seiner Verhaftung in der Schweiz 2017 nie wieder Probleme mit dem Gesetz gehabt und normal gearbeitet habe; er im
- 4 - SK.2023.31 letzten Jahr nach seiner Corona-Erkrankung und den daraus resultierenden Spätfol- gen in eine Depression gefallen und dem Kokainkonsum verfallen sei; er sich zu die- sem einmaligen Fehltritt (gemeint: Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels) habe verleiten lassen, was ihm eine sehr harte Strafe im geschlossenen Vollzug, ver- bunden mit einer 9-jährigen Einreisesperre nach Deutschland, eingebracht habe; sein Verhalten in der Justizvollzugsanstalt vorbildlich sei und er leichter Arbeit nachgehe; er darum die Strafkammer inständig ersuche, die Strafe nicht zu widerrufen, aber eventuell die Dauer der Bewährung zu verlängern, damit er nach dieser langen, schweren Haft in Deutschland wieder zu seiner Tochter, Familie und Freunden zu- rückkehren und beweisen könne, dass er ein geregeltes Leben anstrebe;
– der Beschuldigte bzw. die amtliche Verteidigung und die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 19. September 2023 eingeladen wurden, sich zum Widerruf der am
4. August 2021 ausgefällten, rechtskräftigen Strafe bis 16. Oktober 2023 schriftlich zu äussern;
– der amtliche Verteidiger mit Eingabe an die Strafkammer vom 5. Oktober 2023 bean- tragte, (1.) es sei vom Widerruf der von der Strafkammer am 4. August 2021 ausge- fällten Strafe abzusehen und stattdessen die festgelegte Probezeit um ein Jahr zu verlängern sowie den Beschuldigten bei seiner Bereitschaft zu behaften, sich in eine Drogenentwöhnungstherapie zu begeben; (2.) eventualiter sei im Falle des Widerrufs der (von der Strafkammer ausgefällten) Strafe zusammen mit der vom Landgericht Freiburg ausgefällten Strafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 10 Monaten festzulegen; (3.) es sei im Falle des Widerrufs eine stationäre Drogenentwöhnungs- therapie anzuordnen und der noch verbleibende Vollzug der Gesamtfreiheitsstrafe zugunsten dieser Therapie aufzuschieben;
– die amtliche Verteidigung den Hauptantrag (1.) im Wesentlichen damit begründet, dass eine bedingte Strafe nur dann zu widerrufen sei, wenn von einer negativen Ein- schätzung der Bewährungsaussichten auszugehen sei, d.h. aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose bestehen würde; vorliegend auf- grund der Andersartigkeit zwischen den Delikten gemäss Vorstrafe vom 4. Au- gust 2021 und den Delikten, wofür der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts Frei- burg vom 19. April 2023 für schuldig befunden wurde, hinsichtlich der zur Vorstrafe geführten Vermögensdelikte nicht zwingend von einer Schlechtprognose ausgegan- gen werden müsse, zumal der Verurteilte weder davor noch danach jemals ein Ver- mögensdelikt begangen habe; hinzu komme, dass die in Deutschland ausgespro- chene Freiheitsstrafe (von 3 Jahren und 6 Monaten) den an den Folgen von Long Covid leidenden Beschuldigten empfindlich treffe, zumal er in der derzeitigen Voll- zugsanstalt keine Möglichkeit habe, sich vollzugsbegleitend gegen die Symptome von Long Covid behandeln zu lassen; der Beschuldigte sich zum ersten Mal im Strafvoll- zug befinde und über genügend Zeit verfügt habe, sich mit den Konsequenzen seines Handelns auseinanderzusetzen; ihm nebst der langen Vollzugsdauer insbesondere die Trennung zu seiner Tochter zu schaffen mache; den Beschuldigten die in der
- 5 - SK.2023.31 Schweiz begonnene und infolge seiner Inhaftierung in Deutschland wegen der (im Vergleich zur Schweiz) härteren Haftbedingungen abgebrochene Behandlung seiner Erkrankung an Long Covid zusätzlich leiden lasse; der trotz Suchtmittelabhängigkeit therapiemotivierte Beschuldigte vor seiner Festnahme (am 26. Oktober 2022) noch nie gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen habe; der Beschuldigte bedingt durch den Jobverlust und die Erkrankung an Long Covid aus einem wirtschaftlichen Beschaffungsdruck und einer Suchtmittelabhängigkeit heraus gehandelt habe und bereit sei, eine Entwöhnungstherapie in der Schweiz anzutreten, weshalb im Sinne der Verhältnismässigkeit anstelle eines Widerrufs der Vorstrafe die seinerzeit festge- legte Probezeit um ein Jahr zu verlängern und der Beschuldigte bei seiner Bereit- schaft, sich der erwähnten Entwöhnungstherapie zu unterziehen, zu behaften sei;
– die Eingabe der Verteidigung vom 5. Oktober 2023 der Bundesanwaltschaft am
6. Oktober 2023 zur Stellungnahme unterbreitet wurde; die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 18. Oktober 2023 den Antrag stellt, es sei von einem Widerruf abzu- sehen und die im Urteil SK.2021.23 vom 4. August 2021 festgesetzte Probezeit um zwei Jahre zu verlängern;
– die Bundesanwaltschaft ihren Antrag damit begründet, dass das Urteil des Landge- richts Freiburg im Breisgau vom 19. April 2023 Straftaten betreffe, welche auf die deliktische Beschaffung von Geld ausgerichtet seien, was wegen Einschlägigkeit zwi- schen der Vorstrafe und der neuen Straftat zwar für einen Widerruf der Freiheitsstrafe sprechen würde, jedoch vor dem Hintergrund der im deutschen Urteil festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sowie aufgrund der mit dem Vollzug des genannten Urteils einhergehenden Warnwirkung noch von einem Widerruf abgese- hen werden könne;
– zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten im Urteil des Landgerichts Frei- burg im Breisgau vom 19. April 2023 u.a. festgestellt wurde, dass den Beschuldigten ab 2017 Eheprobleme plagten, die aus den Arbeitsumständen (Nachtschicht) und seiner psychischen Verfassung (Depressionen) resultierten; er zu seinem schon vor- her bestehenden Marihuanakonsum gelegentlich auch Kokain zu konsumieren be- gann; als Folge einer in Aussicht gestellten, jedoch nie realisierten Beförderung seine Frustration auf der Arbeit zunahm und er straffällig wurde, indem er in zahlreichen Fällen die von ihm im Logistikzentrum sortierten Pakete öffnete, deren Inhalt entnahm und weiterverkaufte; er nach der Kündigung durch den Arbeitgeber arbeitslos wurde und wegen selbstverschuldeter Kündigung keine Sozialhilfe erhielt; zeitgleich die Trennung von seiner Frau erfolgte (geschieden seit 2021); er im Jahre 2019 in der Küche eines Altenheims und Kindergartens arbeitete und nachdem die Küche wegen der Corona-Pandemie geschlossen blieb, er dennoch im Altenheim weiterarbeitete und die Pflegekräfte unterstützte; nach einer Corona-Infektion im März 2022 seinen Beruf wegen Long Covid Symptomen nicht mehr ausüben konnte und seither an Er- schöpfungszuständen, Konzentrationsschwierigkeiten, Schwindel und Übelkeit leidet, wobei langsam eine Verbesserung des Zustands eintritt; er zuletzt zu 100 %
- 6 - SK.2023.31 krankgeschrieben war und lediglich 80 % seines Lohns über die Krankenstelle erhielt; die depressive Symptomatik und die Erschöpfungszustände seinen Kokainkonsum hin zu einem regelmässigen Konsum verstärkten, so dass er sich veranlasst sah, sich mit dem Verkauf von Betäubungsmitteln eine zusätzliche Einkommensquelle zu ver- schaffen;
– bei der Strafzumessung im deutschen Urteil (u.a.) zum einen die Kooperationsbereit- schaft des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren und sein frühzeitiges Geständnis zu seinen Gunsten berücksichtigt wurden, zum anderen seine schwierige Lebenssi- tuation (Long Covid Symptome); die Tat Ausdruck seiner eigenen Betäubungsmittel- abhängigkeit und Suchterkrankung war, wobei seine glaubhaft versicherte Therapie- bereitschaft positiv bewertet wurde;
– zur «Unterbringung in einer Erziehungsanstalt» das deutsche Urteil u.a. festhielt, dass der Beschuldigte hinreichende Fähigkeiten für eine erfolgreiche Therapie mit- bringt, noch keine Therapie durchlaufen hat und sich in der Hauptverhandlung grund- sätzlich therapiemotiviert zeigte, seine Therapiemotivation sich jedoch wegen der Dis- tanz zu seiner Heimat ausschliesslich auf eine Behandlung in der Schweiz bezieht;
– dem Urteil der Strafkammer vom 4. August 2021 u.a. Taten zugrunde lagen, die der Beschuldigte zwischen dem 1. November 2015 und dem 8. Dezember 2017 began- gen hatte, indem er als damaliger Logistik-Mitarbeiter der C. AG in der Distributions- basis in Z. mindestens 48 Pakete unrechtmässig öffnete und den Inhalt (vor allem Wertgegenstände wie Schmuck, Edelmetalle und Luxusuhren) entwendete und aus dem Weiterverkauf der Gegenstände über EUR 111'000 und ca. Fr. 165.-- zur Finan- zierung seines Lebensunterhaltes löste;
– der Beschuldigte mit Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 19. April 2023 wegen «Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Beihilfe zum Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge» zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde, weil er am 26. Oktober 2022 in Y./D von unbekannten Hinterleuten eine Plastiktüte mit 990,74 Gramm (netto) Kokainge- misch übernahm und dieses (verschweisste) Paket im Rahmen einer Fahrzeugkon- trolle in X./D in der Reisetasche des Beschuldigten sichergestellt werden konnte;
– gemäss Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB das Gericht auf einen Widerruf verzichtet, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird und den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern kann;
– massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs die Prognose ist, wobei das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt wird, so dass aufgrund der erneuten Straffälligkeit eine Schlechtprognose besteht; die Prüfung der
- 7 - SK.2023.31 Bewährungsaussichten des Täters anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände vorzunehmen ist und in die Beurteilung neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, mit- einzubeziehen sind; für die Einschätzung des Rückfallrisikos ein Gesamtbild der Tä- terpersönlichkeit unerlässlich ist; relevante Faktoren etwa die strafrechtliche Vorbe- lastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bin- dungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. sind; dabei die persönlichen Verhält- nisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen sind; es unzulässig ist, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 2, 41);
– die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung sind, als diese Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben; die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher negativ ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen; schliesslich im Rahmen der Gesamtwürdigung auch mit einzubeziehen ist, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausge- sprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5); bei der Beurteilung der Prognose die mögli- che Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden muss (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 43);
– aus den Eingaben des Beschuldigten (vom 22. August 2023), des amtlichen Vertei- digers (vom 5. Oktober 2023) und der Begründung im Urteil des Landgerichts Frei- burg im Breisgau (vom 19. April 2023) gesamthaft einlässlich und überzeugend her- vorgeht, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Verbrechen weniger aus Pro- fitgier, sondern eher als Folge einer sich ab 2017 abzeichnenden Abwärtsspirale sei- ner Lebensumstände begangen hatte;
– die für den Beschuldigten an sich bereits schwierige Lebenssituation (Scheidung, Corona-Erkrankung, Depression, Drogenkonsum) sich durch die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes wegen Long Covid zusätzlich verschlimmerte;
– das Gericht – in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung – der Auffassung ist, dass der momentan hängige Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Strafe des Landgerichts Freiburg im Breisgau auf den Beschuldigten die notwendige Warnwirkung haben wird, um ihn künftig vom Begehen weiterer Straf- taten abzuhalten, weshalb im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nicht von einer schlech- ten Prognose ausgegangen werden kann;
– der Beschuldigte seine strafbaren «Fehltritte» aufrichtig bereut und sowohl im gegen ihn geführten Strafverfahren in Deutschland, als auch im Hinblick auf die Verurteilung
- 8 - SK.2023.31 in der Schweiz (im abgekürzten Verfahren) mit den zuständigen Strafverfolgungsbe- hörden stets kooperierte und sich geständig und einsichtig zeigte;
– der Beschuldigte auch willens ist, seine Drogenabhängigkeit in den Griff zu bekom- men, indem er sich ausdrücklich bereit erklärt hat, sich einer Entwöhnungstherapie in der Schweiz zu unterziehen bzw. diese in der Schweiz begonnene und infolge seiner Verhaftung in Deutschland unterbrochene Therapie in der Schweiz weiterzuführen;
– die aktuell zwar noch etwas instabilen Lebensverhältnisse des Beschuldigten prima vista keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten bieten, jedoch mangels erkennbarem Rückfallrisiko ihm im Ergebnis eine günstige Legalprognose gestellt werden kann;
– es sich in Abwägung sämtlicher Umstände im Ergebnis rechtfertigt, auf den Widerruf der von der Strafkammer am 4. August 2021 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe zu verzichten und stattdessen die Probezeit um die Hälfte der im Urteil vom 4. Au- gust 2021 festgesetzten Dauer, d.h. (antragsgemäss) um 1 Jahr, zu verlängern ist (Art. 46 Abs. 2 StGB);
– das Gericht bei bedingten und teilbedingten Strafen, ab Beginn und höchstens für die Dauer der Probezeit dem Verurteilten bestimmte Weisungen erteilen kann (Art. 44 Abs. 2 StGB), wobei Weisungen dem Zweck dienen, «den Verurteilten so zu be- treuen, dass er sich von den Zwängen lösen kann, die seiner Delinquenz zugrunde liegen» (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl., Bern 2020, § 4 N. 66); Weisungen ihrem spezialpräventiven Zweck entsprechend dazu beitragen sollen, Risikosituationen zu vermeiden (statt vie- ler: Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 2.2.3) und entspre- chend in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminali- tätsrisiken zu stehen haben (BGE 102 IV 8; 108 IV 152 E. 3b; TRECHSEL/AEBERSOLD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,
4. Aufl. 2021, Art. 94 N. 3 m.w.H.); eine nicht abschliessende Aufzählung von mögli- chen Weisungsinhalten sich in Art. 94 StGB findet, darunter etwa ärztliche und psy- chologische Betreuung;
– die amtliche Verteidigung im Hauptantrag (1.) festhält, es sei der Beschuldigte «bei seiner Bereitschaft zu behaften, eine Drogenentwöhnungstherapie zu machen», was in Form einer Weisung nach Art. 94 StGB umsetzbar ist;
– die Therapiewilligkeit und -bedürftigkeit des Beschuldigten ausgewiesen ist; dem Be- schuldigten daher die Weisung zu erteilen ist, sich während der verlängerten Probe- zeit bzw. nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland einer Drogenent- wöhnungstherapie (in der Schweiz) zu unterziehen (Art. 46 Abs. 2 i.V.m. Art. 94 StGB);
- 9 - SK.2023.31 – für den Vollzug der Weisung unter Berücksichtigung des letzten bekannten Wohnor- tes des Beschuldigten in der Schweiz (D.-Strasse, Z.) der Kanton Basel-Stadt zu be- stimmen ist (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO);
– die Verfahrenskosten dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, es sich jedoch aufgrund des Verfahrensausgangs und insbesondere unter Berücksichtigung der aktuellen per- sönlichen Situation des Beschuldigten sowie seiner angespannten finanziellen Ver- hältnisse rechtfertigt, für den vorliegenden Entscheid keine Verfahrenskosten zu er- heben (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 425 StPO analog);
– der amtliche Verteidiger für das vorliegende Widerrufsverfahren gemäss Kostennote vom 21. Dezember 2023 eine Entschädigung von Fr. 1'845.20 (inkl. MWST) geltend macht, was den reglementarischen Vorgaben (Art. 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebüh- ren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) und der Praxis des Gerichts (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. Ap- ril 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1) entspricht sowie angemessen ist;
– die Entschädigung des amtlichen Verteidigers somit Fr. 1‘845.20 (inkl. MWST) beträgt und durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen ist (Art. 135 Abs. 1 StPO);
– die beschuldigte Person, welche zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen hat, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO); der Beschuldigte im Sinne dieser Bestimmung somit zur Rückerstattung der Kosten der amtlichen Ver- teidigung zu verpflichten ist;
- 10 - SK.2023.31 und erkennt: 1. Die mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 4. August 2021 (Ge- schäftsnummer SK.2021.23) gegen A. bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten wird nicht widerrufen. 2. Die im Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 4. August 2021 (SK.2021.23) festgesetzte Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. A. wird die Weisung erteilt, sich während der verlängerten Probezeit bzw. nach der Entlassung aus dem Strafvollzug in Deutschland einer Drogenentwöhnungs- therapie zu unterziehen. 4. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton für die Weisung bestimmt. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Rechtsanwalt Philippe Häner wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 1‘845.20 (inkl. MWST) entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: − Bundesanwaltschaft, Leitender Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann − Rechtsanwalt Philippe Häner (amtlicher Verteidiger von A.) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 11 - SK.2023.31 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Dezember 2023