Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR)
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Alexander Medved, Leiter Rechtsdienst,
E. 2 Das Strafverfahren SK.2023.11 wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtli- che Beurteilung eingestellt.
E. 3 Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird A. auferlegt. II. Diese Verfügung wird den Parteien des Verfahrens SK.2023.11 schriftlich eröffnet. Der Verteidigung des im Verfahren SK.2022.54 Beschuldigten B. wird eine Kopie des Ent- scheids zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 5 - SK.2023.11 Geht an − Bundesanwaltschaft, Herrn Alexander Medved, Leiter Rechtsdienst − Eidg. Finanzdepartement, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst EFD − Herrn Rechtsanwalt Friedrich Frank, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Kopie − Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von B. (Beschuldigter im Verfah- ren SK.2022.54)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig; Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 8. Februar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 8. Februar 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Alexander Medved, Leiter Rechtsdienst,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Frank,
Gegenstand
Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2023.11
- 2 - SK.2023.11 Der Einzelrichter erwägt, dass ‒ das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) gestützt auf die An- zeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 8. Oktober 2018 am
30. November 2020 gegen A. und B. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Ver- dachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom
10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi- nanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eröffnete (EFD pag. 20.1); ‒ das EFD mit Strafverfügung vom 14. November 2022 B. wegen Verletzung der Mel- depflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach begangen vom
1. Dezember 2012 bis zum 5. August 2016 schuldig sprach und zu einer Busse von Fr. 150’000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10’880.-- verur- teilte (Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstraf- recht [VStrR; SR 313.0]; EFD pag. 100.1 ff.); ‒ das EFD mit Strafverfügung vom 14. November 2022 A. wegen Verletzung der Mel- depflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach begangen vom
24. März 2010 bis 5. August 2016 schuldig sprach und zu einer Busse von Fr. 40'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 10’890.-- verurteilte (Art. 70 VStrR; EFD pag. 101.1 ff.); ‒ B. mit Schreiben vom 22. November 2022 und A. mit Schreiben vom 29. November 2022 beim EFD die gerichtliche Beurteilung verlangten (Art. 72 VStrR; TPF pag. 6.100.5 f.; -7 f.); ‒ das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenös- sische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FIN- MAG; SR 956.1) die Akten mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 an die Bundesan- waltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts überwies (TPF pag. 6.100.3 f.); ‒ die Bundesanwaltschaft am 14. Dezember 2022 die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung beim Bundesstrafgericht einreichte, wo- bei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR; TPF pag. 6.100.1 ff.); ‒ das Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beur- teilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR); ‒ das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 29. November 2022 form- und frist- gerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR; EFD pag. 101.90; TPF pag. 6.100.7 f.);
- 3 - SK.2023.11 ‒ der Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, so- lange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); ‒ A. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 2. Februar 2023 zurückzog; ‒ das gegen A. geführte Strafverfahren vom Verfahren SK.2022.54 abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer SK.2023.11 weitergeführt wird (Art. 30 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR); ‒ die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 14. November 2022 infolge Rückzugs einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2023.11 infolgedessen eingestellt wird (Art. 78 Abs. 3 VStrR); ‒ sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 - 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR); ‒ die Kosten des gerichtlichen Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, welche den Rückzug erklärt und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens herbeige- führt hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR; vgl. u.a. Verfügung der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts SK.2016.37 vom 1. Februar 2017); ‒ A. die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug seines Begehrens um gericht- liche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; ‒ neben den in der (nun rechtskräftigen) Strafverfügung auferlegten Verfahrenskosten zusätzlich die Kosten für die nach dem Stellen des Begehrens um gerichtliche Be- urteilung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen; ‒ der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung frühzeitig erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung noch keine wesentlichen Kosten und Auslagen hatte; ‒ in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organi- sation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- festzusetzen ist.
- 4 - SK.2023.11 Der Einzelrichter verfügt: I. 1. Das gegen A. geführte Strafverfahren wird vom Verfahren SK.2022.54 abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer SK.2023.11 weitergeführt. 2. Das Strafverfahren SK.2023.11 wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtli- che Beurteilung eingestellt. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird A. auferlegt. II. Diese Verfügung wird den Parteien des Verfahrens SK.2023.11 schriftlich eröffnet. Der Verteidigung des im Verfahren SK.2022.54 Beschuldigten B. wird eine Kopie des Ent- scheids zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 5 - SK.2023.11 Geht an − Bundesanwaltschaft, Herrn Alexander Medved, Leiter Rechtsdienst − Eidg. Finanzdepartement, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst EFD − Herrn Rechtsanwalt Friedrich Frank, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Kopie − Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von B. (Beschuldigter im Verfah- ren SK.2022.54)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig; Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 8. Februar 2023