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SK.2016.37

Bundesstrafgericht · 2017-02-01 · Deutsch CH

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 46 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) in der bis am 31. Dezember 2008 gültigen Fassung)

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Loretta Zumbach, Juristin im Rechtsdienst,

E. 2 Die Busse und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 1 lit. b) und c) des Urteilsdispositivs sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung gestellt.

E. 3 A. liess mit Eingabe an das EFD vom 8. Juni 2016 um gerichtliche Beurteilung er- suchen (pag. 442.1-028 110 0026 ff.). Das EFD übermittelte die Akten zusammen mit der Strafverfügung an die Bundesanwaltschaft (TPF pag. 47.100.3). Diese

- 3 - reichte die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurtei- lung am 10. August 2016 beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 47.100.1).

E. 4.1 Das vorliegende Strafverfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Bankengesetz, welches zu den Finanzmarkterlassen zählt, zum Gegenstand (Art. 1 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMAG; SR 956.1). Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzde- partement (Art. 50 Abs. 1 FINMAG). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so unter- steht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhan- den des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 VStrR gelten sinngemäss (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Subsidiär sind die Bestimmun- gen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR).

E. 4.2 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR). Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benach- richtigen (Art. 75 Abs. 3 VStrR). Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesan- waltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptver- handlung nicht persönlich erscheinen (Art. 50 Abs. 3 FINMAG). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR).

E. 4.3 Eine Untersuchung gemäss StPO findet im gerichtlichen Verfahren nicht statt; vor- behalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR (Art. 73 Abs. 3 VStrR). Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen (Art. 75 Abs. 2 VStrR). Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnah- men der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR). Das Gericht würdigt die Beweise frei (Art. 77 Abs. 3 VStrR). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entschei- dungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann (Art. 79 Abs. 2 VStrR).

- 4 -

E. 4.4 Das Gericht kann vom Strafmass der Strafverfügung der Verwaltung abweichen. Das Verbot der reformatio in peius im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 VStrR gilt lediglich für das Verfahren vor der Verwaltung, jedoch nicht für das gerichtliche Verfahren. Im gerichtlichen Verfahren darf der Richter eine Strafe auch erhöhen. Die von der Verwaltung ausgesprochene Strafe ist als Antrag an das Gericht zu werten, den der Richter ändern kann (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155, 163; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrens- recht, Bern 2012, S. 278). Das Gericht entscheidet in der Sache und in Bezug auf die Kosten neu (HAURI, a.a.O., S. 155 f.; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 278).

E. 4.5 Die Verwaltung kann die Strafverfügung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 1 VStrR). Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Beschuldigte das Begehren um ge- richtliche Beurteilung zurückziehen (Art. 78 Abs. 2 VStrR). In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt (Art. 78 Abs. 4 VStrR).

E. 5.1 Die Strafverfügung wurde dem Rechtsvertreter am 30. Mai 2016 zugestellt (pag. 442.1-028 110 0025). Das Begehren um gerichtliche Beurteilung, beim Generalsek- retariat EFD eingegangen am 9. Juni 2016 (pag. 442.1-028 110 0026), erfolgte in- nert der 10tägigen Frist von Art. 72 Abs. 1 VStrR. Auf das Begehren ist einzutreten.

E. 5.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zeigte den Parteien am 12. August 2016 den Eingang der Überweisung der Akten und der Strafverfügung an (TPF pag. 47.160.1). Am 25. August 2016 wurden die Parteien durch den zuständigen Einzel- richter eingeladen, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 47.280.1). Die Bundesanwaltschaft äusserte sich nicht. Das EFD verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 47.511.1). Der Verteidiger von A. stellte mit Eingabe vom

15. September 2016 folgende Anträge: 1. Die Anklage sei zur Ergänzung zurückzu- weisen; 2. Die Verwaltungsstrafbehörde sei richterlich anzuweisen, diejenigen Ak- ten aus den Verfahrensakten zu entfernen, welche im Verwaltungsverfahren a) un- ter Androhung einer Busse erlangt wurden und auf anderem Weg nicht hätten er- langt werden können, b) unter Androhung einer Busse erlangt wurden, unabhängig davon, ob sie durch die Strafverfolgungsbehörden auch auf anderem Wege hätten erlangt werden können (TPF pag. 47.521.1 ff.). Mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters vom 22. September 2016 wurde – unter Bezugnahme auf die vorge- nannte Eingabe der Verteidigung – das EFD gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR angewie- sen, im Hinblick auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen eine Aktenergän- zung in dem Sinne vorzunehmen, dass sämtliche Aktenverweise der Strafverfügung aktenmässig aufgeschlüsselt und die entsprechenden Dokumente als Beilagen zur

- 5 - Strafverfügung eingereicht werden (TPF pag. 47.280.2 f.). Mit Eingabe vom 17. Ok- tober 2016 kam das EFD dieser Aufforderung nach (TPF pag. 47.511.2 f.). Am

21. Oktober 2016 wurden die Parteien erneut eingeladen, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 47.280.4). Das EFD verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 47.511.13). Der Verteidiger erneuerte die mit Eingabe vom 15. Septem- ber 2016 gestellten Anträge (TPF pag. 47.521.6 ff.). Mit Verfügung über Beweis- massnahmen vom 20. Dezember 2016 wurden die Anträge der Verteidigung abge- wiesen (TPF pag. 47.280.2 f.). Von Amtes wegen wurden die Akten um einen Straf- register- und einen Betreibungsregisterauszug sowie um die aktuellen Steuerunter- lagen ergänzt (TPF pag. 47.280.2 f., 47.221.1 ff., 47.261.1 ff.). Die Parteien wurden am 20. Dezember 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen.

E. 5.3 Am 31. Januar 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkam- mer in Anwesenheit der Parteien, mit Ausnahme der auf eine Teilnahme verzichten- den Bundesanwaltschaft, statt. Nach der Behandlung der Vorfragen führte der Ein- zelrichter eine Befragung des Beschuldigten A. zur Person und zur Sache durch. Das Beweisverfahren wurde geschlossen. Vor dem Parteivortrag seines Verteidi- gers zog A. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück.

E. 6 Da das Begehren um gerichtliche Beurteilung in der Hauptverhandlung zurückgezo- gen worden ist, ist das gerichtliche Verfahren einzustellen (Art. 78 Abs. 3 VStrR).

E. 7 Die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 26. Mai 2016 steht damit einem rechts- kräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 VStrR).

E. 8 Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang A. aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

- 6 - Der Einzelrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird eingestellt.
  2. Die Strafverfügung des EFD vom 26. Mai 2016 ist rechtskräftig.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird A. auferlegt. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 1. Februar 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Loretta Zumbach, Juristin im Rechtsdienst,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Esther Kobel, Gruppenleiterin im Strafrechtsdienst,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Marc Gerber, Gegenstand

Unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2016.37

- 2 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD), Generalsekretariat EFD, eröffnete mit Verfügung vom 31. Januar 2014 ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und weitere Personen wegen Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. No- vember 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) (EFD pag. 442.1-028 040 0001). Mit Verfügung vom 4. Mai 2015 stellte es fest, dass die Untersuchung gegen A. vollständig und der Tatbestand von Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG (in der bis am 31. Dezember 2008 gültigen Fassung) erfüllt ist. Es eröffnete dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Marc Gerber, das Schlussprotokoll und setzte Frist zur Stellungnahme und zum Antrag auf Ergänzung der Untersuchung an (pag. 442.1-028 081 0001 f.). A. liess sich mit Eingabe vom 13. Mai 2015 ver- nehmen (pag. 442.1-028 081 0029 ff.). Am 17. August 2015 erliess das EFD einen Strafbescheid gegen A. (pag. 442.1-028 091 0001 ff.). A. liess am 15. September 2015 durch seinen Rechtsvertreter dagegen Einsprache erheben (pag. 442.1-028 091 0014 ff.). 2. Am 26. Mai 2016 erliess das EFD folgende Strafverfügung gegen A. (EFD pag. 442.1-028 110 0001 ff. = TPF pag. 47.100.5 ff.):

1. A. wird schuldig gesprochen der unbefugten Entgegennahme von Publikumseinlagen ge- mäss Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG in der bis am 31. Dezember 2008 gültigen Fassung, begangen in der Zeit von 1. September 2004 bis zum 30. Dezember 2007,

und verurteilt:

a) zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à CHF 260, ausmachend CHF 12‘480, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren;

b) zu einer Busse von CHF 3‘120;

c) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus den Spruch- und Schreibgebühren von total CHF 4‘240.

2. Die Busse und die Verfahrenskosten gemäss Ziff. 1 lit. b) und c) des Urteilsdispositivs sind zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft und werden separat in Rechnung gestellt.

3. Es wird keine Entschädigung ausgerichtet. 3. A. liess mit Eingabe an das EFD vom 8. Juni 2016 um gerichtliche Beurteilung er- suchen (pag. 442.1-028 110 0026 ff.). Das EFD übermittelte die Akten zusammen mit der Strafverfügung an die Bundesanwaltschaft (TPF pag. 47.100.3). Diese

- 3 - reichte die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurtei- lung am 10. August 2016 beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 47.100.1). 4.

4.1 Das vorliegende Strafverfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das Bankengesetz, welches zu den Finanzmarkterlassen zählt, zum Gegenstand (Art. 1 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, FINMAG; SR 956.1). Für die Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG oder der Finanzmarktgesetze ist das Bundesge- setz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) anwend- bar, soweit das vorliegende Gesetz oder die Finanzmarktgesetze nichts anderes bestimmen. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzde- partement (Art. 50 Abs. 1 FINMAG). Ist die gerichtliche Beurteilung verlangt worden oder hält das Eidgenössische Finanzdepartement die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so unter- steht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das Eidgenössische Finanzdepartement die Akten der Bundesanwaltschaft zuhan- den des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung gilt als Anklage. Die Artikel 73-83 VStrR gelten sinngemäss (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Subsidiär sind die Bestimmun- gen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR). 4.2 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis. Es prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR). Die Parteien sind rechtzeitig von der Hauptverhandlung zu benach- richtigen (Art. 75 Abs. 3 VStrR). Die Vertreterin oder der Vertreter der Bundesan- waltschaft und des Eidgenössischen Finanzdepartements müssen zur Hauptver- handlung nicht persönlich erscheinen (Art. 50 Abs. 3 FINMAG). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). 4.3 Eine Untersuchung gemäss StPO findet im gerichtlichen Verfahren nicht statt; vor- behalten bleibt die Ergänzung der Akten gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR (Art. 73 Abs. 3 VStrR). Das Gericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Akten vor der Hauptverhandlung ergänzen oder ergänzen lassen (Art. 75 Abs. 2 VStrR). Die Akten der Verwaltung über die von ihr erhobenen Beweise dienen auch dem Gericht als Beweismittel; dieses kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei weitere zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Beweise aufnehmen oder Beweisaufnah- men der Verwaltung wiederholen (Art. 77 Abs. 1 VStrR). Das Gericht würdigt die Beweise frei (Art. 77 Abs. 3 VStrR). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entschei- dungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen, unter Angabe der Fristen für die Rechtsmittel und der Behörden, an die es weitergezogen werden kann (Art. 79 Abs. 2 VStrR).

- 4 - 4.4 Das Gericht kann vom Strafmass der Strafverfügung der Verwaltung abweichen. Das Verbot der reformatio in peius im Rahmen von Art. 70 Abs. 1 VStrR gilt lediglich für das Verfahren vor der Verwaltung, jedoch nicht für das gerichtliche Verfahren. Im gerichtlichen Verfahren darf der Richter eine Strafe auch erhöhen. Die von der Verwaltung ausgesprochene Strafe ist als Antrag an das Gericht zu werten, den der Richter ändern kann (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155, 163; EI- CKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrens- recht, Bern 2012, S. 278). Das Gericht entscheidet in der Sache und in Bezug auf die Kosten neu (HAURI, a.a.O., S. 155 f.; EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 278). 4.5 Die Verwaltung kann die Strafverfügung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 1 VStrR). Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch der Beschuldigte das Begehren um ge- richtliche Beurteilung zurückziehen (Art. 78 Abs. 2 VStrR). In diesen Fällen wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Die Kosten des gerichtli- chen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt (Art. 78 Abs. 4 VStrR). 5.

5.1 Die Strafverfügung wurde dem Rechtsvertreter am 30. Mai 2016 zugestellt (pag. 442.1-028 110 0025). Das Begehren um gerichtliche Beurteilung, beim Generalsek- retariat EFD eingegangen am 9. Juni 2016 (pag. 442.1-028 110 0026), erfolgte in- nert der 10tägigen Frist von Art. 72 Abs. 1 VStrR. Auf das Begehren ist einzutreten. 5.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts zeigte den Parteien am 12. August 2016 den Eingang der Überweisung der Akten und der Strafverfügung an (TPF pag. 47.160.1). Am 25. August 2016 wurden die Parteien durch den zuständigen Einzel- richter eingeladen, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 47.280.1). Die Bundesanwaltschaft äusserte sich nicht. Das EFD verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 47.511.1). Der Verteidiger von A. stellte mit Eingabe vom

15. September 2016 folgende Anträge: 1. Die Anklage sei zur Ergänzung zurückzu- weisen; 2. Die Verwaltungsstrafbehörde sei richterlich anzuweisen, diejenigen Ak- ten aus den Verfahrensakten zu entfernen, welche im Verwaltungsverfahren a) un- ter Androhung einer Busse erlangt wurden und auf anderem Weg nicht hätten er- langt werden können, b) unter Androhung einer Busse erlangt wurden, unabhängig davon, ob sie durch die Strafverfolgungsbehörden auch auf anderem Wege hätten erlangt werden können (TPF pag. 47.521.1 ff.). Mit prozessleitender Verfügung des Einzelrichters vom 22. September 2016 wurde – unter Bezugnahme auf die vorge- nannte Eingabe der Verteidigung – das EFD gemäss Art. 75 Abs. 2 VStrR angewie- sen, im Hinblick auf die Prüfung der Verwertbarkeit von Beweisen eine Aktenergän- zung in dem Sinne vorzunehmen, dass sämtliche Aktenverweise der Strafverfügung aktenmässig aufgeschlüsselt und die entsprechenden Dokumente als Beilagen zur

- 5 - Strafverfügung eingereicht werden (TPF pag. 47.280.2 f.). Mit Eingabe vom 17. Ok- tober 2016 kam das EFD dieser Aufforderung nach (TPF pag. 47.511.2 f.). Am

21. Oktober 2016 wurden die Parteien erneut eingeladen, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 47.280.4). Das EFD verzichtete auf Beweisanträge (TPF pag. 47.511.13). Der Verteidiger erneuerte die mit Eingabe vom 15. Septem- ber 2016 gestellten Anträge (TPF pag. 47.521.6 ff.). Mit Verfügung über Beweis- massnahmen vom 20. Dezember 2016 wurden die Anträge der Verteidigung abge- wiesen (TPF pag. 47.280.2 f.). Von Amtes wegen wurden die Akten um einen Straf- register- und einen Betreibungsregisterauszug sowie um die aktuellen Steuerunter- lagen ergänzt (TPF pag. 47.280.2 f., 47.221.1 ff., 47.261.1 ff.). Die Parteien wurden am 20. Dezember 2016 zur Hauptverhandlung vorgeladen. 5.3 Am 31. Januar 2017 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkam- mer in Anwesenheit der Parteien, mit Ausnahme der auf eine Teilnahme verzichten- den Bundesanwaltschaft, statt. Nach der Behandlung der Vorfragen führte der Ein- zelrichter eine Befragung des Beschuldigten A. zur Person und zur Sache durch. Das Beweisverfahren wurde geschlossen. Vor dem Parteivortrag seines Verteidi- gers zog A. sein Begehren um gerichtliche Beurteilung zurück. 6. Da das Begehren um gerichtliche Beurteilung in der Hauptverhandlung zurückgezo- gen worden ist, ist das gerichtliche Verfahren einzustellen (Art. 78 Abs. 3 VStrR). 7. Die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 26. Mai 2016 steht damit einem rechts- kräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 i.V.m. Art. 78 Abs. 3 VStrR). 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sind bei diesem Ausgang A. aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen (Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kos- ten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren, BStKR; SR 173.713.162).

- 6 - Der Einzelrichter verfügt: 1. Das gerichtliche Verfahren gegen A. wird eingestellt. 2. Die Strafverfügung des EFD vom 26. Mai 2016 ist rechtskräftig. 3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird A. auferlegt. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft, Rechtsdienst  Eidgenössisches Finanzdepartement  Rechtsanwalt Marc Gerber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Eidgenössisches Finanzdepartement als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 2. Februar 2017