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SK.2018.29

Bundesstrafgericht · 2018-07-10 · Deutsch CH

Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung, Art. 44 FINMAG i.V.m. Art. 10 aBEHG

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Luci- enne Fauquex, Leiterin Rechtsdienst,

und

E. 2 EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Am- mann, Leiter Rechtsdienst, gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein,

Gegenstand

Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.29

Der Einzelrichter erwägt, dass

- das Eidgenössische Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD (nachfolgend: EFD), mit Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR vom 24. April 2018, empfangen am

25. April 2018, A. wegen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG), begangen in der Zeit vom 24. November 2010 bis am 12. August 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 230 Tagessätzen à Fr. 190.--, zu einer Busse von Fr. 9‘500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3‘220.-- verurteilte (TPF pag. 10.100.7 ff.;…-28 f.); - A. das EFD mit Schreiben vom 3. Mai 2018 um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung ersuchte (TPF pag. 10.100.5); - das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG die Akten zusammen mit der Strafverfügung an die Bundesanwaltschaft übermittelte, wobei sie, abweichend von der Strafverfügung vom 24. April 2018, A. eventualiter die fahrlässige Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 und 2 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG), begangen im Zeitraum vom 24. November 2010 bis zum 12. August 2014, vorwirft (TPF pag. 10.100.3 f.); - die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung am 8. Juni 2018 dem Bundesstrafgericht überwies (TPF pag. 10.100.1 ff.), wobei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR); - das Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR); - das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 3. Mai 2018 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR); - der Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); - die Parteien mit Schreiben vom 26. Juni 2018 zum Stellen von Beweisanträgen eingeladen wurden und das Gericht mögliche Termine für die Hauptverhandlung sowie weitere Beweismassnahmen ankündigte (TPF pag. 10.400.1); - A. das Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 3. Juli 2018 zurückzieht (TPF pag. 10.521.1);

- die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 24. April 2018 somit einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2018.29 infolgedessen eingestellt wird (Art. 78 Abs. 3 VStrR); - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR); - die Kosten des gerichtlichen Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, welche den Rückzug erklärt und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.37 vom 1. Februar 2017); - A. die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den in der (nun rechtskräftigen) Strafverfügung auferlegten Verfahrenskosten zusätzlich die Kosten für die nach dem Stellen des Begehrens um gerichtliche Beurteilung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen; - der Rückzug der Einsprache frühzeitig erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung noch keine wesentlichen Kosten und Auslagen hatte; - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

Der Einzelrichter verfügt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren SK.2018.29 wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird A. auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 10. Juli 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Luci- enne Fauquex, Leiterin Rechtsdienst,

und

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Am- mann, Leiter Rechtsdienst, gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Alexander Eckenstein,

Gegenstand

Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2018.29

Der Einzelrichter erwägt, dass

- das Eidgenössische Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD (nachfolgend: EFD), mit Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR vom 24. April 2018, empfangen am

25. April 2018, A. wegen Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG), begangen in der Zeit vom 24. November 2010 bis am 12. August 2014, zu einer bedingten Geldstrafe von 230 Tagessätzen à Fr. 190.--, zu einer Busse von Fr. 9‘500.-- und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3‘220.-- verurteilte (TPF pag. 10.100.7 ff.;…-28 f.); - A. das EFD mit Schreiben vom 3. Mai 2018 um gerichtliche Beurteilung der Strafverfügung ersuchte (TPF pag. 10.100.5); - das EFD in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 FINMAG die Akten zusammen mit der Strafverfügung an die Bundesanwaltschaft übermittelte, wobei sie, abweichend von der Strafverfügung vom 24. April 2018, A. eventualiter die fahrlässige Tätigkeit als Effektenhändler ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 und 2 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG), begangen im Zeitraum vom 24. November 2010 bis zum 12. August 2014, vorwirft (TPF pag. 10.100.3 f.); - die Bundesanwaltschaft die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung am 8. Juni 2018 dem Bundesstrafgericht überwies (TPF pag. 10.100.1 ff.), wobei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR); - das Gericht prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR); - das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 3. Mai 2018 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 72 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR); - der Beschuldigte das Gesuch um gerichtliche Beurteilung zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); - die Parteien mit Schreiben vom 26. Juni 2018 zum Stellen von Beweisanträgen eingeladen wurden und das Gericht mögliche Termine für die Hauptverhandlung sowie weitere Beweismassnahmen ankündigte (TPF pag. 10.400.1); - A. das Begehren um gerichtliche Beurteilung mit Schreiben vom 3. Juli 2018 zurückzieht (TPF pag. 10.521.1);

- die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 24. April 2018 somit einem rechtskräftigen Urteil gleichsteht (Art. 72 Abs. 3 VStrR) und das Verfahren SK.2018.29 infolgedessen eingestellt wird (Art. 78 Abs. 3 VStrR); - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 73 – 81 VStrR bestimmen (Art. 82 VStrR); - die Kosten des gerichtlichen Verfahrens diejenige Partei zu tragen hat, welche den Rückzug erklärt und damit die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens herbeigeführt hat (Art. 78 Abs. 4 VStrR; vgl. u.a. Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.37 vom 1. Februar 2017); - A. die Einstellung des Verfahrens durch den Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung beantragt und demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den in der (nun rechtskräftigen) Strafverfügung auferlegten Verfahrenskosten zusätzlich die Kosten für die nach dem Stellen des Begehrens um gerichtliche Beurteilung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen; - der Rückzug der Einsprache frühzeitig erfolgte und das Gericht im Rahmen der Prozessvorbereitung noch keine wesentlichen Kosten und Auslagen hatte; - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- festzusetzen ist.

Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren SK.2018.29 wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Geht an  Bundesanwaltschaft, Frau Lucienne Fauquex, Leiterin Rechtsdienst,  Eidg. Finanzdepartement, Herrn Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst,  Herrn Rechtsanwalt Alexander Eckenstein, Verteidiger von A. Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbe- hörde (vollständig) (Art. 90 Abs. 1 VStrR)

Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder

auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 10. Juli 2018