opencaselaw.ch

SK.2022.32

Bundesstrafgericht · 2024-12-23 · Deutsch CH

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2, Art. 429, Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO)

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1 Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechts- anwalt Peter Reichart,

E. 2 B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,

E. 2.1 Die Eidgenossenschaft bezahlt A.

- Fr. 227'205.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

E. 2.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt B.

- Fr. 5'452.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 908.– zzgl. 5 % Zins ab dem 17. Mai 2018 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

E. 2.3 Die Eidgenossenschaft bezahlt C.

- Fr. 270’675.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 14'675.– als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

E. 2.4 Die Eidgenossenschaft bezahlt D.

- Fr. 246'000.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 1’680.50 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

- 22 - SK.2022.32 3. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von B. im Verfahren SK.2022.32 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 8'725.95 (inkl. MWST) entschädigt.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 30. Dezember 2024

E. 2.4.1 In Nachachtung der verbindlichen oberinstanzlichen Vorgaben (vgl. Teilbe- schluss BB.2021.153 E. 4.3.2.2 in fine) ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht auf «unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände» im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO stützen kann. Hierzu ergibt sich das Folgende:

E. 2.4.2 Im vorliegenden Strafverfahren machte von den Beschuldigten einzig B. Aussa- gen zur Sache, namentlich in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom

17. Mai 2018 und der von der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 7. Mai 2019 (Akten SV.15.1462 pag. 13.002- 0331 ff.; B18.102.015-0001). Dass er anlässlich dieser Einvernahmen irgendwel- che für die Kostenauflage wesentlichen Umstände eingestanden haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Bundesanwaltschaft in ihren Eingaben zu den Folgen der Verfahrenseinstellung nicht behauptet (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.510.357 f.). Die übrigen Beschuldigten machten, sofern sie im Vorverfah- ren einvernommen werden konnten, von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.100.136 f./140 [betreffend A. und D.]; SV.15.1462 pag. 13.005-149 [C.]).

- 10 - SK.2022.32 Im Gerichtsverfahren konnten keine Einvernahmen der Beschuldigten durchge- führt werden (s. dazu sogleich). Im Rahmen des Schriftenwechsels zu den Folgen der Verfahrenseinstellung be- stritten die Verteidiger der vormals Beschuldigten jeweils die von der Bundesan- waltschaft geltend gemachten zivilrechtlichen Verfehlungen und die zugrundelie- genden Umstände vollumfänglich (Akten SK.2019.45 pag. 139.521.119 ff./173 ff.; 139.522.123 ff./189 ff.; 139.523.189 ff.; 139.524.333 ff./803 ff.; SK.2022.32 pag. 140.521.007 ff.; 140.522.007 ff.; 140.523.001 ff.; 140.524.003 ff.). Die Kostenauflage kann demnach nicht auf «unbestrittene» Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt werden.

E. 2.4.3 Die Bundesanwaltschaft stützt sich in ihren Eingaben auf diverse Beweismittel (Dokumente, Aussagen von Dritten, Aussagen der vormals Beschuldigten, wel- che diese in der von der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP im Auftrag des DFB durchgeführten internen Untersuchung zu den Umständen der Vergabe und Finanzierung der Fussball-Weltmeisterschaft in Deutschland 2006 resp. in dem in Deutschland gegen sie im gleichen Sachzusammenhang geführ- ten Strafverfahren wegen Steuerdelikten machten), die sie im Vorverfahren er- hoben hat (Akten SK.2019.45 pag. 139.510.270 ff.). Wie nachstehend dargelegt wird, kann das vorhandene Untersuchungsergebnis a priori keinen rechtsgenü- genden Nachweis der von der Bundesanwaltschaft thematisierten Rechtsverlet- zungen erbringen, weshalb eine eingehende Auseinandersetzung damit unter- bleiben kann.

E. 2.4.4 Wie oben erwähnt (Prozessgeschichte, lit. J und K), konnte die Hauptverhand- lung aus den von den Beschuldigten nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss gebracht werden. Ein von Gesetzes wegen (Art. 341 ff. StPO) für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenes kontradiktorisches Beweisverfahren fand nicht statt. Insbesondere konnten die Beschuldigten nicht, wie von Art. 341 Abs. 3 StPO vorgeschrieben, (u.a.) zur Anklage und den Ergebnissen des Vor- verfahrens einvernommen werden. Art. 341 Abs. 3 StPO garantiert zum einen als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfah- ren und trägt zum anderen dem Umstand Rechnung, dass der Befragung der beschuldigten Person beweisrechtlich in aller Regel entscheidrelevante Bedeu- tung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1330/2017 vom Urteil vom

E. 2.4.5 Dass sich die Beschuldigten über ihre Verteidiger im Rahmen des Schriftenwech- sels zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahrenseinstellung äus- sern konnten, vermag das Fehlen eines kontradiktorischen gerichtlichen Beweis- verfahrens nicht zu kompensieren. Zum einen konnten die Beschuldigten im ge- gebenen Rahmen die dargelegten Parteirechte nicht ausüben. Zum anderen ist auch das Gericht in seinen Möglichkeiten der Wahrheitsfindung eingeschränkt, indem es keine Fragen an die Beschuldigten/Zeugen/Auskunftspersonen stellen und keine weitere allenfalls erforderlichen Beweise erheben kann (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1P.638/2000 vom 13. Februar 2011 E. 4b/aa und E. 5 mit einem gleichgelagerten Fall). Die Kostenauflage liefe unter diesen Umständen darauf hinaus, die durch Einstellung aus dem Verfahren ent- lassene Person gegenüber derjenigen, die nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens freigesprochen wird, zu benachteiligen. Dies kann nicht im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sein, zumal die Einstellung des Strafverfahrens nicht ein «Freispruch zweiter Klasse» ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom

20. April 2011 E. 2.2 m.w.H.).

- 12 - SK.2022.32

E. 2.5 Zusammenfassend kann den vormals Beschuldigten kein die Kostenpflicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO begründendes Verhalten vorgeworfen werden. Die Kosten der Verfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 sind demnach vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. Bei diesem Verfahrensausgang trifft B. keine Rückerstattungsplicht für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in jenen Ver- fahren (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).

E. 2.6 Die Kosten des Rückweisungsverfahrens sind a priori nicht von den vormals Be- schuldigten verursacht und folglich ebenfalls von der Eidgenossenschaft zu tra- gen. 3. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten

E. 3 C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,

E. 3.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO An- spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer- den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienberichter- stattung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom

E. 3.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- zeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).

E. 3.1.3 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung knüpft an die gleichen Voraus- setzungen wie die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO betreffend die Kostenauf- lage an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die betreffenden Voraussetzungen sind nach dem Ausgeführten (E. 2) vorliegend nicht gegeben. Den vormals Beschuldigten steht damit ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung unter den Vorausset- zungen von Art. 429 StPO zu.

E. 3.2 Die mit Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021, Dispositiv- Ziff. 4 festgesetzten Entschädigungen der vormals Beschuldigten für die Kosten der erbetenen Verteidigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in den Verfahren

- 14 - SK.2022.32 SV.15.1462 und SK.2019.45 (Fr. 210'300.– an A., Fr. 5'452.– an B., Fr. 256'000.– an C., Fr. 230'680.– an D.) und für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (Fr. 908.– zzgl. 5 % Zins ab dem 17. Mai 2018 an B., Fr. 1’680.50 an D.) haben, nachdem deren Berechnung von keiner Partei beanstandet wurde, Bestand und sind dem vorlie- genden Entscheid zu Grunde zu legen.

E. 3.3 Zusätzlich ist über die Entschädigungsansprüche von A., C. und D. für ihre Auf- wendungen im Rückweisungsverfahren sowie – im Fall von C. – weitere im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren geltend gemachte Kosten zu befinden. Der amtlich verteidigte B. macht für das Rückweisungsverfahren keine Entschädi- gungsansprüche geltend.

E. 3.3.1.1 A. beantragt eine Entschädigung von Fr. 27'681.20 für die Kosten seiner erbete- nen Verteidigung im Rückweisungsverfahren. Sein Verteidiger, RA Landshut, macht diesbezüglich einen Arbeitsaufwand von 73.34 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 350.– und Auslagen von Fr. 35.50 geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.824.003 ff.). Der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen insgesamt angemessen. Der Stundenansatz ist mit Ver- weis auf den Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 E. 6.3.2 auf Fr. 230.– festzulegen. Daraus resultiert eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 16'905.–. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG).

E. 3.3.1.2 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft A. für die Kosten seiner erbetenen Ver- teidigung in den Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 mit Fr. 227'205.– zu entschädigen.

E. 3.3.2.1 C. beantragt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 91'709. 31 für die Anwalts- kosten, die ihm in den Verfahren SK.2019.45 (im Zeitraum vom 5. März bis

31. Mai 2021), BB.2021.153 und SK.2022.32 entstanden sind. Sein Verteidiger, RA Gontersweiler, macht diesbezüglich insgesamt einen Arbeitsaufwand von 165.3 Stunden (4.1 Stunden für das Verfahren SK.2019.45, 95.35 Stunden für das Beschwerdeverfahren BB.2021.153 und 65.85 Stunden für das Verfahren SK.2022.32) zu einem Stundenansatz von Fr. 500.– sowie eine Auslagenpau- schale von 3 % des Honorars geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.823.003 ff.).

- 15 - SK.2022.32

E. 3.3.2.2 Die Entschädigung für die Aufwendungen für das Verfahren SK.2019.45 wurde mit dem Beschluss der Strafkammer vom 21. Mai 2021 abschliessend bestimmt. C. erhob dagegen keine Beschwerde. Bei dieser Sachlage kann er im vorliegen- den Verfahren keine zusätzlichen Aufwendungen für jenes Verfahren geltend machen.

E. 3.3.2.3 Soweit sich der Antrag auf den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 bezieht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Über die Parteientschädigung in einem Annexverfahren zum eigentlichen Straf- verfahren (Rechtsmittelverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts oder beim Bundesgericht) wird von Gesetzes wegen in den entsprechen- den Entscheiden durch die angerufene Instanz entschieden (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die urteilende Instanz die in jenen Verfahren geltenden Kriterien anwendet, d.h. in der Regel das Mass des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N. 4). Im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 unterlag C. (und die übrigen vormals Beschuldigten) zum grössten Teil. Entspre- chend dem Verfahrensausgang sprach die Beschwerdekammer C. keine Ent- schädigung zu. Nachdem jedoch das Beschwerdeverfahren nicht von C. zu ver- antworten war und er schlussendlich in der Sache obsiegt, hat er einen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die ihm in jenem Verfahren entstanden sind, stehen doch diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafver- fahren. Dabei gilt es zu unterscheiden: Die im Verfahren SK.2022.32 entstandene Anwaltskosten sind gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren BB.2021.153 sind demgegenüber als durch das Strafverfahren verursachte wirtschaftlichen Einbussen zu qualifizieren, die unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen sind (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.4; Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.3.4, beide betref- fend die Entschädigung für die dem Betroffenen in einem Beschwerdeverfahren zu Unrecht als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an die Gegenpar- tei). In der vorliegenden Konstellation erscheint es indessen sinnvoll, die geltend gemachten Aufwendungen für die Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 auf ihre Angemessenheit zusammen zu prüfen und die bestimmten Kosten am Schluss anteilsmässig dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen.

E. 3.3.2.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann Folgendes anzumerken: Seitens der übri- gen vormals Beschuldigten wurde kein Antrag auf Ersatz der Kosten ihrer

- 16 - SK.2022.32 Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 gestellt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist daher von einem Verzicht auf eine Entschädi- gung für diesbezügliche Aufwendungen auszugehen.

E. 3.3.2.5 Von dem von RA Gontersweiler für die Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 verbuchten Zeitaufwand entfallen rund 40 Stunden auf Kontakte mit der Klient- schaft, den Verteidigern der übrigen vormals Beschuldigten und weiteren Perso- nen. Dieser Aufwand ist angesichts des Prozessstoffs und des Verfahrenssta- diums zu hoch. Erhellend ist hierzu der folgende Vergleich: Die Verteidiger von A. und B., RA Landshut und RA Luginbühl, machen für die entsprechenden Auf- wendungen im Verfahren SK.2022.32 jeweils rund 6.5 Stunden geltend (bei RA Landshut ist dieser Aufwand z.T. geschätzt, da z.T. nicht separat ausgewie- sen). In der Kostennote des Verteidigers von D., RA Isenring, sind die Aufwen- dungen durchgehend nach Tagen, d.h. nicht separat als einzelne Positionen, ausgewiesen, weshalb eine zuverlässige Schätzung des Zeitaufwands für die Kontakte mit der Klientschaft etc. nicht möglich ist. RA Gontersweiler macht dies- bezüglich allein für das Verfahren SK.2022.32 rund 25 Stunden geltend. Diese enorme Diskrepanz (fast der vierfache Aufwand im Vergleich zu dem von RA Landshut und RA Luginbühl) ist nicht nachvollziehbar. Bei der gegebenen Sachlage wird ein Aufwand von 20 Stunden für die Kontakte mit der Klientschaft etc. in den beiden zur Diskussion stehenden Verfahren als notwendig anerkannt. Anlass zur Kritik gibt ferner der für die Beschwerdeduplik vom 2. September 2021 im Verfahren BB.2021.153 (Akten SK.2019.45 pag. 139.940.456 ff.) geltend ge- machte Aufwand von 24 Stunden. Die Eingabe umfasst 14 Seiten. Hiervon ent- fallen 2 Seiten auf die Rubrik, auf weiteren 4 Seiten ist ein Zeitungsartikel abge- druckt resp. dessen Titel grossformatig wiedergegeben. Der auf den restlichen 8 Seiten enthaltene eigentliche Text der Rechtsschrift ist zudem sehr grosszügig formatiert. In Bezug auf diese Position erscheint ein Aufwand von maximal 6 Stunden als angemessen. Nicht nachvollziehbar ist weiter der im Verfahren SK.2022.32 verbuchte Aufwand von 10 Stunden für «Abschlussarbeiten (MEMO)», Position vom 30.06.2024. In diesem Zusammenhang werden 2 Stunden für die Nachbearbeitung (Studium und Besprechung dieses Beschlusses mit dem Klienten) als notwendiger Arbeits- aufwand anerkannt. Der übrige für die beiden zur Diskussion stehenden Verfahren ausgewiesene Zeitaufwand von rund 87 Stunden ist nicht zu beanstanden.

- 17 - SK.2022.32 Zusammenfassend wird ein Aufwand von insgesamt 115 Stunden für die Interes- senwahrung von C. in den Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 als notwen- dig anerkannt. Der Stundenansatz ist nach dem Dargelegten auf Fr. 230.– fest- zulegen. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen. Unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer belaufen sich die zu entschädigenden Kosten für die anwaltliche Vertretung von C. in den Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 demnach auf (aufgerundet) Fr. 29'350.–. Es erscheint sachgerecht, die Kosten hälftig (d.h. Fr. 14'675.–) dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen.

E. 3.3.2.6 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft C. für seine Aufwendungen in den Ver- fahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit Fr. 270’675.– zu entschädigen.

E. 3.3.2.7 Im Weiteren hat die Eidgenossenschaft C. Fr. 14'675.– als Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaft- lichen Einbussen (Anwaltskosten für das Verfahren BB.2021.153) zu bezahlen.

E. 3.3.3.1 D. beantragt eine Entschädigung von Fr. 23'195.81 für die Kosten seiner anwalt- lichen Vertretung im Rückweisungsverfahren. Sein Verteidiger, RA Isenring, macht diesbezüglich einen Aufwand von 64.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.822.003 ff.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint ge- rechtfertigt und ist zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– zu entschädigen. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen. Daraus resultiert eine Ent- schädigung von aufgerundet Fr. 15'320.–. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist.

E. 3.3.3.2 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft D. für seine Aufwendungen in den Ver- fahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 mit Fr. 246'000.– zu entschädi- gen.

E. 3.4.1 Ein weiterer Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Genugtuung.

E. 3.4.2 Die Strafkammer bejahte im Beschluss SK.2019.45 eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung der vormals Beschuldigten durch die Medienberichter- stattung über das Strafverfahren und sprach ihnen jeweils eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 zu (a.a.O., E. 6.7-6.8).

- 18 - SK.2022.32

E. 3.4.3.1 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, die vormals Beschuldigten hätten – unabhän- gig von der Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO – keinen Anspruch auf Ge- nugtuung. Das Ansehen und der Ruf der vormals Beschuldigten sei bereits vor dem Bekanntwerden des vorliegenden Verfahrens in der Öffentlichkeit am

1. September 2016 durch die seit Oktober 2015 eingesetzte intensive Medienbe- richterstattung über ihre Involvierung in die angeblichen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der WM 2006 und das gegen sie geführte Strafverfahren in Deutschland nachhaltig beschädigt gewesen. Es fehle damit an einem Kausalzusammenhang zwischen allfälligen Persönlichkeitsverletzungen und der Medienberichterstattung über das vorliegende Strafverfahren (Akten SK.2022.32 pag. 140.510.015; SK.2019.45 pag. 139.940.011 ff.).

E. 3.4.3.2 Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Strafkammer berücksich- tigte im Beschluss SK.2019.45 sehr wohl, dass die angebliche Involvierung der vormals Beschuldigten in die inkriminierten Vorgänge im Zusammenhang mit der Organisation der WM in den Medien bereits vor der Eröffnung des hiesigen Straf- verfahrens thematisiert worden waren und dass gegen sie im gleichen Kontext auch in Deutschland ein Strafverfahren mit medialer Resonanz geführt wurde. Die Strafkammer stellte explizit fest, dass das hiesige Verfahren nicht die allei- nige Ursache der Persönlichkeitsverletzungen der Beschuldigten im Zusammen- hang mit der Medienberichterstattung darstelle (a.a.O., E. 6.7). Das vorliegende Strafverfahren ist – neben den dargelegten Umständen – mitursächlich für die von den vormals Beschuldigten jeweils erlittene schwere Persönlichkeitsverlet- zung. Die Genannten haben damit jeweils einen Anspruch auf Genugtuung.

E. 3.4.4.1 Eventualiter bringt die Bundesanwaltschaft vor, die Genugtuung sei aufgrund der Schwere der auf das vorliegende Verfahren zurückzuführenden Persönlichkeits- verletzung der vormals Beschuldigten auf jeweils maximal Fr. 5‘000.– zu redu- zieren. Sie macht zum einen geltend, die Genugtuungsbeträge für durch Medien- berichterstattung verursachte Persönlichkeitsverletzungen würden in der Praxis regelmässig deutlich tiefer ausfallen. In diesem Zusammenhang verweist die Bundesanwaltschaft auf zwei Urteile der Strafkammer, in denen den Betroffenen Fr. 5‘000.– resp. Fr. 4‘000.– als Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzungen durch die Medienberichterstattung zugesprochen wurde (Urteile des Bundes- strafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 3.2.1 ff.; TPF 2104.5 E. 15). Zum anderen bringt die Bundesanwaltschaft vor, die Strafkammer habe im Einstellungs- beschluss weitgehend unberücksichtigt gelassen, dass der Ruf und das Ansehen

- 19 - SK.2022.32 der vormals Beschuldigten aufgrund der vor dem Bekanntwerden des hiesigen Strafverfahrens erfolgten thematisierten Medienberichterstattung beschädigt ge- wesen sei und daher eine stark reduzierte Rufempfindlichkeit vorgelegen habe (Akten SK.2019.45 pag. 139.940.015).

E. 3.4.4.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Be- sonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGE 116 II 295 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2).

E. 3.4.4.3 Die Strafkammer erachtet auf Grund der im Beschluss SK.2019.45 erwogenen Umstände des konkreten Falls bezüglich aller vormals Beschuldigten eine Genug- tuung in Höhe von Fr. 15’000.– als der Schwere der erlittenen Verletzung der Persönlichkeitsrechte angemessen. Auf die betreffenden Erwägungen (a.a.O., E. 6.7.2) ist hier zu verweisen. Der Verweis der Bundesanwaltschaft auf andere Urteile, in denen tiefere Genugtuungsbeträge für durch Medienberichterstattung verursachte Persönlichkeitsverletzungen festgelegt wurden, ist hier nicht zielfüh- rend; die zitierten Fälle weisen nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falls auf (internationale Dimension, Bekanntheitsgrad der vormals Beschuldigten und weiterer in die inkriminierten Vorgänge involvierten Personen, darunter eines weltbekannten ehemaligen Fussballspielers). Dass der Betrag von Fr. 15’000.– als Genugtuung für durch Medienberichterstattung erlittene Persönlichkeitsver- letzungen nicht per se unangemessen ist, ergibt sich im Übrigen etwa aus BGE 126 III 161 E. 5b. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid die von der Vorinstanz der betroffenen Person zugesprochene Genugtuung in dieser Höhe für Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse geschützt. Entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft wurde sodann im Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung die vor dem Bekanntwerden dies hiesigen Strafverfahrens erfolgte Medienberichter- stattung als ein die Schwere der Persönlichkeitsverletzung relativierender Faktor berücksichtigt (a.a.O., E. 6.7).

E. 3.4.5 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, die im Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 festgelegten Genugtuungen neu zu bestimmen.

- 20 - SK.2022.32 4. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Schliesslich ist über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B., RA Luginbühl, für dessen Leistungen im Rückweisungsverfahren zu befinden. RA Luginbühl beantragt eine Entschädigung von Fr. 8'725.95 (inkl. MWST). Die in seiner Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen – 33.46 Stunden Anwalts- arbeit à Fr. 230.–, 2.9 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.– und Auslagen von Fr. 116.10 (Akten SK.2022.32 pag. 140.821.002 ff.) – geben keinen Anlass zur Kritik. Die Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen.

- 21 - SK.2022.32 Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Eidgenossenschaft trägt die Kosten der Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32.

2.

E. 4 D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bern- hard Isenring,

Gegenstand

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des Verfahrens

- 3 - SK.2022.32 Prozessgeschichte: A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer SV.15.1462) gegen Unbekannt wegen Verdachts der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zah- lungen im Vorfeld der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland. Am

E. 5 D. sei für das vorliegende Verfahren SK.2022.32 eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) auszurichten.

Die Strafkammer erwägt: 1. Verfahren bei Rückweisung Die Aufhebung eines verfahrensabschliessenden Entscheids der Strafkammer durch die Beschwerdekammer und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz versetzt das Verfahren nicht in den Stand zurück, in wel- chem es sich vor der angefochtenen Entscheidung befand. Die Strafkammer hat sich vielmehr auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägun- gen der Beschwerdeinstanz als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Es verhält sich insoweit nicht anders als bei einer Neubeurteilung der Sache durch ein kantonales Gericht oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in- folge eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom

20. Oktober 2014 E. 1.2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Welche Konsequenzen sich daraus vorliegend konkret ergeben, wird im Folgen- den an gegebener Stelle (E. 2.2) dargelegt.

- 8 - SK.2022.32 2. Verfahrenskosten

E. 10 Januar 2019 E. 3.1). Auf dieses Recht hatten die vormals Beschuldigten

- 11 - SK.2022.32 vorliegend nicht verzichtet. Dies gilt auch für A. und B.: Aus dem Umstand, dass sie an der Hauptverhandlung nicht anwesend waren, kann nicht auf einen Ver- zicht auf das Recht, vor Schranken persönlich angehört zu werden, geschlossen werden, da die Hauptverhandlung unterbrochen wurde, bevor das Gericht ent- scheiden konnte, ob die Abwesenheiten entschuldigt waren (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.720.006 ff.). Infolge des Abbruchs der Hauptverhandlung konnten sodann weitere, durch das Gericht im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung angeordneten Beweismassnahmen – Befragungen der Zeu- gen/Auskunftspersonen (H., G., E.; Akten SK.2019.45 pag. 139.250.003) – nicht durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang hätte den Beschuldigten das Recht zugestanden, Fragen an Zeugen/Auskunftspersonen zu stellen. Dieses Recht konnten sie nicht mehr ausüben. Ebenso wenig konnten die Beschuldigten von ihrem in Art. 331 Abs. 3 StPO garantierten Recht Gebrauch machen, die im Vorfeld der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleiterin abgelehnten Beweis- anträge an der Hauptverhandlung vor dem (Kollegial-)Gericht zu stellen. Die Re- levanz der betreffenden Beweisanträge für den Entscheid wurde in der Beweis- verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. Januar 2010 unter Vorbehalt der Neu- beurteilung an der Hauptverhandlung verneint und somit nicht abschliessend be- stimmt (Akten SK.2019.45 pag. 139.250.003 f.). Unter den gegebenen Umstän- den kann das vorliegende Beweisergebnis nicht als vollständig erachtet werden.

E. 13 Juli 2020, m.w.H.). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen

- 13 - SK.2022.32 Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, kann von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechts- anwalt Peter Reichart,
  2. Fédération Internationale de Football Asso- ciation FIFA, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi, gegen
  3. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2022.32 - 2 - SK.2022.32
  4. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,
  5. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
  6. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bern- hard Isenring, Gegenstand Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des Verfahrens - 3 - SK.2022.32 Prozessgeschichte: A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer SV.15.1462) gegen Unbekannt wegen Verdachts der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zah- lungen im Vorfeld der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland. Am
  7. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf A., B., E., D. und C. wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung so- wie der Veruntreuung aus. B. Im Laufe des Verfahrens konstituierten sich der Deutsche Fussball-Bund e.V. (nachfolgend: DFB) und die Fédération Internationale de Football Association FIFA (nachfolgend: FIFA) als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt gegen die Be- schuldigten. C. Die Bundesanwaltschaft stellte im weiteren Verlauf der Untersuchung das Straf- verfahren gegen die Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei jeweils ein und trennte die Strafuntersuchung gegen E. vom Verfahren SV.15.1462 ab. D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen A., B., C. und D. wegen Betrugs bzw. Gehilfen- schaft dazu. Sie warf den Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes vor: E. A. und B. hätten als Mitglieder des Präsidiums des Organisationskomitees für die Fussballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland (nachfolgend OK WM 2006), einer rechtlich unselbständigen, organisatorisch verselbständigten Abteilung des DFB, unter Vorspiegelung einer geschäftlich bedingten Ausgabe (Beteiligung des DFB an den Kosten der Galaveranstaltung WM 2006) gegenüber dem Präsidial- ausschuss des Aufsichtsrats des OK WM 2006 eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. vom 27. April 2005 aus den Mitteln des DFB veranlasst, welche in Wahrheit der ungerechtfertigten Begleichung einer Privatschuld von E., dem Präsidenten des OK WM 2006, gegenüber F. gedient habe. D., ein weiteres Mitglied des OK WM 2006, habe bei Entschliessung, Vorbereitung und Ausführung dieser Tat als Ge- hilfe mitgewirkt. C. habe als Mittäter von A. und B., eventuell als deren Gehilfe, in seiner damaligen Funktion als Generalsekretär der FIFA die Abwicklung der er- wähnten Zahlung über die FIFA und die Weiterleitung des Betrags an F. organi- siert (näher zum Anklagesachverhalt: Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 E. 2). - 4 - SK.2022.32 F. In der Folge führte die Strafkammer ein Gerichtsverfahren unter der Geschäfts- nummer SK.2019.45. G. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung entschied die Vorsitzende mit Verfügung vom 21. Januar 2020 über die Beweis- und andere Prozessan- träge der Verteidiger. Insbesondere hiess sie die Anträge auf Einvernahme von E., G. und H. als Zeugen resp. Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung gut. Die übrigen Beweisanträge wies sie einstweilen ab. H. Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet und gleichentags infolge der Abwesenheit der Beschuldig- ten A., B. und D. gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO geschlossen. I. Am 11. März 2020 wurde die im Sinne der vorgenannten Bestimmung neu ange- setzte Verhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter mit Ausnahme der Beschuldigten A. und B. eröffnet. J. Mit Beschluss vom 17. März 2020 unterbrach die Strafkammer die Hauptver- handlung aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Coronavirus- Pandemie und sistierte das Verfahren mindestens bis zum 20. April 2020. Mit einem weiteren Beschluss vom 20. April 2020 ordnete die Strafkammer die Auf- rechterhaltung der Verfahrenssistierung bis zum 27. April 2020 an (näher dazu: Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021, Prozessgeschichte, lit. M ff.). K. Am 28. April 2020 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, das Gericht beabsich- tige das Verfahren wegen Verjährungseintritts einzustellen, und gab ihnen i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO die Möglichkeit, sich zu den diesbezüglichen Folgen zu äus- sern. Die Parteien stellten – soweit vorliegend relevant – folgende Anträge: Die Bundesanwaltschaft beantragte die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Be- schuldigten und die Verweigerung der von diesen beantragten Entschädigungen und Genugtuungen. Die Beschuldigten beantragten jeweils die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse sowie eine Entschädigung und Genug- tuung. L. Mit Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 stellte die Strafkammer das Verfah- ren gegen A., B., C. und D. ein (Dispositiv-Ziff. 1), wies die Zivilklagen des DFB und der FIFA gegen die Beschuldigten auf den Zivilweg, soweit sie nicht als ge- genstandslos abgeschrieben wurden (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte die Verfah- renskosten der Eidgenossenschaft (Dispositiv-Ziff. 3), sprach den Beschuldigten - 5 - SK.2022.32 jeweils eine Entschädigung und eine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziff. 4), sprach Rechtsanwalt Beat Luginbühl für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschä- digung zu (Dispositiv-Ziff. 4) und stellte fest, dass der DFB und die FIFA keinen Anspruch auf Entschädigung hätten (Dispositiv-Ziff. 6). M. Die Bundesanwaltschaft führte dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte u.a. die Aufhebung der Dispositiv- Ziff. 3 bis 6 des angefochtenen Entscheids. In der Folge zog die Bundesanwalt- schaft den Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Be- schlusses der Strafkammer zurück und beantragte, dass stattdessen B. zur Rückerstattung der an RA Luginbühl ausgerichteten Entschädigung an die schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten sei. N. Mit Teilbeschluss BB.2021.153a vom 29. März 2022 nahm die Beschwerdekam- mer vom Rückzug der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Beschlusses Vormerk und hielt fest, dass in diesem Umfang das Beschwerde- verfahren gegenstandslos geworden sei. Sie stellte fest, dass die Eidgenossen- schaft RA Luginbühl für die amtliche Verteidigung von B. in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 Fr. 182'700.– (Fr. 207'700.– abzüglich Akontozah- lung von Fr. 25'000.–) auszubezahlen habe. O. Mit Teilbeschluss BB.2021.153 vom 3. August 2022 hiess die Beschwerdekam- mer die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut, soweit sie darauf eintrat, hob die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses der Strafkammer auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Bezug auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziff. 6 des Beschlusses, trat die Beschwerdekam- mer auf die Beschwerde mangels eines rechtlich geschützten Interesses der Bundesanwaltshaft nicht ein. P. Daraufhin eröffnete die Strafkammer unter der Geschäftsnummer SK.2022.32 das vorliegende Verfahren. Q. Im Rahmen des vom 27. September 2022 bis 11. April 2023 durchgeführten Schriftenwechsel stellten die Parteien die folgenden Anträge: Bundesanwaltschaft (Akten SK.2022.32 pag. 140.510.005): Materielle Anträge
  8. Die Kosten des Vorverfahrens SV.15.1462 in Höhe von insgesamt Fr. 107'581.08 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) seien A., B. und C. zu gleichen Teilen à 30% und D. zu einem reduzierten Anteil von 10% aufzuerlegen. - 6 - SK.2022.32
  9. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens SK.2019.45 sowie des vorliegenden Ver- fahrens SK.2022.32 seien durch die Strafkammer festzulegen und A., B. und C. zu gleichen Teilen à 30% und D. zu einem reduzierten Anteil von 10% aufzuerlegen.
  10. B. sei gegenüber der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Rückerstattung der in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 an Rechtsanwalt Beat Luginbühl ausgerichteten Entschädigungen der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 207'700.– sowie der im vorliegenden Verfahren SK.2022.32 noch auszurichtenden Entschädigung der amt- lichen Verteidigung zu verpflichten.
  11. A., B., D. und C. sei keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei die A., B., D. und C. auszurichtende Genugtuung auf jeweils max. Fr. 5'000.– festzulegen. Prozessualer Antrag Es seien bei der FIFA die in den Jahren 2003 bis 2005 in Kraft stehenden Statuten, stehenden Organisations-Reglemente, Ethik-Reglemente, Codes of Conduct und Disziplinar-Reglemente zu edieren. A. (Akten SK.2022.32 pag. 140.524.004):
  12. Es seien die materiellen Anträge der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit A. abzu- weisen.
  13. Der Beschluss der Strafkammer vom 20. Mai 2021 sei betreffend A. zu bestätigen und es seien diesem Fr. 210'300.– als Entschädigung für die Anwaltskosten sowie Fr. 15'000.– zuzüglich Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. (Akten SK.2022.32 pag. 140.521.007 f.):
  14. Die Verfahrenskosten in den Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 seien voll- umfänglich der schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen.
  15. B. sei eine Entschädigung für seine Aufwände in den Verfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 von Fr. 5'452.– sowie Fr. 908.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2018 zuzusprechen.
  16. B. sei eine Genugtuung von Fr. 100’000.–, mindestens jedoch Fr. 15’000.–, auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. (Akten SK.2022.32 pag. 140.523.007):
  17. Die materiellen, formellen und prozessualen Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzu- weisen.
  18. Der Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 sei in allen Punkten zu be- stätigen, sofern nicht wiedererwägungsweise gemäss dem prozessualen Antrag verfahren wird und der Kostenentscheid gestützt auf strafprozessuale Verfehlungen von Staatsanwalt I. nicht von Grund auf neu geschrieben werden muss.
  19. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates. - 7 - SK.2022.32 D. (Akten SK.2022.32 pag. 140.522.009):
  20. Die Verfahrenskosten betreffend sämtliche Verfahren – namentlich SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 – seien vollumfänglich der Eidgenossenschaft aufzuerlegen (gemäss Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021).
  21. Die Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, D. als Entschädigung für die Kosten der erbete- nen Verteidigung im Verfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 einen Betrag von Fr. 230'680.– zu bezahlen (gemäss Ziff. 4.4 des Dispositivs des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021).
  22. Die Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, D. Fr. 1'680.50 als Entschädigung für durch das Strafverfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 verursachten wirtschaftlichen Einbussen zu be- zahlen (gemäss Ziff. 4.4 des Dispositivs des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom
  23. Mai 2021).
  24. Die Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, D. Fr. 15'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen (gemäss Ziff. 4.4 des Dispositivs des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021).
  25. D. sei für das vorliegende Verfahren SK.2022.32 eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) auszurichten. Die Strafkammer erwägt:
  26. Verfahren bei Rückweisung Die Aufhebung eines verfahrensabschliessenden Entscheids der Strafkammer durch die Beschwerdekammer und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz versetzt das Verfahren nicht in den Stand zurück, in wel- chem es sich vor der angefochtenen Entscheidung befand. Die Strafkammer hat sich vielmehr auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägun- gen der Beschwerdeinstanz als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Es verhält sich insoweit nicht anders als bei einer Neubeurteilung der Sache durch ein kantonales Gericht oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in- folge eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom
  27. Oktober 2014 E. 1.2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Welche Konsequenzen sich daraus vorliegend konkret ergeben, wird im Folgen- den an gegebener Stelle (E. 2.2) dargelegt. - 8 - SK.2022.32
  28. Verfahrenskosten 2.1 Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens trägt grundsätzlich die Staatskasse die Verfahrenskosten (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten ausnahmsweise ganz oder teilweise der be- schuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder des- sen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädi- gung bzw. Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht der freigesprochenen oder aus dem Strafverfahren (durch dessen Einstel- lung) entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrecht- liches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der beschuldigten Person können die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund- sätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Es fällt nicht jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten i.S.v. Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 2 ZGB als eine Kostenauflage recht- fertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch das Verfahren entstan- denen Kosten muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_18/2023 vom 24. August 2023 E. 3.1.1; 6B_301/2017 vom
  29. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). 2.2 Die Strafkammer verneinte im aufgehobenen Entscheid die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sowohl unter dem Aspekt des pro- zessualen Verschuldens i.w.S. wie auch i.e.S. (Beschluss SK.2019.45 E. 5). Die Bundesanwaltschaft machte im Beschwerdeverfahren geltend, die Strafkammer - 9 - SK.2022.32 habe Art. 426 Abs. 2 StPO falsch angewendet, soweit sie das prozessuale Ver- schulden i.w.S. der vormals Beschuldigten verneint habe. Soweit die Strafkam- mer, ein prozessuales Verschulden i.e.S. der Genannten verneint hatte, ver- wehrte sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerde nicht dagegen. Entspre- chend war die Frage des prozessualen Verschuldens i.e.S. nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. Teilbeschluss BB.2021.153 E. 4.2). Die diesbezüg- lichen Feststellungen der Strafkammer im aufgehobenen Entscheid haben dem- nach aufgrund des oben (E. 1) Dargelegten Bestand. Soweit die Bundesanwalt- schaft im Rückweisungsverfahren in Bezug auf B. und C. erneut ein prozessuales Verschulden i.e.S. thematisiert (Akten SK.2022.32 pag. 140.510.013 f.), kann sie damit nicht gehört werden. 2.3 Die Strafkammer verneinte im aufgehobenen Entscheid ein prozessuales Ver- schulden i.w.S. der vormals Beschuldigten aus verschiedenen – vorliegend nicht zu thematisierenden – Gründen (Beschluss SK.2019.45 E. 5.2). Die Beschwer- dekammer verwarf im Rückweisungsentscheid die diesbezüglichen Argumente der Strafkammer, soweit sie für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens erheb- lich waren, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurück (Teilbeschluss BB.2021.153 E. 4.3). 2.4 2.4.1 In Nachachtung der verbindlichen oberinstanzlichen Vorgaben (vgl. Teilbe- schluss BB.2021.153 E. 4.3.2.2 in fine) ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht auf «unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände» im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO stützen kann. Hierzu ergibt sich das Folgende: 2.4.2 Im vorliegenden Strafverfahren machte von den Beschuldigten einzig B. Aussa- gen zur Sache, namentlich in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom
  30. Mai 2018 und der von der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 7. Mai 2019 (Akten SV.15.1462 pag. 13.002- 0331 ff.; B18.102.015-0001). Dass er anlässlich dieser Einvernahmen irgendwel- che für die Kostenauflage wesentlichen Umstände eingestanden haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Bundesanwaltschaft in ihren Eingaben zu den Folgen der Verfahrenseinstellung nicht behauptet (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.510.357 f.). Die übrigen Beschuldigten machten, sofern sie im Vorverfah- ren einvernommen werden konnten, von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.100.136 f./140 [betreffend A. und D.]; SV.15.1462 pag. 13.005-149 [C.]). - 10 - SK.2022.32 Im Gerichtsverfahren konnten keine Einvernahmen der Beschuldigten durchge- führt werden (s. dazu sogleich). Im Rahmen des Schriftenwechsels zu den Folgen der Verfahrenseinstellung be- stritten die Verteidiger der vormals Beschuldigten jeweils die von der Bundesan- waltschaft geltend gemachten zivilrechtlichen Verfehlungen und die zugrundelie- genden Umstände vollumfänglich (Akten SK.2019.45 pag. 139.521.119 ff./173 ff.; 139.522.123 ff./189 ff.; 139.523.189 ff.; 139.524.333 ff./803 ff.; SK.2022.32 pag. 140.521.007 ff.; 140.522.007 ff.; 140.523.001 ff.; 140.524.003 ff.). Die Kostenauflage kann demnach nicht auf «unbestrittene» Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt werden. 2.4.3 Die Bundesanwaltschaft stützt sich in ihren Eingaben auf diverse Beweismittel (Dokumente, Aussagen von Dritten, Aussagen der vormals Beschuldigten, wel- che diese in der von der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP im Auftrag des DFB durchgeführten internen Untersuchung zu den Umständen der Vergabe und Finanzierung der Fussball-Weltmeisterschaft in Deutschland 2006 resp. in dem in Deutschland gegen sie im gleichen Sachzusammenhang geführ- ten Strafverfahren wegen Steuerdelikten machten), die sie im Vorverfahren er- hoben hat (Akten SK.2019.45 pag. 139.510.270 ff.). Wie nachstehend dargelegt wird, kann das vorhandene Untersuchungsergebnis a priori keinen rechtsgenü- genden Nachweis der von der Bundesanwaltschaft thematisierten Rechtsverlet- zungen erbringen, weshalb eine eingehende Auseinandersetzung damit unter- bleiben kann. 2.4.4 Wie oben erwähnt (Prozessgeschichte, lit. J und K), konnte die Hauptverhand- lung aus den von den Beschuldigten nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss gebracht werden. Ein von Gesetzes wegen (Art. 341 ff. StPO) für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenes kontradiktorisches Beweisverfahren fand nicht statt. Insbesondere konnten die Beschuldigten nicht, wie von Art. 341 Abs. 3 StPO vorgeschrieben, (u.a.) zur Anklage und den Ergebnissen des Vor- verfahrens einvernommen werden. Art. 341 Abs. 3 StPO garantiert zum einen als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfah- ren und trägt zum anderen dem Umstand Rechnung, dass der Befragung der beschuldigten Person beweisrechtlich in aller Regel entscheidrelevante Bedeu- tung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1330/2017 vom Urteil vom
  31. Januar 2019 E. 3.1). Auf dieses Recht hatten die vormals Beschuldigten - 11 - SK.2022.32 vorliegend nicht verzichtet. Dies gilt auch für A. und B.: Aus dem Umstand, dass sie an der Hauptverhandlung nicht anwesend waren, kann nicht auf einen Ver- zicht auf das Recht, vor Schranken persönlich angehört zu werden, geschlossen werden, da die Hauptverhandlung unterbrochen wurde, bevor das Gericht ent- scheiden konnte, ob die Abwesenheiten entschuldigt waren (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.720.006 ff.). Infolge des Abbruchs der Hauptverhandlung konnten sodann weitere, durch das Gericht im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung angeordneten Beweismassnahmen – Befragungen der Zeu- gen/Auskunftspersonen (H., G., E.; Akten SK.2019.45 pag. 139.250.003) – nicht durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang hätte den Beschuldigten das Recht zugestanden, Fragen an Zeugen/Auskunftspersonen zu stellen. Dieses Recht konnten sie nicht mehr ausüben. Ebenso wenig konnten die Beschuldigten von ihrem in Art. 331 Abs. 3 StPO garantierten Recht Gebrauch machen, die im Vorfeld der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleiterin abgelehnten Beweis- anträge an der Hauptverhandlung vor dem (Kollegial-)Gericht zu stellen. Die Re- levanz der betreffenden Beweisanträge für den Entscheid wurde in der Beweis- verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. Januar 2010 unter Vorbehalt der Neu- beurteilung an der Hauptverhandlung verneint und somit nicht abschliessend be- stimmt (Akten SK.2019.45 pag. 139.250.003 f.). Unter den gegebenen Umstän- den kann das vorliegende Beweisergebnis nicht als vollständig erachtet werden. 2.4.5 Dass sich die Beschuldigten über ihre Verteidiger im Rahmen des Schriftenwech- sels zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahrenseinstellung äus- sern konnten, vermag das Fehlen eines kontradiktorischen gerichtlichen Beweis- verfahrens nicht zu kompensieren. Zum einen konnten die Beschuldigten im ge- gebenen Rahmen die dargelegten Parteirechte nicht ausüben. Zum anderen ist auch das Gericht in seinen Möglichkeiten der Wahrheitsfindung eingeschränkt, indem es keine Fragen an die Beschuldigten/Zeugen/Auskunftspersonen stellen und keine weitere allenfalls erforderlichen Beweise erheben kann (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1P.638/2000 vom 13. Februar 2011 E. 4b/aa und E. 5 mit einem gleichgelagerten Fall). Die Kostenauflage liefe unter diesen Umständen darauf hinaus, die durch Einstellung aus dem Verfahren ent- lassene Person gegenüber derjenigen, die nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens freigesprochen wird, zu benachteiligen. Dies kann nicht im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sein, zumal die Einstellung des Strafverfahrens nicht ein «Freispruch zweiter Klasse» ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom
  32. April 2011 E. 2.2 m.w.H.). - 12 - SK.2022.32 2.5 Zusammenfassend kann den vormals Beschuldigten kein die Kostenpflicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO begründendes Verhalten vorgeworfen werden. Die Kosten der Verfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 sind demnach vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. Bei diesem Verfahrensausgang trifft B. keine Rückerstattungsplicht für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in jenen Ver- fahren (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 2.6 Die Kosten des Rückweisungsverfahrens sind a priori nicht von den vormals Be- schuldigten verursacht und folglich ebenfalls von der Eidgenossenschaft zu tra- gen.
  33. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten 3.1 3.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO An- spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer- den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienberichter- stattung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom
  34. Juli 2020, m.w.H.). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen - 13 - SK.2022.32 Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, kann von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 m.w.H.). 3.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- zeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 3.1.3 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung knüpft an die gleichen Voraus- setzungen wie die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO betreffend die Kostenauf- lage an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die betreffenden Voraussetzungen sind nach dem Ausgeführten (E. 2) vorliegend nicht gegeben. Den vormals Beschuldigten steht damit ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung unter den Vorausset- zungen von Art. 429 StPO zu. 3.2 Die mit Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021, Dispositiv- Ziff. 4 festgesetzten Entschädigungen der vormals Beschuldigten für die Kosten der erbetenen Verteidigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in den Verfahren - 14 - SK.2022.32 SV.15.1462 und SK.2019.45 (Fr. 210'300.– an A., Fr. 5'452.– an B., Fr. 256'000.– an C., Fr. 230'680.– an D.) und für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (Fr. 908.– zzgl. 5 % Zins ab dem 17. Mai 2018 an B., Fr. 1’680.50 an D.) haben, nachdem deren Berechnung von keiner Partei beanstandet wurde, Bestand und sind dem vorlie- genden Entscheid zu Grunde zu legen. 3.3 Zusätzlich ist über die Entschädigungsansprüche von A., C. und D. für ihre Auf- wendungen im Rückweisungsverfahren sowie – im Fall von C. – weitere im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren geltend gemachte Kosten zu befinden. Der amtlich verteidigte B. macht für das Rückweisungsverfahren keine Entschädi- gungsansprüche geltend. 3.3.1 3.3.1.1 A. beantragt eine Entschädigung von Fr. 27'681.20 für die Kosten seiner erbete- nen Verteidigung im Rückweisungsverfahren. Sein Verteidiger, RA Landshut, macht diesbezüglich einen Arbeitsaufwand von 73.34 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 350.– und Auslagen von Fr. 35.50 geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.824.003 ff.). Der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen insgesamt angemessen. Der Stundenansatz ist mit Ver- weis auf den Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 E. 6.3.2 auf Fr. 230.– festzulegen. Daraus resultiert eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 16'905.–. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG). 3.3.1.2 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft A. für die Kosten seiner erbetenen Ver- teidigung in den Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 mit Fr. 227'205.– zu entschädigen. 3.3.2 3.3.2.1 C. beantragt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 91'709. 31 für die Anwalts- kosten, die ihm in den Verfahren SK.2019.45 (im Zeitraum vom 5. März bis
  35. Mai 2021), BB.2021.153 und SK.2022.32 entstanden sind. Sein Verteidiger, RA Gontersweiler, macht diesbezüglich insgesamt einen Arbeitsaufwand von 165.3 Stunden (4.1 Stunden für das Verfahren SK.2019.45, 95.35 Stunden für das Beschwerdeverfahren BB.2021.153 und 65.85 Stunden für das Verfahren SK.2022.32) zu einem Stundenansatz von Fr. 500.– sowie eine Auslagenpau- schale von 3 % des Honorars geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.823.003 ff.). - 15 - SK.2022.32 3.3.2.2 Die Entschädigung für die Aufwendungen für das Verfahren SK.2019.45 wurde mit dem Beschluss der Strafkammer vom 21. Mai 2021 abschliessend bestimmt. C. erhob dagegen keine Beschwerde. Bei dieser Sachlage kann er im vorliegen- den Verfahren keine zusätzlichen Aufwendungen für jenes Verfahren geltend machen. 3.3.2.3 Soweit sich der Antrag auf den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 bezieht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Über die Parteientschädigung in einem Annexverfahren zum eigentlichen Straf- verfahren (Rechtsmittelverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts oder beim Bundesgericht) wird von Gesetzes wegen in den entsprechen- den Entscheiden durch die angerufene Instanz entschieden (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die urteilende Instanz die in jenen Verfahren geltenden Kriterien anwendet, d.h. in der Regel das Mass des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N. 4). Im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 unterlag C. (und die übrigen vormals Beschuldigten) zum grössten Teil. Entspre- chend dem Verfahrensausgang sprach die Beschwerdekammer C. keine Ent- schädigung zu. Nachdem jedoch das Beschwerdeverfahren nicht von C. zu ver- antworten war und er schlussendlich in der Sache obsiegt, hat er einen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die ihm in jenem Verfahren entstanden sind, stehen doch diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafver- fahren. Dabei gilt es zu unterscheiden: Die im Verfahren SK.2022.32 entstandene Anwaltskosten sind gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren BB.2021.153 sind demgegenüber als durch das Strafverfahren verursachte wirtschaftlichen Einbussen zu qualifizieren, die unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen sind (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.4; Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.3.4, beide betref- fend die Entschädigung für die dem Betroffenen in einem Beschwerdeverfahren zu Unrecht als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an die Gegenpar- tei). In der vorliegenden Konstellation erscheint es indessen sinnvoll, die geltend gemachten Aufwendungen für die Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 auf ihre Angemessenheit zusammen zu prüfen und die bestimmten Kosten am Schluss anteilsmässig dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen. 3.3.2.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann Folgendes anzumerken: Seitens der übri- gen vormals Beschuldigten wurde kein Antrag auf Ersatz der Kosten ihrer - 16 - SK.2022.32 Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 gestellt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist daher von einem Verzicht auf eine Entschädi- gung für diesbezügliche Aufwendungen auszugehen. 3.3.2.5 Von dem von RA Gontersweiler für die Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 verbuchten Zeitaufwand entfallen rund 40 Stunden auf Kontakte mit der Klient- schaft, den Verteidigern der übrigen vormals Beschuldigten und weiteren Perso- nen. Dieser Aufwand ist angesichts des Prozessstoffs und des Verfahrenssta- diums zu hoch. Erhellend ist hierzu der folgende Vergleich: Die Verteidiger von A. und B., RA Landshut und RA Luginbühl, machen für die entsprechenden Auf- wendungen im Verfahren SK.2022.32 jeweils rund 6.5 Stunden geltend (bei RA Landshut ist dieser Aufwand z.T. geschätzt, da z.T. nicht separat ausgewie- sen). In der Kostennote des Verteidigers von D., RA Isenring, sind die Aufwen- dungen durchgehend nach Tagen, d.h. nicht separat als einzelne Positionen, ausgewiesen, weshalb eine zuverlässige Schätzung des Zeitaufwands für die Kontakte mit der Klientschaft etc. nicht möglich ist. RA Gontersweiler macht dies- bezüglich allein für das Verfahren SK.2022.32 rund 25 Stunden geltend. Diese enorme Diskrepanz (fast der vierfache Aufwand im Vergleich zu dem von RA Landshut und RA Luginbühl) ist nicht nachvollziehbar. Bei der gegebenen Sachlage wird ein Aufwand von 20 Stunden für die Kontakte mit der Klientschaft etc. in den beiden zur Diskussion stehenden Verfahren als notwendig anerkannt. Anlass zur Kritik gibt ferner der für die Beschwerdeduplik vom 2. September 2021 im Verfahren BB.2021.153 (Akten SK.2019.45 pag. 139.940.456 ff.) geltend ge- machte Aufwand von 24 Stunden. Die Eingabe umfasst 14 Seiten. Hiervon ent- fallen 2 Seiten auf die Rubrik, auf weiteren 4 Seiten ist ein Zeitungsartikel abge- druckt resp. dessen Titel grossformatig wiedergegeben. Der auf den restlichen 8 Seiten enthaltene eigentliche Text der Rechtsschrift ist zudem sehr grosszügig formatiert. In Bezug auf diese Position erscheint ein Aufwand von maximal 6 Stunden als angemessen. Nicht nachvollziehbar ist weiter der im Verfahren SK.2022.32 verbuchte Aufwand von 10 Stunden für «Abschlussarbeiten (MEMO)», Position vom 30.06.2024. In diesem Zusammenhang werden 2 Stunden für die Nachbearbeitung (Studium und Besprechung dieses Beschlusses mit dem Klienten) als notwendiger Arbeits- aufwand anerkannt. Der übrige für die beiden zur Diskussion stehenden Verfahren ausgewiesene Zeitaufwand von rund 87 Stunden ist nicht zu beanstanden. - 17 - SK.2022.32 Zusammenfassend wird ein Aufwand von insgesamt 115 Stunden für die Interes- senwahrung von C. in den Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 als notwen- dig anerkannt. Der Stundenansatz ist nach dem Dargelegten auf Fr. 230.– fest- zulegen. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen. Unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer belaufen sich die zu entschädigenden Kosten für die anwaltliche Vertretung von C. in den Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 demnach auf (aufgerundet) Fr. 29'350.–. Es erscheint sachgerecht, die Kosten hälftig (d.h. Fr. 14'675.–) dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen. 3.3.2.6 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft C. für seine Aufwendungen in den Ver- fahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit Fr. 270’675.– zu entschädigen. 3.3.2.7 Im Weiteren hat die Eidgenossenschaft C. Fr. 14'675.– als Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaft- lichen Einbussen (Anwaltskosten für das Verfahren BB.2021.153) zu bezahlen. 3.3.3 3.3.3.1 D. beantragt eine Entschädigung von Fr. 23'195.81 für die Kosten seiner anwalt- lichen Vertretung im Rückweisungsverfahren. Sein Verteidiger, RA Isenring, macht diesbezüglich einen Aufwand von 64.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.822.003 ff.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint ge- rechtfertigt und ist zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– zu entschädigen. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen. Daraus resultiert eine Ent- schädigung von aufgerundet Fr. 15'320.–. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist. 3.3.3.2 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft D. für seine Aufwendungen in den Ver- fahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 mit Fr. 246'000.– zu entschädi- gen. 3.4 3.4.1 Ein weiterer Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Genugtuung. 3.4.2 Die Strafkammer bejahte im Beschluss SK.2019.45 eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung der vormals Beschuldigten durch die Medienberichter- stattung über das Strafverfahren und sprach ihnen jeweils eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 zu (a.a.O., E. 6.7-6.8). - 18 - SK.2022.32 3.4.3 3.4.3.1 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, die vormals Beschuldigten hätten – unabhän- gig von der Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO – keinen Anspruch auf Ge- nugtuung. Das Ansehen und der Ruf der vormals Beschuldigten sei bereits vor dem Bekanntwerden des vorliegenden Verfahrens in der Öffentlichkeit am
  36. September 2016 durch die seit Oktober 2015 eingesetzte intensive Medienbe- richterstattung über ihre Involvierung in die angeblichen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der WM 2006 und das gegen sie geführte Strafverfahren in Deutschland nachhaltig beschädigt gewesen. Es fehle damit an einem Kausalzusammenhang zwischen allfälligen Persönlichkeitsverletzungen und der Medienberichterstattung über das vorliegende Strafverfahren (Akten SK.2022.32 pag. 140.510.015; SK.2019.45 pag. 139.940.011 ff.). 3.4.3.2 Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Strafkammer berücksich- tigte im Beschluss SK.2019.45 sehr wohl, dass die angebliche Involvierung der vormals Beschuldigten in die inkriminierten Vorgänge im Zusammenhang mit der Organisation der WM in den Medien bereits vor der Eröffnung des hiesigen Straf- verfahrens thematisiert worden waren und dass gegen sie im gleichen Kontext auch in Deutschland ein Strafverfahren mit medialer Resonanz geführt wurde. Die Strafkammer stellte explizit fest, dass das hiesige Verfahren nicht die allei- nige Ursache der Persönlichkeitsverletzungen der Beschuldigten im Zusammen- hang mit der Medienberichterstattung darstelle (a.a.O., E. 6.7). Das vorliegende Strafverfahren ist – neben den dargelegten Umständen – mitursächlich für die von den vormals Beschuldigten jeweils erlittene schwere Persönlichkeitsverlet- zung. Die Genannten haben damit jeweils einen Anspruch auf Genugtuung. 3.4.4 3.4.4.1 Eventualiter bringt die Bundesanwaltschaft vor, die Genugtuung sei aufgrund der Schwere der auf das vorliegende Verfahren zurückzuführenden Persönlichkeits- verletzung der vormals Beschuldigten auf jeweils maximal Fr. 5‘000.– zu redu- zieren. Sie macht zum einen geltend, die Genugtuungsbeträge für durch Medien- berichterstattung verursachte Persönlichkeitsverletzungen würden in der Praxis regelmässig deutlich tiefer ausfallen. In diesem Zusammenhang verweist die Bundesanwaltschaft auf zwei Urteile der Strafkammer, in denen den Betroffenen Fr. 5‘000.– resp. Fr. 4‘000.– als Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzungen durch die Medienberichterstattung zugesprochen wurde (Urteile des Bundes- strafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 3.2.1 ff.; TPF 2104.5 E. 15). Zum anderen bringt die Bundesanwaltschaft vor, die Strafkammer habe im Einstellungs- beschluss weitgehend unberücksichtigt gelassen, dass der Ruf und das Ansehen - 19 - SK.2022.32 der vormals Beschuldigten aufgrund der vor dem Bekanntwerden des hiesigen Strafverfahrens erfolgten thematisierten Medienberichterstattung beschädigt ge- wesen sei und daher eine stark reduzierte Rufempfindlichkeit vorgelegen habe (Akten SK.2019.45 pag. 139.940.015). 3.4.4.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Be- sonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGE 116 II 295 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2). 3.4.4.3 Die Strafkammer erachtet auf Grund der im Beschluss SK.2019.45 erwogenen Umstände des konkreten Falls bezüglich aller vormals Beschuldigten eine Genug- tuung in Höhe von Fr. 15’000.– als der Schwere der erlittenen Verletzung der Persönlichkeitsrechte angemessen. Auf die betreffenden Erwägungen (a.a.O., E. 6.7.2) ist hier zu verweisen. Der Verweis der Bundesanwaltschaft auf andere Urteile, in denen tiefere Genugtuungsbeträge für durch Medienberichterstattung verursachte Persönlichkeitsverletzungen festgelegt wurden, ist hier nicht zielfüh- rend; die zitierten Fälle weisen nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falls auf (internationale Dimension, Bekanntheitsgrad der vormals Beschuldigten und weiterer in die inkriminierten Vorgänge involvierten Personen, darunter eines weltbekannten ehemaligen Fussballspielers). Dass der Betrag von Fr. 15’000.– als Genugtuung für durch Medienberichterstattung erlittene Persönlichkeitsver- letzungen nicht per se unangemessen ist, ergibt sich im Übrigen etwa aus BGE 126 III 161 E. 5b. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid die von der Vorinstanz der betroffenen Person zugesprochene Genugtuung in dieser Höhe für Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse geschützt. Entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft wurde sodann im Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung die vor dem Bekanntwerden dies hiesigen Strafverfahrens erfolgte Medienberichter- stattung als ein die Schwere der Persönlichkeitsverletzung relativierender Faktor berücksichtigt (a.a.O., E. 6.7). 3.4.5 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, die im Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 festgelegten Genugtuungen neu zu bestimmen. - 20 - SK.2022.32
  37. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Schliesslich ist über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B., RA Luginbühl, für dessen Leistungen im Rückweisungsverfahren zu befinden. RA Luginbühl beantragt eine Entschädigung von Fr. 8'725.95 (inkl. MWST). Die in seiner Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen – 33.46 Stunden Anwalts- arbeit à Fr. 230.–, 2.9 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.– und Auslagen von Fr. 116.10 (Akten SK.2022.32 pag. 140.821.002 ff.) – geben keinen Anlass zur Kritik. Die Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen. - 21 - SK.2022.32 Die Strafkammer beschliesst:
  38. Die Eidgenossenschaft trägt die Kosten der Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32.
  39. 2.1 Die Eidgenossenschaft bezahlt A. - Fr. 227'205.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung, - Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung. 2.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt B. - Fr. 5'452.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung, - Fr. 908.– zzgl. 5 % Zins ab dem 17. Mai 2018 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen, - Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung. 2.3 Die Eidgenossenschaft bezahlt C. - Fr. 270’675.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung, - Fr. 14'675.– als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen, - Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung. 2.4 Die Eidgenossenschaft bezahlt D. - Fr. 246'000.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung, - Fr. 1’680.50 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen, - Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung. - 22 - SK.2022.32
  40. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von B. im Verfahren SK.2022.32 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 8'725.95 (inkl. MWST) entschädigt.
  41. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 23. Dezember 2024 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz Adrian Peter Urwyler und Maric Demont, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Simone Beckers,

und

als Privatklägerschaft:

1. Deutscher Fussball-Bund e.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechts- anwalt Peter Reichart, 2. Fédération Internationale de Football Asso- ciation FIFA, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi,

gegen

1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2022.32

- 2 - SK.2022.32 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl, 3. C., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 4. D., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bern- hard Isenring,

Gegenstand

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Einstellung des Verfahrens

- 3 - SK.2022.32 Prozessgeschichte: A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersuchung (Geschäftsnummer SV.15.1462) gegen Unbekannt wegen Verdachts der unge- treuen Geschäftsbesorgung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zah- lungen im Vorfeld der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland. Am

5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf A., B., E., D. und C. wegen Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbesorgung so- wie der Veruntreuung aus. B. Im Laufe des Verfahrens konstituierten sich der Deutsche Fussball-Bund e.V. (nachfolgend: DFB) und die Fédération Internationale de Football Association FIFA (nachfolgend: FIFA) als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt gegen die Be- schuldigten. C. Die Bundesanwaltschaft stellte im weiteren Verlauf der Untersuchung das Straf- verfahren gegen die Beschuldigten betreffend den Vorwurf der Geldwäscherei jeweils ein und trennte die Strafuntersuchung gegen E. vom Verfahren SV.15.1462 ab. D. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts Anklage gegen A., B., C. und D. wegen Betrugs bzw. Gehilfen- schaft dazu. Sie warf den Beschuldigten im Wesentlichen Folgendes vor: E. A. und B. hätten als Mitglieder des Präsidiums des Organisationskomitees für die Fussballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland (nachfolgend OK WM 2006), einer rechtlich unselbständigen, organisatorisch verselbständigten Abteilung des DFB, unter Vorspiegelung einer geschäftlich bedingten Ausgabe (Beteiligung des DFB an den Kosten der Galaveranstaltung WM 2006) gegenüber dem Präsidial- ausschuss des Aufsichtsrats des OK WM 2006 eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. vom 27. April 2005 aus den Mitteln des DFB veranlasst, welche in Wahrheit der ungerechtfertigten Begleichung einer Privatschuld von E., dem Präsidenten des OK WM 2006, gegenüber F. gedient habe. D., ein weiteres Mitglied des OK WM 2006, habe bei Entschliessung, Vorbereitung und Ausführung dieser Tat als Ge- hilfe mitgewirkt. C. habe als Mittäter von A. und B., eventuell als deren Gehilfe, in seiner damaligen Funktion als Generalsekretär der FIFA die Abwicklung der er- wähnten Zahlung über die FIFA und die Weiterleitung des Betrags an F. organi- siert (näher zum Anklagesachverhalt: Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 E. 2).

- 4 - SK.2022.32 F. In der Folge führte die Strafkammer ein Gerichtsverfahren unter der Geschäfts- nummer SK.2019.45. G. Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung entschied die Vorsitzende mit Verfügung vom 21. Januar 2020 über die Beweis- und andere Prozessan- träge der Verteidiger. Insbesondere hiess sie die Anträge auf Einvernahme von E., G. und H. als Zeugen resp. Auskunftspersonen an der Hauptverhandlung gut. Die übrigen Beweisanträge wies sie einstweilen ab. H. Am 9. März 2020 wurde die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet und gleichentags infolge der Abwesenheit der Beschuldig- ten A., B. und D. gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO geschlossen. I. Am 11. März 2020 wurde die im Sinne der vorgenannten Bestimmung neu ange- setzte Verhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Parteien und ihrer Vertreter mit Ausnahme der Beschuldigten A. und B. eröffnet. J. Mit Beschluss vom 17. März 2020 unterbrach die Strafkammer die Hauptver- handlung aufgrund der Entwicklungen im Zusammenhang mit der Coronavirus- Pandemie und sistierte das Verfahren mindestens bis zum 20. April 2020. Mit einem weiteren Beschluss vom 20. April 2020 ordnete die Strafkammer die Auf- rechterhaltung der Verfahrenssistierung bis zum 27. April 2020 an (näher dazu: Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021, Prozessgeschichte, lit. M ff.). K. Am 28. April 2020 teilte die Vorsitzende den Parteien mit, das Gericht beabsich- tige das Verfahren wegen Verjährungseintritts einzustellen, und gab ihnen i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO die Möglichkeit, sich zu den diesbezüglichen Folgen zu äus- sern. Die Parteien stellten – soweit vorliegend relevant – folgende Anträge: Die Bundesanwaltschaft beantragte die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Be- schuldigten und die Verweigerung der von diesen beantragten Entschädigungen und Genugtuungen. Die Beschuldigten beantragten jeweils die Übernahme der Verfahrenskosten durch die Staatskasse sowie eine Entschädigung und Genug- tuung. L. Mit Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 stellte die Strafkammer das Verfah- ren gegen A., B., C. und D. ein (Dispositiv-Ziff. 1), wies die Zivilklagen des DFB und der FIFA gegen die Beschuldigten auf den Zivilweg, soweit sie nicht als ge- genstandslos abgeschrieben wurden (Dispositiv-Ziff. 2), auferlegte die Verfah- renskosten der Eidgenossenschaft (Dispositiv-Ziff. 3), sprach den Beschuldigten

- 5 - SK.2022.32 jeweils eine Entschädigung und eine Genugtuung zu (Dispositiv-Ziff. 4), sprach Rechtsanwalt Beat Luginbühl für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschä- digung zu (Dispositiv-Ziff. 4) und stellte fest, dass der DFB und die FIFA keinen Anspruch auf Entschädigung hätten (Dispositiv-Ziff. 6). M. Die Bundesanwaltschaft führte dagegen Beschwerde bei der Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts. Sie beantragte u.a. die Aufhebung der Dispositiv- Ziff. 3 bis 6 des angefochtenen Entscheids. In der Folge zog die Bundesanwalt- schaft den Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Be- schlusses der Strafkammer zurück und beantragte, dass stattdessen B. zur Rückerstattung der an RA Luginbühl ausgerichteten Entschädigung an die schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten sei. N. Mit Teilbeschluss BB.2021.153a vom 29. März 2022 nahm die Beschwerdekam- mer vom Rückzug der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Beschlusses Vormerk und hielt fest, dass in diesem Umfang das Beschwerde- verfahren gegenstandslos geworden sei. Sie stellte fest, dass die Eidgenossen- schaft RA Luginbühl für die amtliche Verteidigung von B. in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 Fr. 182'700.– (Fr. 207'700.– abzüglich Akontozah- lung von Fr. 25'000.–) auszubezahlen habe. O. Mit Teilbeschluss BB.2021.153 vom 3. August 2022 hiess die Beschwerdekam- mer die Beschwerde der Bundesanwaltschaft gut, soweit sie darauf eintrat, hob die Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Beschlusses der Strafkammer auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Mit Bezug auf die Anfechtung der Dispositiv-Ziff. 6 des Beschlusses, trat die Beschwerdekam- mer auf die Beschwerde mangels eines rechtlich geschützten Interesses der Bundesanwaltshaft nicht ein. P. Daraufhin eröffnete die Strafkammer unter der Geschäftsnummer SK.2022.32 das vorliegende Verfahren. Q. Im Rahmen des vom 27. September 2022 bis 11. April 2023 durchgeführten Schriftenwechsel stellten die Parteien die folgenden Anträge: Bundesanwaltschaft (Akten SK.2022.32 pag. 140.510.005): Materielle Anträge 1. Die Kosten des Vorverfahrens SV.15.1462 in Höhe von insgesamt Fr. 107'581.08 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) seien A., B. und C. zu gleichen Teilen à 30% und D. zu einem reduzierten Anteil von 10% aufzuerlegen.

- 6 - SK.2022.32 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens SK.2019.45 sowie des vorliegenden Ver- fahrens SK.2022.32 seien durch die Strafkammer festzulegen und A., B. und C. zu gleichen Teilen à 30% und D. zu einem reduzierten Anteil von 10% aufzuerlegen. 3. B. sei gegenüber der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Rückerstattung der in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 an Rechtsanwalt Beat Luginbühl ausgerichteten Entschädigungen der amtlichen Verteidigung in Höhe von insgesamt Fr. 207'700.– sowie der im vorliegenden Verfahren SK.2022.32 noch auszurichtenden Entschädigung der amt- lichen Verteidigung zu verpflichten. 4. A., B., D. und C. sei keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten. Eventualiter sei die A., B., D. und C. auszurichtende Genugtuung auf jeweils max. Fr. 5'000.– festzulegen. Prozessualer Antrag Es seien bei der FIFA die in den Jahren 2003 bis 2005 in Kraft stehenden Statuten, stehenden Organisations-Reglemente, Ethik-Reglemente, Codes of Conduct und Disziplinar-Reglemente zu edieren. A. (Akten SK.2022.32 pag. 140.524.004): 1. Es seien die materiellen Anträge der Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit A. abzu- weisen. 2. Der Beschluss der Strafkammer vom 20. Mai 2021 sei betreffend A. zu bestätigen und es seien diesem Fr. 210'300.– als Entschädigung für die Anwaltskosten sowie Fr. 15'000.– zuzüglich Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. B. (Akten SK.2022.32 pag. 140.521.007 f.): 1. Die Verfahrenskosten in den Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 seien voll- umfänglich der schweizerischen Eidgenossenschaft aufzuerlegen. 2. B. sei eine Entschädigung für seine Aufwände in den Verfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 von Fr. 5'452.– sowie Fr. 908.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2018 zuzusprechen. 3. B. sei eine Genugtuung von Fr. 100’000.–, mindestens jedoch Fr. 15’000.–, auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. C. (Akten SK.2022.32 pag. 140.523.007): 1. Die materiellen, formellen und prozessualen Anträge der Bundesanwaltschaft seien abzu- weisen. 2. Der Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 sei in allen Punkten zu be- stätigen, sofern nicht wiedererwägungsweise gemäss dem prozessualen Antrag verfahren wird und der Kostenentscheid gestützt auf strafprozessuale Verfehlungen von Staatsanwalt I. nicht von Grund auf neu geschrieben werden muss. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten des Staates.

- 7 - SK.2022.32 D. (Akten SK.2022.32 pag. 140.522.009): 1. Die Verfahrenskosten betreffend sämtliche Verfahren – namentlich SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 – seien vollumfänglich der Eidgenossenschaft aufzuerlegen (gemäss Ziff. 3 des Dispositivs des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021). 2. Die Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, D. als Entschädigung für die Kosten der erbete- nen Verteidigung im Verfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 einen Betrag von Fr. 230'680.– zu bezahlen (gemäss Ziff. 4.4 des Dispositivs des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021). 3. Die Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, D. Fr. 1'680.50 als Entschädigung für durch das Strafverfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 verursachten wirtschaftlichen Einbussen zu be- zahlen (gemäss Ziff. 4.4 des Dispositivs des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom

20. Mai 2021). 4. Die Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, D. Fr. 15'000.– zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung zu bezahlen (gemäss Ziff. 4.4 des Dispositivs des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021). 5. D. sei für das vorliegende Verfahren SK.2022.32 eine angemessene Parteientschädigung (inkl. MWST) auszurichten.

Die Strafkammer erwägt: 1. Verfahren bei Rückweisung Die Aufhebung eines verfahrensabschliessenden Entscheids der Strafkammer durch die Beschwerdekammer und die Rückweisung der Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz versetzt das Verfahren nicht in den Stand zurück, in wel- chem es sich vor der angefochtenen Entscheidung befand. Die Strafkammer hat sich vielmehr auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägun- gen der Beschwerdeinstanz als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Es verhält sich insoweit nicht anders als bei einer Neubeurteilung der Sache durch ein kantonales Gericht oder die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in- folge eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom

20. Oktober 2014 E. 1.2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Welche Konsequenzen sich daraus vorliegend konkret ergeben, wird im Folgen- den an gegebener Stelle (E. 2.2) dargelegt.

- 8 - SK.2022.32 2. Verfahrenskosten 2.1 Bei einem Freispruch oder einer Einstellung des Verfahrens trägt grundsätzlich die Staatskasse die Verfahrenskosten (Art. 423 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können die Verfahrenskosten ausnahmsweise ganz oder teilweise der be- schuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder des- sen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschulden i.e.S.). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädi- gung bzw. Genugtuung herabgesetzt oder verweigert werden (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_940/2023 vom 18. März 2024 E. 1.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich bei der Kosten- pflicht der freigesprochenen oder aus dem Strafverfahren (durch dessen Einstel- lung) entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für ein strafrecht- liches Verschulden, sondern um eine an zivilrechtliche Grundsätze angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten. Der beschuldigten Person können die Ver- fahrenskosten auferlegt werden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grund- sätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Die Überbindung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung soll aber Ausnahmecharakter haben. Es fällt nicht jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten i.S.v. Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben i.S.v. Art. 2 ZGB als eine Kostenauflage recht- fertigendes verwerfliches Verhalten in Betracht. Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch das Verfahren entstan- denen Kosten muss zudem ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder be- reits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_18/2023 vom 24. August 2023 E. 3.1.1; 6B_301/2017 vom

20. Februar 2018 E. 1.2.2; 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 3.2). 2.2 Die Strafkammer verneinte im aufgehobenen Entscheid die Voraussetzungen für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO sowohl unter dem Aspekt des pro- zessualen Verschuldens i.w.S. wie auch i.e.S. (Beschluss SK.2019.45 E. 5). Die Bundesanwaltschaft machte im Beschwerdeverfahren geltend, die Strafkammer

- 9 - SK.2022.32 habe Art. 426 Abs. 2 StPO falsch angewendet, soweit sie das prozessuale Ver- schulden i.w.S. der vormals Beschuldigten verneint habe. Soweit die Strafkam- mer, ein prozessuales Verschulden i.e.S. der Genannten verneint hatte, ver- wehrte sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerde nicht dagegen. Entspre- chend war die Frage des prozessualen Verschuldens i.e.S. nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. Teilbeschluss BB.2021.153 E. 4.2). Die diesbezüg- lichen Feststellungen der Strafkammer im aufgehobenen Entscheid haben dem- nach aufgrund des oben (E. 1) Dargelegten Bestand. Soweit die Bundesanwalt- schaft im Rückweisungsverfahren in Bezug auf B. und C. erneut ein prozessuales Verschulden i.e.S. thematisiert (Akten SK.2022.32 pag. 140.510.013 f.), kann sie damit nicht gehört werden. 2.3 Die Strafkammer verneinte im aufgehobenen Entscheid ein prozessuales Ver- schulden i.w.S. der vormals Beschuldigten aus verschiedenen – vorliegend nicht zu thematisierenden – Gründen (Beschluss SK.2019.45 E. 5.2). Die Beschwer- dekammer verwarf im Rückweisungsentscheid die diesbezüglichen Argumente der Strafkammer, soweit sie für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens erheb- lich waren, und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurück (Teilbeschluss BB.2021.153 E. 4.3). 2.4

2.4.1 In Nachachtung der verbindlichen oberinstanzlichen Vorgaben (vgl. Teilbe- schluss BB.2021.153 E. 4.3.2.2 in fine) ist im Folgenden vorab zu prüfen, ob sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht auf «unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände» im Sinne der eingangs dargelegten Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO stützen kann. Hierzu ergibt sich das Folgende: 2.4.2 Im vorliegenden Strafverfahren machte von den Beschuldigten einzig B. Aussa- gen zur Sache, namentlich in der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom

17. Mai 2018 und der von der Staatsanwaltschaft Frankfurt a.M. rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme vom 7. Mai 2019 (Akten SV.15.1462 pag. 13.002- 0331 ff.; B18.102.015-0001). Dass er anlässlich dieser Einvernahmen irgendwel- che für die Kostenauflage wesentlichen Umstände eingestanden haben soll, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Bundesanwaltschaft in ihren Eingaben zu den Folgen der Verfahrenseinstellung nicht behauptet (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.510.357 f.). Die übrigen Beschuldigten machten, sofern sie im Vorverfah- ren einvernommen werden konnten, von ihrem Recht auf Aussageverweigerung Gebrauch (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.100.136 f./140 [betreffend A. und D.]; SV.15.1462 pag. 13.005-149 [C.]).

- 10 - SK.2022.32 Im Gerichtsverfahren konnten keine Einvernahmen der Beschuldigten durchge- führt werden (s. dazu sogleich). Im Rahmen des Schriftenwechsels zu den Folgen der Verfahrenseinstellung be- stritten die Verteidiger der vormals Beschuldigten jeweils die von der Bundesan- waltschaft geltend gemachten zivilrechtlichen Verfehlungen und die zugrundelie- genden Umstände vollumfänglich (Akten SK.2019.45 pag. 139.521.119 ff./173 ff.; 139.522.123 ff./189 ff.; 139.523.189 ff.; 139.524.333 ff./803 ff.; SK.2022.32 pag. 140.521.007 ff.; 140.522.007 ff.; 140.523.001 ff.; 140.524.003 ff.). Die Kostenauflage kann demnach nicht auf «unbestrittene» Umstände im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt werden. 2.4.3 Die Bundesanwaltschaft stützt sich in ihren Eingaben auf diverse Beweismittel (Dokumente, Aussagen von Dritten, Aussagen der vormals Beschuldigten, wel- che diese in der von der Anwaltskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP im Auftrag des DFB durchgeführten internen Untersuchung zu den Umständen der Vergabe und Finanzierung der Fussball-Weltmeisterschaft in Deutschland 2006 resp. in dem in Deutschland gegen sie im gleichen Sachzusammenhang geführ- ten Strafverfahren wegen Steuerdelikten machten), die sie im Vorverfahren er- hoben hat (Akten SK.2019.45 pag. 139.510.270 ff.). Wie nachstehend dargelegt wird, kann das vorhandene Untersuchungsergebnis a priori keinen rechtsgenü- genden Nachweis der von der Bundesanwaltschaft thematisierten Rechtsverlet- zungen erbringen, weshalb eine eingehende Auseinandersetzung damit unter- bleiben kann. 2.4.4 Wie oben erwähnt (Prozessgeschichte, lit. J und K), konnte die Hauptverhand- lung aus den von den Beschuldigten nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss gebracht werden. Ein von Gesetzes wegen (Art. 341 ff. StPO) für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenes kontradiktorisches Beweisverfahren fand nicht statt. Insbesondere konnten die Beschuldigten nicht, wie von Art. 341 Abs. 3 StPO vorgeschrieben, (u.a.) zur Anklage und den Ergebnissen des Vor- verfahrens einvernommen werden. Art. 341 Abs. 3 StPO garantiert zum einen als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfah- ren und trägt zum anderen dem Umstand Rechnung, dass der Befragung der beschuldigten Person beweisrechtlich in aller Regel entscheidrelevante Bedeu- tung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1330/2017 vom Urteil vom

10. Januar 2019 E. 3.1). Auf dieses Recht hatten die vormals Beschuldigten

- 11 - SK.2022.32 vorliegend nicht verzichtet. Dies gilt auch für A. und B.: Aus dem Umstand, dass sie an der Hauptverhandlung nicht anwesend waren, kann nicht auf einen Ver- zicht auf das Recht, vor Schranken persönlich angehört zu werden, geschlossen werden, da die Hauptverhandlung unterbrochen wurde, bevor das Gericht ent- scheiden konnte, ob die Abwesenheiten entschuldigt waren (vgl. Akten SK.2019.45 pag. 139.720.006 ff.). Infolge des Abbruchs der Hauptverhandlung konnten sodann weitere, durch das Gericht im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung angeordneten Beweismassnahmen – Befragungen der Zeu- gen/Auskunftspersonen (H., G., E.; Akten SK.2019.45 pag. 139.250.003) – nicht durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang hätte den Beschuldigten das Recht zugestanden, Fragen an Zeugen/Auskunftspersonen zu stellen. Dieses Recht konnten sie nicht mehr ausüben. Ebenso wenig konnten die Beschuldigten von ihrem in Art. 331 Abs. 3 StPO garantierten Recht Gebrauch machen, die im Vorfeld der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleiterin abgelehnten Beweis- anträge an der Hauptverhandlung vor dem (Kollegial-)Gericht zu stellen. Die Re- levanz der betreffenden Beweisanträge für den Entscheid wurde in der Beweis- verfügung der Verfahrensleiterin vom 21. Januar 2010 unter Vorbehalt der Neu- beurteilung an der Hauptverhandlung verneint und somit nicht abschliessend be- stimmt (Akten SK.2019.45 pag. 139.250.003 f.). Unter den gegebenen Umstän- den kann das vorliegende Beweisergebnis nicht als vollständig erachtet werden. 2.4.5 Dass sich die Beschuldigten über ihre Verteidiger im Rahmen des Schriftenwech- sels zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfahrenseinstellung äus- sern konnten, vermag das Fehlen eines kontradiktorischen gerichtlichen Beweis- verfahrens nicht zu kompensieren. Zum einen konnten die Beschuldigten im ge- gebenen Rahmen die dargelegten Parteirechte nicht ausüben. Zum anderen ist auch das Gericht in seinen Möglichkeiten der Wahrheitsfindung eingeschränkt, indem es keine Fragen an die Beschuldigten/Zeugen/Auskunftspersonen stellen und keine weitere allenfalls erforderlichen Beweise erheben kann (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1P.638/2000 vom 13. Februar 2011 E. 4b/aa und E. 5 mit einem gleichgelagerten Fall). Die Kostenauflage liefe unter diesen Umständen darauf hinaus, die durch Einstellung aus dem Verfahren ent- lassene Person gegenüber derjenigen, die nach Durchführung des gerichtlichen Verfahrens freigesprochen wird, zu benachteiligen. Dies kann nicht im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO sein, zumal die Einstellung des Strafverfahrens nicht ein «Freispruch zweiter Klasse» ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom

20. April 2011 E. 2.2 m.w.H.).

- 12 - SK.2022.32 2.5 Zusammenfassend kann den vormals Beschuldigten kein die Kostenpflicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO begründendes Verhalten vorgeworfen werden. Die Kosten der Verfahren SV.15.1462 und SK.2019.45 sind demnach vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. Bei diesem Verfahrensausgang trifft B. keine Rückerstattungsplicht für die Kosten seiner amtlichen Verteidigung in jenen Ver- fahren (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 2.6 Die Kosten des Rückweisungsverfahrens sind a priori nicht von den vormals Be- schuldigten verursacht und folglich ebenfalls von der Eidgenossenschaft zu tra- gen. 3. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der Beschuldigten 3.1

3.1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie nach Art. 429 Abs. 1 lit. a-c StPO An- spruch auf Schadensersatz und Genugtuung. Der Staat muss den gesamten Schaden ausgleichen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammen- hang im Sinne des Haftpflichtrechtes steht. Die zu erstattenden Aufwendungen im Sinne von lit. a bestehen hauptsächlich aus den Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beistand angesichts der tatsächlichen oder rechtlichen Komplexität notwendig war und wenn der Arbeitsaufwand und somit das Honorar des Anwalts gerechtfertigt sind. Nach lit. b muss die beschuldigte Person für die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus dem Verfahren ergeben, entschädigt wer- den. Es geht vor allem um Lohn- oder Erwerbseinbussen, die wegen Verhaftung oder der Beteiligung an den Verfahrenshandlungen erlitten wurden sowie um Reisekosten. Hat die beschuldigte Person wegen des Verfahrens eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten, hat sie Anspruch auf Genugtuung (lit. c). Hauptanwendungsfall der Genugtuung ist der im Gesetz aus- drücklich erwähnte Freiheitsentzug. Eine schwere Persönlichkeitsverletzung kann aber auch andere Ursachen haben, etwa eine extensive Medienberichter- stattung (BGE 143 IV 339 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom

13. Juli 2020, m.w.H.). Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO prüft die Strafbehörde den Anspruch auf Entschä- digung und Genugtuung von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Die Strafbehörde ist nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeutsamen

- 13 - SK.2022.32 Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Sie hat aber die Parteien zur Frage mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu be- ziffern und zu belegen. Es obliegt der beschuldigten Person, das Ausmass ihres Schadens sowie den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, kann von einem (impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3 m.w.H.). 3.1.2 Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Tele- fonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reise- zeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 3.1.3 Die Entschädigung oder Genugtuung kann insbesondere dann herabgesetzt oder verweigert werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig oder schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Bestimmung knüpft an die gleichen Voraus- setzungen wie die Regelung von Art. 426 Abs. 2 StPO betreffend die Kostenauf- lage an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die betreffenden Voraussetzungen sind nach dem Ausgeführten (E. 2) vorliegend nicht gegeben. Den vormals Beschuldigten steht damit ein Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung unter den Vorausset- zungen von Art. 429 StPO zu. 3.2 Die mit Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021, Dispositiv- Ziff. 4 festgesetzten Entschädigungen der vormals Beschuldigten für die Kosten der erbetenen Verteidigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in den Verfahren

- 14 - SK.2022.32 SV.15.1462 und SK.2019.45 (Fr. 210'300.– an A., Fr. 5'452.– an B., Fr. 256'000.– an C., Fr. 230'680.– an D.) und für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO (Fr. 908.– zzgl. 5 % Zins ab dem 17. Mai 2018 an B., Fr. 1’680.50 an D.) haben, nachdem deren Berechnung von keiner Partei beanstandet wurde, Bestand und sind dem vorlie- genden Entscheid zu Grunde zu legen. 3.3 Zusätzlich ist über die Entschädigungsansprüche von A., C. und D. für ihre Auf- wendungen im Rückweisungsverfahren sowie – im Fall von C. – weitere im Zu- sammenhang mit dem Strafverfahren geltend gemachte Kosten zu befinden. Der amtlich verteidigte B. macht für das Rückweisungsverfahren keine Entschädi- gungsansprüche geltend. 3.3.1

3.3.1.1 A. beantragt eine Entschädigung von Fr. 27'681.20 für die Kosten seiner erbete- nen Verteidigung im Rückweisungsverfahren. Sein Verteidiger, RA Landshut, macht diesbezüglich einen Arbeitsaufwand von 73.34 Stunden zu einem Stun- denansatz von Fr. 350.– und Auslagen von Fr. 35.50 geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.824.003 ff.). Der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen insgesamt angemessen. Der Stundenansatz ist mit Ver- weis auf den Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 E. 6.3.2 auf Fr. 230.– festzulegen. Daraus resultiert eine Entschädigung von aufgerundet Fr. 16'905.–. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist (vgl. Art. 8 MWSTG). 3.3.1.2 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft A. für die Kosten seiner erbetenen Ver- teidigung in den Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 mit Fr. 227'205.– zu entschädigen. 3.3.2

3.3.2.1 C. beantragt eine Entschädigung von insgesamt Fr. 91'709. 31 für die Anwalts- kosten, die ihm in den Verfahren SK.2019.45 (im Zeitraum vom 5. März bis

31. Mai 2021), BB.2021.153 und SK.2022.32 entstanden sind. Sein Verteidiger, RA Gontersweiler, macht diesbezüglich insgesamt einen Arbeitsaufwand von 165.3 Stunden (4.1 Stunden für das Verfahren SK.2019.45, 95.35 Stunden für das Beschwerdeverfahren BB.2021.153 und 65.85 Stunden für das Verfahren SK.2022.32) zu einem Stundenansatz von Fr. 500.– sowie eine Auslagenpau- schale von 3 % des Honorars geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.823.003 ff.).

- 15 - SK.2022.32 3.3.2.2 Die Entschädigung für die Aufwendungen für das Verfahren SK.2019.45 wurde mit dem Beschluss der Strafkammer vom 21. Mai 2021 abschliessend bestimmt. C. erhob dagegen keine Beschwerde. Bei dieser Sachlage kann er im vorliegen- den Verfahren keine zusätzlichen Aufwendungen für jenes Verfahren geltend machen. 3.3.2.3 Soweit sich der Antrag auf den Ersatz der Kosten der anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 bezieht, ist dazu Folgendes festzuhalten: Über die Parteientschädigung in einem Annexverfahren zum eigentlichen Straf- verfahren (Rechtsmittelverfahren bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts oder beim Bundesgericht) wird von Gesetzes wegen in den entsprechen- den Entscheiden durch die angerufene Instanz entschieden (Art. 436 Abs. 1 StPO; Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wobei die urteilende Instanz die in jenen Verfahren geltenden Kriterien anwendet, d.h. in der Regel das Mass des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien (vgl. BGE 142 IV 163 E. 3.2.2; Urteil des Bundesstraf- gerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.3.4; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kom- mentar, 3. Aufl. 2023, Art. 436 StPO N. 4). Im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 unterlag C. (und die übrigen vormals Beschuldigten) zum grössten Teil. Entspre- chend dem Verfahrensausgang sprach die Beschwerdekammer C. keine Ent- schädigung zu. Nachdem jedoch das Beschwerdeverfahren nicht von C. zu ver- antworten war und er schlussendlich in der Sache obsiegt, hat er einen Anspruch auf Ersatz von Kosten, die ihm in jenem Verfahren entstanden sind, stehen doch diese in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafver- fahren. Dabei gilt es zu unterscheiden: Die im Verfahren SK.2022.32 entstandene Anwaltskosten sind gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zu vergüten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung im Verfahren BB.2021.153 sind demgegenüber als durch das Strafverfahren verursachte wirtschaftlichen Einbussen zu qualifizieren, die unter dem Titel von Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO zu entschädigen sind (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesgerichts 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 3.4; Ur- teil des Bundesstrafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 2.3.4, beide betref- fend die Entschädigung für die dem Betroffenen in einem Beschwerdeverfahren zu Unrecht als Parteientschädigungen auferlegten Zahlungen an die Gegenpar- tei). In der vorliegenden Konstellation erscheint es indessen sinnvoll, die geltend gemachten Aufwendungen für die Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 auf ihre Angemessenheit zusammen zu prüfen und die bestimmten Kosten am Schluss anteilsmässig dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen. 3.3.2.4 Der Vollständigkeit halber ist sodann Folgendes anzumerken: Seitens der übri- gen vormals Beschuldigten wurde kein Antrag auf Ersatz der Kosten ihrer

- 16 - SK.2022.32 Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren BB.2021.153 gestellt. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ist daher von einem Verzicht auf eine Entschädi- gung für diesbezügliche Aufwendungen auszugehen. 3.3.2.5 Von dem von RA Gontersweiler für die Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 verbuchten Zeitaufwand entfallen rund 40 Stunden auf Kontakte mit der Klient- schaft, den Verteidigern der übrigen vormals Beschuldigten und weiteren Perso- nen. Dieser Aufwand ist angesichts des Prozessstoffs und des Verfahrenssta- diums zu hoch. Erhellend ist hierzu der folgende Vergleich: Die Verteidiger von A. und B., RA Landshut und RA Luginbühl, machen für die entsprechenden Auf- wendungen im Verfahren SK.2022.32 jeweils rund 6.5 Stunden geltend (bei RA Landshut ist dieser Aufwand z.T. geschätzt, da z.T. nicht separat ausgewie- sen). In der Kostennote des Verteidigers von D., RA Isenring, sind die Aufwen- dungen durchgehend nach Tagen, d.h. nicht separat als einzelne Positionen, ausgewiesen, weshalb eine zuverlässige Schätzung des Zeitaufwands für die Kontakte mit der Klientschaft etc. nicht möglich ist. RA Gontersweiler macht dies- bezüglich allein für das Verfahren SK.2022.32 rund 25 Stunden geltend. Diese enorme Diskrepanz (fast der vierfache Aufwand im Vergleich zu dem von RA Landshut und RA Luginbühl) ist nicht nachvollziehbar. Bei der gegebenen Sachlage wird ein Aufwand von 20 Stunden für die Kontakte mit der Klientschaft etc. in den beiden zur Diskussion stehenden Verfahren als notwendig anerkannt. Anlass zur Kritik gibt ferner der für die Beschwerdeduplik vom 2. September 2021 im Verfahren BB.2021.153 (Akten SK.2019.45 pag. 139.940.456 ff.) geltend ge- machte Aufwand von 24 Stunden. Die Eingabe umfasst 14 Seiten. Hiervon ent- fallen 2 Seiten auf die Rubrik, auf weiteren 4 Seiten ist ein Zeitungsartikel abge- druckt resp. dessen Titel grossformatig wiedergegeben. Der auf den restlichen 8 Seiten enthaltene eigentliche Text der Rechtsschrift ist zudem sehr grosszügig formatiert. In Bezug auf diese Position erscheint ein Aufwand von maximal 6 Stunden als angemessen. Nicht nachvollziehbar ist weiter der im Verfahren SK.2022.32 verbuchte Aufwand von 10 Stunden für «Abschlussarbeiten (MEMO)», Position vom 30.06.2024. In diesem Zusammenhang werden 2 Stunden für die Nachbearbeitung (Studium und Besprechung dieses Beschlusses mit dem Klienten) als notwendiger Arbeits- aufwand anerkannt. Der übrige für die beiden zur Diskussion stehenden Verfahren ausgewiesene Zeitaufwand von rund 87 Stunden ist nicht zu beanstanden.

- 17 - SK.2022.32 Zusammenfassend wird ein Aufwand von insgesamt 115 Stunden für die Interes- senwahrung von C. in den Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 als notwen- dig anerkannt. Der Stundenansatz ist nach dem Dargelegten auf Fr. 230.– fest- zulegen. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen. Unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer belaufen sich die zu entschädigenden Kosten für die anwaltliche Vertretung von C. in den Verfahren BB.2021.153 und SK.2022.32 demnach auf (aufgerundet) Fr. 29'350.–. Es erscheint sachgerecht, die Kosten hälftig (d.h. Fr. 14'675.–) dem jeweiligen Verfahren zuzuordnen. 3.3.2.6 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft C. für seine Aufwendungen in den Ver- fahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO mit Fr. 270’675.– zu entschädigen. 3.3.2.7 Im Weiteren hat die Eidgenossenschaft C. Fr. 14'675.– als Entschädigung i.S.v. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaft- lichen Einbussen (Anwaltskosten für das Verfahren BB.2021.153) zu bezahlen. 3.3.3

3.3.3.1 D. beantragt eine Entschädigung von Fr. 23'195.81 für die Kosten seiner anwalt- lichen Vertretung im Rückweisungsverfahren. Sein Verteidiger, RA Isenring, macht diesbezüglich einen Aufwand von 64.65 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– und eine Auslagenpauschale von 3 % des Honorars geltend (Akten SK.2022.32 pag. 140.822.003 ff.). Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint ge- rechtfertigt und ist zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– zu entschädigen. Die Auslagenpauschale ist entsprechend anzupassen. Daraus resultiert eine Ent- schädigung von aufgerundet Fr. 15'320.–. Die Mehrwertsteuer fällt nicht an, da der Dienstleistungsempfänger im Ausland wohnhaft ist. 3.3.3.2 Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft D. für seine Aufwendungen in den Ver- fahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32 mit Fr. 246'000.– zu entschädi- gen. 3.4

3.4.1 Ein weiterer Streitpunkt im vorliegenden Verfahren ist die Frage der Genugtuung. 3.4.2 Die Strafkammer bejahte im Beschluss SK.2019.45 eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung der vormals Beschuldigten durch die Medienberichter- stattung über das Strafverfahren und sprach ihnen jeweils eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 zu (a.a.O., E. 6.7-6.8).

- 18 - SK.2022.32 3.4.3

3.4.3.1 Die Bundesanwaltschaft bringt vor, die vormals Beschuldigten hätten – unabhän- gig von der Kostenpflicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO – keinen Anspruch auf Ge- nugtuung. Das Ansehen und der Ruf der vormals Beschuldigten sei bereits vor dem Bekanntwerden des vorliegenden Verfahrens in der Öffentlichkeit am

1. September 2016 durch die seit Oktober 2015 eingesetzte intensive Medienbe- richterstattung über ihre Involvierung in die angeblichen Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation der WM 2006 und das gegen sie geführte Strafverfahren in Deutschland nachhaltig beschädigt gewesen. Es fehle damit an einem Kausalzusammenhang zwischen allfälligen Persönlichkeitsverletzungen und der Medienberichterstattung über das vorliegende Strafverfahren (Akten SK.2022.32 pag. 140.510.015; SK.2019.45 pag. 139.940.011 ff.). 3.4.3.2 Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Die Strafkammer berücksich- tigte im Beschluss SK.2019.45 sehr wohl, dass die angebliche Involvierung der vormals Beschuldigten in die inkriminierten Vorgänge im Zusammenhang mit der Organisation der WM in den Medien bereits vor der Eröffnung des hiesigen Straf- verfahrens thematisiert worden waren und dass gegen sie im gleichen Kontext auch in Deutschland ein Strafverfahren mit medialer Resonanz geführt wurde. Die Strafkammer stellte explizit fest, dass das hiesige Verfahren nicht die allei- nige Ursache der Persönlichkeitsverletzungen der Beschuldigten im Zusammen- hang mit der Medienberichterstattung darstelle (a.a.O., E. 6.7). Das vorliegende Strafverfahren ist – neben den dargelegten Umständen – mitursächlich für die von den vormals Beschuldigten jeweils erlittene schwere Persönlichkeitsverlet- zung. Die Genannten haben damit jeweils einen Anspruch auf Genugtuung. 3.4.4

3.4.4.1 Eventualiter bringt die Bundesanwaltschaft vor, die Genugtuung sei aufgrund der Schwere der auf das vorliegende Verfahren zurückzuführenden Persönlichkeits- verletzung der vormals Beschuldigten auf jeweils maximal Fr. 5‘000.– zu redu- zieren. Sie macht zum einen geltend, die Genugtuungsbeträge für durch Medien- berichterstattung verursachte Persönlichkeitsverletzungen würden in der Praxis regelmässig deutlich tiefer ausfallen. In diesem Zusammenhang verweist die Bundesanwaltschaft auf zwei Urteile der Strafkammer, in denen den Betroffenen Fr. 5‘000.– resp. Fr. 4‘000.– als Genugtuung wegen Persönlichkeitsverletzungen durch die Medienberichterstattung zugesprochen wurde (Urteile des Bundes- strafgerichts SK.2017.35 vom 7. Mai 2018 E. 3.2.1 ff.; TPF 2104.5 E. 15). Zum anderen bringt die Bundesanwaltschaft vor, die Strafkammer habe im Einstellungs- beschluss weitgehend unberücksichtigt gelassen, dass der Ruf und das Ansehen

- 19 - SK.2022.32 der vormals Beschuldigten aufgrund der vor dem Bekanntwerden des hiesigen Strafverfahrens erfolgten thematisierten Medienberichterstattung beschädigt ge- wesen sei und daher eine stark reduzierte Rufempfindlichkeit vorgelegen habe (Akten SK.2019.45 pag. 139.940.015). 3.4.4.2 Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Be- sonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu (BGE 116 II 295 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 3.3.2). 3.4.4.3 Die Strafkammer erachtet auf Grund der im Beschluss SK.2019.45 erwogenen Umstände des konkreten Falls bezüglich aller vormals Beschuldigten eine Genug- tuung in Höhe von Fr. 15’000.– als der Schwere der erlittenen Verletzung der Persönlichkeitsrechte angemessen. Auf die betreffenden Erwägungen (a.a.O., E. 6.7.2) ist hier zu verweisen. Der Verweis der Bundesanwaltschaft auf andere Urteile, in denen tiefere Genugtuungsbeträge für durch Medienberichterstattung verursachte Persönlichkeitsverletzungen festgelegt wurden, ist hier nicht zielfüh- rend; die zitierten Fälle weisen nicht die Besonderheiten des vorliegenden Falls auf (internationale Dimension, Bekanntheitsgrad der vormals Beschuldigten und weiterer in die inkriminierten Vorgänge involvierten Personen, darunter eines weltbekannten ehemaligen Fussballspielers). Dass der Betrag von Fr. 15’000.– als Genugtuung für durch Medienberichterstattung erlittene Persönlichkeitsver- letzungen nicht per se unangemessen ist, ergibt sich im Übrigen etwa aus BGE 126 III 161 E. 5b. Das Bundesgericht hat in diesem Entscheid die von der Vorinstanz der betroffenen Person zugesprochene Genugtuung in dieser Höhe für Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse geschützt. Entgegen den Ausführungen der Bundesanwaltschaft wurde sodann im Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung die vor dem Bekanntwerden dies hiesigen Strafverfahrens erfolgte Medienberichter- stattung als ein die Schwere der Persönlichkeitsverletzung relativierender Faktor berücksichtigt (a.a.O., E. 6.7). 3.4.5 Nach dem Dargelegten besteht kein Anlass, die im Beschluss der Strafkammer SK.2019.45 festgelegten Genugtuungen neu zu bestimmen.

- 20 - SK.2022.32 4. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Schliesslich ist über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B., RA Luginbühl, für dessen Leistungen im Rückweisungsverfahren zu befinden. RA Luginbühl beantragt eine Entschädigung von Fr. 8'725.95 (inkl. MWST). Die in seiner Kostennote ausgewiesenen Aufwendungen – 33.46 Stunden Anwalts- arbeit à Fr. 230.–, 2.9 Stunden Praktikantenarbeit à Fr. 100.– und Auslagen von Fr. 116.10 (Akten SK.2022.32 pag. 140.821.002 ff.) – geben keinen Anlass zur Kritik. Die Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen.

- 21 - SK.2022.32 Die Strafkammer beschliesst:

1. Die Eidgenossenschaft trägt die Kosten der Verfahren SV.15.1462, SK.2019.45 und SK.2022.32.

2.

2.1 Die Eidgenossenschaft bezahlt A.

- Fr. 227'205.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

2.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt B.

- Fr. 5'452.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 908.– zzgl. 5 % Zins ab dem 17. Mai 2018 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

2.3 Die Eidgenossenschaft bezahlt C.

- Fr. 270’675.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 14'675.– als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

2.4 Die Eidgenossenschaft bezahlt D.

- Fr. 246'000.– als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 1’680.50 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

- 22 - SK.2022.32 3. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von B. im Verfahren SK.2022.32 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 8'725.95 (inkl. MWST) entschädigt.

4. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Vorsitzende

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).

Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 30. Dezember 2024