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BB.2021.153

Bundesstrafgericht · 2022-08-03 · Deutsch CH

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschuldigten Personen bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)

Sachverhalt

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäfts- führung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zahlungen im Vor- feld der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland (nachfolgend «WM 2006») zum Nachteil des Deutschen Fussball-Bunds e.V. (nachfol- gend «DFB e.V.»; Verfahrensakten SV.15.1462, pag. 01-100-0001 f.). Am

5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf die Mit- glieder des Präsidiums des Organisationskomitees WM 2006 – bestehend aus E., A., B. und D. – sowie auf den damaligen Generalsekretär der Fédération Internationale de Football Association FIFA (nachfolgend «FIFA»), C., wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäfts- besorgung sowie der Veruntreuung aus (Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 01-100-0003 f.).

Im Laufe des Verfahrens haben sich die FIFA und der DFB e.V. als Privat- kläger konstituiert (vgl. act. 1.1 lit. C; Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 15- 004-0001 f.).

B. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») gegen A., B., D. und C. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehilfenschaft zu Betrug, nachdem sie am 24. Juli 2019 die Abtrennung der Strafuntersu- chung von E. vom Verfahren SV.15.1462 verfügt hatte (Verfahrensakten SK.2019.45, Urk. 139.100.001 ff.; Urk. 139.100.108 ff.).

C. Mit Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 stellte die Strafkammer das Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Verjährungseintritts ein und ent- schied mit Bezug auf die Verfahrenskosten und Entschädigungen Folgen- des (Verfahrensakten SK.2019.45 Urk. 139.930.001 ff. = act. 1.1):

«[…]

3. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Eidgenossenschaft. 4. 4.1. Die Eigenossenschaft bezahlt A.

- Fr. 210'300.-- als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 15'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

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4.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt B.

- Fr. 5'452.-- als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 908.-- zzgl. 5% Zins ab dem 17. Mai 2018 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

4.3 Die Eidgenossenschaft bezahlt C.

- Fr. 256’000.-- als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 15'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

4.4 Die Eidgenossenschaft bezahlt D.

- Fr. 230’680.-- als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 1'680.50 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursach- ten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

4.5 Im Übrigen werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A., B., C. und D. abgewiesen.

5. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 207'700.-- (inkl. MWST) entschädigt.

6. Der Deutsche Fussball-Bund e.V. (DFB) und die Fédération Internationale de Football Association FIFA haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

[…]»

D. Die Bundesanwaltschaft gelangte mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter an- derem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses der Strafkammer vom 20. Mai 2021 (Antrag 1). In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1a und 1b S. 2).

E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gewährte der Referent im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 3).

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F. Die Strafkammer und der DFB e.V. teilten je mit Schreiben vom

15. Juni 2021 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzich- ten (act. 6 und 7). Die FIFA liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. stellte mit Eingabe vom 2. Juli 2021 folgende Anträge (act. 14):

«1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, u.a. die Dispositiv-Ziff. 5 des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Mai 2021, sei nicht einzutreten.

2. Die Rechtsbegehren 1.-4. der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

4. Es sei dem unterzeichnenden Anwalt für die Ausübung des amtlichen Man- dats eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 100'000.-- zu gewähren.»

D., C. und A. beantragten mit Eingaben vom 6., 7. und 8. Juli 2021 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 15, 16 und 17). C. stellte zudem den prozessualen Antrag, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (act. 16 S. 11).

G. Die Bundesanwaltschaft zog im Rahmen ihrer Replik vom 9. August 2021 den Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des Beschlusses der Straf- kammer vom 20. Mai 2021 zurück und beantragte, dass stattdessen B. zur Rückerstattung der Rechtsanwalt Beat Luginbühl (nachfolgend «RA Lugin- bühl») ausgerichteten Entschädigungen der amtlichen Verteidigung an die schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten sei. Im Übrigen hielt die Bundesanwaltschaft unverändert an ihren Anträgen in der Beschwerde vom 31. Mai 2021 fest (act. 24 S. 1 f.).

H. Die Strafkammer verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2021 ausdrück- lich auf eine Beschwerdeduplik (act. 30). D., C. und A. hielten in ihren Dup- liken vom 31. August, 2. und 8. September 2021 an den in den Beschwer- deantworten gestellten Anträgen fest (act. 35, 36 und 40). B. beantragte mit Eingabe vom 2. September 2021 die Gutheissung der mit Beschwerde- antwort vom 2. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren 2 bis 5. Das Rechts- begehren 1 gemäss Beschwerdeantwort sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, RA Lugin- bühl, für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung von

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Fr. 182'700.-- auszubezahlen (act. 37 S. 1). Die übrigen Parteien liessen sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht vernehmen.

I. Mit Teilbeschluss BB.2021.153a vom 29. März 2022 nahm die Beschwer- dekammer vom Rückzug der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Be- schlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 Vormerk und hielt fest, dass in diesem Umfang das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Die Eidgenossenschaft wurde verpflichtet, RA Luginbühl für die amtliche Verteidigung von B. in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 Fr. 182'700.-- (Fr. 207'700.-- abzüglich Akontozahlung von Fr. 25'000.--) auszubezahlen. Vom Teilbeschluss BB.2021.153a nicht betroffen war die Frage der Rückerstattungspflicht von B. Die Beschwerdekammer erwog, dass darüber im separaten Teilbeschluss (BB.2021.153) zusammen mit den noch strittigen Beschwerdeanträgen entschieden werde (a.a.O. E. 2.3).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Bundesanwaltschaft kann die Beschwerde zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus ist jede Partei zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

E. 1.2 Das Bundesgericht bejaht die Beschwer der Staatsanwaltschaft zur An- fechtung der Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, weil sich dieser Anspruch grundsätzlich gegen den Staat richte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Okto- ber 2018 E. 1.4.3; 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 2 und 3). Aus den

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gleichen Überlegungen ist die Beschwer der Staatsanwaltschaft zur An- fechtung der Kostenauflage zu Lasten des Staates zu bejahen.

E. 1.3 Die Beschwerdelegitimation der Bundesanwaltschaft zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit zu bejahen, als diese damit die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Beschlusses anficht. Mit Bezug auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 6 fehlt es hinge- gen der Bundesanwaltschaft am rechtlich geschützten Interesse, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

E. 2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich weder Entschädigung noch Genugtuung zu entrichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom

13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.).

E. 2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschul- den i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver- fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zi- vilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar

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verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom

28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).

E. 2.2.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrens- stufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstin- stanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DO- MEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 426 StPO unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das ge- gen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eid- genössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschul- digten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Hand- lung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu er- schweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Per- son in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Straf- verfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vor- schnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschul- digte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahme- charakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kostenauflage wegen

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Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein infrage bei mutwilli- gem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungs- rechten oder bei unnötigen Untersuchungshandlungen. Das blosse Wahr- nehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 426 StPO).

E. 3.1 Anlass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die ehemals Be- schuldigten waren gemäss der Eröffnungsverfügung vom 6. Novem- ber 2015 und der Ausdehnungsverfügung vom 5. Juli 2016 folgende Um- stände: Aus den Akten anderer Strafverfahren sei hervorgegangen, dass am 20. August 2002 eine Zahlung von CHF 10 Mio. von einem Konto von F. bei der Bank G. auf ein Konto eines Advokatur- und Notariatsbüros in Z. bei der Bank H. getätigt worden sei. Diese Zahlung sei über einen Kredit der Bank G. zugunsten von F. finanziert worden, welcher im entsprechen- den KYC-Dossier der Bank. G. als «Kredit E.» und «Kredit E1.» bezeichnet worden sei. Im KYC-Dossier sei die Zahlung von F. als «persönlicher Kredit unseres Kunden E. (eine international anerkannte, absolut saubere Per- sönlichkeit)» bezeichnet worden. Aus dem KYC-Dossier sei zudem hervor- gegangen, dass «E.» eine Schuldanerkennung zu Gunsten von F. unter- zeichnet habe. Am 27. April 2005 sei eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. von einem Konto des DFB e.V. auf ein Konto der FIFA bei der Bank I. in Zürich ausgeführt worden. Gleichentags sei derselbe Betrag durch die FIFA auf ein Konto von F. bei der Bank G. überwiesen worden. Dieser Betrag habe gemäss KYC-Dossier der Begleichung des Kredits von EUR 10 Mio. der Bank G. an F. vom 20. August 2002 gedient. Aus dem öffentlich zugängli- chen Bericht J. vom 4. März 2016 habe sich ergeben, dass das Präsidium des Organisationskomitees WM 2006 am 7. April 2005 die Mitfinanzierung einer Galaveranstaltung in der Höhe von EUR 7 Mio. (danach auf EUR 6.7 Mio. herabgesetzt) beschlossen habe, wobei dies nur einen Tag später auch vom Präsidialausschuss, dem unter anderem A. angehört habe, ge- nehmigt worden sei. Beim Organisationskomitee der WM 2006 (nachfol- gend «OK WM 2006») habe es sich organisatorisch um eine selbständige, rechtlich jedoch um eine unselbständige Abteilung des DFB e.V. gehandelt. Es habe sich der Verdacht ergeben, dass die Mitglieder des OK-Präsidi- ums, d.h. A., B., E. und D., gewusst hätten, dass der Betrag über EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung gedient hätte, sondern der Tilgung einer Schuld, welche nicht durch den DFB e.V. geschuldet ge- wesen sei. Dem Bericht J. lasse sich entnehmen, dass C. an diesen Hand-

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lungen beteiligt gewesen sei, indem er vorgeschlagen habe, die Rückzah- lung des Darlehens von F. über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen (Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 01.100-0001 ff.).

E. 3.2 Der Anklageschrift vom 5. August 2019 ist zudem zu entnehmen, dass E. im Jahr 2002 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein verzinsli- ches Darlehen in der Höhe von CHF 10 Mio. bei F. aufgenommen habe. Nachdem E. dieses nicht innert der vereinbarten Frist zurückbezahlt habe, habe F. über einen Mittelsmann Kontakt zu A. aufgenommen und die Rück- zahlung des Darlehens durch das OK WM 2006 eingefordert. In der Folge seien A., B. und D. von E. über den Hintergrund der Darlehensaufnahme orientiert worden. Gemäss dessen Angaben seien die von ihm bei F. als Darlehen erhältlich gemachten CHF 10 Mio. im Zusammenhang mit der Gewährung eines Zuschusses von CHF 250 Mio. an das OK WM 2006 be- nötigt worden, zu welchem sich die FIFA 2002 nach langwierigen Verhand- lungen verpflichtet habe. Im Gegenzug für die Bewilligung des Zuschusses hätten CHF 10 Mio. an die FIFA-Finanzkommission bzw. konkret an K. fliessen müssen. Dabei sei Wert daraufgelegt worden, dass dieser Betrag separat gezahlt und nicht mit dem Zuschuss an das OK WM 2006 verrech- net würde. E. habe sich entschieden, sich persönlich um die Zahlung der geforderten CHF 10 Mio. zu kümmern, nachdem der DFB e.V. nicht gewillt gewesen sei, diesen Betrag zu bezahlen, weshalb es zur Aufnahme des Darlehens durch E. bei F. gekommen sei. A., B. und D. sei bewusst gewe- sen, dass rechtlich nicht das OK WM 2006 bzw. der DFB e.V., sondern E. persönlich die Rückzahlung des Darlehens geschuldet habe. Dennoch hät- ten sie beschlossen, dafür zu sorgen, dass E. für die Darlehensschuld nicht persönlich in Anspruch genommen werde. Dabei sei ihnen bewusst gewe- sen, dass eine direkte Zahlung aus den Mitteln des OK WM 2006 an F. problematisch sein würde. In der Auffassung, dass die FIFA das Problem durch die mutmassliche Forderung der Finanzkommission bzw. von K. ver- ursacht habe, hätten sie entschieden, dass die Rückzahlung des Darlehens vermittelt über die FIFA erfolgen solle. A. habe sich daher Ende 2003/An- fang 2004 an den damaligen FIFA-Generalsekretär, C., gewandt. Am

E. 3.3 Gründe für die Verfahrenseröffnung und Anklageerhebung waren mithin nach Ansicht der Bundesanwaltschaft die nicht gerechtfertigte Begleichung einer Privatschuld von E. durch die eingangs genannten Beschuldigten, in- dem diese den DFB e.V. dazu veranlasst hätten, über die FIFA einen Be- trag von EUR 6.7 Mio. zu bezahlen, unter dem Vorwand, sich an den Kos- ten der Galaveranstaltung WM 2006 zu beteiligen. Während zum Zeitpunkt der Eröffnung und Ausdehnung des Verfahrens der Verdacht auf Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Veruntreuung zum Nachteil des DFB e.V. sowie der Geldwäscherei bestand, warf die Bundesanwaltschaft den ehemals Beschuldigten in der Anklage nunmehr einzig Betrug bzw. Gehilfenschaft zu Betrug vor.

4. 4.1 Die Strafkammer stellte das gegen die eingangs genannten Beschwerde- gegner 1-4 eröffnete Verfahren mit Beschluss vom 20. Mai 2021 wegen Verjährungseintritts ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Eidgenos- senschaft; ein Verhalten der ehemals Beschuldigten im Sinne von Art. 426

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Abs. 2 StPO, welches die Kostenauferlegung an diese gerechtfertigt hätte, verneinte sie.

4.2 Die Bundesanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, die Strafkammer habe Art. 426 Abs. 2 StPO falsch ausgelegt bzw. angewendet, soweit sie das prozessuale Verschulden i.w.S. der ehemals Beschuldigten verneint habe. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe bei der Prü- fung der Frage der Kostenauflage zu Unrecht eine allfällige zivilrechtliche Verjährung berücksichtigt. Die Vorinstanz gehe ausserdem fehl mit ihrer Auffassung, dass Verstösse gegen ausländische Verhaltensnormen bei der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht beachtlich seien (act. 1 S. 6 ff.). Soweit die Strafkammer ein prozessuales Verschulden i.e.S. der ehemals Beschuldigen verneint hat, verwehrt sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeschrift nicht dagegen.

4.3 4.3.1 4.3.1.1 Die Strafkammer hatte in einem ersten Punkt erwogen, dass hinsichtlich des zur Diskussion stehenden Sachverhalts nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die einschlägigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen verstri- chen seien. Es widerspreche der ratio legis der verjährungsrechtlichen Re- gelungen, die Kostenpflicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt auf einen unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Sachverhalt zu be- gründen, bezüglich dessen die zivilrechtliche Verjährung eingetreten sei (act. 1.1 S. 14 f.).

4.3.1.2 Zwar ist die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO – wie supra unter E. 2.2.1 f. ausgeführt – eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haf- tung, dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei der Kostenauflage ge- stützt auf ein zivilrechtliches Verschulden um zivilrechtliche Ansprüche handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezem- ber 2019 E. 4.4). Für die Auflage der Kosten an den Beschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung ist einzig massgeblich, ob diesem ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abwich und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfah- rens gab bzw. welches zu einer Erschwerung der Strafuntersuchung führte (s. supra E. 2.2.1 f.). Erst wenn im Rahmen eines (rechtskräftigen) Kosten- entscheides ein widerrechtliches Verhalten der beschuldigten Person im dargelegten Sinne festgestellt wird und der beschuldigten Person entspre- chend die Verfahrenskosten auferlegt werden, entsteht eine Forderung aus Verfahrenskosten, welche der Verjährungsfrist von Art. 442 Abs. 2 StPO

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unterliegt. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass ein allfällig widerrechtliches Verhalten der beschuldigten Person mit Bezug auf die verursachten Kosten einen Dauerzustand bewirkt, der sein Ende erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens findet (vgl. BGE 96 II 39 E. 2a). Mit anderen Worten stellt sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Frage der Verjäh- rung erst mit Abschluss des Verfahrens. Damit besteht für eine Verneinung der Kostentragungspflicht der Beschuldigten nach dem Gesagten kein Raum.

4.3.2 4.3.2.1 Die Strafkammer stellte in einem weiteren Punkt fest, dass unabhängig von der Verjährungsproblematik mögliche Pflichtverletzungen von A., B. und D. gegenüber dem DFB e.V. kein prozessuales Verschulden i.w.S. begründen würden. Dies, weil die Arbeits- und sonstigen Rechtsverhältnisse der Ge- nannten mit dem DFB e.V. ihre Grundlage jeweils im deutschen Zivilrecht hätten und sich allfällige Pflichtverstösse nach deutschem Recht beurteilen würden. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setze jedoch einen klaren Verstoss gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechts- ordnung voraus (act. 1.1 S. 15 ff.).

4.3.2.2 Die Überbindung von Verfahrenskosten an den nicht verurteilten Ange- schuldigten im Falle einer durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten ausgelösten Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens bezweckt den Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Kosten, die in einem schweizerischen Strafverfahren verursacht worden sind. Es wird dabei von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa). Ob für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO Verstösse gegen inländische Verhaltensnormen vorausge- setzt werden oder ob bereits Verstösse gegen ausländische Verhaltens- normen ausreichend sind, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der genann- ten Bestimmung. Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass der beschuldigten Person die Kosten auferlegt werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Diese Formulierung suggeriert, dass die Kos- tenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO einen Verstoss gegen eine Verhal- tensnorm der schweizerischen Rechtsordnung voraussetzt. Dies kann je- doch nicht bedeuten, dass der blosse Umstand, wonach ein bestimmtes Vertragsverhältnis ausländischem Recht unterliegt, die Verletzung von uni- versell gültigen, geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtsnormen un-

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beachtlich machen würde (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich UH140120-O/U/PFE vom 24. Oktober 2014 E. 3.b/bb). So ist etwa der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB keine schweizerische Eigenart. Dieser Grundsatz, der auf die bona fides des römischen Rechts zurückgeht, ist seit jeher festes Gemein- gut jeder Rechtsordnung (HONSELL, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018; N. 6 ff. zu Art. 2 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, 2012, N. 36 zu Art. 2 ZGB). In Deutschland ist das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben in § 242 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) veran- kert. Die Erwägung der Strafkammer, die Arbeits- und sonstigen Rechts- verhältnisse von A., B. und D. mit dem DFB e.V. hätten ihre Grundlage jeweils im deutschen Zivilrecht, weshalb mögliche Pflichtverletzungen ge- genüber dem DFB e.V. kein prozessuales Verschulden i.w.S. begründen würden, greift daher zu kurz. Die Strafkammer hätte nach dem Gesagten vielmehr prüfen müssen, ob den Betreffenden, ehemals beschuldigten Per- sonen eine Verletzung von allgemein (universell) gültigem Recht vorgewor- fen werden kann. Würde der Argumentation der Strafkammer strikt gefolgt werden, bestünde im Übrigen die Gefahr, dass Beschuldigten, die zivil- rechtlich keinen Anknüpfungspunkt zur Schweiz haben, gegen die jedoch wegen strafrechtlicher Anknüpfungspunkte zur Schweiz hierorts ein Straf- verfahren eingeleitet werden muss, die Verfahrenskosten im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs nie überbunden werden könnten und der Staat in einer solchen Konstellation stets für die Verfahrenskosten auf- kommen müsste. Dies kann klarerweise nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein und würde dem angestrebten Zweck der Norm, nämlich dem Schutz der Staatskasse, zuwiderlaufen.

Die Sache ist daher bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit diese im dargelegten Sinne feststellt, ob D., A. und B. ein prozessuales Verschulden i.w.S. vorgeworfen werden kann. Da sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf, wird sich die Vorinstanz auch mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.

4.3.3 4.3.3.1 Auch mit Bezug auf C. verneinte die Strafkammer ein prozessuales Ver- schulden i.w.S. (act. 1.1. S. 17 f.). Anlass für die Einleitung und Ausdeh- nung des Verfahrens im zu beurteilenden Fall sei der Verdacht gewesen, die Beschuldigten hätten zum Nachteil des DFB e.V. gehandelt. Allfällige Pflichtverletzungen von C. gegenüber der FIFA als dessen ehemalige Ar- beitgeberin genügten für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht, da

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die Verhaltensnorm von Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Schutz Dritter be- zwecke.

4.3.3.2 Unbestritten und aktenkundig ist, dass C. von 2002 bis 2007 Generalsek- retär der FIFA war und in dieser Funktion in einem privatrechtlichen Ar- beitsverhältnis nach schweizerischem Recht mit der FIFA stand (vgl. Ver- fahrensakten SV.15.1462, Urk. A-01.000-0791). Die Bundesanwaltschaft hatte in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zu den Folgen der in Aussicht gestellten Einstellung ausgeführt, C. hätte seine Pflichten aus Art. 321a OR der FIFA gegenüber verletzt, indem er die ihm durch A. zur Kenntnis gebrachten möglichen Pflicht- und Rechtsverstösse von Mit- gliedern der FIFA-Finanzkommission bzw. von K. in Zusammenhang mit der Zuschussgewährung an das OK WM 2006 FIFA-intern nicht gemeldet habe und stattdessen FIFA-intern, namentlich gegenüber L., nicht nur un- vollständige, sondern falsche Angaben zu den Hintergründen der durch A. erbetenen Transaktionen gemacht habe. Als deren Folge sei diese Trans- aktion in der FIFA-Buchhaltung nicht korrekt verbucht worden. Zudem habe C. an der legendierten Rückzahlung des Darlehens dazu beigetragen, dass die mutmasslichen Rechtsverstösse von Mitgliedern der FIFA-Finanzkom- mission bzw. von K. in Zusammenhang mit der Zuschussgewährung an das OK WM 2006 unter Verschluss geblieben seien. Dadurch habe C. den Vor- teil von E., F. und der betroffenen Mitglieder der FIFA-Finanzkommission bzw. von K. über die Interessen der FIFA gestellt (Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. A-01.00.0796). Wenn die Strafkammer ein widerrechtli- ches Verhalten von C. mit dem Argument verneint, dass der Verdacht, wel- cher Anlass zur Einleitung des Strafverfahren gegeben habe, in einem Ver- halten zum Nachteil des DFB e.V. bestanden habe, während Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Schutz Dritter bezwecke, greift auch diese Überlegung zu kurz, zumal diese Norm letztlich Ausfluss der Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben ist und der betreffende Grundsatz auch dem Schutz Drit- ter dienen kann (vgl. schon oben E. 4.3.2.2). Die Strafkammer verkennt da- mit, dass der Umstand, wonach C. in strafrechtlicher Hinsicht ein Verhalten zum Nachteil des DFB e.V. vorgeworfen wurde, ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten verwerfliches Verhalten, welches sich gegen die FIFA richtet, nicht a priori ausschliesst. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.4 Auf die weiteren Rügen der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf die von der Vorinstanz ausgesprochenen Entschädigungen und Genugtuungen ist vor dem Hintergrund des heutigen Rückweisungsbeschlusses nicht weiter ein- zugehen, da der von der Vorinstanz zu fällende Kostenentscheid den Ent- scheid über die Entschädigung und Genugtuungen präjudiziert. Ebenso

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wenig ist mit dem heutigen Entscheid über die Frage der Rückerstattungs- pflicht von B. der RA Beat Luginbühl ausgerichteten Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die schweizerische Eidgenossenschaft zu ent- scheiden.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispo- sitiv-Ziffern 3 und 4 des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom

20. Mai 2021 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 7. Juni 2021 beurteilt (act. 3).

E. 7 April 2005 hätten A., B., D. und C. anlässlich einer Sitzung in Köln be- schlossen, eine Zahlung von bis zu EUR 7 Mio. als angeblichen Mitfinan- zierungsbeitrag des OK WM 2006 für die FIFA-Auftaktveranstaltung zu leis- ten. Tagsdarauf habe gleichenorts eine Sitzung des OK-Präsidialausschus- ses stattgefunden, anlässlich derselben diesem die Absicht des OK-Präsi- diums, der FIFA zwecks Mitfinanzierung der erwähnten Veranstaltung bis zu EUR 7 Mio. aus dem Budget des OK WM 2006 bereitzustellen, zur

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Kenntnis genommen habe. Dabei seien die Mitglieder des OK-Präsidial- ausschusses nicht über den wahren Zweck der beabsichtigten Zahlung in- formiert worden. In der Folge hätten A. und B. mit einem an C. adressierten Schreiben vom 19. April 2005 mit dem Betreff «Beitrag Kulturprogramm FIFA Fussball-Weltmeisterschaft 2006» die FIFA angewiesen, den in Kürze vom OK WM 2006 eingehenden Betrag von EUR 6.7 Mio. (entsprechend der von F. geforderten Summe) auf ein F. zuzuordnendes Konto bei der Bank G. in Zürich weiterzuleiten. Daraufhin habe C. den Chief Financial Officer (CFO) der FIFA, L., mit der Ausführung der Zahlung beauftragt, ohne ihn über den wahren Hintergrund und den Begünstigten der Zahlung aufzuklären. A. und B. hätten mit Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, aus- geführt am drauffolgenden Tag, unter Angabe des Zahlungszwecks «Kos- tenbeteiligung OK an FIFA Football Gala» EUR 6.7 Mio. von einem auf den DFB e.V. lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkonto bei der Bank M. in Deutschland auf ein Konto der FIFA bei der Bank I. in Zürich überwiesen. Gleichentags sei der genannte Betrag im Auftrag von L. unter Angabe des Zahlungszwecks «FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutsch- land 2006» vom letzteren Konto auf das F. zuzuordnende Konto bei der Bank G. in Zürich weitergeleitet worden. Durch die dargelegten Handlun- gen hätten die ehemals Beschuldigten bewirkt, dass das Vermögen des DFB e.V. ohne Gegenleistung um EUR 6.7 verringert worden sei (Verfah- rensakten SK.2019.45, Urk. 139.100.001 ff.).

E. 7.1 Kosten- und Entschädigungsfolgen Teilverfahren BB.2021.153a

E. 7.1.1 Das Teilverfahren BB.2021.153a wurde infolge Rückzugs der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 gegenstandslos. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Teilver- fahrens BB.2021.153a ist im vorliegenden Teilverfahren BB.2021.153 zu entscheiden (vgl. Teilbeschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.153a vom 29. März 2022 E. 3).

E. 7.1.2 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Gerichtskosten des Teilverfahrens BB.2021.153a auf die Staats- kasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner B. hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendung im Teilbeschwer- deverfahren BB.2021.153a (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). B. hat eine Honorarnote eingereicht, diese beschlägt aber – soweit ersichtlich – praktisch ausschliesslich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Teilverfahren BB.2021.153. Jedenfalls lässt sich der Honorarnote nicht entnehmen, welche Aufwendungen nur im Verfahren BB.2021.153a getätigt worden sind. Entsprechend ist die Entschädigung für die Aufwen- dungen von B. im Teilverfahren BB.2021.153a pauschal und unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Umstände ermessensweise auf Fr. 300.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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E. 7.2 Kosten- und Entschädigungsfolgen Teilverfahren BB.2021.153

E. 7.2.1 Die Bundesanwaltschaft obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum grössten Teil; entsprechend ist die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- den Beschwerdegegnern 1-4 unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3).

E. 7.2.2 B. ist darauf hinzuweisen, dass entgegen seinen Ausführungen die in der Strafuntersuchung und im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidi- gung nicht automatisch im Beschwerdeverfahren weiter gilt. Art. 130 lit. d StPO, welcher die notwendige Verteidigung vorschreibt, wenn die Staats- anwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt, gilt aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts im Beschwer- deverfahren gerade nicht.

- 18 -

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispo- sitivziffern 3 und 4 des Beschlusses der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  2. 2.1 Die Gerichtskosten für das Teilverfahren BB.2021.153a werden auf die Staatskasse genommen. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2 für das Teilverfahren BB.2021.153a eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten. 2.2 Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- für das Teilverfahren BB.2021.153 wird den Beschwerdegegnern 1-4 unter solidarischer Haftung auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Teilbeschluss vom 3. August 2022 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT,

Beschwerdeführerin

DEUTSCHER FUSSBALL-BUND E.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechtsanwalt Peter Reichart,

FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION FIFA, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi,

Privatklägerschaft

gegen

1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,

2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,

3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: BB.2021.153 Nebenverfahren: BP.2021.49

- 2 -

4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,

Beschwerdegegner 1-4

BUNDESSTRAFGERICHT STRAFKAMMER,

Vorinstanz

Gegenstand

Kostentragungspflicht und Entschädigung der beschul- digten Personen bei Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO; Art. 429 ff. StPO)

- 3 -

Sachverhalt:

A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafunter- suchung gegen Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäfts- führung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zahlungen im Vor- feld der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland (nachfolgend «WM 2006») zum Nachteil des Deutschen Fussball-Bunds e.V. (nachfol- gend «DFB e.V.»; Verfahrensakten SV.15.1462, pag. 01-100-0001 f.). Am

5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung auf die Mit- glieder des Präsidiums des Organisationskomitees WM 2006 – bestehend aus E., A., B. und D. – sowie auf den damaligen Generalsekretär der Fédération Internationale de Football Association FIFA (nachfolgend «FIFA»), C., wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäfts- besorgung sowie der Veruntreuung aus (Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 01-100-0003 f.).

Im Laufe des Verfahrens haben sich die FIFA und der DFB e.V. als Privat- kläger konstituiert (vgl. act. 1.1 lit. C; Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 15- 004-0001 f.).

B. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») gegen A., B., D. und C. wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehilfenschaft zu Betrug, nachdem sie am 24. Juli 2019 die Abtrennung der Strafuntersu- chung von E. vom Verfahren SV.15.1462 verfügt hatte (Verfahrensakten SK.2019.45, Urk. 139.100.001 ff.; Urk. 139.100.108 ff.).

C. Mit Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 stellte die Strafkammer das Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Verjährungseintritts ein und ent- schied mit Bezug auf die Verfahrenskosten und Entschädigungen Folgen- des (Verfahrensakten SK.2019.45 Urk. 139.930.001 ff. = act. 1.1):

«[…]

3. Die Verfahrenskosten verbleiben bei der Eidgenossenschaft. 4. 4.1. Die Eigenossenschaft bezahlt A.

- Fr. 210'300.-- als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 15'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

- 4 -

4.2 Die Eidgenossenschaft bezahlt B.

- Fr. 5'452.-- als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 908.-- zzgl. 5% Zins ab dem 17. Mai 2018 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursachten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

4.3 Die Eidgenossenschaft bezahlt C.

- Fr. 256’000.-- als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 15'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

4.4 Die Eidgenossenschaft bezahlt D.

- Fr. 230’680.-- als Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung,

- Fr. 1'680.50 als Entschädigung für die durch das Strafverfahren verursach- ten wirtschaftlichen Einbussen,

- Fr. 15'000.-- zzgl. 5% Zins seit dem 1. Juni 2018 als Genugtuung.

4.5 Im Übrigen werden die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen von A., B., C. und D. abgewiesen.

5. Rechtsanwalt Beat Luginbühl wird für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft mit Fr. 207'700.-- (inkl. MWST) entschädigt.

6. Der Deutsche Fussball-Bund e.V. (DFB) und die Fédération Internationale de Football Association FIFA haben keinen Anspruch auf Entschädigung.

[…]»

D. Die Bundesanwaltschaft gelangte mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter an- derem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses der Strafkammer vom 20. Mai 2021 (Antrag 1). In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1a und 1b S. 2).

E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gewährte der Referent im vorliegenden Beschwerdeverfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 3).

- 5 -

F. Die Strafkammer und der DFB e.V. teilten je mit Schreiben vom

15. Juni 2021 mit, auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort zu verzich- ten (act. 6 und 7). Die FIFA liess sich innert Frist nicht vernehmen. B. stellte mit Eingabe vom 2. Juli 2021 folgende Anträge (act. 14):

«1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, u.a. die Dispositiv-Ziff. 5 des Beschlusses der Vorinstanz vom 20. Mai 2021, sei nicht einzutreten.

2. Die Rechtsbegehren 1.-4. der Bundesanwaltschaft seien abzuweisen, so- weit darauf einzutreten sei.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

4. Es sei dem unterzeichnenden Anwalt für die Ausübung des amtlichen Man- dats eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 100'000.-- zu gewähren.»

D., C. und A. beantragten mit Eingaben vom 6., 7. und 8. Juli 2021 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 15, 16 und 17). C. stellte zudem den prozessualen Antrag, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu gewähren sei (act. 16 S. 11).

G. Die Bundesanwaltschaft zog im Rahmen ihrer Replik vom 9. August 2021 den Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 5 des Beschlusses der Straf- kammer vom 20. Mai 2021 zurück und beantragte, dass stattdessen B. zur Rückerstattung der Rechtsanwalt Beat Luginbühl (nachfolgend «RA Lugin- bühl») ausgerichteten Entschädigungen der amtlichen Verteidigung an die schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten sei. Im Übrigen hielt die Bundesanwaltschaft unverändert an ihren Anträgen in der Beschwerde vom 31. Mai 2021 fest (act. 24 S. 1 f.).

H. Die Strafkammer verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2021 ausdrück- lich auf eine Beschwerdeduplik (act. 30). D., C. und A. hielten in ihren Dup- liken vom 31. August, 2. und 8. September 2021 an den in den Beschwer- deantworten gestellten Anträgen fest (act. 35, 36 und 40). B. beantragte mit Eingabe vom 2. September 2021 die Gutheissung der mit Beschwerde- antwort vom 2. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren 2 bis 5. Das Rechts- begehren 1 gemäss Beschwerdeantwort sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, RA Lugin- bühl, für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung von

- 6 -

Fr. 182'700.-- auszubezahlen (act. 37 S. 1). Die übrigen Parteien liessen sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht vernehmen.

I. Mit Teilbeschluss BB.2021.153a vom 29. März 2022 nahm die Beschwer- dekammer vom Rückzug der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Be- schlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 Vormerk und hielt fest, dass in diesem Umfang das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden sei. Die Eidgenossenschaft wurde verpflichtet, RA Luginbühl für die amtliche Verteidigung von B. in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 Fr. 182'700.-- (Fr. 207'700.-- abzüglich Akontozahlung von Fr. 25'000.--) auszubezahlen. Vom Teilbeschluss BB.2021.153a nicht betroffen war die Frage der Rückerstattungspflicht von B. Die Beschwerdekammer erwog, dass darüber im separaten Teilbeschluss (BB.2021.153) zusammen mit den noch strittigen Beschwerdeanträgen entschieden werde (a.a.O. E. 2.3).

J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekam- mer des Bundesstrafgerichts (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Bundesanwaltschaft kann die Beschwerde zugunsten oder zuungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus ist jede Partei zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).

1.2 Das Bundesgericht bejaht die Beschwer der Staatsanwaltschaft zur An- fechtung der Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, weil sich dieser Anspruch grundsätzlich gegen den Staat richte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Okto- ber 2018 E. 1.4.3; 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 2 und 3). Aus den

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gleichen Überlegungen ist die Beschwer der Staatsanwaltschaft zur An- fechtung der Kostenauflage zu Lasten des Staates zu bejahen.

1.3 Die Beschwerdelegitimation der Bundesanwaltschaft zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde ist nach dem Gesagten insoweit zu bejahen, als diese damit die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Beschlusses anficht. Mit Bezug auf die Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 6 fehlt es hinge- gen der Bundesanwaltschaft am rechtlich geschützten Interesse, weshalb in diesem Umfang auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.

2.

2.1 Bei einer Einstellung des Verfahrens durch die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts trägt in der Regel die Bundeskasse die entsprechenden Verfahrenskosten (Art. 423 StPO). Ausnahmsweise können diese jedoch ganz oder teilweise der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder des- sen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Der Kostenent- scheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich weder Entschädigung noch Genugtuung zu entrichten (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom

13. Januar 2017 E. 3.1; 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015 E. 1.3 m.w.H.).

2.2

2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK dürfen einer beschuldigten Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens nur dann Kosten auferlegt werden, wenn sie durch ein unter rechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbares Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens veranlasst (prozessuales Verschulden i.w.S.) oder dessen Durchführung erschwert hat (prozessuales Verschul- den i.e.S.). Bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Ver- fahren entlassenen beschuldigten Person handelt es sich nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde (BGE 119 Ia 332 E. 1b). Wie das Bundesgericht festgehalten hat, ist es mit Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 2 EMRK vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten aufzuerlegen, wenn sie in zi- vilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar

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verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durch- führung erschwert hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Zu diesen Normen gehört gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung z.B. auch das Verbot des Handelns wider Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV; Art. 2 Abs. 1 ZGB). Die Kostenauflage darf sich in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nach- gewiesene Umstände stützen (BGE 112 Ia 371 E. 2a). Die Behörde muss darlegen, inwiefern die beschuldigte Person durch ihr Handeln in zivilrecht- lich vorwerfbarer Weise klar gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3; 6B_1126/2014 vom 21. April 2015 E. 1.3 mit Hinweis; 6B_71/2009 vom

28. April 2009 E. 1.4; 1P.164/2002 vom 25. Juni 2002, in: Pra 2002 Nr. 203 S. 1067).

2.2.2 Zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den durch die Un- tersuchung entstandenen Kosten muss zusätzlich ein adäquater Kausalzu- sammenhang bestehen. Dabei muss die Kausalität für jede Verfahrens- stufe gesondert geprüft werden. Hat die beschuldigte Person die Einleitung des Strafverfahrens schuldhaft veranlasst und bestand nach dem Ergebnis der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können dieser sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstin- stanzlichen Gerichtsverhandlung ganz oder teilwiese auferlegt werden (DO- MEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 32 zu Art. 426 StPO unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2008 vom 20. Juni 2008 E. 2.8). Der adäquate Kausalzusammenhang ist zu bejahen, wenn das ge- gen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eid- genössische Verhaltensnormen klar verstossende Verhalten der beschul- digten Person nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Hand- lung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durchführung der eröffneten Strafuntersuchung zu er- schweren. Dabei kommt die Kostenauflage nur dann in Frage, wenn sich die Behörde aufgrund des normwidrigen Verhaltens der beschuldigten Per- son in Ausübung pflichtgemässen Ermessens zur Einleitung eines Straf- verfahrens veranlasst sehen konnte. Eine Auferlegung von Kosten an den Angeschuldigten fällt jedenfalls insoweit ausser Betracht, als die Behörde aus Übereifer, aufgrund unrichtiger Beurteilung der Rechtslage oder vor- schnell eine Strafuntersuchung eingeleitet hat. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass der Überbindung von Verfahrenskosten an die beschul- digte Person bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahme- charakter zukommt (BGE 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2015 vom 26. Januar 2016 E. 1.3.2). Die Kostenauflage wegen

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Erschwerung der Durchführung des Strafverfahrens setzt eine Verletzung klarer prozessualer Pflichten voraus und kommt allein infrage bei mutwilli- gem, rechtsmissbräuchlichem Ausüben von Schweige- und Verteidigungs- rechten oder bei unnötigen Untersuchungshandlungen. Das blosse Wahr- nehmen verfahrensmässiger Rechte genügt für eine Kostenauflage nicht (GRIESSER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 426 StPO).

3. 3.1 Anlass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die ehemals Be- schuldigten waren gemäss der Eröffnungsverfügung vom 6. Novem- ber 2015 und der Ausdehnungsverfügung vom 5. Juli 2016 folgende Um- stände: Aus den Akten anderer Strafverfahren sei hervorgegangen, dass am 20. August 2002 eine Zahlung von CHF 10 Mio. von einem Konto von F. bei der Bank G. auf ein Konto eines Advokatur- und Notariatsbüros in Z. bei der Bank H. getätigt worden sei. Diese Zahlung sei über einen Kredit der Bank G. zugunsten von F. finanziert worden, welcher im entsprechen- den KYC-Dossier der Bank. G. als «Kredit E.» und «Kredit E1.» bezeichnet worden sei. Im KYC-Dossier sei die Zahlung von F. als «persönlicher Kredit unseres Kunden E. (eine international anerkannte, absolut saubere Per- sönlichkeit)» bezeichnet worden. Aus dem KYC-Dossier sei zudem hervor- gegangen, dass «E.» eine Schuldanerkennung zu Gunsten von F. unter- zeichnet habe. Am 27. April 2005 sei eine Zahlung von EUR 6.7 Mio. von einem Konto des DFB e.V. auf ein Konto der FIFA bei der Bank I. in Zürich ausgeführt worden. Gleichentags sei derselbe Betrag durch die FIFA auf ein Konto von F. bei der Bank G. überwiesen worden. Dieser Betrag habe gemäss KYC-Dossier der Begleichung des Kredits von EUR 10 Mio. der Bank G. an F. vom 20. August 2002 gedient. Aus dem öffentlich zugängli- chen Bericht J. vom 4. März 2016 habe sich ergeben, dass das Präsidium des Organisationskomitees WM 2006 am 7. April 2005 die Mitfinanzierung einer Galaveranstaltung in der Höhe von EUR 7 Mio. (danach auf EUR 6.7 Mio. herabgesetzt) beschlossen habe, wobei dies nur einen Tag später auch vom Präsidialausschuss, dem unter anderem A. angehört habe, ge- nehmigt worden sei. Beim Organisationskomitee der WM 2006 (nachfol- gend «OK WM 2006») habe es sich organisatorisch um eine selbständige, rechtlich jedoch um eine unselbständige Abteilung des DFB e.V. gehandelt. Es habe sich der Verdacht ergeben, dass die Mitglieder des OK-Präsidi- ums, d.h. A., B., E. und D., gewusst hätten, dass der Betrag über EUR 6.7 Mio. nicht der Mitfinanzierung der Galaveranstaltung gedient hätte, sondern der Tilgung einer Schuld, welche nicht durch den DFB e.V. geschuldet ge- wesen sei. Dem Bericht J. lasse sich entnehmen, dass C. an diesen Hand-

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lungen beteiligt gewesen sei, indem er vorgeschlagen habe, die Rückzah- lung des Darlehens von F. über die FIFA abzuwickeln und als Kostenbei- trag für die Galaveranstaltung zu tarnen (Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 01.100-0001 ff.).

3.2 Der Anklageschrift vom 5. August 2019 ist zudem zu entnehmen, dass E. im Jahr 2002 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein verzinsli- ches Darlehen in der Höhe von CHF 10 Mio. bei F. aufgenommen habe. Nachdem E. dieses nicht innert der vereinbarten Frist zurückbezahlt habe, habe F. über einen Mittelsmann Kontakt zu A. aufgenommen und die Rück- zahlung des Darlehens durch das OK WM 2006 eingefordert. In der Folge seien A., B. und D. von E. über den Hintergrund der Darlehensaufnahme orientiert worden. Gemäss dessen Angaben seien die von ihm bei F. als Darlehen erhältlich gemachten CHF 10 Mio. im Zusammenhang mit der Gewährung eines Zuschusses von CHF 250 Mio. an das OK WM 2006 be- nötigt worden, zu welchem sich die FIFA 2002 nach langwierigen Verhand- lungen verpflichtet habe. Im Gegenzug für die Bewilligung des Zuschusses hätten CHF 10 Mio. an die FIFA-Finanzkommission bzw. konkret an K. fliessen müssen. Dabei sei Wert daraufgelegt worden, dass dieser Betrag separat gezahlt und nicht mit dem Zuschuss an das OK WM 2006 verrech- net würde. E. habe sich entschieden, sich persönlich um die Zahlung der geforderten CHF 10 Mio. zu kümmern, nachdem der DFB e.V. nicht gewillt gewesen sei, diesen Betrag zu bezahlen, weshalb es zur Aufnahme des Darlehens durch E. bei F. gekommen sei. A., B. und D. sei bewusst gewe- sen, dass rechtlich nicht das OK WM 2006 bzw. der DFB e.V., sondern E. persönlich die Rückzahlung des Darlehens geschuldet habe. Dennoch hät- ten sie beschlossen, dafür zu sorgen, dass E. für die Darlehensschuld nicht persönlich in Anspruch genommen werde. Dabei sei ihnen bewusst gewe- sen, dass eine direkte Zahlung aus den Mitteln des OK WM 2006 an F. problematisch sein würde. In der Auffassung, dass die FIFA das Problem durch die mutmassliche Forderung der Finanzkommission bzw. von K. ver- ursacht habe, hätten sie entschieden, dass die Rückzahlung des Darlehens vermittelt über die FIFA erfolgen solle. A. habe sich daher Ende 2003/An- fang 2004 an den damaligen FIFA-Generalsekretär, C., gewandt. Am

7. April 2005 hätten A., B., D. und C. anlässlich einer Sitzung in Köln be- schlossen, eine Zahlung von bis zu EUR 7 Mio. als angeblichen Mitfinan- zierungsbeitrag des OK WM 2006 für die FIFA-Auftaktveranstaltung zu leis- ten. Tagsdarauf habe gleichenorts eine Sitzung des OK-Präsidialausschus- ses stattgefunden, anlässlich derselben diesem die Absicht des OK-Präsi- diums, der FIFA zwecks Mitfinanzierung der erwähnten Veranstaltung bis zu EUR 7 Mio. aus dem Budget des OK WM 2006 bereitzustellen, zur

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Kenntnis genommen habe. Dabei seien die Mitglieder des OK-Präsidial- ausschusses nicht über den wahren Zweck der beabsichtigten Zahlung in- formiert worden. In der Folge hätten A. und B. mit einem an C. adressierten Schreiben vom 19. April 2005 mit dem Betreff «Beitrag Kulturprogramm FIFA Fussball-Weltmeisterschaft 2006» die FIFA angewiesen, den in Kürze vom OK WM 2006 eingehenden Betrag von EUR 6.7 Mio. (entsprechend der von F. geforderten Summe) auf ein F. zuzuordnendes Konto bei der Bank G. in Zürich weiterzuleiten. Daraufhin habe C. den Chief Financial Officer (CFO) der FIFA, L., mit der Ausführung der Zahlung beauftragt, ohne ihn über den wahren Hintergrund und den Begünstigten der Zahlung aufzuklären. A. und B. hätten mit Zahlungsauftrag vom 26. April 2005, aus- geführt am drauffolgenden Tag, unter Angabe des Zahlungszwecks «Kos- tenbeteiligung OK an FIFA Football Gala» EUR 6.7 Mio. von einem auf den DFB e.V. lautenden, durch das OK WM 2006 verwendeten Bankkonto bei der Bank M. in Deutschland auf ein Konto der FIFA bei der Bank I. in Zürich überwiesen. Gleichentags sei der genannte Betrag im Auftrag von L. unter Angabe des Zahlungszwecks «FIFA Fussball-Weltmeisterschaft Deutsch- land 2006» vom letzteren Konto auf das F. zuzuordnende Konto bei der Bank G. in Zürich weitergeleitet worden. Durch die dargelegten Handlun- gen hätten die ehemals Beschuldigten bewirkt, dass das Vermögen des DFB e.V. ohne Gegenleistung um EUR 6.7 verringert worden sei (Verfah- rensakten SK.2019.45, Urk. 139.100.001 ff.).

3.3 Gründe für die Verfahrenseröffnung und Anklageerhebung waren mithin nach Ansicht der Bundesanwaltschaft die nicht gerechtfertigte Begleichung einer Privatschuld von E. durch die eingangs genannten Beschuldigten, in- dem diese den DFB e.V. dazu veranlasst hätten, über die FIFA einen Be- trag von EUR 6.7 Mio. zu bezahlen, unter dem Vorwand, sich an den Kos- ten der Galaveranstaltung WM 2006 zu beteiligen. Während zum Zeitpunkt der Eröffnung und Ausdehnung des Verfahrens der Verdacht auf Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung und Veruntreuung zum Nachteil des DFB e.V. sowie der Geldwäscherei bestand, warf die Bundesanwaltschaft den ehemals Beschuldigten in der Anklage nunmehr einzig Betrug bzw. Gehilfenschaft zu Betrug vor.

4. 4.1 Die Strafkammer stellte das gegen die eingangs genannten Beschwerde- gegner 1-4 eröffnete Verfahren mit Beschluss vom 20. Mai 2021 wegen Verjährungseintritts ein. Die Verfahrenskosten auferlegte sie der Eidgenos- senschaft; ein Verhalten der ehemals Beschuldigten im Sinne von Art. 426

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Abs. 2 StPO, welches die Kostenauferlegung an diese gerechtfertigt hätte, verneinte sie.

4.2 Die Bundesanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, die Strafkammer habe Art. 426 Abs. 2 StPO falsch ausgelegt bzw. angewendet, soweit sie das prozessuale Verschulden i.w.S. der ehemals Beschuldigten verneint habe. Sie macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe bei der Prü- fung der Frage der Kostenauflage zu Unrecht eine allfällige zivilrechtliche Verjährung berücksichtigt. Die Vorinstanz gehe ausserdem fehl mit ihrer Auffassung, dass Verstösse gegen ausländische Verhaltensnormen bei der Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO nicht beachtlich seien (act. 1 S. 6 ff.). Soweit die Strafkammer ein prozessuales Verschulden i.e.S. der ehemals Beschuldigen verneint hat, verwehrt sich die Bundesanwaltschaft in ihrer Beschwerdeschrift nicht dagegen.

4.3 4.3.1 4.3.1.1 Die Strafkammer hatte in einem ersten Punkt erwogen, dass hinsichtlich des zur Diskussion stehenden Sachverhalts nicht nur die strafrechtliche, sondern auch die einschlägigen zivilrechtlichen Verjährungsfristen verstri- chen seien. Es widerspreche der ratio legis der verjährungsrechtlichen Re- gelungen, die Kostenpflicht i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO gestützt auf einen unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten vorwerfbaren Sachverhalt zu be- gründen, bezüglich dessen die zivilrechtliche Verjährung eingetreten sei (act. 1.1 S. 14 f.).

4.3.1.2 Zwar ist die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO – wie supra unter E. 2.2.1 f. ausgeführt – eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haf- tung, dies bedeutet jedoch nicht, dass es sich bei der Kostenauflage ge- stützt auf ein zivilrechtliches Verschulden um zivilrechtliche Ansprüche handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_4/2019 vom 19. Dezem- ber 2019 E. 4.4). Für die Auflage der Kosten an den Beschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung ist einzig massgeblich, ob diesem ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen werden kann, welches von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durch- schnittsverhalten abwich und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfah- rens gab bzw. welches zu einer Erschwerung der Strafuntersuchung führte (s. supra E. 2.2.1 f.). Erst wenn im Rahmen eines (rechtskräftigen) Kosten- entscheides ein widerrechtliches Verhalten der beschuldigten Person im dargelegten Sinne festgestellt wird und der beschuldigten Person entspre- chend die Verfahrenskosten auferlegt werden, entsteht eine Forderung aus Verfahrenskosten, welche der Verjährungsfrist von Art. 442 Abs. 2 StPO

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unterliegt. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass ein allfällig widerrechtliches Verhalten der beschuldigten Person mit Bezug auf die verursachten Kosten einen Dauerzustand bewirkt, der sein Ende erst mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens findet (vgl. BGE 96 II 39 E. 2a). Mit anderen Worten stellt sich auch unter diesem Gesichtspunkt die Frage der Verjäh- rung erst mit Abschluss des Verfahrens. Damit besteht für eine Verneinung der Kostentragungspflicht der Beschuldigten nach dem Gesagten kein Raum.

4.3.2 4.3.2.1 Die Strafkammer stellte in einem weiteren Punkt fest, dass unabhängig von der Verjährungsproblematik mögliche Pflichtverletzungen von A., B. und D. gegenüber dem DFB e.V. kein prozessuales Verschulden i.w.S. begründen würden. Dies, weil die Arbeits- und sonstigen Rechtsverhältnisse der Ge- nannten mit dem DFB e.V. ihre Grundlage jeweils im deutschen Zivilrecht hätten und sich allfällige Pflichtverstösse nach deutschem Recht beurteilen würden. Eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO setze jedoch einen klaren Verstoss gegen eine Verhaltensnorm der schweizerischen Rechts- ordnung voraus (act. 1.1 S. 15 ff.).

4.3.2.2 Die Überbindung von Verfahrenskosten an den nicht verurteilten Ange- schuldigten im Falle einer durch leichtfertiges oder verwerfliches Verhalten ausgelösten Einleitung oder Erschwerung eines Strafverfahrens bezweckt den Schutz der Staatsfinanzen vor einer Belastung mit Kosten, die in einem schweizerischen Strafverfahren verursacht worden sind. Es wird dabei von jedermann ein Verhalten gemäss den Normen der Rechtsordnung verlangt (BGE 116 Ia 162 E. 2d/aa). Ob für die Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO Verstösse gegen inländische Verhaltensnormen vorausge- setzt werden oder ob bereits Verstösse gegen ausländische Verhaltens- normen ausreichend sind, ergibt sich nicht aus dem Wortlaut der genann- ten Bestimmung. Das Bundesgericht hält in konstanter Rechtsprechung fest, dass der beschuldigten Person die Kosten auferlegt werden können, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen hat (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 119 Ia 332 E. 1b; 116 Ia 162 E. 2c; je mit Hinweisen). Diese Formulierung suggeriert, dass die Kos- tenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO einen Verstoss gegen eine Verhal- tensnorm der schweizerischen Rechtsordnung voraussetzt. Dies kann je- doch nicht bedeuten, dass der blosse Umstand, wonach ein bestimmtes Vertragsverhältnis ausländischem Recht unterliegt, die Verletzung von uni- versell gültigen, geschriebenen oder ungeschriebenen Rechtsnormen un-

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beachtlich machen würde (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Zürich UH140120-O/U/PFE vom 24. Oktober 2014 E. 3.b/bb). So ist etwa der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben nach Art. 2 Abs. 1 ZGB keine schweizerische Eigenart. Dieser Grundsatz, der auf die bona fides des römischen Rechts zurückgeht, ist seit jeher festes Gemein- gut jeder Rechtsordnung (HONSELL, Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018; N. 6 ff. zu Art. 2 ZGB; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Berner Kommentar, 2012, N. 36 zu Art. 2 ZGB). In Deutschland ist das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben in § 242 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) veran- kert. Die Erwägung der Strafkammer, die Arbeits- und sonstigen Rechts- verhältnisse von A., B. und D. mit dem DFB e.V. hätten ihre Grundlage jeweils im deutschen Zivilrecht, weshalb mögliche Pflichtverletzungen ge- genüber dem DFB e.V. kein prozessuales Verschulden i.w.S. begründen würden, greift daher zu kurz. Die Strafkammer hätte nach dem Gesagten vielmehr prüfen müssen, ob den Betreffenden, ehemals beschuldigten Per- sonen eine Verletzung von allgemein (universell) gültigem Recht vorgewor- fen werden kann. Würde der Argumentation der Strafkammer strikt gefolgt werden, bestünde im Übrigen die Gefahr, dass Beschuldigten, die zivil- rechtlich keinen Anknüpfungspunkt zur Schweiz haben, gegen die jedoch wegen strafrechtlicher Anknüpfungspunkte zur Schweiz hierorts ein Straf- verfahren eingeleitet werden muss, die Verfahrenskosten im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs nie überbunden werden könnten und der Staat in einer solchen Konstellation stets für die Verfahrenskosten auf- kommen müsste. Dies kann klarerweise nicht der Wille des Gesetzgebers gewesen sein und würde dem angestrebten Zweck der Norm, nämlich dem Schutz der Staatskasse, zuwiderlaufen.

Die Sache ist daher bereits aus diesem Grund an die Vorinstanz zurückzu- weisen, damit diese im dargelegten Sinne feststellt, ob D., A. und B. ein prozessuales Verschulden i.w.S. vorgeworfen werden kann. Da sich die Kostenauflage in tatsächlicher Hinsicht nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen darf, wird sich die Vorinstanz auch mit dieser Frage auseinandersetzen müssen.

4.3.3 4.3.3.1 Auch mit Bezug auf C. verneinte die Strafkammer ein prozessuales Ver- schulden i.w.S. (act. 1.1. S. 17 f.). Anlass für die Einleitung und Ausdeh- nung des Verfahrens im zu beurteilenden Fall sei der Verdacht gewesen, die Beschuldigten hätten zum Nachteil des DFB e.V. gehandelt. Allfällige Pflichtverletzungen von C. gegenüber der FIFA als dessen ehemalige Ar- beitgeberin genügten für die Auferlegung der Verfahrenskosten nicht, da

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die Verhaltensnorm von Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Schutz Dritter be- zwecke.

4.3.3.2 Unbestritten und aktenkundig ist, dass C. von 2002 bis 2007 Generalsek- retär der FIFA war und in dieser Funktion in einem privatrechtlichen Ar- beitsverhältnis nach schweizerischem Recht mit der FIFA stand (vgl. Ver- fahrensakten SV.15.1462, Urk. A-01.000-0791). Die Bundesanwaltschaft hatte in ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren zu den Folgen der in Aussicht gestellten Einstellung ausgeführt, C. hätte seine Pflichten aus Art. 321a OR der FIFA gegenüber verletzt, indem er die ihm durch A. zur Kenntnis gebrachten möglichen Pflicht- und Rechtsverstösse von Mit- gliedern der FIFA-Finanzkommission bzw. von K. in Zusammenhang mit der Zuschussgewährung an das OK WM 2006 FIFA-intern nicht gemeldet habe und stattdessen FIFA-intern, namentlich gegenüber L., nicht nur un- vollständige, sondern falsche Angaben zu den Hintergründen der durch A. erbetenen Transaktionen gemacht habe. Als deren Folge sei diese Trans- aktion in der FIFA-Buchhaltung nicht korrekt verbucht worden. Zudem habe C. an der legendierten Rückzahlung des Darlehens dazu beigetragen, dass die mutmasslichen Rechtsverstösse von Mitgliedern der FIFA-Finanzkom- mission bzw. von K. in Zusammenhang mit der Zuschussgewährung an das OK WM 2006 unter Verschluss geblieben seien. Dadurch habe C. den Vor- teil von E., F. und der betroffenen Mitglieder der FIFA-Finanzkommission bzw. von K. über die Interessen der FIFA gestellt (Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. A-01.00.0796). Wenn die Strafkammer ein widerrechtli- ches Verhalten von C. mit dem Argument verneint, dass der Verdacht, wel- cher Anlass zur Einleitung des Strafverfahren gegeben habe, in einem Ver- halten zum Nachteil des DFB e.V. bestanden habe, während Art. 321a Abs. 1 OR nicht den Schutz Dritter bezwecke, greift auch diese Überlegung zu kurz, zumal diese Norm letztlich Ausfluss der Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben ist und der betreffende Grundsatz auch dem Schutz Drit- ter dienen kann (vgl. schon oben E. 4.3.2.2). Die Strafkammer verkennt da- mit, dass der Umstand, wonach C. in strafrechtlicher Hinsicht ein Verhalten zum Nachteil des DFB e.V. vorgeworfen wurde, ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten verwerfliches Verhalten, welches sich gegen die FIFA richtet, nicht a priori ausschliesst. Die Sache ist daher auch in diesem Punkt zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.4 Auf die weiteren Rügen der Bundesanwaltschaft mit Bezug auf die von der Vorinstanz ausgesprochenen Entschädigungen und Genugtuungen ist vor dem Hintergrund des heutigen Rückweisungsbeschlusses nicht weiter ein- zugehen, da der von der Vorinstanz zu fällende Kostenentscheid den Ent- scheid über die Entschädigung und Genugtuungen präjudiziert. Ebenso

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wenig ist mit dem heutigen Entscheid über die Frage der Rückerstattungs- pflicht von B. der RA Beat Luginbühl ausgerichteten Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die schweizerische Eidgenossenschaft zu ent- scheiden.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispo- sitiv-Ziffern 3 und 4 des Beschlusses der Strafkammer SK.2019.45 vom

20. Mai 2021 werden aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

6. Der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Verfügung vom 7. Juni 2021 beurteilt (act. 3).

7. 7.1 Kosten- und Entschädigungsfolgen Teilverfahren BB.2021.153a 7.1.1. Das Teilverfahren BB.2021.153a wurde infolge Rückzugs der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 gegenstandslos. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Teilver- fahrens BB.2021.153a ist im vorliegenden Teilverfahren BB.2021.153 zu entscheiden (vgl. Teilbeschluss des Bundesstrafgerichts BB.2021.153a vom 29. März 2022 E. 3).

7.1.2 Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens; als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dementsprechend sind die Gerichtskosten des Teilverfahrens BB.2021.153a auf die Staats- kasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdegegner B. hat Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendung im Teilbeschwer- deverfahren BB.2021.153a (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). B. hat eine Honorarnote eingereicht, diese beschlägt aber – soweit ersichtlich – praktisch ausschliesslich Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Teilverfahren BB.2021.153. Jedenfalls lässt sich der Honorarnote nicht entnehmen, welche Aufwendungen nur im Verfahren BB.2021.153a getätigt worden sind. Entsprechend ist die Entschädigung für die Aufwen- dungen von B. im Teilverfahren BB.2021.153a pauschal und unter Berück- sichtigung aller massgeblichen Umstände ermessensweise auf Fr. 300.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festzusetzen (Art. 10 und 12 Abs. 2 BStKR).

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7.2 Kosten- und Entschädigungsfolgen Teilverfahren BB.2021.153 7.2.1 Die Bundesanwaltschaft obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren zum grössten Teil; entsprechend ist die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- den Beschwerdegegnern 1-4 unter solidarischer Haftung auf- zuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatkläger haben im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt, weshalb ihnen keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. BGE 138 IV 248 E. 5.3).

7.2.2 B. ist darauf hinzuweisen, dass entgegen seinen Ausführungen die in der Strafuntersuchung und im Hauptverfahren eingesetzte amtliche Verteidi- gung nicht automatisch im Beschwerdeverfahren weiter gilt. Art. 130 lit. d StPO, welcher die notwendige Verteidigung vorschreibt, wenn die Staats- anwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt, gilt aufgrund des klaren Gesetzeswortlauts im Beschwer- deverfahren gerade nicht.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Dispo- sitivziffern 3 und 4 des Beschlusses der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Neu- beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

2.1 Die Gerichtskosten für das Teilverfahren BB.2021.153a werden auf die Staatskasse genommen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 2 für das Teilverfahren BB.2021.153a eine Parteientschädigung von Fr. 300.-- zu entrichten.

2.2 Die reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'600.-- für das Teilverfahren BB.2021.153 wird den Beschwerdegegnern 1-4 unter solidarischer Haftung auferlegt.

Bellinzona, 3. August 2022

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Zustellung an

- Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Andrea Meier - Rechtsanwalt Peter Reichart - Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi - Rechtsanwalt Nathan Landshut - Rechtsanwalt Beat Luginbühl - Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesstrafgericht, Strafkammer

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.