Entschädigung der beschuldigten Personen bei Einstellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
Sachverhalt
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung gegen Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsfüh- rung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland (nachfolgend «WM 2006»; Verfahrensakten SV.15.1462, pag. 01-100-0001 f.). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung unter anderem auf A., B., C. und D. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung sowie der Veruntreuung aus (Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 01- 100-0003 f.).
Im Laufe des Verfahrens haben sich die Fédération Internationale de Foot- ball Association FIFA und der Deutsche Fussball-Bund e.V. als Privatkläger konstituiert (vgl. act. 1.1 lit. C; Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 15-004- 0001 f.).
B. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») gegen die obge- nannten Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehil- fenschaft zu Betrug (Verfahrensakten SK.2019.45, Urk. 139.100.001 ff.).
C. Mit Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 stellte die Strafkammer das Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Verjährungseintritts ein. Rechtsan- walt Beat Luginbühl (nachfolgend «RA Luginbühl») sprach sie als amtlicher Verteidiger von B. eine Entschädigung von Fr. 207'700.-- (inkl. MwSt.) zu (Dispositiv-Ziffer 5). Für die erbetenen Verteidiger von A., C. und D. wurden Entschädigungen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt sowie Genugtuun- gen und zum Teil Schadenersatz ausgesprochen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Strafkammer entschied ferner, dass die Verfahrenskosten bei der Eidgenos- senschaft verbleiben und die Privatkläger keinen Anspruch auf Entschädi- gung haben (Dispositiv-Ziffern 3 und 6).
D. Die Bundesanwaltschaft gelangte mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses der Strafkam- mer vom 20. Mai 2021 (Antrag 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1a und 1b S. 2).
- 4 -
E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gewährte der Referent im vorliegenden Be- schwerdeverfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 3).
F. Im Rahmen des mit den Parteien durchgeführten Schriftenwechsels stellte B. mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 folgende Anträge (act. 14 S. 1):
«1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, u.a. die Dispositiv-Ziff. 5 des Be- schlusses der Vorinstanz vom 20. Mai 2021, sei nicht einzutreten.
2. Die Rechtsbegehren 1.-4. der Bundesanwaltschaft seien abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Es sei dem unterzeichnenden Anwalt für die Ausübung des amtlichen Mandats eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 100'000.-- zu ge- währen.»
G. In ihrer Replik vom 9. August 2021 zog die Bundesanwaltschaft ihren Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom
20. Mai 2021 zurück. Stattdessen sei B. zur Rückerstattung der RA Lugin- bühl ausgerichteten Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten. Im Übrigen hielt die Bun- desanwaltschaft unverändert an ihren Anträgen in der Beschwerde vom
31. Mai 2021 fest (act. 24 S. 1 f.).
H. In seiner Duplik vom 2. September 2021 beantragte B. die Gutheissung der mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren 2 bis 5. Das Rechtsbegehren 1 gemäss Beschwerdeantwort sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und das Bundesstrafgerichts sei anzuweisen, RA Luginbühl, für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung von Fr. 182'700.-- auszubezahlen (act. 37 S. 1).
I. Mit Schreiben vom 17. März 2022 gelangte RA Luginbühl an die Beschwer- dekammer und ersuchte um Überweisung des amtlichen Honorars in der Höhe von Fr. 182'700.-- (act. 46), was der Bundesanwaltschaft am
22. März 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 47).
- 5 -
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Bundesanwaltschaft kann die Beschwerde zugunsten oder zu- ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus ist jede Partei zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Das Bundesgericht bejaht die Beschwer der Staatsanwaltschaft zur Anfech- tung der Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, weil sich dieser Anspruch grundsätzlich gegen den Staat richte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3; 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 2 und 3). Bezüglich der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ergibt sich ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft aus den divergierenden Interessen von Verteidiger und Verurteiltem (BGE 139 IV 199 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3): Ersterer sei an einer hohen Entschädigung interessiert, Letzterer – da er bei Eintritt günstiger wirtschaftlicher Verhält- nisse rückzahlungspflichtig werde (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) – grundsätz- lich hingegen an einer tiefen Entschädigung. Dies rechtfertige die Rechtsmit- tellegitimation der Staatsanwaltschaft (BGE 139 IV 199 a.a.O.). In Fällen, da keine Rückzahlungspflicht besteht, dürfte sich die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft ebenfalls daraus ergeben, dass sich der Entschädi- gungsanspruch gegen den Staat richtet.
E. 1.3 Die Beschwerdelegitimation der Bundesanwaltschaft zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde ist nach dem Gesagten zu bejahen. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
- 6 -
E. 2.1 Die Bundesanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021, mit welchem RA Luginbühl für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft Fr. 207‘700.-- (inkl. MwSt.) zugesprochen worden ist, zu- rückgezogen. Davon ist Vormerk zu nehmen. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B. weder dem Grundsatz nach noch im Be- trag strittig. Die Beschwerde ist daher – soweit sie die von der Vorinstanz ausgesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B. in der Höhe von Fr. 207‘700.-- betrifft – gegenstandslos geworden. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt sich, unter der Verfahrensnummer BB.2021.153a einen Teilbeschluss zu fällen. Dieser ist unabhängig von der Frage einer allfälligen Rückerstattungspflicht von B. – wie von der Bundesanwaltschaft beantragt – zu fällen.
E. 2.2 Den Ausführungen von RA Luginbühl und der Bundesanwaltschaft zufolge wurde RA Luginbühl mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Dezem- ber 2018 bereits eine Anzahlung von CHF 25‘000.-- gewährt (vgl. act. 14 S. 4; act. 21 S. 2). Diese ist mithin vom von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von Fr. 207‘700.-- abzuziehen, sodass RA Luginbühl nunmehr der Betrag von Fr. 182‘700.-- von der Eidgenossenschaft auszubezahlen ist.
E. 2.3 Über die Frage einer Rückerstattungspflicht von B. wird im separaten Teil- beschluss (BB.2021.153) zusammen mit den noch strittigen Beschwerdean- trägen entschieden.
E. 3 Ebenso wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Teilverfahrens BB.2021.153a im Teilverfahren BB.2021.153 entschieden.
- 7 -
Dispositiv
- Vom Rückzug der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 wird Vormerk genommen. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
- Die Eidgenossenschaft hat Rechtsanwalt Beat Luginbühl für die amtliche Ver- teidigung von B. in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 Fr. 182'700.-- (Fr. 207'700.-- abzüglich Akontozahlung von Fr. 25'000.--) auszubezahlen.
- Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens BB.2021.153a wird im Teilbeschluss des Verfahrens BB.2021.153 entschieden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Teilbeschluss vom 29. März 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
1. BUNDESANWALTSCHAFT,
Beschwerdeführerin
2. DEUTSCHER FUSSBALL-BUND E.V. (DFB), vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier und Rechtsanwalt Peter Reichart
3. FÉDÉRATION INTERNATIONALE DE FOOTBALL ASSOCIATION FIFA, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi,
Privatklägerschaft
gegen
1. A., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut,
2. B., vertreten durch Rechtsanwalt Beat Luginbühl,
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2021.153a
- 2 -
3. C., vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler,
4. D., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Beschwerdegegner 1-4
5. BUNDESSTRAFGERICHT, STRAFKAMMER,
Vorinstanz
Gegenstand
Entschädigung der beschuldigten Personen bei Ein- stellung des Verfahrens (Art. 429 ff. StPO)
- 3 -
Sachverhalt:
A. Am 6. November 2015 eröffnete die Bundesanwaltschaft eine Strafuntersu- chung gegen Unbekannt wegen Verdachts der ungetreuen Geschäftsfüh- rung und der Geldwäscherei im Zusammenhang mit Zahlungen im Vorfeld der Fussball-Weltmeisterschaft 2006 in Deutschland (nachfolgend «WM 2006»; Verfahrensakten SV.15.1462, pag. 01-100-0001 f.). Am 5. Juli 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung unter anderem auf A., B., C. und D. wegen des Verdachts des Betrugs, der ungetreuen Geschäftsbe- sorgung sowie der Veruntreuung aus (Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 01- 100-0003 f.).
Im Laufe des Verfahrens haben sich die Fédération Internationale de Foot- ball Association FIFA und der Deutsche Fussball-Bund e.V. als Privatkläger konstituiert (vgl. act. 1.1 lit. C; Verfahrensakten SV.15.1462, Urk. 15-004- 0001 f.).
B. Am 5. August 2019 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage bei der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») gegen die obge- nannten Beschuldigten wegen Betrugs (Art. 146 StGB) bzw. wegen Gehil- fenschaft zu Betrug (Verfahrensakten SK.2019.45, Urk. 139.100.001 ff.).
C. Mit Beschluss SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 stellte die Strafkammer das Verfahren gegen A., B., C. und D. wegen Verjährungseintritts ein. Rechtsan- walt Beat Luginbühl (nachfolgend «RA Luginbühl») sprach sie als amtlicher Verteidiger von B. eine Entschädigung von Fr. 207'700.-- (inkl. MwSt.) zu (Dispositiv-Ziffer 5). Für die erbetenen Verteidiger von A., C. und D. wurden Entschädigungen in unterschiedlicher Höhe festgesetzt sowie Genugtuun- gen und zum Teil Schadenersatz ausgesprochen (Dispositiv-Ziffer 4). Die Strafkammer entschied ferner, dass die Verfahrenskosten bei der Eidgenos- senschaft verbleiben und die Privatkläger keinen Anspruch auf Entschädi- gung haben (Dispositiv-Ziffern 3 und 6).
D. Die Bundesanwaltschaft gelangte mit Beschwerde vom 31. Mai 2021 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts und beantragte unter anderem die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses der Strafkam- mer vom 20. Mai 2021 (Antrag 1). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1a und 1b S. 2).
- 4 -
E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2021 gewährte der Referent im vorliegenden Be- schwerdeverfahren der Beschwerde die aufschiebende Wirkung (act. 3).
F. Im Rahmen des mit den Parteien durchgeführten Schriftenwechsels stellte B. mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 folgende Anträge (act. 14 S. 1):
«1. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, u.a. die Dispositiv-Ziff. 5 des Be- schlusses der Vorinstanz vom 20. Mai 2021, sei nicht einzutreten.
2. Die Rechtsbegehren 1.-4. der Bundesanwaltschaft seien abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten sei.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
4. Es sei dem unterzeichnenden Anwalt für die Ausübung des amtlichen Mandats eine Akontozahlung in der Höhe von CHF 100'000.-- zu ge- währen.»
G. In ihrer Replik vom 9. August 2021 zog die Bundesanwaltschaft ihren Antrag auf Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom
20. Mai 2021 zurück. Stattdessen sei B. zur Rückerstattung der RA Lugin- bühl ausgerichteten Entschädigung der amtlichen Verteidigung an die schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten. Im Übrigen hielt die Bun- desanwaltschaft unverändert an ihren Anträgen in der Beschwerde vom
31. Mai 2021 fest (act. 24 S. 1 f.).
H. In seiner Duplik vom 2. September 2021 beantragte B. die Gutheissung der mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren 2 bis 5. Das Rechtsbegehren 1 gemäss Beschwerdeantwort sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben und das Bundesstrafgerichts sei anzuweisen, RA Luginbühl, für die amtliche Verteidigung von B. eine Entschädigung von Fr. 182'700.-- auszubezahlen (act. 37 S. 1).
I. Mit Schreiben vom 17. März 2022 gelangte RA Luginbühl an die Beschwer- dekammer und ersuchte um Überweisung des amtlichen Honorars in der Höhe von Fr. 182'700.-- (act. 46), was der Bundesanwaltschaft am
22. März 2022 zur Kenntnis gebracht worden ist (act. 47).
- 5 -
Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachstehenden Erwägungen näher eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beschlüsse der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht des Bundes unterliegen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG). Die Bundesanwaltschaft kann die Beschwerde zugunsten oder zu- ungunsten der beschuldigten oder verurteilten Person ergreifen (Art. 381 Abs. 1 StPO). Darüber hinaus ist jede Partei zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ge- gen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.2 Das Bundesgericht bejaht die Beschwer der Staatsanwaltschaft zur Anfech- tung der Höhe der Entschädigung für die private Verteidigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, weil sich dieser Anspruch grundsätzlich gegen den Staat richte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3; 6B_168/2012 vom 27. August 2012 E. 2 und 3). Bezüglich der Bemessung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung ergibt sich ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft aus den divergierenden Interessen von Verteidiger und Verurteiltem (BGE 139 IV 199 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1314/2016 vom 10. Oktober 2018 E. 1.4.3): Ersterer sei an einer hohen Entschädigung interessiert, Letzterer – da er bei Eintritt günstiger wirtschaftlicher Verhält- nisse rückzahlungspflichtig werde (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO) – grundsätz- lich hingegen an einer tiefen Entschädigung. Dies rechtfertige die Rechtsmit- tellegitimation der Staatsanwaltschaft (BGE 139 IV 199 a.a.O.). In Fällen, da keine Rückzahlungspflicht besteht, dürfte sich die Beschwerdelegitimation der Staatsanwaltschaft ebenfalls daraus ergeben, dass sich der Entschädi- gungsanspruch gegen den Staat richtet.
1.3 Die Beschwerdelegitimation der Bundesanwaltschaft zur Erhebung der vor- liegenden Beschwerde ist nach dem Gesagten zu bejahen. Die übrigen Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
- 6 -
2.
2.1 Die Bundesanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021, mit welchem RA Luginbühl für die amtliche Verteidigung von B. von der Eidgenossenschaft Fr. 207‘700.-- (inkl. MwSt.) zugesprochen worden ist, zu- rückgezogen. Davon ist Vormerk zu nehmen. Damit ist die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B. weder dem Grundsatz nach noch im Be- trag strittig. Die Beschwerde ist daher – soweit sie die von der Vorinstanz ausgesprochene Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B. in der Höhe von Fr. 207‘700.-- betrifft – gegenstandslos geworden. Vor diesem Hin- tergrund rechtfertigt sich, unter der Verfahrensnummer BB.2021.153a einen Teilbeschluss zu fällen. Dieser ist unabhängig von der Frage einer allfälligen Rückerstattungspflicht von B. – wie von der Bundesanwaltschaft beantragt – zu fällen.
2.2 Den Ausführungen von RA Luginbühl und der Bundesanwaltschaft zufolge wurde RA Luginbühl mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 27. Dezem- ber 2018 bereits eine Anzahlung von CHF 25‘000.-- gewährt (vgl. act. 14 S. 4; act. 21 S. 2). Diese ist mithin vom von der Vorinstanz zugesprochenen Betrag von Fr. 207‘700.-- abzuziehen, sodass RA Luginbühl nunmehr der Betrag von Fr. 182‘700.-- von der Eidgenossenschaft auszubezahlen ist.
2.3 Über die Frage einer Rückerstattungspflicht von B. wird im separaten Teil- beschluss (BB.2021.153) zusammen mit den noch strittigen Beschwerdean- trägen entschieden.
3. Ebenso wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Teilverfahrens BB.2021.153a im Teilverfahren BB.2021.153 entschieden.
- 7 -
Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Vom Rückzug der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 5 des Beschlusses SK.2019.45 vom 20. Mai 2021 wird Vormerk genommen. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden.
2. Die Eidgenossenschaft hat Rechtsanwalt Beat Luginbühl für die amtliche Ver- teidigung von B. in den Verfahren SK.2019.45 und SV.15.1462 Fr. 182'700.-- (Fr. 207'700.-- abzüglich Akontozahlung von Fr. 25'000.--) auszubezahlen.
3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Beschwerde- verfahrens BB.2021.153a wird im Teilbeschluss des Verfahrens BB.2021.153 entschieden.
Bellinzona, 29. März 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwältin Andrea Meier - Rechtsanwalt Peter Reichart - Rechtsanwältin Catherine Hohl-Chirazi - Rechtsanwalt Nathan Landshut - Rechtsanwalt Beat Luginbühl - Rechtsanwalt Till Gontersweiler - Rechtsanwalt Bernhard Isenring - Bundesstrafgericht, Strafkammer - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.