Einsprache gegen den Strafbefehl (Art. 354 Abs. 1 lit.b StPO)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Markus Wicki, Staatsanwalt des Bundes,
E. 2 B., vertreten durch Advokat Jörg Honegger,
Einsprachegegner
Gegenstand
Einsprache gegen den Strafbefehl
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.24
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Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit C. und dem finanziellen Zusammenbruch der sog. D.-Gruppe eine umfangrei- che und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich viel- seitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich „Anlage- betrügereien/Anschlussgeldwäscherei“ sowie aus verschiedenen Neben- sachverhalten zusammen.
B. Im sog. Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ geht es um die im Sommer 2004 er- folgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der A. AG – einer Investiti- onsgesellschaft, über welche die Anleger Einlagen (in Form einer Aktienbe- teiligung) in das „Anlagesystem C.“ einbrachten, – in Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte am 6. Juni 2008 die Eröffnung der Strafverfol- gung gegen B., dem ehemaligen Verwaltungsrat der A. AG, wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, eventuell der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB. Die A. AG, die in der Zwischenzeit in Liquidation gesetzt worden war, erklärte, sich am Strafverfahren gegen B. im sie betreffenden Teilbereich als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO beteiligen zu wollen.
C. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhalt „Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei“ Anklage gegen C.. Zugleich trennte sie die verbleibenden Nebensachverhalte, insbesondere den Sach- verhalt „E.-Deal“, förmlich ab und führte sie unter einer neuen Verfahrens- nummer weiter.
D. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 verurteilte die Bundesanwaltschaft B. im Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. Zugleich wurde B. im Zusammenhang mit einem anderen hier nicht interessierenden Sachverhalt wegen weiterer Delikte schuldig gespro- chen.
E. Am 13. Februar 2018 erhob die A. AG in Liq. Einsprache gegen diesen Straf- befehl und beantragte im Wesentlichen, B. im Sachverhaltskomplex „E.- Deal“ zusätzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und ihn zu verpflichten, ihr eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO in Höhe von Fr. 30‘943.05 zu zahlen.
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F. Auf die mit demselben Begehren hinsichtlich des Schuldpunkts gleichentags erhobene Beschwerde der A. AG in Liq. gegen den Strafbefehl trat die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.18 vom
18. Juli 2018 nicht ein.
G. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am
E. 3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl die beschuldigte Person (lit. a), weitere Betroffene (lit. b) und, soweit vorge- sehen, die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes (d.h. die Bun- desanwaltschaft) oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössi- schen oder kantonalen Verfahren (lit. c) legitimiert.
Die Privatklägerschaft ist als „weitere Betroffene“ im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachver- halts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3-2.6) oder ihr in Verletzung von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine oder ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteient- schädigung zugesprochen wurde (BGE 139 IV 102 E. 5.2).
E. 4.1 Die Einsprecherin begründet ihre Einsprachelegitimation primär damit, dass sie als Privatklägerschaft eine andere rechtliche Qualifikation des Sachver- halts, namentlich einen Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 3 StGB bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB, anstrebe (TPF pag. 68.100.27/32 ff.; 68.551.2 ff.).
E. 4.2 Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt gemäss dieser Bestimmung die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist.
E. 4.3 B. ist im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Sachverhaltskom- plex „E.-Deal“ der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen worden. Dieser Straftatbestand schützt das Vermögen der Gläubi- ger des Konkurs- oder Pfändungsschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; MA- ZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 115 StPO N 60). Unter diesem Gesichtspunkt kann die A. AG in Liq. als Konkursschuldnerin nicht als Geschädigte und somit nicht als Privatklägerin gelten, was auch von ihr nicht bestritten wird.
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E. 4.4 Es stellt sich die Frage, ob der Einsprecherin unter dem Gesichtspunkt der von ihr angerufenen Tatbestände von Art. 158 StGB die Geschädigtenstel- lung und somit die Eigenschaft einer (allenfalls einspracheberechtigten) Pri- vatklägerin zukommt.
E. 4.5 Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
E. 4.6 Die von der Einsprecherin angerufenen Tatbestände der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB setzen u.a. Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (vgl. z.B. NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 158 StGB N 138 und 172). Im vorliegenden Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird B. im Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ nicht vorgeworfen, er habe in der Absicht ge- handelt, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Die im Straf- befehl enthaltenen Angaben erlauben mithin keine Subsumtion des fragli- chen Sachverhalts unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 oder Art. 158 Ziff. 2 StGB.
E. 4.7 Ein Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäfts- besorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da die Strafverfolgung diesbezüglich verjährt wäre (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung/Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
E. 4.8 Im Ergebnis ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einsprecherin durch die im Strafbefehl umschriebene Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den sein soll. Demzufolge kann die Einsprecherin vorliegend nicht als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, weshalb sie auch nicht als Privatklägerin einsprachelegitimiert ist. Damit geht auch ihr weiteres Vorbringen ins Leere, es sei ihr mit dem Strafbefehl keine Entschä- digung nach Art. 433 StPO zugesprochen worden (TPF pag. 68.100.27/36 f.; 68.551.4).
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E. 5.1 Die Einsprecherin macht weiter geltend, der Strafbefehl stelle eine implizite Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung dar (TPF pag. 68.100.27/31; 68.551.4).
E. 5.2 Die Einsprecherin verkennt, dass eine (auch implizite) Verfahrenseinstellung
– die im Übrigen nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde anzufechten wäre (Art. 322 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.6) – einen Lebens- sachverhalt betrifft, nicht einen Straftatbestand (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_425/2015 vom 12. No- vember 2015 E. 1.4). Die Einsprecherin thematisiert denn auch keinen wei- teren als den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Lebenssachverhalt; sie strebt lediglich eine andere rechtliche Würdigung desselben an. Diese Prob- lematik ist vorstehend (E. 4) bereits behandelt worden.
E. 6.1 Schliesslich bringt die Einsprecherin zur Begründung ihrer Einsprachelegiti- mation vor, es seien bei ihr im Strafverfahren Vermögenswerte beschlag- nahmt worden (TPF pag. 68.100.27/30/33; 68.551.4).
E. 6.2 Die von der Einsprecherin thematisierten beschlagnahmten Vermögens- werte – Guthaben auf zwei Konten bei der Bank F. in Lettland – sind nicht Gegenstand des Strafbefehls vom 2. Februar 2018. Insbesondere sind mit dem erwähnten Entscheid diesbezüglich keine Vermögenseinziehungen verfügt worden. Unter diesem Aspekt lässt sich eine Einsprachelegitimation nicht begründen.
E. 7 Nach dem Dargelegten ist die Einsprecherin durch den zur Diskussion ste- henden Strafbefehl nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen betroffen. Ihre Einsprache ist somit mangels Einsprachelegitimation un- gültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 8 Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
2. Februar 2018 gegen B. zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
E. 9.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich vorliegend in Ermange- lung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kri- terium des Obsiegens bzw. Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 428 StPO N 5; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 6).
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E. 9.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 1‘500.– festgesetzt und der Ein- sprecherin auferlegt.
E. 9.3 Der obsiegende Einsprachegegner B. hat nach dem vorstehend Dargelegten Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren gegenüber der unterliegenden Einsprecherin. Grundlage für die Be- messung der Entschädigung bildet gestützt auf 12 Abs. 1 BStKR die vom Rechtsvertreter von B. eingereichte Honorarnote (TPF pag. 68.521.8 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Die von der Einsprecherin an B. zu leistende Parteientschädigung beläuft sich demnach auf Fr. 1‘129.45 (inkl. MWST).
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Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Einsprache der A. AG in Liquidation wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der A. AG in Liquidation aufer- legt.
3. Die A. AG in Liquidation wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 1‘129.45 zu bezahlen.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Januar 2019
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 29. Januar 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A. AG IN LIQUIDATION, vertreten durch Advokat Caspar Zellweger,
Einsprecherin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Markus Wicki, Staatsanwalt des Bundes,
2. B., vertreten durch Advokat Jörg Honegger,
Einsprachegegner
Gegenstand
Einsprache gegen den Strafbefehl
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2018.24
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Prozessgeschichte:
A. Die Bundesanwaltschaft führte seit Oktober 2004 im Zusammenhang mit C. und dem finanziellen Zusammenbruch der sog. D.-Gruppe eine umfangrei- che und komplexe Strafuntersuchung. Diese ist sachlich und persönlich viel- seitig verästelt und setzt sich primär aus dem Sachverhaltsbereich „Anlage- betrügereien/Anschlussgeldwäscherei“ sowie aus verschiedenen Neben- sachverhalten zusammen.
B. Im sog. Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ geht es um die im Sommer 2004 er- folgte Herauslösung des Gesellschaftskapitals der A. AG – einer Investiti- onsgesellschaft, über welche die Anleger Einlagen (in Form einer Aktienbe- teiligung) in das „Anlagesystem C.“ einbrachten, – in Höhe von rund Fr. 30 Mio. Diesbezüglich erfolgte am 6. Juni 2008 die Eröffnung der Strafverfol- gung gegen B., dem ehemaligen Verwaltungsrat der A. AG, wegen des Ver- dachts der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 StGB, eventuell der Misswirtschaft nach Art. 165 StGB. Die A. AG, die in der Zwischenzeit in Liquidation gesetzt worden war, erklärte, sich am Strafverfahren gegen B. im sie betreffenden Teilbereich als Straf- und Zivilklägerin im Sinne von Art. 118 StPO beteiligen zu wollen.
C. Am 9. Oktober 2015 erhob die Bundesanwaltschaft im Hauptsachverhalt „Anlagebetrügereien/Anschlussgeldwäscherei“ Anklage gegen C.. Zugleich trennte sie die verbleibenden Nebensachverhalte, insbesondere den Sach- verhalt „E.-Deal“, förmlich ab und führte sie unter einer neuen Verfahrens- nummer weiter.
D. Mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 verurteilte die Bundesanwaltschaft B. im Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ wegen Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB. Zugleich wurde B. im Zusammenhang mit einem anderen hier nicht interessierenden Sachverhalt wegen weiterer Delikte schuldig gespro- chen.
E. Am 13. Februar 2018 erhob die A. AG in Liq. Einsprache gegen diesen Straf- befehl und beantragte im Wesentlichen, B. im Sachverhaltskomplex „E.- Deal“ zusätzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen und ihn zu verpflichten, ihr eine Entschädigung im Sinne von Art. 433 StPO in Höhe von Fr. 30‘943.05 zu zahlen.
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F. Auf die mit demselben Begehren hinsichtlich des Schuldpunkts gleichentags erhobene Beschwerde der A. AG in Liq. gegen den Strafbefehl trat die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss BB.2018.18 vom
18. Juli 2018 nicht ein.
G. Die Bundesanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am
3. Mai 2018 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit dem Antrag, auf die Einsprache sei kostenfällig nicht einzutreten.
H. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 sistierte die Einzelrichterin der Strafkammer das Verfahren im Hinblick auf das hängige Beschwerdeverfahren in der glei- chen Angelegenheit.
I. Nachdem die Beschwerdekammer über die Beschwerde entschieden hatte, hob die Einzelrichterin am 21. August 2018 die Sistierung des Verfahrens auf und lud die Rechtsvertreter der A. AG in Liq. und von B. zur Stellung- nahme betreffend die Einsprachelegitimation der A. in Liq. ein.
J. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. September 2018 hielt die A. AG in Liq. an ihrer Einsprache fest. B. beantragte mit Eingabe seines Rechtsver- treters vom 28. September 2018, es sei auf die Einsprache der A. AG in Liq. nicht einzutreten und es sei die Einsprecherin oder die Bundesanwaltschaft zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Ho- norarnote seines Rechtsvertreters zu leisten.
Die Einzelrichterin erwägt:
1. Die Bundesgerichtsbarkeit ist vorliegend gemäss Art. 24 Abs. 2 und 3 StPO gegeben.
Die Kompetenz des Einzelgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesge- setzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bun- des (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71).
2. Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Das Gericht kann im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (mithin nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbe-
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fehls und der Einsprache entscheiden; es handelt sich um Prozessvoraus- setzungen (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N 2). Den Parteien ist vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 329 Abs. 4, Art. 339 Abs. 3 StPO).
3. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl die beschuldigte Person (lit. a), weitere Betroffene (lit. b) und, soweit vorge- sehen, die Ober- oder Generalstaatsanwaltschaft des Bundes (d.h. die Bun- desanwaltschaft) oder des betreffenden Kantons im jeweiligen eidgenössi- schen oder kantonalen Verfahren (lit. c) legitimiert.
Die Privatklägerschaft ist als „weitere Betroffene“ im Sinne von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO zur Einsprache berechtigt, wenn sie an der Aufhebung oder Änderung des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO hat (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachver- halts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3-2.6) oder ihr in Verletzung von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine oder ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteient- schädigung zugesprochen wurde (BGE 139 IV 102 E. 5.2).
4.
4.1 Die Einsprecherin begründet ihre Einsprachelegitimation primär damit, dass sie als Privatklägerschaft eine andere rechtliche Qualifikation des Sachver- halts, namentlich einen Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Ge- schäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. 3 StGB bzw. ungetreuer Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB, anstrebe (TPF pag. 68.100.27/32 ff.; 68.551.2 ff.).
4.2 Privatklägerschaft setzt Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO voraus (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt gemäss dieser Bestimmung die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten un- mittelbar verletzt worden ist.
4.3 B. ist im Zusammenhang mit dem hier interessierenden Sachverhaltskom- plex „E.-Deal“ der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB schuldig ge- sprochen worden. Dieser Straftatbestand schützt das Vermögen der Gläubi- ger des Konkurs- oder Pfändungsschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2; MA- ZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 115 StPO N 60). Unter diesem Gesichtspunkt kann die A. AG in Liq. als Konkursschuldnerin nicht als Geschädigte und somit nicht als Privatklägerin gelten, was auch von ihr nicht bestritten wird.
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4.4 Es stellt sich die Frage, ob der Einsprecherin unter dem Gesichtspunkt der von ihr angerufenen Tatbestände von Art. 158 StGB die Geschädigtenstel- lung und somit die Eigenschaft einer (allenfalls einspracheberechtigten) Pri- vatklägerin zukommt.
4.5 Gemäss dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklage- schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Sie hat die der beschuldig- ten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO).
4.6 Die von der Einsprecherin angerufenen Tatbestände der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 2 StGB setzen u.a. Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus (vgl. z.B. NIGGLI, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2019, Art. 158 StGB N 138 und 172). Im vorliegenden Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), wird B. im Sachverhaltskomplex „E.-Deal“ nicht vorgeworfen, er habe in der Absicht ge- handelt, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern. Die im Straf- befehl enthaltenen Angaben erlauben mithin keine Subsumtion des fragli- chen Sachverhalts unter Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 oder Art. 158 Ziff. 2 StGB.
4.7 Ein Schuldspruch wegen des Grundtatbestandes der ungetreuen Geschäfts- besorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fällt vorliegend von vornherein nicht in Betracht, da die Strafverfolgung diesbezüglich verjährt wäre (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung/Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
4.8 Im Ergebnis ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einsprecherin durch die im Strafbefehl umschriebene Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wor- den sein soll. Demzufolge kann die Einsprecherin vorliegend nicht als ge- schädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gelten, weshalb sie auch nicht als Privatklägerin einsprachelegitimiert ist. Damit geht auch ihr weiteres Vorbringen ins Leere, es sei ihr mit dem Strafbefehl keine Entschä- digung nach Art. 433 StPO zugesprochen worden (TPF pag. 68.100.27/36 f.; 68.551.4).
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5.
5.1 Die Einsprecherin macht weiter geltend, der Strafbefehl stelle eine implizite Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung dar (TPF pag. 68.100.27/31; 68.551.4).
5.2 Die Einsprecherin verkennt, dass eine (auch implizite) Verfahrenseinstellung
– die im Übrigen nicht mit Einsprache, sondern mit Beschwerde anzufechten wäre (Art. 322 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.6) – einen Lebens- sachverhalt betrifft, nicht einen Straftatbestand (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_654/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; 6B_425/2015 vom 12. No- vember 2015 E. 1.4). Die Einsprecherin thematisiert denn auch keinen wei- teren als den dem Strafbefehl zugrundeliegenden Lebenssachverhalt; sie strebt lediglich eine andere rechtliche Würdigung desselben an. Diese Prob- lematik ist vorstehend (E. 4) bereits behandelt worden.
6.
6.1 Schliesslich bringt die Einsprecherin zur Begründung ihrer Einsprachelegiti- mation vor, es seien bei ihr im Strafverfahren Vermögenswerte beschlag- nahmt worden (TPF pag. 68.100.27/30/33; 68.551.4).
6.2 Die von der Einsprecherin thematisierten beschlagnahmten Vermögens- werte – Guthaben auf zwei Konten bei der Bank F. in Lettland – sind nicht Gegenstand des Strafbefehls vom 2. Februar 2018. Insbesondere sind mit dem erwähnten Entscheid diesbezüglich keine Vermögenseinziehungen verfügt worden. Unter diesem Aspekt lässt sich eine Einsprachelegitimation nicht begründen.
7. Nach dem Dargelegten ist die Einsprecherin durch den zur Diskussion ste- henden Strafbefehl nicht unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interes- sen betroffen. Ihre Einsprache ist somit mangels Einsprachelegitimation un- gültig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 8. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom
2. Februar 2018 gegen B. zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). 9.
9.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich vorliegend in Ermange- lung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kri- terium des Obsiegens bzw. Unterliegens (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; DOMEISEN, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 428 StPO N 5; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 436 StPO N 6).
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9.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Ent- schädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 1‘500.– festgesetzt und der Ein- sprecherin auferlegt.
9.3 Der obsiegende Einsprachegegner B. hat nach dem vorstehend Dargelegten Anspruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen im vorliegenden Ver- fahren gegenüber der unterliegenden Einsprecherin. Grundlage für die Be- messung der Entschädigung bildet gestützt auf 12 Abs. 1 BStKR die vom Rechtsvertreter von B. eingereichte Honorarnote (TPF pag. 68.521.8 f.). Der ausgewiesene Stundenaufwand und die Auslagen erscheinen angemessen. Die von der Einsprecherin an B. zu leistende Parteientschädigung beläuft sich demnach auf Fr. 1‘129.45 (inkl. MWST).
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Die Einzelrichterin verfügt:
1. Auf die Einsprache der A. AG in Liquidation wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden der A. AG in Liquidation aufer- legt.
3. Die A. AG in Liquidation wird verpflichtet, B. eine Parteientschädigung von Fr. 1‘129.45 zu bezahlen.
Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bun- desstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. Januar 2019