Akteneinsicht
Sachverhalt
A.
A.1 Am 7. Februar 2025 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen B. wegen mehrfachen, teilweise versuchten Aus- nützens von Insiderinformationen als Sekundär-, eventualiter als Tertiärinsider gemäss Art. 154 Abs. 3, eventualiter Abs. 4 FinfraG (SK 29.100.001 ff.). Die Anklageerhebung wurde mit Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom
11. Februar 2025 öffentlich kommuniziert (SK 19.661.008 f.). Die Anklage wirft B. im Wesentlichen vor, als privater Investor in der Zeit von September 2018 bis August 2020 beim Handel mit Effekten von schweizerischen börsenkotierten Gesellschaften in fünf Fällen Insiderinformationen über geplante oder laufende Firmenübernahmen ausgenützt resp. dies versucht und dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von insgesamt rund Fr. 10.6 Mio. er- zielt zu haben. Gemäss Anklage soll B. die Insiderinformationen von seinem langjährigen Bekannten C., der in der tatrelevanten Zeit eine Kaderstellung bei der Investmentbank A., Zürich innegehabt habe, eventualiter von einer unbe- kannten Quelle erhalten haben. A.2 Die gegen C. im gleichen Sachzusammenhang wegen Verdachts der Weitergabe von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. b aBEHG bzw. Art. 154 Abs.1 lit. b FinfraG geführte Strafuntersuchung hatte die Bundesanwaltschaft mit – in- zwischen rechtskräftiger – Verfügung am 16. November 2023 eingestellt (BA B07.004.001-0001). B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dominique Müller und Rechts- anwalt Nico Ravazzolo, vom 14. März 2025 ersuchte die Bank A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Bundesanwaltschaft um Einsicht in die in der Medienmittei- lung vom 11. Februar 2025 erwähnte Anklageschrift (SK 19.661.005 ff.). Die Bun- desanwaltschaft leitete das Gesuch am 26. März 2025 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (SK 19.661.002). C. Im Rahmen des von der Strafkammer durchgeführten Schriftenwechsels bean- tragte der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers, Rechtsanwalt Sébastien Moret, vom 22. April 2025 die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs, soweit da- rauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin (SK 29.521.004 ff.), während die Bundesanwaltschaft mit der Ein- gabe vom gleichen Tag auf eine Stellungnahme verzichtete (SK 29.510.011 f.). Der Beschuldigte und die Gesuchstellerin hielten in der Folge in weiteren – zum Teil unaufgefordert erstatteten – Stellungnahmen ihrer jeweiligen Rechtsvertreter
- 3 - SN.2025.16 (Eingaben von RA Müller und RA Ravazzolo vom 5. Mai und 2. Juni 2025 [SK 19.661.013 ff.]; Eingaben von RA Moret vom 29. April, 19. Mai und 26. Juni 2025 [SK 29.521.010 ff.]) an ihren bisherigen Anträgen fest. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 gelangte die Rechtsvertreterin von C., Rechtsan- wältin Laura Jetzer, an die Strafkammer. Sie teilte mit, dass ihr Mandant erfahren habe, dass die Bank A. in einem bei diesem Gericht hängigen Strafverfahren ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, von dem er betroffen sei. RA Jetzer ersuchte die Strafkammer um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme dazu sowie um Zustellung des verfahrensgegenständlichen Akteneinsichtsgesuchs zu diesem Zweck (SK 29.662.001). Die Strafkammer stellte daraufhin RA Jetzer mit Zustimmung der Gesuchstellerin das Akteneinsichtsgesuch sowie weitere in die- ser Angelegenheit erstatteten Eingaben der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zu und lud die Vorgenannte zur Stellungnahme ein (SK 29.662.005). Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 beantragte RA Jetzer namens ihres Mandanten, es sei das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen und ihrem Mandanten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (SK 29.662.008 ff.). Die Gesuchstellerin hielt replicando mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 25. August 2025 an ihren bis- herigen Anträgen vollumfänglich fest (SK 19.661.056 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Gesuchstellerin ist am Hauptverfahren (SK.2025.6) nicht beteiligt. 2. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafver- fahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt- zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt es dabei nicht, dass die Drittperson ein schüt- zenswertes Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches auch haben. Andernfalls hat sie a priori kein Recht auf Akteneinsicht. Das schüt- zenswerte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes In- teresse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wah- rung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Dritt- person im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisgemäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Ver- zögerungen. Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur, wenn er
- 4 - SN.2025.16 zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist (BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5 f.). Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentli- che oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entge- genstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (BGE 147 I 463 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3. Die Gesuchstellerin begründet das von ihr geltend gemachte schützenswerte In- teresse an der Akteneinsicht zusammenfassend wie folgt: Aufgrund der Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Februar 2025 habe die Gesuchstellerin Grund zur Annahme, dass gemäss Anklageschrift ver- trauliche Informationen von ihr und/oder ihren Kunden betreffend bestimmte Un- ternehmenstransaktionen von ihrem ehemaligen leitenden Mitarbeiter C. an den Beschuldigten weitergegeben worden seien, welcher gestützt auf diese Informa- tionen Insiderhandel im grossen Umfang betrieben haben soll. Dies berge für die Gesuchstellerin erhebliche Reputationsrisiken, zumal es sich vorliegend um eines der bedeutendsten Verfahren in der Schweiz betreffend Insiderhandel mit entsprechend grossem Medieninteresse handeln dürfte. Um die betreffenden Reputationsrisiken einzuschätzen, ihren regulatorischen Pflichten gegenüber der FINMA und ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nachkommen und die erforderlichen Massnahmen (insbesondere eine allenfalls erforderliche Informa- tion der betroffenen Kunden) treffen zu können, sei die Gesuchstellerin auf die Einsicht in die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung angewiesen. Hinzu komme, dass C. die Gesuchstellerin auf Leistung einer Zahlung aus dem Arbeitsvertrag eingeklagt habe. Das entsprechende Zivilverfahren sei seit April 2024 vor dem Arbeitsgericht Zürich hängig. Die Gesuchstellerin sei auf die Ein- sicht in die Anklageschrift auch deswegen angewiesen, um ihre Rechte im ge- nannten Zivilprozess wahren zu können (SK 19.661.005 f., …13 ff., …56 f.). 4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin im Vorverfahren aufgrund der Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 31. August und 30. No- vember 2022 diverse Auskünfte und Beweismittel u.a. zu den Kontakten zwi- schen B. und C. sowie zum Geschehenslauf von Beratungsmandaten der Bank zu den untersuchten mutmasslich insiderrelevanten Geschäftsvorgängen, darun- ter den in der vorliegenden Anklage thematisierten Unternehmenstransaktionen, erteilen resp. herausgeben musste (BA 07.206-0001 ff.). Den diesbezüglichen
- 5 - SN.2025.16 Eingaben der Gesuchstellerin an die Bundesanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass sie interne Ermittlungen im Zusammenhang mit den in den Editionsverfü- gungen genannten Vorgängen führte (vgl. z.B. 07.206-0032 ff.). Aus der Medien- mitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Februar 2025 geht sodann hervor, dass sich die Anklage gegen den Beschuldigten auf fünf Fälle des Insiderhandels im Zeitraum von 2018 bis 2020 bezieht (SK 19.661.008). In seiner Stellungnahme vom 22. April 2025 zum Akteneinsichtsgesuch führte der Verteidiger des Be- schuldigten die betreffenden fünf Fälle unter Nennung der involvierten Unterneh- men auf (SK 29.521.003 f.). Die anklagegegenständlichen Fälle sind der Gesuch- stellerin somit hinreichend bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin für die Erfüllung ihrer allfälligen (regulatorischen) Pflichten gegenüber den Finanzmarktaufsichtsbehörden und den betroffenen Kunden resp. für die Wahrnehmung ihrer Interessen im erwähnten Zivilverfahren zwingend auf die Einsicht in die Anklageschrift angewiesen sein soll, zumal die Anklageschrift aufgrund ihrer Funktion lediglich die staatsanwaltschaftlichen Vor- halte beinhaltet und per se, d.h. ohne die ihr zugrundeliegenden Beweise und deren Würdigung, keinen Nachweis für die darin dargestellten Sachverhalte zu erbringen vermag. Zudem bleibt es der Gesuchstellerin unbenommen, Vertreter an die (auf den 3. September sowie – als Reservetag – auf den 18. September 2025 angesetzte) öffentliche Gerichtsverhandlung zu entsenden und sich damit allenfalls nähere Kenntnis vom Prozessgegenstand zu verschaffen. Weshalb die Gesuchstellerin auf die Kenntnis der Anklageschrift vor Beginn der Hauptver- handlung angewiesen sein soll, wie sie behauptet, vermag sie in keiner Weise plausibel zu erklären. Schliesslich vermag die Gesuchstellerin entgegen ihrer Auffassung nichts zu Ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass über den Gegenstand der Anklage vor dem Gericht öffentlich verhandelt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit bildet keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten (Urteil des Bundesgerichts 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.1.3). 4.2 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines schützenswerten Interesses der Ge- suchstellerin an der Akteneinsicht i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO zu verneinen. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob einer Einsichtnahme in die Anklageschrift überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stünden. Das Gesuch ist abzuweisen. 5.
5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich vorliegend in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom
- 6 - SN.2025.16
1. Juni 2016 E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2018.24 vom 29. Ja- nuar 2019 E. 9.1). 5.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 1‘000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin als unterlie- gender Partei auferlegt. 5.3 Der obsiegende Gesuchsgegner B. hat nach dem vorstehend Dargelegten An- spruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen in diesem Verfahren gegen- über der unterliegenden Gesuchstellerin. Nachdem sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung ausgehend von den in Art. 11 ff. BStKR normierten Berechnungsgrundlagen nach Ermessen festzuset- zen (Art. 12 Abs. 2 BStKR analog). Dem notwendigen Aufwand angemessen ist vorliegend ein Betrag von Fr. 1’500.– (inkl. MWST). 5.4 Bei C. handelt es sich um eine am Hauptverfahren (SK.2025.6) nicht beteiligte Person. Seine unaufgeforderte Intervention im hiesigen Nebenverfahren war für die Entscheidfindung nicht erforderlich. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- 7 - SN.2025.16 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch der Bank A. um Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Bank A. auferlegt. 3. Die Bank A. wird verpflichtet, B. Fr. 1’500.– als Entschädigung für seine Aufwendun- gen in diesem Verfahren zu bezahlen. 4. C. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. August 2025
Erwägungen (1 Absätze)
E. 11 Februar 2025 öffentlich kommuniziert (SK 19.661.008 f.). Die Anklage wirft B. im Wesentlichen vor, als privater Investor in der Zeit von September 2018 bis August 2020 beim Handel mit Effekten von schweizerischen börsenkotierten Gesellschaften in fünf Fällen Insiderinformationen über geplante oder laufende Firmenübernahmen ausgenützt resp. dies versucht und dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von insgesamt rund Fr. 10.6 Mio. er- zielt zu haben. Gemäss Anklage soll B. die Insiderinformationen von seinem langjährigen Bekannten C., der in der tatrelevanten Zeit eine Kaderstellung bei der Investmentbank A., Zürich innegehabt habe, eventualiter von einer unbe- kannten Quelle erhalten haben. A.2 Die gegen C. im gleichen Sachzusammenhang wegen Verdachts der Weitergabe von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. b aBEHG bzw. Art. 154 Abs.1 lit. b FinfraG geführte Strafuntersuchung hatte die Bundesanwaltschaft mit – in- zwischen rechtskräftiger – Verfügung am 16. November 2023 eingestellt (BA B07.004.001-0001). B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dominique Müller und Rechts- anwalt Nico Ravazzolo, vom 14. März 2025 ersuchte die Bank A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Bundesanwaltschaft um Einsicht in die in der Medienmittei- lung vom 11. Februar 2025 erwähnte Anklageschrift (SK 19.661.005 ff.). Die Bun- desanwaltschaft leitete das Gesuch am 26. März 2025 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (SK 19.661.002). C. Im Rahmen des von der Strafkammer durchgeführten Schriftenwechsels bean- tragte der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers, Rechtsanwalt Sébastien Moret, vom 22. April 2025 die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs, soweit da- rauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin (SK 29.521.004 ff.), während die Bundesanwaltschaft mit der Ein- gabe vom gleichen Tag auf eine Stellungnahme verzichtete (SK 29.510.011 f.). Der Beschuldigte und die Gesuchstellerin hielten in der Folge in weiteren – zum Teil unaufgefordert erstatteten – Stellungnahmen ihrer jeweiligen Rechtsvertreter
- 3 - SN.2025.16 (Eingaben von RA Müller und RA Ravazzolo vom 5. Mai und 2. Juni 2025 [SK 19.661.013 ff.]; Eingaben von RA Moret vom 29. April, 19. Mai und 26. Juni 2025 [SK 29.521.010 ff.]) an ihren bisherigen Anträgen fest. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 gelangte die Rechtsvertreterin von C., Rechtsan- wältin Laura Jetzer, an die Strafkammer. Sie teilte mit, dass ihr Mandant erfahren habe, dass die Bank A. in einem bei diesem Gericht hängigen Strafverfahren ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, von dem er betroffen sei. RA Jetzer ersuchte die Strafkammer um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme dazu sowie um Zustellung des verfahrensgegenständlichen Akteneinsichtsgesuchs zu diesem Zweck (SK 29.662.001). Die Strafkammer stellte daraufhin RA Jetzer mit Zustimmung der Gesuchstellerin das Akteneinsichtsgesuch sowie weitere in die- ser Angelegenheit erstatteten Eingaben der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zu und lud die Vorgenannte zur Stellungnahme ein (SK 29.662.005). Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 beantragte RA Jetzer namens ihres Mandanten, es sei das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen und ihrem Mandanten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (SK 29.662.008 ff.). Die Gesuchstellerin hielt replicando mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 25. August 2025 an ihren bis- herigen Anträgen vollumfänglich fest (SK 19.661.056 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Gesuchstellerin ist am Hauptverfahren (SK.2025.6) nicht beteiligt. 2. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafver- fahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt- zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt es dabei nicht, dass die Drittperson ein schüt- zenswertes Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches auch haben. Andernfalls hat sie a priori kein Recht auf Akteneinsicht. Das schüt- zenswerte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes In- teresse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wah- rung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Dritt- person im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisgemäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Ver- zögerungen. Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur, wenn er
- 4 - SN.2025.16 zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist (BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5 f.). Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentli- che oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entge- genstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (BGE 147 I 463 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3. Die Gesuchstellerin begründet das von ihr geltend gemachte schützenswerte In- teresse an der Akteneinsicht zusammenfassend wie folgt: Aufgrund der Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Februar 2025 habe die Gesuchstellerin Grund zur Annahme, dass gemäss Anklageschrift ver- trauliche Informationen von ihr und/oder ihren Kunden betreffend bestimmte Un- ternehmenstransaktionen von ihrem ehemaligen leitenden Mitarbeiter C. an den Beschuldigten weitergegeben worden seien, welcher gestützt auf diese Informa- tionen Insiderhandel im grossen Umfang betrieben haben soll. Dies berge für die Gesuchstellerin erhebliche Reputationsrisiken, zumal es sich vorliegend um eines der bedeutendsten Verfahren in der Schweiz betreffend Insiderhandel mit entsprechend grossem Medieninteresse handeln dürfte. Um die betreffenden Reputationsrisiken einzuschätzen, ihren regulatorischen Pflichten gegenüber der FINMA und ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nachkommen und die erforderlichen Massnahmen (insbesondere eine allenfalls erforderliche Informa- tion der betroffenen Kunden) treffen zu können, sei die Gesuchstellerin auf die Einsicht in die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung angewiesen. Hinzu komme, dass C. die Gesuchstellerin auf Leistung einer Zahlung aus dem Arbeitsvertrag eingeklagt habe. Das entsprechende Zivilverfahren sei seit April 2024 vor dem Arbeitsgericht Zürich hängig. Die Gesuchstellerin sei auf die Ein- sicht in die Anklageschrift auch deswegen angewiesen, um ihre Rechte im ge- nannten Zivilprozess wahren zu können (SK 19.661.005 f., …13 ff., …56 f.). 4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin im Vorverfahren aufgrund der Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 31. August und 30. No- vember 2022 diverse Auskünfte und Beweismittel u.a. zu den Kontakten zwi- schen B. und C. sowie zum Geschehenslauf von Beratungsmandaten der Bank zu den untersuchten mutmasslich insiderrelevanten Geschäftsvorgängen, darun- ter den in der vorliegenden Anklage thematisierten Unternehmenstransaktionen, erteilen resp. herausgeben musste (BA 07.206-0001 ff.). Den diesbezüglichen
- 5 - SN.2025.16 Eingaben der Gesuchstellerin an die Bundesanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass sie interne Ermittlungen im Zusammenhang mit den in den Editionsverfü- gungen genannten Vorgängen führte (vgl. z.B. 07.206-0032 ff.). Aus der Medien- mitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Februar 2025 geht sodann hervor, dass sich die Anklage gegen den Beschuldigten auf fünf Fälle des Insiderhandels im Zeitraum von 2018 bis 2020 bezieht (SK 19.661.008). In seiner Stellungnahme vom 22. April 2025 zum Akteneinsichtsgesuch führte der Verteidiger des Be- schuldigten die betreffenden fünf Fälle unter Nennung der involvierten Unterneh- men auf (SK 29.521.003 f.). Die anklagegegenständlichen Fälle sind der Gesuch- stellerin somit hinreichend bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin für die Erfüllung ihrer allfälligen (regulatorischen) Pflichten gegenüber den Finanzmarktaufsichtsbehörden und den betroffenen Kunden resp. für die Wahrnehmung ihrer Interessen im erwähnten Zivilverfahren zwingend auf die Einsicht in die Anklageschrift angewiesen sein soll, zumal die Anklageschrift aufgrund ihrer Funktion lediglich die staatsanwaltschaftlichen Vor- halte beinhaltet und per se, d.h. ohne die ihr zugrundeliegenden Beweise und deren Würdigung, keinen Nachweis für die darin dargestellten Sachverhalte zu erbringen vermag. Zudem bleibt es der Gesuchstellerin unbenommen, Vertreter an die (auf den 3. September sowie – als Reservetag – auf den 18. September 2025 angesetzte) öffentliche Gerichtsverhandlung zu entsenden und sich damit allenfalls nähere Kenntnis vom Prozessgegenstand zu verschaffen. Weshalb die Gesuchstellerin auf die Kenntnis der Anklageschrift vor Beginn der Hauptver- handlung angewiesen sein soll, wie sie behauptet, vermag sie in keiner Weise plausibel zu erklären. Schliesslich vermag die Gesuchstellerin entgegen ihrer Auffassung nichts zu Ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass über den Gegenstand der Anklage vor dem Gericht öffentlich verhandelt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit bildet keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten (Urteil des Bundesgerichts 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.1.3). 4.2 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines schützenswerten Interesses der Ge- suchstellerin an der Akteneinsicht i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO zu verneinen. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob einer Einsichtnahme in die Anklageschrift überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stünden. Das Gesuch ist abzuweisen. 5.
5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich vorliegend in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom
- 6 - SN.2025.16
1. Juni 2016 E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2018.24 vom 29. Ja- nuar 2019 E. 9.1). 5.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 1‘000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin als unterlie- gender Partei auferlegt. 5.3 Der obsiegende Gesuchsgegner B. hat nach dem vorstehend Dargelegten An- spruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen in diesem Verfahren gegen- über der unterliegenden Gesuchstellerin. Nachdem sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung ausgehend von den in Art. 11 ff. BStKR normierten Berechnungsgrundlagen nach Ermessen festzuset- zen (Art. 12 Abs. 2 BStKR analog). Dem notwendigen Aufwand angemessen ist vorliegend ein Betrag von Fr. 1’500.– (inkl. MWST). 5.4 Bei C. handelt es sich um eine am Hauptverfahren (SK.2025.6) nicht beteiligte Person. Seine unaufgeforderte Intervention im hiesigen Nebenverfahren war für die Entscheidfindung nicht erforderlich. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- 7 - SN.2025.16 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch der Bank A. um Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Bank A. auferlegt. 3. Die Bank A. wird verpflichtet, B. Fr. 1’500.– als Entschädigung für seine Aufwendun- gen in diesem Verfahren zu bezahlen. 4. C. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. August 2025
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügung vom 29. August 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
BANK A., vertreten durch Rechtsanwälte Dominique Müller und Nico Ravazzolo,
Gesuchstellerin
gegen
1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Michael Schneitter,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Sébas- tien Moret,
3. C., vertreten durch Rechtsanwältin Laura Jetzer,
Gesuchsgegner
Gegenstand
Akteneinsicht B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SN.2025.16 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2025.6)
- 2 - SN.2025.16 Sachverhalt: A.
A.1 Am 7. Februar 2025 erhob die Bundesanwaltschaft Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen B. wegen mehrfachen, teilweise versuchten Aus- nützens von Insiderinformationen als Sekundär-, eventualiter als Tertiärinsider gemäss Art. 154 Abs. 3, eventualiter Abs. 4 FinfraG (SK 29.100.001 ff.). Die Anklageerhebung wurde mit Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom
11. Februar 2025 öffentlich kommuniziert (SK 19.661.008 f.). Die Anklage wirft B. im Wesentlichen vor, als privater Investor in der Zeit von September 2018 bis August 2020 beim Handel mit Effekten von schweizerischen börsenkotierten Gesellschaften in fünf Fällen Insiderinformationen über geplante oder laufende Firmenübernahmen ausgenützt resp. dies versucht und dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von insgesamt rund Fr. 10.6 Mio. er- zielt zu haben. Gemäss Anklage soll B. die Insiderinformationen von seinem langjährigen Bekannten C., der in der tatrelevanten Zeit eine Kaderstellung bei der Investmentbank A., Zürich innegehabt habe, eventualiter von einer unbe- kannten Quelle erhalten haben. A.2 Die gegen C. im gleichen Sachzusammenhang wegen Verdachts der Weitergabe von Insiderinformationen i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. b aBEHG bzw. Art. 154 Abs.1 lit. b FinfraG geführte Strafuntersuchung hatte die Bundesanwaltschaft mit – in- zwischen rechtskräftiger – Verfügung am 16. November 2023 eingestellt (BA B07.004.001-0001). B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dominique Müller und Rechts- anwalt Nico Ravazzolo, vom 14. März 2025 ersuchte die Bank A. (nachfolgend: Gesuchstellerin) die Bundesanwaltschaft um Einsicht in die in der Medienmittei- lung vom 11. Februar 2025 erwähnte Anklageschrift (SK 19.661.005 ff.). Die Bun- desanwaltschaft leitete das Gesuch am 26. März 2025 zuständigkeitshalber an die Strafkammer weiter (SK 19.661.002). C. Im Rahmen des von der Strafkammer durchgeführten Schriftenwechsels bean- tragte der Beschuldigte mit Eingabe seines Verteidigers, Rechtsanwalt Sébastien Moret, vom 22. April 2025 die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs, soweit da- rauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchstellerin (SK 29.521.004 ff.), während die Bundesanwaltschaft mit der Ein- gabe vom gleichen Tag auf eine Stellungnahme verzichtete (SK 29.510.011 f.). Der Beschuldigte und die Gesuchstellerin hielten in der Folge in weiteren – zum Teil unaufgefordert erstatteten – Stellungnahmen ihrer jeweiligen Rechtsvertreter
- 3 - SN.2025.16 (Eingaben von RA Müller und RA Ravazzolo vom 5. Mai und 2. Juni 2025 [SK 19.661.013 ff.]; Eingaben von RA Moret vom 29. April, 19. Mai und 26. Juni 2025 [SK 29.521.010 ff.]) an ihren bisherigen Anträgen fest. D. Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 gelangte die Rechtsvertreterin von C., Rechtsan- wältin Laura Jetzer, an die Strafkammer. Sie teilte mit, dass ihr Mandant erfahren habe, dass die Bank A. in einem bei diesem Gericht hängigen Strafverfahren ein Akteneinsichtsgesuch gestellt habe, von dem er betroffen sei. RA Jetzer ersuchte die Strafkammer um Fristansetzung zur Einreichung einer Stellungnahme dazu sowie um Zustellung des verfahrensgegenständlichen Akteneinsichtsgesuchs zu diesem Zweck (SK 29.662.001). Die Strafkammer stellte daraufhin RA Jetzer mit Zustimmung der Gesuchstellerin das Akteneinsichtsgesuch sowie weitere in die- ser Angelegenheit erstatteten Eingaben der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin zu und lud die Vorgenannte zur Stellungnahme ein (SK 29.662.005). Mit Eingabe vom 29. Juli 2025 beantragte RA Jetzer namens ihres Mandanten, es sei das Akteneinsichtsgesuch abzuweisen und ihrem Mandanten eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (SK 29.662.008 ff.). Die Gesuchstellerin hielt replicando mit Eingabe ihrer Rechtsvertreter vom 25. August 2025 an ihren bis- herigen Anträgen vollumfänglich fest (SK 19.661.056 ff.). Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Gesuchstellerin ist am Hauptverfahren (SK.2025.6) nicht beteiligt. 2. Gemäss Art. 101 Abs. 3 StPO können Dritte die Akten eines hängigen Strafver- fahrens einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schüt- zenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegen- den öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung genügt es dabei nicht, dass die Drittperson ein schüt- zenswertes Interesse lediglich geltend macht; vielmehr muss sie ein solches auch haben. Andernfalls hat sie a priori kein Recht auf Akteneinsicht. Das schüt- zenswerte Interesse muss nicht notwendigerweise ein rechtlich geschütztes In- teresse sein; ein tatsächliches Interesse genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_353/2015 vom 22. April 2016 E. 4.3; 1B_306/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1; mit Hinweisen). Die nicht verfahrensbeteiligte Drittperson hat regelmässig ein geringeres Interesse an der Akteneinsicht als die Partei, die diese zur Wah- rung ihrer Rechte im Verfahren benötigt. Ein schützenswertes Interesse der Dritt- person im Sinne von Art. 101 Abs. 3 StPO ist praxisgemäss nur ausnahmsweise und in begründeten Fällen zu bejahen. Andernfalls drohen Missbräuche und Ver- zögerungen. Als schutzwürdig gilt ein Interesse eines Dritten nur, wenn er
- 4 - SN.2025.16 zwingend auf die Akteneinsicht angewiesen ist (BGE 147 I 463 E. 3.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2019 vom 14. Juni 2019 E. 3.5 f.). Hat die Drittperson ein schützenswertes Interesse, muss dieses gegen öffentli- che oder private Interessen abgewogen werden, die der Einsichtnahme entge- genstehen. Überwiegt das öffentliche oder private Interesse, hat die Drittperson kein Recht auf Akteneinsicht. Rechnung zu tragen ist dabei insbesondere dem öffentlichen Interesse an einer ungestörten Durchführung des Strafverfahrens (BGE 147 I 463 E. 3.3.1 mit Hinweisen). 3. Die Gesuchstellerin begründet das von ihr geltend gemachte schützenswerte In- teresse an der Akteneinsicht zusammenfassend wie folgt: Aufgrund der Medienmitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Februar 2025 habe die Gesuchstellerin Grund zur Annahme, dass gemäss Anklageschrift ver- trauliche Informationen von ihr und/oder ihren Kunden betreffend bestimmte Un- ternehmenstransaktionen von ihrem ehemaligen leitenden Mitarbeiter C. an den Beschuldigten weitergegeben worden seien, welcher gestützt auf diese Informa- tionen Insiderhandel im grossen Umfang betrieben haben soll. Dies berge für die Gesuchstellerin erhebliche Reputationsrisiken, zumal es sich vorliegend um eines der bedeutendsten Verfahren in der Schweiz betreffend Insiderhandel mit entsprechend grossem Medieninteresse handeln dürfte. Um die betreffenden Reputationsrisiken einzuschätzen, ihren regulatorischen Pflichten gegenüber der FINMA und ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nachkommen und die erforderlichen Massnahmen (insbesondere eine allenfalls erforderliche Informa- tion der betroffenen Kunden) treffen zu können, sei die Gesuchstellerin auf die Einsicht in die Anklageschrift bereits vor der Hauptverhandlung angewiesen. Hinzu komme, dass C. die Gesuchstellerin auf Leistung einer Zahlung aus dem Arbeitsvertrag eingeklagt habe. Das entsprechende Zivilverfahren sei seit April 2024 vor dem Arbeitsgericht Zürich hängig. Die Gesuchstellerin sei auf die Ein- sicht in die Anklageschrift auch deswegen angewiesen, um ihre Rechte im ge- nannten Zivilprozess wahren zu können (SK 19.661.005 f., …13 ff., …56 f.). 4.
4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesuchstellerin im Vorverfahren aufgrund der Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 31. August und 30. No- vember 2022 diverse Auskünfte und Beweismittel u.a. zu den Kontakten zwi- schen B. und C. sowie zum Geschehenslauf von Beratungsmandaten der Bank zu den untersuchten mutmasslich insiderrelevanten Geschäftsvorgängen, darun- ter den in der vorliegenden Anklage thematisierten Unternehmenstransaktionen, erteilen resp. herausgeben musste (BA 07.206-0001 ff.). Den diesbezüglichen
- 5 - SN.2025.16 Eingaben der Gesuchstellerin an die Bundesanwaltschaft lässt sich entnehmen, dass sie interne Ermittlungen im Zusammenhang mit den in den Editionsverfü- gungen genannten Vorgängen führte (vgl. z.B. 07.206-0032 ff.). Aus der Medien- mitteilung der Bundesanwaltschaft vom 11. Februar 2025 geht sodann hervor, dass sich die Anklage gegen den Beschuldigten auf fünf Fälle des Insiderhandels im Zeitraum von 2018 bis 2020 bezieht (SK 19.661.008). In seiner Stellungnahme vom 22. April 2025 zum Akteneinsichtsgesuch führte der Verteidiger des Be- schuldigten die betreffenden fünf Fälle unter Nennung der involvierten Unterneh- men auf (SK 29.521.003 f.). Die anklagegegenständlichen Fälle sind der Gesuch- stellerin somit hinreichend bekannt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwiefern die Gesuchstellerin für die Erfüllung ihrer allfälligen (regulatorischen) Pflichten gegenüber den Finanzmarktaufsichtsbehörden und den betroffenen Kunden resp. für die Wahrnehmung ihrer Interessen im erwähnten Zivilverfahren zwingend auf die Einsicht in die Anklageschrift angewiesen sein soll, zumal die Anklageschrift aufgrund ihrer Funktion lediglich die staatsanwaltschaftlichen Vor- halte beinhaltet und per se, d.h. ohne die ihr zugrundeliegenden Beweise und deren Würdigung, keinen Nachweis für die darin dargestellten Sachverhalte zu erbringen vermag. Zudem bleibt es der Gesuchstellerin unbenommen, Vertreter an die (auf den 3. September sowie – als Reservetag – auf den 18. September 2025 angesetzte) öffentliche Gerichtsverhandlung zu entsenden und sich damit allenfalls nähere Kenntnis vom Prozessgegenstand zu verschaffen. Weshalb die Gesuchstellerin auf die Kenntnis der Anklageschrift vor Beginn der Hauptver- handlung angewiesen sein soll, wie sie behauptet, vermag sie in keiner Weise plausibel zu erklären. Schliesslich vermag die Gesuchstellerin entgegen ihrer Auffassung nichts zu Ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass über den Gegenstand der Anklage vor dem Gericht öffentlich verhandelt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 StPO). Das Prinzip der Justizöffentlichkeit bildet keine Grundlage für die Gewährung von Einsicht in die Verfahrensakten (Urteil des Bundesgerichts 1C_33/2020 vom 26. Mai 2021 E. 3.1.3). 4.2 Zusammenfassend ist das Vorliegen eines schützenswerten Interesses der Ge- suchstellerin an der Akteneinsicht i.S.v. Art. 101 Abs. 3 StPO zu verneinen. Bei dieser Sachlage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob einer Einsichtnahme in die Anklageschrift überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegen- stünden. Das Gesuch ist abzuweisen. 5.
5.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen richten sich vorliegend in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage nach dem allgemeinen Kriterium des Obsiegens bzw. Unterliegens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom
- 6 - SN.2025.16
1. Juni 2016 E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2018.24 vom 29. Ja- nuar 2019 E. 9.1). 5.2 Gestützt auf Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird für das Verfahren eine Pauschalgebühr von Fr. 1‘000.– festgesetzt und der Gesuchstellerin als unterlie- gender Partei auferlegt. 5.3 Der obsiegende Gesuchsgegner B. hat nach dem vorstehend Dargelegten An- spruch auf Entschädigung für seine Aufwendungen in diesem Verfahren gegen- über der unterliegenden Gesuchstellerin. Nachdem sein Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung ausgehend von den in Art. 11 ff. BStKR normierten Berechnungsgrundlagen nach Ermessen festzuset- zen (Art. 12 Abs. 2 BStKR analog). Dem notwendigen Aufwand angemessen ist vorliegend ein Betrag von Fr. 1’500.– (inkl. MWST). 5.4 Bei C. handelt es sich um eine am Hauptverfahren (SK.2025.6) nicht beteiligte Person. Seine unaufgeforderte Intervention im hiesigen Nebenverfahren war für die Entscheidfindung nicht erforderlich. Er hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
- 7 - SN.2025.16 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Gesuch der Bank A. um Akteneinsicht wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Bank A. auferlegt. 3. Die Bank A. wird verpflichtet, B. Fr. 1’500.– als Entschädigung für seine Aufwendun- gen in diesem Verfahren zu bezahlen. 4. C. hat keinen Anspruch auf Entschädigung. 5. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 29. August 2025