Gesuch um Wiederherstellung der Fristen (Art. 94 StPO).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Dem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin auf Akteneinsicht wurde mit der Zustellung der relevanten Akten bzw. der Auskunftserteilung an ihren Rechtsver- treter am 13. resp. 25. November 2025 entsprochen (SK 4.400.001 ff., -006).
E. 2 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stel- len, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Über das Gesuch entscheidet die Strafbe- hörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO).
E. 3 Die Gesuchstellerin beantragt die Fristwiederherstellung zum Zwecke der im Ver- fahren SK.2022.46 versäumten Einreichung eines Antrags auf Zuweisung der Vermögenswerte gemäss Art. 73 StGB. Sie strebt damit die Aufhebung und Än- derung des Urteils SK.2022.46 an. Eine Aufhebung und Änderung eines Endent- scheids der Strafkammer durch sie selbst ist indes prozessrechtlich a priori aus- geschlossen. Diesem Zweck dient – bei nicht rechtskräftigen Endentscheiden der Strafkammer – das Rechtmittel der Berufung (Art. 398 ff. StPO), welches die
- 4 - SK.2025.52 Gesuchstellerin parallel zum Fristwiederherstellungsgesuch denn auch ergriffen hat. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten.
E. 4.1 Eine Wiederherstellung der Fristen fällt in casu zudem aus dem folgenden Grund nicht in Betracht. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin macht zur Begründung des Gesuchs geltend, das Schreiben der Strafkammer vom 13. Juli 2025 sei seiner Mandantin nicht rechtsgültig zugestellt worden. Dem (in dem vom Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg geführten Verfahren der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass von Dieter Behring aufgelegten) Kollokationsplan sei zu entnehmen, dass seine Mandantin von Herrn C. als Rechtsbeistand vertreten worden sei. Der Strafkammer müsse dieses Vertretungsverhältnis aufgrund des (beigezogenen) Kollokationsplans bekannt gewesen sein. Die Strafkammer hätte folglich das Schreiben gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO zwingend an ihren damaligen Rechtsbei- stand zustellen müssen. Die direkte Zustellung des Schreibens an seine Man- dantin habe daher keine Rechtswirkungen entfalten können (SK 1.100.002 f., 5.521.005).
E. 4.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressa- ten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zu- zustellen. Hat die Partei einen Rechtsbeistand bestellt, muss die Mitteilung ge- mäss Art. 87 Abs. 3 StPO an den Rechtsbeistand zugestellt werden, andernfalls ist die Zustellung ungültig (Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2024 vom
21. Juni 2024 E. 2.3).
E. 4.3 Wenn in casu eine Verletzung der Zustellungsvorschrift von Art. 87 Abs. 3 StPO vorläge, hätte das Schreiben der Strafkammer vom 13. Juli 2022 gegenüber der Gesuchstellerin keine Rechtswirkungen entfaltet und dementsprechend keine Fristen ausgelöst. Unter dieser Annahme wäre das Gesuch um Wiederherstel- lung der Fristen gegenstandslos; gegebenenfalls wäre von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin auszugehen, die mit dem Rechtmittel der Berufung geltend zu machen wäre.
E. 5 Im Übrigen ist das Gesuch auch materiell unbegründet. Die Gesuchstellerin ver- mag nicht glaubhaft darzulegen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das diesbezügliche Vorbringen ihres Rechtsvertreters, das Schreiben der Straf- kammer vom 13. Juli 2022 sei seiner Mandantin nicht rechtsgültig zugestellt wor- den, ist unbehelflich. Das fragliche Schreiben wurde mit eingeschriebener Post an die aktenkundige Adresse der Gesuchstellerin, die im Übrigen identisch ist mit der Zustelladresse ihres Rechtsbeistands im konkursamtlichen Verfahren, ver- sendet und am 18. Juli 2022 von einer in der Sendungsverfolgung der
- 5 - SK.2025.52 Schweizerischen Post als «A.-C.» bezeichneten Person in Empfang genommen (SK 4.400.002, -006). Ob es sich bei dieser Person um C. oder die Gesuchstel- lerin selbst handelt (eine andere Person kommt gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin nicht in Betracht; SK 5.521.005), ist zwar nicht klar, ist aber auch nicht von Belang. Die Gesuchstellerin war im Verfahren SK.2022.46 unbestrittenermassen nicht von einem Rechtsbeistand vertreten. Dass sie anderweitig (im Verfahren der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass von Dieter Behring) von einem Rechtsbeistand vertreten war, ist uner- heblich, zumal dieser Umstand der Strafkammer zum Zeitpunkt der Versendung des fraglichen Schreibens nicht bekannt sein konnte; der Kollokationsplan, in dem die entsprechende Information enthalten ist, datiert vom 13. Februar 2024 und wurde von der Strafkammer am 19. Februar 2024 beigezogen (Akten SK.2022.46, TPF 662.010, -129). Es ist zudem nicht die Aufgabe des Gerichts, von sich aus Nachforschungen über mögliche Vertretungsverhältnisse der ver- fahrensbeteiligten Personen in den aus anderen Verfahren beigezogenen Akten anzustellen. Das Schreiben, mit dem die Gesuchstellerin zur Antragsstellung i.S.v. Art. 73 StGB eingeladen wurde, wurde ihr demnach rechtskonform zuge- stellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchstellerin aus den von ihr nicht zu verantwortenden Gründen nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig, d.h. vor Erlass des Urteils SK.2022.46, einen Antrag auf Zuweisung der Vermögens- werte zu stellen.
E. 6.1 Die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädi- gung und trägt die Kosten des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2018.24 vom 29. Januar 2019 E. 9.1).
E. 6.2 Bei dieser Sachlage ergibt es keinen Sinn, dem Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin, wie von ihm beantragt (Prozessgeschichte, lit. I; SK 5.521.007), vor dem Erlass des Entscheids die Möglichkeit einzuräumen, die Parteikosten zu belegen. Dem Antrag ist folglich nicht stattzugeben.
E. 6.3 Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht für Fälle, in denen die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern entscheidet, einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.– vor. Diese Bestimmung ist indessen auf Strafverfah- ren zugeschnitten, in denen die Strafkammer über eine Anklage urteilt; die darin vorgesehene Minimalgebühr von Fr. 1'000.– ist der Bedeutung und der Schwie- rigkeit der hier beurteilten Sache nicht angemessen. Das vorliegende Verfahren ist vom Aufwand her mit strafprozessualen Beschwerdeverfahren der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts vergleichbar, für welche das BStKR einen
- 6 - SK.2025.52 Gebührenrahmen von Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– (Art. 8 Abs. 1) resp. Fr. 200.– bis Fr. 20'000.– (Art. 8 Abs. 2) vorsieht. In casu rechtfertigt es sich, die Gerichtsge- bühr in analoger Anwendung dieser Bestimmungen auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 7 - SK.2025.52 Die Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Gesuch von A. um Wiederherstellung der Fristen wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag von A. auf Entschädigung wird abgewiesen. 3. A. werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an:
- Advokat Gabriel Giess (Rechtsvertreter von A.)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 12. Januar 2026 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz, Joséphine Contu Albrizio und Maric Demont, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava
Parteien
A., vertreten durch Advokat Gabriel Giess,
Gesuchstellerin
Gegenstand
Gesuch um Wiederherstellung der Fristen B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2025.52
- 2 - SK.2025.52 Prozessgeschichte: A. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (fortan: Urteil SK.2015.44) verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts Dieter Behring wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Strafkammer verfügte die Einziehung von di- versen beschlagnahmten Vermögenswerten von Dieter Behring sowie von Dritt- personen und begründete zu Lasten des Verurteilten eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 100'000'000.–. Im Weiteren entschied die Strafkammer adhäsionsweise über die Zivilklagen einer Vielzahl von Privatklä- gern; u.a. verpflichtete sie Dieter Behring, B. und A. Schadenersatz von Fr. 100'000.–, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2004, zu bezahlen. Sodann bestimmte die Strafkammer, dass über eine allfällige Verwendung der eingezo- genen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. von deren Verwertungserlös so- wie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Ver- fahren entschieden werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorlie- gen. B. Nachdem die diesbezüglichen Voraussetzungen eigetreten waren, eröffnete die Strafkammer mit Wirkung ab 13. Juli 2022 das nachträgliche Verfahren (Ge- schäftsnummer: SK.2022.46) betreffend die Verwendung der mit Urteil SK.2015.44 eingezogenen Vermögenswerte, von deren Verwertungserlös sowie der gegen Dieter Behring begründeten Ersatzforderung zu Gunsten der Geschä- digten und lud die potentiell anspruchsberechtigten Personen, B. und A., mit Schreiben vom 13. Juli 2022 zur Antragsstellung i.S.v. Art. 73 StGB innert der gesetzten Frist (15. September 2022) ein. C. In der Folge reichten 705 Personen innert – im Laufe des Verfahrens mehrfach erstreckter bzw. neu angesetzter – Frist Anträge auf Verwendung der verfahrens- gegenständlichen Vermögenswerte zu ihren Gunsten bei der Strafkammer ein. Ein Teil der von der Strafkammer adressierten Personen, darunter A. (B. war bereits verstorben), liess sich nicht vernehmen. D. Mit Urteil SK.2022.46 vom 16. September 2025 (fortan: Urteil SK.2022.46) wies die Strafkammer 630 Gesuchstellern anteilsmässig bestimmte Beträge aus den mit Urteil SK.2015.44 eingezogenen Vermögenswerten und deren Verwertungs- erlös im Gesamtbetrag von Fr. 67'671'267.28 zu. Die Anträge eines Teils der Gesuchsteller (75 Personen) wies die Strafkammer ab bzw. trat darauf nicht ein. A. wurde im Urteil SK.2022.46, nachdem sie im Verfahren keinen Antrag auf Zu- weisung der Vermögenswerte gestellt hatte, nicht berücksichtigt. E. Das Urteil SK.2022.46 ist nicht rechtskräftig, dagegen wurden mehrere Beru- fungserklärungen bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts einge- reicht. Das Berufungsverfahren ist derzeit pendent.
- 3 - SK.2025.52 F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, Advokat Gabriel Giess, vom 4. Novem- ber 2025 beantragte A. (fortan: Gesuchstellerin) bei der Strafkammer u.a. Wie- derherstellung der Fristen gemäss Art. 94 StPO. Zudem erklärte sie mit dersel- ben Eingabe Berufung gegen das Urteil SK.2022.46. In prozessualer Hinsicht beantragte die Gesuchstellerin Akteneinsicht, insbesondere die Zustellung des Zustellnachweises bezüglich des Schreibens der Strafkammer vom 13. Juli 2022. G. Am 13. November 2025 stellte die Strafkammer dem Rechtsvertreter der Ge- suchstellerin die relevanten Verfahrensakten zu. Am 25. November 2025 erteilte sie ihm zudem die gewünschte Auskunft betreffend die Zustellung des erwähnten Schreibens der Strafkammer vom 13. Juli 2022 an seine Mandantin. H. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 8. Dezember 2025 hielt die Gesuchstel- lerin an den gestellten Anträgen fest. I. Am 8. Januar 2026 reichte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine weitere Eingabe ein, mit der er ausdrücklich eine Parteientschädigung beantragte und darum ersuchte, ihm vor dem Erlass des Entscheids das rechtliche Gehör zu gewähren, damit die Parteikosten belegt werden könnten. Die Strafkammer erwägt: 1. Dem prozessualen Antrag der Gesuchstellerin auf Akteneinsicht wurde mit der Zustellung der relevanten Akten bzw. der Auskunftserteilung an ihren Rechtsver- treter am 13. resp. 25. November 2025 entsprochen (SK 4.400.001 ff., -006). 2. Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stel- len, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 StPO). Über das Gesuch entscheidet die Strafbe- hörde in einem schriftlichen Verfahren (Art. 94 Abs. 4 StPO). 3. Die Gesuchstellerin beantragt die Fristwiederherstellung zum Zwecke der im Ver- fahren SK.2022.46 versäumten Einreichung eines Antrags auf Zuweisung der Vermögenswerte gemäss Art. 73 StGB. Sie strebt damit die Aufhebung und Än- derung des Urteils SK.2022.46 an. Eine Aufhebung und Änderung eines Endent- scheids der Strafkammer durch sie selbst ist indes prozessrechtlich a priori aus- geschlossen. Diesem Zweck dient – bei nicht rechtskräftigen Endentscheiden der Strafkammer – das Rechtmittel der Berufung (Art. 398 ff. StPO), welches die
- 4 - SK.2025.52 Gesuchstellerin parallel zum Fristwiederherstellungsgesuch denn auch ergriffen hat. Auf das Gesuch ist folglich nicht einzutreten. 4.
4.1 Eine Wiederherstellung der Fristen fällt in casu zudem aus dem folgenden Grund nicht in Betracht. Der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin macht zur Begründung des Gesuchs geltend, das Schreiben der Strafkammer vom 13. Juli 2025 sei seiner Mandantin nicht rechtsgültig zugestellt worden. Dem (in dem vom Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg geführten Verfahren der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass von Dieter Behring aufgelegten) Kollokationsplan sei zu entnehmen, dass seine Mandantin von Herrn C. als Rechtsbeistand vertreten worden sei. Der Strafkammer müsse dieses Vertretungsverhältnis aufgrund des (beigezogenen) Kollokationsplans bekannt gewesen sein. Die Strafkammer hätte folglich das Schreiben gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO zwingend an ihren damaligen Rechtsbei- stand zustellen müssen. Die direkte Zustellung des Schreibens an seine Man- dantin habe daher keine Rechtswirkungen entfalten können (SK 1.100.002 f., 5.521.005). 4.2 Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressa- ten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zu- zustellen. Hat die Partei einen Rechtsbeistand bestellt, muss die Mitteilung ge- mäss Art. 87 Abs. 3 StPO an den Rechtsbeistand zugestellt werden, andernfalls ist die Zustellung ungültig (Urteil des Bundesgerichts 6B_231/2024 vom
21. Juni 2024 E. 2.3). 4.3 Wenn in casu eine Verletzung der Zustellungsvorschrift von Art. 87 Abs. 3 StPO vorläge, hätte das Schreiben der Strafkammer vom 13. Juli 2022 gegenüber der Gesuchstellerin keine Rechtswirkungen entfaltet und dementsprechend keine Fristen ausgelöst. Unter dieser Annahme wäre das Gesuch um Wiederherstel- lung der Fristen gegenstandslos; gegebenenfalls wäre von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gesuchstellerin auszugehen, die mit dem Rechtmittel der Berufung geltend zu machen wäre. 5. Im Übrigen ist das Gesuch auch materiell unbegründet. Die Gesuchstellerin ver- mag nicht glaubhaft darzulegen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das diesbezügliche Vorbringen ihres Rechtsvertreters, das Schreiben der Straf- kammer vom 13. Juli 2022 sei seiner Mandantin nicht rechtsgültig zugestellt wor- den, ist unbehelflich. Das fragliche Schreiben wurde mit eingeschriebener Post an die aktenkundige Adresse der Gesuchstellerin, die im Übrigen identisch ist mit der Zustelladresse ihres Rechtsbeistands im konkursamtlichen Verfahren, ver- sendet und am 18. Juli 2022 von einer in der Sendungsverfolgung der
- 5 - SK.2025.52 Schweizerischen Post als «A.-C.» bezeichneten Person in Empfang genommen (SK 4.400.002, -006). Ob es sich bei dieser Person um C. oder die Gesuchstel- lerin selbst handelt (eine andere Person kommt gemäss Ausführungen des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin nicht in Betracht; SK 5.521.005), ist zwar nicht klar, ist aber auch nicht von Belang. Die Gesuchstellerin war im Verfahren SK.2022.46 unbestrittenermassen nicht von einem Rechtsbeistand vertreten. Dass sie anderweitig (im Verfahren der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass von Dieter Behring) von einem Rechtsbeistand vertreten war, ist uner- heblich, zumal dieser Umstand der Strafkammer zum Zeitpunkt der Versendung des fraglichen Schreibens nicht bekannt sein konnte; der Kollokationsplan, in dem die entsprechende Information enthalten ist, datiert vom 13. Februar 2024 und wurde von der Strafkammer am 19. Februar 2024 beigezogen (Akten SK.2022.46, TPF 662.010, -129). Es ist zudem nicht die Aufgabe des Gerichts, von sich aus Nachforschungen über mögliche Vertretungsverhältnisse der ver- fahrensbeteiligten Personen in den aus anderen Verfahren beigezogenen Akten anzustellen. Das Schreiben, mit dem die Gesuchstellerin zur Antragsstellung i.S.v. Art. 73 StGB eingeladen wurde, wurde ihr demnach rechtskonform zuge- stellt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchstellerin aus den von ihr nicht zu verantwortenden Gründen nicht möglich gewesen sein soll, rechtzeitig, d.h. vor Erlass des Urteils SK.2022.46, einen Antrag auf Zuweisung der Vermögens- werte zu stellen. 6.
6.1 Die Gesuchstellerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädi- gung und trägt die Kosten des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2018.24 vom 29. Januar 2019 E. 9.1). 6.2 Bei dieser Sachlage ergibt es keinen Sinn, dem Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin, wie von ihm beantragt (Prozessgeschichte, lit. I; SK 5.521.007), vor dem Erlass des Entscheids die Möglichkeit einzuräumen, die Parteikosten zu belegen. Dem Antrag ist folglich nicht stattzugeben. 6.3 Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht für Fälle, in denen die Strafkammer in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern entscheidet, einen Gebührenrahmen von Fr. 1'000.– bis Fr. 100'000.– vor. Diese Bestimmung ist indessen auf Strafverfah- ren zugeschnitten, in denen die Strafkammer über eine Anklage urteilt; die darin vorgesehene Minimalgebühr von Fr. 1'000.– ist der Bedeutung und der Schwie- rigkeit der hier beurteilten Sache nicht angemessen. Das vorliegende Verfahren ist vom Aufwand her mit strafprozessualen Beschwerdeverfahren der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts vergleichbar, für welche das BStKR einen
- 6 - SK.2025.52 Gebührenrahmen von Fr. 200.– bis Fr. 50'000.– (Art. 8 Abs. 1) resp. Fr. 200.– bis Fr. 20'000.– (Art. 8 Abs. 2) vorsieht. In casu rechtfertigt es sich, die Gerichtsge- bühr in analoger Anwendung dieser Bestimmungen auf Fr. 500.– festzusetzen.
- 7 - SK.2025.52 Die Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Gesuch von A. um Wiederherstellung der Fristen wird nicht eingetreten. 2. Der Antrag von A. auf Entschädigung wird abgewiesen. 3. A. werden Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Zustellung an:
- Advokat Gabriel Giess (Rechtsvertreter von A.)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).