Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB)
Dispositiv
- Den nachstehenden Personen werden folgende Beträge aus den mit Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und
- März 2017 eingezogenen Vermögenswerten und deren Verwertungserlös aus- gerichtet: Name Betrag (630 Gesuchsteller) (…)
- Die Anträge der folgenden Personen auf Verwendung der mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom SK.2015.44 vom 30. September 2016 und
- März 2017 eingezogenen Vermögenswerte, von deren Verwertungserlös und der gegen Dieter Behring begründeten Ersatzforderung zu ihren Gunsten werden abgewiesen: (74 Gesuchsteller)
- Auf den Antrag der B. AG in Liquidation auf Zuweisung der mit Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts vom SK.2015.44 vom 30. September 2016 und
- März 2017, Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. s al. 2 eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 1, lautend auf C. SA, bei der Bank D., Lettland) wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteil vom 16. September 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
705 GESUCHSTELLERINNEN UND GESUCHSTEL- LER (gemäss separatem Verzeichnis)
Gegenstand
Verwendung zu Gunsten der Geschädigten (Art. 73 StGB)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2022.46
- 2 - Prozessgeschichte: A. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (nachfolgend: Urteil SK.2015.44) verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts Dieter Behring wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Die Strafkammer verfügte die Einziehung von diversen beschlagnahmten Vermögenswerten von Dieter Behring sowie von Drittpersonen und begründete zu Lasten des Verurteilten eine Ersatzforderung der Eidgenossenschaft in Höhe von Fr. 100'000'000.–. Im Weiteren entschied die Strafkammer adhäsionsweise über die Zivilklagen einer Vielzahl von Privatklä- gern: Sie verpflichtete Dieter Behring, einem Teil der Privatkläger Schadenersatz zu zahlen, teilweise zuzüglich Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2004; die Zivilkla- gen eines anderen Teils der Privatkläger verwies sie auf den Zivilweg. Zudem traf sie Anordnungen betreffend die Parteientschädigung zu Gunsten einzelner Privatkläger. Sodann bestimmte die Strafkammer, dass über eine allfällige Ver- wendung der eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte bzw. von deren Verwertungserlös sowie der Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten in einem separaten Verfahren entschieden werde, wenn die Voraussetzungen von Art. 73 StGB vorliegen. B. Gegen dieses Urteil führten Dieter Behring sowie einzelne Privatkläger und von der Einziehung betroffene Drittpersonen Beschwerden in Strafsachen beim Bun- desgericht. C. Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht die Be- schwerde von Dieter Behring ab, soweit es darauf eintrat. Die Beschwerden der Privatkläger und der Einziehungsbetroffenen hiess es hingegen mehrheitlich gut, hob das angefochtene Urteil in den betreffenden Punkten auf und wies die Sa- chen zur Neubeurteilung an die Strafkammer zurück. D. Nachdem die zurückgewiesenen Streitfälle betreffend die Vermögenseinziehun- gen und die Zivilklagen durch die Strafkammer, die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die (per 1. Januar 2019 neugeschaffene) Berufungskam- mer des Bundesstrafgerichts bzw. das Bundesgericht rechtskräftig entschieden worden waren, eröffnete die Strafkammer mit Wirkung ab 13. Juli 2022 das vor- liegende Verfahren betreffend die Verwendung der mit Urteil SK.2015.44 einge- zogenen Vermögenswerte, von deren Verwertungserlös sowie der gegen Dieter Behring begründeten Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten und lud die potentiell anspruchsberechtigten Personen (zunächst mit Schreiben vom
13. Juli 2022 resp. öffentlicher Bekanntmachung vom 29. Juli 2022 sowie in der Folge – in Einzelfällen – mit weiteren Schreiben) ein, Anträge i.S.v. Art. 73 StGB zu stellen.
- 3 - E. Im Laufe des Verfahrens reichten 705 Personen Anträge auf Verwendung der zur Diskussion stehenden Vermögenswerte zu ihren Gunsten bei der Strafkam- mer ein. Ein Teil der von der Strafkammer adressierten Personen verzichtete ex- plizit auf eine Beteiligung am Verfahren bzw. liess sich nicht vernehmen. F. Dieter Behring verstarb in der Zwischenzeit am 5. März 2019. Nachdem sämtli- che Erben die Annahme der Erbschaft ausgeschlagen hatten, ordnete das Be- zirksgericht Laufenburg/AG am 14. Juni 2019 eine konkursamtliche Liquidation über den Nachlass des Verstorbenen an. Mit der Durchführung der Liquidation wurde das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Brugg, beauftragt, welches die A. AG (als Hilfsperson) für die Durchführung des Nachlassliquidationsverfahrens bevoll- mächtigte. Die A. AG legte vom 14. Februar bis 4. März 2024 den Kollokations- plan auf. Vom 18. Oktober bis 7. November 2024 wurde der Kollokationsplan neu aufgelegt. Das Verfahren ist derzeit pendent (TPF 662.001 ff.).
Die Strafkammer erwägt: 1.
1.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört ein Entscheid über die nachträgliche Zuweisung von Ver- mögenswerten an die geschädigten Personen gemäss Art. 73 StGB (Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2021.32 vom 22. Oktober 2021). Die Zuständigkeit der Strafkammer ist vorliegend gegeben, da sie das erstin- stanzliche Urteil gefällt hat. 1.2 Die zuständige Behörde – in casu die Strafkammer – leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, so- fern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt (Art. 364 Abs. 1 StPO; JO- SITSCH/SCHMID, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 364 StPO N. 1). Das Ge- richt prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebun- gen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behör- den Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 1.3 Die geschädigten Personen erhielten Gelegenheit, Anträge i.S.v. Art. 73 StGB zu stellen. Die Strafkammer holte zudem die für die Beurteilung des Falls erforderli-
- 4 - chen Beweismittel ein, insbesondere den im Verfahren der konkursamtlichen Li- quidation des Nachlasses von Dieter Behring erstellten Kollokationsplan. Im Üb- rigen bilden die bisherigen Akten (aus dem Verfahren SK.2015.44 und den ent- sprechenden Rückweisungsverfahren) Grundlage für den vorliegenden Ent- scheid. 2. Gemäss Art. 73 StGB spricht das Gericht dem Geschädigten, der durch ein Ver- brechen oder Vergehen einen Schaden erleidet, welcher nicht durch eine Versi- cherung gedeckt ist, auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes bzw. der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt wurden, unter anderem die eingezogenen Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten (Abs. 1 lit. b) und die Er- satzforderungen (Abs. 1 lit. c) zu, wenn anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird. Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt (Art. 73 Abs. 2 StGB). Anspruchsberechtigt gemäss Art. 73 StGB ist, wer «durch ein Verbrechen oder Vergehen einen Schaden» erleidet. Darunter fällt jede natürliche oder juristische Person (inkl. deren Rechtsnachfolger), die einen zivilrechtlichen Anspruch auf Ersatz eines durch die Anlasstat entstandenen Schadens hat, selbst wenn sie sich nicht am Strafverfahren beteiligt hat (BGE 145 IV 237 E. 5.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1; BAUMANN, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 73 StGB N. 5; THOMMEN, in: Acker- mann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen, Bd. I, 2018, Art. 73 StGB N. 21 ff.). 3.
3.1 Zur Verwendung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB stehen vorliegend die mit Urteil SK.2015.44 rechtskräftig eingezogenen und infolge der Vollstreckung des Urteils durch die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, effektiv erhältlich gemachten Vermögenswerte bzw. deren Verwertungserlös im Gesamt- betrag von Fr. 67'671'267.28 zur Verfügung (TPF 661.048 ff., …058 ff.). 3.2 In Bezug auf einen (kleineren) Teil der im Verfahren SK.2015.44 rechtskräftig eingezogenen Vermögenswerte, die sich im Ausland befinden, konnte das Urteil bislang nicht vollzogen werden. Gemäss Auskunft der Bundesanwaltschaft, Ur- teilsvollzug, sind in diesem Zusammenhang derzeit mehrere Rechtshilfeverfah- ren mit den entsprechenden Ländern betreffend die Herausgabe der eingezoge- nen Vermögenswerte an die Schweiz hängig (TPF 661.054, …063). Wann diese Verfahren zum Abschluss gebracht und die betreffenden Vermögenswerte für die Verwendung zu Gunsten der Geschädigten effektiv zur Verfügung stehen wer- den, ist derzeit nicht absehbar. Ein Zuwarten auf den Vollzug des Urteils in Bezug
- 5 - auf die fraglichen Vermögenswerte ist angesichts dieser Unwägbarkeit nicht an- gezeigt. Über die Verwendung dieser Vermögenswerte zu Gunsten der Geschä- digten gemäss Art. 73 StGB wird gegebenenfalls in einem separaten nachträgli- chen Gerichtsverfahren zu entscheiden sein. 3.3 Gleiches gilt für die Verwendung der mit Urteil SK.2015.44 gegen Dieter Behring begründeten Ersatzforderung zu Gunsten der Geschädigten gemäss Art. 73 StGB. Der dem Staat aus der Ersatzforderung zufliessende Betrag kann gemäss Rechtsprechung erst nach der SchKG-Vollstreckung der Ersatzforderung zu- gunsten der geschädigten Personen verwendet werden (Urteil des Bundesge- richts 6B_204/2023 vom 25. September 2023 E. 2.1). Die Ersatzforderung der Eidgenossenschaft gegen Dieter Behring ist von der Bundesanwaltschaft, Ur- teilsvollzug im oben erwähnten Nachlassliquidationsverfahren angemeldet und im Kollokationsplan zugelassen worden (TPF 662.017). Die Höhe des Betrags, welche der Eidgenossenschaft im Nachlassliquidationsverfahren im Ergebnis ausgerichtet wird, ist derzeit nicht bestimmbar. Die Strafkammer wird über die Verwendung des Verwertungserlöses der Ersatzforderung zu Gunsten der Ge- schädigten gemäss Art. 73 StGB ebenfalls in einem separaten nachträglichen Gerichtsverfahren zu entscheiden haben. 4.
4.1 Beim überwiegenden Teil der Gesuchsteller handelt es sich um Privatkläger (bzw. ihre Erben/Rechtsnachfolger), deren Zivilklagen gegen Dieter Behring mit Urteil SK.2015.44 (mindestens teilweise) gutgeheissen wurden; die Strafkammer verpflichtete Dieter Behring, diesen Personen jeweils einen bestimmten Betrag als Schadenersatz, teilweise zzgl. Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2004) und/oder Parteientschädigung, zu zahlen (Dispositiv-Ziff. IV 1.2.1, IV 1.2.2 und IV 1.4.1). Bei den Gesuchstellern dieser Gruppe handelt es sich mithin um durch die Anlasstat geschädigte Personen; die Höhe des von ihnen jeweils geltend ge- machten Schadenersatzes ist gerichtlich rechtskräftig festgesetzt. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 73 StGB sind ebenfalls erfüllt. 4.2
4.2.1 Bei den folgenden Gesuchstellern (20 Gesuchsteller) handelt es sich zum einen um Privatkläger (bzw. ihre Erben), deren Zivilklagen gegen Dieter Behring mit Urteil SK.2015.44 auf den Zivilweg verwiesen wurden (Dispositiv-Ziff. IV 1.3). Zum anderen handelt es sich um Anleger (bzw. ihre Er- ben) in angeblich nach dem «System Behring» bewirtschaftete Finanzprodukte, die sich nicht als Privatkläger am Verfahren SK.2015.44 beteiligten (vgl. Dispo- sitiv-Ziff. IV 1.1). Diese Personen haben indessen ihre Forderungen im erwähn-
- 6 - ten Verfahren der konkursamtlichen Liquidation des Nachlasses von Dieter Beh- ring erfolgreich geltend gemacht; die Forderungen wurden im Kollokationsplan rechtskräftig zugelassen (TPF 662.135 f.). 4.2.2 Es stellt sich die Frage, ob die Zulassung der Forderung in einem konkursamtli- chen Nachlassliquidationsverfahren eine genügende Grundlage für eine Zuwei- sung nach Art. 73 StGB darstellt. Gemäss Art. 73 StGB muss der Schadenersatz «gerichtlich oder durch Ver- gleich» festgesetzt worden sein. Bei der mit der Durchführung eines Nachlassli- quidationsverfahrens beauftragten Konkursverwaltung handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Schuldners. Die Anerkennung der Forde- rung durch die Konkursverwaltung ist somit einem durch den Schuldner abge- schlossenen Vergleich gleichzusetzen. Umstritten ist, ob sich die Zuwendung nach Art. 73 StGB nur auf vor Gericht abgeschlossene oder vom Gericht geneh- migte Vergleiche stützen kann oder auch aussergerichtliche Vergleiche als Grundlage dienen können (vgl. zur Diskussion THOMMEN, a.a.O., N. 65). Gegen Letztere wird im Wesentlichen eingewendet, die Zuwendung nach Art. 73 StGB solle auf einer gesicherten Grundlage beruhen; bei einem aussergerichtlichen Vergleich bestehe die Gefahr, dass dem Geschädigten Werte in einem Ausmass zugesprochen werden, die vergleichsweise festgelegt worden seien, aber den entstandenen Schaden übersteigen würden (BOMMER, Offensive Verletzten- rechte im Strafprozess, 2006, 117; THOMMEN, a.a.O., N. 65). Solche Bedenken bestehen vorliegend nicht. Die infragestehenden Forderungen wurden durch eine durch das Gericht eingesetzte Verwaltungsstelle in einem staatlich normier- ten Verfahren (Art. 244 ff. SchKG) geprüft und anerkannt. Mit der Involvierung einer staatlichen Instanz ist die materielle Kontrolle gewährleistet. Die Zulassung einer Forderung im konkursamtlichen Nachlassliquidationsverfahren ist somit un- ter dem Gesichtspunkt von Art. 73 StGB gleichwertig mit einem gerichtlichen Ver- gleich und stellt demzufolge eine genügende Grundlage für die Zuwendung von Vermögenswerten gemäss dieser Bestimmung dar. 4.2.3 Die übrigen Voraussetzungen von Art. 73 StGB sind bei den vorstehend genann- ten Gesuchstellern ebenfalls erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei den zur Diskussion stehenden Forderungen um solche, die aus Investitionsgeschäften abgeleitet werden, für welche Dieter Behring mit Urteil SK.2015.44 des gewerbs- mässigen Betrugs schuldig gesprochen wurde (TPF 662.131 f.). Der Konnex zwi- schen dem Schadenersatzanspruch und der Anlasstat ist demnach gegeben. 4.3 Die folgenden Gesuchsteller verfügen über keinen Forderungstitel i.S.v. Art. 73 StGB («gerichtlich oder durch Vergleich» festgesetzter Schadenersatz); ihre An- träge auf Zuweisung der Vermögenswerte sind folglich abzuweisen: (74 Gesuchsteller)
- 7 - 4.4 In Bezug auf die Gesuchstellerin B. AG in Liquidation ergibt sich das Folgende: Die B. AG in Liquidation beantragt, es seien ihr die gemäss Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. s al. 2 des Urteils SK.2015.44 eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 1, lautend auf C. SA, bei der Bank D., Lettland) gestützt auf Art. 73 StGB zuzusprechen (TPF 554.4.014). Bei der B. AG in Liquidation handelt es sich nicht um eine durch die im Urteil SK.2015.44 abgeurteilte Straftat geschädigte Person. Sie leitet ihren Anspruch auf die infragestehenden Vermögenswerte, wie sie selbst ausführt, aus einem Sachverhalt (sog. «Deal E.»/«Operation Cashback») ab, der nicht Gegenstand des Verfahrens SK.2015.44 war (vgl. TPF 554.4.016 ff.). Es fehlt mithin an einem
– durch Art. 73 StGB vorausgesetzten – Konnex zwischen dem behaupteten Schaden und der Anlasstat (vgl. oben E. 2). Die B. AG in Liquidation ist folglich nicht anspruchsberechtigt i.S.v. Art. 73 StGB, weshalb auf ihren Antrag nicht ein- zutreten ist. 5. Die an die einzelnen anspruchsberechtigten Gesuchsteller auszurichtenden Be- träge bestimmen sich nach den folgenden Kriterien: 5.1 Die Berechnungsgrundlage ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführun- gen – jeweils der im Urteil SK.2015.44 zugesprochene Schadenersatzbetrag, ggf. zzgl. Zins und/oder Parteientschädigung (betrifft die in E. 4.1 thematisierten Gesuchsteller) bzw. die im Kollokationsplan zugelassene Forderung (betrifft die in E.4.2 genannten Gesuchsteller). 5.2 Sofern im vorliegenden Verfahren die Zuweisung eines tieferen als im Strafurteil zugesprochenen bzw. im Kollokationsplan zugelassenen Betrags beantragt wird, ist gemäss Dispositionsmaxime der tiefere Betrag gemäss Antrag massgebend. Daraus folgt u.a., dass der im Urteil SK.2015.44, Dispositiv-Ziff. IV 1.2.1 zuge- sprochene Zins ab 1. Oktober 2004 hier nur zu berücksichtigen ist, wenn dieser auch im vorliegenden Verfahren beantragt wurde. 5.3 Der Zinsenlauf bei den Schadenersatzbeträgen, die gemäss Urteil SK.2015.44, Dispositiv-Ziff. IV 1.2.1 – und soweit hier beantragt – zu verzinsen sind, begann am 1. Oktober 2004 und hörte mit der Eröffnung des Konkurses über den Nach- lass von Dieter Behring am 14. Juni 2019 (TPF 554.3.259) auf (vgl. Art. 209 Abs. 1 SchkG). Dies ergibt einen Zins von 73.52%. 5.4 Bei Schadenersatzbeträgen, die im Urteil SK.2015.44, Dispositiv-Ziff. IV 1.2.2 ohne Zins zugesprochen wurden, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verzin- sung für die Zeit ab der Urteilseröffnung (im Zivilpunkt) bis zur Konkurseröffnung (vgl. TPF 662.137, …140). Für den Zeitraum vom 31. März 2017 bis 14. Juni 2019 ergibt dies einen Zins von 11.027%. Auch dieser Zins wird nicht von Amtes wegen berücksichtigt, sondern muss vorliegend beantragt worden sein.
- 8 - 5.5
5.5.1 Zum durch die Straftat entstandenen Schaden zählen auch die notwendigen Auf- wendungen der geschädigten Person im Strafverfahren. Entsprechend gewährt Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO der geschädigten Person, wenn sie sich am Verfahren als Privatklägerin beteiligt und obsiegt hat, einen Anspruch gegenüber der be- schuldigten Person auf Ersatz solcher Aufwendungen. Der Anspruch der geschä- digten Person, sich aus den gemäss Art. 73 StGB zu verwendenden Vermögens- werten schadlos zu halten, umfasst somit die Parteientschädigung i.S.v. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO. Auch diesbezüglich gilt die Dispositionsmaxime: die im Urteil SK.2015.44, Dispositiv-Ziff. IV 1.4.1 festgesetzten Parteientschädigungen sind vorliegend nur auf einen entsprechenden Antrag zu berücksichtigen. 5.5.2 In Bezug auf die Parteientschädigung besteht kein Anspruch auf Verzinsung (vgl. BGE 143 IV 495 E. 2.2.4). 5.6 Einem Teil der Privatkläger wurde im Urteil SK.2015.44 Schadenersatz in einer Fremdwährung (EUR bzw. USD) zugesprochen. Die betreffenden Beträge sind vorliegend in Schweizer Franken umzurechnen. Massgebend sind die Devisen- kurse per 14. Juni 2019 (Tag der Konkurseröffnung) (vgl. analog Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG; BGE 137 III 623 E. 3), d.h. CHF/EUR von 1.12174 bzw. CHF/USD von 0.99391 (vgl. www.oanda.com). 6.
6.1 Im Ergebnis belaufen sich die zu berücksichtigenden Schadenersatzansprüche auf insgesamt Fr. 220'656'381.32. Zur Verwendung zu Gunsten der Geschädig- ten i.S.v. Art. 73 StGB stehen demgegenüber effektiv Fr. 67'671'267.28 zur Ver- fügung (E. 3.1). Angesichts der Unterdeckung ist dieser Betrag an die berechtig- ten Gesuchsteller proportional zu ihren Ansprüchen zu verteilen (vgl. THOMMEN, a.a.O., N. 30). Die Verteilungsquote beträgt 30.6681668913%. 6.2 Nachstehend werden die berechtigten Gesuchsteller jeweils mit dem bei der Be- rechnung berücksichtigten Schadenersatzanspruch und effektiv zugewiesenen Betrag aufgelistet. Name Schadenersatz zugewiesener Betrag (630 Gesuchsteller) (…) (…) 7. In Bezug auf die Verlegung der Kosten dieses Verfahrens ist in Ermangelung einer spezifischen gesetzlichen Grundlage grundsätzlich das allgemeine Krite- rium des Obsiegens bzw. Unterliegens massgeblich (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.3; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2018.24 vom 29. Januar 2019 E. 9.1). Aufgrund der Besonderheit des vorlie- genden Falls ist auf die Kostenerhebung indes zu verzichten.
- 9 - Die Strafkammer erkennt: 1. Den nachstehenden Personen werden folgende Beträge aus den mit Urteil der Straf- kammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und
30. März 2017 eingezogenen Vermögenswerten und deren Verwertungserlös aus- gerichtet:
Name Betrag (630 Gesuchsteller) (…) 2. Die Anträge der folgenden Personen auf Verwendung der mit Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom SK.2015.44 vom 30. September 2016 und
30. März 2017 eingezogenen Vermögenswerte, von deren Verwertungserlös und der gegen Dieter Behring begründeten Ersatzforderung zu ihren Gunsten werden abgewiesen: (74 Gesuchsteller) 3. Auf den Antrag der B. AG in Liquidation auf Zuweisung der mit Urteil der Strafkam- mer des Bundesstrafgerichts vom SK.2015.44 vom 30. September 2016 und
30. März 2017, Dispositiv-Ziff. II.2.1 lit. s al. 2 eingezogenen Vermögenswerte (Saldo des Kontos Nr. 1, lautend auf C. SA, bei der Bank D., Lettland) wird nicht eingetreten. 4. Es werden keine Kosten erhoben. 5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende
Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 10 - Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ge- geben (Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes so- wie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine schriftliche Beru- fungserklärung bei der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts (Viale Stefano Franscini 7, CH-6500 Bel- linzona) einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 30. September 2025