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SK.2017.73

Bundesstrafgericht · 2018-02-09 · Deutsch CH

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Sekundärinsider; Einstellung

Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 A. wird ohne Anerkennung einer strafrechtlichen Schuld bei seiner Erklärung behaf- tet, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK), CHF 150’000 zu bezahlen.

E. 3 Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 10‘550 (Gebühr des Vorverfahrens: CHF 9‘000, Auslagen des Vorverfahrens pauschal: CHF 250, Gerichtsgebühr: CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts pauschal: CHF 300) werden A. zur Hälfte aufer- legt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.

E. 4 Ersatzverteidiger Fürsprecher Martin Ingold wird für seine Verteidigung mit CHF 7‘669.10 von der Eidgenossenschaft entschädigt.

E. 5 Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen.

E. 6 Das Gericht stellt den Parteien nachträglich eine begründete Verfügung zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Ge- gen die begründete Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden. II.

Diese Verfügung wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter summarisch mündlich begründet. Das Dispositiv der Verfügung wird den Parteien schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 8 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwalt Nathan Landshut (erbetener Verteidiger von A.)

Kopie an:  Fürsprecher Martin Ingold Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Genf (IKRK) (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 15. März 2018

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 9. Februar 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Werner Pfister und ad hoc Staatsanwalt des Bundes Rodolfo Paredes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Nathan Lands- hut und verteidigt durch Ersatzverteidiger Fürsprecher Martin Ingold,

Gegenstand

Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen als Se- kundärinsider; Einstellung B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2017.73

- 2 - In Erwägung, dass: Prozessgeschichte Vorverfahren

- sich die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vom 20. Dezember 2018 vorge- worfenen Handlungen zwischen dem 7. März und dem 11. April 2011 ereignet ha- ben sollen; - der Prozessgeschichte des Urteils des Bundesstrafgerichts gegen B. vom 1. Juli 2015 (BA pag. 13.001-0021 ff., -0023) entnommen werden kann, dass die Eidge- nössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) mit Schreiben vom 23. Oktober 2012 bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Über- nahme der C. AG durch die D. A.B. im Frühjahr 2011 Strafanzeige gegen B. und weitere, vorliegend nicht bekannte Personen, Strafanzeige wegen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 161 aStGB erstattete; - diese ursprüngliche Strafanzeige in den Akten fehlt; - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich bis zur am 7. Juni 2013 erfolgten Ver- fahrensabtretung an die Bundesanwaltschaft keine Untersuchungshandlungen tä- tigte (BA pag. 13.001-0023); - die Bundesanwaltschaft am 13. August 2013 eine Strafuntersuchung gegen B. we- gen Verdachts auf Insiderhandel eröffnete (BA pag. 13.001-0023); - sich der Verdacht der Bundesanwaltschaft gegen den hier Beschuldigten wegen In- siderhandels erst knapp drei Jahre später ergeben zu haben scheint, dies, nachdem die Bundesanwaltschaft offenbar weitere, in anderen Verfahren produzierte Unter- lagen analysiert hatte (Aktennotiz der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2016, BA pag. 01.100-0001 f.; mit Referenz auf die Verfahrensnummern SV.13.1016-PFW und SV.15.0954-PFW); - die Aktenstücke aus anderen Verfahren, auf welche mit Eröffnungsverfügung ver- wiesen wird, in den vorliegenden Verfahrensakten nicht vorhanden zu sein scheinen oder jedenfalls nicht identifiziert sind und sich deshalb nicht feststellen lässt, wann die relevanten Akten, welchen den Tatverdacht gegen den Beschuldigten begrün- den sollen, produziert worden sind; - die Bundesanwaltschaft am 29. Februar 2016 das Verfahren gegen den Beschul- digten wegen Verdachts auf Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen ge- mäss Art. 161 aStGB eröffnete (BA pag. 01.100-0003) und sich dabei auf Unterla- gen stützte, die in andere Verfahren angelegt worden sind; - die Bundesanwaltschaft am 8. Februar 2017, somit ein Jahr später, einen Strafbe- fehl gegen den Beschuldigten erliess (BA pag. 03.000-0001 ff.), wogegen dieser fristgerecht Einsprache erhob (BA pag. 03.000-0006 f.); - die Bundesanwaltschaft am 20. Dezember 2017 und somit wiederum knapp ein Jahr später Anklage gegen den Beschuldigten beim Bundesstrafgericht einreichte; - die Verjährung somit unmittelbar bevorsteht;

- 3 - Hauptverfahren

- die Vorbereitung des Hauptverfahrens und Ansetzung eines Verhandlungstermins verschiedene Weiterungen provozierte, o so insbesondere diverse Verschiebungsgesuche; o die Niederlegung des Mandats durch den Wahlverteidiger und die darauf folgende Mitteilung der Bundesanwaltschaft, nicht an der Verhandlung teil- zunehmen; o einen ersten Verhandlungstermin, an welchem ausser der vorgeladenen Auskunftsperson keine Verfahrenspartei bzw. deren Vertretung anwesend war; o ein Ausstandgesuch gegen den ursprünglich eingesetzten Einzelrichter bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts; o eine Beschwerde gegen den angesetzten Verhandlungstermin beim Bun- desgericht; o die Bestimmung eines neuen Verteidigers durch das Gericht; o die Annahme, Niederlegung und Wiederaufnahme des Mandats durch den zweiten Wahlverteidiger; o die Einreichung eines Arztzeugnisses, mit welchem festgehalten wurde, der Beschuldigte sei nicht verhandlungsfähig; o der ursprünglich eingesetzte Einzelrichter wegen Erkrankung am Tag vor der Hauptverhandlung ersetzt werden musste; o u.w.m.

- die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 22. Januar 2018 beantragte, der Be- schuldigte sei wegen mehrfachen Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsa- chen nach Art. 161 Ziff. 2 aStGB schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 800, einer Busse von CHF 7‘500 und einer Ersatzforderung von CHF 356‘217.35 zu verurteilen; - der Beschuldigte an der zweiten Hauptverhandlung vom 9. Februar 2018 mit sei- nen beiden Verteidigern anwesend ist, jedoch mit Arztzeugnis geltend macht, er sei nicht verhandlungsfähig und die Verhandlung sei zu verschieben; - zu dieser Frage der Aussteller des Zeugnisses vor Gericht nicht befragt werden kann; - die Verjährung unmittelbar bevorsteht; - die sofortige Verhandlung ohne Rücksicht auf die Verhandlungsfähigkeit des Be- schuldigten und ein Urteil in der Sache vor Eintritt der Verjährung aller Voraussicht nach zu zusätzlichen Weiterungen führen würde; - die Akten hätten vervollständigt werden müssen und aufgrund des vorliegenden Dossiers anzunehmen ist, soweit überhaupt überprüfbar, dass das Verfahren ins- gesamt nicht dem Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO entspre- chend geführt worden ist; - ein Sachurteil ohne Weiterungen, auf Grund einer Verhandlung, in welcher der Beschuldigte zweifelsfrei verhandlungsfähig wäre und die offenen Fragen zur Ver- fahrensdauer geklärt wären, vor Eintritt der Verjährung nicht möglich scheint;

- 4 - - sich die Frage einer alternativen Erledigung des Verfahrens durch Einstellung nach Art. 53 StGB stellt; Einstellung

- gemäss Art. 53 StGB i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO das Verfahren eingestellt wer- den kann, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengun- gen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen und wenn sowohl die Voraussetzungen für die bedingte Strafe gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (lit. a), als auch das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Straf- verfolgung gering sind (lit. b); - der Einzelrichter an der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2018 den Vorschlag macht, das Verfahren gemäss Art. 53 StGB einzustellen, wenn der Beschuldigte einen – mit Hinweis auf die von der Bundesanwaltschaft beantragte Ersatzforderung

– ansehnlichen Betrag im Sinne einer Wiedergutmachung an die Eidgenossenschaft oder an eine gemeinnützige Organisation, so z.B. das Internationale Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK), zu leisten bereit sei; - der erbetene Verteidiger Nathan Landshut und Ersatzverteidiger Martin Ingold des Beschuldigten sich an der Hauptverhandlung grundsätzlich damit einverstanden er- klären; - der Beschuldigte sich an der Hauptverhandlung einverstanden erklärt, ohne Aner- kennung einer strafrechtlichen Schuld, eine Wiedergutmachung im Umfang von CHF 150‘000 an das IKRK zu bezahlen; - die Verhandlung unterbrochen wird, damit der Einzelrichter dem nicht anwesenden Staatsanwalt des Bundes den Erledigungsvorschlag telefonisch unterbreiteten kann; - dieser nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten mit dem Vorgehen nach Art. 53 StGB unter den gegebenen Umständen einverstanden ist, jedoch als Wie- dergutmachung CHF 200‘000 für angemessen hielte; - der Beschuldigte gemäss schweizerischem Strafregisterauszug vom 18. Ja- nuar 2018 am 9. Januar 2015 wegen vorsätzlicher Hinterziehung von Verrech- nungssteuern gemäss Art. 61 des Bundesgesetzes über die Verrechnungs- steuer vom 13. Oktober 1965 [VStG; SR 642.21] schuldig gesprochen und zur Be- zahlung einer Busse von CHF 8‘000 verurteilt wurde; - die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe gegeben sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB, Art. 53 lit. a StGB); - Art. 161 aStGB die Integrität des Börsenmarktes und die Chancengleichheit unter allen Anlegern schützt, da ein öffentliches Interesse an einem sauberen und unver- fälschten schweizerischen Kapitalmarkt besteht (BGE 118 Ib 448 E 6c); - es bei einem Insiderdelikt im Normalfall keine Geschädigten im zivilrechtlichen Sinne gibt (Urteil des Bundesgerichts 1 A.12/2005 vom 9. März 2006 E 3.6; PETER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Art. 161 N 18); - vorliegend ausschliesslich ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung be- steht;

- 5 - - unter dem Titel des öffentlichen Interesses gemäss Art. 53 lit. b StGB zu prüfen ist, ob sich unter den Gesichtspunkten des Schuldausgleichs und der Generalpräven- tion trotz der Wiedergutmachungsleistung strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (BGE 135 IV 12 E 3.4.3); - bereits der bescheidene Strafrahmen gemäss Art. 161 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB (Gefäng- nis bzw. Geldstrafe bis zu einem Jahr) das öffentliche Strafbedürfnis relativiert; - die mutmasslich überlange Verfahrensdauer und insbesondere die unmittelbare Nähe der Verjährung das öffentliche Strafbedürfnis als sehr gering und die allfällige Ausfällung einer Strafe nicht notwendig erscheinen lässt; - offen bleiben kann, ob die Klärung offener Rechtsfragen ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 53 lit. b StGB darstellt, das einer Einstellung entgegenstehen könnte, zumal die zu klärenden Rechtsfragen das alte, inzwischen verschärfte Recht betreffen, welches in Zukunft kaum mehr zur Anwendung kommen dürfte; - das Interesse an einer weiteren Strafverfolgung zusammenfassend marginal ist und der Einstellung nicht entgegen steht; - mit der Einstellung eine wichtige gemeinnützige Organisation mit einem namhaften Betrag von CHF 150‘000 bedacht wird; - die Einstellung nach Art. 53 StGB möglich ist, wenn Rechtswidrigkeit und Schuld des Beschuldigten feststehen, a maiore ad minus die Einstellung nach Art. 53 StGB möglich sein muss, wenn Rechtswidrigkeit und Schuld nicht feststehen, sofern der Beschuldigte (und wie vorliegend, die Bundesanwaltschaft), damit einverstanden ist; - der Beschuldigte erklärt, die im Verfahren bei der Beschwerdekammer und beim Bundesgericht hängigen Rechtsmittel zurückzuziehen; - der Öffentlichkeit und dem Rechtsfrieden mit dieser Verfahrenserledigung besser gedient ist als mit der im Resultat ungewissen Fortsetzung des Verfahrens durch Urteilsspruch samt den zu erwartenden Weiterungen oder ein Urteil vor Eintritt der Verjährung nicht ergehen kann; - sich die Einstellung im Sinne von Art. 53 StGB als zulässig und angesichts der tat- sächlichen und für den Fall eins Urteils für die Zukunft zu erwartenden prozessualen Verwicklungen als pragmatisch richtig, sich für den Rechtsfrieden als sinnvoll er- weist und dies im öffentlichen Interessen liegt;

weitere Rechtsfolgen

- die Verfahrenskosten angesichts dieses Ausgangs mit Einverständnis der Parteien dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen sind; - keine Entschädigungen auszurichten sind; - der vormalige Einzelrichter mittels verfahrensleitender Verfügung vom 30. Ja- nuar 2018 Fürsprecher Martin Ingold ohne Einverständnis des Beschuldigten als dessen Ersatzverteidiger einsetzte, da nicht klar war, ob der Wahlverteidiger zur Verhandlung erscheinen würde; - unter diesen Umständen Fürsprecher Martin Ingold aus der Bundeskasse zu entschädigen ist; - dessen Honorarnote im Sinne der Praxis des Bundesstrafgerichts und unter Anwendung der üblichen Stundenansätze bereinigt wird;

- 6 - - Fürsprecher Martin Ingold eine beschwerdefähige begründete Verfügugng verlangen kann, wenn er mit der Festsetzung seines Honorars nicht einverstanden sein sollte;

- 7 - verfügt der Einzelrichter: I.

1. Das Strafverfahren gegen A. wird eingestellt (Art. 8 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 53 StGB). 2. A. wird ohne Anerkennung einer strafrechtlichen Schuld bei seiner Erklärung behaf- tet, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Genf (IKRK), CHF 150’000 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 10‘550 (Gebühr des Vorverfahrens: CHF 9‘000, Auslagen des Vorverfahrens pauschal: CHF 250, Gerichtsgebühr: CHF 1‘000, Auslagen des Gerichts pauschal: CHF 300) werden A. zur Hälfte aufer- legt.

Wird seitens A. keine schriftliche Begründung des Entscheids verlangt, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte. 4. Ersatzverteidiger Fürsprecher Martin Ingold wird für seine Verteidigung mit CHF 7‘669.10 von der Eidgenossenschaft entschädigt. 5. Im Übrigen werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Das Gericht stellt den Parteien nachträglich eine begründete Verfügung zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt. Ge- gen die begründete Verfügung kann innert 30 Tagen nach der Zustellung der voll- ständigen Ausfertigung Beschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden. II.

Diese Verfügung wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter summarisch mündlich begründet. Das Dispositiv der Verfügung wird den Parteien schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

- 8 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:  Bundesanwaltschaft  Rechtsanwalt Nathan Landshut (erbetener Verteidiger von A.)

Kopie an:  Fürsprecher Martin Ingold Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Genf (IKRK) (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 15. März 2018