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1B 33/2018

Bundesgericht · 2018-02-13 · Deutsch CH
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Abweisung eines Verschiebungsgesuchs | Strafprozess

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
  2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Bundesgericht I. öffentlich-rechtliche Abteilung 13.02.2018 1B 33/2018 (1B_33/2018) Tribunal fédéral Ire Cour de droit public 13.02.2018 1B 33/2018 (1B_33/2018) Tribunale federale I Corte di diritto pubblico 13.02.2018 1B 33/2018 (1B_33/2018)

Abweisung eines Verschiebungsgesuchs | Strafprozess

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 1B_33/2018 Verfügung vom 13. Februar 2018 I. öffentlich-rechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Merkli, Präsident, Gerichtsschreiber Pfäffli. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesstrafgericht, Strafkammer, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona. Gegenstand Abweisung eines Verschiebungsgesuchs, Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom

22. Januar 2018 (SK.2017.73). In Erwägung, dass A.________ mit Eingabe vom 23. Januar 2018 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Januar 2018 betreffend Verschiebung der Hauptverhandlung erhoben hat; dass das Bundesstrafgericht dem Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Februar 2018 einen Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 9. Februar 2018 in der Strafsache gegen A.________ hat zukommen lassen; dass A.________ gemäss dem Protokollauszug den Rückzug seiner Beschwerde beim Bundesgericht erklärt hat; dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind; verfügt der Präsident: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 13. Februar 2018 Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Merkli Der Gerichtsschreiber: Pfäffli