Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO). Rückzug des Ausstandsgesuchs.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 10 Mai 2017, E. 2.2);
- analog zu Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO das Ausstandsgesuch bis zum Ab- schluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden kann;
- der Rückzug des Ausstandsgesuchs den Rechtsstreit beendet, weshalb das Ausstandsverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO analog);
- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Dispositiv
- Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Februar 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Nathan Landshut, Gesuchsteller
gegen
B., Bundesstrafgericht, Strafkammer, Gesuchsgegner
Gegenstand
Ausstand des erstinstanzlichen Gerichts (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO); Rückzug des Aus- standsgesuchs
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: BB.2018.7
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- im Rahmen des bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängigen Strafverfahrens SK.2017.73 in Sachen Bundesanwaltschaft gegen A. letzte- rer mit Eingabe vom 24. Januar 2018 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts den Ausstand von Bundesstrafrichter B. beantragte (act. 1);
- A. anlässlich der Hauptverhandlung im Strafverfahren SK.2017.73 vom
9. Februar 2018 unter anderem erklärte, sein bei der Beschwerdekammer eingereichtes Ausstandsgesuch zurückzuziehen (act. 6.1);
- die Strafkammer den betreffenden Protokollauszug mit Schreiben vom
9. Februar 2018 der Beschwerdekammer, mit Kopie an den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, übermittelte (act. 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- sich die Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Behandlung des vor- liegenden Ausstandsgesuches gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 StBOG ergibt (Urteil des Bundesgerichts 1B_157/2017 vom
10. Mai 2017, E. 2.2);
- analog zu Art. 386 Abs. 2 lit. b StPO das Ausstandsgesuch bis zum Ab- schluss des Schriftenwechsels zurückgezogen werden kann;
- der Rückzug des Ausstandsgesuchs den Rechtsstreit beendet, weshalb das Ausstandsverfahren als erledigt abgeschrieben werden kann;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Gesuchsteller die Kosten zu tragen hat (Art. 59 Abs. 4 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO analog);
- diese auf Fr. 500.-- festzusetzen sind (Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 1 BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Das Ausstandsverfahren wird zufolge Rückzugs des Ausstandsbegehrens als erledigt abgeschrieben.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
Bellinzona, 16. Februar 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Nathan Landshut - B., Bundesstrafgericht, Strafkammer (brevi manu)
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.