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SK.2016.39

Bundesstrafgericht · 2017-05-15 · Deutsch CH

Mehrfache einfache Körperverletzung. Drohung. Einstellung.

Sachverhalt

A. Am 3. Dezember 2015 haben die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin B. gegen A. u.a. wegen eingangs erwähnten Delikten Anklage erhoben (SK.2015.53 TPF pag. 10.100.1 ff.). B. Mit Schreiben vom 15. April 2016 zog B. die gestellten Strafanträge zurück und verlangte die Sistierung des Strafverfahrens gegen A., welches sie indes vor Ent- scheidung des Gerichts widerrufen hat (SK.2015.53 TPF pag. 10.588.3 ff., 8). C. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2016.22 vom 21. Juni 2016 wurde das Strafverfahren gegen A. betreffend diverser Antragsdelikte infolge Rückzug der Strafanträge durch B. vom 15. April 2016 rechtskräftig eingestellt (SK.2016.22 TPF pag. 10.950.1 ff.). D. Anlässlich der vorgezogenen Konfrontationseinvernahme der Privatklägerin B. und A. vom 15. August 2016 in Bern reichten die Parteien eine Vereinbarung ein (SK.2016.39 TPF 10.588.10 f.). Darin beantragten sie die Sistierung des Verfah- rens gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB in Bezug auf die Vorwürfe mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). E. Die Verhandlung im Hauptverfahren (SK.2015.53) gegen A. fand am 16. August 2016 vor dem Bundesstrafgericht statt. In der Folge trennte das Gericht das Ver- fahren betreffend dem Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) (Urteil in SK.2015.53 TPF pag. 10.970.1 ff.). Dieses Verfahren wurde unter der Geschäfts- nummer SK.2016.39 weitergeführt. F. Mit Beschluss vom 17. August 2016 folgte das Gericht dem Antrag der Parteien vom 15. August 2016 (TPF pag. 13.950.1 ff.): 1. Die Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten A. und der Privatklägerin B. vom

15. August 2016 wird genehmigt. 2. Das Strafverfahren SK.2016.39 gegen A. wird auf Ersuchen der Privatklägerin B. in Anwendung von Art. 55a StGB in den Anklagepunkten Ziff. 1.2.5.1-3 (mehrfa- che einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Ziff. 1.2.7 (Drohung, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft die- ses Entscheides sistiert.

- 3 - Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, falls B. ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich wider- ruft. Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so wird die Einstellung des Verfah- rens verfügt. 3. Über die Verfahrenskosten dieses Entscheides wird im Rahmen des Verfahrens SK.2015.53 entschieden. 4. Rechtsanwalt Martin Dreifuss wird für die unentgeltliche Rechtspflege der Privat- klägerin B. durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Über die Höhe wird nach Abschluss des Verfahrens entschieden. 5. Das Gesuch der Privatklägerin B. um Entschädigung nach Art. 433 StPO wird abgewiesen. G. Dieser Beschluss erwuchs am 21. September 2016 in Rechtskraft (SK.2016.39 TPF pag. 13.950.1). Die sechsmonatige Sistierungsfrist gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB lief bis am 22. März 2017. H. Die Privatklägerin B. hat innerhalb der sechsmonatigen Sistierungsfrist ihre Zu- stimmung weder schriftlich noch mündlich widerrufen.

Die Strafkammer erwägt 1.

1.1 Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlich- keiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) das Verfahren sistieren, wenn Opfer und Täter in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebenspartnerschaft leben oder die Tat innerhalb eines Jahres nach der Scheidung, der Auflösung der Partnerschaft oder der Trennung i.S.v. lit. a Ziff. 1-3 begangen wurde. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung in- nerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft (Art. 55a Abs. 2 StGB).

- 4 - Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB). 1.2 Die Privatklägerin hatte im Jahr 2014 mit Strafanzeigen vom 8. April, 22. Sep- tember, 24. September und 6. Oktober (SK.2015.53 pag. 14.2.2.2 ff., 25 f., 42 f., 44 f.) die Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) beantragt. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Privatklägerin und der Be- schuldigte als Paar in Biel bzw. waren seit einigen Monaten getrennt. Die am 15. August 2016 unterzeichnete Vereinbarung, worin die Privatklägerin die Sistierung des Verfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB beantragte (SK.2015.53 TPF pag. 10.588.10 f.), wurde mit Beschluss vom 17. August 2016 gerichtlich genehmigt (SK.2016.39 TPF pag. 13.950.1 ff.). Der Genehmigungsbeschluss erwuchs am 21. September 2016 in Rechtskraft, weshalb ab dem 22. September 2016 die Sistierungsfrist zu laufen anfing. Inner- halb der sechsmonatigen Sistierungsfrist, laufend bis am 22. März 2016, hat die Privatklägerin ihre Zustimmung im Sinne von Art. 55a Abs. 2 StGB nicht widerru- fen, weshalb das Verfahren SK.2016.39 gegen den Beschuldigten wegen mehr- facher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) nicht wieder an die Hand genommen und folglich eingestellt wird. 2.

2.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund getragen, wenn er das Verfahrens ge- führt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Diese Kosten werden auf die beschuldigte Per- son überwälzt, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Einstellung des Verfahrens ge- stützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staa- tes zur Folge (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist (statt vieler Urteil BGer 6B_948/2013 vom

22. Januar 2015 E 2.2.1.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

- 5 - verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ge- gen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dage- gen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat (Urteil BGer 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015, E 2.2.1.). 2.2 Der Beschuldigte hat sich zwar für die Taten entschuldigt, die Gegenstand des Vergleichs mit der Privatklägerin sind. Er hat den strafrechtlichen Vorwurf aber nicht anerkannt. Beweis geführt wurde über die Vorwürfe nicht, sie sind also nicht bewiesen. Dementsprechend kommt eine Kostenauflage nicht in Frage. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte für den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vor, wodurch der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). 2.3 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr in reduziertem Umfang auf CHF 500. festzusetzen (Art. 5 i.V.m Art. 7 lit. a BStKR). 2.4 Die Verfahrenskosten von CHF 500. gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. 3.

3.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 - 3.2 Über die Entschädigung von Fürsprecher Thomas Wenger für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wurde bereits im Verfahren über den Widerruf in SK.2015.53 entschieden. 4.

4.1 Gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechts- pflege, so umfasst diese auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung des Rechts der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Vertei- digung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO). 4.2 Mit Gesuch vom 8. April 2014 ersuchte die Privatklägerin erstmals um unentgelt- liche Rechtspflege sowie Einsetzung von Rechtsanwalt Martin Dreifuss als amt- liche Verbeiständung (SK.2015.53 pag. 14.2.2.100 f.), was sie in den Strafanzei- gen vom 22./24. September und 6. Oktober 2014 wiederholte (SK.2015.53 pag. 14.2.2.2; 26; 43; 45). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit Wirkung ab 8. April 2014, die unent- geltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Martin Dreifuss als amtlichen Rechtsbestand (SK.2015.53 pag. 14.2.2.175 f.). Mit Schreiben vom 18. August 2015 bestätigte die Bundesanwaltschaft die Übernahme der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung des amtlichen Mandats für die Privatklägerin gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2014 (SK.2015.53 pag. 15.2.15). 4.3 Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerin richtet sich sinnge- mäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 erster Satz StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230. für Arbeitszeit und

- 7 - CHF 200. für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). 4.4 Die vorliegenden Verfahren (SK.2015.53 und SK.2016.39) stellten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verbeiständung. Der Stundenansatz ist daher auf CHF 230. für Arbeitszeit, so- wie auf CHF 200. für Reise- und Wartezeit festzusetzen. Gemäss Art. 13 Abs. 3 BStKR kann anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten ausnahmsweise, ins- besondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motor- fahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Art. 46 VBPV (Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001, SR 172.220.111.31). Die Kilometerentschädigung für ein Auto beträgt CHF 0.70. 4.5 Rechtsanwalt Martin Dreifuss macht gemäss Honorarnote vom 11. April 2017 eine Entschädigung von CHF 10‘736.70 (inkl. MWSt) geltend, basierend auf 40:55 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 230. , gesamthaft aus- machend CHF 9‘410.83 (exkl. MWST). Für die Reisezeit macht Rechtsanwalt Dreifuss Fahrspesen für 140 km zu einem Ansatz von CHF 0.70 geltend, gesamt- haft ausmachend CHF 98. (exkl. MWSt) (SK.2016.39 TPF pag. 13.751.1). Die Honorarnote entspricht den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Ge- richts und ist angemessen sowie nachvollziehbar. Die Entschädigung der amtlichen Verbeiständung beträgt somit CHF 10‘736.70 (inkl. MWSt). Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Ein Rückgriff dafür auf den Beschuldigten wäre möglich, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden würde, in casu jedoch ausge- schlossen, da er die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 8 -

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Die Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten A. und der Privatklägerin B. vom

15. August 2016 wird genehmigt.

E. 1.1 Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlich- keiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) das Verfahren sistieren, wenn Opfer und Täter in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebenspartnerschaft leben oder die Tat innerhalb eines Jahres nach der Scheidung, der Auflösung der Partnerschaft oder der Trennung i.S.v. lit. a Ziff. 1-3 begangen wurde. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung in- nerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft (Art. 55a Abs. 2 StGB).

- 4 - Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB).

E. 1.2 Die Privatklägerin hatte im Jahr 2014 mit Strafanzeigen vom 8. April, 22. Sep- tember, 24. September und 6. Oktober (SK.2015.53 pag. 14.2.2.2 ff., 25 f., 42 f., 44 f.) die Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) beantragt. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Privatklägerin und der Be- schuldigte als Paar in Biel bzw. waren seit einigen Monaten getrennt. Die am 15. August 2016 unterzeichnete Vereinbarung, worin die Privatklägerin die Sistierung des Verfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB beantragte (SK.2015.53 TPF pag. 10.588.10 f.), wurde mit Beschluss vom 17. August 2016 gerichtlich genehmigt (SK.2016.39 TPF pag. 13.950.1 ff.). Der Genehmigungsbeschluss erwuchs am 21. September 2016 in Rechtskraft, weshalb ab dem 22. September 2016 die Sistierungsfrist zu laufen anfing. Inner- halb der sechsmonatigen Sistierungsfrist, laufend bis am 22. März 2016, hat die Privatklägerin ihre Zustimmung im Sinne von Art. 55a Abs. 2 StGB nicht widerru- fen, weshalb das Verfahren SK.2016.39 gegen den Beschuldigten wegen mehr- facher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) nicht wieder an die Hand genommen und folglich eingestellt wird. 2.

E. 2 Das Strafverfahren SK.2016.39 gegen A. wird auf Ersuchen der Privatklägerin B. in Anwendung von Art. 55a StGB in den Anklagepunkten Ziff. 1.2.5.1-3 (mehrfa- che einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Ziff. 1.2.7 (Drohung, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft die- ses Entscheides sistiert.

- 3 - Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, falls B. ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich wider- ruft. Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so wird die Einstellung des Verfah- rens verfügt.

E. 2.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund getragen, wenn er das Verfahrens ge- führt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Diese Kosten werden auf die beschuldigte Per- son überwälzt, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Einstellung des Verfahrens ge- stützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staa- tes zur Folge (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist (statt vieler Urteil BGer 6B_948/2013 vom

22. Januar 2015 E 2.2.1.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

- 5 - verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ge- gen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dage- gen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat (Urteil BGer 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015, E 2.2.1.).

E. 2.2 Der Beschuldigte hat sich zwar für die Taten entschuldigt, die Gegenstand des Vergleichs mit der Privatklägerin sind. Er hat den strafrechtlichen Vorwurf aber nicht anerkannt. Beweis geführt wurde über die Vorwürfe nicht, sie sind also nicht bewiesen. Dementsprechend kommt eine Kostenauflage nicht in Frage. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte für den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vor, wodurch der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario).

E. 2.3 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr in reduziertem Umfang auf CHF 500. festzusetzen (Art. 5 i.V.m Art. 7 lit. a BStKR).

E. 2.4 Die Verfahrenskosten von CHF 500. gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. 3.

E. 3 Über die Verfahrenskosten dieses Entscheides wird im Rahmen des Verfahrens SK.2015.53 entschieden.

E. 3.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 -

E. 3.2 Über die Entschädigung von Fürsprecher Thomas Wenger für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wurde bereits im Verfahren über den Widerruf in SK.2015.53 entschieden. 4.

E. 4 Rechtsanwalt Martin Dreifuss wird für die unentgeltliche Rechtspflege der Privat- klägerin B. durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Über die Höhe wird nach Abschluss des Verfahrens entschieden.

E. 4.1 Gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechts- pflege, so umfasst diese auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung des Rechts der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Vertei- digung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO).

E. 4.2 Mit Gesuch vom 8. April 2014 ersuchte die Privatklägerin erstmals um unentgelt- liche Rechtspflege sowie Einsetzung von Rechtsanwalt Martin Dreifuss als amt- liche Verbeiständung (SK.2015.53 pag. 14.2.2.100 f.), was sie in den Strafanzei- gen vom 22./24. September und 6. Oktober 2014 wiederholte (SK.2015.53 pag. 14.2.2.2; 26; 43; 45). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit Wirkung ab 8. April 2014, die unent- geltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Martin Dreifuss als amtlichen Rechtsbestand (SK.2015.53 pag. 14.2.2.175 f.). Mit Schreiben vom 18. August 2015 bestätigte die Bundesanwaltschaft die Übernahme der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung des amtlichen Mandats für die Privatklägerin gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2014 (SK.2015.53 pag. 15.2.15).

E. 4.3 Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerin richtet sich sinnge- mäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 erster Satz StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230. für Arbeitszeit und

- 7 - CHF 200. für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1).

E. 4.4 Die vorliegenden Verfahren (SK.2015.53 und SK.2016.39) stellten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verbeiständung. Der Stundenansatz ist daher auf CHF 230. für Arbeitszeit, so- wie auf CHF 200. für Reise- und Wartezeit festzusetzen. Gemäss Art. 13 Abs. 3 BStKR kann anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten ausnahmsweise, ins- besondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motor- fahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Art. 46 VBPV (Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001, SR 172.220.111.31). Die Kilometerentschädigung für ein Auto beträgt CHF 0.70.

E. 4.5 Rechtsanwalt Martin Dreifuss macht gemäss Honorarnote vom 11. April 2017 eine Entschädigung von CHF 10‘736.70 (inkl. MWSt) geltend, basierend auf 40:55 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 230. , gesamthaft aus- machend CHF 9‘410.83 (exkl. MWST). Für die Reisezeit macht Rechtsanwalt Dreifuss Fahrspesen für 140 km zu einem Ansatz von CHF 0.70 geltend, gesamt- haft ausmachend CHF 98. (exkl. MWSt) (SK.2016.39 TPF pag. 13.751.1). Die Honorarnote entspricht den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Ge- richts und ist angemessen sowie nachvollziehbar. Die Entschädigung der amtlichen Verbeiständung beträgt somit CHF 10‘736.70 (inkl. MWSt). Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Ein Rückgriff dafür auf den Beschuldigten wäre möglich, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden würde, in casu jedoch ausge- schlossen, da er die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 8 -

E. 5 Das Gesuch der Privatklägerin B. um Entschädigung nach Art. 433 StPO wird abgewiesen. G. Dieser Beschluss erwuchs am 21. September 2016 in Rechtskraft (SK.2016.39 TPF pag. 13.950.1). Die sechsmonatige Sistierungsfrist gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB lief bis am 22. März 2017. H. Die Privatklägerin B. hat innerhalb der sechsmonatigen Sistierungsfrist ihre Zu- stimmung weder schriftlich noch mündlich widerrufen.

Die Strafkammer erwägt 1.

Dispositiv
  1. Das gerichtliche Verfahren SK.2016.39 gegen A. wird eingestellt.
  2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500. gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft.
  3. Über die Entschädigung von Fürsprecher Thomas Wenger für die amtliche Ver- teidigung von A. wurde im Verfahren über den Widerruf in SK.2015.53 entschie- den.
  4. Die Eidgenossenschaft wird verpflichtet, Rechtsanwalt Martin Dreifuss für die amtliche Verbeiständung von B. mit CHF 10‘736.70 (inkl. MWST) zu entschädi- gen.
  5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss der Strafkammer vom 15. Mai 2017 Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Manuela Graber, Anklägerin und B., unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Martin Dreifuss, Privatklägerschaft gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger Beschuldigter

Gegenstand

Mehrfache einfache Körperverletzung, Drohung Einstellung

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: SK.2015.53 (Hauptverfahren) SK.2016.39 (Einstellung)

- 2 - Sachverhalt: A. Am 3. Dezember 2015 haben die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerin B. gegen A. u.a. wegen eingangs erwähnten Delikten Anklage erhoben (SK.2015.53 TPF pag. 10.100.1 ff.). B. Mit Schreiben vom 15. April 2016 zog B. die gestellten Strafanträge zurück und verlangte die Sistierung des Strafverfahrens gegen A., welches sie indes vor Ent- scheidung des Gerichts widerrufen hat (SK.2015.53 TPF pag. 10.588.3 ff., 8). C. Mit Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2016.22 vom 21. Juni 2016 wurde das Strafverfahren gegen A. betreffend diverser Antragsdelikte infolge Rückzug der Strafanträge durch B. vom 15. April 2016 rechtskräftig eingestellt (SK.2016.22 TPF pag. 10.950.1 ff.). D. Anlässlich der vorgezogenen Konfrontationseinvernahme der Privatklägerin B. und A. vom 15. August 2016 in Bern reichten die Parteien eine Vereinbarung ein (SK.2016.39 TPF 10.588.10 f.). Darin beantragten sie die Sistierung des Verfah- rens gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB in Bezug auf die Vorwürfe mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB). E. Die Verhandlung im Hauptverfahren (SK.2015.53) gegen A. fand am 16. August 2016 vor dem Bundesstrafgericht statt. In der Folge trennte das Gericht das Ver- fahren betreffend dem Vorwurf der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) (Urteil in SK.2015.53 TPF pag. 10.970.1 ff.). Dieses Verfahren wurde unter der Geschäfts- nummer SK.2016.39 weitergeführt. F. Mit Beschluss vom 17. August 2016 folgte das Gericht dem Antrag der Parteien vom 15. August 2016 (TPF pag. 13.950.1 ff.): 1. Die Vereinbarung zwischen dem Beschuldigten A. und der Privatklägerin B. vom

15. August 2016 wird genehmigt. 2. Das Strafverfahren SK.2016.39 gegen A. wird auf Ersuchen der Privatklägerin B. in Anwendung von Art. 55a StGB in den Anklagepunkten Ziff. 1.2.5.1-3 (mehrfa- che einfache Körperverletzung, Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Ziff. 1.2.7 (Drohung, Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) für die Dauer von sechs Monaten ab Rechtskraft die- ses Entscheides sistiert.

- 3 - Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, falls B. ihre Zustimmung innerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich wider- ruft. Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so wird die Einstellung des Verfah- rens verfügt. 3. Über die Verfahrenskosten dieses Entscheides wird im Rahmen des Verfahrens SK.2015.53 entschieden. 4. Rechtsanwalt Martin Dreifuss wird für die unentgeltliche Rechtspflege der Privat- klägerin B. durch die Eidgenossenschaft entschädigt. Über die Höhe wird nach Abschluss des Verfahrens entschieden. 5. Das Gesuch der Privatklägerin B. um Entschädigung nach Art. 433 StPO wird abgewiesen. G. Dieser Beschluss erwuchs am 21. September 2016 in Rechtskraft (SK.2016.39 TPF pag. 13.950.1). Die sechsmonatige Sistierungsfrist gemäss Art. 55a Abs. 3 StGB lief bis am 22. März 2017. H. Die Privatklägerin B. hat innerhalb der sechsmonatigen Sistierungsfrist ihre Zu- stimmung weder schriftlich noch mündlich widerrufen.

Die Strafkammer erwägt 1.

1.1 Gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte bei einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3–5), wiederholten Tätlich- keiten (Art. 126 Abs. 2 Bst. b, bbis und c), Drohung (Art. 180 Abs. 2) und Nötigung (Art. 181) das Verfahren sistieren, wenn Opfer und Täter in einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebenspartnerschaft leben oder die Tat innerhalb eines Jahres nach der Scheidung, der Auflösung der Partnerschaft oder der Trennung i.S.v. lit. a Ziff. 1-3 begangen wurde. Das Verfahren wird wieder an die Hand genommen, wenn das Opfer oder, falls dieses nicht handlungsfähig ist, sein gesetzlicher Vertreter seine Zustimmung in- nerhalb von sechs Monaten seit der Sistierung schriftlich oder mündlich widerruft (Art. 55a Abs. 2 StGB).

- 4 - Wird die Zustimmung nicht widerrufen, so verfügen die Staatsanwaltschaft und die Gerichte die Einstellung des Verfahrens (Art. 55a Abs. 3 StGB). 1.2 Die Privatklägerin hatte im Jahr 2014 mit Strafanzeigen vom 8. April, 22. Sep- tember, 24. September und 6. Oktober (SK.2015.53 pag. 14.2.2.2 ff., 25 f., 42 f., 44 f.) die Verfolgung und Verurteilung des Beschuldigten u.a. wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) beantragt. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Privatklägerin und der Be- schuldigte als Paar in Biel bzw. waren seit einigen Monaten getrennt. Die am 15. August 2016 unterzeichnete Vereinbarung, worin die Privatklägerin die Sistierung des Verfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung gemäss Art. 55a Abs. 1 StGB beantragte (SK.2015.53 TPF pag. 10.588.10 f.), wurde mit Beschluss vom 17. August 2016 gerichtlich genehmigt (SK.2016.39 TPF pag. 13.950.1 ff.). Der Genehmigungsbeschluss erwuchs am 21. September 2016 in Rechtskraft, weshalb ab dem 22. September 2016 die Sistierungsfrist zu laufen anfing. Inner- halb der sechsmonatigen Sistierungsfrist, laufend bis am 22. März 2016, hat die Privatklägerin ihre Zustimmung im Sinne von Art. 55a Abs. 2 StGB nicht widerru- fen, weshalb das Verfahren SK.2016.39 gegen den Beschuldigten wegen mehr- facher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 StGB) und Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB) nicht wieder an die Hand genommen und folglich eingestellt wird. 2.

2.1 Die Verfahrenskosten werden vom Bund getragen, wenn er das Verfahrens ge- führt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Diese Kosten werden auf die beschuldigte Per- son überwälzt, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswid- rig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchfüh- rung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Einstellung des Verfahrens ge- stützt auf Art. 55a StGB hat in der Regel eine Kostenauflage zu Lasten des Staa- tes zur Folge (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Von dieser Regelung kann abgewichen werden, wenn das strafbare Verhalten des Täters bewiesen ist, was namentlich der Fall ist, wenn dieser geständig ist (statt vieler Urteil BGer 6B_948/2013 vom

22. Januar 2015 E 2.2.1.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts

- 5 - verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens ge- gen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kosten- entscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dage- gen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten be- schuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerf- barer Weise, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat (Urteil BGer 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015, E 2.2.1.). 2.2 Der Beschuldigte hat sich zwar für die Taten entschuldigt, die Gegenstand des Vergleichs mit der Privatklägerin sind. Er hat den strafrechtlichen Vorwurf aber nicht anerkannt. Beweis geführt wurde über die Vorwürfe nicht, sie sind also nicht bewiesen. Dementsprechend kommt eine Kostenauflage nicht in Frage. Auch in zivilrechtlicher Hinsicht liegen keine Anhaltspunkte für den Verstoss gegen eine Verhaltensnorm vor, wodurch der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens in rechtswidriger und schuldhafter Weise bewirkt oder dessen Durchführung er- schwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO e contrario). 2.3 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Vorliegend ist die Gerichtsgebühr in reduziertem Umfang auf CHF 500. festzusetzen (Art. 5 i.V.m Art. 7 lit. a BStKR). 2.4 Die Verfahrenskosten von CHF 500. gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. 3.

3.1 Gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO gelten die Kosten der amtlichen Verteidigung als Auslagen. Deren Verlegung richtet sich indes nach der Spezialregelung von Art. 426 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 - 3.2 Über die Entschädigung von Fürsprecher Thomas Wenger für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wurde bereits im Verfahren über den Widerruf in SK.2015.53 entschieden. 4.

4.1 Gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft die unentgeltliche Rechts- pflege, so umfasst diese auch die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung des Rechts der Privatklägerschaft notwendig ist (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO). Praxisgemäss dauert die im Vorverfahren bestellte amtliche Vertei- digung im erstinstanzlichen Hauptverfahren fort, sofern für die Verfahrensleitung des Gerichts kein Grund für eine Änderung ersichtlich ist (vgl. Art. 134 StPO). 4.2 Mit Gesuch vom 8. April 2014 ersuchte die Privatklägerin erstmals um unentgelt- liche Rechtspflege sowie Einsetzung von Rechtsanwalt Martin Dreifuss als amt- liche Verbeiständung (SK.2015.53 pag. 14.2.2.100 f.), was sie in den Strafanzei- gen vom 22./24. September und 6. Oktober 2014 wiederholte (SK.2015.53 pag. 14.2.2.2; 26; 43; 45). Mit Verfügung vom 2. Oktober 2014 gewährte ihr die Staatsanwaltschaft des Kan- tons Bern, Region Berner Jura-Seeland, mit Wirkung ab 8. April 2014, die unent- geltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt Martin Dreifuss als amtlichen Rechtsbestand (SK.2015.53 pag. 14.2.2.175 f.). Mit Schreiben vom 18. August 2015 bestätigte die Bundesanwaltschaft die Übernahme der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung des amtlichen Mandats für die Privatklägerin gemäss Verfügung vom 2. Oktober 2014 (SK.2015.53 pag. 15.2.15). 4.3 Die Entschädigung des Rechtsbeistandes der Privatklägerin richtet sich sinnge- mäss nach Art. 135 StPO (Art. 138 Abs. 1 erster Satz StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes, mithin gemäss BStKR, festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die An- waltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Ver- fahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stunden- ansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer CHF 230. für Arbeitszeit und

- 7 - CHF 200. für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012, E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011, E. 4.1). 4.4 Die vorliegenden Verfahren (SK.2015.53 und SK.2016.39) stellten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keine überdurchschnittlichen Anforderungen an die Verbeiständung. Der Stundenansatz ist daher auf CHF 230. für Arbeitszeit, so- wie auf CHF 200. für Reise- und Wartezeit festzusetzen. Gemäss Art. 13 Abs. 3 BStKR kann anstelle einer Entschädigung der Bahnkosten ausnahmsweise, ins- besondere bei erheblicher Zeitersparnis, für die Benutzung des privaten Motor- fahrzeuges eine Entschädigung ausgerichtet werden; der Kilometeransatz richtet sich nach Art. 46 VBPV (Verordnung des EFD zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001, SR 172.220.111.31). Die Kilometerentschädigung für ein Auto beträgt CHF 0.70. 4.5 Rechtsanwalt Martin Dreifuss macht gemäss Honorarnote vom 11. April 2017 eine Entschädigung von CHF 10‘736.70 (inkl. MWSt) geltend, basierend auf 40:55 Arbeitsstunden zu einem Stundenansatz von CHF 230. , gesamthaft aus- machend CHF 9‘410.83 (exkl. MWST). Für die Reisezeit macht Rechtsanwalt Dreifuss Fahrspesen für 140 km zu einem Ansatz von CHF 0.70 geltend, gesamt- haft ausmachend CHF 98. (exkl. MWSt) (SK.2016.39 TPF pag. 13.751.1). Die Honorarnote entspricht den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Ge- richts und ist angemessen sowie nachvollziehbar. Die Entschädigung der amtlichen Verbeiständung beträgt somit CHF 10‘736.70 (inkl. MWSt). Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Ein Rückgriff dafür auf den Beschuldigten wäre möglich, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden würde, in casu jedoch ausge- schlossen, da er die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 8 - Demnach beschliesst die Strafkammer: 1. Das gerichtliche Verfahren SK.2016.39 gegen A. wird eingestellt. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 500. gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. 3. Über die Entschädigung von Fürsprecher Thomas Wenger für die amtliche Ver- teidigung von A. wurde im Verfahren über den Widerruf in SK.2015.53 entschie- den. 4. Die Eidgenossenschaft wird verpflichtet, Rechtsanwalt Martin Dreifuss für die amtliche Verbeiständung von B. mit CHF 10‘736.70 (inkl. MWST) zu entschädi- gen. 5. Dieser Beschluss wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 9 - Zustellung mittels Gerichtsurkunde an: - Bundesanwaltschaft, Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber - Fürsprecher Thomas Wenger (Verteidigung von A.) - Rechtsanwalt Martin Dreifuss (Rechtsbeistand von B.)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 15. Mai 2017