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SK.2015.53A

Bundesstrafgericht · 2017-04-26 · Deutsch CH

Widerruf

Sachverhalt

A. Am 3. Dezember 2015 hat die Bundesanwaltschaft gegen A. Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben u.a. wegen Erwerben und Lagern falschen Geldes, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfache Wi- derhandlungen (Besitz, Anstalten treffen, Verkauf, Konsum) gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfa- cher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (TPF pag. 10.100.1 ff.). B. An der Hauptverhandlung vom 16. August 2016 kündigte die Bundesanwalt- schaft im Rahmen der Vorfragen an, den Widerruf der Urteile des Kreisge- richts VIII Bern-Laupen vom 29. September 2009 und vom 25. Mai 2010 zu be- antragen (TPF pag.10.920.2; vergl. Strafregisterauszug, SK.2016.39 TPF pag. 13.510.4 ff.). Das Gericht beschloss – insbesondere mangels Kenntnis der ent- sprechenden Strafakten –, über einen allfälligen Widerruf zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (TPF pag. 10.920.4; Beschluss TPF pag. 10.970.3). C. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.53 vom 17. August 2016 wurde A. wegen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB), des mehrfachen in Umlaufset- zens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG; Besitz, Anstaltentreffen zum Verkauf sowie Konsum [Marihuana und Kokain], der Hinde- rung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft), einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30. sowie einer Busse von CHF 200. bestraft. Bezüglich der übrigen Vorwürfe wurde er freigesprochen (TPF 10.970.1 ff.). D. Mit Schreiben vom 27. September 2016 ersuchte das Gericht um Edition der Strafakten S 09 2146 und PEN 10 980 beim Regionalgerichts Bern-Mittelland. Im Januar und Februar 2017 erhielten die Parteien die Akten zur Einsicht (TPF 10.290.16; 10.480.8; 10.510.4). E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurden die Parteien aufgefordert, sich dar- über zu äussern, ob über den möglichen Widerruf eine mündliche Verhandlung erforderlich sei oder ob es Ihnen genüge, dazu schriftlich Stellung nehmen zu können. Die Staatsanwältin wurde zudem gebeten, sich über allfällige neue Straf- verfahren gegen A. und dessen momentanem Aufenthaltsort zu äussern (SK.2016.39 TPF pag. 13.300.1).

- 3 - F. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2017 und vom 28. Februar 2017 verzichteten die Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.1 ff.; SK.2016.39 TPF pag. 13.521.1). G. In der Stellungnahme vom 21. Februar 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft sinngemäss, die vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen am 29. September 2009 und 25. Mai 2010 bedingt verhängten Freiheitsstrafen von 13 Monaten bzw. 60 Tagen seien zu widerrufen (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.2). Zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten führte sie aus, er befinde sich seit dem 9. De- zember 2016 in Untersuchungshaft. Dies aufgrund einer hängigen Strafuntersu- chung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Raub, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie versuchter schwerer Körperverletzung (SK.2016.39 TPF pag.13.510.2 ff.). H. Mit Verfügung vom 6. März 2017 ersuchte das Gericht Fürsprecher Wenger um Stellungnahme zum Antrag der Bundesanwaltschaft auf Widerruf bis am

17. März 2017 bzw. 31. März 2017 (SK.2016.39 TPF pag.13.300.2). I. Mit Schreiben vom 31. März 2017 reichte Fürsprecher Wenger den Vollzugsauf- trag vom 3. März 2017 ein und beantragte, diesen zu den Akten zu nehmen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3). Zum Antrag auf Widerruf nahm er wie folgt Stellung: Es sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten, die Ver- fahrenskosten seien vom Staat zu bezahlen und das Honorar des amtlichen Ver- teidigers gemäss eingereichter Kostennote festzulegen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3 ff.).

Die Strafkammer erwägt:

1.1 Mit Eingabe vom 31. März 2017 beantragt die Verteidigung des Beschuldigten, es sei der Vollzugsauftrag vom 3. März 2017 zu den Akten zu erkennen. Darin ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte seit dem 3. März 2017 im Strafvollzug befindet und dadurch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2016 verbüsst. Er hat den Strafvollzug direkt im Anschluss an die Untersuchungshaft angetreten (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3; 13.521.6 ff.).

- 4 - 1.2 Dem Beweisantrag wird stattgegeben und der Vollzugsauftrag vom 3. März 2017 zu den Akten erkannt.

2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb, also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (vergl. BGE 134 IV 140 E 4.2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). 2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB entscheidet das zur Beurteilung des neuen Verbre- chens oder Vergehens zuständige Gericht auch über den Widerruf. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Probezeit für bedingte Strafen beginnt mit der Eröffnung des vollziehbaren Urteils (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 46 StGB N. 82). 2.3 Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 2). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose, so dass aufgrund der erneuten Straffällig- keit eine Schlechtprognose besteht (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 41). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle wei- teren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder über- haupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Verzichtet der

- 5 - Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufge- schobenen Strafe, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 46; BGE 100 IV 197 E. 4). 2.4 Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher nega- tiv ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche War- nungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 43). Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umge- kehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berück- sichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.). 2.5 Der Beschuldigte wurde am 29. September 2009 vom Gerichtskreis VIII Bern- Laupen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121), versuchter Brandstiftung, diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 26 Mona- ten und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Hiervon wurden 13 Monate als bedingt vollziehbar erklärt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Das Urteil wurde ihm am 29. September 2009 eröffnet, weshalb die Frist der Probezeit an diesem Tag zu laufen anfing (TPF pag. 10.290.22 A). Im Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland eine Verwarnung ausgesprochen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Juli 2012 wurde die Probezeit um 1 Jahr verlän- gert (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.6 f.). Die verhängte Probezeit lief demzufolge bis am 29. September 2014. Der Wider- ruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann folglich bis am 29. Sep- tember 2017 angeordnet werden.

- 6 - Am 25. Mai 2010 wurde der Beschuldigte durch den Gerichtskreis VIII Bern-Lau- pen wegen falscher Anschuldigung (als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt mit einer Probezeit von 4 Jahren. Das Urteil wurde ihm am 25. Mai 2010 eröffnet, weshalb der Fristenlauf der Probezeit an diesem Tag begann (TPF pag. 10.290.42). Im Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland eine Verwarnung ausgesprochen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. JuIi 2012 wurde die Probezeit um 1 Jahr verlän- gert (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.7 f.). Die verhängte Probezeit lief demzufolge bis am 25. Mai 2015, entgegen den Aus- führungen der Verteidigung, die von einer Probezeitdauer bis zum 28. September 2014 ausgeht (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.4). Der Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe kann folglich bis am 25. Mai 2018 angeordnet wer- den. 2.6 Im Verfahren SK.2015.53 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB), des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese Delikte verübte er, mit Unterbrüchen, zwi- schen Frühjahr 2010 und Februar 2015. Bei den Delikten handelt es sich um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Wi- derrufs gemäss Art. 46 StGB. Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, es könne dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden, da er weder in der Probezeit noch später aufgrund eines schweren Falles wegen Handels mit harten Drogen rückfällig ge- worden sei. Während der Probezeit sei es zur Ausfällung von drei kleineren Straf- befehlen gekommen, wobei es im Betäubungsmittelbereich zu Verurteilungen wegen Konsumhandlungen und sonstiger kleinerer Delikte im Übertretungsbe- reich gekommen sei. Bei den weiteren Delikten, welche während der Probezeit begangen wurden und durch das Bundesstrafgericht beurteilt worden seien, handle es sich um Lagern falschen Geldes sowie in Umlaufsetzen falschen Gel- des. Für sämtliche weiter angeklagte Delikte sei der Beschuldigte freigesprochen worden oder es habe sich nicht um Probezeitdelikte gehandelt. Zudem hält die Verteidigung fest, es habe sich bei den Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz samt und sonders um weiche Drogen gehandelt. Somit rechtfertige es

- 7 - sich nicht, die 13 monatige bedingte Freiheitsstrafe wegen der Begehung von Kokainhandel zu widerrufen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.4 f.). Gemäss Strafregisterauszug vom 21.02.2017 (SK.2016.39 TPF pag.13.510.8 f.) sind zahlreiche Vortaten zu berücksichtigen, welcher sich der Beschuldigte seit dem 29. September 2009 bzw. 25. Mai 2010 bis zum Ablauf der jeweiligen Pro- bezeit (29. September 2014 bzw. 25. Mai 2015) in regelmässigen Abständen schuldig gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung machte sich der Beschuldigte während der Probezeit, abgesehen von diversen Übertretungen (vornehmlich im Betäubungsmittelbereich), für folgende Vergehen strafbar:  Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB), begangen zwischen Mai - August 2010;  mehrfache Begehung des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) begangen im April/ Mai/ Juli 2010;  Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Abs.1 StGB), begangen am 5. Feb- ruar 2011;  Förderung der rechtswidirgen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufent- halts (Art. 116 Abs 1 lit. a aAuG) begangen zwischen 13. - 21. Novem- ber 2011;  Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), be- gangen am 3. Juli 2014, 27. Oktober 2014, 19. Januar 2015 und 6. Feb- ruar 2015;  Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 27. Okto- ber 2014. Dass der Beschuldigte nicht erneut wegen Handels mit harten Drogen rückfällig geworden ist, vermag die Tatsache der erneuten und mehrfachen Verstösse ge- gen das Gesetz nicht zu entkräften. Um den bedingten Vollzug einer Strafe zu widerrufen, bedarf es nicht der Begehung des identischen Delikts. 2.7 Die Verteidigung macht geltend, der momentan hängige Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Strafe des Bundesstrafgerichts werde auf den Beschuldigten die notwendige Warnwirkung haben, weshalb im jetzigen Zeitpunkt sicher nicht von einer schlechten Prognose gesprochen werden könne. Anders zu argumentieren würde einer Bankrotterklärung gegenüber den Zielen des Strafvollzuges gleich- kommen (SK.2016.39 TPF pag.13.5214). Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft - vom Ge- genteil aus. Die jeweilige Anordnung der Probezeit und deren Verlängerung so- wie die vorgängige Verwarnung waren offenkundig kein genügender Anreiz für

- 8 - den Beschuldigten, sich in Freiheit zu bewähren. Dieses Verhalten weist auf Un- einsichtigkeit oder zumindest auf Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen hin. Die kontinuierliche Delinquenz des Beschuldigten lässt auf eine negative Legal- prognose schliessen. Bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2016 wurde festgestellt, dass keine günstige Prognose ausgestellt werden könne und ein eminentes Rückfallrisiko bestehe (TPF pag. 10.970.36). Der nötige sozi- ale Halt sei im Umfeld des Beschuldigten, mit Ausnahme seiner beiden Kinder, die er regelmässig sehe, nicht ersichtlich (TPF pag. 10.930.7 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2016 sagte der Beschuldigte aus, er sei momentan arbeitslos und habe erst kürzlich ein Sozialprogramm zur Reintegration in die Arbeitswelt abgeschlossen (TPF pag. 10.930.7). Letzteres hat jedoch nicht dazu beigetragen, den Beschuldigten dem Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, läuft doch erneut ein Ermittlungsverfahren gegen ihn, dessen Aus- gang aber offen ist und ihn als solches nicht belastet (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.3). Des Weiteren gab der Beschuldigte an, häufig Drogen zu konsumie- ren, es sei wie eine Krankheit. Wenn er Lohn bekomme, konsumiere er. Er kon- sumiere nicht jeden Tag. Wenn er Geld habe, ein- zweimal die Woche (TPF pag. 10.930.8). Inwiefern sich dieser Drogenkonsum verändert hat, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es ist jedoch anzunehmen, dass er zumindest zwangs- läufig während der knapp dreimonatigen Untersuchungshaft vom 9. Dezember 2016 bis 1. März 2017 eingestellt wurde. Die insgesamt instabilen Lebensver- hältnisse bieten keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Zudem befand sich der Beschuldigte bereits im Rahmen des Verfahrens S 09 2146 vor dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen insgesamt 421 Tage in Un- tersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug (Urteil vom 29. September 2009; TPF pag. 10.290.18 ff.). Damals hatte er erklärt, diese Erfahrung habe bei ihm eine ernsthafte Veränderung bewirkt und ihm mögliche Folgen seiner erneuten Delinquenz eindrücklich vor Augen geführt (TPF pag. 10.290.37). Wie bereits er- wähnt, wurde der Beschuldigte seither für eine Vielzahl von Delikten verurteilt, wobei er etliche davon bereits sieben Monate nach den obenerwähnten Aussa- gen beging. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der bis- herige Strafvollzug die notwenige Warnwirkung auf den Beschuldigten hat, um ihn vom Begehen weiterer Straftaten abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass auch die Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäss Urteil des Bundesstrafge- richts vom 17. August 2016 beim Beschuldigten nicht einen hinreichenden Ein- druck hinterlassen wird. 2.8 All diese Umstände sprechen dafür, das Rückfallrisiko und das Fehlen der güns- tigen Prognose zu bejahen. Der Widerruf erscheint nach der vorangegangenen

- 9 - Gesamtwürdigung insgesamt notwendig, um den Beschuldigten von weiterem deliktischen Verhalten abzuhalten. Es ist zu hoffen, dass der Strafvollzug genug und dauerhaft Läuterung bringt. Demzufolge ist es angezeigt, den Vollzug des im Urteil vom 29. September 2009 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen bedingt aus- gesprochenen Teils der 26 Monate Freiheitsstrafe von 13 Monaten, sowie den Vollzug im Urteil vom 25. Mai 2010 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu widerrufen. Im Urteil vom 29. September 2009 wurde festgehalten, dass der damals unbe- dingt vollziehbare Teil der 26 Monate Freiheitsstrafe, ausmachend 13 Monate, unter Anrechnung von Untersuchungshaft von 349 Tagen und dem vorzeitigen Strafantritt von 63 Tagen getilgt sei. Nach damaliger Verrechung der Untersu- chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs mit der unbedingt vollziehbaren Strafe verbleiben restliche Tage, die im erneuten Vollzug zu berücksichtigen sind.

3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die be- schuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Der Ent- scheid über den Widerruf wäre bereits im Hauptverfahren möglich gewesen. Für das vorliegende Verfahren sind somit reduzierte Kosten zu erheben. 3.2 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 3.3 In casu handelt es sich um einen wenig komplexen Fall des Widerrufes. Die Ge- richtsgebühr für das Widerrufsverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit CHF 500. fest- zusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). 3.4 Der Beschuldigte hat somit CHF 500. an Verfahrenskosten zu bezahlen.

- 10 -

4.1 Für das vorliegende Widerrufsverfahren macht Fürsprecher Thomas Wenger ge- mäss Kostennote vom 31. März 2017 eine Entschädigung von CHF 1‘562. (inkl. MWSt) geltend. Die Honorarnote entspricht den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Gerichts und ist angemessen sowie nachvollziehbar. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt somit CHF 1‘562..Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). 4.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Strafkammer erkennt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 März 2017 bzw. 31. März 2017 (SK.2016.39 TPF pag.13.300.2). I. Mit Schreiben vom 31. März 2017 reichte Fürsprecher Wenger den Vollzugsauf- trag vom 3. März 2017 ein und beantragte, diesen zu den Akten zu nehmen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3). Zum Antrag auf Widerruf nahm er wie folgt Stellung: Es sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten, die Ver- fahrenskosten seien vom Staat zu bezahlen und das Honorar des amtlichen Ver- teidigers gemäss eingereichter Kostennote festzulegen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3 ff.).

Die Strafkammer erwägt:

1.1 Mit Eingabe vom 31. März 2017 beantragt die Verteidigung des Beschuldigten, es sei der Vollzugsauftrag vom 3. März 2017 zu den Akten zu erkennen. Darin ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte seit dem 3. März 2017 im Strafvollzug befindet und dadurch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2016 verbüsst. Er hat den Strafvollzug direkt im Anschluss an die Untersuchungshaft angetreten (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3; 13.521.6 ff.).

- 4 - 1.2 Dem Beweisantrag wird stattgegeben und der Vollzugsauftrag vom 3. März 2017 zu den Akten erkannt.

2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb, also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (vergl. BGE 134 IV 140 E 4.2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). 2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB entscheidet das zur Beurteilung des neuen Verbre- chens oder Vergehens zuständige Gericht auch über den Widerruf. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Probezeit für bedingte Strafen beginnt mit der Eröffnung des vollziehbaren Urteils (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 46 StGB N. 82). 2.3 Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 2). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose, so dass aufgrund der erneuten Straffällig- keit eine Schlechtprognose besteht (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 41). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle wei- teren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder über- haupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Verzichtet der

- 5 - Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufge- schobenen Strafe, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 46; BGE 100 IV 197 E. 4). 2.4 Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher nega- tiv ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche War- nungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 43). Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umge- kehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berück- sichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.). 2.5 Der Beschuldigte wurde am 29. September 2009 vom Gerichtskreis VIII Bern- Laupen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121), versuchter Brandstiftung, diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 26 Mona- ten und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Hiervon wurden 13 Monate als bedingt vollziehbar erklärt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Das Urteil wurde ihm am 29. September 2009 eröffnet, weshalb die Frist der Probezeit an diesem Tag zu laufen anfing (TPF pag. 10.290.22 A). Im Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland eine Verwarnung ausgesprochen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Juli 2012 wurde die Probezeit um 1 Jahr verlän- gert (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.6 f.). Die verhängte Probezeit lief demzufolge bis am 29. September 2014. Der Wider- ruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann folglich bis am 29. Sep- tember 2017 angeordnet werden.

- 6 - Am 25. Mai 2010 wurde der Beschuldigte durch den Gerichtskreis VIII Bern-Lau- pen wegen falscher Anschuldigung (als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt mit einer Probezeit von 4 Jahren. Das Urteil wurde ihm am 25. Mai 2010 eröffnet, weshalb der Fristenlauf der Probezeit an diesem Tag begann (TPF pag. 10.290.42). Im Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland eine Verwarnung ausgesprochen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. JuIi 2012 wurde die Probezeit um 1 Jahr verlän- gert (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.7 f.). Die verhängte Probezeit lief demzufolge bis am 25. Mai 2015, entgegen den Aus- führungen der Verteidigung, die von einer Probezeitdauer bis zum 28. September 2014 ausgeht (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.4). Der Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe kann folglich bis am 25. Mai 2018 angeordnet wer- den. 2.6 Im Verfahren SK.2015.53 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB), des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese Delikte verübte er, mit Unterbrüchen, zwi- schen Frühjahr 2010 und Februar 2015. Bei den Delikten handelt es sich um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Wi- derrufs gemäss Art. 46 StGB. Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, es könne dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden, da er weder in der Probezeit noch später aufgrund eines schweren Falles wegen Handels mit harten Drogen rückfällig ge- worden sei. Während der Probezeit sei es zur Ausfällung von drei kleineren Straf- befehlen gekommen, wobei es im Betäubungsmittelbereich zu Verurteilungen wegen Konsumhandlungen und sonstiger kleinerer Delikte im Übertretungsbe- reich gekommen sei. Bei den weiteren Delikten, welche während der Probezeit begangen wurden und durch das Bundesstrafgericht beurteilt worden seien, handle es sich um Lagern falschen Geldes sowie in Umlaufsetzen falschen Gel- des. Für sämtliche weiter angeklagte Delikte sei der Beschuldigte freigesprochen worden oder es habe sich nicht um Probezeitdelikte gehandelt. Zudem hält die Verteidigung fest, es habe sich bei den Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz samt und sonders um weiche Drogen gehandelt. Somit rechtfertige es

- 7 - sich nicht, die 13 monatige bedingte Freiheitsstrafe wegen der Begehung von Kokainhandel zu widerrufen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.4 f.). Gemäss Strafregisterauszug vom 21.02.2017 (SK.2016.39 TPF pag.13.510.8 f.) sind zahlreiche Vortaten zu berücksichtigen, welcher sich der Beschuldigte seit dem 29. September 2009 bzw. 25. Mai 2010 bis zum Ablauf der jeweiligen Pro- bezeit (29. September 2014 bzw. 25. Mai 2015) in regelmässigen Abständen schuldig gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung machte sich der Beschuldigte während der Probezeit, abgesehen von diversen Übertretungen (vornehmlich im Betäubungsmittelbereich), für folgende Vergehen strafbar:  Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB), begangen zwischen Mai - August 2010;  mehrfache Begehung des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) begangen im April/ Mai/ Juli 2010;  Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Abs.1 StGB), begangen am 5. Feb- ruar 2011;  Förderung der rechtswidirgen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufent- halts (Art. 116 Abs 1 lit. a aAuG) begangen zwischen 13. - 21. Novem- ber 2011;  Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), be- gangen am 3. Juli 2014, 27. Oktober 2014, 19. Januar 2015 und 6. Feb- ruar 2015;  Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 27. Okto- ber 2014. Dass der Beschuldigte nicht erneut wegen Handels mit harten Drogen rückfällig geworden ist, vermag die Tatsache der erneuten und mehrfachen Verstösse ge- gen das Gesetz nicht zu entkräften. Um den bedingten Vollzug einer Strafe zu widerrufen, bedarf es nicht der Begehung des identischen Delikts. 2.7 Die Verteidigung macht geltend, der momentan hängige Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Strafe des Bundesstrafgerichts werde auf den Beschuldigten die notwendige Warnwirkung haben, weshalb im jetzigen Zeitpunkt sicher nicht von einer schlechten Prognose gesprochen werden könne. Anders zu argumentieren würde einer Bankrotterklärung gegenüber den Zielen des Strafvollzuges gleich- kommen (SK.2016.39 TPF pag.13.5214). Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft - vom Ge- genteil aus. Die jeweilige Anordnung der Probezeit und deren Verlängerung so- wie die vorgängige Verwarnung waren offenkundig kein genügender Anreiz für

- 8 - den Beschuldigten, sich in Freiheit zu bewähren. Dieses Verhalten weist auf Un- einsichtigkeit oder zumindest auf Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen hin. Die kontinuierliche Delinquenz des Beschuldigten lässt auf eine negative Legal- prognose schliessen. Bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2016 wurde festgestellt, dass keine günstige Prognose ausgestellt werden könne und ein eminentes Rückfallrisiko bestehe (TPF pag. 10.970.36). Der nötige sozi- ale Halt sei im Umfeld des Beschuldigten, mit Ausnahme seiner beiden Kinder, die er regelmässig sehe, nicht ersichtlich (TPF pag. 10.930.7 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2016 sagte der Beschuldigte aus, er sei momentan arbeitslos und habe erst kürzlich ein Sozialprogramm zur Reintegration in die Arbeitswelt abgeschlossen (TPF pag. 10.930.7). Letzteres hat jedoch nicht dazu beigetragen, den Beschuldigten dem Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, läuft doch erneut ein Ermittlungsverfahren gegen ihn, dessen Aus- gang aber offen ist und ihn als solches nicht belastet (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.3). Des Weiteren gab der Beschuldigte an, häufig Drogen zu konsumie- ren, es sei wie eine Krankheit. Wenn er Lohn bekomme, konsumiere er. Er kon- sumiere nicht jeden Tag. Wenn er Geld habe, ein- zweimal die Woche (TPF pag. 10.930.8). Inwiefern sich dieser Drogenkonsum verändert hat, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es ist jedoch anzunehmen, dass er zumindest zwangs- läufig während der knapp dreimonatigen Untersuchungshaft vom 9. Dezember 2016 bis 1. März 2017 eingestellt wurde. Die insgesamt instabilen Lebensver- hältnisse bieten keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Zudem befand sich der Beschuldigte bereits im Rahmen des Verfahrens S 09 2146 vor dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen insgesamt 421 Tage in Un- tersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug (Urteil vom 29. September 2009; TPF pag. 10.290.18 ff.). Damals hatte er erklärt, diese Erfahrung habe bei ihm eine ernsthafte Veränderung bewirkt und ihm mögliche Folgen seiner erneuten Delinquenz eindrücklich vor Augen geführt (TPF pag. 10.290.37). Wie bereits er- wähnt, wurde der Beschuldigte seither für eine Vielzahl von Delikten verurteilt, wobei er etliche davon bereits sieben Monate nach den obenerwähnten Aussa- gen beging. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der bis- herige Strafvollzug die notwenige Warnwirkung auf den Beschuldigten hat, um ihn vom Begehen weiterer Straftaten abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass auch die Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäss Urteil des Bundesstrafge- richts vom 17. August 2016 beim Beschuldigten nicht einen hinreichenden Ein- druck hinterlassen wird. 2.8 All diese Umstände sprechen dafür, das Rückfallrisiko und das Fehlen der güns- tigen Prognose zu bejahen. Der Widerruf erscheint nach der vorangegangenen

- 9 - Gesamtwürdigung insgesamt notwendig, um den Beschuldigten von weiterem deliktischen Verhalten abzuhalten. Es ist zu hoffen, dass der Strafvollzug genug und dauerhaft Läuterung bringt. Demzufolge ist es angezeigt, den Vollzug des im Urteil vom 29. September 2009 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen bedingt aus- gesprochenen Teils der 26 Monate Freiheitsstrafe von 13 Monaten, sowie den Vollzug im Urteil vom 25. Mai 2010 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu widerrufen. Im Urteil vom 29. September 2009 wurde festgehalten, dass der damals unbe- dingt vollziehbare Teil der 26 Monate Freiheitsstrafe, ausmachend 13 Monate, unter Anrechnung von Untersuchungshaft von 349 Tagen und dem vorzeitigen Strafantritt von 63 Tagen getilgt sei. Nach damaliger Verrechung der Untersu- chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs mit der unbedingt vollziehbaren Strafe verbleiben restliche Tage, die im erneuten Vollzug zu berücksichtigen sind.

3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die be- schuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Der Ent- scheid über den Widerruf wäre bereits im Hauptverfahren möglich gewesen. Für das vorliegende Verfahren sind somit reduzierte Kosten zu erheben. 3.2 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 3.3 In casu handelt es sich um einen wenig komplexen Fall des Widerrufes. Die Ge- richtsgebühr für das Widerrufsverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit CHF 500. fest- zusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). 3.4 Der Beschuldigte hat somit CHF 500. an Verfahrenskosten zu bezahlen.

- 10 -

4.1 Für das vorliegende Widerrufsverfahren macht Fürsprecher Thomas Wenger ge- mäss Kostennote vom 31. März 2017 eine Entschädigung von CHF 1‘562. (inkl. MWSt) geltend. Die Honorarnote entspricht den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Gerichts und ist angemessen sowie nachvollziehbar. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt somit CHF 1‘562..Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). 4.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Strafkammer erkennt:

Dispositiv
  1. a.) Der bedingte Vollzug der vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen mit Urteil
  2. September 2009 ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 13 Monate bedingt, wird unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs widerrufen. b.) Der bedingte Vollzug der vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen mit Urteil
  3. Mai 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird widerru- fen.
  4. A. werden die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in Höhe von CHF 500.00 zur Bezahlung auferlegt.
  5. Fürsprecher Thomas Wenger wird für seine amtliche Verteidigung im Widerrufs- verfahren SK.2015.53 mit CHF 1'562. (inkl. MWSt) durch die Eidgenossen- schaft entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben.
  6. Für den Vollzug dieses Urteils wird der Kanton Bern zuständig erklärt. - 11 -
  7. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 26. April 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiberin Anne-Kathrin Herzog

Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staats- anwältin des Bundes Manuela Graber, Anklägerin gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Thomas Wenger, Beschuldigter

Gegenstand

Widerruf

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2015.53

- 2 - Sachverhalt: A. Am 3. Dezember 2015 hat die Bundesanwaltschaft gegen A. Anklage bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts erhoben u.a. wegen Erwerben und Lagern falschen Geldes, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes, mehrfache Wi- derhandlungen (Besitz, Anstalten treffen, Verkauf, Konsum) gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, mehrfa- cher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (TPF pag. 10.100.1 ff.). B. An der Hauptverhandlung vom 16. August 2016 kündigte die Bundesanwalt- schaft im Rahmen der Vorfragen an, den Widerruf der Urteile des Kreisge- richts VIII Bern-Laupen vom 29. September 2009 und vom 25. Mai 2010 zu be- antragen (TPF pag.10.920.2; vergl. Strafregisterauszug, SK.2016.39 TPF pag. 13.510.4 ff.). Das Gericht beschloss – insbesondere mangels Kenntnis der ent- sprechenden Strafakten –, über einen allfälligen Widerruf zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (TPF pag. 10.920.4; Beschluss TPF pag. 10.970.3). C. Mit Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.53 vom 17. August 2016 wurde A. wegen Lagerns falschen Geldes (Art. 244 StGB), des mehrfachen in Umlaufset- zens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 und Art. 19a BetmG; Besitz, Anstaltentreffen zum Verkauf sowie Konsum [Marihuana und Kokain], der Hinde- rung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) schuldig gesprochen. Er wurde in Zusatz zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 31. März 2016 mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten (unter Anrechnung der bereits ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft), einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen à CHF 30. sowie einer Busse von CHF 200. bestraft. Bezüglich der übrigen Vorwürfe wurde er freigesprochen (TPF 10.970.1 ff.). D. Mit Schreiben vom 27. September 2016 ersuchte das Gericht um Edition der Strafakten S 09 2146 und PEN 10 980 beim Regionalgerichts Bern-Mittelland. Im Januar und Februar 2017 erhielten die Parteien die Akten zur Einsicht (TPF 10.290.16; 10.480.8; 10.510.4). E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2017 wurden die Parteien aufgefordert, sich dar- über zu äussern, ob über den möglichen Widerruf eine mündliche Verhandlung erforderlich sei oder ob es Ihnen genüge, dazu schriftlich Stellung nehmen zu können. Die Staatsanwältin wurde zudem gebeten, sich über allfällige neue Straf- verfahren gegen A. und dessen momentanem Aufenthaltsort zu äussern (SK.2016.39 TPF pag. 13.300.1).

- 3 - F. Mit Stellungnahme vom 21. Februar 2017 und vom 28. Februar 2017 verzichteten die Parteien auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.1 ff.; SK.2016.39 TPF pag. 13.521.1). G. In der Stellungnahme vom 21. Februar 2017 beantragte die Bundesanwaltschaft sinngemäss, die vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen am 29. September 2009 und 25. Mai 2010 bedingt verhängten Freiheitsstrafen von 13 Monaten bzw. 60 Tagen seien zu widerrufen (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.2). Zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten führte sie aus, er befinde sich seit dem 9. De- zember 2016 in Untersuchungshaft. Dies aufgrund einer hängigen Strafuntersu- chung der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Raub, Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie versuchter schwerer Körperverletzung (SK.2016.39 TPF pag.13.510.2 ff.). H. Mit Verfügung vom 6. März 2017 ersuchte das Gericht Fürsprecher Wenger um Stellungnahme zum Antrag der Bundesanwaltschaft auf Widerruf bis am

17. März 2017 bzw. 31. März 2017 (SK.2016.39 TPF pag.13.300.2). I. Mit Schreiben vom 31. März 2017 reichte Fürsprecher Wenger den Vollzugsauf- trag vom 3. März 2017 ein und beantragte, diesen zu den Akten zu nehmen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3). Zum Antrag auf Widerruf nahm er wie folgt Stellung: Es sei auf den Widerruf des bedingten Vollzugs zu verzichten, die Ver- fahrenskosten seien vom Staat zu bezahlen und das Honorar des amtlichen Ver- teidigers gemäss eingereichter Kostennote festzulegen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3 ff.).

Die Strafkammer erwägt:

1.1 Mit Eingabe vom 31. März 2017 beantragt die Verteidigung des Beschuldigten, es sei der Vollzugsauftrag vom 3. März 2017 zu den Akten zu erkennen. Darin ist ersichtlich, dass sich der Beschuldigte seit dem 3. März 2017 im Strafvollzug befindet und dadurch die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2016 verbüsst. Er hat den Strafvollzug direkt im Anschluss an die Untersuchungshaft angetreten (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.3; 13.521.6 ff.).

- 4 - 1.2 Dem Beweisantrag wird stattgegeben und der Vollzugsauftrag vom 3. März 2017 zu den Akten erkannt.

2.1 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb, also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (vergl. BGE 134 IV 140 E 4.2). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straf- taten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 und 2 StGB). 2.2 Gemäss Art. 46 Abs. 3 StGB entscheidet das zur Beurteilung des neuen Verbre- chens oder Vergehens zuständige Gericht auch über den Widerruf. Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Die Probezeit für bedingte Strafen beginnt mit der Eröffnung des vollziehbaren Urteils (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 46 StGB N. 82). 2.3 Massgebendes Kriterium für den Widerruf des bedingten Strafvollzugs ist die Prognose (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 2). Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB, denn seinem Wesen nach ist der Entscheid des Richters nach den beiden Bestimmungen kein grundsätzlich anderer. Verlangt wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose, so dass aufgrund der erneuten Straffällig- keit eine Schlechtprognose besteht (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 41). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben, der Leumund sowie alle wei- teren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aus- sichten seiner Bewährung zulassen, miteinzubeziehen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefähr- dungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides zu berücksichtigen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder über- haupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4, m.w.H.). Verzichtet der

- 5 - Richter bei Vorliegen der Voraussetzungen auf den Widerruf der bedingt aufge- schobenen Strafe, so kann – bzw. muss – er eine Ersatzmassnahme anordnen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 46; BGE 100 IV 197 E. 4). 2.4 Die erneute Delinquenz und die daraus resultierende Strafe sind bei der Beurtei- lung der Bewährungsaussichten insofern von Bedeutung, als diese Rück- schlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlauben. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso eher nega- tiv ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist auch mit einzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt bzw. teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5). Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche War- nungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 46 StGB N. 43). Der Richter kann dabei zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs der früheren Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umge- kehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berück- sichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt bzw. teilbedingt ausgesprochen werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5, m.w.H.). 2.5 Der Beschuldigte wurde am 29. September 2009 vom Gerichtskreis VIII Bern- Laupen wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 821.121), versuchter Brandstiftung, diverser Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) sowie wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 26 Mona- ten und einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. Hiervon wurden 13 Monate als bedingt vollziehbar erklärt, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. Das Urteil wurde ihm am 29. September 2009 eröffnet, weshalb die Frist der Probezeit an diesem Tag zu laufen anfing (TPF pag. 10.290.22 A). Im Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland eine Verwarnung ausgesprochen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. Juli 2012 wurde die Probezeit um 1 Jahr verlän- gert (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.6 f.). Die verhängte Probezeit lief demzufolge bis am 29. September 2014. Der Wider- ruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann folglich bis am 29. Sep- tember 2017 angeordnet werden.

- 6 - Am 25. Mai 2010 wurde der Beschuldigte durch den Gerichtskreis VIII Bern-Lau- pen wegen falscher Anschuldigung (als Zusatzstrafe zum vorerwähnten Urteil) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt mit einer Probezeit von 4 Jahren. Das Urteil wurde ihm am 25. Mai 2010 eröffnet, weshalb der Fristenlauf der Probezeit an diesem Tag begann (TPF pag. 10.290.42). Im Strafbefehl vom 23. Mai 2011 wurde durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mit- telland eine Verwarnung ausgesprochen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 12. JuIi 2012 wurde die Probezeit um 1 Jahr verlän- gert (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.7 f.). Die verhängte Probezeit lief demzufolge bis am 25. Mai 2015, entgegen den Aus- führungen der Verteidigung, die von einer Probezeitdauer bis zum 28. September 2014 ausgeht (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.4). Der Widerruf der bedingt ausge- sprochenen Freiheitsstrafe kann folglich bis am 25. Mai 2018 angeordnet wer- den. 2.6 Im Verfahren SK.2015.53 wurde der Beschuldigte u.a. wegen Lagern falschen Geldes (Art. 244 StGB), des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1) und der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Diese Delikte verübte er, mit Unterbrüchen, zwi- schen Frühjahr 2010 und Februar 2015. Bei den Delikten handelt es sich um Vergehen im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StGB. Damit stellt sich die Frage des Wi- derrufs gemäss Art. 46 StGB. Die Verteidigung macht sinngemäss geltend, es könne dem Beschuldigten keine schlechte Prognose gestellt werden, da er weder in der Probezeit noch später aufgrund eines schweren Falles wegen Handels mit harten Drogen rückfällig ge- worden sei. Während der Probezeit sei es zur Ausfällung von drei kleineren Straf- befehlen gekommen, wobei es im Betäubungsmittelbereich zu Verurteilungen wegen Konsumhandlungen und sonstiger kleinerer Delikte im Übertretungsbe- reich gekommen sei. Bei den weiteren Delikten, welche während der Probezeit begangen wurden und durch das Bundesstrafgericht beurteilt worden seien, handle es sich um Lagern falschen Geldes sowie in Umlaufsetzen falschen Gel- des. Für sämtliche weiter angeklagte Delikte sei der Beschuldigte freigesprochen worden oder es habe sich nicht um Probezeitdelikte gehandelt. Zudem hält die Verteidigung fest, es habe sich bei den Verstössen gegen das Betäubungsmit- telgesetz samt und sonders um weiche Drogen gehandelt. Somit rechtfertige es

- 7 - sich nicht, die 13 monatige bedingte Freiheitsstrafe wegen der Begehung von Kokainhandel zu widerrufen (SK.2016.39 TPF pag. 13.521.4 f.). Gemäss Strafregisterauszug vom 21.02.2017 (SK.2016.39 TPF pag.13.510.8 f.) sind zahlreiche Vortaten zu berücksichtigen, welcher sich der Beschuldigte seit dem 29. September 2009 bzw. 25. Mai 2010 bis zum Ablauf der jeweiligen Pro- bezeit (29. September 2014 bzw. 25. Mai 2015) in regelmässigen Abständen schuldig gemacht hat. Entgegen der Auffassung der Verteidigung machte sich der Beschuldigte während der Probezeit, abgesehen von diversen Übertretungen (vornehmlich im Betäubungsmittelbereich), für folgende Vergehen strafbar:  Lagern falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 StGB), begangen zwischen Mai - August 2010;  mehrfache Begehung des in Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 StGB) begangen im April/ Mai/ Juli 2010;  Unrechtmässige Aneignung (Art. 137 Abs.1 StGB), begangen am 5. Feb- ruar 2011;  Förderung der rechtswidirgen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufent- halts (Art. 116 Abs 1 lit. a aAuG) begangen zwischen 13. - 21. Novem- ber 2011;  Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), be- gangen am 3. Juli 2014, 27. Oktober 2014, 19. Januar 2015 und 6. Feb- ruar 2015;  Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), begangen am 27. Okto- ber 2014. Dass der Beschuldigte nicht erneut wegen Handels mit harten Drogen rückfällig geworden ist, vermag die Tatsache der erneuten und mehrfachen Verstösse ge- gen das Gesetz nicht zu entkräften. Um den bedingten Vollzug einer Strafe zu widerrufen, bedarf es nicht der Begehung des identischen Delikts. 2.7 Die Verteidigung macht geltend, der momentan hängige Strafvollzug bezüglich der ausgefällten Strafe des Bundesstrafgerichts werde auf den Beschuldigten die notwendige Warnwirkung haben, weshalb im jetzigen Zeitpunkt sicher nicht von einer schlechten Prognose gesprochen werden könne. Anders zu argumentieren würde einer Bankrotterklärung gegenüber den Zielen des Strafvollzuges gleich- kommen (SK.2016.39 TPF pag.13.5214). Das Gericht geht - in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft - vom Ge- genteil aus. Die jeweilige Anordnung der Probezeit und deren Verlängerung so- wie die vorgängige Verwarnung waren offenkundig kein genügender Anreiz für

- 8 - den Beschuldigten, sich in Freiheit zu bewähren. Dieses Verhalten weist auf Un- einsichtigkeit oder zumindest auf Gleichgültigkeit gegenüber Rechtsnormen hin. Die kontinuierliche Delinquenz des Beschuldigten lässt auf eine negative Legal- prognose schliessen. Bereits mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 17. August 2016 wurde festgestellt, dass keine günstige Prognose ausgestellt werden könne und ein eminentes Rückfallrisiko bestehe (TPF pag. 10.970.36). Der nötige sozi- ale Halt sei im Umfeld des Beschuldigten, mit Ausnahme seiner beiden Kinder, die er regelmässig sehe, nicht ersichtlich (TPF pag. 10.930.7 f.). Anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2016 sagte der Beschuldigte aus, er sei momentan arbeitslos und habe erst kürzlich ein Sozialprogramm zur Reintegration in die Arbeitswelt abgeschlossen (TPF pag. 10.930.7). Letzteres hat jedoch nicht dazu beigetragen, den Beschuldigten dem Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen, läuft doch erneut ein Ermittlungsverfahren gegen ihn, dessen Aus- gang aber offen ist und ihn als solches nicht belastet (SK.2016.39 TPF pag. 13.510.3). Des Weiteren gab der Beschuldigte an, häufig Drogen zu konsumie- ren, es sei wie eine Krankheit. Wenn er Lohn bekomme, konsumiere er. Er kon- sumiere nicht jeden Tag. Wenn er Geld habe, ein- zweimal die Woche (TPF pag. 10.930.8). Inwiefern sich dieser Drogenkonsum verändert hat, ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Es ist jedoch anzunehmen, dass er zumindest zwangs- läufig während der knapp dreimonatigen Untersuchungshaft vom 9. Dezember 2016 bis 1. März 2017 eingestellt wurde. Die insgesamt instabilen Lebensver- hältnisse bieten keine Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Zudem befand sich der Beschuldigte bereits im Rahmen des Verfahrens S 09 2146 vor dem Gerichtskreis VIII Bern-Laupen insgesamt 421 Tage in Un- tersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug (Urteil vom 29. September 2009; TPF pag. 10.290.18 ff.). Damals hatte er erklärt, diese Erfahrung habe bei ihm eine ernsthafte Veränderung bewirkt und ihm mögliche Folgen seiner erneuten Delinquenz eindrücklich vor Augen geführt (TPF pag. 10.290.37). Wie bereits er- wähnt, wurde der Beschuldigte seither für eine Vielzahl von Delikten verurteilt, wobei er etliche davon bereits sieben Monate nach den obenerwähnten Aussa- gen beging. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der bis- herige Strafvollzug die notwenige Warnwirkung auf den Beschuldigten hat, um ihn vom Begehen weiterer Straftaten abzuhalten. Es ist davon auszugehen, dass auch die Freiheitsstrafe von acht Monaten gemäss Urteil des Bundesstrafge- richts vom 17. August 2016 beim Beschuldigten nicht einen hinreichenden Ein- druck hinterlassen wird. 2.8 All diese Umstände sprechen dafür, das Rückfallrisiko und das Fehlen der güns- tigen Prognose zu bejahen. Der Widerruf erscheint nach der vorangegangenen

- 9 - Gesamtwürdigung insgesamt notwendig, um den Beschuldigten von weiterem deliktischen Verhalten abzuhalten. Es ist zu hoffen, dass der Strafvollzug genug und dauerhaft Läuterung bringt. Demzufolge ist es angezeigt, den Vollzug des im Urteil vom 29. September 2009 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen bedingt aus- gesprochenen Teils der 26 Monate Freiheitsstrafe von 13 Monaten, sowie den Vollzug im Urteil vom 25. Mai 2010 vom Gerichtskreis VIII Bern-Laupen der be- dingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen zu widerrufen. Im Urteil vom 29. September 2009 wurde festgehalten, dass der damals unbe- dingt vollziehbare Teil der 26 Monate Freiheitsstrafe, ausmachend 13 Monate, unter Anrechnung von Untersuchungshaft von 349 Tagen und dem vorzeitigen Strafantritt von 63 Tagen getilgt sei. Nach damaliger Verrechung der Untersu- chungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs mit der unbedingt vollziehbaren Strafe verbleiben restliche Tage, die im erneuten Vollzug zu berücksichtigen sind.

3.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO trägt die be- schuldigte Person die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Der Ent- scheid über den Widerruf wäre bereits im Hauptverfahren möglich gewesen. Für das vorliegende Verfahren sind somit reduzierte Kosten zu erheben. 3.2 Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bun- desstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschä- digungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). 3.3 In casu handelt es sich um einen wenig komplexen Fall des Widerrufes. Die Ge- richtsgebühr für das Widerrufsverfahren vor der Strafkammer ist aufgrund des angefallenen Aufwands gemäss Art. 5 i.V.m. 7 lit. a BStKR mit CHF 500. fest- zusetzen, einschliesslich der pauschal bemessenen Auslagen für Porti etc. (Art. 424 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BStKR). 3.4 Der Beschuldigte hat somit CHF 500. an Verfahrenskosten zu bezahlen.

- 10 -

4.1 Für das vorliegende Widerrufsverfahren macht Fürsprecher Thomas Wenger ge- mäss Kostennote vom 31. März 2017 eine Entschädigung von CHF 1‘562. (inkl. MWSt) geltend. Die Honorarnote entspricht den reglementarischen Vorgaben und der Praxis des Gerichts und ist angemessen sowie nachvollziehbar. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers beträgt somit CHF 1‘562..Sie ist durch die Eidgenossenschaft zu bezahlen (Art. 135 Abs. 1 StPO). 4.2 Nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, welche zu Verfah- renskosten verurteilt wird, dem Bund die Entschädigung der amtlichen Verteidi- gung zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

Die Strafkammer erkennt: 1. a.) Der bedingte Vollzug der vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen mit Urteil

29. September 2009 ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe von 26 Monaten, wovon 13 Monate bedingt, wird unter Anrechnung der ausge- standenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs widerrufen. b.) Der bedingte Vollzug der vom Kreisgericht VIII Bern-Laupen mit Urteil

25. Mai 2010 ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 60 Tagen wird widerru- fen. 2. A. werden die Verfahrenskosten (exkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in Höhe von CHF 500.00 zur Bezahlung auferlegt. 3. Fürsprecher Thomas Wenger wird für seine amtliche Verteidigung im Widerrufs- verfahren SK.2015.53 mit CHF 1'562. (inkl. MWSt) durch die Eidgenossen- schaft entschädigt.

A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben. 4. Für den Vollzug dieses Urteils wird der Kanton Bern zuständig erklärt.

- 11 - 5. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an:  Bundesanwaltschaft, Frau Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes  Herrn Fürsprecher Thomas Wenger, Verteidiger von A. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 26. April 2017