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SK.2016.36

Bundesstrafgericht · 2016-09-21 · Deutsch CH

Umwandlung einer verwaltungsrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB).

Sachverhalt

A. Mit Strafbescheid vom 12. August 2015 wurde A. vom Eidgenössischen Finanz- departement (nachfolgend: EFD) der unbefugten Entgegennahme von Publi- kumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0), begangen vom

26. März 2007 bis zum 23. Februar 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 360.– verurteilt. Bezüglich aktueller finanzieller Situation des Beschuldigten hielt das EFD fest, dass nichts aktenkun- dig sei. Es ging daher bei der Festsetzung des Tagessatzes nach Art. 34 StGB so vor, dass es den im Jahr 2015 geltenden Bruttomindestlohn in Deutschland gemäss § 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) zum Ausgangspunkt nahm, die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Ab- zug brachte und daraus abgeleitet für A. ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1'015.–, entsprechend Fr. 1'062.–, errechnete (pag. 1 100 009 ff.; …-014). A. holte den eingeschrieben versandten Strafbescheid bei der Post nicht ab (pag. 1 100 017), obwohl er Kenntnis vom laufenden Verwaltungsstrafverfahren hatte (Rz. 4 des Strafbescheids und pag. 1 100 019 f.). Der Strafbescheid gilt somit als zugestellt.

- 3 - B. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 forderte das EFD A. zur Zahlung der Busse und der Verfahrenskosten bis 20. November 2015 auf. Dieses Schreiben wurde A. am 27. Oktober 2015 zugestellt (pag. 1 100 021 ff.). C. Nachdem bis 15. Dezember 2015 keine Zahlung eingegangen war, verschickte das EFD eine Mahnung mit der Aufforderung, die Zahlung bis 29. Dezember 2015 vorzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist behielt sich das EFD betreibungsrechtliche Massnahmen und die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vor (pag. 1 100 024 f.). A. holte das Schreiben bei der Post nicht ab (1 100 026). Die Zahlung ist bis heute ausgeblieben. D. Am 21. Juli 2016 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesan- waltschaft ein (pag. 1 100 003). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 27. Juli 2016 an das hiesige Gericht weiter (pag. 1 100 001). E. Der Präsident der Strafkammer teilte das Dossier dem Einzelrichter zu (pag. 1 160 001). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte dieser sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie Strafregisterauszüge von A. ein (pag. 1 221 001 ff.; 1 300 001; 1 511 001 ff.). F. Mit Verfügung vom 2. August 2016 teilte der Einzelrichter den Parteien mit, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchge- führt und aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig gab er der Bun- desanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Ent- scheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen (mittels Verfü- gungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisteraus- zug etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen und/oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1 280 001 f.). G. Nachdem die Zustellung der gerichtlichen Akten an A. auf eingeschriebenem postalischem Weg erfolglos war (nicht abgeholt; pag. 1 521 001), wurden die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellungnahme an ihn mit dem Hinweis, Stillschweigen werde als Verzicht gewertet, am 30. August 2016 mit A- Post erneut zugestellt, und A. damit über das gegen ihn laufende Umwandlungs- verfahren in Kenntnis gesetzt (pag. 1 280 003 f.).

- 4 - H. Weder die Bundesanwaltschaft und das EFD noch A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen unter anderem auch das BankG ge- hört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung ge- gen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids eine Wider- handlung gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bildet. Hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesge- richtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafge- richt ist daher sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist bei Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein selbstständiger nachträglicher richterlicher Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Es steht ein Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Beurteilung. Das Verfahren mündet somit zwar in ei- nem materiellen Befund über eine strafrechtliche Sanktion. Nicht zur Disposition steht jedoch die Erkenntnis über Schuld und Unschuld als deren Abbild sich die

- 5 - gegebenenfalls zu modifizierende Sanktion präsentiert. Weil sich der Entscheid dem sog. formalen Urteilsbegriff entzieht, hat er als Beschluss bzw. – da er vom Einzelrichter getroffen wird – als Verfügung zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 396 ff.; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. De- zember 2015, E. 1.4 m.w.H.). 2.

2.1 Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde ge- mäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Ist letzteres nicht der Fall, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Er- satzfreiheitsstrafe umgewandelt. 2.2 Von der Betreibung darf abgesehen werden, wenn ein Pfändungsverlustschein (Art. 115, 149 SchKG) vorliegt oder die Betreibung offenkundig aussichtslos ist (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. Dezember 2015, E. 2.1 lit. a). Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Er- satzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der Fälle von Art. 35 Abs. 2 StGB (bei Bussen i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB) zunächst die Betreibung der Geldstrafe oder Busse zu versuchen, denn es soll grundsätzlich die Strafe voll- streckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde. (DOLGE, Basler Kommentar,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 StGB N. 10; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 StGB N. 44). 2.3 Das EFD macht geltend, A. habe seinen Wohnsitz in Deutschland. Unter Bezug- nahme auf HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27, hält es dafür, dass bei einer verurteilten Person, die ihren Wohnsitz im Ausland habe, die Busse ohne weiteres als uneinbringlich gelte. Dieser Auffassung kann in dieser generellen Formulierung nicht gefolgt werden. Gemäss § 48 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRG) kann Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Voll- streckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sank- tion geleistet werden. Die Vollstreckung ist zulässig, sofern ein rechtskräftiges voll- streckbares Erkenntnis vorliegt (§ 49 Abs. 1 IRG). Die Vollstreckung der Geldsank- tion ist unter anderem im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zulässig, wenn die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung massgeblichen Kurswert nicht erreicht (§ 86 Abs. 1 i.V.m. 87b Abs. 3 Ziff. 2 IRG). Die zwangsweise Durchsetzung der vorliegenden Busse von Fr. 360.–

- 6 - in Deutschland ist somit nicht per se unmöglich, dürfte aber letztlich im Ermessen der deutschen Behörden liegen. Zudem könnte auch eine Ausschreibung der Sanktion zum Vollzug in der Schweiz in Betracht gezogen werden. Daraus ergibt sich, dass die Schuld einer in Deutschland wohnhaften Person nicht a priori uneinbringlich ist, wenn diese nicht bezahlt. 2.4 Das EFD hatte bei der Urteilsfällung keine Kenntnis von den tatsächlichen finanzi- ellen Verhältnissen von A. und hat im Strafbescheid eine ermessensweise Ein- kommensberechnung vorgenommen. Aufgrund dieses Vorgehens sind dem EFD nicht bloss die Einkommens- sondern auch die Vermögensverhältnisse von A. völ- lig unbekannt. Als A. die Busse von Fr. 360.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlte, hat ihm das EFD den Betreibungsweg zwar angedroht, diesen jedoch nie beschritten. Vorliegend hätte das EFD vor der Gesuchseinreichung bei den zuständigen deut- schen Behörden zumindest versuchen sollen, die finanziellen Verhältnisse (Verfü- gungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisteraus- züge etc.) von A. abzuklären. Bei diesem Stand des Verfahrens kann nicht gesagt werden, dass A. nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen und/oder die Busse uneinbringlich sei. 2.5 Das führt im Ergebnis dazu, dass dem Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im jetzigen Zeitpunkt nicht zu entsprechen ist. 3. Beim Unterliegen einer staatlichen Partei sind praxisgemäss keine Kosten aufzu- erlegen. 4. Die obsiegende Partei hatte keinen Aufwand, weshalb keine Entschädigung zuzu- sprechen ist.

- 7 - Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 26 März 2007 bis zum 23. Februar 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 360.– verurteilt. Bezüglich aktueller finanzieller Situation des Beschuldigten hielt das EFD fest, dass nichts aktenkun- dig sei. Es ging daher bei der Festsetzung des Tagessatzes nach Art. 34 StGB so vor, dass es den im Jahr 2015 geltenden Bruttomindestlohn in Deutschland gemäss § 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) zum Ausgangspunkt nahm, die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Ab- zug brachte und daraus abgeleitet für A. ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1'015.–, entsprechend Fr. 1'062.–, errechnete (pag. 1 100 009 ff.; …-014). A. holte den eingeschrieben versandten Strafbescheid bei der Post nicht ab (pag. 1 100 017), obwohl er Kenntnis vom laufenden Verwaltungsstrafverfahren hatte (Rz. 4 des Strafbescheids und pag. 1 100 019 f.). Der Strafbescheid gilt somit als zugestellt.

- 3 - B. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 forderte das EFD A. zur Zahlung der Busse und der Verfahrenskosten bis 20. November 2015 auf. Dieses Schreiben wurde A. am 27. Oktober 2015 zugestellt (pag. 1 100 021 ff.). C. Nachdem bis 15. Dezember 2015 keine Zahlung eingegangen war, verschickte das EFD eine Mahnung mit der Aufforderung, die Zahlung bis 29. Dezember 2015 vorzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist behielt sich das EFD betreibungsrechtliche Massnahmen und die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vor (pag. 1 100 024 f.). A. holte das Schreiben bei der Post nicht ab (1 100 026). Die Zahlung ist bis heute ausgeblieben. D. Am 21. Juli 2016 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesan- waltschaft ein (pag. 1 100 003). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 27. Juli 2016 an das hiesige Gericht weiter (pag. 1 100 001). E. Der Präsident der Strafkammer teilte das Dossier dem Einzelrichter zu (pag. 1 160 001). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte dieser sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie Strafregisterauszüge von A. ein (pag. 1 221 001 ff.; 1 300 001; 1 511 001 ff.). F. Mit Verfügung vom 2. August 2016 teilte der Einzelrichter den Parteien mit, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchge- führt und aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig gab er der Bun- desanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Ent- scheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen (mittels Verfü- gungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisteraus- zug etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen und/oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1 280 001 f.). G. Nachdem die Zustellung der gerichtlichen Akten an A. auf eingeschriebenem postalischem Weg erfolglos war (nicht abgeholt; pag. 1 521 001), wurden die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellungnahme an ihn mit dem Hinweis, Stillschweigen werde als Verzicht gewertet, am 30. August 2016 mit A- Post erneut zugestellt, und A. damit über das gegen ihn laufende Umwandlungs- verfahren in Kenntnis gesetzt (pag. 1 280 003 f.).

- 4 - H. Weder die Bundesanwaltschaft und das EFD noch A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen unter anderem auch das BankG ge- hört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung ge- gen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids eine Wider- handlung gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bildet. Hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesge- richtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafge- richt ist daher sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist bei Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein selbstständiger nachträglicher richterlicher Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Es steht ein Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Beurteilung. Das Verfahren mündet somit zwar in ei- nem materiellen Befund über eine strafrechtliche Sanktion. Nicht zur Disposition steht jedoch die Erkenntnis über Schuld und Unschuld als deren Abbild sich die

- 5 - gegebenenfalls zu modifizierende Sanktion präsentiert. Weil sich der Entscheid dem sog. formalen Urteilsbegriff entzieht, hat er als Beschluss bzw. – da er vom Einzelrichter getroffen wird – als Verfügung zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 396 ff.; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. De- zember 2015, E. 1.4 m.w.H.). 2.

2.1 Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde ge- mäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Ist letzteres nicht der Fall, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Er- satzfreiheitsstrafe umgewandelt. 2.2 Von der Betreibung darf abgesehen werden, wenn ein Pfändungsverlustschein (Art. 115, 149 SchKG) vorliegt oder die Betreibung offenkundig aussichtslos ist (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. Dezember 2015, E. 2.1 lit. a). Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Er- satzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der Fälle von Art. 35 Abs. 2 StGB (bei Bussen i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB) zunächst die Betreibung der Geldstrafe oder Busse zu versuchen, denn es soll grundsätzlich die Strafe voll- streckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde. (DOLGE, Basler Kommentar,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 StGB N. 10; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 StGB N. 44). 2.3 Das EFD macht geltend, A. habe seinen Wohnsitz in Deutschland. Unter Bezug- nahme auf HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27, hält es dafür, dass bei einer verurteilten Person, die ihren Wohnsitz im Ausland habe, die Busse ohne weiteres als uneinbringlich gelte. Dieser Auffassung kann in dieser generellen Formulierung nicht gefolgt werden. Gemäss § 48 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRG) kann Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Voll- streckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sank- tion geleistet werden. Die Vollstreckung ist zulässig, sofern ein rechtskräftiges voll- streckbares Erkenntnis vorliegt (§ 49 Abs. 1 IRG). Die Vollstreckung der Geldsank- tion ist unter anderem im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zulässig, wenn die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung massgeblichen Kurswert nicht erreicht (§ 86 Abs. 1 i.V.m. 87b Abs. 3 Ziff. 2 IRG). Die zwangsweise Durchsetzung der vorliegenden Busse von Fr. 360.–

- 6 - in Deutschland ist somit nicht per se unmöglich, dürfte aber letztlich im Ermessen der deutschen Behörden liegen. Zudem könnte auch eine Ausschreibung der Sanktion zum Vollzug in der Schweiz in Betracht gezogen werden. Daraus ergibt sich, dass die Schuld einer in Deutschland wohnhaften Person nicht a priori uneinbringlich ist, wenn diese nicht bezahlt. 2.4 Das EFD hatte bei der Urteilsfällung keine Kenntnis von den tatsächlichen finanzi- ellen Verhältnissen von A. und hat im Strafbescheid eine ermessensweise Ein- kommensberechnung vorgenommen. Aufgrund dieses Vorgehens sind dem EFD nicht bloss die Einkommens- sondern auch die Vermögensverhältnisse von A. völ- lig unbekannt. Als A. die Busse von Fr. 360.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlte, hat ihm das EFD den Betreibungsweg zwar angedroht, diesen jedoch nie beschritten. Vorliegend hätte das EFD vor der Gesuchseinreichung bei den zuständigen deut- schen Behörden zumindest versuchen sollen, die finanziellen Verhältnisse (Verfü- gungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisteraus- züge etc.) von A. abzuklären. Bei diesem Stand des Verfahrens kann nicht gesagt werden, dass A. nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen und/oder die Busse uneinbringlich sei. 2.5 Das führt im Ergebnis dazu, dass dem Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im jetzigen Zeitpunkt nicht zu entsprechen ist. 3. Beim Unterliegen einer staatlichen Partei sind praxisgemäss keine Kosten aufzu- erlegen. 4. Die obsiegende Partei hatte keinen Aufwand, weshalb keine Entschädigung zuzu- sprechen ist.

- 7 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Umwandlung der mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanz- departements vom 12. August 2015 gegen A. ausgefällten Busse von Fr. 360.– in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 21. September 2016 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Leiterin Rechtsdienst,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Karin Schmid, Stv. Leite- rin Strafrechtsdienst,

gegen

A.,

Gegenstand

Umwandlung einer verwaltungsrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2016.36

- 2 - Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements:

1. Die gegen A. mit Strafbescheid des EFD vom 12. August 2015 ausgefällte Busse von Fr. 360.– sei in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen umzuwandeln.

2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.

4. Das EFD sei als Zentralstelle für den Vollzug über den Eintritt der Rechtskraft des Umwandlungsurteils zu informieren. Die Bundesanwaltschaft stellt keinen Antrag. A. stellt keinen Antrag.

Sachverhalt: A. Mit Strafbescheid vom 12. August 2015 wurde A. vom Eidgenössischen Finanz- departement (nachfolgend: EFD) der unbefugten Entgegennahme von Publi- kumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG; SR 952.0), begangen vom

26. März 2007 bis zum 23. Februar 2009, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 360.– verurteilt. Bezüglich aktueller finanzieller Situation des Beschuldigten hielt das EFD fest, dass nichts aktenkun- dig sei. Es ging daher bei der Festsetzung des Tagessatzes nach Art. 34 StGB so vor, dass es den im Jahr 2015 geltenden Bruttomindestlohn in Deutschland gemäss § 1 des Mindestlohngesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) zum Ausgangspunkt nahm, die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Ab- zug brachte und daraus abgeleitet für A. ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1'015.–, entsprechend Fr. 1'062.–, errechnete (pag. 1 100 009 ff.; …-014). A. holte den eingeschrieben versandten Strafbescheid bei der Post nicht ab (pag. 1 100 017), obwohl er Kenntnis vom laufenden Verwaltungsstrafverfahren hatte (Rz. 4 des Strafbescheids und pag. 1 100 019 f.). Der Strafbescheid gilt somit als zugestellt.

- 3 - B. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 forderte das EFD A. zur Zahlung der Busse und der Verfahrenskosten bis 20. November 2015 auf. Dieses Schreiben wurde A. am 27. Oktober 2015 zugestellt (pag. 1 100 021 ff.). C. Nachdem bis 15. Dezember 2015 keine Zahlung eingegangen war, verschickte das EFD eine Mahnung mit der Aufforderung, die Zahlung bis 29. Dezember 2015 vorzunehmen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Frist behielt sich das EFD betreibungsrechtliche Massnahmen und die Einreichung eines Gesuches um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe vor (pag. 1 100 024 f.). A. holte das Schreiben bei der Post nicht ab (1 100 026). Die Zahlung ist bis heute ausgeblieben. D. Am 21. Juli 2016 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesan- waltschaft ein (pag. 1 100 003). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 27. Juli 2016 an das hiesige Gericht weiter (pag. 1 100 001). E. Der Präsident der Strafkammer teilte das Dossier dem Einzelrichter zu (pag. 1 160 001). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte dieser sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie Strafregisterauszüge von A. ein (pag. 1 221 001 ff.; 1 300 001; 1 511 001 ff.). F. Mit Verfügung vom 2. August 2016 teilte der Einzelrichter den Parteien mit, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchge- führt und aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig gab er der Bun- desanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Ent- scheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen (mittels Verfü- gungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisteraus- zug etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel einzureichen und/oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1 280 001 f.). G. Nachdem die Zustellung der gerichtlichen Akten an A. auf eingeschriebenem postalischem Weg erfolglos war (nicht abgeholt; pag. 1 521 001), wurden die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellungnahme an ihn mit dem Hinweis, Stillschweigen werde als Verzicht gewertet, am 30. August 2016 mit A- Post erneut zugestellt, und A. damit über das gegen ihn laufende Umwandlungs- verfahren in Kenntnis gesetzt (pag. 1 280 003 f.).

- 4 - H. Weder die Bundesanwaltschaft und das EFD noch A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

Der Einzelrichter erwägt: 1.

1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Fi- nanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen unter anderem auch das BankG ge- hört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung ge- gen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids eine Wider- handlung gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bildet. Hält das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesge- richtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafge- richt ist daher sachlich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist bei Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe ist ein selbstständiger nachträglicher richterlicher Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Verfahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruchreif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden. 1.4 Es steht ein Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Beurteilung. Das Verfahren mündet somit zwar in ei- nem materiellen Befund über eine strafrechtliche Sanktion. Nicht zur Disposition steht jedoch die Erkenntnis über Schuld und Unschuld als deren Abbild sich die

- 5 - gegebenenfalls zu modifizierende Sanktion präsentiert. Weil sich der Entscheid dem sog. formalen Urteilsbegriff entzieht, hat er als Beschluss bzw. – da er vom Einzelrichter getroffen wird – als Verfügung zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 396 ff.; Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. De- zember 2015, E. 1.4 m.w.H.). 2.

2.1 Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde ge- mäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Ist letzteres nicht der Fall, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Er- satzfreiheitsstrafe umgewandelt. 2.2 Von der Betreibung darf abgesehen werden, wenn ein Pfändungsverlustschein (Art. 115, 149 SchKG) vorliegt oder die Betreibung offenkundig aussichtslos ist (Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2014.41 vom 16. Dezember 2015, E. 2.1 lit. a). Der Verurteilte kann also nicht wählen, ob er freiwillig zahlen oder die Er- satzstrafe verbüssen will. Zahlt er nicht, ist mit Ausnahme der Fälle von Art. 35 Abs. 2 StGB (bei Bussen i.V.m. Art. 106 Abs. 5 StGB) zunächst die Betreibung der Geldstrafe oder Busse zu versuchen, denn es soll grundsätzlich die Strafe voll- streckt werden, zu welcher der Täter verurteilt wurde. (DOLGE, Basler Kommentar,

3. Auflage, Basel 2013, Art. 36 StGB N. 10; HEIMGARTNER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 106 StGB N. 44). 2.3 Das EFD macht geltend, A. habe seinen Wohnsitz in Deutschland. Unter Bezug- nahme auf HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 27, hält es dafür, dass bei einer verurteilten Person, die ihren Wohnsitz im Ausland habe, die Busse ohne weiteres als uneinbringlich gelte. Dieser Auffassung kann in dieser generellen Formulierung nicht gefolgt werden. Gemäss § 48 des deutschen Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf- sachen (IRG) kann Rechtshilfe in einer strafrechtlichen Angelegenheit durch Voll- streckung einer im Ausland rechtskräftig verhängten Strafe oder sonstigen Sank- tion geleistet werden. Die Vollstreckung ist zulässig, sofern ein rechtskräftiges voll- streckbares Erkenntnis vorliegt (§ 49 Abs. 1 IRG). Die Vollstreckung der Geldsank- tion ist unter anderem im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht zulässig, wenn die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro oder dessen Gegenwert bei Umrechnung nach dem im Zeitpunkt der zu vollstreckenden Entscheidung massgeblichen Kurswert nicht erreicht (§ 86 Abs. 1 i.V.m. 87b Abs. 3 Ziff. 2 IRG). Die zwangsweise Durchsetzung der vorliegenden Busse von Fr. 360.–

- 6 - in Deutschland ist somit nicht per se unmöglich, dürfte aber letztlich im Ermessen der deutschen Behörden liegen. Zudem könnte auch eine Ausschreibung der Sanktion zum Vollzug in der Schweiz in Betracht gezogen werden. Daraus ergibt sich, dass die Schuld einer in Deutschland wohnhaften Person nicht a priori uneinbringlich ist, wenn diese nicht bezahlt. 2.4 Das EFD hatte bei der Urteilsfällung keine Kenntnis von den tatsächlichen finanzi- ellen Verhältnissen von A. und hat im Strafbescheid eine ermessensweise Ein- kommensberechnung vorgenommen. Aufgrund dieses Vorgehens sind dem EFD nicht bloss die Einkommens- sondern auch die Vermögensverhältnisse von A. völ- lig unbekannt. Als A. die Busse von Fr. 360.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlte, hat ihm das EFD den Betreibungsweg zwar angedroht, diesen jedoch nie beschritten. Vorliegend hätte das EFD vor der Gesuchseinreichung bei den zuständigen deut- schen Behörden zumindest versuchen sollen, die finanziellen Verhältnisse (Verfü- gungen betreffend Sozialleistungen, Steuerunterlagen, Betreibungsregisteraus- züge etc.) von A. abzuklären. Bei diesem Stand des Verfahrens kann nicht gesagt werden, dass A. nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen und/oder die Busse uneinbringlich sei. 2.5 Das führt im Ergebnis dazu, dass dem Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe im jetzigen Zeitpunkt nicht zu entsprechen ist. 3. Beim Unterliegen einer staatlichen Partei sind praxisgemäss keine Kosten aufzu- erlegen. 4. Die obsiegende Partei hatte keinen Aufwand, weshalb keine Entschädigung zuzu- sprechen ist.

- 7 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um Umwandlung der mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanz- departements vom 12. August 2015 gegen A. ausgefällten Busse von Fr. 360.– in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).