opencaselaw.ch

SK.2014.41

Bundesstrafgericht · 2015-12-16 · Deutsch CH

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)

Sachverhalt

A. Am 19. April 2013 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nach- folgend "FINMA") beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") unter anderem gegen A. eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 44 und 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom

22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie Art. 46 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein (pag. 1.291.003, …-006). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des BankG sowie Missachtens einer Verfügung der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG eröffnet worden sei (pag. 1.291.007 f.). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am

10. März 2014 das Schlussprotokoll erstellt (pag. 1.291.011, …-022). Mit Strafbe- scheid vom 9. Mai 2014 wurde A. der unbefugten Entgegennahme von Publikums- einlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Missachtens einer Verfü- gung der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG schuldig gesprochen und zu einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt (pag. 1.291.023, …-032). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

- 3 - B. Mit Einschreiben des EFD vom 16. Juli 2014 wurde A. zur Bezahlung der Busse von insgesamt Fr. 5'400.– (Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und Busse von Fr. 3'000.–) aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 17. September 2014 gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Mass- nahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe hingewiesen (pag. 1.000.028, ...031). A. ist bis heute seiner Zahlungspflicht betreffend die Busse trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen und hat auf die Androhung der Umwandlung der Busse in Haft nicht reagiert (cl. 1 pag. 1.00.006). C. Mit Schreiben vom 19. November 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003, …-009). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 21. November 2014 an das hiesige Ge- richt weiter (pag. 1.100.001). D. Mit Verfügung vom 24. November 2014 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (pag. 1.160.001 f.). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. ein (pag. 1.221.001, …-006; pag. 1.291.001 f.; pag. 1.280.001 f.; pag. 1.511.003). F. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 19. Juli 2013 wurde gegen A. in Deutsch- land wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet (pag. 1.100.021; pag. 1.521.025). Er beantragte Restschuldbefreiung. G. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. November 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhand- lung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (pag. 1.280.001 f.). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen (mittels Verfügungen betreffend Sozialleistungen, Auszug aus dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Z. über die Höhe der Schulden, Steu- erunterlagen etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel ein- zureichen und/oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1.280.001 f.).

- 4 - H. Nachdem die Zustellung der gerichtlichen Akten an A. auf postalischem Weg er- folglos war, wurden die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellung- nahme an den Gesuchsgegner mit den notwendigen Verwirkungs- und Ent- scheidandrohungen im Bundesblatt publiziert, und A. damit über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (pag. 1.521.002; pag. 1.300.001). I. Weder die Bundesanwaltschaft noch das EFD machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge. J. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 teilte Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger mit, dass er A. vertrete (pag. 1.521.003, …-006). Er beantragte, es sei die mit Verfü- gung vom 27. Januar 2015 angesetzte Frist zur Stellungnahme neu anzusetzen, eventualiter zu erstrecken (pag. 1.521.004). K. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 18. Februar 2015 wurde A. erneut das recht- liche Gehör gewährt (pag. 1.280.003, …-005). L. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 bringt A. vor, dass er bereits im Zeit- punkt der Ausfällung des Strafbescheids überschuldet gewesen sei. Sein Einkom- men sei bereits damals wesentlich tiefer gewesen, als im Strafbescheid angenom- men. Er lebe seither – und mutmasslich weiterhin – an der nach deutschem Recht festgelegten Armutsgrenze. Die finanzielle Situation habe sich seit Erlass des Strafbescheids nur insofern geändert, als dass die Schulden noch einmal massiv angestiegen seien. Bei dieser Ausgangslage sei die Nichtbezahlung der Busse als "schuldlos" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) zu qualifizieren. Schliesslich ersuchte A. aufgrund seiner Mittellosigkeit um Bestellung einer amtlichen Verteidigung und reichte zahlreiche Belege zu seiner finanziellen Situation ein (pag. 1.521.011, …-051). M. Mit Verfügung vom 31. März 2015 wies der Einzelrichter der Strafkammer das Gesuch von A. ab (pag. 1.950.001, …-007). Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom

13. April 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (pag. 1.960.003, …-009). Mit Beschluss BB.2015.39 vom 19. November 2015 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie das Ge- such um Anordnung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 2 des Dispositivs) ab (pag. 1.960.029, …-035).

- 5 - N. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 30. November 2015 wurde A. aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2015 kam A. dieser Aufforderung nach (pag. 1.521.052, …-101).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen unter anderem auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG sowie das FINMAG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also eine Widerhandlung gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgeset- zes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bildet. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

- 6 - 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

c) Mit Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht die in der Lehre kontrovers diskutierte und von den Gerich- ten in heterogener Praxis (vgl. E. 3 des Bundesgerichtsurteils) beantwortete Frage nach der Rechtsform im sog. Nachverfahren ergehender Entscheide der Klärung

- 7 - zugeführt. Es erwog, dass sich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den nach- träglichen gerichtlichen Entscheidungen gemäss Art. 363 ff. StPO – ungeachtet ihrer inhaltlichen Tragweite – bewusst unmissverständlich dafür ausgesprochen hat, dass es sich bei diesen um beschwerdefähige Beschlüsse bzw. Verfügungen handelt (E. 5.3 des Bundesgerichtsurteils). Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Entscheidung bildet ein formaler Urteilsbegriff, welcher von der Lehre schon vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung vertreten worden war und der auch der geltenden StPO zugrunde liegt, wenn man Art. 80 ff. StPO nicht iso- liert, sondern im strafprozessualen Kontext liest. Diese Sichtweise hat sich das Bundesgericht zu eigen gemacht, nachdem es verschiedene – in der Lehre min- derheitlich vertretene – Bedenken an der geschilderten Argumentation gemessen und verworfen hat. Als Urteile haben demnach nur solche Sachentscheide zu gel- ten, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch zu- dem über die Sanktion und die Nebenfolgen entschieden wird. Nachträgliche rich- terliche Anordnungen haben nicht diesen umfassenden Inhalt. Sie sind (bloss) ur- teilsähnlich. Auch wo nachträgliche richterliche Entscheide Sachentscheide be- treffen, mit welchen über eine materielle Straffrage befunden wird (zum Beispiel im Rahmen der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme), ergeht kein neues umfassendes Sachurteil im Sinne von Art. 80 ff. StPO. Es besteht viel- mehr bereits ein rechtskräftiges Strafurteil, das durch die nachträgliche richterliche Entscheidung (lediglich) modifiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 4.2–4.7).

d) Vorliegend steht ein Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Beurteilung. Das Verfahren mündet somit zwar in einem materiellen Befund über eine strafrechtliche Sanktion. Nicht zur Dis- position steht jedoch die Erkenntnis über Schuld und Unschuld als deren Abbild sich die gegebenenfalls zu modifizierende Sanktion präsentiert. Weil sich der Ent- scheid nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mithin dem sog. formalen Urteilsbegriff entzieht, hat er als Beschluss bzw., da er vom Einzel- richter getroffen wird, als Verfügung zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO).

2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

- 8 -

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleich- zusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen wer- den, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR). Solche Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, so etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturka- tastrophe, schwere Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (so zutreffend das EFD, pag. 1.100.007; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Ein Verurteilter kann sich na- mentlich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen (so das EFD, pag. 1.100.007; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023). Insgesamt muss sich der Verurteilte unverschuldeterweise in einer Notlage befinden, die in der fiktiven Annahme, dass sie bereits im Urteils- zeitpunkt bestanden hätte, zu einer massgeblich tiefer berechneten Tagessatz- höhe geführt hätte (CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Diss. ZH, Bern 2006, S. 256). 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 5'400.– (Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und Busse von Fr. 3'000.–) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht be- zahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund des vor dem Amtsgericht Z. hängigen Insolvenzverfahrens in Deutschland offenkundig als aussichtslos erwiesen hätte. In Bezug auf die Frage, ob der Gesuchsgegner entsprechend den genannten Kriterien (E. 2.1) schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, ergibt sich folgendes: 2.2.1 Das EFD bringt im Gesuch vom 19. November 2014 vor, bei Erlass des Strafbe- scheids seien die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners bekannt gewesen. Ihnen sei im Rahmen der Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen worden. Auf die Androhung der allfälligen Bus- senumwandlung in Freiheitsstrafe im Begleitschreiben zur Mahnung habe er keine Reaktion gezeigt und habe auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass er in unverschuldeter Weise nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen (pag. 1.100.007). Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte das EFD fest, dass A. bedürftig sei und gewährte ihm die amtliche Verteidigung (pag. 1.291.033,

- 9 - …-036). Im Strafbescheid vom 9. Mai 2014 hat das EFD hinsichtlich der Strafzu- messung im Rahmen der Tagessatzberechnung erwogen, dass A. keine weiter- gehenden Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht habe, als dass in Deutschland gegen ihn ein Insolvenzverfahren mit beantragter Restschuldbe- freiung laufe und er eine Berufstätigkeit im Bereich Verkauf von EDV-Systemlö- sungen mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Stunden pro Woche ausübe (pag. 1.100.015 f.). Das sich daraus ergebende Einkommen habe er nicht mitgeteilt. A. sei sowohl als angestellter als auch als selbstständiger Unternehmensberater tätig gewesen. Das EFD rechnete daher A. ein hypothetisches monatliches Bruttoein- kommen von EUR 5'440.00 an, gestützt auf ein durchschnittliches Einkommen im Dienstleistungsbereich gemäss dem Deutschen Statistischen Bundesamt, das er mit seiner Ausbildung (Universitätsabschluss) und entsprechend seinem Gesund- heitszustand erzielen könnte (pag. 1.100.016). Als effektives Nettoeinkommen wurde gestützt auf die "Modellrechnung Nettoverdienste" des Deutschen Statisti- schen Bundesamtes ein Prozentsatz von 65% angenommen. Darin bereits be- rücksichtigt seien die Abzüge für Steuern und Versicherung. Abzüglich der Unter- stützungsbeiträge zugunsten der Ex-Ehefrau und der beiden schulpflichtigen Kin- der ermittelte das EFD eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– (pag. 1.100.016). 2.2.2 Der Gesuchsgegner hat von seinem Rechtsvertreter im Rahmen der Stellung- nahme sowie des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung vom

27. Februar 2015 und seiner Eingabe vom 10. Dezember 2015 zahlreiche Unter- lagen zu seiner finanziellen Situation ins Recht legen lassen. Damit ist in einem ersten Schritt zu klären, welches Einkommen der Gesuchsgegner die letzten Mo- nate erzielte und vor allem gegenwärtig erzielt. Sodann ist zu klären, ob ihn ein Verschulden trifft, mit diesem Einkommen die ihm mit Strafbescheid vom 9. Mai 2014 auferlegte Busse nicht bezahlt zu haben.

a) Der Stellungnahme vom 27. Februar 2015 und der Eingabe vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner rund 2 ¾ Jahre arbeitslos war, mit Ausnahme einer Beschäftigung zwischen dem 1. November 2013 und dem

28. Februar 2014 mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 800.00 und zwischen dem 1. Mai 2014 und 30. Juni 2014 mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2000.00 (pag. 1.521.015), und erst wieder am 1. November 2015 eine Arbeitsstelle fand (pag. 1.521.062, …-064). Diese Angaben zu seinem zwischenzeitlichen Er- werbseinkommen entsprechen der aktenkundigen Lohnsteuerbescheinigung vom

25. Februar 2014 sowie den Lohnabrechnungen vom 31. Mai 2014 und 30. Juni 2014 (pag. 1.521.026, …-028). Die andauernde Mittellosigkeit veranlasste den Ge- suchsgegner am 1. März 2014 dazu, Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- halts in Deutschland zu beantragen. Dieser Antrag wurde mit einem monatlichen Gesamtbeitrag von EUR 641.00 inkl. Wohnunterkunft für den Zeitraum ab 1. März

- 10 - 2014 bis 28. Februar 2015 bewilligt, unterbrochen durch die zwischenzeitlichen Anstellungen (so zutreffend der Vertreter, pag. 1.521.015; pag. 1.521.029, …-038; pag. 1.521.056). Am 22. November 2014 erfolgte ein Änderungsbescheid, welcher den vorgenannten monatlichen Gesamtbetrag für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 auf EUR 649.00 erhöhte (pag. 1.521.015; pag. 1.521.039, …-041; pag. 1.521.057). Vom 1. März 2015 bis Ende Oktober 2015 betrug der Sozialhilfegesamtbeitrag EUR 768.00 (pag. 1.521.059 f.). Der Gesuchsgegner hatte somit seit dem Erlass des Strafbescheids am 9. Mai 2014 bis Ende Oktober 2015 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes in den Monaten Mai und Juni 2014 über ein durchschnittliches Einkommen von EUR 849.00 (6 Monate à EUR 641.00; 2 Monate à EUR 2'000.00; 2 Monate à EUR 649.00; 8 Monate à EUR 768.00) verfügt. Seit dem 1. November 2015 hat der Gesuchsgegner ein monatli- ches Erwerbseinkommen von brutto EUR 1'250.00 bzw. netto EUR 952.00 (pag. 1.521.065, …-067). Den Kontoauszügen der B. GmbH ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner per

31. August 2015 über einen Saldo von EUR 770.00, per 30. September 2015 über einen Saldo von EUR 761.50 und per 30. Oktober 2015 über einen Saldo von 779.60 verfügte (pag. 1.521.098, …-101; pag. 1.521.068). Gemäss Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 11. Februar 2011 hat A. monatliche Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 7'000.– an seine Ex-Frau und seine beiden Kinder zu bezahlen (pag. 1.521.042, …-047; pag. 1.201.008). Laut Rechtsvertreter hätten sich seit Ausfällung des Strafbescheids bis heute weitere Unterhaltsschulden von Fr. 70'000.– angehäuft (pag. 1.201.009; pag. 1.521.053.). Mit Klage vom 26. Januar 2015 hat der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug eine Abänderung des Ehescheidungsurteils verlangt (pag. 1.521.018 f.; pag. 1.521.048). Das Kantonsgericht Zug gewährte ihm mit Entscheid vom 6. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1.521.050). Der Rechtsvertreter führt aus, der Gesuchsgegner sei gemäss Entscheid des Einzelrichters des Kantonsge- richts Zug vom 15. Mai 2015 aufgrund seiner prekären finanziellen Situation von der Pflicht, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, für eine gewisse Periode gänz- lich entbunden worden (pag. 1.521.053). Aus einem älteren Verfahren (Staatsan- waltschaft des Kantons Zug) schuldet der Gesuchsgegner gegenüber der Ge- richtskasse des Kantons Zug noch Geld. Wie der Korrespondenz mit der Gerichts- kasse Zug entnommen werden kann, bekundet der Gesuchsgegner erhebliche Mühe, die gegen ihn verhänge Busse auch nur in kleinen Raten abzubezahlen (pag. 1.521.070 f.).

- 11 - Der Gesuchsgegner war bereits im Zeitpunkt des Strafbescheids vom 9. Mai 2014 überschuldet und bedürftig, was sich aus dem Beschluss betreffend das Insolvenz- verfahren des Amtsgerichts Z. vom 19. Juli 2013 sowie der Verfügung des EFD vom 12. November 2013 ergibt, wonach ihm die amtliche Verteidigung gewährt wurde (pag. 1.521.018; pag. 1.521.025; pag. 1.100.023, …-026). Gemäss Be- schluss des Amtsgerichts Z. vom 18. November 2014 wird der Gesuchsgegner die Restschuldbefreiung erst am 19. Juli 2019 erlangen, sofern er bis dahin den Ob- liegenheiten von § 295 der deutschen Insolvenzverordnung (InsO) nachkommt (pag. 1.521.061).

b) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Aus- fällung des Strafbescheids deutlich weniger als EUR 5'440.00, welche ihm das EFD als hypothetisches Einkommen angerechnet hat, verdiente (so zutreffend der Vertreter, pag. 1.521.016). Das liegt daran, dass gemäss Schlussprotokoll des EFD mit Wirkung ab 18. März 2013 der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet worden war, an denen der Beschuldigte beteiligt war und aus denen er Einkommen bezog (pag. 1.291.015). Damit dürfte sich die finanzielle Situation des Gesuchs- gegners bereits bei Ausfällung des Strafbescheids ähnlich prekär präsentiert ha- ben wie heute, ansonsten ihm das EFD nicht die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt hätte, zumal er monatliche Ausgaben von weit über Fr. 7'000.– (Unterhalts- beiträge von Fr. 7'000.–, Wohnkosten etc.) hatte. Der Gesuchsgegner war somit bereits bei Ausfällung der Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und der Busse von Fr. 3'000.– nicht mehr in der Lage, diese zu bezahlen. Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners war bereits bei Ausfällung des Strafbescheids angespannt. An der finanziellen Situation des Gesuchsgegners hat sich seit dem Strafbescheid nichts Grundlegendes verändert und wird im Übrigen vom EFD auch nicht geltend gemacht. Dass er längere Zeit arbeitslos war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal der Gesuchsgegner sich seit Erlass des Strafbescheids darum be- müht hat, wieder eine Anstellung zu finden, ansonsten er keine Sozialleistungen in Deutschland erhalten hätte (pag. 1.521.017). Die an den Gesuchsgegner aus- gerichteten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen nämlich ent- sprechend den Ausführungen des Rechtsvertreters gemäss § 2 Abs. 1 des deut- schen Sozialgesetzbuches (SGB) voraus, dass der Gesuchsgegner sämtliche Möglichkeiten zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausschöpft (pag. 1.521.017, "§ 2 Abs. 1 SGB lautet etwa: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfsbedürftigkeit ausschöpfen."). In Bezug auf die derzeitige fi- nanzielle Lage des Gesuchsgegners ergibt sich folgendes: Gemäss § 850c der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) liegt das pfändungsfreie bzw. schuldrecht- liche Existenzminimum (auch: Notbedarf) bei einer alleinstehenden Person bei EUR 1'045.04 netto pro Monat (pag. 1.291.037). Der Gesuchsgegner ist daher mit

- 12 - seinem Erwebseinkommen von monatlich netto EUR 952.00 weiterhin bedürftig bzw. gerade in der Lage, sein Existenzminimum zu decken. 2.2.3 Art. 10 Abs. 2 VStrR sieht den Ausschluss der Umwandlung nur im Falle der un- verschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit zur Bezahlung der Busse vor. Im Falle ungenügender finanzieller Verhältnisse, die bereits im Urteilszeitpunkt be- standen und im Zeitpunkt des Umwandlungsentscheids weiterbestehen, hat somit eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Aus offen- sichtlichen Gründen beschlägt die Norm nicht auch die vorliegende Konstellation, in welcher eine ursprüngliche Unmöglichkeit vorliegt, deren Ursachen nicht in äusseren Fremdeinflüssen liegen. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hin- aus, dass de facto jede mit einer verwaltungsstrafrechtlichen (Verbindungs-) Busse belegte verurteilte Person durch Nichtbezahlen eine auf den Strafzumes- sungspunkt beschränkte und gesetzlich nicht vorgesehene Inhaltskontrolle ihres Strafbescheids erzwingen könnte. Dies wäre mit dem Institut der materiellen Rechtskraft nicht vereinbar (siehe zum Ganzen die Verfügung der Strafkammer SK.2015.1 vom 19. November 2015, E. 2.3.c). Es oblag dem Gesuchsgegner, ge- gen den Strafbescheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er unterliess. Das Um- wandlungsverfahren darf nicht dazu führen, das rechtskräftige Geldstrafenurteil in Wiedererwägung zu ziehen (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 36 StGB N. 22). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 5'400.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Frei- heitsstrafe festzusetzen.

3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wi- derhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

- 13 - Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 3.2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in- zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und diese sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) zwischenzeitlich als ungeklärt gelten musste. Da das neue Sanktionensys- tem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr aus- drücklich erwähnt, schlossen ein Teil der Lehre sowie vorliegend das EFD (siehe pag. 1.100.008 Ziff. 26) darauf, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfrei- heitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11). Trotz dieser Lehrmeinungen ist der Richter an das Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR zu prüfen. Inzwischen hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2015 vom 10. September 2015 (zur Publikation vorgesehen) betont, es sei kein Grund

- 14 - dafür ersichtlich, weshalb Art. 10 VStrR, der bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch bei pekuniären Strafen wegen Ver- gehen (damals noch als "Bussen" bezeichnet) Anwendung fand, nach der Revi- sion bei pekuniären Strafen wegen Vergehen (heute: "Geldstrafen") nicht mehr und stattdessen nur noch bei pekuniären Strafen wegen Übertretungen (heute stets noch: "Bussen") anwendbar sein soll. Es hielt fest, Art. 10 VStrR gelte auch bei Geldstrafen wegen Vergehen im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, da der altrechtliche Begriff der "Busse" i.S.v. Art. 10 VStrR neurechtlich nicht nur die Busse für Übertretungen, sondern auch die Geldstrafe für Vergehen erfasst habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2015 vom 10. September 2015, E. 3.5.1). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist damit vorliegend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu prüfen (siehe zum Ganzen die Verfügung der Strafkammer SK.2015.1 vom 19. Novem- ber 2015, E. 3.2). 3.3

a) Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlungen gegen das BankG und das FIN- MAG, für welche er verurteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen anderer- seits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG oder das FINMAG bestraft worden wäre. Die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein aus- geschlossen.

b) Die Würdigung der Umstände für die Beurteilung, ob die Strafe i.S. von Art. 42 StGB bedingt oder unbedingt auszusprechen ist, ergibt Folgendes: In Bezug auf die Bewährungsaussichten fällt auf, dass der Gesuchsgegner gemäss schweize- rischem Strafregister zwar mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. No- vember 2014 als Zusatzstrafe zum Urteil des EFD vom 9. Mai 2914 wegen Miss- wirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 900.–, verurteilt wurde (pag. 1.221.003). Diese Zusatzstrafe steht aber im gleichen Sachzusammenhang wie die Verurteilung durch das EFD und es wurde vorab eine Gesamtstrafe gebildet. Der Gesuchsgegner ist weder im schweizerischen noch im deutschen Strafregister wegen eines anderen Vorfalls verzeichnet (pag. 1.221.005 f.). Der Gesuchsgegner ist insofern Ersttäter. Gemäss Strafbescheid des EFD gab sein Verhalten im Verwaltungsstrafverfahren zu kei- nen Bemerkungen Anlass (pag. 1.291.027). Im vorliegenden Umwandlungsver- fahren zeigte er sich kooperativ, indem er seine finanziellen Verhältnisse offen- legte. Der Gesuchsgegner hat sich stets und ernsthaft bemüht, wieder eine Stelle zu finden und einem geregelten Lebensablauf nachzugehen. Er ist offensichtlich

- 15 - gewillt, seinem Leben eine positive Wende zu geben. Er ist sich daher der Ernst- haftigkeit der Situation wohl bewusst. Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner den notwendigen Eindruck hinterlässt. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prog- nose zu bzw. ist nicht die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird.

c) Das EFD wendet gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs ein, die Verbin- dungsbusse von Fr. 2'400.– solle unter anderem dazu beitragen, das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingen Geldstrafe zu erhöhen (pag. 1.100.008 f.). Würde nun bei einer Ersatzfrei- heitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt, so würde der Zweck der Verbindungs- busse ausgehebelt (pag. 1.100.009). Mit der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse soll dem Verurteilten ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtgewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; siehe FELIX BOMMER, die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Über- blick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Vorliegend geht zwar die ausgesprochene Sanktion bzw. Verbindungs- busse von Fr. 2'400.– ihres Drohcharakters verlustig. Die Beurteilung der Frage, ob bezüglich der Verbindungsbusse spezialpräventive- oder generalpräventive Gesichtspunkte dem Interesse des Gesuchsgegners vorgehen, kann aber letztlich offen gelassen werden, da der Gesuchsgegner zusätzlich zur Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– mit einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt wurde, welche zur Um- wandlung in das Maximum von 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bereits ausreicht (siehe Art. 10 Abs. 3 VStrR). In Würdigung aller Umstände ist die Ersatzfreiheits- strafe bedingt zu vollziehen. Schliesslich wäre es nicht zuletzt angesichts der po- sitiven Bewährungsaussichten stossend, den Gesuchsgegner mittels Inhaftierung eine Busse abgelten zu lassen, die er bereits bei Ausfällung nicht zu leisten im Stande war; mithin ihm deswegen im Widerspruch zur materiellen Rechtslage die Freiheit zu entziehen. Sein Interesse an der Ausübung des Rechts auf persönliche Freiheit überwiegt vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der spezi- alpräventiven Wirkung der Verbindungsbusse.

d) Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ist somit bedingt zu vollziehen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse deren Umwandlung in eine Er- satzfreiheitsstrafe auch nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dahinfällt

- 16 - und der bei Nichtbewährung gegebenenfalls anzuordnende Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

4. Verfahrenskosten/Entschädigung Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als un- terlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Gesuchsgegner als unterlegene Partei keine Entschädigung auszurichten.

- 17 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 9. Mai 2014 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 5'400.– wird in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um- gewandelt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

 Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechts- dienst,  Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,  Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger,

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen

- 18 - schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 16. Dezember 2015

Erwägungen (4 Absätze)

E. 22 Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie Art. 46 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein (pag. 1.291.003, …-006). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des BankG sowie Missachtens einer Verfügung der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG eröffnet worden sei (pag. 1.291.007 f.). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am

10. März 2014 das Schlussprotokoll erstellt (pag. 1.291.011, …-022). Mit Strafbe- scheid vom 9. Mai 2014 wurde A. der unbefugten Entgegennahme von Publikums- einlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Missachtens einer Verfü- gung der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG schuldig gesprochen und zu einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt (pag. 1.291.023, …-032). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

- 3 - B. Mit Einschreiben des EFD vom 16. Juli 2014 wurde A. zur Bezahlung der Busse von insgesamt Fr. 5'400.– (Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und Busse von Fr. 3'000.–) aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 17. September 2014 gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Mass- nahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe hingewiesen (pag. 1.000.028, ...031). A. ist bis heute seiner Zahlungspflicht betreffend die Busse trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen und hat auf die Androhung der Umwandlung der Busse in Haft nicht reagiert (cl. 1 pag. 1.00.006). C. Mit Schreiben vom 19. November 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003, …-009). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 21. November 2014 an das hiesige Ge- richt weiter (pag. 1.100.001). D. Mit Verfügung vom 24. November 2014 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (pag. 1.160.001 f.). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. ein (pag. 1.221.001, …-006; pag. 1.291.001 f.; pag. 1.280.001 f.; pag. 1.511.003). F. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 19. Juli 2013 wurde gegen A. in Deutsch- land wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet (pag. 1.100.021; pag. 1.521.025). Er beantragte Restschuldbefreiung. G. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. November 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhand- lung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (pag. 1.280.001 f.). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen (mittels Verfügungen betreffend Sozialleistungen, Auszug aus dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Z. über die Höhe der Schulden, Steu- erunterlagen etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel ein- zureichen und/oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1.280.001 f.).

- 4 - H. Nachdem die Zustellung der gerichtlichen Akten an A. auf postalischem Weg er- folglos war, wurden die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellung- nahme an den Gesuchsgegner mit den notwendigen Verwirkungs- und Ent- scheidandrohungen im Bundesblatt publiziert, und A. damit über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (pag. 1.521.002; pag. 1.300.001). I. Weder die Bundesanwaltschaft noch das EFD machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge. J. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 teilte Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger mit, dass er A. vertrete (pag. 1.521.003, …-006). Er beantragte, es sei die mit Verfü- gung vom 27. Januar 2015 angesetzte Frist zur Stellungnahme neu anzusetzen, eventualiter zu erstrecken (pag. 1.521.004). K. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 18. Februar 2015 wurde A. erneut das recht- liche Gehör gewährt (pag. 1.280.003, …-005). L. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 bringt A. vor, dass er bereits im Zeit- punkt der Ausfällung des Strafbescheids überschuldet gewesen sei. Sein Einkom- men sei bereits damals wesentlich tiefer gewesen, als im Strafbescheid angenom- men. Er lebe seither – und mutmasslich weiterhin – an der nach deutschem Recht festgelegten Armutsgrenze. Die finanzielle Situation habe sich seit Erlass des Strafbescheids nur insofern geändert, als dass die Schulden noch einmal massiv angestiegen seien. Bei dieser Ausgangslage sei die Nichtbezahlung der Busse als "schuldlos" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) zu qualifizieren. Schliesslich ersuchte A. aufgrund seiner Mittellosigkeit um Bestellung einer amtlichen Verteidigung und reichte zahlreiche Belege zu seiner finanziellen Situation ein (pag. 1.521.011, …-051). M. Mit Verfügung vom 31. März 2015 wies der Einzelrichter der Strafkammer das Gesuch von A. ab (pag. 1.950.001, …-007). Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom

13. April 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (pag. 1.960.003, …-009). Mit Beschluss BB.2015.39 vom 19. November 2015 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie das Ge- such um Anordnung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 2 des Dispositivs) ab (pag. 1.960.029, …-035).

- 5 - N. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 30. November 2015 wurde A. aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2015 kam A. dieser Aufforderung nach (pag. 1.521.052, …-101).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen unter anderem auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG sowie das FINMAG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also eine Widerhandlung gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgeset- zes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bildet. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

- 6 - 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

c) Mit Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht die in der Lehre kontrovers diskutierte und von den Gerich- ten in heterogener Praxis (vgl. E. 3 des Bundesgerichtsurteils) beantwortete Frage nach der Rechtsform im sog. Nachverfahren ergehender Entscheide der Klärung

- 7 - zugeführt. Es erwog, dass sich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den nach- träglichen gerichtlichen Entscheidungen gemäss Art. 363 ff. StPO – ungeachtet ihrer inhaltlichen Tragweite – bewusst unmissverständlich dafür ausgesprochen hat, dass es sich bei diesen um beschwerdefähige Beschlüsse bzw. Verfügungen handelt (E. 5.3 des Bundesgerichtsurteils). Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Entscheidung bildet ein formaler Urteilsbegriff, welcher von der Lehre schon vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung vertreten worden war und der auch der geltenden StPO zugrunde liegt, wenn man Art. 80 ff. StPO nicht iso- liert, sondern im strafprozessualen Kontext liest. Diese Sichtweise hat sich das Bundesgericht zu eigen gemacht, nachdem es verschiedene – in der Lehre min- derheitlich vertretene – Bedenken an der geschilderten Argumentation gemessen und verworfen hat. Als Urteile haben demnach nur solche Sachentscheide zu gel- ten, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch zu- dem über die Sanktion und die Nebenfolgen entschieden wird. Nachträgliche rich- terliche Anordnungen haben nicht diesen umfassenden Inhalt. Sie sind (bloss) ur- teilsähnlich. Auch wo nachträgliche richterliche Entscheide Sachentscheide be- treffen, mit welchen über eine materielle Straffrage befunden wird (zum Beispiel im Rahmen der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme), ergeht kein neues umfassendes Sachurteil im Sinne von Art. 80 ff. StPO. Es besteht viel- mehr bereits ein rechtskräftiges Strafurteil, das durch die nachträgliche richterliche Entscheidung (lediglich) modifiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 4.2–4.7).

d) Vorliegend steht ein Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Beurteilung. Das Verfahren mündet somit zwar in einem materiellen Befund über eine strafrechtliche Sanktion. Nicht zur Dis- position steht jedoch die Erkenntnis über Schuld und Unschuld als deren Abbild sich die gegebenenfalls zu modifizierende Sanktion präsentiert. Weil sich der Ent- scheid nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mithin dem sog. formalen Urteilsbegriff entzieht, hat er als Beschluss bzw., da er vom Einzel- richter getroffen wird, als Verfügung zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO).

2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

- 8 -

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleich- zusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen wer- den, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR). Solche Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, so etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturka- tastrophe, schwere Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (so zutreffend das EFD, pag. 1.100.007; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Ein Verurteilter kann sich na- mentlich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen (so das EFD, pag. 1.100.007; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023). Insgesamt muss sich der Verurteilte unverschuldeterweise in einer Notlage befinden, die in der fiktiven Annahme, dass sie bereits im Urteils- zeitpunkt bestanden hätte, zu einer massgeblich tiefer berechneten Tagessatz- höhe geführt hätte (CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Diss. ZH, Bern 2006, S. 256). 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 5'400.– (Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und Busse von Fr. 3'000.–) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht be- zahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund des vor dem Amtsgericht Z. hängigen Insolvenzverfahrens in Deutschland offenkundig als aussichtslos erwiesen hätte. In Bezug auf die Frage, ob der Gesuchsgegner entsprechend den genannten Kriterien (E. 2.1) schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, ergibt sich folgendes: 2.2.1 Das EFD bringt im Gesuch vom 19. November 2014 vor, bei Erlass des Strafbe- scheids seien die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners bekannt gewesen. Ihnen sei im Rahmen der Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen worden. Auf die Androhung der allfälligen Bus- senumwandlung in Freiheitsstrafe im Begleitschreiben zur Mahnung habe er keine Reaktion gezeigt und habe auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass er in unverschuldeter Weise nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen (pag. 1.100.007). Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte das EFD fest, dass A. bedürftig sei und gewährte ihm die amtliche Verteidigung (pag. 1.291.033,

- 9 - …-036). Im Strafbescheid vom 9. Mai 2014 hat das EFD hinsichtlich der Strafzu- messung im Rahmen der Tagessatzberechnung erwogen, dass A. keine weiter- gehenden Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht habe, als dass in Deutschland gegen ihn ein Insolvenzverfahren mit beantragter Restschuldbe- freiung laufe und er eine Berufstätigkeit im Bereich Verkauf von EDV-Systemlö- sungen mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Stunden pro Woche ausübe (pag. 1.100.015 f.). Das sich daraus ergebende Einkommen habe er nicht mitgeteilt. A. sei sowohl als angestellter als auch als selbstständiger Unternehmensberater tätig gewesen. Das EFD rechnete daher A. ein hypothetisches monatliches Bruttoein- kommen von EUR 5'440.00 an, gestützt auf ein durchschnittliches Einkommen im Dienstleistungsbereich gemäss dem Deutschen Statistischen Bundesamt, das er mit seiner Ausbildung (Universitätsabschluss) und entsprechend seinem Gesund- heitszustand erzielen könnte (pag. 1.100.016). Als effektives Nettoeinkommen wurde gestützt auf die "Modellrechnung Nettoverdienste" des Deutschen Statisti- schen Bundesamtes ein Prozentsatz von 65% angenommen. Darin bereits be- rücksichtigt seien die Abzüge für Steuern und Versicherung. Abzüglich der Unter- stützungsbeiträge zugunsten der Ex-Ehefrau und der beiden schulpflichtigen Kin- der ermittelte das EFD eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– (pag. 1.100.016). 2.2.2 Der Gesuchsgegner hat von seinem Rechtsvertreter im Rahmen der Stellung- nahme sowie des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung vom

E. 27 Februar 2015 und seiner Eingabe vom 10. Dezember 2015 zahlreiche Unter- lagen zu seiner finanziellen Situation ins Recht legen lassen. Damit ist in einem ersten Schritt zu klären, welches Einkommen der Gesuchsgegner die letzten Mo- nate erzielte und vor allem gegenwärtig erzielt. Sodann ist zu klären, ob ihn ein Verschulden trifft, mit diesem Einkommen die ihm mit Strafbescheid vom 9. Mai 2014 auferlegte Busse nicht bezahlt zu haben.

a) Der Stellungnahme vom 27. Februar 2015 und der Eingabe vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner rund 2 ¾ Jahre arbeitslos war, mit Ausnahme einer Beschäftigung zwischen dem 1. November 2013 und dem

E. 28 Februar 2014 mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 800.00 und zwischen dem 1. Mai 2014 und 30. Juni 2014 mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2000.00 (pag. 1.521.015), und erst wieder am 1. November 2015 eine Arbeitsstelle fand (pag. 1.521.062, …-064). Diese Angaben zu seinem zwischenzeitlichen Er- werbseinkommen entsprechen der aktenkundigen Lohnsteuerbescheinigung vom

25. Februar 2014 sowie den Lohnabrechnungen vom 31. Mai 2014 und 30. Juni 2014 (pag. 1.521.026, …-028). Die andauernde Mittellosigkeit veranlasste den Ge- suchsgegner am 1. März 2014 dazu, Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- halts in Deutschland zu beantragen. Dieser Antrag wurde mit einem monatlichen Gesamtbeitrag von EUR 641.00 inkl. Wohnunterkunft für den Zeitraum ab 1. März

- 10 - 2014 bis 28. Februar 2015 bewilligt, unterbrochen durch die zwischenzeitlichen Anstellungen (so zutreffend der Vertreter, pag. 1.521.015; pag. 1.521.029, …-038; pag. 1.521.056). Am 22. November 2014 erfolgte ein Änderungsbescheid, welcher den vorgenannten monatlichen Gesamtbetrag für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 auf EUR 649.00 erhöhte (pag. 1.521.015; pag. 1.521.039, …-041; pag. 1.521.057). Vom 1. März 2015 bis Ende Oktober 2015 betrug der Sozialhilfegesamtbeitrag EUR 768.00 (pag. 1.521.059 f.). Der Gesuchsgegner hatte somit seit dem Erlass des Strafbescheids am 9. Mai 2014 bis Ende Oktober 2015 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes in den Monaten Mai und Juni 2014 über ein durchschnittliches Einkommen von EUR 849.00 (6 Monate à EUR 641.00; 2 Monate à EUR 2'000.00; 2 Monate à EUR 649.00; 8 Monate à EUR 768.00) verfügt. Seit dem 1. November 2015 hat der Gesuchsgegner ein monatli- ches Erwerbseinkommen von brutto EUR 1'250.00 bzw. netto EUR 952.00 (pag. 1.521.065, …-067). Den Kontoauszügen der B. GmbH ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner per

E. 31 August 2015 über einen Saldo von EUR 770.00, per 30. September 2015 über einen Saldo von EUR 761.50 und per 30. Oktober 2015 über einen Saldo von 779.60 verfügte (pag. 1.521.098, …-101; pag. 1.521.068). Gemäss Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 11. Februar 2011 hat A. monatliche Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 7'000.– an seine Ex-Frau und seine beiden Kinder zu bezahlen (pag. 1.521.042, …-047; pag. 1.201.008). Laut Rechtsvertreter hätten sich seit Ausfällung des Strafbescheids bis heute weitere Unterhaltsschulden von Fr. 70'000.– angehäuft (pag. 1.201.009; pag. 1.521.053.). Mit Klage vom 26. Januar 2015 hat der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug eine Abänderung des Ehescheidungsurteils verlangt (pag. 1.521.018 f.; pag. 1.521.048). Das Kantonsgericht Zug gewährte ihm mit Entscheid vom 6. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1.521.050). Der Rechtsvertreter führt aus, der Gesuchsgegner sei gemäss Entscheid des Einzelrichters des Kantonsge- richts Zug vom 15. Mai 2015 aufgrund seiner prekären finanziellen Situation von der Pflicht, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, für eine gewisse Periode gänz- lich entbunden worden (pag. 1.521.053). Aus einem älteren Verfahren (Staatsan- waltschaft des Kantons Zug) schuldet der Gesuchsgegner gegenüber der Ge- richtskasse des Kantons Zug noch Geld. Wie der Korrespondenz mit der Gerichts- kasse Zug entnommen werden kann, bekundet der Gesuchsgegner erhebliche Mühe, die gegen ihn verhänge Busse auch nur in kleinen Raten abzubezahlen (pag. 1.521.070 f.).

- 11 - Der Gesuchsgegner war bereits im Zeitpunkt des Strafbescheids vom 9. Mai 2014 überschuldet und bedürftig, was sich aus dem Beschluss betreffend das Insolvenz- verfahren des Amtsgerichts Z. vom 19. Juli 2013 sowie der Verfügung des EFD vom 12. November 2013 ergibt, wonach ihm die amtliche Verteidigung gewährt wurde (pag. 1.521.018; pag. 1.521.025; pag. 1.100.023, …-026). Gemäss Be- schluss des Amtsgerichts Z. vom 18. November 2014 wird der Gesuchsgegner die Restschuldbefreiung erst am 19. Juli 2019 erlangen, sofern er bis dahin den Ob- liegenheiten von § 295 der deutschen Insolvenzverordnung (InsO) nachkommt (pag. 1.521.061).

b) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Aus- fällung des Strafbescheids deutlich weniger als EUR 5'440.00, welche ihm das EFD als hypothetisches Einkommen angerechnet hat, verdiente (so zutreffend der Vertreter, pag. 1.521.016). Das liegt daran, dass gemäss Schlussprotokoll des EFD mit Wirkung ab 18. März 2013 der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet worden war, an denen der Beschuldigte beteiligt war und aus denen er Einkommen bezog (pag. 1.291.015). Damit dürfte sich die finanzielle Situation des Gesuchs- gegners bereits bei Ausfällung des Strafbescheids ähnlich prekär präsentiert ha- ben wie heute, ansonsten ihm das EFD nicht die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt hätte, zumal er monatliche Ausgaben von weit über Fr. 7'000.– (Unterhalts- beiträge von Fr. 7'000.–, Wohnkosten etc.) hatte. Der Gesuchsgegner war somit bereits bei Ausfällung der Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und der Busse von Fr. 3'000.– nicht mehr in der Lage, diese zu bezahlen. Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners war bereits bei Ausfällung des Strafbescheids angespannt. An der finanziellen Situation des Gesuchsgegners hat sich seit dem Strafbescheid nichts Grundlegendes verändert und wird im Übrigen vom EFD auch nicht geltend gemacht. Dass er längere Zeit arbeitslos war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal der Gesuchsgegner sich seit Erlass des Strafbescheids darum be- müht hat, wieder eine Anstellung zu finden, ansonsten er keine Sozialleistungen in Deutschland erhalten hätte (pag. 1.521.017). Die an den Gesuchsgegner aus- gerichteten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen nämlich ent- sprechend den Ausführungen des Rechtsvertreters gemäss § 2 Abs. 1 des deut- schen Sozialgesetzbuches (SGB) voraus, dass der Gesuchsgegner sämtliche Möglichkeiten zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausschöpft (pag. 1.521.017, "§ 2 Abs. 1 SGB lautet etwa: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfsbedürftigkeit ausschöpfen."). In Bezug auf die derzeitige fi- nanzielle Lage des Gesuchsgegners ergibt sich folgendes: Gemäss § 850c der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) liegt das pfändungsfreie bzw. schuldrecht- liche Existenzminimum (auch: Notbedarf) bei einer alleinstehenden Person bei EUR 1'045.04 netto pro Monat (pag. 1.291.037). Der Gesuchsgegner ist daher mit

- 12 - seinem Erwebseinkommen von monatlich netto EUR 952.00 weiterhin bedürftig bzw. gerade in der Lage, sein Existenzminimum zu decken. 2.2.3 Art. 10 Abs. 2 VStrR sieht den Ausschluss der Umwandlung nur im Falle der un- verschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit zur Bezahlung der Busse vor. Im Falle ungenügender finanzieller Verhältnisse, die bereits im Urteilszeitpunkt be- standen und im Zeitpunkt des Umwandlungsentscheids weiterbestehen, hat somit eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Aus offen- sichtlichen Gründen beschlägt die Norm nicht auch die vorliegende Konstellation, in welcher eine ursprüngliche Unmöglichkeit vorliegt, deren Ursachen nicht in äusseren Fremdeinflüssen liegen. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hin- aus, dass de facto jede mit einer verwaltungsstrafrechtlichen (Verbindungs-) Busse belegte verurteilte Person durch Nichtbezahlen eine auf den Strafzumes- sungspunkt beschränkte und gesetzlich nicht vorgesehene Inhaltskontrolle ihres Strafbescheids erzwingen könnte. Dies wäre mit dem Institut der materiellen Rechtskraft nicht vereinbar (siehe zum Ganzen die Verfügung der Strafkammer SK.2015.1 vom 19. November 2015, E. 2.3.c). Es oblag dem Gesuchsgegner, ge- gen den Strafbescheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er unterliess. Das Um- wandlungsverfahren darf nicht dazu führen, das rechtskräftige Geldstrafenurteil in Wiedererwägung zu ziehen (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 36 StGB N. 22). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 5'400.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Frei- heitsstrafe festzusetzen.

3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wi- derhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

- 13 - Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 3.2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in- zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und diese sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) zwischenzeitlich als ungeklärt gelten musste. Da das neue Sanktionensys- tem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr aus- drücklich erwähnt, schlossen ein Teil der Lehre sowie vorliegend das EFD (siehe pag. 1.100.008 Ziff. 26) darauf, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfrei- heitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11). Trotz dieser Lehrmeinungen ist der Richter an das Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR zu prüfen. Inzwischen hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2015 vom 10. September 2015 (zur Publikation vorgesehen) betont, es sei kein Grund

- 14 - dafür ersichtlich, weshalb Art. 10 VStrR, der bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch bei pekuniären Strafen wegen Ver- gehen (damals noch als "Bussen" bezeichnet) Anwendung fand, nach der Revi- sion bei pekuniären Strafen wegen Vergehen (heute: "Geldstrafen") nicht mehr und stattdessen nur noch bei pekuniären Strafen wegen Übertretungen (heute stets noch: "Bussen") anwendbar sein soll. Es hielt fest, Art. 10 VStrR gelte auch bei Geldstrafen wegen Vergehen im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, da der altrechtliche Begriff der "Busse" i.S.v. Art. 10 VStrR neurechtlich nicht nur die Busse für Übertretungen, sondern auch die Geldstrafe für Vergehen erfasst habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2015 vom 10. September 2015, E. 3.5.1). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist damit vorliegend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu prüfen (siehe zum Ganzen die Verfügung der Strafkammer SK.2015.1 vom 19. Novem- ber 2015, E. 3.2). 3.3

a) Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlungen gegen das BankG und das FIN- MAG, für welche er verurteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen anderer- seits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG oder das FINMAG bestraft worden wäre. Die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein aus- geschlossen.

b) Die Würdigung der Umstände für die Beurteilung, ob die Strafe i.S. von Art. 42 StGB bedingt oder unbedingt auszusprechen ist, ergibt Folgendes: In Bezug auf die Bewährungsaussichten fällt auf, dass der Gesuchsgegner gemäss schweize- rischem Strafregister zwar mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. No- vember 2014 als Zusatzstrafe zum Urteil des EFD vom 9. Mai 2914 wegen Miss- wirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 900.–, verurteilt wurde (pag. 1.221.003). Diese Zusatzstrafe steht aber im gleichen Sachzusammenhang wie die Verurteilung durch das EFD und es wurde vorab eine Gesamtstrafe gebildet. Der Gesuchsgegner ist weder im schweizerischen noch im deutschen Strafregister wegen eines anderen Vorfalls verzeichnet (pag. 1.221.005 f.). Der Gesuchsgegner ist insofern Ersttäter. Gemäss Strafbescheid des EFD gab sein Verhalten im Verwaltungsstrafverfahren zu kei- nen Bemerkungen Anlass (pag. 1.291.027). Im vorliegenden Umwandlungsver- fahren zeigte er sich kooperativ, indem er seine finanziellen Verhältnisse offen- legte. Der Gesuchsgegner hat sich stets und ernsthaft bemüht, wieder eine Stelle zu finden und einem geregelten Lebensablauf nachzugehen. Er ist offensichtlich

- 15 - gewillt, seinem Leben eine positive Wende zu geben. Er ist sich daher der Ernst- haftigkeit der Situation wohl bewusst. Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner den notwendigen Eindruck hinterlässt. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prog- nose zu bzw. ist nicht die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird.

c) Das EFD wendet gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs ein, die Verbin- dungsbusse von Fr. 2'400.– solle unter anderem dazu beitragen, das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingen Geldstrafe zu erhöhen (pag. 1.100.008 f.). Würde nun bei einer Ersatzfrei- heitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt, so würde der Zweck der Verbindungs- busse ausgehebelt (pag. 1.100.009). Mit der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse soll dem Verurteilten ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtgewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; siehe FELIX BOMMER, die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Über- blick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Vorliegend geht zwar die ausgesprochene Sanktion bzw. Verbindungs- busse von Fr. 2'400.– ihres Drohcharakters verlustig. Die Beurteilung der Frage, ob bezüglich der Verbindungsbusse spezialpräventive- oder generalpräventive Gesichtspunkte dem Interesse des Gesuchsgegners vorgehen, kann aber letztlich offen gelassen werden, da der Gesuchsgegner zusätzlich zur Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– mit einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt wurde, welche zur Um- wandlung in das Maximum von 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bereits ausreicht (siehe Art. 10 Abs. 3 VStrR). In Würdigung aller Umstände ist die Ersatzfreiheits- strafe bedingt zu vollziehen. Schliesslich wäre es nicht zuletzt angesichts der po- sitiven Bewährungsaussichten stossend, den Gesuchsgegner mittels Inhaftierung eine Busse abgelten zu lassen, die er bereits bei Ausfällung nicht zu leisten im Stande war; mithin ihm deswegen im Widerspruch zur materiellen Rechtslage die Freiheit zu entziehen. Sein Interesse an der Ausübung des Rechts auf persönliche Freiheit überwiegt vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der spezi- alpräventiven Wirkung der Verbindungsbusse.

d) Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ist somit bedingt zu vollziehen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse deren Umwandlung in eine Er- satzfreiheitsstrafe auch nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dahinfällt

- 16 - und der bei Nichtbewährung gegebenenfalls anzuordnende Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

4. Verfahrenskosten/Entschädigung Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als un- terlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Gesuchsgegner als unterlegene Partei keine Entschädigung auszurichten.

- 17 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 9. Mai 2014 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 5'400.– wird in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um- gewandelt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

 Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechts- dienst,  Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,  Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger,

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen

- 18 - schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 16. Dezember 2015

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Verfügung vom 16. Dezember 2015 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechts- dienst,

gegen

A., vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger,

Gegenstand

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2014.41

- 2 - Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes:

1. Die gegen A. mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes EFD vom

9. Mai 2014 ausgefällte Busse von gesamthaft Fr. 5'400.– sei in eine Ersatzfreiheits- strafe von 90 Tagen umzuwandeln.

2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.

Die Bundesanwaltschaft stellt keinen Antrag.

Anträge von A.

Die Umwandlung der mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes EFD vom 9. Mai 2014 ausgefällten Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sei auszuschliessen und es seien die mit Gesuch des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 19. November 2014 gestellten Anträge vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei für die auszufällende Ersatzfreiheitsstrafe der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Unter Kosten- und Entschä- digungsfolgen zulasten des Staates.

Sachverhalt: A. Am 19. April 2013 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (nach- folgend "FINMA") beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") unter anderem gegen A. eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 44 und 48 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom

22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) sowie Art. 46 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) ein (pag. 1.291.003, …-006). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf unbefugte Entgegennahme von Publikumseinlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a des BankG sowie Missachtens einer Verfügung der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG eröffnet worden sei (pag. 1.291.007 f.). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am

10. März 2014 das Schlussprotokoll erstellt (pag. 1.291.011, …-022). Mit Strafbe- scheid vom 9. Mai 2014 wurde A. der unbefugten Entgegennahme von Publikums- einlagen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BankG sowie des Missachtens einer Verfü- gung der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG schuldig gesprochen und zu einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– sowie zu einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt (pag. 1.291.023, …-032). A. erhob gegen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

- 3 - B. Mit Einschreiben des EFD vom 16. Juli 2014 wurde A. zur Bezahlung der Busse von insgesamt Fr. 5'400.– (Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und Busse von Fr. 3'000.–) aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 17. September 2014 gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Mass- nahmen und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheits- strafe hingewiesen (pag. 1.000.028, ...031). A. ist bis heute seiner Zahlungspflicht betreffend die Busse trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen und hat auf die Androhung der Umwandlung der Busse in Haft nicht reagiert (cl. 1 pag. 1.00.006). C. Mit Schreiben vom 19. November 2014 reichte das EFD das Gesuch um Umwand- lung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003, …-009). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 21. November 2014 an das hiesige Ge- richt weiter (pag. 1.100.001). D. Mit Verfügung vom 24. November 2014 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (pag. 1.160.001 f.). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. ein (pag. 1.221.001, …-006; pag. 1.291.001 f.; pag. 1.280.001 f.; pag. 1.511.003). F. Mit Beschluss des Amtsgerichts Z. vom 19. Juli 2013 wurde gegen A. in Deutsch- land wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet (pag. 1.100.021; pag. 1.521.025). Er beantragte Restschuldbefreiung. G. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 27. November 2014 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhand- lung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (pag. 1.280.001 f.). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft und A. im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begründen. A. wurde ersucht darzulegen (mittels Verfügungen betreffend Sozialleistungen, Auszug aus dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Z. über die Höhe der Schulden, Steu- erunterlagen etc.), weshalb er die ihm auferlegte Busse nicht bezahlt habe. Schliesslich wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, eigene Beweismittel ein- zureichen und/oder die Erhebung von Beweisen durch das Gericht zu beantragen (pag. 1.280.001 f.).

- 4 - H. Nachdem die Zustellung der gerichtlichen Akten an A. auf postalischem Weg er- folglos war, wurden die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellung- nahme an den Gesuchsgegner mit den notwendigen Verwirkungs- und Ent- scheidandrohungen im Bundesblatt publiziert, und A. damit über das gegen ihn laufende Umwandlungsverfahren in Kenntnis gesetzt (pag. 1.521.002; pag. 1.300.001). I. Weder die Bundesanwaltschaft noch das EFD machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge. J. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 teilte Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger mit, dass er A. vertrete (pag. 1.521.003, …-006). Er beantragte, es sei die mit Verfü- gung vom 27. Januar 2015 angesetzte Frist zur Stellungnahme neu anzusetzen, eventualiter zu erstrecken (pag. 1.521.004). K. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 18. Februar 2015 wurde A. erneut das recht- liche Gehör gewährt (pag. 1.280.003, …-005). L. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 bringt A. vor, dass er bereits im Zeit- punkt der Ausfällung des Strafbescheids überschuldet gewesen sei. Sein Einkom- men sei bereits damals wesentlich tiefer gewesen, als im Strafbescheid angenom- men. Er lebe seither – und mutmasslich weiterhin – an der nach deutschem Recht festgelegten Armutsgrenze. Die finanzielle Situation habe sich seit Erlass des Strafbescheids nur insofern geändert, als dass die Schulden noch einmal massiv angestiegen seien. Bei dieser Ausgangslage sei die Nichtbezahlung der Busse als "schuldlos" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) zu qualifizieren. Schliesslich ersuchte A. aufgrund seiner Mittellosigkeit um Bestellung einer amtlichen Verteidigung und reichte zahlreiche Belege zu seiner finanziellen Situation ein (pag. 1.521.011, …-051). M. Mit Verfügung vom 31. März 2015 wies der Einzelrichter der Strafkammer das Gesuch von A. ab (pag. 1.950.001, …-007). Hiergegen erhob A. mit Eingabe vom

13. April 2015 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (pag. 1.960.003, …-009). Mit Beschluss BB.2015.39 vom 19. November 2015 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde (Ziff. 1 des Dispositivs) sowie das Ge- such um Anordnung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 2 des Dispositivs) ab (pag. 1.960.029, …-035).

- 5 - N. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 30. November 2015 wurde A. aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Mit Ein- gabe vom 10. Dezember 2015 kam A. dieser Aufforderung nach (pag. 1.521.052, …-101).

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen unter anderem auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG sowie das FINMAG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also eine Widerhandlung gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgeset- zes und des Finanzmarktaufsichtsgesetzes bildet. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

- 6 - 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz; BGG, SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

c) Mit Urteil 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 (zur Publikation vorgesehen) hat das Bundesgericht die in der Lehre kontrovers diskutierte und von den Gerich- ten in heterogener Praxis (vgl. E. 3 des Bundesgerichtsurteils) beantwortete Frage nach der Rechtsform im sog. Nachverfahren ergehender Entscheide der Klärung

- 7 - zugeführt. Es erwog, dass sich der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den nach- träglichen gerichtlichen Entscheidungen gemäss Art. 363 ff. StPO – ungeachtet ihrer inhaltlichen Tragweite – bewusst unmissverständlich dafür ausgesprochen hat, dass es sich bei diesen um beschwerdefähige Beschlüsse bzw. Verfügungen handelt (E. 5.3 des Bundesgerichtsurteils). Ausgangspunkt der gesetzgeberischen Entscheidung bildet ein formaler Urteilsbegriff, welcher von der Lehre schon vor Inkrafttreten der Eidgenössischen Strafprozessordnung vertreten worden war und der auch der geltenden StPO zugrunde liegt, wenn man Art. 80 ff. StPO nicht iso- liert, sondern im strafprozessualen Kontext liest. Diese Sichtweise hat sich das Bundesgericht zu eigen gemacht, nachdem es verschiedene – in der Lehre min- derheitlich vertretene – Bedenken an der geschilderten Argumentation gemessen und verworfen hat. Als Urteile haben demnach nur solche Sachentscheide zu gel- ten, in denen umfassend über Schuld oder Unschuld, bei einem Schuldspruch zu- dem über die Sanktion und die Nebenfolgen entschieden wird. Nachträgliche rich- terliche Anordnungen haben nicht diesen umfassenden Inhalt. Sie sind (bloss) ur- teilsähnlich. Auch wo nachträgliche richterliche Entscheide Sachentscheide be- treffen, mit welchen über eine materielle Straffrage befunden wird (zum Beispiel im Rahmen der nachträglichen Anordnung einer stationären Massnahme), ergeht kein neues umfassendes Sachurteil im Sinne von Art. 80 ff. StPO. Es besteht viel- mehr bereits ein rechtskräftiges Strafurteil, das durch die nachträgliche richterliche Entscheidung (lediglich) modifiziert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1021/2014 vom 3. September 2015 E. 4.2–4.7).

d) Vorliegend steht ein Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zur Beurteilung. Das Verfahren mündet somit zwar in einem materiellen Befund über eine strafrechtliche Sanktion. Nicht zur Dis- position steht jedoch die Erkenntnis über Schuld und Unschuld als deren Abbild sich die gegebenenfalls zu modifizierende Sanktion präsentiert. Weil sich der Ent- scheid nach der dargestellten bundesgerichtlichen Rechtsprechung mithin dem sog. formalen Urteilsbegriff entzieht, hat er als Beschluss bzw., da er vom Einzel- richter getroffen wird, als Verfügung zu ergehen (Art. 80 Abs. 1 StPO).

2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

- 8 -

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei Fr. 30.– einem Tag Umwandlungsstrafe gleich- zusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung ausgeschlossen wer- den, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR). Solche Umstände können eintreten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten nach Urteilsfällung ohne sein Zutun abrupt verändern, so etwa durch Eigentumsverlust aufgrund einer Naturka- tastrophe, schwere Krankheit oder Verlust der Arbeitsstelle (so zutreffend das EFD, pag. 1.100.007; EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Ein Verurteilter kann sich na- mentlich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestand, hat doch das Gericht bei der Strafzumessung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage bereits Rechnung getragen (so das EFD, pag. 1.100.007; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 1979, S. 2023). Insgesamt muss sich der Verurteilte unverschuldeterweise in einer Notlage befinden, die in der fiktiven Annahme, dass sie bereits im Urteils- zeitpunkt bestanden hätte, zu einer massgeblich tiefer berechneten Tagessatz- höhe geführt hätte (CIMICHELLA, Die Geldstrafe im Schweizer Strafrecht, Diss. ZH, Bern 2006, S. 256). 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 5'400.– (Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und Busse von Fr. 3'000.–) trotz mehrmaliger Aufforderung nicht be- zahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund des vor dem Amtsgericht Z. hängigen Insolvenzverfahrens in Deutschland offenkundig als aussichtslos erwiesen hätte. In Bezug auf die Frage, ob der Gesuchsgegner entsprechend den genannten Kriterien (E. 2.1) schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen, ergibt sich folgendes: 2.2.1 Das EFD bringt im Gesuch vom 19. November 2014 vor, bei Erlass des Strafbe- scheids seien die derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchsgegners bekannt gewesen. Ihnen sei im Rahmen der Strafzumessung ausreichend Rechnung getragen worden. Auf die Androhung der allfälligen Bus- senumwandlung in Freiheitsstrafe im Begleitschreiben zur Mahnung habe er keine Reaktion gezeigt und habe auch nicht geltend gemacht oder nachgewiesen, dass er in unverschuldeter Weise nicht in der Lage sei, die Busse zu bezahlen (pag. 1.100.007). Mit Verfügung vom 12. November 2013 stellte das EFD fest, dass A. bedürftig sei und gewährte ihm die amtliche Verteidigung (pag. 1.291.033,

- 9 - …-036). Im Strafbescheid vom 9. Mai 2014 hat das EFD hinsichtlich der Strafzu- messung im Rahmen der Tagessatzberechnung erwogen, dass A. keine weiter- gehenden Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen gemacht habe, als dass in Deutschland gegen ihn ein Insolvenzverfahren mit beantragter Restschuldbe- freiung laufe und er eine Berufstätigkeit im Bereich Verkauf von EDV-Systemlö- sungen mit einem Beschäftigungsgrad von 20 Stunden pro Woche ausübe (pag. 1.100.015 f.). Das sich daraus ergebende Einkommen habe er nicht mitgeteilt. A. sei sowohl als angestellter als auch als selbstständiger Unternehmensberater tätig gewesen. Das EFD rechnete daher A. ein hypothetisches monatliches Bruttoein- kommen von EUR 5'440.00 an, gestützt auf ein durchschnittliches Einkommen im Dienstleistungsbereich gemäss dem Deutschen Statistischen Bundesamt, das er mit seiner Ausbildung (Universitätsabschluss) und entsprechend seinem Gesund- heitszustand erzielen könnte (pag. 1.100.016). Als effektives Nettoeinkommen wurde gestützt auf die "Modellrechnung Nettoverdienste" des Deutschen Statisti- schen Bundesamtes ein Prozentsatz von 65% angenommen. Darin bereits be- rücksichtigt seien die Abzüge für Steuern und Versicherung. Abzüglich der Unter- stützungsbeiträge zugunsten der Ex-Ehefrau und der beiden schulpflichtigen Kin- der ermittelte das EFD eine Tagessatzhöhe von Fr. 80.– (pag. 1.100.016). 2.2.2 Der Gesuchsgegner hat von seinem Rechtsvertreter im Rahmen der Stellung- nahme sowie des Gesuchs um Anordnung einer amtlichen Verteidigung vom

27. Februar 2015 und seiner Eingabe vom 10. Dezember 2015 zahlreiche Unter- lagen zu seiner finanziellen Situation ins Recht legen lassen. Damit ist in einem ersten Schritt zu klären, welches Einkommen der Gesuchsgegner die letzten Mo- nate erzielte und vor allem gegenwärtig erzielt. Sodann ist zu klären, ob ihn ein Verschulden trifft, mit diesem Einkommen die ihm mit Strafbescheid vom 9. Mai 2014 auferlegte Busse nicht bezahlt zu haben.

a) Der Stellungnahme vom 27. Februar 2015 und der Eingabe vom 10. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner rund 2 ¾ Jahre arbeitslos war, mit Ausnahme einer Beschäftigung zwischen dem 1. November 2013 und dem

28. Februar 2014 mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 800.00 und zwischen dem 1. Mai 2014 und 30. Juni 2014 mit einem monatlichen Bruttolohn von EUR 2000.00 (pag. 1.521.015), und erst wieder am 1. November 2015 eine Arbeitsstelle fand (pag. 1.521.062, …-064). Diese Angaben zu seinem zwischenzeitlichen Er- werbseinkommen entsprechen der aktenkundigen Lohnsteuerbescheinigung vom

25. Februar 2014 sowie den Lohnabrechnungen vom 31. Mai 2014 und 30. Juni 2014 (pag. 1.521.026, …-028). Die andauernde Mittellosigkeit veranlasste den Ge- suchsgegner am 1. März 2014 dazu, Leistungen zur Sicherung des Lebensunter- halts in Deutschland zu beantragen. Dieser Antrag wurde mit einem monatlichen Gesamtbeitrag von EUR 641.00 inkl. Wohnunterkunft für den Zeitraum ab 1. März

- 10 - 2014 bis 28. Februar 2015 bewilligt, unterbrochen durch die zwischenzeitlichen Anstellungen (so zutreffend der Vertreter, pag. 1.521.015; pag. 1.521.029, …-038; pag. 1.521.056). Am 22. November 2014 erfolgte ein Änderungsbescheid, welcher den vorgenannten monatlichen Gesamtbetrag für die Periode vom 1. Januar 2015 bis 28. Februar 2015 auf EUR 649.00 erhöhte (pag. 1.521.015; pag. 1.521.039, …-041; pag. 1.521.057). Vom 1. März 2015 bis Ende Oktober 2015 betrug der Sozialhilfegesamtbeitrag EUR 768.00 (pag. 1.521.059 f.). Der Gesuchsgegner hatte somit seit dem Erlass des Strafbescheids am 9. Mai 2014 bis Ende Oktober 2015 unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes in den Monaten Mai und Juni 2014 über ein durchschnittliches Einkommen von EUR 849.00 (6 Monate à EUR 641.00; 2 Monate à EUR 2'000.00; 2 Monate à EUR 649.00; 8 Monate à EUR 768.00) verfügt. Seit dem 1. November 2015 hat der Gesuchsgegner ein monatli- ches Erwerbseinkommen von brutto EUR 1'250.00 bzw. netto EUR 952.00 (pag. 1.521.065, …-067). Den Kontoauszügen der B. GmbH ist zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner per

31. August 2015 über einen Saldo von EUR 770.00, per 30. September 2015 über einen Saldo von EUR 761.50 und per 30. Oktober 2015 über einen Saldo von 779.60 verfügte (pag. 1.521.098, …-101; pag. 1.521.068). Gemäss Scheidungsurteil des Kantonsgerichts Zug vom 11. Februar 2011 hat A. monatliche Unterhaltszahlungen von insgesamt Fr. 7'000.– an seine Ex-Frau und seine beiden Kinder zu bezahlen (pag. 1.521.042, …-047; pag. 1.201.008). Laut Rechtsvertreter hätten sich seit Ausfällung des Strafbescheids bis heute weitere Unterhaltsschulden von Fr. 70'000.– angehäuft (pag. 1.201.009; pag. 1.521.053.). Mit Klage vom 26. Januar 2015 hat der Gesuchsgegner beim Kantonsgericht Zug eine Abänderung des Ehescheidungsurteils verlangt (pag. 1.521.018 f.; pag. 1.521.048). Das Kantonsgericht Zug gewährte ihm mit Entscheid vom 6. Februar 2015 die unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1.521.050). Der Rechtsvertreter führt aus, der Gesuchsgegner sei gemäss Entscheid des Einzelrichters des Kantonsge- richts Zug vom 15. Mai 2015 aufgrund seiner prekären finanziellen Situation von der Pflicht, Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, für eine gewisse Periode gänz- lich entbunden worden (pag. 1.521.053). Aus einem älteren Verfahren (Staatsan- waltschaft des Kantons Zug) schuldet der Gesuchsgegner gegenüber der Ge- richtskasse des Kantons Zug noch Geld. Wie der Korrespondenz mit der Gerichts- kasse Zug entnommen werden kann, bekundet der Gesuchsgegner erhebliche Mühe, die gegen ihn verhänge Busse auch nur in kleinen Raten abzubezahlen (pag. 1.521.070 f.).

- 11 - Der Gesuchsgegner war bereits im Zeitpunkt des Strafbescheids vom 9. Mai 2014 überschuldet und bedürftig, was sich aus dem Beschluss betreffend das Insolvenz- verfahren des Amtsgerichts Z. vom 19. Juli 2013 sowie der Verfügung des EFD vom 12. November 2013 ergibt, wonach ihm die amtliche Verteidigung gewährt wurde (pag. 1.521.018; pag. 1.521.025; pag. 1.100.023, …-026). Gemäss Be- schluss des Amtsgerichts Z. vom 18. November 2014 wird der Gesuchsgegner die Restschuldbefreiung erst am 19. Juli 2019 erlangen, sofern er bis dahin den Ob- liegenheiten von § 295 der deutschen Insolvenzverordnung (InsO) nachkommt (pag. 1.521.061).

b) Nach dem Gesagten steht fest, dass der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Aus- fällung des Strafbescheids deutlich weniger als EUR 5'440.00, welche ihm das EFD als hypothetisches Einkommen angerechnet hat, verdiente (so zutreffend der Vertreter, pag. 1.521.016). Das liegt daran, dass gemäss Schlussprotokoll des EFD mit Wirkung ab 18. März 2013 der Konkurs über die Gesellschaften eröffnet worden war, an denen der Beschuldigte beteiligt war und aus denen er Einkommen bezog (pag. 1.291.015). Damit dürfte sich die finanzielle Situation des Gesuchs- gegners bereits bei Ausfällung des Strafbescheids ähnlich prekär präsentiert ha- ben wie heute, ansonsten ihm das EFD nicht die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt hätte, zumal er monatliche Ausgaben von weit über Fr. 7'000.– (Unterhalts- beiträge von Fr. 7'000.–, Wohnkosten etc.) hatte. Der Gesuchsgegner war somit bereits bei Ausfällung der Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– und der Busse von Fr. 3'000.– nicht mehr in der Lage, diese zu bezahlen. Die finanzielle Situation des Gesuchsgegners war bereits bei Ausfällung des Strafbescheids angespannt. An der finanziellen Situation des Gesuchsgegners hat sich seit dem Strafbescheid nichts Grundlegendes verändert und wird im Übrigen vom EFD auch nicht geltend gemacht. Dass er längere Zeit arbeitslos war, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal der Gesuchsgegner sich seit Erlass des Strafbescheids darum be- müht hat, wieder eine Anstellung zu finden, ansonsten er keine Sozialleistungen in Deutschland erhalten hätte (pag. 1.521.017). Die an den Gesuchsgegner aus- gerichteten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzen nämlich ent- sprechend den Ausführungen des Rechtsvertreters gemäss § 2 Abs. 1 des deut- schen Sozialgesetzbuches (SGB) voraus, dass der Gesuchsgegner sämtliche Möglichkeiten zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt ausschöpft (pag. 1.521.017, "§ 2 Abs. 1 SGB lautet etwa: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Hilfsbedürftigkeit ausschöpfen."). In Bezug auf die derzeitige fi- nanzielle Lage des Gesuchsgegners ergibt sich folgendes: Gemäss § 850c der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) liegt das pfändungsfreie bzw. schuldrecht- liche Existenzminimum (auch: Notbedarf) bei einer alleinstehenden Person bei EUR 1'045.04 netto pro Monat (pag. 1.291.037). Der Gesuchsgegner ist daher mit

- 12 - seinem Erwebseinkommen von monatlich netto EUR 952.00 weiterhin bedürftig bzw. gerade in der Lage, sein Existenzminimum zu decken. 2.2.3 Art. 10 Abs. 2 VStrR sieht den Ausschluss der Umwandlung nur im Falle der un- verschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit zur Bezahlung der Busse vor. Im Falle ungenügender finanzieller Verhältnisse, die bereits im Urteilszeitpunkt be- standen und im Zeitpunkt des Umwandlungsentscheids weiterbestehen, hat somit eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu erfolgen. Aus offen- sichtlichen Gründen beschlägt die Norm nicht auch die vorliegende Konstellation, in welcher eine ursprüngliche Unmöglichkeit vorliegt, deren Ursachen nicht in äusseren Fremdeinflüssen liegen. Eine andere Betrachtungsweise liefe darauf hin- aus, dass de facto jede mit einer verwaltungsstrafrechtlichen (Verbindungs-) Busse belegte verurteilte Person durch Nichtbezahlen eine auf den Strafzumes- sungspunkt beschränkte und gesetzlich nicht vorgesehene Inhaltskontrolle ihres Strafbescheids erzwingen könnte. Dies wäre mit dem Institut der materiellen Rechtskraft nicht vereinbar (siehe zum Ganzen die Verfügung der Strafkammer SK.2015.1 vom 19. November 2015, E. 2.3.c). Es oblag dem Gesuchsgegner, ge- gen den Strafbescheid ein Rechtsmittel zu ergreifen, was er unterliess. Das Um- wandlungsverfahren darf nicht dazu führen, das rechtskräftige Geldstrafenurteil in Wiedererwägung zu ziehen (DOLGE, Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 36 StGB N. 22). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 5'400.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 30.– die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Frei- heitsstrafe festzusetzen.

3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wi- derhandlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die

- 13 - Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). 3.2 Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in- zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und diese sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Verhältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) zwischenzeitlich als ungeklärt gelten musste. Da das neue Sanktionensys- tem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr aus- drücklich erwähnt, schlossen ein Teil der Lehre sowie vorliegend das EFD (siehe pag. 1.100.008 Ziff. 26) darauf, dass der bedingte Strafvollzug einer Ersatzfrei- heitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen EICKER/FRANK/ACHERMANN, a.a.O., S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafge- setzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11). Trotz dieser Lehrmeinungen ist der Richter an das Legalitätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR zu prüfen. Inzwischen hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_600/2015 vom 10. September 2015 (zur Publikation vorgesehen) betont, es sei kein Grund

- 14 - dafür ersichtlich, weshalb Art. 10 VStrR, der bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch bei pekuniären Strafen wegen Ver- gehen (damals noch als "Bussen" bezeichnet) Anwendung fand, nach der Revi- sion bei pekuniären Strafen wegen Vergehen (heute: "Geldstrafen") nicht mehr und stattdessen nur noch bei pekuniären Strafen wegen Übertretungen (heute stets noch: "Bussen") anwendbar sein soll. Es hielt fest, Art. 10 VStrR gelte auch bei Geldstrafen wegen Vergehen im Anwendungsbereich des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, da der altrechtliche Begriff der "Busse" i.S.v. Art. 10 VStrR neurechtlich nicht nur die Busse für Übertretungen, sondern auch die Geldstrafe für Vergehen erfasst habe (Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2015 vom 10. September 2015, E. 3.5.1). Nach dem klaren Wortlaut von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist damit vorliegend die Gewährung des bedingten Strafvollzugs zu prüfen (siehe zum Ganzen die Verfügung der Strafkammer SK.2015.1 vom 19. Novem- ber 2015, E. 3.2). 3.3

a) Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlungen gegen das BankG und das FIN- MAG, für welche er verurteilt wurde, vorsätzlich begangen, es bestehen anderer- seits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG oder das FINMAG bestraft worden wäre. Die Gewährung des beding- ten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornherein aus- geschlossen.

b) Die Würdigung der Umstände für die Beurteilung, ob die Strafe i.S. von Art. 42 StGB bedingt oder unbedingt auszusprechen ist, ergibt Folgendes: In Bezug auf die Bewährungsaussichten fällt auf, dass der Gesuchsgegner gemäss schweize- rischem Strafregister zwar mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Zug vom 4. No- vember 2014 als Zusatzstrafe zum Urteil des EFD vom 9. Mai 2914 wegen Miss- wirtschaft und Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu je Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Busse von Fr. 900.–, verurteilt wurde (pag. 1.221.003). Diese Zusatzstrafe steht aber im gleichen Sachzusammenhang wie die Verurteilung durch das EFD und es wurde vorab eine Gesamtstrafe gebildet. Der Gesuchsgegner ist weder im schweizerischen noch im deutschen Strafregister wegen eines anderen Vorfalls verzeichnet (pag. 1.221.005 f.). Der Gesuchsgegner ist insofern Ersttäter. Gemäss Strafbescheid des EFD gab sein Verhalten im Verwaltungsstrafverfahren zu kei- nen Bemerkungen Anlass (pag. 1.291.027). Im vorliegenden Umwandlungsver- fahren zeigte er sich kooperativ, indem er seine finanziellen Verhältnisse offen- legte. Der Gesuchsgegner hat sich stets und ernsthaft bemüht, wieder eine Stelle zu finden und einem geregelten Lebensablauf nachzugehen. Er ist offensichtlich

- 15 - gewillt, seinem Leben eine positive Wende zu geben. Er ist sich daher der Ernst- haftigkeit der Situation wohl bewusst. Es ergeben sich keine Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass eine bedingt ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner den notwendigen Eindruck hinterlässt. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prog- nose zu bzw. ist nicht die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird.

c) Das EFD wendet gegen die Gewährung des bedingten Vollzugs ein, die Verbin- dungsbusse von Fr. 2'400.– solle unter anderem dazu beitragen, das unter spe- zial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der be- dingen Geldstrafe zu erhöhen (pag. 1.100.008 f.). Würde nun bei einer Ersatzfrei- heitsstrafe der bedingte Vollzug gewährt, so würde der Zweck der Verbindungs- busse ausgehebelt (pag. 1.100.009). Mit der unbedingten Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse soll dem Verurteilten ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtgewährung droht (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1; siehe FELIX BOMMER, die Sanktionen im neuen AT StGB – ein Über- blick, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Bern 2007, S. 35). Vorliegend geht zwar die ausgesprochene Sanktion bzw. Verbindungs- busse von Fr. 2'400.– ihres Drohcharakters verlustig. Die Beurteilung der Frage, ob bezüglich der Verbindungsbusse spezialpräventive- oder generalpräventive Gesichtspunkte dem Interesse des Gesuchsgegners vorgehen, kann aber letztlich offen gelassen werden, da der Gesuchsgegner zusätzlich zur Verbindungsbusse von Fr. 2'400.– mit einer Busse von Fr. 3'000.– verurteilt wurde, welche zur Um- wandlung in das Maximum von 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bereits ausreicht (siehe Art. 10 Abs. 3 VStrR). In Würdigung aller Umstände ist die Ersatzfreiheits- strafe bedingt zu vollziehen. Schliesslich wäre es nicht zuletzt angesichts der po- sitiven Bewährungsaussichten stossend, den Gesuchsgegner mittels Inhaftierung eine Busse abgelten zu lassen, die er bereits bei Ausfällung nicht zu leisten im Stande war; mithin ihm deswegen im Widerspruch zur materiellen Rechtslage die Freiheit zu entziehen. Sein Interesse an der Ausübung des Rechts auf persönliche Freiheit überwiegt vor diesem Hintergrund das öffentliche Interesse an der spezi- alpräventiven Wirkung der Verbindungsbusse.

d) Die Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen ist somit bedingt zu vollziehen, bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich ist der Gesuchsgegner darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse deren Umwandlung in eine Er- satzfreiheitsstrafe auch nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dahinfällt

- 16 - und der bei Nichtbewährung gegebenenfalls anzuordnende Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

4. Verfahrenskosten/Entschädigung Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsgegner als un- terlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reg- lements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Gesuchsgegner als unterlegene Partei keine Entschädigung auszurichten.

- 17 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 9. Mai 2014 gegen A. ausgefällte Busse von Fr. 5'400.– wird in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe um- gewandelt, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

 Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechts- dienst,  Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst,  Rechtsanwalt Christoph Blöchlinger,

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen

- 18 - schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 16. Dezember 2015