Gesuch um Stundung von Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Die Strafkammer verurteilte mit Urteil vom 25. Mai 2012 A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, unter An- rechnung von 807 Tagen Haft. Der Kanton Zürich wurde als Vollzugskanton be- stimmt. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung zu Lasten von A. wurde abge- sehen. Von den Verfahrenskosten von Fr. 84'863.90 wurden A. – wie auch dem Mitbeschuldigten B. – Fr. 10'000.-- auferlegt. Es wurde angeordnet, dass der Verur- teilte der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 111'422.10 Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist (Geschäftsnummer SK.2012.10). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_670/2012 vom 15. Juli 2013 ab.
E. 2 Die bei der Bundesanwaltschaft für Urteilsvollzug zuständige Stelle gewährte A., Bezug nehmend auf zwei Schreiben der Vollzugsanstalt, am 15. September 2015 für die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- einen Zahlungsaufschub von zwölf Mo- naten. Sie erklärte, nach Ablauf eines Jahres sowohl hinsichtlich der Verfahrens- als auch der Verteidigungskosten eine Neubeurteilung der finanziellen Situation vorzu- nehmen, und wies darauf hin, dass eine formelle Stundung gemäss Art. 425 StPO beim Bundesstrafgericht nachgesucht werden müsse.
E. 3 A. (nachfolgend: Gesuchsteller) liess durch die Justizvollzugsanstalt U. am 29. Ok- tober 2015 beim Bundesstrafgericht ein Gesuch um formelle Stundung gemäss Art. 425 StPO für die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- und um Verzicht auf wei- tere Verzinsung einreichen. Zur Begründung führte er an, dass er ausser dem Pe- kulium in der Strafanstalt keinen Verdienst erziele und auch sonst kein Vermögen habe, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Rechnung zu bezahlen. Er sei voraus- sichtlich noch bis 9. März 2020 (zwei Drittel der Strafe) im Strafvollzug; Strafablauf sei am 9. März 2025. Das Bundesstrafgericht liess das Gesuch am 3. November 2015 der Bundesanwalt- schaft, Dienst Urteilsvollzug, zukommen; diese machte dazu in ihrer Eingabe vom
9. Dezember 2015 keine Bemerkungen. In der Folge eröffnete die Strafkammer das vorliegende Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2015.54.
E. 4 Die Strafkammer forderte den Gesuchsteller auf, ergänzende Angaben zu seinem Gesuch zu machen, d.h. bis zu welchem Datum um Stundung ersucht werde, und das Formular über die persönliche und finanzielle Situation, versehen mit Belegen, ausgefüllt einzureichen. Innert Frist reichte der Gesuchsteller das Formular und
- 3 - Kontoauszüge betreffend den Arbeitsverdienst in der Strafanstalt und dessen Ver- wendung ein. Ergänzende Angaben zum Stundungsgesuch wurden nicht gemacht.
E. 5.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG).
E. 5.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeit- punkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt wer- den. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N. 6; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 2).
E. 5.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Stundung bzw. Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt.
E. 5.4 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil vom 25. Mai 2012 gefällt hat und das vorliegende Gesuch die Stundung der Verfah- renskosten sowie den Erlass hinsichtlich des Verzugszinses zum Gegenstand hat.
E. 5.5 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen
- 4 - durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Vollzugsbehörde reichte ihre Akten betreffend die Verfahrenskosten ein, ohne zum Gesuch Stellung zu nehmen (E. 3). Der Gesuchsteller wurde aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhält- nisse aufgefordert (E. 4). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt. Im Übrigen bilden die bisherigen Akten (SK.2012.10) Grundlage für den Entscheid.
E. 6.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtete die Praxis in jüngster Zeit verstärkt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekäre finanzielle Situation beschuldigter Per- sonen Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist.
E. 6.2 Die Strafkammer erwog im Urteil vom 25. Mai 2012, dass dem Gesuchsteller Ver- fahrenskosten (Gebühren und Auslagen, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) im Umfang von Fr. 34'145.60 auferlegbar sind (E. 8.4); sie trug bei der Bemessung der Gebühren dessen angespannter finanzieller Situation Rechnung (E. 8.2). Sie erwog weiter, dass der Gesuchsteller aufgrund des Schuldspruchs im Hauptankla- gepunkt die ganzen auf ihn entfallenden Kosten zu tragen hat (E. 8.5). In Anwen- dung von Art. 425 StPO auferlegte sie ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhält- nisse und zur Erleichterung der Resozialisierung nach Verbüssung der Freiheits- strafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil, im Umfang von Fr. 10'000.-- (E. 8.6).
E. 6.3 Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers wurde im Urteil gebührend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teilweisen Erlasses oder Stundung wäre nur begründet, wenn seit dem Urteil
- 5 - eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen ein- getreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012; SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3).
E. 6.4 Nach Erlass des Strafurteils wurde dem inhaftierten Gesuchsteller auf Gesuch hin von der Vorsitzenden der Strafkammer mit Verfügung vom 19. Juni 2012 der vorzei- tige Strafvollzug bewilligt (Geschäftsnummer SN.2012.18). Nachdem das Urteil vom
25. Mai 2012 in Rechtskraft erwuchs (E. 1), konnte er den ordentlichen Strafvollzug antreten. Gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 4. Juli 2012 ist das effektive Strafende am 9. März 2025; eine allfällige bedingte Entlassung kann erstmals per 9. März 2020 geprüft werden. Der Gesuchsteller be- findet sich seit dem 16. April 2013 in der Justizvollzugsanstalt U.; ab dem 22. Juni 2012 befand er sich im Gefängnis V. im vorzeitigen Strafvollzug.
E. 6.5 Aus den Kontoauszügen der Justizvollzugsanstalt U. ist ersichtlich, dass der Ge- suchsteller seit April 2013 einen regelmässigen Arbeitsverdienst (Pekulium) erzielt. Dieser wird zum Teil für persönliche Bedürfnisse verwendet. Der Saldo des Sperr- kontos betrug per 29. Januar 2016 Fr. 3'276.90, jener des Freikontos per 3. Februar 2016 Fr. 32.60. Gemäss Angaben im Formular über die persönliche und finanzielle Situation verfügt der Gesuchsteller über kein anderes Einkommen. Ob das Pekulium allenfalls auf freiwilliger Basis zur Tilgung von Schulden aus Verfahrenskosten her- angezogen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2014.20 vom
E. 6.6 Insgesamt sind seit Erlass des Strafurteils vom 25. Mai 2012 keine wesentlichen Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstel- lers eingetreten, welche eine Neubeurteilung der Kostenregelung zur Folge haben könnten. Demzufolge ist weder ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten in Form eines Verzichts auf weitere Verzinsung noch eine Stundung bis zur vorzeitigen oder endgültigen Entlassung aus dem Strafvollzug gerechtfertigt. Aufgrund des Zwangs- vollstreckungsprivilegs des Arbeitsentgelts im Strafvollzug wäre eine allfällig ange- ordnete Stundung insoweit ohnehin ohne praktische Wirkung (Art. 83 Abs. 2 StGB). 7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch vom 29. Oktober 2015 abzuweisen. 8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 7 - Die Strafkammer beschliesst:
E. 10 Dezember 2014 E. 5.4.5b), kann vorliegend offen bleiben. Der Gesuchsteller gibt an, dass er kein Vermögen, hingegen Schulden in Kolumbien habe; deren Höhe wisse er nicht. Gemäss Urteil vom 25. Mai 2012 hatte der Ge- suchsteller in Kolumbien Steuer- und persönliche Schulden von ca. EUR 15'000.-- bis 20'000.-- bzw. gemäss Angabe im Vorverfahren ca. USD 40'000.-- (Urteil E. 5.2.1). Mangels anderer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass die Schulden, abgesehen von Kursänderungen, in Bestand und Wert seither gleich ge- blieben sind. Gemäss Urteil hat der Gesuchsteller kein Vermögen. Er kaufte in den 1980er Jahren zwei Wohnungen in Kolumbien, von denen je eine auf den Namen der Ehefrau und der Mutter seiner drei unehelichen Kinder lautet. Die Wohnungen wurden von ihm mitfinanziert; ihren Wert schätzte er auf gesamthaft Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.--. Der Gesuchsteller ist laut Urteil verheiratet, lebte aber getrennt von seiner Ehefrau. Vor der Verhaftung am 11. März 2010 lebte er in Madrid mit einer Partnerin zusammen und war erwerbstätig. Er verdiente EUR 1’000.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn), seine Lebenspartnerin erzielte rund EUR 3'000.-- bis 4’000.-- pro Monat (Urteil E. 5.2.1). Der Gesuchsteller gibt im Formular an, er leiste
- 6 - Unterhaltszahlungen; deren Höhe und die Empfänger gibt er nicht an. Aus den Kon- toauszügen ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller periodisch Geldbeträge an seine Familienangehörigen in Kolumbien überweist. Vor der Verhaftung überwies er auf freiwilliger Basis, je nach Einkommen, monatlich bis zu EUR 800.-- an seine drei minderjährigen Kinder. Diese waren im Urteilszeitpunkt 9, 11 und 13 Jahre alt. Der Gesuchsteller hat ausserdem zwei erwachsene Kinder (im Urteilszeitpunkt 25 und 30 Jahre alt), die beide in Bogotà studiert haben und bei der Mutter leben (Urteil E. 5.2.1). Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass seit dem Urteil vom 25. Mai 2012 in seinen persönlichen und familiären Verhältnissen Änderungen eingetreten sind.
Dispositiv
- Das Gesuch von A. um Stundung der Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- sowie Ver- zicht auf deren weitere Verzinsung gemäss Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012, Dispositiv-Ziffer III.2, wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil wird A. schriftlich eröffnet (mit Kopie an die Justizvollzugsanstalt U., Dienst Sozialwesen) und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 16. Februar 2016 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Nathalie Zuffe- rey Franciolli und Giuseppe Muschietti, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien
A., Gesuchsteller
Gegenstand
Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: SK.2015.54
- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Strafkammer verurteilte mit Urteil vom 25. Mai 2012 A. wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe, unter An- rechnung von 807 Tagen Haft. Der Kanton Zürich wurde als Vollzugskanton be- stimmt. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung zu Lasten von A. wurde abge- sehen. Von den Verfahrenskosten von Fr. 84'863.90 wurden A. – wie auch dem Mitbeschuldigten B. – Fr. 10'000.-- auferlegt. Es wurde angeordnet, dass der Verur- teilte der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers im Umfang von Fr. 111'422.10 Ersatz zu leisten hat, sobald er dazu in der Lage ist (Geschäftsnummer SK.2012.10). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_670/2012 vom 15. Juli 2013 ab. 2. Die bei der Bundesanwaltschaft für Urteilsvollzug zuständige Stelle gewährte A., Bezug nehmend auf zwei Schreiben der Vollzugsanstalt, am 15. September 2015 für die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- einen Zahlungsaufschub von zwölf Mo- naten. Sie erklärte, nach Ablauf eines Jahres sowohl hinsichtlich der Verfahrens- als auch der Verteidigungskosten eine Neubeurteilung der finanziellen Situation vorzu- nehmen, und wies darauf hin, dass eine formelle Stundung gemäss Art. 425 StPO beim Bundesstrafgericht nachgesucht werden müsse. 3. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) liess durch die Justizvollzugsanstalt U. am 29. Ok- tober 2015 beim Bundesstrafgericht ein Gesuch um formelle Stundung gemäss Art. 425 StPO für die Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- und um Verzicht auf wei- tere Verzinsung einreichen. Zur Begründung führte er an, dass er ausser dem Pe- kulium in der Strafanstalt keinen Verdienst erziele und auch sonst kein Vermögen habe, weshalb es ihm nicht möglich sei, die Rechnung zu bezahlen. Er sei voraus- sichtlich noch bis 9. März 2020 (zwei Drittel der Strafe) im Strafvollzug; Strafablauf sei am 9. März 2025. Das Bundesstrafgericht liess das Gesuch am 3. November 2015 der Bundesanwalt- schaft, Dienst Urteilsvollzug, zukommen; diese machte dazu in ihrer Eingabe vom
9. Dezember 2015 keine Bemerkungen. In der Folge eröffnete die Strafkammer das vorliegende Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2015.54. 4. Die Strafkammer forderte den Gesuchsteller auf, ergänzende Angaben zu seinem Gesuch zu machen, d.h. bis zu welchem Datum um Stundung ersucht werde, und das Formular über die persönliche und finanzielle Situation, versehen mit Belegen, ausgefüllt einzureichen. Innert Frist reichte der Gesuchsteller das Formular und
- 3 - Kontoauszüge betreffend den Arbeitsverdienst in der Strafanstalt und dessen Ver- wendung ein. Ergänzende Angaben zum Stundungsgesuch wurden nicht gemacht. 5.
5.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 135 StPO N. 24a). Im Bundesstrafverfahren besteht keine abweichende Regelung (Art. 76 StBOG). 5.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen rich- terlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechts- kräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind also primär im Zeit- punkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt wer- den. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (DOMEISEN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 425 StPO N. 6; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 425 StPO N. 2). 5.3 Vorliegend hat der Gesuchsteller um Stundung bzw. Erlass von Verfahrenskosten ersucht. Als Zahlungsverpflichteter ist er zum Einreichen des Gesuchs berechtigt. 5.4 Die Zuständigkeit der Strafkammer ist gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil vom 25. Mai 2012 gefällt hat und das vorliegende Gesuch die Stundung der Verfah- renskosten sowie den Erlass hinsichtlich des Verzugszinses zum Gegenstand hat. 5.5 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Ent- scheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen
- 4 - durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Ge- legenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorlie- genden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Die Vollzugsbehörde reichte ihre Akten betreffend die Verfahrenskosten ein, ohne zum Gesuch Stellung zu nehmen (E. 3). Der Gesuchsteller wurde aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht zur Darlegung seiner aktuellen finanziellen Verhält- nisse aufgefordert (E. 4). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt. Im Übrigen bilden die bisherigen Akten (SK.2012.10) Grundlage für den Entscheid. 6.
6.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (GRIESSER, a.a.O., Art. 425 StPO N. 2; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3; SCHMID, a.a.O., Art. 425 StPO N. 3 f.). Laut SCHMID (a.a.O., Art. 425 StPO N. 4) verzichtete die Praxis in jüngster Zeit verstärkt auf die an sich mögliche Kostenauflage, um auf die prekäre finanzielle Situation beschuldigter Per- sonen Rücksicht zu nehmen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 18.6). Auch Art. 5 des Reglements des Bundesstrafge- richts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) sieht in diesem Sinne vor, dass die finanzielle Situation der Parteien ein Kriterium bei der Bemessung der Gebühren ist. 6.2 Die Strafkammer erwog im Urteil vom 25. Mai 2012, dass dem Gesuchsteller Ver- fahrenskosten (Gebühren und Auslagen, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung) im Umfang von Fr. 34'145.60 auferlegbar sind (E. 8.4); sie trug bei der Bemessung der Gebühren dessen angespannter finanzieller Situation Rechnung (E. 8.2). Sie erwog weiter, dass der Gesuchsteller aufgrund des Schuldspruchs im Hauptankla- gepunkt die ganzen auf ihn entfallenden Kosten zu tragen hat (E. 8.5). In Anwen- dung von Art. 425 StPO auferlegte sie ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhält- nisse und zur Erleichterung der Resozialisierung nach Verbüssung der Freiheits- strafe die Verfahrenskosten nur zu einem Teil, im Umfang von Fr. 10'000.-- (E. 8.6). 6.3 Den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers wurde im Urteil gebührend Rechnung getragen. Eine weitere Reduktion der Verfahrenskosten mittels ganzen oder teilweisen Erlasses oder Stundung wäre nur begründet, wenn seit dem Urteil
- 5 - eine wesentliche Veränderung in den finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen ein- getreten ist oder neue Umstände geltend gemacht werden, die ein Rückkommen auf den Kostenentscheid rechtfertigen (vgl. Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2012.41 vom 18. Dezember 2012; SK.2014.20 vom 10. Dezember 2014 E. 5.3). 6.4 Nach Erlass des Strafurteils wurde dem inhaftierten Gesuchsteller auf Gesuch hin von der Vorsitzenden der Strafkammer mit Verfügung vom 19. Juni 2012 der vorzei- tige Strafvollzug bewilligt (Geschäftsnummer SN.2012.18). Nachdem das Urteil vom
25. Mai 2012 in Rechtskraft erwuchs (E. 1), konnte er den ordentlichen Strafvollzug antreten. Gemäss Vollzugsauftrag des Amts für Justizvollzug des Kantons Zürich vom 4. Juli 2012 ist das effektive Strafende am 9. März 2025; eine allfällige bedingte Entlassung kann erstmals per 9. März 2020 geprüft werden. Der Gesuchsteller be- findet sich seit dem 16. April 2013 in der Justizvollzugsanstalt U.; ab dem 22. Juni 2012 befand er sich im Gefängnis V. im vorzeitigen Strafvollzug. 6.5 Aus den Kontoauszügen der Justizvollzugsanstalt U. ist ersichtlich, dass der Ge- suchsteller seit April 2013 einen regelmässigen Arbeitsverdienst (Pekulium) erzielt. Dieser wird zum Teil für persönliche Bedürfnisse verwendet. Der Saldo des Sperr- kontos betrug per 29. Januar 2016 Fr. 3'276.90, jener des Freikontos per 3. Februar 2016 Fr. 32.60. Gemäss Angaben im Formular über die persönliche und finanzielle Situation verfügt der Gesuchsteller über kein anderes Einkommen. Ob das Pekulium allenfalls auf freiwilliger Basis zur Tilgung von Schulden aus Verfahrenskosten her- angezogen werden kann (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2014.20 vom
10. Dezember 2014 E. 5.4.5b), kann vorliegend offen bleiben. Der Gesuchsteller gibt an, dass er kein Vermögen, hingegen Schulden in Kolumbien habe; deren Höhe wisse er nicht. Gemäss Urteil vom 25. Mai 2012 hatte der Ge- suchsteller in Kolumbien Steuer- und persönliche Schulden von ca. EUR 15'000.-- bis 20'000.-- bzw. gemäss Angabe im Vorverfahren ca. USD 40'000.-- (Urteil E. 5.2.1). Mangels anderer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass die Schulden, abgesehen von Kursänderungen, in Bestand und Wert seither gleich ge- blieben sind. Gemäss Urteil hat der Gesuchsteller kein Vermögen. Er kaufte in den 1980er Jahren zwei Wohnungen in Kolumbien, von denen je eine auf den Namen der Ehefrau und der Mutter seiner drei unehelichen Kinder lautet. Die Wohnungen wurden von ihm mitfinanziert; ihren Wert schätzte er auf gesamthaft Fr. 50'000.-- bis Fr. 60'000.--. Der Gesuchsteller ist laut Urteil verheiratet, lebte aber getrennt von seiner Ehefrau. Vor der Verhaftung am 11. März 2010 lebte er in Madrid mit einer Partnerin zusammen und war erwerbstätig. Er verdiente EUR 1’000.-- pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn), seine Lebenspartnerin erzielte rund EUR 3'000.-- bis 4’000.-- pro Monat (Urteil E. 5.2.1). Der Gesuchsteller gibt im Formular an, er leiste
- 6 - Unterhaltszahlungen; deren Höhe und die Empfänger gibt er nicht an. Aus den Kon- toauszügen ist ersichtlich, dass der Gesuchsteller periodisch Geldbeträge an seine Familienangehörigen in Kolumbien überweist. Vor der Verhaftung überwies er auf freiwilliger Basis, je nach Einkommen, monatlich bis zu EUR 800.-- an seine drei minderjährigen Kinder. Diese waren im Urteilszeitpunkt 9, 11 und 13 Jahre alt. Der Gesuchsteller hat ausserdem zwei erwachsene Kinder (im Urteilszeitpunkt 25 und 30 Jahre alt), die beide in Bogotà studiert haben und bei der Mutter leben (Urteil E. 5.2.1). Der Gesuchsteller behauptet nicht, dass seit dem Urteil vom 25. Mai 2012 in seinen persönlichen und familiären Verhältnissen Änderungen eingetreten sind. 6.6 Insgesamt sind seit Erlass des Strafurteils vom 25. Mai 2012 keine wesentlichen Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Gesuchstel- lers eingetreten, welche eine Neubeurteilung der Kostenregelung zur Folge haben könnten. Demzufolge ist weder ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten in Form eines Verzichts auf weitere Verzinsung noch eine Stundung bis zur vorzeitigen oder endgültigen Entlassung aus dem Strafvollzug gerechtfertigt. Aufgrund des Zwangs- vollstreckungsprivilegs des Arbeitsentgelts im Strafvollzug wäre eine allfällig ange- ordnete Stundung insoweit ohnehin ohne praktische Wirkung (Art. 83 Abs. 2 StGB). 7. Nach dem Gesagten ist das Gesuch vom 29. Oktober 2015 abzuweisen. 8. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 7 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Das Gesuch von A. um Stundung der Verfahrenskosten von Fr. 10'000.-- sowie Ver- zicht auf deren weitere Verzinsung gemäss Urteil der Strafkammer vom 25. Mai 2012, Dispositiv-Ziffer III.2, wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird A. schriftlich eröffnet (mit Kopie an die Justizvollzugsanstalt U., Dienst Sozialwesen) und nach Eintritt der Rechtskraft der Bundesanwaltschaft, Dienst Urteilsvollzug, mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 16. Februar 2016