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SK.2019.42

Bundesstrafgericht · 2019-10-02 · Deutsch CH

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Mit Urteil SK.2019.9 vom 20. März 2019 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. (nachfolgend: die Gesuchstellerin) in einem abgekürzten Ver- fahren (Art. 358 StPO ff.) wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 8 Monate vollziehbar sowie 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Zif- fern I.1. und I.2.). Der Gesuchstellerin wurden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 65'783.40 auferlegt (Dispositiv-Ziffer I.8.).

E. 2 Mit Eingabe der Verteidigung vom 9. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Stundung der Verfahrenskosten (TPF 1-100-001 ff.).

E. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 24a).

E. 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das erst- instanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch die Stundung der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat.

E. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO).

E. 4.2 Die Strafkammer forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. Juli 2019 auf, bis zum 8. August 2019 das Formular über die persönliche und finanzielle Situation, versehen mit Belegen, ausgefüllt einzureichen und die von ihr geltend gemachte Berufsausbildung zur Dolmetscherin zu belegen sowie ergänzend zu

- 3 - ihrem Stundungsgesuch anzugeben, bis zu welchem Datum um Stundung er- sucht werde (TPF 1-400-001). Auf deren Ersuchen hin wurde der Gesuchstellerin die Frist zweimal um jeweils 20 Tage erstreckt (TPF 1-401-001 f.). Innert Frist reichte die Verteidigung am 17. September 2019 das von der Gesuchstellerin ausgefüllte Formular betreffend persönliche und finanzielle Situation und zwei Zahlungsaufforderungen («Mahnungen») sowie ein Schreiben der Bundesan- waltschaft (Dienst Urteilsvollzug) vom 10. Juli 2019 ein (TPF 1-521-003 ff.). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des bisherigen Verfahrens (SK.2019.9) Grundlage für den vorliegenden Ent- scheid.

E. 4.3 Mit Schreiben vom 23. September 2019 erhielt die Bundesanwaltschaft (Dienst Urteilsvollzug) Gelegenheit, zum Gesuch sowie zu den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (TPF 1-400-005). Die Bundesan- waltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.

E. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Eine Stundung und ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanzi- ellen Verhältnissen der Gesuchstellerin eingetreten ist oder neue Umstände gel- tend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfer- tigen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts SK.2018.62 vom 13. Feb- ruar 2019 E. 4 und SK.2015.54 vom 16. Februar 2016 E. 6.3, je m.w.H.).

E. 5.2 Mit der Ausgestaltung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Ge- setzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_955/2016 vom

12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Einen ver- fassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten gibt es nicht; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zu- ständigen Behörde, ob sie ein Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise gutheisst. Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen. Es ist

- 4 - nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3).

E. 006 ff.). Die Gesuchstellerin ist weiterhin ohne Berufsausbildungsabschluss. Trotz Auf- forderung des Gerichts teilte sie dem Gericht weder mit, bis wann um eine Stun- dung ersucht werde noch erbrachte sie den Nachweis, dass sie ab Septem- ber 2019 eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin begonnen habe – was eine Vollerwerbstätigkeit ausschliessen würde.

E. 6.1 Vor ihrer Verhaftung am 17. Juli 2018 war die Gesuchstellerin Teilzeitangestellte im Kundendienst der «B.» und verdiente dort gemäss eigenen Angaben monat- lich zwischen EUR 750.-- bis 900.--. Davor arbeitete sie gelegentlich im Super- markt und als Kellnerin. Einen Berufsabschluss besass sie nicht. Finanziell wurde die Gesuchstellerin von ihrer Mutter und ihrer Grossmutter unterstützt (BA 4- 0606; TPF 48-731-002). Im Urteilszeitpunkt (20. März 2019) stellten sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin folgendermassen dar: Die Gesuchstellerin ver- fügte über kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von EUR 2'000.--, wel- che von ihrer Mutter monatlich mit EUR 50.-- abbezahlt wurden (TPF 48-731- 003). Das Gericht hat den Kostenentscheid in Kenntnis all dieser Umstände ge- troffen.

E. 6.2 Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse aufgrund der Aktenlage wie folgt: Die Gesuchstellerin ist nach wie vor arbeits-, einkom- mens- und vermögenslos bzw. sie vermag ihre aktuelle Situation trotz Aufforde- rung nicht zu belegen. Schulden hat sie gemäss eigenen Angaben hingegen keine mehr. Für ihren Lebensunterhalt kommt weiterhin ihre Mutter auf, welche sie mit ca. EUR 30.-- pro Woche finanziell unterstützt. Mietkosten trägt die Ge- suchstellerin keine, da sie bei einer Freundin wohnt (TPF 1-100-003; 1-521-

E. 6.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, ca. sechs Monate seit dem Urteil vom 20. März 2019, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuch- stellerin im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als wesentlich verändert respek- tive liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um ihr die Verfahrenskosten zu stunden.

- 5 - Im Übrigen hatte die Gesuchstellerin seit ihrer Haftentlassung am 21. März 2019 ausreichend Zeit, um sich zwischenzeitlich im Lebensalltag ausserhalb des Straf- vollzugs neu zu orientieren. Die heute 28-jährige Gesuchstellerin spricht flies- send Deutsch, Englisch und Niederländisch (BA 13-1-0006 Z. 3; TPF 48-731- 006). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen kann.

E. 6.4 Aufgrund der heutigen Situation ist demgemäss nicht auszuschliessen, dass der Gesuchstellerin eine ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten möglich ist. Es ist Sache der Vollzugsbehörde, die allfällige Gewährung einer Ratenzahlungs- möglichkeit zu prüfen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts SK.2019.11 vom

E. 6.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten vom

9. Juni 2019 abzuweisen. 7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst: I. 1. Das Gesuch von A. um Stundung der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Dieser Beschluss wird der Verteidigung von A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Ur- teilsvollzug, schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 6 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Oktober 2019

E. 11 April 2019 E. 6.6 und SK.2018.62 vom 13. Februar 2019 E. 6).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschluss vom 2. Oktober 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Gloor

Gesuchstellerin

Gegenstand

Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.42

- 2 - Die Strafkammer erwägt: 1. Mit Urteil SK.2019.9 vom 20. März 2019 verurteilte die Strafkammer des Bun- desstrafgerichts A. (nachfolgend: die Gesuchstellerin) in einem abgekürzten Ver- fahren (Art. 358 StPO ff.) wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 8 Monate vollziehbar sowie 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Dispositiv-Zif- fern I.1. und I.2.). Der Gesuchstellerin wurden die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 65'783.40 auferlegt (Dispositiv-Ziffer I.8.). 2. Mit Eingabe der Verteidigung vom 9. Juni 2019 ersuchte die Gesuchstellerin um Stundung der Verfahrenskosten (TPF 1-100-001 ff.). 3.

3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Ur- teil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständi- gen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes be- stimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Ver- fahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, 2. Aufl. 2014, Art. 135 StPO N. 24a). 3.2 Die Zuständigkeit der Strafkammer (Kollegialgericht) ist gegeben, da sie das erst- instanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch die Stundung der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4.

4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhe- bungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Be- hörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Ent- scheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und 2 StPO). 4.2 Die Strafkammer forderte die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. Juli 2019 auf, bis zum 8. August 2019 das Formular über die persönliche und finanzielle Situation, versehen mit Belegen, ausgefüllt einzureichen und die von ihr geltend gemachte Berufsausbildung zur Dolmetscherin zu belegen sowie ergänzend zu

- 3 - ihrem Stundungsgesuch anzugeben, bis zu welchem Datum um Stundung er- sucht werde (TPF 1-400-001). Auf deren Ersuchen hin wurde der Gesuchstellerin die Frist zweimal um jeweils 20 Tage erstreckt (TPF 1-401-001 f.). Innert Frist reichte die Verteidigung am 17. September 2019 das von der Gesuchstellerin ausgefüllte Formular betreffend persönliche und finanzielle Situation und zwei Zahlungsaufforderungen («Mahnungen») sowie ein Schreiben der Bundesan- waltschaft (Dienst Urteilsvollzug) vom 10. Juli 2019 ein (TPF 1-521-003 ff.). Die Akten wurden damit, soweit erforderlich, ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des bisherigen Verfahrens (SK.2019.9) Grundlage für den vorliegenden Ent- scheid. 4.3 Mit Schreiben vom 23. September 2019 erhielt die Bundesanwaltschaft (Dienst Urteilsvollzug) Gelegenheit, zum Gesuch sowie zu den von der Gesuchstellerin eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (TPF 1-400-005). Die Bundesan- waltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. 5.

5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Straf- behörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestim- mung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festset- zung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar (DOMEISEN, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N. 3). Eine Stundung und ein vollständiger oder teilweiser Erlass der Verfahrenskosten setzt voraus, dass seit dem Urteil eine wesentliche Veränderung in den finanzi- ellen Verhältnissen der Gesuchstellerin eingetreten ist oder neue Umstände gel- tend gemacht werden, die ein Zurückkommen auf den Kostenentscheid rechtfer- tigen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts SK.2018.62 vom 13. Feb- ruar 2019 E. 4 und SK.2015.54 vom 16. Februar 2016 E. 6.3, je m.w.H.). 5.2 Mit der Ausgestaltung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung belässt der Ge- setzgeber der Strafbehörde beim Kostenentscheid einen grossen Ermessens- und Beurteilungsspielraum (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_955/2016 vom

12. Oktober 2016 E. 4 und 6B_610/2014 vom 28. August 2014 E. 3). Einen ver- fassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten gibt es nicht; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zu- ständigen Behörde, ob sie ein Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise gutheisst. Dies gilt dem Grundsatz nach auch für Stundungen. Es ist

- 4 - nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). 6.

6.1 Vor ihrer Verhaftung am 17. Juli 2018 war die Gesuchstellerin Teilzeitangestellte im Kundendienst der «B.» und verdiente dort gemäss eigenen Angaben monat- lich zwischen EUR 750.-- bis 900.--. Davor arbeitete sie gelegentlich im Super- markt und als Kellnerin. Einen Berufsabschluss besass sie nicht. Finanziell wurde die Gesuchstellerin von ihrer Mutter und ihrer Grossmutter unterstützt (BA 4- 0606; TPF 48-731-002). Im Urteilszeitpunkt (20. März 2019) stellten sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuchstellerin folgendermassen dar: Die Gesuchstellerin ver- fügte über kein Vermögen, jedoch Schulden in der Höhe von EUR 2'000.--, wel- che von ihrer Mutter monatlich mit EUR 50.-- abbezahlt wurden (TPF 48-731- 003). Das Gericht hat den Kostenentscheid in Kenntnis all dieser Umstände ge- troffen. 6.2 Heute präsentieren sich die finanziellen und persönlichen Verhältnisse aufgrund der Aktenlage wie folgt: Die Gesuchstellerin ist nach wie vor arbeits-, einkom- mens- und vermögenslos bzw. sie vermag ihre aktuelle Situation trotz Aufforde- rung nicht zu belegen. Schulden hat sie gemäss eigenen Angaben hingegen keine mehr. Für ihren Lebensunterhalt kommt weiterhin ihre Mutter auf, welche sie mit ca. EUR 30.-- pro Woche finanziell unterstützt. Mietkosten trägt die Ge- suchstellerin keine, da sie bei einer Freundin wohnt (TPF 1-100-003; 1-521- 006 ff.). Die Gesuchstellerin ist weiterhin ohne Berufsausbildungsabschluss. Trotz Auf- forderung des Gerichts teilte sie dem Gericht weder mit, bis wann um eine Stun- dung ersucht werde noch erbrachte sie den Nachweis, dass sie ab Septem- ber 2019 eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin begonnen habe – was eine Vollerwerbstätigkeit ausschliessen würde. 6.3 Zusammenfassend präsentieren sich heute, ca. sechs Monate seit dem Urteil vom 20. März 2019, die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Gesuch- stellerin im Vergleich zum Entscheiddatum nicht als wesentlich verändert respek- tive liegen keine wesentlichen neuen Umstände vor, um ihr die Verfahrenskosten zu stunden.

- 5 - Im Übrigen hatte die Gesuchstellerin seit ihrer Haftentlassung am 21. März 2019 ausreichend Zeit, um sich zwischenzeitlich im Lebensalltag ausserhalb des Straf- vollzugs neu zu orientieren. Die heute 28-jährige Gesuchstellerin spricht flies- send Deutsch, Englisch und Niederländisch (BA 13-1-0006 Z. 3; TPF 48-731- 006). Es ist daher davon auszugehen, dass sie in absehbarer Zeit einer Erwerbs- tätigkeit nachgehen kann. 6.4 Aufgrund der heutigen Situation ist demgemäss nicht auszuschliessen, dass der Gesuchstellerin eine ratenweise Zahlung der Verfahrenskosten möglich ist. Es ist Sache der Vollzugsbehörde, die allfällige Gewährung einer Ratenzahlungs- möglichkeit zu prüfen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts SK.2019.11 vom

11. April 2019 E. 6.6 und SK.2018.62 vom 13. Februar 2019 E. 6). 6.5 Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Stundung der Verfahrenskosten vom

9. Juni 2019 abzuweisen. 7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

Die Strafkammer beschliesst: I. 1. Das Gesuch von A. um Stundung der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. II. Dieser Beschluss wird der Verteidigung von A. und der Bundesanwaltschaft, Dienst Ur- teilsvollzug, schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

- 6 - Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 2. Oktober 2019