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SK.2019.9

Bundesstrafgericht · 2019-03-20 · Deutsch CH

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V. m. Abs. 2 StGB)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 7 Unter Vorbehalt der niederländischen Souveränität sind die nachfolgenden bei der Regionalen Kriminalpolizei Rotterdam lagernden, von ihr sichergestellten und be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte A. herauszugeben:

- B.01.01.001 / RTRAA18041-469919: Mobiltelefon Marke Nokia

- B.01.01.002 / RTRAA18041-469920: Heft

- B.01.01.003 / RTRAA18041-469921: Heft

- B.01.01.004 / RTRAA18041-469922: Bankkarte GWK Travelex

- B.01.01.005 / RTRAA18041-469923: Mobiltelefon Marke Samsung

- B.01.01.006 / RTRAA18041-469924: Laptop der Marke Acer, Typ Aspire V5-431, inkl. Ladegerät

- B.01.01.007 / RTRAA18041-469925: Portemonnaie

- B.01.01.008 / RTRAA18041-469926: Laptop der Marke Acer, inkl. Ladegerät

- B.02.01.001 / RTRAA18041-469928: Mobiltelefon der Marke Samsung

- B.02.01.002 / RTRAA18041-469929: Rotes Notizbuch

- B.02.01.003 / RTRAA18041-469930: Busbillette

- B.02.01.004 / RTRAA18041-469931: Laptop der Marke Asus, inkl. Ladegerät

- B.02.01.005 / RTRAA18041-469932: Moneytrans

- 6 -

- B.02.01.006 / RTRAA18041-469933: 12 SIM-Karten der Marken Lycamobile und Lebara

- B.02.01.007 / RTRAA18041-469934: Mio mobiles Internet

- B.02.02.001 / RTRAA18041-469935: Mobiltelefon der Marke Nokia

- B.02.03.001 / RTRAA18041-469936: Mobiltelefon der Marke Nokia

E. 8 Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 72‘948.30 Auslagen Vorverfahren Fr. 2‘000.-- Gerichtsgebühr Fr. 81‘948.30 Total Davon werden A. Fr. 65‘783.40 auferlegt.

E. 9 Rechtsanwalt Oliver Gloor wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge- nossenschaft mit Fr. 22‘777.70 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft, dem anwesenden Privatkläger und der Beschuldig- ten wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklä- gern wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Migrationsamt des Kantons Thurgau (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])

- 7 -

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 21. März 2019

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 20. März 2019 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Sandra Schweingruber, Staatsanwältin des Bundes

und

PRIVATKLÄGERSCHAFT, namentlich B. und weitere Privatkläger gemäss separatem Verzeichnis gegen

A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug im Gefängnis Z., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Gloor Gegenstand

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (abgekürztes Verfahren)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2019.9

- 2 - In Erwägung, dass - die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. November 2018 den Antrag der Beschuldigten auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) gutgeheissen und den Privatklägern eine Frist von 10 Tagen ange- setzt hat, um Zivilansprüche und die Forderungen auf Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren anzumelden (BA 4.0004); - die Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt sowie die Zivilansprüche im Grundsatz anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1 und 2 StPO; BA 4.0456-0605); - die Bundesanwaltschaft am 17. Januar 2019 die Anklageschrift (inkl. Anhänge und Beilagen) den Parteien eröffnete und unter Ansetzung einer zehntägigen Frist aufforderte, zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen (Art. 360 Abs. 2 StPO; BA 4.0692-0712; 4.0756-1034); - die Bundesanwaltschaft am 17. Januar 2019 die Privatkläger gemäss Art. 360 Abs. 3 StPO darauf hinwies, dass eine fehlende Erklärung als Zustimmung zur Anklageschrift gelte (BA 4.0756-1034); - die Bundesanwaltschaft bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist (Art. 360 Abs. 4 StPO), demge- genüber jedoch ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zu- stimmt (Art. 360 Abs. 5 StPO); - die Beschuldigte am 25. Januar 2019 eigenhändig die Erklärung der beschuldig- ten Person im abgekürzten Verfahren unterzeichnete, womit sie der Anklage- schrift vom 10. Januar 2019 in der von der Bundesanwaltschaft unterbreiteten Fassung unwiderruflich zustimmte sowie den Verzicht auf ein ordentliches Ver- fahren und die Ergreifung von Rechtsmitteln erklärte (BA 4.1126 f.); - vom 18. bis 29. Januar 2019 rund 40 Privatkläger die Erklärung, wonach sie der Anklageschrift vom 10. Januar 2019 im abgekürzten Verfahren unwiderruflich zu- stimmen und auf die Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und auf die Ergreifung von Rechtsmitteln verzichten, unterschrieben (BA 4.1035-1139); die übrigen Privatkläger der Anklageschrift stillschweigend zustimmten; - mit Schreiben vom 11. Februar 2019 und gestützt auf Art. 360 Abs. 4 StPO die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts übermittelte;

- 3 - - die Anklageschrift den formellen Voraussetzungen von Art. 360 Abs. 1 StPO ent- spricht und sich der Verzicht auf ein ordentliches Verfahren aus den der Privat- klägerschaft unterbreiteten Formularen zur Zustimmung auf ein abgekürztes Ver- fahren ergibt (Art. 360 Abs. 1 lit. h StPO; BA 4.1127, statt vieler: BA 4.1035); - die Bundesanwaltschaft in Übereinstimmung mit Art. 358 Abs. 2 StPO eine Frei- heitsstrafe von weniger als fünf Jahren verlangt hat; - das Gericht im Einverständnis mit den Parteien die Anklage im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt sowie die rechtliche Würdigung der angeklagten Sachverhalte an- lässlich der Hauptverhandlung ändern kann (BBl 2006, 1085, 1297; GREI- NER/JAGGI, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 362 StPO N 24 m.H.); - das Gericht nach Prüfung der Anklageschrift im Hinblick auf die Hauptverhand- lung mit Schreiben vom 28. Februar 2019 der Bundesanwaltschaft und der Be- schuldigten Ergänzungen bzw. Modifikationen des Urteilsvorschlags in Bezug auf die obligatorische Landesverweisung, die Rückgabe beschlagnahmter Ge- genstände/Vermögenswerte und die Verfahrenskosten unterbreitete; - sowohl die Bundesanwaltschaft als auch die Beschuldigte mit Schreiben vom

7. März 2019 dem modifizierten Urteilsvorschlag des Gerichts schriftlich zuge- stimmt haben; - die Beschuldigte infolgedessen (zusätzlich zum bestehenden Urteilsvorschlag) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen wird, die Rückgabe der be- schlagnahmten Gegenstände/Vermögenswerte unter dem Vorbehalt der nieder- ländischen Souveränität stehen, sich die der Beschuldigten auferlegbaren Ver- fahrenskosten für das Vorverfahren auf Fr. 63‘282.25 reduzieren und die Ge- richtskosten Fr. 2‘000.-- betragen; - anlässlich der Hauptverhandlung die Bundesanwaltschaft und die Beschuldigte der Modifikation zustimmten, wonach sich die der Beschuldigten auferlegbaren Kosten um Fr. 501.15 erhöhen und damit insgesamt Fr. 65‘783.40 betragen. - anlässlich der Hauptverhandlung die Bundesanwaltschaft und die Beschuldigte der Modifikation zustimmten, wonach der unbedingte Teil der Strafe auf 8 Monate und der bedingte Teil auf 22 Monate festgelegt werden; - die vorgenannten Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Urteilsvorschlag für die Privatklägerschaft bei der Durchsetzung ihrer Zivilforderungen keinen Rechtsnachteil zur Folge haben, weshalb diese Änderungen ohne deren aus- drückliche Zustimmung vorgenommen werden können (Art. 360 Abs. 3 StPO);

- 4 - - das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit der Bundesanwalt- schaft, des Privatklägers B., der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO) und die übrigen Privatkläger auf eine Teilnahme an der Hauptver- handlung verzichteten; - das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfah- rens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind (lit. c); - die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung der Beschul- digten anlässlich der Hauptverhandlung am heutigen Tag ergeben hat, dass de- ren Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist; - die im Urteilsvorschlag vorgenommene rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts zutreffend ist; - die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO); - die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten überein- stimmt (Art. 362 Abs. 1 lit. b StPO); - der (modifizierte) Urteilsvorschlag der vorliegenden tatsächlichen und rechtlichen Sachlage angemessen ist (Art. 362 Abs. 1 lit. c StPO) und zum Urteil erhoben werden kann.

- 5 - Die Strafkammer erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB). 2. A. wird bestraft mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wovon 8 Mo- nate vollziehbar sowie 22 Monate bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jah- ren. Die ausgestandene Auslieferungs- und Untersuchungshaft und der vorzeitige Straf- vollzug werden auf die Strafe angerechnet. 3. A. wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). 4. Der Kanton Thurgau wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 Abs. 2 StBOG). 5. A. wird aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 6. Es wird vorgemerkt, dass A. die in der Beilage 2 der Anklageschrift aufgeführten Zivilforderungen der Privatklägerschaft im Grundsatz anerkannt hat. Im Übrigen werden die Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. 7. Unter Vorbehalt der niederländischen Souveränität sind die nachfolgenden bei der Regionalen Kriminalpolizei Rotterdam lagernden, von ihr sichergestellten und be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte A. herauszugeben:

- B.01.01.001 / RTRAA18041-469919: Mobiltelefon Marke Nokia

- B.01.01.002 / RTRAA18041-469920: Heft

- B.01.01.003 / RTRAA18041-469921: Heft

- B.01.01.004 / RTRAA18041-469922: Bankkarte GWK Travelex

- B.01.01.005 / RTRAA18041-469923: Mobiltelefon Marke Samsung

- B.01.01.006 / RTRAA18041-469924: Laptop der Marke Acer, Typ Aspire V5-431, inkl. Ladegerät

- B.01.01.007 / RTRAA18041-469925: Portemonnaie

- B.01.01.008 / RTRAA18041-469926: Laptop der Marke Acer, inkl. Ladegerät

- B.02.01.001 / RTRAA18041-469928: Mobiltelefon der Marke Samsung

- B.02.01.002 / RTRAA18041-469929: Rotes Notizbuch

- B.02.01.003 / RTRAA18041-469930: Busbillette

- B.02.01.004 / RTRAA18041-469931: Laptop der Marke Asus, inkl. Ladegerät

- B.02.01.005 / RTRAA18041-469932: Moneytrans

- 6 -

- B.02.01.006 / RTRAA18041-469933: 12 SIM-Karten der Marken Lycamobile und Lebara

- B.02.01.007 / RTRAA18041-469934: Mio mobiles Internet

- B.02.02.001 / RTRAA18041-469935: Mobiltelefon der Marke Nokia

- B.02.03.001 / RTRAA18041-469936: Mobiltelefon der Marke Nokia 8. Die Verfahrenskosten betragen: Fr. 7'000.-- Gebühr Vorverfahren Fr. 72‘948.30 Auslagen Vorverfahren Fr. 2‘000.-- Gerichtsgebühr Fr. 81‘948.30 Total Davon werden A. Fr. 65‘783.40 auferlegt. 9. Rechtsanwalt Oliver Gloor wird für die amtliche Verteidigung von A. von der Eidge- nossenschaft mit Fr. 22‘777.70 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung ihrer amtlichen Verteidigung in vollem Umfang Ersatz zu leisten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlau- ben (Art. 135 Abs. 4 StPO). II.

Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Vorsitzenden mündlich begründet. Der Bundesanwaltschaft, dem anwesenden Privatkläger und der Beschuldig- ten wird das schriftlich begründete Urteil ausgehändigt; den nicht anwesenden Privatklä- gern wird es schriftlich zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) - Migrationsamt des Kantons Thurgau (gemäss Art. 82 Abs. 1 VZAE [Dispositiv])

- 7 -

Rechtsmittelbelehrung Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).

Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, der Anklageschrift sei nicht zugestimmt worden oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift (Art. 362 Abs. 5 StPO).

Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungs- kammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafge- richts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Versand: 21. März 2019