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SK.2015.36

Bundesstrafgericht · 2015-10-01 · Deutsch CH

Gesuch um Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)

Sachverhalt

A. Am 12. November 2012 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") gegen A. eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsge- setz, FINMAG; SR 956.1), Art. 1 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Ban- ken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) i.V.m. Art. 2a der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung, aBankV; SR 952.02) ein (pag. EFD 442.1-054.00000001, …- 00000003). Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 49 Abs. 1 lit. a (unbefugte Verwendung des Ausdrucks "Bank") und c (Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Be- willigung) des BankG eröffnet worden sei (pag. EFD 442.1-054.00000051). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 31. Januar 2014 das Schlussprotokoll erstellt (pag. EFD 442.1-054.020.0003,…-0006). Am 2. Juli 2014 eröffnete das EFD den Strafbescheid vom 1. Juli 2014 (pag. 1.100.011, …-018). A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 49 Abs. 1 lit. a und c BankG, begangen ab Ende Juli 2012 bis 8. November 2012 (lit. a) bzw. bis 6. August 2012 (lit. c), schuldig gespro- chen und zu einer Busse von Fr. 4'500.–, verurteilt (pag. 1.100.017). A. erhob ge- gen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwach- sen ist. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 wurde A. zur Bezahlung der Busse von Fr. 4'500.– und den Verfahrenskosten aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 ins- gesamt zweimal gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen

- 3 - und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hin- gewiesen (pag. 1.000.024, ...027; …033). Nachdem erneut keine Zahlung er- folgte, holte das EFD entsprechende Betreibungsauskünfte über A. ein, welche für die Zeit vom 3. Februar 2010 bis 21. Oktober 2014 50 Betreibungen von insgesamt Fr. 60'623.55 (exkl. Verlustscheine) und für die Zeit vom 3. November 2009 bis

1. Dezember 2014 42 offene Verlustscheine aus Pfändungen von Fr. 62'087.75 ergaben (pag. 1.100.041 f.; pag. 1.100.045, …-048). C. Mit Schreiben vom 23. April 2015 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003, …-009). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 21. Juli 2015 an das hiesige Gericht weiter (pag. 1.100.001 f.). D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (pag. 1.160.001 f.). Diese konnten A. nicht zugestellt werden, da der Empfänger am Wohnort nicht ermittelt werden konnte (pag. 1.160.003; pag. 1.260.001). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie erforderlichen Beweismittel zu den per- sönlichen Verhältnissen von A. ein (pag. 1.300.001; pag. 1.220.003 f.; pag. 1.260.001, …-005; pag. 1.300.003 f.). F. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur- Stadt vom 17. August 2015 bestehen gegen A. für den Zeitraum vom 14. Mai 2013 bis 21. Oktober 2014 22 Betreibungen von insgesamt Fr. 32'917.10 und 33 offene Verlustscheine aus Pfändungen von rund Fr. 54'831.80 (pag. 1.260.003, …-005). G. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnergemeinde Winterthur vom 13. Au- gust 2015 sei der Aufenthaltsort von A. unbekannt (pag. 1.240.001). Die polizeili- che Suche sei erfolglos geblieben. Die Einwohnergemeinde Winterthur habe da- her A. "nach Unbekannt" abgemeldet (pag. 1.240.001). H. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. August 2015 wurde der Bundesanwalt- schaft und dem EFD mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (pag. 1.300.003 f.). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begrün- den. Schliesslich wurde der Bundesanwaltschaft und dem EFD Gelegenheit ge- geben, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung durch das Gericht zu

- 4 - beantragen. Die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellungnahme an den Gesuchsgegner mit den notwendigen Verwirkungs- und Entscheidandro- hungen wurden am 1. September 2015 im Bundesblatt Nr. 34 (BBl 2015 6375) publiziert (pag. 1.300.005, …-008). I. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

- 5 - 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

Aus diesen Gründen ergeht der vorliegende Entscheid in Form eines Urteils, da insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs – es geht um die Prüfung der ak- tuellen Verhältnisse und damit um eine wesentliche Aufgabe bei der Strafzumes- sung (GETH, Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheidungen des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, in AJP 3/2011, S. 313 ff., S. 317) – neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen

- 6 - Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend gere- gelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.

2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei vorliegendenfalls Fr. 50.– einem Tag Umwand- lungsstrafe gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Straf- vollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung aus- geschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser- stande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR). 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 4'500.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine von knapp Fr. 55'000.– offenkun- dig als aussichtslos erwies. Der Gesuchsgegner liess sich trotz schriftlicher Auf- forderung nicht zum Umwandlungsgesuch des EFD vernehmen. Er erbrachte ins- besondere keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt, zumal er gemäss Massnahmegutachten der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedi- zin, vom 25. Januar 2013, eine Lehre als Koch begann und "jeweils gute Noten gehabt habe" (pag. EFD 442.1-054.020.0046, …-0048). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – mangelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 4'500.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 50.– die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 7 - 3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wider- handlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in- zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Ver- hältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Voll- zug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer

- 8 - Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen: EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [H rsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E. 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätz- lich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornhe- rein ausgeschlossen.

Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. In Bezug auf seine Bewährungsaussichten fällt negativ auf, dass A. aufgrund seiner mehrjährigen Drogensucht mehrfach vor- bestraft ist. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Januar 2009 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie wegen mehrfacher Übertretung ge- gen das BetmG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt voll- ziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.–, mit Urteil des der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Mai 2009 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6.Januar 2009), mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Januar 2011 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG sowie mehrfa- cher Übertretung gegen das BetmG zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden sowie einer Busse von Fr. 500.– und mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. April 2013 wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b des BetmG (Banden- begehung) sowie wegen Übertretung gegen das BetmG, unter Aufschub des Voll- zugs, zu einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, verurteilt. Immerhin ist

- 9 - A. zugutezuhalten, dass er laut Massnahmegutachten der Universität Zürich, Insti- tut für Rechtsmedizin, vom 25. Januar 2013, keine Drogen mehr konsumiere (pag. EFD 442.1-054.020.0068) und sich einer ambulanten Behandlung unterzieht (pag. 1.220.004). Laut Massnahmegutachten gab aber A. zu Protokoll, dass er "seine Rechte auch mit Gewalt" verteidige. Einsicht und Reue sind für A. offensichtlich fremd. Gemäss Gutachten reagiere A. "auf Frustrationen und Ungerechtigkeiten im Alltag eher impulsiv und aufbrausend" (pag. EFD 442.1-054.020.0062). Schliesslich zeigt die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest auch nur ansatzweise in Raten- zahlungen zu bezahlen, ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beein- drucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht be- wusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt aus- gesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse; vielmehr würde er sich damit in seiner Ausweichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchs- gegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich wirkte er während des ganzen gerichtlichen Verfahrens trotz Kenntnis des gegen ihn lau- fenden Umwandlungsverfahrens in keinerlei Weise mit. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheits- strafe von 90 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Zürich zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen letzten Wohnsitz hatte. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

4. Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 - Der Einzelrichter erkennt:

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig.

E. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR).

E. 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

- 5 -

E. 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

Aus diesen Gründen ergeht der vorliegende Entscheid in Form eines Urteils, da insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs – es geht um die Prüfung der ak- tuellen Verhältnisse und damit um eine wesentliche Aufgabe bei der Strafzumes- sung (GETH, Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheidungen des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, in AJP 3/2011, S. 313 ff., S. 317) – neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen

- 6 - Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend gere- gelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.

E. 2 Umwandlung

E. 2.1 a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei vorliegendenfalls Fr. 50.– einem Tag Umwand- lungsstrafe gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Straf- vollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung aus- geschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser- stande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR).

E. 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 4'500.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine von knapp Fr. 55'000.– offenkun- dig als aussichtslos erwies. Der Gesuchsgegner liess sich trotz schriftlicher Auf- forderung nicht zum Umwandlungsgesuch des EFD vernehmen. Er erbrachte ins- besondere keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt, zumal er gemäss Massnahmegutachten der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedi- zin, vom 25. Januar 2013, eine Lehre als Koch begann und "jeweils gute Noten gehabt habe" (pag. EFD 442.1-054.020.0046, …-0048). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – mangelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 4'500.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 50.– die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 7 -

E. 3 Vollzug

E. 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wider- handlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in- zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Ver- hältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Voll- zug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer

- 8 - Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen: EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [H rsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11).

E. 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E. 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätz- lich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornhe- rein ausgeschlossen.

Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. In Bezug auf seine Bewährungsaussichten fällt negativ auf, dass A. aufgrund seiner mehrjährigen Drogensucht mehrfach vor- bestraft ist. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Januar 2009 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie wegen mehrfacher Übertretung ge- gen das BetmG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt voll- ziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.–, mit Urteil des der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Mai 2009 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6.Januar 2009), mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Januar 2011 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG sowie mehrfa- cher Übertretung gegen das BetmG zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden sowie einer Busse von Fr. 500.– und mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. April 2013 wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b des BetmG (Banden- begehung) sowie wegen Übertretung gegen das BetmG, unter Aufschub des Voll- zugs, zu einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, verurteilt. Immerhin ist

- 9 - A. zugutezuhalten, dass er laut Massnahmegutachten der Universität Zürich, Insti- tut für Rechtsmedizin, vom 25. Januar 2013, keine Drogen mehr konsumiere (pag. EFD 442.1-054.020.0068) und sich einer ambulanten Behandlung unterzieht (pag. 1.220.004). Laut Massnahmegutachten gab aber A. zu Protokoll, dass er "seine Rechte auch mit Gewalt" verteidige. Einsicht und Reue sind für A. offensichtlich fremd. Gemäss Gutachten reagiere A. "auf Frustrationen und Ungerechtigkeiten im Alltag eher impulsiv und aufbrausend" (pag. EFD 442.1-054.020.0062). Schliesslich zeigt die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest auch nur ansatzweise in Raten- zahlungen zu bezahlen, ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beein- drucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht be- wusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt aus- gesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse; vielmehr würde er sich damit in seiner Ausweichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchs- gegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich wirkte er während des ganzen gerichtlichen Verfahrens trotz Kenntnis des gegen ihn lau- fenden Umwandlungsverfahrens in keinerlei Weise mit. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheits- strafe von 90 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Zürich zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen letzten Wohnsitz hatte. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

E. 4 Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 - Der Einzelrichter erkennt:

Dispositiv
  1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 1. Juli 2014 ge- gen A. ausgefällte Busse von Fr. 4'500.– wird in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umge- wandelt.
  2. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt. Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an  Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst  Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst Das Urteil bzw. Dispositiv wird in der nächsten Ausgabe des Bundesblattes (BBl) veröf- fentlicht. Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Versand: 1.Oktober 2015
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteil vom 1. Oktober 2015 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien

1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT EFD, vertreten durch Daniel Roth, Leiter Rechts- dienst,

gegen

A.,

Gegenstand

Umwandlung einer verwaltungsstrafrechtlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 10 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StGB)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: SK.2015.36

- 2 - Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartementes:

1. Die gegen A. mit Strafbescheid des EFD vom 1. Juli 2014 ausgefällte Busse von Fr. 4'500.– wegen unbefugter Verwendung des Ausdrucks "Bank" gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. a BankG sowie wegen Werbung für die Entgegennahme von Publikumsein- lagen ohne Bewilligung gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c BankG sei in eine Ersatzfreiheits- strafe von 90 Tagen umzuwandeln.

2. Es sei der für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zuständige Kanton zu bestimmen.

3. Die Kosten seien A. aufzuerlegen.

Die Bundesanwaltschaft und der Gesuchsgegner stellen keine Anträge.

Sachverhalt: A. Am 12. November 2012 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA beim Eidgenössischen Finanzdepartement (nachfolgend "EFD") gegen A. eine Strafanzeige wegen Widerhandlung gegen Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsge- setz, FINMAG; SR 956.1), Art. 1 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Ban- ken und Sparkassen vom 8. November 1934 (Bankengesetz, BankG; SR 952.0) i.V.m. Art. 2a der Verordnung über die Banken und Sparkassen vom 17. Mai 1972 (Bankenverordnung, aBankV; SR 952.02) ein (pag. EFD 442.1-054.00000001, …- 00000003). Mit Schreiben vom 20. November 2013 teilte das EFD A. mit, dass gegen ihn eine verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen Art. 49 Abs. 1 lit. a (unbefugte Verwendung des Ausdrucks "Bank") und c (Werbung für die Entgegennahme von Publikumseinlagen ohne Be- willigung) des BankG eröffnet worden sei (pag. EFD 442.1-054.00000051). Nach abgeschlossener Untersuchung wurde am 31. Januar 2014 das Schlussprotokoll erstellt (pag. EFD 442.1-054.020.0003,…-0006). Am 2. Juli 2014 eröffnete das EFD den Strafbescheid vom 1. Juli 2014 (pag. 1.100.011, …-018). A. wurde der Widerhandlung gegen Art. 49 Abs. 1 lit. a und c BankG, begangen ab Ende Juli 2012 bis 8. November 2012 (lit. a) bzw. bis 6. August 2012 (lit. c), schuldig gespro- chen und zu einer Busse von Fr. 4'500.–, verurteilt (pag. 1.100.017). A. erhob ge- gen den Strafbescheid keine Einsprache, weshalb dieser in Rechtskraft erwach- sen ist. B. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 wurde A. zur Bezahlung der Busse von Fr. 4'500.– und den Verfahrenskosten aufgefordert und, nachdem die Bezahlung nicht erfolgt war, mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 und 13. Januar 2015 ins- gesamt zweimal gemahnt und auf allfällige betreibungsrechtliche Massnahmen

- 3 - und die Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hin- gewiesen (pag. 1.000.024, ...027; …033). Nachdem erneut keine Zahlung er- folgte, holte das EFD entsprechende Betreibungsauskünfte über A. ein, welche für die Zeit vom 3. Februar 2010 bis 21. Oktober 2014 50 Betreibungen von insgesamt Fr. 60'623.55 (exkl. Verlustscheine) und für die Zeit vom 3. November 2009 bis

1. Dezember 2014 42 offene Verlustscheine aus Pfändungen von Fr. 62'087.75 ergaben (pag. 1.100.041 f.; pag. 1.100.045, …-048). C. Mit Schreiben vom 23. April 2015 reichte das EFD das Gesuch um Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu Handen des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft ein (pag. 1.100.003, …-009). Die Bundesanwaltschaft leitete dieses Gesuch mit Schreiben vom 21. Juli 2015 an das hiesige Gericht weiter (pag. 1.100.001 f.). D. Mit Verfügung vom 23. Juli 2015 bestimmte der Präsident der Strafkammer die Besetzung des Gerichts und traf die ersten prozessualen Anordnungen (pag. 1.160.001 f.). Diese konnten A. nicht zugestellt werden, da der Empfänger am Wohnort nicht ermittelt werden konnte (pag. 1.160.003; pag. 1.260.001). E. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter der Strafkammer sämtliche (Archiv-) Akten des EFD sowie erforderlichen Beweismittel zu den per- sönlichen Verhältnissen von A. ein (pag. 1.300.001; pag. 1.220.003 f.; pag. 1.260.001, …-005; pag. 1.300.003 f.). F. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamtes Winterthur- Stadt vom 17. August 2015 bestehen gegen A. für den Zeitraum vom 14. Mai 2013 bis 21. Oktober 2014 22 Betreibungen von insgesamt Fr. 32'917.10 und 33 offene Verlustscheine aus Pfändungen von rund Fr. 54'831.80 (pag. 1.260.003, …-005). G. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnergemeinde Winterthur vom 13. Au- gust 2015 sei der Aufenthaltsort von A. unbekannt (pag. 1.240.001). Die polizeili- che Suche sei erfolglos geblieben. Die Einwohnergemeinde Winterthur habe da- her A. "nach Unbekannt" abgemeldet (pag. 1.240.001). H. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 25. August 2015 wurde der Bundesanwalt- schaft und dem EFD mitgeteilt, dass das Umwandlungsverfahren voraussichtlich ohne Hauptverhandlung durchgeführt und aufgrund der Akten entschieden werde (pag. 1.300.003 f.). Gleichzeitig wurde der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 364 Abs. 4 StPO Gelegenheit gegeben, sich zum Gesuch des EFD zu äussern und Anträge zum nachträglichen richterlichen Entscheid zu stellen und zu begrün- den. Schliesslich wurde der Bundesanwaltschaft und dem EFD Gelegenheit ge- geben, eigene Beweismittel einzureichen oder die Erhebung durch das Gericht zu

- 4 - beantragen. Die Gesuchsanträge des EFD und die Einladung zur Stellungnahme an den Gesuchsgegner mit den notwendigen Verwirkungs- und Entscheidandro- hungen wurden am 1. September 2015 im Bundesblatt Nr. 34 (BBl 2015 6375) publiziert (pag. 1.300.005, …-008). I. Weder die Bundesanwaltschaft, noch das EFD oder A. machten weitere Eingaben oder stellten weitere Anträge.

Der Einzelrichter erwägt:

1. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Finanzmarktgesetze, zu welchen auch das Bankengesetz vom 8. November 1934 (BankG) gehört (Art. 1 FINMAG). Das EFD hat den Strafbescheid wegen Widerhandlung gegen das BankG erlassen, womit Gegenstand dieses Strafbescheids also Widerhandlungen gegen eine Strafbestimmung eines Finanzmarktgesetzes bilden. Hält das EFD die Vorausset- zungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für ge- geben, so untersteht die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bun- desstrafgerichts (Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Das Bundesstrafgericht ist daher sach- lich zuständig. 1.2 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 1 FINMAG ist für Widerhandlungen gegen die Be- stimmungen dieses Gesetzes oder der Finanzmarktgesetze das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (Verwaltungsstrafrechtsge- setz, VStrR; SR 313.0) anwendbar, soweit das FINMAG oder die Finanzmarktge- setze nichts anderes bestimmen. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Bun- desstrafgericht gelten die Vorschriften der StPO, sofern die Art. 73–81 VStrR nichts anderes bestimmen (Art. 82 VStrR). 1.3 Bei der Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe handelt es sich um einen selbststän- digen nachträglichen richterlichen Entscheid gemäss Art. 363 ff. StPO (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1297 f.). Gemäss Art. 365 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht in diesen Ver- fahren normalerweise gestützt auf die Akten, kann aber auch eine Verhandlung anordnen. Vorliegend erweist sich das Verfahren gestützt auf die Akten als spruch- reif. Es ist deshalb ohne Verhandlung aufgrund der Akten zu entscheiden.

- 5 - 1.4 Umstritten ist bei selbstständigen nachträglichen richterlichen Entscheiden die Rechtsform des Entscheids (HEER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 365 StPO N. 4). Es stellt sich die Frage, ob ein Urteil in der Sache i.S.v. Art. 80 StPO ergeht oder ob der Entscheid nach Art. 365 StPO als Beschluss bzw. als Verfügung, mithin als Entscheid i.S.v. Art. 81 StPO, zu qualifizieren ist (HEER, a.a.O.).

a) Vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) hat das Bundesgericht das Verfahren zur Umwandlung einer nicht bezahlten Busse in Haft in ständiger Praxis nicht als Vollzugsverfahren, und den Entscheid darüber nicht als Vollzugs- entscheid, sondern als ein den Bussenentscheid ergänzenden Sachentscheid be- trachtet. Dies spricht dafür, diesen als materiellen Entscheid und damit als Urteil im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 1 StPO zu bezeichnen, insbesondere im Verwal- tungsstrafrecht, wird hier der Umwandlungsentscheid doch nicht von der primär materiell erkennenden Verwaltungsbehörde, sondern separat vom Richter getrof- fen (Art. 91 Abs. 2 VStrR, bzw. im Bereich der Finanzmarktaufsicht Art. 50 Abs. 2 FINMAG). Die oben erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verfolgte in- dessen vorwiegend den Zweck, gegen den Umwandlungsentscheid die Nichtig- keitsbeschwerde, welche gegen reine Vollzugsentscheide nicht gegeben war, zu ermöglichen, ein Gesichtspunkt, der unter der Herrschaft des BGG keine Rolle mehr spielt, steht doch nach dessen Art. 78 Abs. 2 lit. b gegen Entscheide über den Vollzug von Strafen die Beschwerde in Strafsachen offen (siehe dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2007 vom 9. Januar 2008, E. 3.3.2).

b) Ein Urteil kann nicht deswegen zu einem blossen Beschluss oder gar zu einer Verfügung mutieren, weil es nachträglich ergeht (SCHNELL, Entscheide nach Art. 365 StPO – berufungsfähig oder nur der Beschwerde zugänglich?, forumpo- enale, 2/2011, S. 111 f., S. 112). Ein Teil der Lehre vertritt die Ansicht, dass mit der nachträglichen Modifikation eines rechtskräftigen Urteils eine neue materiell- rechtliche Entscheidung getroffen wird, wenn die ursprüngliche Festsetzung der Sanktion geändert wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4). Selbstständige nach- trägliche Entscheide sind demnach Sachentscheide und haben in Form eines Ur- teils zu erfolgen, wenn eine Frage des materiellen Strafrechts beurteilt wird (HEER, a.a.O., Art. 365 StPO N. 4).

Aus diesen Gründen ergeht der vorliegende Entscheid in Form eines Urteils, da insbesondere bezüglich des bedingten Vollzugs – es geht um die Prüfung der ak- tuellen Verhältnisse und damit um eine wesentliche Aufgabe bei der Strafzumes- sung (GETH, Rechtsmittel gegen selbstständige nachträgliche Entscheidungen des Gerichts nach Art. 363 ff. StPO, in AJP 3/2011, S. 313 ff., S. 317) – neue materielle Sachverhaltselemente zu beurteilen sind, und es insofern nicht um den blossen

- 6 - Vollzug eines Urteils geht, welches alle wesentlichen Fragen abschliessend gere- gelt hat. Gegen den Entscheid ist aus diesem Grunde auch die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 bzw. 80 Abs. 1 BGG gegeben.

2. Umwandlung 2.1

a) Hat der Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahlt, so ordnet die Vollzugsbehörde gemäss Art. 90 Abs. 1 und Art. 2 VStrR in Verbindung mit Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn daraus ein Ergebnis zu erwarten ist. Liegt ein Pfändungsver- lustschein (Art. 115, 149 SchKG) vor oder durfte aufgrund der offenkundigen Aus- sichtslosigkeit von der Betreibung abgesehen werden, wird gemäss Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 VStrR die Busse in Haft bzw. in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

b) Kann eine Busse nicht eingebracht werden, so wird diese in Haft (bzw. Frei- heitsstrafe) umgewandelt, wobei vorliegendenfalls Fr. 50.– einem Tag Umwand- lungsstrafe gleichzusetzen sind. Die Umwandlungsstrafe darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Für die Umwandlungsstrafe kann der bedingte Straf- vollzug gemäss Art. 41 (heute Art. 42) StGB gewährt oder die Umwandlung aus- geschlossen werden, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausser- stande ist, die Busse zu bezahlen (Art. 10 Abs. 1–3 VStrR). 2.2 Der Gesuchsgegner hat die Busse von Fr. 4'500.– trotz mehrmaliger Aufforderung nicht bezahlt. Vorliegend konnte von einer Betreibung abgesehen werden, da sich eine solche aufgrund der offenen Verlustscheine von knapp Fr. 55'000.– offenkun- dig als aussichtslos erwies. Der Gesuchsgegner liess sich trotz schriftlicher Auf- forderung nicht zum Umwandlungsgesuch des EFD vernehmen. Er erbrachte ins- besondere keinen Nachweis darüber, dass er schuldlos ausserstande sei, die Busse zu bezahlen. Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Gesuchsgegner über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bezahlung der Busse verfügt, zumal er gemäss Massnahmegutachten der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedi- zin, vom 25. Januar 2013, eine Lehre als Koch begann und "jeweils gute Noten gehabt habe" (pag. EFD 442.1-054.020.0046, …-0048). Die Voraussetzungen der Art. 91 Abs. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 und 2 VStrR zur Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe (Uneinbringlichkeit der Busse – mangelnder Nachweis der schuldlosen Zahlungsunfähigkeit) sind somit gegeben. Nachdem der gesamte Bussenbetrag von Fr. 4'500.– ausstehend ist, ist bei einem Tagessatz von Fr. 50.– die Umwandlungsstrafe auf 90 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 7 - 3. Vollzug 3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR sind die Bestimmungen über den bedingten Straf- vollzug gemäss Art. 41 aStGB (neu: Art. 42 StGB) auch auf die Umwandlungs- strafe anwendbar, wobei die Gewährung des bedingten Strafvollzugs nicht zuläs- sig ist, wenn der Verurteilte die Widerhandlung vorsätzlich begangen hat und wenn zur Zeit der Tat noch nicht fünf Jahre vergangen sind, seit er wegen einer Wider- handlung gegen das gleiche Verwaltungsgesetz verurteilt wurde, und diese Wider- handlung nicht eine blosse Ordnungswidrigkeit war. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 Abs. 1 StGB) sind nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs nach StGB sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürch- tung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafaufschub ist deshalb im Nor- malfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf; er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgeset- zes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen, namentlich der Tatumstände und der Täterpersönlichkeit sowie aller wesentlichen weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR ist aber folgende Besonderheit zu beachten: Für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs verweist Art. 10 Abs. 2 VStrR noch auf den in- zwischen revidierten Art. 41 aStGB, der generelle Voraussetzungen normierte, un- ter denen ein bedingter Strafvollzug gewährt werden konnte. Das StGB sah früher in Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB auch die Möglichkeit des bedingten Vollzugs der Umwandlungsstrafe vor. Mit Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB haben sich allerdings die Voraussetzungen zur Gewährung eines bedingten Strafvollzugs geändert und sind neu in Art. 42 StGB zu finden, weshalb das Ver- hältnis zwischen den beiden Bestimmungen (Art. 10 Abs. 2 VStrR und Art. 42 StGB) als ungeklärt gelten muss. Da das neue Sanktionensystem des StGB den bedingten Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr ausdrücklich erwähnt, darf darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber einen solchen bedingten Voll- zug auch nicht mehr wollte. Dies spricht dafür, dass der bedingte Strafvollzug einer

- 8 - Ersatzfreiheitsstrafe auch im Verwaltungsstrafrecht nicht mehr gewährt werden sollte (zum Ganzen: EICKER/FRANK/ACHERMANN, Verwaltungsstrafrecht und Ver- waltungsstrafverfahrensrecht, Bern 2012, S. 80). Schliesslich wäre es in diesem Sinne stossend, wenn es der Verurteilte in der Hand hätte, sich dem Vollzug der Busse (unbedingt) zu entziehen, indem er diese nicht bezahlt und stattdessen eine bedingte Freiheitsstrafe erhielte. Die Strafrechtspflege verlöre an Glaubwürdigkeit, wenn nach den in Art. 35 und 36 differenziert angebotenen Lösungsvarianten am Ende für den Verurteilten die Möglichkeit bestünde, überhaupt keine Leistung zu erbringen (TRECHSEL/KELLER, in: Trechsel/Pieth [H rsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 36 StGB N. 11). 3.2 Trotz dieser – zutreffenden – Lehrmeinung (E. 3.1) ist der Richter an das Legali- tätsprinzip gebunden, und die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VStrR vorliegend zu prüfen. Der Gesuchsgegner hat die Widerhandlung gegen das BankG, für welche er verurteilt wurde, vorsätz- lich begangen, es bestehen andererseits aber keine Anhaltspunkte dafür, dass er innerhalb der Frist von 5 Jahren gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR bereits einmal wegen einer Widerhandlung gegen das BankG bestraft worden wäre. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ist somit gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR nicht von vornhe- rein ausgeschlossen.

Es ergeben sich jedoch Umstände, welche bezweifeln lassen, dass dieser sich zukünftig dauernd wohl verhalten wird. In Bezug auf seine Bewährungsaussichten fällt negativ auf, dass A. aufgrund seiner mehrjährigen Drogensucht mehrfach vor- bestraft ist. So wurde er mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Januar 2009 wegen mehrfacher Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäu- bungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) sowie wegen mehrfacher Übertretung ge- gen das BetmG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt voll- ziehbar mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 500.–, mit Urteil des der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Mai 2009 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG sowie mehrfacher Übertretung gegen das BetmG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 500.– (Teilzusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6.Januar 2009), mit Urteil der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

10. Januar 2011 wegen mehrfacher Vergehen gegen das BetmG sowie mehrfa- cher Übertretung gegen das BetmG zu gemeinnütziger Arbeit von 360 Stunden sowie einer Busse von Fr. 500.– und mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom

17. April 2013 wegen Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b des BetmG (Banden- begehung) sowie wegen Übertretung gegen das BetmG, unter Aufschub des Voll- zugs, zu einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, verurteilt. Immerhin ist

- 9 - A. zugutezuhalten, dass er laut Massnahmegutachten der Universität Zürich, Insti- tut für Rechtsmedizin, vom 25. Januar 2013, keine Drogen mehr konsumiere (pag. EFD 442.1-054.020.0068) und sich einer ambulanten Behandlung unterzieht (pag. 1.220.004). Laut Massnahmegutachten gab aber A. zu Protokoll, dass er "seine Rechte auch mit Gewalt" verteidige. Einsicht und Reue sind für A. offensichtlich fremd. Gemäss Gutachten reagiere A. "auf Frustrationen und Ungerechtigkeiten im Alltag eher impulsiv und aufbrausend" (pag. EFD 442.1-054.020.0062). Schliesslich zeigt die Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner beharrlich weigert, die ihm rechtskräftig auferlegte Busse zumindest auch nur ansatzweise in Raten- zahlungen zu bezahlen, ganz anschaulich, dass er sich von dieser wenig beein- drucken lässt. Er ist sich offensichtlich der Ernsthaftigkeit der Situation nicht be- wusst. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine bedingt aus- gesprochene Ersatzfreiheitsstrafe beim Gesuchsgegner irgendwelchen Eindruck hinterliesse; vielmehr würde er sich damit in seiner Ausweichtaktik bestätigt fühlen. In diesem Sinne würde eine solche bedingte Ersatzfreiheitsstrafe den Gesuchs- gegner auch nicht von der Begehung weiterer Delikte abhalten. Schliesslich wirkte er während des ganzen gerichtlichen Verfahrens trotz Kenntnis des gegen ihn lau- fenden Umwandlungsverfahrens in keinerlei Weise mit. Gesamthaft lässt das vom Gesuchsgegner gezeigte Verhalten eine günstige Prognose nicht zu bzw. ist die Befürchtung angebracht, dass er sich nicht bewähren wird. Die Ersatzfreiheits- strafe von 90 Tagen ist somit zu vollziehen. Der Vollzug ist dem Kanton Zürich zu übertragen, wo der Gesuchsgegner seinen letzten Wohnsitz hatte. Schliesslich ist dieser darauf hinzuweisen, dass mit der vollständigen Bezahlung der Busse vor Strafantritt der Vollzug vermieden werden kann (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

4. Verfahrenskosten Gemäss Art. 97 Abs. 1 VStrR bestimmen sich die Kosten des gerichtlichen Ver- fahrens und deren Verlegung, vorbehältlich Art. 78 Abs. 4, nach den Artikeln 417

– 428 StPO. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat A. als unterlegene Partei die Gerichtskosten zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 73 StBOG i.V.m. Art. 5 und 7 Abs. 1 lit. a des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR, SR 173.713.162]).

- 10 - Der Einzelrichter erkennt:

1. Die mit Strafbescheid des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom 1. Juli 2014 ge- gen A. ausgefällte Busse von Fr. 4'500.– wird in 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe umge- wandelt.

2. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt (Art. 74 StBOG).

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden A. zur Bezahlung auferlegt.

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an

 Bundesanwaltschaft, vertreten durch Marco Abbühl, Stv. Leiter Rechtsdienst  Eidgenössisches Finanzdepartement, vertreten durch Herrn Daniel Roth, Leiter Rechtsdienst

Das Urteil bzw. Dispositiv wird in der nächsten Ausgabe des Bundesblattes (BBl) veröf- fentlicht.

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)  Bundesamt für Justiz, Schweizerisches Strafregister

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Be- schwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 1.Oktober 2015