Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten vor, er habe über seinen eigenen Facebook-Account anlässlich einer Diskussion innerhalb der Veranstaltung F._____ des Vereins G._____ den Privatkläger C._____ als Ras- sisten und Faschisten bezeichnet und einen Link zum Bericht H._____ von J._____ aus dem Jahre … hinzugefügt, in welchem der Geschädigte C._____ un- ter anderem als Antisemit und Rassist bezeichnet werde, hinzugefügt. Dies habe der Beschuldigte ohne objektiv begründete Veranlassung, mithin weder zur Wah- rung öffentlicher noch privater Interessen, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung und mit vorwiegender Absicht, dem Geschädigten Übles vor- zuwerfen, getan (act. 45 S. 2). 1.2. Zudem habe der Beschuldigte über seinen Facebook-Account an folgen- den Daten folgende Postings auf Facebook innerhalb der Gruppe P._____ und Q._____ mit "gefällt mir" markiert oder kommentiert (act. 45 S. 3):
a. Post von L._____ vom tt.mm.jjjj [Post 1]: „Die antisemitischen Äusserungen [von] C._____ sind ein deutliches Zeichen dafür, wie … [aktivistische Tätigkeit] zu werten ist“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
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b. Post von L._____ vom tt.mm.jjjj [Post 2]: „Es sind eine Reihe antisemitischer Äusserungen [von] C._____ dokumen- tiert. In einem Gerichtsverfahren zu dieser Bezeichnung würde er ziemlich schlecht dastehen“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
c. Post von L._____ bzw. M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 3]: „Dass D._____, den du laut eigenen Angaben unterstützt, von einem Antise- miten geleitet wird…“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
d. Post von L._____ bzw. M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 4]: „Darf ich den Antisemitismus [des] D._____-Präsidenten…“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
e. Post von M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 5]: Post, in welchem der Privatkläger C._____ mehrfach als antisemitisch und rassistisch und der Privatkläger D._____ als antisemitisch[…] bezeichnet wird. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
f. Link von N._____ vom tt.mm.jjjj [Post 6]: Link zur Publikation „[…] – Toleranz für Antisemitismus und Sekten […]“ auf L._____. … [Top-Level-Domain]. In dieser Publikation wird behauptet, der Privatkläger C._____ sei ein Antisemit und Präsident einer antisemitischen Organisation und neonazistischen … [aktivistische Organisation]. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
g. Link von O._____ vom tt.mm.jjjj [Post 7]: Link zu einer Publikation der Organisation … . In dieser Publikation wird eine alte Verurteilung des Privatklägers C._____ wegen Verstoss gegen die Anti- Rassismusstrafnorm neu aufgewärmt und wieder in die Erinnerung der Öf- fentlichkeit gerufen. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button 1.3. Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklage am tt.mm.jjjj den Facebook- Post von I._____ vom [Vortag] tt.mm.jjjj zum Thema C._____ mit den Worten
- 8 - „[D._____] und Personen davon legen eine rassistische Haltung an den Tag“ auf der Facebookseite P._____ kommentiert (act. 45 S. 4).
2. Standpunkt des Beschuldigen 2.1. Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Beginn der Strafun- tersuchung bestätigt, dass das Facebook-Profil B._____ ihm gehöre (act. 26/1 S. 1). Er führte im Vorverfahren sodann konstant aus, einen eigenen Computer zu haben, auf welchen nur er selber Zugriff habe. Seine Partnerin, mit der er zu- sammen lebe, habe einen eigenen Computer und benutze nicht seinen Computer (act. 26/1 S. 2; act. 26/3 S. 5 f.). Der Beschuldigte zeigt sich zudem bereits in der Untersuchung geständig, den Link zum Bericht H._____ von J._____ aus dem Jahre …, in welchem der Privat- kläger C._____ unter anderem als Antisemit und Rassist bezeichnet werde, in ei- nem Post verlinkt zu haben. Er gab an, dass er den Link zum Bericht H._____ hinzugefügt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dieser Bericht der Wahr- heit entspreche. Er habe den Bericht gelesen, könne ihn aber nicht mehr wieder- geben. Er habe den Bericht als Beitrag in einer Diskussion hinzugefügt, in der es darum gegangen sei, dass D._____ von der Teilnahme an einer F._____ [Veran- staltung] ausgeschlossen werden sollte. An der Diskussion seien viele Leute be- teiligt gewesen (act. 26/3). Zu den übrigen Vorwürfen äussert sich der Beschuldigte während der Untersu- chung nicht, wobei er auf die Frage, ob er die Beiträge mit "gefällt mir" markiert habe, sagt, dass dies schon sein könne. Angesprochen darauf, weshalb es sein könne, dass er die Beiträge mit "gefällt mir" markiert habe, gab der Beschuldigte an, er sei von einer freien Meinungsäusserung ausgegangen. Auf den Vorhalt des Linkes von O._____ vom tt.mm.jjjj [Post 7], gab der Beschuldigte an, dass er darin nichts Falsches sehe, aber sich nicht mehr erinnern könne, ob er diesen mit "ge- fällt mir" markiert habe (vgl. dazu act. 26/3 S. 2 ff.; act. 26/2). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er, diesen link mit dem "like-Button" versehen zu haben (act. 59 S. 8).
- 9 - Auf die Frage, wie der Beschuldigte darauf komme, dass der Privatkläger ein An- tisemit sein könnte, erklärt dieser, dass er dies aufgrund verschiedener Sachen, die er selber in den D._____ News und an anderen Orten im Internet gelesen ha- be, denke. Das Gleiche gelte für die Bezeichnung als Rassist. So habe er einen Artikel des Privatklägers gelesen, in dem es darum gegangen sei, dass nicht noch mehr Leute aus dem … Raum "zu uns" kommen sollten, da diese alle … [be- stimmte Handlung]. Er könne den Artikel zwar nicht mehr wörtlich zitieren, dieser habe aber im Original sehr übel geklungen. Ein weiteres Beispiel komme ihm ge- rade nicht in den Sinn. Auf die Frage, ob ihm Verurteilungen von C._____ bekannt seien, antwortet der Beschuldigte, dass es Verurteilungen betreffend den Verstoss gegen das Antirassismus-Gesetz wegen Antisemitismus gegeben habe. Er wisse aber nicht, wie alt diese seien. Er habe dies aus dem Internet, welches voll sei mit zuverlässigen und nachprüfbaren Angaben diesbezüglich. Der Be- schuldigte gab weiter an, dass man seine Zustimmung ausdrücke, wenn man ei- nen Beitrag auf Facebook mit "gefällt-mir" markiere. Wie viele Leute dies sehen könnten, wisse er nicht. Inhaltlich täten ihm die Beiträge nicht leid, allerdings hätte er diese Sachen nicht gesagt, hätte er gewusst, was es nach sich ziehen würde, wenn man sich das Recht nehme, seine freie Meinung zu äussern (act. 26/3). 2.2. An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger C._____ anlässlich einer Diskussion innerhalb der Veranstaltungsseite F._____ als Rassisten und Faschisten bezeichnet zu haben (act. 59 S. 2 f.). Sodann aner- kannte er, die ihm in der Anklage vorgeworfenen "likes" bewusst gesetzt zu ha- ben, weil er hinter den Aussagen stehen könne (act. 59 S. 3-7). Auch anerkannte der Beschuldigte, den Kommentar: "[D._____] und Personen davon legen eine rassistische Haltung an den Tag" zum Post von I._____ angebracht zu haben (act. 59 S. 7). Der Beschuldigte hat sodann eingestanden, dass er sich bei diesen Handlungen bewusst gewesen sei, dass dieser Inhalt auf Facebook durch mehrere Leute er- sichtlich war (act. 59 S. 9 f.).
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3. Weitere Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes die- nen, neben den Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragungen vom 12. Juli 2016 (act. 26/1) und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2016 (act. 26/3), die durch den Privatkläger C._____ einge- reichten Printscreens (act. 3/1-4; act. 22/2). Darauf sind sowohl die durch den Be- schuldigten angefertigten Beiträge, als auch die "likes", welche vom Facebookpro- fil des Beschuldigten gesetzt wurden, fotografisch festgehalten.
4. Fazit Gestützt auf das Geständnis und die weiteren Beweismittel ist der Sachverhalt gemäss Anklage damit erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhalt als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte habe das ihm in der Anklage vorgeworfenen Ver- halten ohne objektiv begründete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffent- licher noch privater Interessen, im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit seiner Be- hauptung und mit der vorwiegenden Absicht, den Privatklägern Übles vorzuwer- fen, verwirklicht.
2. Ausführungen der Verteidigung Es habe sich in keiner Weise um eine Rufmordkampagne gehandelt, wie die Pri- vatklägerschaft habe vorbringen lassen. Vielmehr habe ein Generationenwechsel in der … [aktivistische Bewegung] stattgefunden und eine Debatte ausgelöst. Die neuen … [aktivistische Mitglieder] distanzierten sich vom provokativen Agitations- stil des Privatklägers C._____. Diese Abgrenzung habe zu einer öffentlichen Dis- kussion geführt. Der Beschuldigte kämpfe dafür, dass die eigene Meinung weiter-
- 11 - hin offen gesagt werden dürfe (act. 62 S. 3). Durch das liken werde ein Text nicht weiterverbreitet, sondern der like-Button liefere nur den link zum Beitrag, der geli- ked wurde. Der Beschuldigte habe nur einen Kommentar geschrieben, dabei handle es sich um ein Werturteil im Rahmen der Debatte über C._____ Agitati- onsstil, der mit Rücksicht auf die frei Meinungsäusserung zulässig sein müsse (act. 62 S. 10). Durch das "liken" werde der Text nicht verbreitet, sondern der link müsse zuerst noch aufgegriffen werden. Sodann sei das "liken" weniger als ein "retweet" (Prot. S. 19).
3. Ausführungen der Privatkläger Die Privatkläger hielten fest, dass die Vorwürfe "antisemitischer [D._____]" und "neonazistischer [D._____]" und auch die Vorwürfen gegen den Präsidenten [von] D._____ ungerecht und falsch seien. [Das Vizepräsidium] des Privatklägers D._____ verabscheue Rassismus und Antisemitismus zutiefst und würde niemals mit einem Antisemiten, Neonazi oder Rassisten zusammen arbeiten. Der Be- schuldigte habe sich nicht darüber geäussert, worauf er sich bei der Beteiligung an der Kampagne gegen die Privatkläger stütze und wo er sich informiert habe (act. 60). Der Beschuldigte habe mit den "likes", die er gesetzt habe, die Unter- stützung der Verleumdungskampagne gewollt und dies mit seinen Kommentaren noch verstärkt. Das "liken" sei eine Möglichkeit unter vielen, sich einer Äusserung anzuschliessen, diese gutzuheissen. Der Beschuldigte habe durch seinen Vertei- diger behaupten lassen, die Rassismus - und Antisemitismus-Vorwürfe entsprä- chen der Wahrheit und seien von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Das "liken" sei, entgegen den Äusserungen von Professor U._____, auch eine Weiter- verbreitung des "gelikten" Inhaltes (act. 65).
4. Objektiver Tatbestand der üblen Nachrede 4.1. Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (TRECHSEL/LIEBER in: Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, Zü- rich/St. Gallen, 2. Auflage, 2013, N1 zu Art. 173).
- 12 - 4.2. Ehrverletzende Äusserungen im Sinne einer Verleumdung oder einer üblen Nachrede können damit nur Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten sein, welche gegenüber einem Dritten gemacht wurden (BSK StGB II-RIKLIN, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 173 N 43 ff.). Tatsachen sind Er- eignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich wer- den (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O, N 2 zu Art. 173, m.w.H.). Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Es geht um Meinungs- äusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Gemischte Werturteile werden in Bezug auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt; wenn sich die Bewertung der wahren oder für wahr gehaltenen Tatsachen nicht im Rahmen des Vertretbaren hält, liegt allenfalls eine Beschimpfung (Art. 177 StGB) vor. 4.3. Massgeblich ist stets der Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste. Es kommt dabei nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auf den Gesamtzu- sammenhang des Textes (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 173, m.w.H.). Es entscheidet sich aufgrund des Gesamtzusammenhangs auch, ob ei- ne Äusserung als Tatsachenbehauptung, gemischtes Werturteil oder reines Wert- urteil (Formalinjurie) aufzufassen war (vgl. BGE 121 IV 76 E 2/a/bb). 4.4. Vorab ist somit festzustellen, ob es sich bei der inkriminierten Äusserung um eine reine Tatsachenbehauptung oder aber um ein (reines oder gemischtes) Werturteil handelt. Ist die inkriminierte Äusserung wertend, hat das Gericht so- dann zu prüfen, ob die vorgenommene Wertung in einem erkennbaren Bezug zu weiteren, vom Beschuldigten (im Gesamtzusammenhang, d.h. innerhalb dessel- ben Textes) behaupteten Tatsachen steht und angesichts dieser Tatsachen sach- lich vertretbar erscheint. Fehlt eine dieser Voraussetzungen (Tatsachenbezug und sachliche Vertretbarkeit des Werturteils), ist lediglich der Tatbestand der Be- schimpfung (Art. 177 StGB) zu prüfen. Es ist zu ermitteln, welche Bedeutung der unbefangene Normadressat dem Werturteil beilegen musste. Dabei ist nicht in erster Linie auf den heutigen Sprachgebrauch, sondern vielmehr auf den Ge-
- 13 - samtzusammenhang, mithin auf den Eindruck, welcher aufgrund der weiteren im Text enthaltenen Aussagen entsteht, abzustellen (vgl. BGE 121 IV 76 E. 2/a/bb). 4.5. Steht fest, was die konkrete Bedeutung des gemischten Werturteils bzw. was die darin enthaltene Tatsachenbehauptung ist, kann mit dem gemischten Werturteil wie mit einer reinen Tatsachenbehauptung verfahren werden. Es ist al- so zu prüfen, ob die behauptete Tatsache ehrenrührig und – gegebenenfalls – ob sie wahr oder unwahr ist (vgl. BGE 121 IV 76 Erw. 2/a/bb). 4.6. Der strafrechtliche Begriff der Ehre umfasst bloss die sittliche Ehre, also der Ruf als ehrbarer Mensch, und ist damit enger gefasst als der zivilrechtliche Begriff. Nicht strafbar sind hingegen Aussagen über Eigenschaften, welche die Stellung einer Person in der Gesellschaft oder die soziale Bedeutung einer Per- son betreffen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 16 f.). Der gesellschaft- liche Ruf ist hingegen nicht geschützt (BGE 71 IV 225, 230; 105 IV 111, 112; 119 IV 44, 47). Wird jedoch jemand zum Beispiel bezüglich seiner politischen Gesin- nung als "nazihaft" geschildert oder wird jemandem vorgeworfen, er habe Sympa- thien für das Naziregime, so ist mehr als nur die gesellschaftliche Ehre betroffen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 25). 4.7. Gemäss erstelltem Vorwurf der Anklageschrift hat der Beschuldigte die Pri- vatkläger als Antisemiten resp. antisemitische[…] … [Personenzusammen- schluss], Rassisten und Faschisten bezeichnet oder Facebook-Postings mit sol- chen Inhalten geliked oder verlinkt. Dies tat er, gemäss Anklageschrift, als Beitrag in einer Diskussion darüber, ob die Privatkläger an der Veranstaltung W._____ teilnehmen oder eben nicht teilnehmen sollten. Auf die Frage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte darauf komme, dass der Privatkläger C._____ ein Antisemit sein könnte, gab der Beschuldigte an, dass er dies aufgrund von verschiedenen Sachen denke, welche er in den D._____-Nachrichten sowie an verschiedenen Orten im Internet gelesen habe (act. 26/3 S. 6). Auch die Verteidigung des Be- schuldigten brachte vor, dass das Internet voll sei mit Informationen über die Strafverfahren des Privatklägers C._____, so gäbe es insbesondere auch ein Wi- kipedia Artikel und auch die D._____-Nachrichtenseite informiere darüber (act. 55
- 14 - S. 2 und act. 56/2). Da damit vom Beschuldigten ein Bezug zu überprüfbaren Tat- sachen vorgebracht wird, handelt es sich um ein gemischtes Werturteil. 4.7.1. Unter "Rassismus" wird einerseits die "Lehre" verstanden, "nach der be- stimmte Rassen oder auch Völker hinsichtlich ihrer kulturellen Leistungsfähigkeit anderen von Natur aus überlegen sind", und andererseits die "entsprechende Einstellung, Denk- und Handlungsweise gegenüber Menschen (bestimmter) ande- rer Rassen oder auch Völker" (vgl. Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Bd. 5, 1980, S. 2099). Mit der Aussage des Beschul- digten, dass D._____ eine "rassistische Haltung" an den Tag legt, könnte sodann eine Rassendiskriminierung im strafrechtlichen Sinne gemeint sein. Diese fragli- che Bezeichnung ist nach Massgabe des Durchschnittslesers geeignet, den D._____ im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, wird ihm doch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich zumindest bedenk- lichem Handeln vorgeworfen(vgl. BGE 138 III 641). Der Ruf der Privatkläger als ehrbare Personen wurde damit durch die Aussage des Beschuldigten geschädigt. Wodurch die Privatkläger eine rassistische Haltung an den Tag legen resp. wes- halb der Privatkläger C._____ ein Rassist sein sollte, wird in den jeweiligen Posts nicht weiter begründet. Für den Durchschnittsadressaten ist daher nicht erkenn- bar, auf was sich eine solche beschriebene "rassistische Haltung" stützt. Dieses von jeglichen Beispielen losgelöste verallgemeinernde gemischte Werturteil ver- letzt somit die sittliche Ehre der beiden Privatkläger. 4.7.2. Auch die Bezeichnungen "Antisemit", "antisemitischen Äusserungen", "anti- semitische[…] … [Personenzusammenschluss]" und "antisemitische … [Perso- nenzusammenschluss]" sind geeignet, eine Person im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzten, wird ihr doch auch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen (vgl. BGE 138 III 641 E. 3). Somit wurde der Ruf der Privatkläger als ehrbare Personen auch durch diese Aussagen des Beschuldigten geschädigt, weswegen auch der Vorwurf des Antisemitismus klar als ehrverletzend einzustufen ist. 4.7.3. Mit den Äusserungen "neonazistische[…] … [aktivistische Tätigkeit]" sowie "Faschist" wird den Privatklägern im Gesamtzusammenhang zumindest eine
- 15 - Sympathie im Sinne einer gewissen Nähe zum nationalsozialistischen Regime vorgeworfen. Wer Sympathien für das nationalsozialistische Regime hegt, ist an- gesichts der von diesem begangenen Gräueltaten kein ehrbarer Menschen (vgl. BGE 121 IV 76 E. 2/a/bb; BGE 137 IV 313; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O, N 6 zu Vor Art. 173; BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 25). Damit verletzen auch diese Aussagen die sittliche Ehre der beiden Privatkläger. 4.8. Träger des Rechtsgutes Ehre sind primär natürliche Personen (vgl. BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 38). Der Privatkläger D._____ ist eine juris- tische Person, weshalb sich die Frage stellt, ob diese überhaupt Trägerin des Rechtsgutes Ehre sein kann. Bleibt der strafrechtliche Ehrbegriff auf die sittliche Ehre beschränkt, kann diese nicht ohne Weiteres auch einer juristischen Person oder anderen Personengesamtheit zuerkannt werden. Jedoch kann auch eine ju- ristische Person gemäss sittlichen Massstäben handeln oder nicht. Eine juristi- sche Person kann somit einen Ruf haben, welcher vom Ruf ihrer Mitglieder weit- gehend unabhängig ist und aufgrund diverser Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutz bedarf (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 40). Das Bundesgericht hat die Ehrenfähigkeit von juristischen Personen sodann auch an- erkannt (vgl. BGE 71 IV 36 f.; 96 IV 148 f.; 99 IV 1; 100 IV 43, 45; 108 IV 21 f.). Damit sind sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ als juristische Person Träger des Rechtsgutes Ehre. 4.9. Die ehrverletzende Äusserung muss gegenüber einem Dritten bzw. einem "Anderem" erfolgen, dabei genügt es, wenn es sich um eine einzige Person han- delt (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 6). Dritter ist jede Person, die nicht mit dem Verletzten oder Täter identisch ist. Vorliegend hat der Beschuldigte seinen Beitrag innerhalb einer Diskussion auf Facebook veröffentlich, sowie Beiträge innerhalb der Gruppen P._____ und Q._____ mit gefällt mir markiert. Es war ihm bewusst, dass dies damit einer gros- sen Gruppe von Personen (so spricht er selber von "viele Leute") einsehbar ge- wesen ist (act. 26/3 S. 2, act. 59 S. 9). Die gemachten resp. verbreiteten Äusse- rungen erfolgten damit gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen.
- 16 - 4.10. Die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen "likes" sowie auch der in einem Kommentar eingefügte Link zum Bericht H._____ von J._____ aus dem Jahre … wurden nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von Dritten aufge- stellt und vom Beschuldigten mit "gefällt mir" markiert, kommentiert resp. verlinkt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die Wiederholung eines bereits allgemein bekannten Vorwurfs den Tatbestand der üblen Nachrede durch die Va- riante des Weiterverbreitens erfülle (BGE 73 IV 30 E. 1). 4.11. Weiterverbreiten: Das Betätigen des "Gefällt-mir-Zeichens" ist als Zustim- mung zum Beitrag zu werten. Dies signalisiert das "Daumen-hoch-Symbol" ein- deutig. Eine ablehnende Haltung gegenüber eines Facebook-Posts bedürfte ent- weder eines entsprechenden Kommentars oder zumindest eines Ingnorierens. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung denn auch klar gemacht, dass er inhaltlich zu den von ihm "gelikten" Äusserungen stehe und er mit dem Inhalt einverstanden war (act. 59 S. 3, 4 und 6). Allgemein gilt, dass wenn ein Facebook-Nutzer einen Beitrag liked, dies je nach Einstellung des Facebook-Kontos öffentlich oder zumindest für die Freunde des Nutzers erkennbar ist. Auch wird ein andere Benutzer - wiederum je nach Einstel- lung - benachrichtigt, wenn jemand anderes einen von ihm gelikten oder kommen- tierten Beitrag ebenfalls liked oder kommentiert. Wie den von den Privatklägern eingereichten Printscreens zu entnehmen ist, sind auf der Seite P._____ alle likes und Kommentare einsehbar und auch den Urhebern ohne weiteres zuzuordnen (act. 22/2/7). Damit ist ein Weiterverbreiten durch den Beschuldigten durch sein liken und kommentieren zu bejahen. Indem der Beschuldigte die fraglichen Äusserungen positiv bewertet hat, hat er die mit seinem "gefällt mir" - Aktion verknüpften Inhalte der primären Posts implizit wiedergegeben. Auf diese Weise hat er die Äusserungen in der Facebookgruppe Q._____ sowie P._____ in zustimmender Weise weiterverbreitet. Der Privatkläger C._____ ist, wie er auch selber angibt, eine Person der Zeitge- schichte und des öffentlichen Lebens. Er ist Geschäftsführer und Präsident einer
- 17 - gemeinnützigen … [Organisation] mit rund … [Anzahl] Mitgliedern (act. 17 S. 6). Laut Bundesgericht ist eine Berichterstattung mit Namensnennung in Zusammen- hang mit einem Gerichtsurteil bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Inte- ressenlage gerechtfertigt (vgl. BGer 5A_207/2015 vom 03.08.2015, E. 5.1.; BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Der Privatkläger C._____ wurde im Jahre … vom Zürcher Obergericht wegen Widerhandlung gegen die Rassismusstrafnorm zu einer un- bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diese Verurteilung (vgl. act. 18/2 S. 6). Auf der Homepage des D._____ selbst wird auf diese Verurteilung hingewiesen (vgl. act. 27/4 S. 5; act. 56/1 S. 3). Da auf der Homepage [von] D._____ – deren Präsident der Privatkläger C._____ selbst ist – auf diese Verurteilung hingewiesen wird, verletzt ein Hinweis auf diese Verur- teilung durch eine Drittperson die sittliche Ehre des Privatklägers C._____ nicht. Das "Liken" eines Links zu einer Publikation, welche auf diese Verurteilung hin- weist, ist deswegen nicht strafbar. Aus dem dem Beschuldigten unter tt.mm.jjjj [Post 7] gemachten Vorwurf ist ein strafbares Verhalten somit nicht zu erkennen, dies auch unter Beizug der zugehörigen Printscreens (act. 22/2/8.1.).
5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte durch seine "li- kes" und seinen Link sowie durch den Kommentar in Bezug auf die Privatkläger durch den Gebrauch der Bezeichnung Rassismus, Antisemitismus und Faschis- mus deren Ehre verletzt hat. Sodann unterstellen die Posts gegenüber einem un- befangenen Durchschnittsleser den Privatkläger eine rassistische, antisemitische oder faschistische Verhaltensweisen, die als ehrenrührige Tatsachen anzusehen und unbestritten geeignet sind, deren Ruf zu schädigen.
6. Subjektiver Tatbestand der üblen Nachrede 6.1. Der subjektive Tatbestand bei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB setzt stets Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei ein Eventualvorsatz bereits genügt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er sich der Unwahrheit seiner
- 18 - Äusserungen bewusst ist (BGE 118 IV 153 E. 5g). Ebenfalls nicht erforderlich ist eine besondere Beleidigungsabsicht (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 9 ff.). 6.2. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140 mit Hinweisen; so schon BGE 69 IV 75 E. 5). 6.3. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Likes, den Link und den Kom- mentar mit Wissen und Willen auf Facebook gegenüber Dritten getätigt. Dabei hat er dies bewusst und gewollt gemacht und es musste ihm die Ehrenrührigkeit sei- ner Beiträge klar gewesen sein und auch, dass solche Äusserungen ehrverlet- zend sind. Ihm war jedoch seine eigene Meinungsäusserungsfreiheit wichtiger und er hat mit der Veröffentlichung, der "gefällt-mir" Markierung und den Verlin- kungen bereitwillig hingenommen, dass die Privatklägerschaft durch diese Beiträ- ge in ihrer Ehre verletzt wird. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gehan- delt.
7. Rechtswidrigkeit und Schuld 7.1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe geniessen Vorrang vor den Entlas- tungsbeweisen. Greift ein Rechtfertigungsgrund, bedarf es somit gar keines Ent- lastungsbeweises mehr (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 12). Als Rechtfertigungsgrund kommt bei Ehrverletzung namentlich die Pflichtenkolli- sion (Art. 14 StGB; Amtspflicht, Aussagepflicht des Zeugen etc.) infrage. Theore- tisch denkbar wäre auch Notwehr bzw. Notstand. Vorliegend sind solche Recht- fertigungsgründe aber nicht ersichtlich.
- 19 - 7.2. Der Verteidiger des Beschuldigten machte bereits im Vorfeld der Haupt- verhandlung geltend, dass der Privatkläger C._____ und D._____ seine Nachrich- ten mit einer Auflage von über 2 Mio. vertreibe und diese daher als Personen des öffentlichen Lebens einzustufen seien, zumal diese auch in der Öffentlichkeit poli- tische Interessen verträten (act. 42). Personen des öffentlichen Lebens müssten sich sodann gefallen lassen, was über sie an Kritik öffentlich geäussert werde. 7.2.1. Die gemachten bzw. mit like verbreiteten oder verlinkten Aussagen können sodann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass im überwiegenden Informa- tionsinteresse der Öffentlichkeit ein erhöhtes Mass an Publizität und ein herabge- setzter Persönlichkeitsschutz in Kauf genommen werden muss, wer sich in der Öffentlichkeit exponiert. Die Bekanntheit der Privatkläger gestatten es, die Ehrver- letzungen nach einem etwas anderen Massstab zu beurteilen, vermögen aber weder die Verbreitung von wahrheitswidrigen Tatsachen, noch die Veröffentli- chung von Werturteilen zu rechtfertigen, die mit Rücksicht auf den diesen zugrun- de liegenden Sachverhalt nicht als vertretbar erscheinen (vgl. dazu auch BGE 138 III 641 E. 4.4.3.). 7.2.2. Unumstritten dürfte sein, dass der Täter keinerlei berechtigte Interessen zu wahren vermag, indem er eine Tatsachenbehauptung verbreitet, von welcher er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie unwahr ist. Die Frage aber, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist oder der Täter sie zumindest in gutem Glauben für wahr hielt, ist Thema der Entlastungsbeweise und dort zu behandeln. Die Wah- rung berechtigter Interessen ist Voraussetzung dafür, dass der Täter zum Entlas- tungsbeweis zugelassen wird (wer "ohne begründete Veranlassung" handelte, wird nicht zum Beweis zugelassen; Art. 173 Ziff. 3 StGB). Mit anderen Worten kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen – mit we- nigen, hier nicht relevanten Ausnahmen (Weiterverbreitung ehrverletzender Be- hauptungen, Verdächtigungen und Gerüchte; vgl. BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O, N 26 ff. zu Art. 173 StGB) – keine eigenständige Bedeutung zu. Folglich ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 7.3. Es sind damit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
- 20 -
8. Entlastungsbeweis 8.1. Allgemeines Der Beschuldigte bleibt trotz schuldhaften Erfüllens des Tatbestands der üblen Nachrede straflos, wenn er im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen wird und ihm dieser Beweis gelingt (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Zulassung zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis ist von Amtes wegen zu prüfen (SCHUBARTH, Komm. zu Art. 173–186 StGB, BT, 3. Bd., Bern 1984, N 70 zu Art. 173), wobei die Beweislast dem Beschuldigten ob- liegt (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 14 zu Art. 173). Nicht zugelassen zum Entlas- tungsbeweis wird der Täter gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB dann, wenn er die inkri- minierten Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie oh- ne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbrei- tet hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Die beiden Ausschlussvorausset- zungen (fehlende öffentliche Interessenwahrung/begründete Veranlassung und Absicht, Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorhanden sein (anstatt vieler: RI- KLIN, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 173 StGB). 8.2. Der Verteidiger bringt vor, der Beschuldigte sei selbstverständlich zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen, da er die Äusserungen aufgrund begründeter Veran- lassung zu Wahrung öffentlicher oder privater Interessen gemacht habe; nicht in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (act. 62 S. 3 f.). Weiter macht er gel- tend, dass das Internet voller Informationen über die Strafverfahren des Privatklä- gers C._____ sei. Es werde insbesondere auf der eigenen Seite des Privatklägers D._____ sowie in einem Wikipedia Artikel über diese berichtet, weshalb der Be- schuldigte angenommen habe, dass die getätigten Kommentare auf Tatsachen beruhten (act. 55; act. 56/2; act. 59. S. 2). Er habe ein ausgeprägtes Rechts- und Unrechtsbewusstsein. Es sei ihm wichtig, klar Position zu beziehen, wenn ihm et- was Unbehagen bereite. 8.3. Damit ist eine reine Absicht, Übles vorzuwerfen, nicht nachweisbar. Viel- mehr ergibt sich als Motiv für das Handeln des Beschuldigten seine politische Ge-
- 21 - sinnung und der Wille, sich in der … [aktivistische Tätigkeit] zu engagieren (act. 59 S. 3). Der Beschuldigte ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 8.4. Wahrheitsbeweis 8.4.1. Allgemeines Eine wahre ehrverletzende Behauptung ist in der Regel straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis führen, ist jedoch hierbei beweispflichtig. Gegenstand des Wahrheitsbeweises sind nur Tatsachen. Der Wahrheitsbeweis kann sich auf Umstände stützen, die dem Beschuldigten erst nach der Äusserung bekannt wer- den oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben, dies im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 13 f.). 8.4.2. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen wer- den nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (OFK-StGB-DONATSCH, 19. Auflage, Zürich 2013, N 26 zu Art. 173 StGB mit Hinweisen; BSK StGB II-RIKLIN, N 18 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Bei einem gemischten Werturteil ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und deshalb das Werturteil sachlich vertretbar ist (OFK-StGB-DONATSCH, a.a.O., N 27 zu Art. 173 StGB mit Hinweis auf BGE 121 IV 76). Bezüglich eines behaupteten Delikts ist der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur durch die entsprechende Verur- teilung zu erbringen (BSK StGB II-RIKLIN, N 15 zu Art. 173 StGB; BGE 106 IV 115, 117). Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (OFK-StGB- DONATSCH, a.a.O., N 28 zu Art. 173 StGB m.w.H.). 8.4.3. Tatsächlich also ergibt sich aus den Akten (vgl. act. 17 S. 2 ff.; act. 18/2 S. 6; act. 47 S. 6; act. 56/2 S. 1 ff.), dass der Privatkläger C._____ und der Privat- kläger D._____ vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitis- mus involviert waren und eine Verurteilung des Privatklägers C._____ wegen
- 22 - Verstosses gegen das Antirassismusgesetz ergangen ist. Allerdings ist dieser Be- zug für den Durchschnittsadressat durch die pauschale Verwendung der Wörter Antisemitismus, Rassismus und Faschismus in den dem Beschuldigten vorgewor- fenen Likes, Links und dem Kommentar nicht ersichtlich. Der Zusammenhang, mit den (weit zurückliegenden) Verfahren resp. der damaligen Verurteilung fehlt. Der unbefangene Leser, der die durch den Beschuldigten auf Facebook geposteten, verlinkten und mit "gefällt-mir" versehenen Beiträge zu Gesicht bekommt, geht deshalb davon aus, dass den Privatklägern aus aktuellem Anlass eine antisemiti- sche, rassistische und faschistische Weltanschauung nachgesagt wird. Eine sol- che aktuelle Haltung der Privatkläger vermag der Beschuldigte aber nicht darzu- stellen. Heute haben sich die Privatkläger denn auch klar von Antisemitismus, Rassismus und Faschismus distanziert (act. 60 S. 1). Die angesprochene Verur- teilung und die Prozesse des Privatklägers C._____ liegen nicht nur viele Jahre zurück, sondern betreffen auch konkrete, in den damaligen Entscheiden dargeleg- te Sachverhalte. Ein antisemitisches, rassistisches und faschistisches Verhalten vermag der Beschuldigte den Privatklägern somit im vorliegenden Fall aber nicht nachzuweisen. Der Beschuldigte kann somit den Wahrheitsbeweis nicht erbrin- gen. 8.5. Gutglaubensbeweis 8.5.1. Allgemeines Damit der Gutglaubensbeweis gelingt und der Beschuldigte straffrei bleibt, muss er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darlegen können, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Der Beschuldigte muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern. Es soll eine besondere Vorsicht gefordert werden, von dem, der seine Äusserungen mittels Medien weiterverbreitet. Bei der Prüfung, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeitpunkt der ge-
- 23 - machten Äusserungen Kenntnis hatte. Der Beschuldigte muss daher die Umstän- de, von denen er Kenntnis hatte, dartun. Darauf basierend muss das Gericht ent- scheiden, ob diese Umstände ausreichen, dass der Beschuldigte an die Richtig- keit der Äusserungen glauben durfte (BGE 124 IV 149 E. 3b m.w.H.). Vorliegend genügt der Beschuldigte seiner Beweispflicht nicht, wenn er nachweist, dass er die Tatsachen, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus auch dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen die Pri- vatkläger in guten Treuen der ehrrührigen Tatsachen verdächtigen durfte (vgl. da- zu BGE 102 IV 176 E. 2b), was vorliegend nicht geschah. 8.5.2. Der Beschuldigte gab dazu an, dass er den Link zum Bericht H._____ hin- zugefügt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dieser Bericht der Wahrheit entspreche. Auch sei das Internet voller Informationen über die Verurteilung des Privatklägers wegen Widerhandlung gegen die Rassismusstrafnorm. Dies könne selbst auf der Homepage des D._____ nachgelesen werden. Er wisse aber nicht, wie alt diese Verurteilung sei. Der Privatkläger C._____ habe die Verurteilung selber öffentlich behalten und habe sich von seinen Aussagen nie distanziert. Aufgrund dieser Verurteilung habe der Beschuldigte den Privatkläger C._____ als Rassisten und Faschisten bezeichnet bzw. Aussagen "geliked", bei welchen der Privatkläger C._____ als Antisemit bezeichnet worden sei. Zudem habe er einen Artikel des Privatklägers gelesen, in dem es darum gegangen sei, dass nicht noch mehr Leute aus dem afrikanischen Raum in die Schweiz kommen sollten, da die- se alle Fleisch essen würden. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass der Privatkläger C._____ Kontakte zur Revisionisten-Szene bzw. zu neonazistischen Zeitschriften gehabt habe. (vgl. act. 26/3; act. 59). Der Verteidiger des Beschul- digten erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, man erfahre im Internet sofort, dass der Privatkläger C._____ im Jahre … zu 45 Tagen Gefängnis wegen Verlet- zung der Antirassismusnorm verurteilt worden sei, weil er … [Industrieprozess] mit den Nazi-Verbrechen verglichen habe. Der Privatkläger C._____ verwende die Holocaustvergleiche noch immer, so etwa in den D._____-Nachrichten vom mm.2017. Dem Privatkläger C._____ fehle es somit nach wie vor an Einsicht in das Unrecht seiner Taten, er habe seine antisemitische Einstellung nicht revidiert. Er mache auch aus seiner Verurteilung kein Geheimnis, diese werde auf der In-
- 24 - ternetseite des D._____ wiedergegeben und ausführlich besprochen. Die Privat- kläger hätten zudem ihre Homepage dem Holocaustleugner K._____ als Plattform zur Verfügung gestellt. Aus diesen Gründen sei der Gutglaubensbeweis erbracht (act. 62 S. 5 ff.). 8.5.3. Der Vorwurf des Antisemitismus, Rassismus und des Faschismus stellen strafrechtlich relevante Tatbestände dar und sind daher sehr schwere Eingriffe in die sittliche Ehre einer (juristischen) Person. Umso mehr hätte sich der Beschul- digte entsprechend informieren müssen. Der Beschuldigte erklärte, er habe den Privatkläger C._____ aufgrund dessen Verurteilung als Rassisten und Faschisten bezeichnet bzw. Aussagen geliked, bei welchen der Privatkläger C._____ als An- tisemit bezeichnet worden sei. Die Verurteilung des Privatklägers C._____ und die dazugehörigen Prozesse liegen aber viele Jahre zurück und betreffen konkre- te, in den damaligen Entscheiden dargelegte Sachverhalte. Der Beschuldigte un- terliess es, zu überprüfen, ob dem Privatkläger C._____ aus aktuellem Anlass ei- ne antisemitische, rassistische oder faschistische Weltanschauung nachgesagt wird. Da sich über die Privatkläger, wie vom Beschuldigten selber bestätigt, sehr viele Informationen im Internet finden lassen, wäre es für den Beschuldigten ein leichtes gewesen, ohne grossen Aufwand die aktuell nötigen Informationen zu sammeln und seine Äusserungen entsprechend anzupassen. Der Beschuldigte durfte daher nicht an die Richtigkeit der Äusserungen glauben. Aus den genannten Gründen misslingt dem beweisbelasteten Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis.
9. Fazit Der Beschuldigte vermag weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis zu erbringen. Er hat sich demnach anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wobei keine Rechtsfertigun- gen- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.
- 25 - IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– pro Tages- satz bestraft, wobei im Falle der bedingten Ausfällung der Strafe eine Kumulation mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– möglich ist (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 42 Abs. 4 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der ordentliche und der theoretische Strafrahmen deckungsgleich ist.
2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (HUG in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
19. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (OFK-StGB-HUG, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Die aufgrund der Tatkomponente be- messene Strafe ist anhand von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im We-
- 26 - sentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während lau- fender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 2.2. Objektive Tatschwere Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Ge- fährdung, das Risiko und der Sachschaden etc. sowie die Art und Weise des Vor- gehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehre- ren Tätern und die hierarchische Stellung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dadurch strafbar machte, indem er Kommentare auf Facebook mit dem Zeichen "gefällt- mir" markiert und nur einen Kommentar selbst verfasst hat. Weiter kommt hinzu, dass das Ausmass der Ehrverletzung der Privatkläger durch diese Kommentare nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch dem Autor der markierten Kommenta- re, zuzurechnen ist und deshalb auch als gering bezeichnet werden kann. Schliesslich zeugt das Verhalten des Beschuldigten auch nicht von einer hohen kriminellen Energie. Daraus ergibt sich, dass das objektive Tatverschulden vorlie- gend unter Berücksichtigung aller tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbe- tracht des konkreten Strafrahmens als noch leicht zu bezeichnen ist. 2.3. Subjektive Tatschwere
- 27 - Bei der subjektiven Tatschwere ist die Art und Weise der Herbeiführung des ver- schuldeten Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beach- ten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und wusste, dass er durch seine Handlungen die Privatklägerschaft in ihrer Ehre verletzt bzw. verletzen könnte. Der Beschul- digte handelte zudem in der Absicht, den Privatkläger C._____ von einer Teil- nahme an der W._____ [Veranstaltung] fernzuhalten (vgl. act. 26/3; act. 59 ). Als Beweggrund seiner Handlung gab der Beschuldigte weiter an, seit klein auf ein ausgeprägtes Rechts- und Unrechtsbewusstsein zu haben, weshalb er klar Posi- tion bezogen habe. Man könne nicht auf der einen Seite eine[…] … [aktivistische Tätigkeit] propagieren und andererseits Menschen aufgrund ihrer Religion, Haut- farbe oder Herkunft zweitrangig behandeln (act. 59 S. 2 f.). Weder finanzielle noch sonstige rein egoistischen Motive zur Tatbegehung lagen vor. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die subjektiven Tatkomponenten die objektive Tat- schwere zu verringern vermögen. Folglich ist das Verschulden insgesamt als "leicht" einzustufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geld- strafe erweist sich als angemessen. 2.4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (HUG, in Do-
- 28 - natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 14 f.). Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen kann insbesondere auf die entsprechenden Einvernahmen verwiesen werden (vgl. act. 59). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. act. 29/1). Im Üb- rigen lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschul- digte gestand den eingeklagten Sachverhalt zu einem grossen Teil ein. Die Ge- ständnisse des Beschuldigten sind jedoch dahingehend zu relativieren, als es aufgrund der Beweislage nicht viel zu leugnen gab. So sind die einzelnen Hand- lungen dokumentiert (vgl. act. 3/3; act. 22/4/2; act. 22/4/2.2.). Sodann hat der Be- schuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt und Auskunft über seine Beweggründe gegeben. Das Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wird beantragt, den Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– unter Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestrafen (vgl. act. 45 S. 5). Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass es gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB grundsätzlich möglich ist, eine unbedingte Geld- strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden. Die sogenannten Schnittstellenproblematik widerspricht dem Rechtsempfinden und führt namentlich bei Massendelikten zu unhaltbaren Ergebnissen, da als Strafe für geringfügige Vergehen praktisch nur eine bedingte Strafe in Frage kommt, für Übertretungen aber eine Busse, die auch bezahlt werden muss. Die unbedingte Verbindungs- busse kommt jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu und sie soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Bei der Strafzumessung ist darauf zu achten, dass die gesamte kombinierte Strafe der Schuld entspricht (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., N. 19 zu Art. 42 mit Hinweisen auf BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 6. und BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine Busse ist auszusprechen, sofern der zu einer bedingten Strafe verurteilte Tä- ter doch noch eine unmittelbare Sanktion spüren soll und so quasi ein "Denkzet-
- 29 - tel" an die Adresse des Täter sich als angebracht erweist. Es ist hingegen nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention hinauszugehen (BGE 118 IV 342 E. 2g mit Hinweisen). Auch soll die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldange- messenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinier- ten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Vorliegend würde aufgrund der bereits festgesetzten täter- und tatange- messene Strafe eine Verbindungsbusse zu einer Straferhöhung führen. Auch ist der Beschuldigte durch das Gerichtsverfahren und die heutige Bestrafung genü- gend beeindruckt worden, weshalb von der Ausfällung einer Busse abzusehen ist.
3. Gesamtwürdigung 3.1. Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt, dass die leicht strafmindern- den (Teil-) Geständnisse des Beschuldigten zu einer Reduktion um 10 Tagessät- ze führen. Zusammenfassend erweist sich in Würdigung aller relevanten Strafzu- messungsgründe eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 3.2. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Angaben des Beschuldigten ist von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 6'000.– netto auszu- gehen, wobei ihm ein 13. Monatslohn ausbezahlt wird. Der Beschuldigte lebt mit seiner Freundin im Konkubinat, hat weder Vermögen noch Schulden und hat ge- mäss eigenen Angaben für keine anderen Personen finanziell aufzukommen (act. 26/2). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint deshalb ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– angemessen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen ist.
- 30 - V. Strafvollzug
1. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Straf- vollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die po- sitive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafauf- schub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünsti- ger Prognose abgewichen werden darf (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundes- gesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2; BStrGer SK.2015.36 E. 3.1)
2. Vorliegend ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe auszufällen. In objekti- ver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges erfüllt, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB; vgl. act. 29/1). Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten kann demnach der be- dingte Strafvollzug gewährt werden.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund obiger Erwägungen angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.–, das heisst insgesamt Fr. 4'000.–, zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
- 31 - VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zu- ständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Be- schuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann das Be- gehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist oder dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist.
2. Genugtuung 2.1. Sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ machen je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– geltend (act. 22/1 S. 5; act. 22/3 S. 2). 2.2. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
- 32 - OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schä- digers am Schadensereignis ab (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012, N 17.12 m.w.H.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch des Geschädigten keine Rolle. Die Genugtuung ist dazu bestimmt, einen Schaden wieder gut zu machen, der nur schwer auf eine Geldsumme reduziert werden kann. Aufgrund ihres Wesens entzieht sie sich jeglicher Festsetzung nach ma- thematischen Kriterien, so dass ihre ziffernmässige Bestimmung gewisse Gren- zen nicht übersteigen kann. Der Richter ist gehalten, den Betrag der Schwere der erlittenen Verletzung anzupassen, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu be- achten und zu vermeiden, dass die zugesprochene Summe dem Opfer lächerlich erscheint (BGE 112 II 133 und 118 II 408). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung sind die soziale Stellung und das Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen (ZR 1995 Nr. 23, S. 83). Steht eine Person öfters im Rampenlicht der Öffentlichkeit, muss sie sich das Interesse der Medien in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen gefallen lassen (ZR 1995 Nr. 23, S. 78). Die Verbreitungswirkung eines Presseerzeugnisses alleine, vermag die erforderliche Schwere für einen Genugtuungsanspruch nicht zu begründen (ZR 1995 Nr. 23, S. 82). 2.3. Der Vertreter der beiden Privatkläger begründete die geltend gemachte Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 2'000.– damit, dass sich D._____ auf … [aktivistische Tätigkeit] spezialisiert habe. Um den im öffentlichen Interesse lie- genden Auftrag wirksam erfüllen zu können, müsse D._____ in der Öffentlichkeit als kompetente und integre Organisation wahrgenommen werden. Für die Wirk- samkeit einer … [aktivistische Organisation] sei daher wichtig, dass diese ernst genommen werde, mithin als eine Organisation wahrgenommen werde, welche den im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag seriös umsetze. Die Bezeichnung durch den Beschuldigten als rassistische und antisemitische Organisation, bzw. rassistischer und antisemitischer [D._____-]Präsident werde vom Durchschnitts-
- 33 - leser so wahrgenommen, als handle D._____ sozialethisch verwerflich (act. 47 S. 7 ff.). 2.4. Grundsätzlich hat der Beschuldigte durch seine Handlungen die Ehre der Privatkläger verletzt. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ wiederholt in der Presse präsent wa- ren. Des Weiteren ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten als leicht zu gewichten (vgl. Ziff. IV.2.3.). Zudem ist im vorliegenden Fall aufgrund des Um- standes, dass der Beschuldigte zum grossen Teil bereits auf der entsprechenden Seite auf Facebook bestehende Kommentare durch "likes" weiterverbreitet hat, nicht feststellbar, in welchem Ausmass die Ehrverletzung allein durch den Be- schuldigten verursacht wurden, zumal es neben dem eigentlich Autor der Kom- mentierungen auch noch einen weiteren Personenkreis gibt, welcher diese mittels "likes" weiterverbreitete. 2.5. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Privatklä- gerschaft mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Falle einer Verurteilung sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Vorverfahrens belaufen sich vorliegend auf Fr. 2'920.- (act. 31). Darin enthalten ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.–. Das Obergericht des Kantons Zürich hat im entsprechenden Beschluss vom 25. April 2016 die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren dem Endentscheid vorbehalten (act. 16/12 S. 7). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht dem Beschuldig- ten aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen, da er diese nicht di-
- 34 - rekt verursacht hat und auch nicht gegen die Beschwere opponierte (Art. 428 Abs. 4 StPO).
2. Die Privatklägerschaft beantragt, es sei ihr eine Prozessentschädigung in der Höhe von 9'615.– inklusive 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 67). Ge- mäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privat- klägerschaft für die der Privatklägerschaft im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft detailliert aufgeführt (act. 67 S. 2-7). Der geltend gemachte Stundenansatz beträgt Fr. 250.–, was gemäss § 3 AnwGebV zuzusprechen ist. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 25,5 Stunden für das Vorverfahren erscheint jedoch nicht als angemessen, wenn berücksichtigt wird, dass der Vertreter der Privatkläger diese in diversen gleich gelagerten Fällen vertritt. Es sind daher 10 Stunden zu Fr. 250.– zu entschädigen. Für das Verfahren vor Bezirksgericht rechtfertigt es sich gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale in der Höhe von Fr. 1'200.– festzusetzen, da der Vertreter der Privatkläger nicht an der Hauptver- handlung teilgenommen hat. Zur dieser Prozessentschädigung sind die ausge- wiesenen Auslagen von Fr. 664.80.– sowie 8% Mehrwertsteuer zu addieren. Der Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an die Pri- vatkläger C._____ und D._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 4'600.– (gerundet) zu verpflichten. Es wird erkannt:
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Anklageschrift und Hauptverhandlung
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten vor, er habe über seinen eigenen Facebook-Account anlässlich einer Diskussion innerhalb der Veranstaltung F._____ des Vereins G._____ den Privatkläger C._____ als Ras- sisten und Faschisten bezeichnet und einen Link zum Bericht H._____ von J._____ aus dem Jahre … hinzugefügt, in welchem der Geschädigte C._____ un- ter anderem als Antisemit und Rassist bezeichnet werde, hinzugefügt. Dies habe der Beschuldigte ohne objektiv begründete Veranlassung, mithin weder zur Wah- rung öffentlicher noch privater Interessen, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung und mit vorwiegender Absicht, dem Geschädigten Übles vor- zuwerfen, getan (act. 45 S. 2).
E. 1.2 Zudem habe der Beschuldigte über seinen Facebook-Account an folgen- den Daten folgende Postings auf Facebook innerhalb der Gruppe P._____ und Q._____ mit "gefällt mir" markiert oder kommentiert (act. 45 S. 3):
a. Post von L._____ vom tt.mm.jjjj [Post 1]: „Die antisemitischen Äusserungen [von] C._____ sind ein deutliches Zeichen dafür, wie … [aktivistische Tätigkeit] zu werten ist“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
- 7 -
b. Post von L._____ vom tt.mm.jjjj [Post 2]: „Es sind eine Reihe antisemitischer Äusserungen [von] C._____ dokumen- tiert. In einem Gerichtsverfahren zu dieser Bezeichnung würde er ziemlich schlecht dastehen“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
c. Post von L._____ bzw. M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 3]: „Dass D._____, den du laut eigenen Angaben unterstützt, von einem Antise- miten geleitet wird…“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
d. Post von L._____ bzw. M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 4]: „Darf ich den Antisemitismus [des] D._____-Präsidenten…“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
e. Post von M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 5]: Post, in welchem der Privatkläger C._____ mehrfach als antisemitisch und rassistisch und der Privatkläger D._____ als antisemitisch[…] bezeichnet wird. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
f. Link von N._____ vom tt.mm.jjjj [Post 6]: Link zur Publikation „[…] – Toleranz für Antisemitismus und Sekten […]“ auf L._____. … [Top-Level-Domain]. In dieser Publikation wird behauptet, der Privatkläger C._____ sei ein Antisemit und Präsident einer antisemitischen Organisation und neonazistischen … [aktivistische Organisation]. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
g. Link von O._____ vom tt.mm.jjjj [Post 7]: Link zu einer Publikation der Organisation … . In dieser Publikation wird eine alte Verurteilung des Privatklägers C._____ wegen Verstoss gegen die Anti- Rassismusstrafnorm neu aufgewärmt und wieder in die Erinnerung der Öf- fentlichkeit gerufen. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
E. 1.3 Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklage am tt.mm.jjjj den Facebook- Post von I._____ vom [Vortag] tt.mm.jjjj zum Thema C._____ mit den Worten
- 8 - „[D._____] und Personen davon legen eine rassistische Haltung an den Tag“ auf der Facebookseite P._____ kommentiert (act. 45 S. 4).
2. Standpunkt des Beschuldigen
E. 2 Dezember 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme ange- setzt (act. 37). Die Staatsanwaltschaft räumte mit Stellungnahme vom 6. Dezem- ber 2016 ein Versehen ein (act. 39), worauf mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 dem Beschuldigten Frist eingeräumt wurde, zum Antrag auf Berichtigung der Anklageschrift ebenfalls Stellung zu nehmen (act. 40). Nachdem der Beschul- digte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 gegen diese Berichtigung grundsätz- lich nichts einzuwenden hatte (act. 42), wurde über die Korrektur der Anklage- schrift am 11. Januar 2017 verfügt (act. 43) und die berichtigte Anklageschrift vom
13. Januar 2017 als act. 45 zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2017 wurde die Hauptverhandlung auf den 3. April 2017 angesetzt (act. 46/1).
E. 2.1 Sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ machen je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– geltend (act. 22/1 S. 5; act. 22/3 S. 2).
E. 2.2 Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
- 32 - OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schä- digers am Schadensereignis ab (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012, N 17.12 m.w.H.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch des Geschädigten keine Rolle. Die Genugtuung ist dazu bestimmt, einen Schaden wieder gut zu machen, der nur schwer auf eine Geldsumme reduziert werden kann. Aufgrund ihres Wesens entzieht sie sich jeglicher Festsetzung nach ma- thematischen Kriterien, so dass ihre ziffernmässige Bestimmung gewisse Gren- zen nicht übersteigen kann. Der Richter ist gehalten, den Betrag der Schwere der erlittenen Verletzung anzupassen, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu be- achten und zu vermeiden, dass die zugesprochene Summe dem Opfer lächerlich erscheint (BGE 112 II 133 und 118 II 408). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung sind die soziale Stellung und das Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen (ZR 1995 Nr. 23, S. 83). Steht eine Person öfters im Rampenlicht der Öffentlichkeit, muss sie sich das Interesse der Medien in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen gefallen lassen (ZR 1995 Nr. 23, S. 78). Die Verbreitungswirkung eines Presseerzeugnisses alleine, vermag die erforderliche Schwere für einen Genugtuungsanspruch nicht zu begründen (ZR 1995 Nr. 23, S. 82).
E. 2.3 Der Vertreter der beiden Privatkläger begründete die geltend gemachte Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 2'000.– damit, dass sich D._____ auf … [aktivistische Tätigkeit] spezialisiert habe. Um den im öffentlichen Interesse lie- genden Auftrag wirksam erfüllen zu können, müsse D._____ in der Öffentlichkeit als kompetente und integre Organisation wahrgenommen werden. Für die Wirk- samkeit einer … [aktivistische Organisation] sei daher wichtig, dass diese ernst genommen werde, mithin als eine Organisation wahrgenommen werde, welche den im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag seriös umsetze. Die Bezeichnung durch den Beschuldigten als rassistische und antisemitische Organisation, bzw. rassistischer und antisemitischer [D._____-]Präsident werde vom Durchschnitts-
- 33 - leser so wahrgenommen, als handle D._____ sozialethisch verwerflich (act. 47 S. 7 ff.).
E. 2.4 Grundsätzlich hat der Beschuldigte durch seine Handlungen die Ehre der Privatkläger verletzt. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ wiederholt in der Presse präsent wa- ren. Des Weiteren ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten als leicht zu gewichten (vgl. Ziff. IV.2.3.). Zudem ist im vorliegenden Fall aufgrund des Um- standes, dass der Beschuldigte zum grossen Teil bereits auf der entsprechenden Seite auf Facebook bestehende Kommentare durch "likes" weiterverbreitet hat, nicht feststellbar, in welchem Ausmass die Ehrverletzung allein durch den Be- schuldigten verursacht wurden, zumal es neben dem eigentlich Autor der Kom- mentierungen auch noch einen weiteren Personenkreis gibt, welcher diese mittels "likes" weiterverbreitete.
E. 2.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Privatklä- gerschaft mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Falle einer Verurteilung sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Vorverfahrens belaufen sich vorliegend auf Fr. 2'920.- (act. 31). Darin enthalten ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.–. Das Obergericht des Kantons Zürich hat im entsprechenden Beschluss vom 25. April 2016 die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren dem Endentscheid vorbehalten (act. 16/12 S. 7). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht dem Beschuldig- ten aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen, da er diese nicht di-
- 34 - rekt verursacht hat und auch nicht gegen die Beschwere opponierte (Art. 428 Abs. 4 StPO).
2. Die Privatklägerschaft beantragt, es sei ihr eine Prozessentschädigung in der Höhe von 9'615.– inklusive 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 67). Ge- mäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privat- klägerschaft für die der Privatklägerschaft im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft detailliert aufgeführt (act. 67 S. 2-7). Der geltend gemachte Stundenansatz beträgt Fr. 250.–, was gemäss § 3 AnwGebV zuzusprechen ist. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 25,5 Stunden für das Vorverfahren erscheint jedoch nicht als angemessen, wenn berücksichtigt wird, dass der Vertreter der Privatkläger diese in diversen gleich gelagerten Fällen vertritt. Es sind daher 10 Stunden zu Fr. 250.– zu entschädigen. Für das Verfahren vor Bezirksgericht rechtfertigt es sich gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale in der Höhe von Fr. 1'200.– festzusetzen, da der Vertreter der Privatkläger nicht an der Hauptver- handlung teilgenommen hat. Zur dieser Prozessentschädigung sind die ausge- wiesenen Auslagen von Fr. 664.80.– sowie 8% Mehrwertsteuer zu addieren. Der Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an die Pri- vatkläger C._____ und D._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 4'600.– (gerundet) zu verpflichten. Es wird erkannt:
E. 4 Objektiver Tatbestand der üblen Nachrede
E. 4.1 Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (TRECHSEL/LIEBER in: Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, Zü- rich/St. Gallen, 2. Auflage, 2013, N1 zu Art. 173).
- 12 -
E. 4.2 Ehrverletzende Äusserungen im Sinne einer Verleumdung oder einer üblen Nachrede können damit nur Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten sein, welche gegenüber einem Dritten gemacht wurden (BSK StGB II-RIKLIN, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 173 N 43 ff.). Tatsachen sind Er- eignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich wer- den (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O, N 2 zu Art. 173, m.w.H.). Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Es geht um Meinungs- äusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Gemischte Werturteile werden in Bezug auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt; wenn sich die Bewertung der wahren oder für wahr gehaltenen Tatsachen nicht im Rahmen des Vertretbaren hält, liegt allenfalls eine Beschimpfung (Art. 177 StGB) vor.
E. 4.3 Massgeblich ist stets der Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste. Es kommt dabei nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auf den Gesamtzu- sammenhang des Textes (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 173, m.w.H.). Es entscheidet sich aufgrund des Gesamtzusammenhangs auch, ob ei- ne Äusserung als Tatsachenbehauptung, gemischtes Werturteil oder reines Wert- urteil (Formalinjurie) aufzufassen war (vgl. BGE 121 IV 76 E 2/a/bb).
E. 4.4 Vorab ist somit festzustellen, ob es sich bei der inkriminierten Äusserung um eine reine Tatsachenbehauptung oder aber um ein (reines oder gemischtes) Werturteil handelt. Ist die inkriminierte Äusserung wertend, hat das Gericht so- dann zu prüfen, ob die vorgenommene Wertung in einem erkennbaren Bezug zu weiteren, vom Beschuldigten (im Gesamtzusammenhang, d.h. innerhalb dessel- ben Textes) behaupteten Tatsachen steht und angesichts dieser Tatsachen sach- lich vertretbar erscheint. Fehlt eine dieser Voraussetzungen (Tatsachenbezug und sachliche Vertretbarkeit des Werturteils), ist lediglich der Tatbestand der Be- schimpfung (Art. 177 StGB) zu prüfen. Es ist zu ermitteln, welche Bedeutung der unbefangene Normadressat dem Werturteil beilegen musste. Dabei ist nicht in erster Linie auf den heutigen Sprachgebrauch, sondern vielmehr auf den Ge-
- 13 - samtzusammenhang, mithin auf den Eindruck, welcher aufgrund der weiteren im Text enthaltenen Aussagen entsteht, abzustellen (vgl. BGE 121 IV 76 E. 2/a/bb).
E. 4.5 Steht fest, was die konkrete Bedeutung des gemischten Werturteils bzw. was die darin enthaltene Tatsachenbehauptung ist, kann mit dem gemischten Werturteil wie mit einer reinen Tatsachenbehauptung verfahren werden. Es ist al- so zu prüfen, ob die behauptete Tatsache ehrenrührig und – gegebenenfalls – ob sie wahr oder unwahr ist (vgl. BGE 121 IV 76 Erw. 2/a/bb).
E. 4.6 Der strafrechtliche Begriff der Ehre umfasst bloss die sittliche Ehre, also der Ruf als ehrbarer Mensch, und ist damit enger gefasst als der zivilrechtliche Begriff. Nicht strafbar sind hingegen Aussagen über Eigenschaften, welche die Stellung einer Person in der Gesellschaft oder die soziale Bedeutung einer Per- son betreffen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 16 f.). Der gesellschaft- liche Ruf ist hingegen nicht geschützt (BGE 71 IV 225, 230; 105 IV 111, 112; 119 IV 44, 47). Wird jedoch jemand zum Beispiel bezüglich seiner politischen Gesin- nung als "nazihaft" geschildert oder wird jemandem vorgeworfen, er habe Sympa- thien für das Naziregime, so ist mehr als nur die gesellschaftliche Ehre betroffen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 25).
E. 4.7 Gemäss erstelltem Vorwurf der Anklageschrift hat der Beschuldigte die Pri- vatkläger als Antisemiten resp. antisemitische[…] … [Personenzusammen- schluss], Rassisten und Faschisten bezeichnet oder Facebook-Postings mit sol- chen Inhalten geliked oder verlinkt. Dies tat er, gemäss Anklageschrift, als Beitrag in einer Diskussion darüber, ob die Privatkläger an der Veranstaltung W._____ teilnehmen oder eben nicht teilnehmen sollten. Auf die Frage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte darauf komme, dass der Privatkläger C._____ ein Antisemit sein könnte, gab der Beschuldigte an, dass er dies aufgrund von verschiedenen Sachen denke, welche er in den D._____-Nachrichten sowie an verschiedenen Orten im Internet gelesen habe (act. 26/3 S. 6). Auch die Verteidigung des Be- schuldigten brachte vor, dass das Internet voll sei mit Informationen über die Strafverfahren des Privatklägers C._____, so gäbe es insbesondere auch ein Wi- kipedia Artikel und auch die D._____-Nachrichtenseite informiere darüber (act. 55
- 14 - S. 2 und act. 56/2). Da damit vom Beschuldigten ein Bezug zu überprüfbaren Tat- sachen vorgebracht wird, handelt es sich um ein gemischtes Werturteil.
E. 4.7.1 Unter "Rassismus" wird einerseits die "Lehre" verstanden, "nach der be- stimmte Rassen oder auch Völker hinsichtlich ihrer kulturellen Leistungsfähigkeit anderen von Natur aus überlegen sind", und andererseits die "entsprechende Einstellung, Denk- und Handlungsweise gegenüber Menschen (bestimmter) ande- rer Rassen oder auch Völker" (vgl. Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Bd. 5, 1980, S. 2099). Mit der Aussage des Beschul- digten, dass D._____ eine "rassistische Haltung" an den Tag legt, könnte sodann eine Rassendiskriminierung im strafrechtlichen Sinne gemeint sein. Diese fragli- che Bezeichnung ist nach Massgabe des Durchschnittslesers geeignet, den D._____ im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, wird ihm doch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich zumindest bedenk- lichem Handeln vorgeworfen(vgl. BGE 138 III 641). Der Ruf der Privatkläger als ehrbare Personen wurde damit durch die Aussage des Beschuldigten geschädigt. Wodurch die Privatkläger eine rassistische Haltung an den Tag legen resp. wes- halb der Privatkläger C._____ ein Rassist sein sollte, wird in den jeweiligen Posts nicht weiter begründet. Für den Durchschnittsadressaten ist daher nicht erkenn- bar, auf was sich eine solche beschriebene "rassistische Haltung" stützt. Dieses von jeglichen Beispielen losgelöste verallgemeinernde gemischte Werturteil ver- letzt somit die sittliche Ehre der beiden Privatkläger.
E. 4.7.2 Auch die Bezeichnungen "Antisemit", "antisemitischen Äusserungen", "anti- semitische[…] … [Personenzusammenschluss]" und "antisemitische … [Perso- nenzusammenschluss]" sind geeignet, eine Person im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzten, wird ihr doch auch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen (vgl. BGE 138 III 641 E. 3). Somit wurde der Ruf der Privatkläger als ehrbare Personen auch durch diese Aussagen des Beschuldigten geschädigt, weswegen auch der Vorwurf des Antisemitismus klar als ehrverletzend einzustufen ist.
E. 4.7.3 Mit den Äusserungen "neonazistische[…] … [aktivistische Tätigkeit]" sowie "Faschist" wird den Privatklägern im Gesamtzusammenhang zumindest eine
- 15 - Sympathie im Sinne einer gewissen Nähe zum nationalsozialistischen Regime vorgeworfen. Wer Sympathien für das nationalsozialistische Regime hegt, ist an- gesichts der von diesem begangenen Gräueltaten kein ehrbarer Menschen (vgl. BGE 121 IV 76 E. 2/a/bb; BGE 137 IV 313; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O, N 6 zu Vor Art. 173; BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 25). Damit verletzen auch diese Aussagen die sittliche Ehre der beiden Privatkläger.
E. 4.8 Träger des Rechtsgutes Ehre sind primär natürliche Personen (vgl. BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 38). Der Privatkläger D._____ ist eine juris- tische Person, weshalb sich die Frage stellt, ob diese überhaupt Trägerin des Rechtsgutes Ehre sein kann. Bleibt der strafrechtliche Ehrbegriff auf die sittliche Ehre beschränkt, kann diese nicht ohne Weiteres auch einer juristischen Person oder anderen Personengesamtheit zuerkannt werden. Jedoch kann auch eine ju- ristische Person gemäss sittlichen Massstäben handeln oder nicht. Eine juristi- sche Person kann somit einen Ruf haben, welcher vom Ruf ihrer Mitglieder weit- gehend unabhängig ist und aufgrund diverser Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutz bedarf (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 40). Das Bundesgericht hat die Ehrenfähigkeit von juristischen Personen sodann auch an- erkannt (vgl. BGE 71 IV 36 f.; 96 IV 148 f.; 99 IV 1; 100 IV 43, 45; 108 IV 21 f.). Damit sind sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ als juristische Person Träger des Rechtsgutes Ehre.
E. 4.9 Die ehrverletzende Äusserung muss gegenüber einem Dritten bzw. einem "Anderem" erfolgen, dabei genügt es, wenn es sich um eine einzige Person han- delt (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 6). Dritter ist jede Person, die nicht mit dem Verletzten oder Täter identisch ist. Vorliegend hat der Beschuldigte seinen Beitrag innerhalb einer Diskussion auf Facebook veröffentlich, sowie Beiträge innerhalb der Gruppen P._____ und Q._____ mit gefällt mir markiert. Es war ihm bewusst, dass dies damit einer gros- sen Gruppe von Personen (so spricht er selber von "viele Leute") einsehbar ge- wesen ist (act. 26/3 S. 2, act. 59 S. 9). Die gemachten resp. verbreiteten Äusse- rungen erfolgten damit gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen.
- 16 -
E. 4.10 Die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen "likes" sowie auch der in einem Kommentar eingefügte Link zum Bericht H._____ von J._____ aus dem Jahre … wurden nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von Dritten aufge- stellt und vom Beschuldigten mit "gefällt mir" markiert, kommentiert resp. verlinkt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die Wiederholung eines bereits allgemein bekannten Vorwurfs den Tatbestand der üblen Nachrede durch die Va- riante des Weiterverbreitens erfülle (BGE 73 IV 30 E. 1).
E. 4.11 Weiterverbreiten: Das Betätigen des "Gefällt-mir-Zeichens" ist als Zustim- mung zum Beitrag zu werten. Dies signalisiert das "Daumen-hoch-Symbol" ein- deutig. Eine ablehnende Haltung gegenüber eines Facebook-Posts bedürfte ent- weder eines entsprechenden Kommentars oder zumindest eines Ingnorierens. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung denn auch klar gemacht, dass er inhaltlich zu den von ihm "gelikten" Äusserungen stehe und er mit dem Inhalt einverstanden war (act. 59 S. 3, 4 und 6). Allgemein gilt, dass wenn ein Facebook-Nutzer einen Beitrag liked, dies je nach Einstellung des Facebook-Kontos öffentlich oder zumindest für die Freunde des Nutzers erkennbar ist. Auch wird ein andere Benutzer - wiederum je nach Einstel- lung - benachrichtigt, wenn jemand anderes einen von ihm gelikten oder kommen- tierten Beitrag ebenfalls liked oder kommentiert. Wie den von den Privatklägern eingereichten Printscreens zu entnehmen ist, sind auf der Seite P._____ alle likes und Kommentare einsehbar und auch den Urhebern ohne weiteres zuzuordnen (act. 22/2/7). Damit ist ein Weiterverbreiten durch den Beschuldigten durch sein liken und kommentieren zu bejahen. Indem der Beschuldigte die fraglichen Äusserungen positiv bewertet hat, hat er die mit seinem "gefällt mir" - Aktion verknüpften Inhalte der primären Posts implizit wiedergegeben. Auf diese Weise hat er die Äusserungen in der Facebookgruppe Q._____ sowie P._____ in zustimmender Weise weiterverbreitet. Der Privatkläger C._____ ist, wie er auch selber angibt, eine Person der Zeitge- schichte und des öffentlichen Lebens. Er ist Geschäftsführer und Präsident einer
- 17 - gemeinnützigen … [Organisation] mit rund … [Anzahl] Mitgliedern (act. 17 S. 6). Laut Bundesgericht ist eine Berichterstattung mit Namensnennung in Zusammen- hang mit einem Gerichtsurteil bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Inte- ressenlage gerechtfertigt (vgl. BGer 5A_207/2015 vom 03.08.2015, E. 5.1.; BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Der Privatkläger C._____ wurde im Jahre … vom Zürcher Obergericht wegen Widerhandlung gegen die Rassismusstrafnorm zu einer un- bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diese Verurteilung (vgl. act. 18/2 S. 6). Auf der Homepage des D._____ selbst wird auf diese Verurteilung hingewiesen (vgl. act. 27/4 S. 5; act. 56/1 S. 3). Da auf der Homepage [von] D._____ – deren Präsident der Privatkläger C._____ selbst ist – auf diese Verurteilung hingewiesen wird, verletzt ein Hinweis auf diese Verur- teilung durch eine Drittperson die sittliche Ehre des Privatklägers C._____ nicht. Das "Liken" eines Links zu einer Publikation, welche auf diese Verurteilung hin- weist, ist deswegen nicht strafbar. Aus dem dem Beschuldigten unter tt.mm.jjjj [Post 7] gemachten Vorwurf ist ein strafbares Verhalten somit nicht zu erkennen, dies auch unter Beizug der zugehörigen Printscreens (act. 22/2/8.1.).
E. 5 Zwischenfazit Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte durch seine "li- kes" und seinen Link sowie durch den Kommentar in Bezug auf die Privatkläger durch den Gebrauch der Bezeichnung Rassismus, Antisemitismus und Faschis- mus deren Ehre verletzt hat. Sodann unterstellen die Posts gegenüber einem un- befangenen Durchschnittsleser den Privatkläger eine rassistische, antisemitische oder faschistische Verhaltensweisen, die als ehrenrührige Tatsachen anzusehen und unbestritten geeignet sind, deren Ruf zu schädigen.
E. 6 Subjektiver Tatbestand der üblen Nachrede
E. 6.1 Der subjektive Tatbestand bei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB setzt stets Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei ein Eventualvorsatz bereits genügt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er sich der Unwahrheit seiner
- 18 - Äusserungen bewusst ist (BGE 118 IV 153 E. 5g). Ebenfalls nicht erforderlich ist eine besondere Beleidigungsabsicht (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 9 ff.).
E. 6.2 Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140 mit Hinweisen; so schon BGE 69 IV 75 E. 5).
E. 6.3 Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Likes, den Link und den Kom- mentar mit Wissen und Willen auf Facebook gegenüber Dritten getätigt. Dabei hat er dies bewusst und gewollt gemacht und es musste ihm die Ehrenrührigkeit sei- ner Beiträge klar gewesen sein und auch, dass solche Äusserungen ehrverlet- zend sind. Ihm war jedoch seine eigene Meinungsäusserungsfreiheit wichtiger und er hat mit der Veröffentlichung, der "gefällt-mir" Markierung und den Verlin- kungen bereitwillig hingenommen, dass die Privatklägerschaft durch diese Beiträ- ge in ihrer Ehre verletzt wird. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gehan- delt.
E. 7 Rechtswidrigkeit und Schuld
E. 7.1 Allgemeine Rechtfertigungsgründe geniessen Vorrang vor den Entlas- tungsbeweisen. Greift ein Rechtfertigungsgrund, bedarf es somit gar keines Ent- lastungsbeweises mehr (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 12). Als Rechtfertigungsgrund kommt bei Ehrverletzung namentlich die Pflichtenkolli- sion (Art. 14 StGB; Amtspflicht, Aussagepflicht des Zeugen etc.) infrage. Theore- tisch denkbar wäre auch Notwehr bzw. Notstand. Vorliegend sind solche Recht- fertigungsgründe aber nicht ersichtlich.
- 19 -
E. 7.2 Der Verteidiger des Beschuldigten machte bereits im Vorfeld der Haupt- verhandlung geltend, dass der Privatkläger C._____ und D._____ seine Nachrich- ten mit einer Auflage von über 2 Mio. vertreibe und diese daher als Personen des öffentlichen Lebens einzustufen seien, zumal diese auch in der Öffentlichkeit poli- tische Interessen verträten (act. 42). Personen des öffentlichen Lebens müssten sich sodann gefallen lassen, was über sie an Kritik öffentlich geäussert werde.
E. 7.2.1 Die gemachten bzw. mit like verbreiteten oder verlinkten Aussagen können sodann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass im überwiegenden Informa- tionsinteresse der Öffentlichkeit ein erhöhtes Mass an Publizität und ein herabge- setzter Persönlichkeitsschutz in Kauf genommen werden muss, wer sich in der Öffentlichkeit exponiert. Die Bekanntheit der Privatkläger gestatten es, die Ehrver- letzungen nach einem etwas anderen Massstab zu beurteilen, vermögen aber weder die Verbreitung von wahrheitswidrigen Tatsachen, noch die Veröffentli- chung von Werturteilen zu rechtfertigen, die mit Rücksicht auf den diesen zugrun- de liegenden Sachverhalt nicht als vertretbar erscheinen (vgl. dazu auch BGE 138 III 641 E. 4.4.3.).
E. 7.2.2 Unumstritten dürfte sein, dass der Täter keinerlei berechtigte Interessen zu wahren vermag, indem er eine Tatsachenbehauptung verbreitet, von welcher er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie unwahr ist. Die Frage aber, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist oder der Täter sie zumindest in gutem Glauben für wahr hielt, ist Thema der Entlastungsbeweise und dort zu behandeln. Die Wah- rung berechtigter Interessen ist Voraussetzung dafür, dass der Täter zum Entlas- tungsbeweis zugelassen wird (wer "ohne begründete Veranlassung" handelte, wird nicht zum Beweis zugelassen; Art. 173 Ziff. 3 StGB). Mit anderen Worten kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen – mit we- nigen, hier nicht relevanten Ausnahmen (Weiterverbreitung ehrverletzender Be- hauptungen, Verdächtigungen und Gerüchte; vgl. BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O, N 26 ff. zu Art. 173 StGB) – keine eigenständige Bedeutung zu. Folglich ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
E. 7.3 Es sind damit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
- 20 -
E. 8 Entlastungsbeweis
E. 8.1 Allgemeines Der Beschuldigte bleibt trotz schuldhaften Erfüllens des Tatbestands der üblen Nachrede straflos, wenn er im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen wird und ihm dieser Beweis gelingt (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Zulassung zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis ist von Amtes wegen zu prüfen (SCHUBARTH, Komm. zu Art. 173–186 StGB, BT, 3. Bd., Bern 1984, N 70 zu Art. 173), wobei die Beweislast dem Beschuldigten ob- liegt (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 14 zu Art. 173). Nicht zugelassen zum Entlas- tungsbeweis wird der Täter gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB dann, wenn er die inkri- minierten Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie oh- ne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbrei- tet hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Die beiden Ausschlussvorausset- zungen (fehlende öffentliche Interessenwahrung/begründete Veranlassung und Absicht, Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorhanden sein (anstatt vieler: RI- KLIN, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 173 StGB).
E. 8.2 Der Verteidiger bringt vor, der Beschuldigte sei selbstverständlich zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen, da er die Äusserungen aufgrund begründeter Veran- lassung zu Wahrung öffentlicher oder privater Interessen gemacht habe; nicht in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (act. 62 S. 3 f.). Weiter macht er gel- tend, dass das Internet voller Informationen über die Strafverfahren des Privatklä- gers C._____ sei. Es werde insbesondere auf der eigenen Seite des Privatklägers D._____ sowie in einem Wikipedia Artikel über diese berichtet, weshalb der Be- schuldigte angenommen habe, dass die getätigten Kommentare auf Tatsachen beruhten (act. 55; act. 56/2; act. 59. S. 2). Er habe ein ausgeprägtes Rechts- und Unrechtsbewusstsein. Es sei ihm wichtig, klar Position zu beziehen, wenn ihm et- was Unbehagen bereite.
E. 8.3 Damit ist eine reine Absicht, Übles vorzuwerfen, nicht nachweisbar. Viel- mehr ergibt sich als Motiv für das Handeln des Beschuldigten seine politische Ge-
- 21 - sinnung und der Wille, sich in der … [aktivistische Tätigkeit] zu engagieren (act. 59 S. 3). Der Beschuldigte ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen.
E. 8.4 Wahrheitsbeweis
E. 8.4.1 Allgemeines Eine wahre ehrverletzende Behauptung ist in der Regel straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis führen, ist jedoch hierbei beweispflichtig. Gegenstand des Wahrheitsbeweises sind nur Tatsachen. Der Wahrheitsbeweis kann sich auf Umstände stützen, die dem Beschuldigten erst nach der Äusserung bekannt wer- den oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben, dies im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 13 f.).
E. 8.4.2 Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen wer- den nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (OFK-StGB-DONATSCH, 19. Auflage, Zürich 2013, N 26 zu Art. 173 StGB mit Hinweisen; BSK StGB II-RIKLIN, N 18 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Bei einem gemischten Werturteil ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und deshalb das Werturteil sachlich vertretbar ist (OFK-StGB-DONATSCH, a.a.O., N 27 zu Art. 173 StGB mit Hinweis auf BGE 121 IV 76). Bezüglich eines behaupteten Delikts ist der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur durch die entsprechende Verur- teilung zu erbringen (BSK StGB II-RIKLIN, N 15 zu Art. 173 StGB; BGE 106 IV 115, 117). Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (OFK-StGB- DONATSCH, a.a.O., N 28 zu Art. 173 StGB m.w.H.).
E. 8.4.3 Tatsächlich also ergibt sich aus den Akten (vgl. act. 17 S. 2 ff.; act. 18/2 S. 6; act. 47 S. 6; act. 56/2 S. 1 ff.), dass der Privatkläger C._____ und der Privat- kläger D._____ vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitis- mus involviert waren und eine Verurteilung des Privatklägers C._____ wegen
- 22 - Verstosses gegen das Antirassismusgesetz ergangen ist. Allerdings ist dieser Be- zug für den Durchschnittsadressat durch die pauschale Verwendung der Wörter Antisemitismus, Rassismus und Faschismus in den dem Beschuldigten vorgewor- fenen Likes, Links und dem Kommentar nicht ersichtlich. Der Zusammenhang, mit den (weit zurückliegenden) Verfahren resp. der damaligen Verurteilung fehlt. Der unbefangene Leser, der die durch den Beschuldigten auf Facebook geposteten, verlinkten und mit "gefällt-mir" versehenen Beiträge zu Gesicht bekommt, geht deshalb davon aus, dass den Privatklägern aus aktuellem Anlass eine antisemiti- sche, rassistische und faschistische Weltanschauung nachgesagt wird. Eine sol- che aktuelle Haltung der Privatkläger vermag der Beschuldigte aber nicht darzu- stellen. Heute haben sich die Privatkläger denn auch klar von Antisemitismus, Rassismus und Faschismus distanziert (act. 60 S. 1). Die angesprochene Verur- teilung und die Prozesse des Privatklägers C._____ liegen nicht nur viele Jahre zurück, sondern betreffen auch konkrete, in den damaligen Entscheiden dargeleg- te Sachverhalte. Ein antisemitisches, rassistisches und faschistisches Verhalten vermag der Beschuldigte den Privatklägern somit im vorliegenden Fall aber nicht nachzuweisen. Der Beschuldigte kann somit den Wahrheitsbeweis nicht erbrin- gen.
E. 8.5 Gutglaubensbeweis
E. 8.5.1 Allgemeines Damit der Gutglaubensbeweis gelingt und der Beschuldigte straffrei bleibt, muss er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darlegen können, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Der Beschuldigte muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern. Es soll eine besondere Vorsicht gefordert werden, von dem, der seine Äusserungen mittels Medien weiterverbreitet. Bei der Prüfung, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeitpunkt der ge-
- 23 - machten Äusserungen Kenntnis hatte. Der Beschuldigte muss daher die Umstän- de, von denen er Kenntnis hatte, dartun. Darauf basierend muss das Gericht ent- scheiden, ob diese Umstände ausreichen, dass der Beschuldigte an die Richtig- keit der Äusserungen glauben durfte (BGE 124 IV 149 E. 3b m.w.H.). Vorliegend genügt der Beschuldigte seiner Beweispflicht nicht, wenn er nachweist, dass er die Tatsachen, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus auch dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen die Pri- vatkläger in guten Treuen der ehrrührigen Tatsachen verdächtigen durfte (vgl. da- zu BGE 102 IV 176 E. 2b), was vorliegend nicht geschah.
E. 8.5.2 Der Beschuldigte gab dazu an, dass er den Link zum Bericht H._____ hin- zugefügt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dieser Bericht der Wahrheit entspreche. Auch sei das Internet voller Informationen über die Verurteilung des Privatklägers wegen Widerhandlung gegen die Rassismusstrafnorm. Dies könne selbst auf der Homepage des D._____ nachgelesen werden. Er wisse aber nicht, wie alt diese Verurteilung sei. Der Privatkläger C._____ habe die Verurteilung selber öffentlich behalten und habe sich von seinen Aussagen nie distanziert. Aufgrund dieser Verurteilung habe der Beschuldigte den Privatkläger C._____ als Rassisten und Faschisten bezeichnet bzw. Aussagen "geliked", bei welchen der Privatkläger C._____ als Antisemit bezeichnet worden sei. Zudem habe er einen Artikel des Privatklägers gelesen, in dem es darum gegangen sei, dass nicht noch mehr Leute aus dem afrikanischen Raum in die Schweiz kommen sollten, da die- se alle Fleisch essen würden. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass der Privatkläger C._____ Kontakte zur Revisionisten-Szene bzw. zu neonazistischen Zeitschriften gehabt habe. (vgl. act. 26/3; act. 59). Der Verteidiger des Beschul- digten erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, man erfahre im Internet sofort, dass der Privatkläger C._____ im Jahre … zu 45 Tagen Gefängnis wegen Verlet- zung der Antirassismusnorm verurteilt worden sei, weil er … [Industrieprozess] mit den Nazi-Verbrechen verglichen habe. Der Privatkläger C._____ verwende die Holocaustvergleiche noch immer, so etwa in den D._____-Nachrichten vom mm.2017. Dem Privatkläger C._____ fehle es somit nach wie vor an Einsicht in das Unrecht seiner Taten, er habe seine antisemitische Einstellung nicht revidiert. Er mache auch aus seiner Verurteilung kein Geheimnis, diese werde auf der In-
- 24 - ternetseite des D._____ wiedergegeben und ausführlich besprochen. Die Privat- kläger hätten zudem ihre Homepage dem Holocaustleugner K._____ als Plattform zur Verfügung gestellt. Aus diesen Gründen sei der Gutglaubensbeweis erbracht (act. 62 S. 5 ff.).
E. 8.5.3 Der Vorwurf des Antisemitismus, Rassismus und des Faschismus stellen strafrechtlich relevante Tatbestände dar und sind daher sehr schwere Eingriffe in die sittliche Ehre einer (juristischen) Person. Umso mehr hätte sich der Beschul- digte entsprechend informieren müssen. Der Beschuldigte erklärte, er habe den Privatkläger C._____ aufgrund dessen Verurteilung als Rassisten und Faschisten bezeichnet bzw. Aussagen geliked, bei welchen der Privatkläger C._____ als An- tisemit bezeichnet worden sei. Die Verurteilung des Privatklägers C._____ und die dazugehörigen Prozesse liegen aber viele Jahre zurück und betreffen konkre- te, in den damaligen Entscheiden dargelegte Sachverhalte. Der Beschuldigte un- terliess es, zu überprüfen, ob dem Privatkläger C._____ aus aktuellem Anlass ei- ne antisemitische, rassistische oder faschistische Weltanschauung nachgesagt wird. Da sich über die Privatkläger, wie vom Beschuldigten selber bestätigt, sehr viele Informationen im Internet finden lassen, wäre es für den Beschuldigten ein leichtes gewesen, ohne grossen Aufwand die aktuell nötigen Informationen zu sammeln und seine Äusserungen entsprechend anzupassen. Der Beschuldigte durfte daher nicht an die Richtigkeit der Äusserungen glauben. Aus den genannten Gründen misslingt dem beweisbelasteten Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis.
E. 9 Fazit Der Beschuldigte vermag weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis zu erbringen. Er hat sich demnach anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wobei keine Rechtsfertigun- gen- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.
- 25 - IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– pro Tages- satz bestraft, wobei im Falle der bedingten Ausfällung der Strafe eine Kumulation mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– möglich ist (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 42 Abs. 4 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der ordentliche und der theoretische Strafrahmen deckungsgleich ist.
2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens
Dispositiv
- Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 4'000.–). - 35 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 120.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'600.– (inklusi- ve 8 % MwSt.) zu bezahlen.
- Die Privatkläger werden mit ihren Genugtuungsforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (überbracht, gegen Empfangs- schein); − die Privatklägerschaft (übergeben); − den Vertreter der Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 36 -
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Mai 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Gerwig MLaw Egger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
10. Abteilung - Einzelgericht Geschäfts-Nr.: GG160246-L / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. Gerwig Gerichtsschreiber MLaw Egger Urteil vom 29. Mai 2017 (begründete Ausfertigung) Hinweis: Gegen dieses Urteil wurde Berufung ans Obergericht erhoben. Das Urteil ist somit nicht rechtskräftig. in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-9, Unt. Nr. 2015/10025777, Stauffa- cherstr. 55, Postfach, 8036 Zürich, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____. betreffend Mehrfache üble Nachrede Privatkläger
1. C._____,
2. D._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die berichtigte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
13. Januar 2017 (act. 45) ist diesem Urteil beigeheftet. Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien: (Prot. S. 10) Der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Der Privatkläger C._____ sowie E._____ für den Privatkläger 2. Anträge:
1. Der Anklagebehörde (act. 45 S. 5): " - Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 100.00 (entsprechend CHF 8‘000.00) sowie einer Busse von CHF 1‘000.00
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Anset- zung einer Probezeit von zwei Jahren
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuld- hafter Nichtbezahlung der Busse
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2‘920.00)" 2.a) Des Privatklägers 1 (act. 22/1 und act. 65 sinngemäss): Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen und zu verpflich- ten, dem Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000 zu bezahlen, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldig- ten.
- 3 - 2.b) Des Privatklägers 2 (act. 22/3 und act. 60 sinngemäss): Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen und sei zu ver- pflichten, dem Zivilkläger eine Genugtuung von Fr. 1'000 zu be- zahlen, unter Kosten-und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldig- ten.
3. Der Verteidigung (act. 27/4 und act. 62 sinngemäss): Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Privatansprüche der Privatkläger seien abzuweisen. Unter Kosten-und Entschädigungsfolgen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales
1. Anklageschrift und Hauptverhandlung 1.1. Am 22. November 2016 ging die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmat [nachfolgend: Staatsanwaltschaft] vom 18. November 2016 am hiesigen Bezirksgericht ein (act. 32). Mit Eingabe vom 22. November 2016 beantragte der Privatkläger eine Erweiterung der Anklageschrift, da der Beschuldigte den Privat- kläger zusätzlich als "Faschisten" bezeichnet habe (act. 34). Mit Verfügung vom
2. Dezember 2016 wurde der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme ange- setzt (act. 37). Die Staatsanwaltschaft räumte mit Stellungnahme vom 6. Dezem- ber 2016 ein Versehen ein (act. 39), worauf mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 dem Beschuldigten Frist eingeräumt wurde, zum Antrag auf Berichtigung der Anklageschrift ebenfalls Stellung zu nehmen (act. 40). Nachdem der Beschul- digte mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 gegen diese Berichtigung grundsätz- lich nichts einzuwenden hatte (act. 42), wurde über die Korrektur der Anklage- schrift am 11. Januar 2017 verfügt (act. 43) und die berichtigte Anklageschrift vom
13. Januar 2017 als act. 45 zu den Akten genommen. Mit Verfügung vom 17. Ja- nuar 2017 wurde die Hauptverhandlung auf den 3. April 2017 angesetzt (act. 46/1). 1.2. Am 29. März 2017 ging beim Gericht die Stellungnahme zur Anklage des Rechtsvertreters des Privatklägers vom 27. März 2017 mit diversen Beilagen ein (act. 47; act. 48/15-32). In der Folge ersuchte der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 30. März 2017 um Verschiebung der Hauptverhandlung (act. 50, 55 und 56). Mit Ladungsabnahme vom 31. März 2017 wurde sodann die Hauptverhandlung vom 3. April 2017 abgesagt (act. 52/1) und mit Verfügung vom
4. April 2017 die Hauptverhandlung neu auf den 29. Mai 2017 angesetzt (act. 53/1).
- 5 - Zur Hauptverhandlung vom 29. Mai 2017 erschienen Rechtsanwalt lic. iur. X._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung des Beschuldigten persönlich, sowie der Privatkläger 1 persönlich und E._____ als Vertretung des Privatklägers 2 (Prot. S. 10).
2. Konstituierung Privatklägerschaft 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, welche ausdrücklich er- klärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Ge- mäss Art. 118 Abs. 3 StPO ist die Erklärung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. 2.2. Der Privatkläger C._____ (nachfolgend: Privatkläger C._____) hat sich mit Strafantrag vom tt.mm.jjjj (act. 4) sowie mit seinem zweiten Strafantrag vom tt.mm.jjjj (act. 22/1) als Privatkläger im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO konstituiert und macht eine Genugtuungsforderung von Fr. 1'000.– geltend. Die Privatkläger- schaft D._____ nachfolgend: Privatkläger D._____) konstituierte sich am tt.mm.jjjj mit Einreichen eines Strafantrags als Privatkläger und fordert ebenfalls eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– (act. 22/3). 2.3. Sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ konsti- tuierten sich somit als Privatkläger im vorliegenden Verfahren.
3. Fristgerechter Strafantrag 3.1. Beim vorgeworfenen Straftatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt, damit ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags eine Prozessvoraussetzung. Die dreimonatige Frist zur Stellung eines Strafantrages beginnt mit dem Tag, an welchem dem Antrags- berechtigten der Täter und die Tat bekannt wird. Es ist von Amtes wegen zu prü- fen, ob ein gültiger Strafantrag vorliegt (vgl. Art. 30 StGB). 3.2. Der Privatkläger C._____ reichte am tt.mm.jjjj einen Strafantrag ein, nach- dem er die durch den Beschuldigten getätigten Posts und Verlinkungen vom
- 6 - tt.mm.jjjj [siehe E. II.1.2. Post 1; Post 2] entdeckt hatte. Am tt.mm.jjjj reichte er be- treffend neuer Anklagepunkten erneut Strafantrag ein, für Handlungen, welche der Beschuldigte zwischen dem [siehe E. II.1.2. Post 1 bis Post 7] begangen ha- be. Der Privatkläger erklärte dazu, dass eine Mitarbeiterin des D._____ die Publi- kationen wenige Tage vor Einreichung des Strafantrages entdeckt und dem Pri- vatkläger zur Kenntnis gebracht habe. Es ist damit festzuhalten, dass die dreimo- natige Frist für sämtliche Strafanträge eingehalten wurde (act. 4; act. 22/1; act. 22/3). II. Sachverhalt
1. Anklagevorwürfe 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wirft dem Beschuldigten vor, er habe über seinen eigenen Facebook-Account anlässlich einer Diskussion innerhalb der Veranstaltung F._____ des Vereins G._____ den Privatkläger C._____ als Ras- sisten und Faschisten bezeichnet und einen Link zum Bericht H._____ von J._____ aus dem Jahre … hinzugefügt, in welchem der Geschädigte C._____ un- ter anderem als Antisemit und Rassist bezeichnet werde, hinzugefügt. Dies habe der Beschuldigte ohne objektiv begründete Veranlassung, mithin weder zur Wah- rung öffentlicher noch privater Interessen, im Bewusstsein um die Ehrenrührigkeit seiner Behauptung und mit vorwiegender Absicht, dem Geschädigten Übles vor- zuwerfen, getan (act. 45 S. 2). 1.2. Zudem habe der Beschuldigte über seinen Facebook-Account an folgen- den Daten folgende Postings auf Facebook innerhalb der Gruppe P._____ und Q._____ mit "gefällt mir" markiert oder kommentiert (act. 45 S. 3):
a. Post von L._____ vom tt.mm.jjjj [Post 1]: „Die antisemitischen Äusserungen [von] C._____ sind ein deutliches Zeichen dafür, wie … [aktivistische Tätigkeit] zu werten ist“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
- 7 -
b. Post von L._____ vom tt.mm.jjjj [Post 2]: „Es sind eine Reihe antisemitischer Äusserungen [von] C._____ dokumen- tiert. In einem Gerichtsverfahren zu dieser Bezeichnung würde er ziemlich schlecht dastehen“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
c. Post von L._____ bzw. M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 3]: „Dass D._____, den du laut eigenen Angaben unterstützt, von einem Antise- miten geleitet wird…“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
d. Post von L._____ bzw. M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 4]: „Darf ich den Antisemitismus [des] D._____-Präsidenten…“ Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
e. Post von M._____ vom tt.mm.jjjj [Post 5]: Post, in welchem der Privatkläger C._____ mehrfach als antisemitisch und rassistisch und der Privatkläger D._____ als antisemitisch[…] bezeichnet wird. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
f. Link von N._____ vom tt.mm.jjjj [Post 6]: Link zur Publikation „[…] – Toleranz für Antisemitismus und Sekten […]“ auf L._____. … [Top-Level-Domain]. In dieser Publikation wird behauptet, der Privatkläger C._____ sei ein Antisemit und Präsident einer antisemitischen Organisation und neonazistischen … [aktivistische Organisation]. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button
g. Link von O._____ vom tt.mm.jjjj [Post 7]: Link zu einer Publikation der Organisation … . In dieser Publikation wird eine alte Verurteilung des Privatklägers C._____ wegen Verstoss gegen die Anti- Rassismusstrafnorm neu aufgewärmt und wieder in die Erinnerung der Öf- fentlichkeit gerufen. Weiterverbreiten durch Drücken des "Gefällt mir" Button 1.3. Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklage am tt.mm.jjjj den Facebook- Post von I._____ vom [Vortag] tt.mm.jjjj zum Thema C._____ mit den Worten
- 8 - „[D._____] und Personen davon legen eine rassistische Haltung an den Tag“ auf der Facebookseite P._____ kommentiert (act. 45 S. 4).
2. Standpunkt des Beschuldigen 2.1. Es ist vorab festzuhalten, dass der Beschuldigte seit Beginn der Strafun- tersuchung bestätigt, dass das Facebook-Profil B._____ ihm gehöre (act. 26/1 S. 1). Er führte im Vorverfahren sodann konstant aus, einen eigenen Computer zu haben, auf welchen nur er selber Zugriff habe. Seine Partnerin, mit der er zu- sammen lebe, habe einen eigenen Computer und benutze nicht seinen Computer (act. 26/1 S. 2; act. 26/3 S. 5 f.). Der Beschuldigte zeigt sich zudem bereits in der Untersuchung geständig, den Link zum Bericht H._____ von J._____ aus dem Jahre …, in welchem der Privat- kläger C._____ unter anderem als Antisemit und Rassist bezeichnet werde, in ei- nem Post verlinkt zu haben. Er gab an, dass er den Link zum Bericht H._____ hinzugefügt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dieser Bericht der Wahr- heit entspreche. Er habe den Bericht gelesen, könne ihn aber nicht mehr wieder- geben. Er habe den Bericht als Beitrag in einer Diskussion hinzugefügt, in der es darum gegangen sei, dass D._____ von der Teilnahme an einer F._____ [Veran- staltung] ausgeschlossen werden sollte. An der Diskussion seien viele Leute be- teiligt gewesen (act. 26/3). Zu den übrigen Vorwürfen äussert sich der Beschuldigte während der Untersu- chung nicht, wobei er auf die Frage, ob er die Beiträge mit "gefällt mir" markiert habe, sagt, dass dies schon sein könne. Angesprochen darauf, weshalb es sein könne, dass er die Beiträge mit "gefällt mir" markiert habe, gab der Beschuldigte an, er sei von einer freien Meinungsäusserung ausgegangen. Auf den Vorhalt des Linkes von O._____ vom tt.mm.jjjj [Post 7], gab der Beschuldigte an, dass er darin nichts Falsches sehe, aber sich nicht mehr erinnern könne, ob er diesen mit "ge- fällt mir" markiert habe (vgl. dazu act. 26/3 S. 2 ff.; act. 26/2). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er, diesen link mit dem "like-Button" versehen zu haben (act. 59 S. 8).
- 9 - Auf die Frage, wie der Beschuldigte darauf komme, dass der Privatkläger ein An- tisemit sein könnte, erklärt dieser, dass er dies aufgrund verschiedener Sachen, die er selber in den D._____ News und an anderen Orten im Internet gelesen ha- be, denke. Das Gleiche gelte für die Bezeichnung als Rassist. So habe er einen Artikel des Privatklägers gelesen, in dem es darum gegangen sei, dass nicht noch mehr Leute aus dem … Raum "zu uns" kommen sollten, da diese alle … [be- stimmte Handlung]. Er könne den Artikel zwar nicht mehr wörtlich zitieren, dieser habe aber im Original sehr übel geklungen. Ein weiteres Beispiel komme ihm ge- rade nicht in den Sinn. Auf die Frage, ob ihm Verurteilungen von C._____ bekannt seien, antwortet der Beschuldigte, dass es Verurteilungen betreffend den Verstoss gegen das Antirassismus-Gesetz wegen Antisemitismus gegeben habe. Er wisse aber nicht, wie alt diese seien. Er habe dies aus dem Internet, welches voll sei mit zuverlässigen und nachprüfbaren Angaben diesbezüglich. Der Be- schuldigte gab weiter an, dass man seine Zustimmung ausdrücke, wenn man ei- nen Beitrag auf Facebook mit "gefällt-mir" markiere. Wie viele Leute dies sehen könnten, wisse er nicht. Inhaltlich täten ihm die Beiträge nicht leid, allerdings hätte er diese Sachen nicht gesagt, hätte er gewusst, was es nach sich ziehen würde, wenn man sich das Recht nehme, seine freie Meinung zu äussern (act. 26/3). 2.2. An der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, den Privatkläger C._____ anlässlich einer Diskussion innerhalb der Veranstaltungsseite F._____ als Rassisten und Faschisten bezeichnet zu haben (act. 59 S. 2 f.). Sodann aner- kannte er, die ihm in der Anklage vorgeworfenen "likes" bewusst gesetzt zu ha- ben, weil er hinter den Aussagen stehen könne (act. 59 S. 3-7). Auch anerkannte der Beschuldigte, den Kommentar: "[D._____] und Personen davon legen eine rassistische Haltung an den Tag" zum Post von I._____ angebracht zu haben (act. 59 S. 7). Der Beschuldigte hat sodann eingestanden, dass er sich bei diesen Handlungen bewusst gewesen sei, dass dieser Inhalt auf Facebook durch mehrere Leute er- sichtlich war (act. 59 S. 9 f.).
- 10 -
3. Weitere Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. des fraglichen Sachverhaltselementes die- nen, neben den Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Befragungen vom 12. Juli 2016 (act. 26/1) und in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2016 (act. 26/3), die durch den Privatkläger C._____ einge- reichten Printscreens (act. 3/1-4; act. 22/2). Darauf sind sowohl die durch den Be- schuldigten angefertigten Beiträge, als auch die "likes", welche vom Facebookpro- fil des Beschuldigten gesetzt wurden, fotografisch festgehalten.
4. Fazit Gestützt auf das Geständnis und die weiteren Beweismittel ist der Sachverhalt gemäss Anklage damit erstellt. III. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten gemäss Sachverhalt als mehrfache üble Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte habe das ihm in der Anklage vorgeworfenen Ver- halten ohne objektiv begründete Veranlassung, mithin weder zur Wahrung öffent- licher noch privater Interessen, im Bewusstsein der Ehrenrührigkeit seiner Be- hauptung und mit der vorwiegenden Absicht, den Privatklägern Übles vorzuwer- fen, verwirklicht.
2. Ausführungen der Verteidigung Es habe sich in keiner Weise um eine Rufmordkampagne gehandelt, wie die Pri- vatklägerschaft habe vorbringen lassen. Vielmehr habe ein Generationenwechsel in der … [aktivistische Bewegung] stattgefunden und eine Debatte ausgelöst. Die neuen … [aktivistische Mitglieder] distanzierten sich vom provokativen Agitations- stil des Privatklägers C._____. Diese Abgrenzung habe zu einer öffentlichen Dis- kussion geführt. Der Beschuldigte kämpfe dafür, dass die eigene Meinung weiter-
- 11 - hin offen gesagt werden dürfe (act. 62 S. 3). Durch das liken werde ein Text nicht weiterverbreitet, sondern der like-Button liefere nur den link zum Beitrag, der geli- ked wurde. Der Beschuldigte habe nur einen Kommentar geschrieben, dabei handle es sich um ein Werturteil im Rahmen der Debatte über C._____ Agitati- onsstil, der mit Rücksicht auf die frei Meinungsäusserung zulässig sein müsse (act. 62 S. 10). Durch das "liken" werde der Text nicht verbreitet, sondern der link müsse zuerst noch aufgegriffen werden. Sodann sei das "liken" weniger als ein "retweet" (Prot. S. 19).
3. Ausführungen der Privatkläger Die Privatkläger hielten fest, dass die Vorwürfe "antisemitischer [D._____]" und "neonazistischer [D._____]" und auch die Vorwürfen gegen den Präsidenten [von] D._____ ungerecht und falsch seien. [Das Vizepräsidium] des Privatklägers D._____ verabscheue Rassismus und Antisemitismus zutiefst und würde niemals mit einem Antisemiten, Neonazi oder Rassisten zusammen arbeiten. Der Be- schuldigte habe sich nicht darüber geäussert, worauf er sich bei der Beteiligung an der Kampagne gegen die Privatkläger stütze und wo er sich informiert habe (act. 60). Der Beschuldigte habe mit den "likes", die er gesetzt habe, die Unter- stützung der Verleumdungskampagne gewollt und dies mit seinen Kommentaren noch verstärkt. Das "liken" sei eine Möglichkeit unter vielen, sich einer Äusserung anzuschliessen, diese gutzuheissen. Der Beschuldigte habe durch seinen Vertei- diger behaupten lassen, die Rassismus - und Antisemitismus-Vorwürfe entsprä- chen der Wahrheit und seien von der Meinungsäusserungsfreiheit gedeckt. Das "liken" sei, entgegen den Äusserungen von Professor U._____, auch eine Weiter- verbreitung des "gelikten" Inhaltes (act. 65).
4. Objektiver Tatbestand der üblen Nachrede 4.1. Die üble Nachrede ist die Behauptung ehrrühriger Tatsachen gegenüber Dritten (TRECHSEL/LIEBER in: Trechsel et al., Praxiskommentar StGB, Zü- rich/St. Gallen, 2. Auflage, 2013, N1 zu Art. 173).
- 12 - 4.2. Ehrverletzende Äusserungen im Sinne einer Verleumdung oder einer üblen Nachrede können damit nur Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile über den Verletzten sein, welche gegenüber einem Dritten gemacht wurden (BSK StGB II-RIKLIN, 3. Auflage, Basel 2013, Vor Art. 173 N 43 ff.). Tatsachen sind Er- eignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweise zugänglich wer- den (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O, N 2 zu Art. 173, m.w.H.). Gemischte Werturteile sind Wertungen mit erkennbarem Bezug zu Tatsachen. Es geht um Meinungs- äusserungen mit tatsächlichem Inhalt. Gemischte Werturteile werden in Bezug auf die ihnen zugrunde liegenden Tatsachen wie Tatsachenbehauptungen behandelt; wenn sich die Bewertung der wahren oder für wahr gehaltenen Tatsachen nicht im Rahmen des Vertretbaren hält, liegt allenfalls eine Beschimpfung (Art. 177 StGB) vor. 4.3. Massgeblich ist stets der Sinn einer Äusserung, den ihr ein unbefangener Hörer oder Leser nach den Umständen beilegen musste. Es kommt dabei nicht nur auf die isolierten einzelnen Äusserungen an, sondern auf den Gesamtzu- sammenhang des Textes (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 11 zu Vor Art. 173, m.w.H.). Es entscheidet sich aufgrund des Gesamtzusammenhangs auch, ob ei- ne Äusserung als Tatsachenbehauptung, gemischtes Werturteil oder reines Wert- urteil (Formalinjurie) aufzufassen war (vgl. BGE 121 IV 76 E 2/a/bb). 4.4. Vorab ist somit festzustellen, ob es sich bei der inkriminierten Äusserung um eine reine Tatsachenbehauptung oder aber um ein (reines oder gemischtes) Werturteil handelt. Ist die inkriminierte Äusserung wertend, hat das Gericht so- dann zu prüfen, ob die vorgenommene Wertung in einem erkennbaren Bezug zu weiteren, vom Beschuldigten (im Gesamtzusammenhang, d.h. innerhalb dessel- ben Textes) behaupteten Tatsachen steht und angesichts dieser Tatsachen sach- lich vertretbar erscheint. Fehlt eine dieser Voraussetzungen (Tatsachenbezug und sachliche Vertretbarkeit des Werturteils), ist lediglich der Tatbestand der Be- schimpfung (Art. 177 StGB) zu prüfen. Es ist zu ermitteln, welche Bedeutung der unbefangene Normadressat dem Werturteil beilegen musste. Dabei ist nicht in erster Linie auf den heutigen Sprachgebrauch, sondern vielmehr auf den Ge-
- 13 - samtzusammenhang, mithin auf den Eindruck, welcher aufgrund der weiteren im Text enthaltenen Aussagen entsteht, abzustellen (vgl. BGE 121 IV 76 E. 2/a/bb). 4.5. Steht fest, was die konkrete Bedeutung des gemischten Werturteils bzw. was die darin enthaltene Tatsachenbehauptung ist, kann mit dem gemischten Werturteil wie mit einer reinen Tatsachenbehauptung verfahren werden. Es ist al- so zu prüfen, ob die behauptete Tatsache ehrenrührig und – gegebenenfalls – ob sie wahr oder unwahr ist (vgl. BGE 121 IV 76 Erw. 2/a/bb). 4.6. Der strafrechtliche Begriff der Ehre umfasst bloss die sittliche Ehre, also der Ruf als ehrbarer Mensch, und ist damit enger gefasst als der zivilrechtliche Begriff. Nicht strafbar sind hingegen Aussagen über Eigenschaften, welche die Stellung einer Person in der Gesellschaft oder die soziale Bedeutung einer Per- son betreffen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 16 f.). Der gesellschaft- liche Ruf ist hingegen nicht geschützt (BGE 71 IV 225, 230; 105 IV 111, 112; 119 IV 44, 47). Wird jedoch jemand zum Beispiel bezüglich seiner politischen Gesin- nung als "nazihaft" geschildert oder wird jemandem vorgeworfen, er habe Sympa- thien für das Naziregime, so ist mehr als nur die gesellschaftliche Ehre betroffen (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 25). 4.7. Gemäss erstelltem Vorwurf der Anklageschrift hat der Beschuldigte die Pri- vatkläger als Antisemiten resp. antisemitische[…] … [Personenzusammen- schluss], Rassisten und Faschisten bezeichnet oder Facebook-Postings mit sol- chen Inhalten geliked oder verlinkt. Dies tat er, gemäss Anklageschrift, als Beitrag in einer Diskussion darüber, ob die Privatkläger an der Veranstaltung W._____ teilnehmen oder eben nicht teilnehmen sollten. Auf die Frage der Staatsanwältin, wie der Beschuldigte darauf komme, dass der Privatkläger C._____ ein Antisemit sein könnte, gab der Beschuldigte an, dass er dies aufgrund von verschiedenen Sachen denke, welche er in den D._____-Nachrichten sowie an verschiedenen Orten im Internet gelesen habe (act. 26/3 S. 6). Auch die Verteidigung des Be- schuldigten brachte vor, dass das Internet voll sei mit Informationen über die Strafverfahren des Privatklägers C._____, so gäbe es insbesondere auch ein Wi- kipedia Artikel und auch die D._____-Nachrichtenseite informiere darüber (act. 55
- 14 - S. 2 und act. 56/2). Da damit vom Beschuldigten ein Bezug zu überprüfbaren Tat- sachen vorgebracht wird, handelt es sich um ein gemischtes Werturteil. 4.7.1. Unter "Rassismus" wird einerseits die "Lehre" verstanden, "nach der be- stimmte Rassen oder auch Völker hinsichtlich ihrer kulturellen Leistungsfähigkeit anderen von Natur aus überlegen sind", und andererseits die "entsprechende Einstellung, Denk- und Handlungsweise gegenüber Menschen (bestimmter) ande- rer Rassen oder auch Völker" (vgl. Duden, Das grosse Wörterbuch der deutschen Sprache in sechs Bänden, Bd. 5, 1980, S. 2099). Mit der Aussage des Beschul- digten, dass D._____ eine "rassistische Haltung" an den Tag legt, könnte sodann eine Rassendiskriminierung im strafrechtlichen Sinne gemeint sein. Diese fragli- che Bezeichnung ist nach Massgabe des Durchschnittslesers geeignet, den D._____ im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzen, wird ihm doch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtsstaatlich zumindest bedenk- lichem Handeln vorgeworfen(vgl. BGE 138 III 641). Der Ruf der Privatkläger als ehrbare Personen wurde damit durch die Aussage des Beschuldigten geschädigt. Wodurch die Privatkläger eine rassistische Haltung an den Tag legen resp. wes- halb der Privatkläger C._____ ein Rassist sein sollte, wird in den jeweiligen Posts nicht weiter begründet. Für den Durchschnittsadressaten ist daher nicht erkenn- bar, auf was sich eine solche beschriebene "rassistische Haltung" stützt. Dieses von jeglichen Beispielen losgelöste verallgemeinernde gemischte Werturteil ver- letzt somit die sittliche Ehre der beiden Privatkläger. 4.7.2. Auch die Bezeichnungen "Antisemit", "antisemitischen Äusserungen", "anti- semitische[…] … [Personenzusammenschluss]" und "antisemitische … [Perso- nenzusammenschluss]" sind geeignet, eine Person im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabzusetzten, wird ihr doch auch ein sozial missbilligtes Verhalten in Gestalt von rechtstaatlich bedenklichem Handeln vorgeworfen (vgl. BGE 138 III 641 E. 3). Somit wurde der Ruf der Privatkläger als ehrbare Personen auch durch diese Aussagen des Beschuldigten geschädigt, weswegen auch der Vorwurf des Antisemitismus klar als ehrverletzend einzustufen ist. 4.7.3. Mit den Äusserungen "neonazistische[…] … [aktivistische Tätigkeit]" sowie "Faschist" wird den Privatklägern im Gesamtzusammenhang zumindest eine
- 15 - Sympathie im Sinne einer gewissen Nähe zum nationalsozialistischen Regime vorgeworfen. Wer Sympathien für das nationalsozialistische Regime hegt, ist an- gesichts der von diesem begangenen Gräueltaten kein ehrbarer Menschen (vgl. BGE 121 IV 76 E. 2/a/bb; BGE 137 IV 313; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O, N 6 zu Vor Art. 173; BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 25). Damit verletzen auch diese Aussagen die sittliche Ehre der beiden Privatkläger. 4.8. Träger des Rechtsgutes Ehre sind primär natürliche Personen (vgl. BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 38). Der Privatkläger D._____ ist eine juris- tische Person, weshalb sich die Frage stellt, ob diese überhaupt Trägerin des Rechtsgutes Ehre sein kann. Bleibt der strafrechtliche Ehrbegriff auf die sittliche Ehre beschränkt, kann diese nicht ohne Weiteres auch einer juristischen Person oder anderen Personengesamtheit zuerkannt werden. Jedoch kann auch eine ju- ristische Person gemäss sittlichen Massstäben handeln oder nicht. Eine juristi- sche Person kann somit einen Ruf haben, welcher vom Ruf ihrer Mitglieder weit- gehend unabhängig ist und aufgrund diverser Funktionen juristischer Personen gesonderten Schutz bedarf (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 40). Das Bundesgericht hat die Ehrenfähigkeit von juristischen Personen sodann auch an- erkannt (vgl. BGE 71 IV 36 f.; 96 IV 148 f.; 99 IV 1; 100 IV 43, 45; 108 IV 21 f.). Damit sind sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ als juristische Person Träger des Rechtsgutes Ehre. 4.9. Die ehrverletzende Äusserung muss gegenüber einem Dritten bzw. einem "Anderem" erfolgen, dabei genügt es, wenn es sich um eine einzige Person han- delt (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 6). Dritter ist jede Person, die nicht mit dem Verletzten oder Täter identisch ist. Vorliegend hat der Beschuldigte seinen Beitrag innerhalb einer Diskussion auf Facebook veröffentlich, sowie Beiträge innerhalb der Gruppen P._____ und Q._____ mit gefällt mir markiert. Es war ihm bewusst, dass dies damit einer gros- sen Gruppe von Personen (so spricht er selber von "viele Leute") einsehbar ge- wesen ist (act. 26/3 S. 2, act. 59 S. 9). Die gemachten resp. verbreiteten Äusse- rungen erfolgten damit gegenüber einer Vielzahl von Drittpersonen.
- 16 - 4.10. Die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen "likes" sowie auch der in einem Kommentar eingefügte Link zum Bericht H._____ von J._____ aus dem Jahre … wurden nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von Dritten aufge- stellt und vom Beschuldigten mit "gefällt mir" markiert, kommentiert resp. verlinkt. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die Wiederholung eines bereits allgemein bekannten Vorwurfs den Tatbestand der üblen Nachrede durch die Va- riante des Weiterverbreitens erfülle (BGE 73 IV 30 E. 1). 4.11. Weiterverbreiten: Das Betätigen des "Gefällt-mir-Zeichens" ist als Zustim- mung zum Beitrag zu werten. Dies signalisiert das "Daumen-hoch-Symbol" ein- deutig. Eine ablehnende Haltung gegenüber eines Facebook-Posts bedürfte ent- weder eines entsprechenden Kommentars oder zumindest eines Ingnorierens. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung denn auch klar gemacht, dass er inhaltlich zu den von ihm "gelikten" Äusserungen stehe und er mit dem Inhalt einverstanden war (act. 59 S. 3, 4 und 6). Allgemein gilt, dass wenn ein Facebook-Nutzer einen Beitrag liked, dies je nach Einstellung des Facebook-Kontos öffentlich oder zumindest für die Freunde des Nutzers erkennbar ist. Auch wird ein andere Benutzer - wiederum je nach Einstel- lung - benachrichtigt, wenn jemand anderes einen von ihm gelikten oder kommen- tierten Beitrag ebenfalls liked oder kommentiert. Wie den von den Privatklägern eingereichten Printscreens zu entnehmen ist, sind auf der Seite P._____ alle likes und Kommentare einsehbar und auch den Urhebern ohne weiteres zuzuordnen (act. 22/2/7). Damit ist ein Weiterverbreiten durch den Beschuldigten durch sein liken und kommentieren zu bejahen. Indem der Beschuldigte die fraglichen Äusserungen positiv bewertet hat, hat er die mit seinem "gefällt mir" - Aktion verknüpften Inhalte der primären Posts implizit wiedergegeben. Auf diese Weise hat er die Äusserungen in der Facebookgruppe Q._____ sowie P._____ in zustimmender Weise weiterverbreitet. Der Privatkläger C._____ ist, wie er auch selber angibt, eine Person der Zeitge- schichte und des öffentlichen Lebens. Er ist Geschäftsführer und Präsident einer
- 17 - gemeinnützigen … [Organisation] mit rund … [Anzahl] Mitgliedern (act. 17 S. 6). Laut Bundesgericht ist eine Berichterstattung mit Namensnennung in Zusammen- hang mit einem Gerichtsurteil bei Personen der Zeitgeschichte je nach der Inte- ressenlage gerechtfertigt (vgl. BGer 5A_207/2015 vom 03.08.2015, E. 5.1.; BGE 127 III 481 E. 2c/aa). Der Privatkläger C._____ wurde im Jahre … vom Zürcher Obergericht wegen Widerhandlung gegen die Rassismusstrafnorm zu einer un- bedingten Gefängnisstrafe von 45 Tagen verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diese Verurteilung (vgl. act. 18/2 S. 6). Auf der Homepage des D._____ selbst wird auf diese Verurteilung hingewiesen (vgl. act. 27/4 S. 5; act. 56/1 S. 3). Da auf der Homepage [von] D._____ – deren Präsident der Privatkläger C._____ selbst ist – auf diese Verurteilung hingewiesen wird, verletzt ein Hinweis auf diese Verur- teilung durch eine Drittperson die sittliche Ehre des Privatklägers C._____ nicht. Das "Liken" eines Links zu einer Publikation, welche auf diese Verurteilung hin- weist, ist deswegen nicht strafbar. Aus dem dem Beschuldigten unter tt.mm.jjjj [Post 7] gemachten Vorwurf ist ein strafbares Verhalten somit nicht zu erkennen, dies auch unter Beizug der zugehörigen Printscreens (act. 22/2/8.1.).
5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten lässt sich festhalten, dass der Beschuldigte durch seine "li- kes" und seinen Link sowie durch den Kommentar in Bezug auf die Privatkläger durch den Gebrauch der Bezeichnung Rassismus, Antisemitismus und Faschis- mus deren Ehre verletzt hat. Sodann unterstellen die Posts gegenüber einem un- befangenen Durchschnittsleser den Privatkläger eine rassistische, antisemitische oder faschistische Verhaltensweisen, die als ehrenrührige Tatsachen anzusehen und unbestritten geeignet sind, deren Ruf zu schädigen.
6. Subjektiver Tatbestand der üblen Nachrede 6.1. Der subjektive Tatbestand bei der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB setzt stets Vorsatz voraus. Der Beschuldigte muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen, wobei ein Eventualvorsatz bereits genügt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er sich der Unwahrheit seiner
- 18 - Äusserungen bewusst ist (BGE 118 IV 153 E. 5g). Ebenfalls nicht erforderlich ist eine besondere Beleidigungsabsicht (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 9 ff.). 6.2. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Nach der Rechtsprechung darf vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Er- folges ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 140 mit Hinweisen; so schon BGE 69 IV 75 E. 5). 6.3. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Likes, den Link und den Kom- mentar mit Wissen und Willen auf Facebook gegenüber Dritten getätigt. Dabei hat er dies bewusst und gewollt gemacht und es musste ihm die Ehrenrührigkeit sei- ner Beiträge klar gewesen sein und auch, dass solche Äusserungen ehrverlet- zend sind. Ihm war jedoch seine eigene Meinungsäusserungsfreiheit wichtiger und er hat mit der Veröffentlichung, der "gefällt-mir" Markierung und den Verlin- kungen bereitwillig hingenommen, dass die Privatklägerschaft durch diese Beiträ- ge in ihrer Ehre verletzt wird. Damit hat er zumindest eventualvorsätzlich gehan- delt.
7. Rechtswidrigkeit und Schuld 7.1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe geniessen Vorrang vor den Entlas- tungsbeweisen. Greift ein Rechtfertigungsgrund, bedarf es somit gar keines Ent- lastungsbeweises mehr (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 12). Als Rechtfertigungsgrund kommt bei Ehrverletzung namentlich die Pflichtenkolli- sion (Art. 14 StGB; Amtspflicht, Aussagepflicht des Zeugen etc.) infrage. Theore- tisch denkbar wäre auch Notwehr bzw. Notstand. Vorliegend sind solche Recht- fertigungsgründe aber nicht ersichtlich.
- 19 - 7.2. Der Verteidiger des Beschuldigten machte bereits im Vorfeld der Haupt- verhandlung geltend, dass der Privatkläger C._____ und D._____ seine Nachrich- ten mit einer Auflage von über 2 Mio. vertreibe und diese daher als Personen des öffentlichen Lebens einzustufen seien, zumal diese auch in der Öffentlichkeit poli- tische Interessen verträten (act. 42). Personen des öffentlichen Lebens müssten sich sodann gefallen lassen, was über sie an Kritik öffentlich geäussert werde. 7.2.1. Die gemachten bzw. mit like verbreiteten oder verlinkten Aussagen können sodann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass im überwiegenden Informa- tionsinteresse der Öffentlichkeit ein erhöhtes Mass an Publizität und ein herabge- setzter Persönlichkeitsschutz in Kauf genommen werden muss, wer sich in der Öffentlichkeit exponiert. Die Bekanntheit der Privatkläger gestatten es, die Ehrver- letzungen nach einem etwas anderen Massstab zu beurteilen, vermögen aber weder die Verbreitung von wahrheitswidrigen Tatsachen, noch die Veröffentli- chung von Werturteilen zu rechtfertigen, die mit Rücksicht auf den diesen zugrun- de liegenden Sachverhalt nicht als vertretbar erscheinen (vgl. dazu auch BGE 138 III 641 E. 4.4.3.). 7.2.2. Unumstritten dürfte sein, dass der Täter keinerlei berechtigte Interessen zu wahren vermag, indem er eine Tatsachenbehauptung verbreitet, von welcher er wusste oder hätte wissen müssen, dass sie unwahr ist. Die Frage aber, ob eine Tatsachenbehauptung wahr ist oder der Täter sie zumindest in gutem Glauben für wahr hielt, ist Thema der Entlastungsbeweise und dort zu behandeln. Die Wah- rung berechtigter Interessen ist Voraussetzung dafür, dass der Täter zum Entlas- tungsbeweis zugelassen wird (wer "ohne begründete Veranlassung" handelte, wird nicht zum Beweis zugelassen; Art. 173 Ziff. 3 StGB). Mit anderen Worten kommt dem Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen – mit we- nigen, hier nicht relevanten Ausnahmen (Weiterverbreitung ehrverletzender Be- hauptungen, Verdächtigungen und Gerüchte; vgl. BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O, N 26 ff. zu Art. 173 StGB) – keine eigenständige Bedeutung zu. Folglich ist der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 7.3. Es sind damit weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe er- sichtlich.
- 20 -
8. Entlastungsbeweis 8.1. Allgemeines Der Beschuldigte bleibt trotz schuldhaften Erfüllens des Tatbestands der üblen Nachrede straflos, wenn er im Sinne von Art. 173 Ziff. 3 StGB zum Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis zugelassen wird und ihm dieser Beweis gelingt (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Die Zulassung zum Wahrheits- oder Gutglaubensbeweis ist von Amtes wegen zu prüfen (SCHUBARTH, Komm. zu Art. 173–186 StGB, BT, 3. Bd., Bern 1984, N 70 zu Art. 173), wobei die Beweislast dem Beschuldigten ob- liegt (TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 14 zu Art. 173). Nicht zugelassen zum Entlas- tungsbeweis wird der Täter gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB dann, wenn er die inkri- minierten Äusserungen ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie oh- ne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbrei- tet hat, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Die beiden Ausschlussvorausset- zungen (fehlende öffentliche Interessenwahrung/begründete Veranlassung und Absicht, Übles vorzuwerfen) müssen kumulativ vorhanden sein (anstatt vieler: RI- KLIN, a.a.O., N 26 ff. zu Art. 173 StGB). 8.2. Der Verteidiger bringt vor, der Beschuldigte sei selbstverständlich zum Ent- lastungsbeweis zuzulassen, da er die Äusserungen aufgrund begründeter Veran- lassung zu Wahrung öffentlicher oder privater Interessen gemacht habe; nicht in der Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen (act. 62 S. 3 f.). Weiter macht er gel- tend, dass das Internet voller Informationen über die Strafverfahren des Privatklä- gers C._____ sei. Es werde insbesondere auf der eigenen Seite des Privatklägers D._____ sowie in einem Wikipedia Artikel über diese berichtet, weshalb der Be- schuldigte angenommen habe, dass die getätigten Kommentare auf Tatsachen beruhten (act. 55; act. 56/2; act. 59. S. 2). Er habe ein ausgeprägtes Rechts- und Unrechtsbewusstsein. Es sei ihm wichtig, klar Position zu beziehen, wenn ihm et- was Unbehagen bereite. 8.3. Damit ist eine reine Absicht, Übles vorzuwerfen, nicht nachweisbar. Viel- mehr ergibt sich als Motiv für das Handeln des Beschuldigten seine politische Ge-
- 21 - sinnung und der Wille, sich in der … [aktivistische Tätigkeit] zu engagieren (act. 59 S. 3). Der Beschuldigte ist daher zum Entlastungsbeweis zuzulassen. 8.4. Wahrheitsbeweis 8.4.1. Allgemeines Eine wahre ehrverletzende Behauptung ist in der Regel straflos. Der Verletzer kann den Wahrheitsbeweis führen, ist jedoch hierbei beweispflichtig. Gegenstand des Wahrheitsbeweises sind nur Tatsachen. Der Wahrheitsbeweis kann sich auf Umstände stützen, die dem Beschuldigten erst nach der Äusserung bekannt wer- den oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben, dies im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis (BSK StGB II-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 13 f.). 8.4.2. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen wer- den nicht geahndet. Erforderlich ist der Nachweis der ehrenrührigen Tatsachen, nicht bloss der Verdachtsmomente (OFK-StGB-DONATSCH, 19. Auflage, Zürich 2013, N 26 zu Art. 173 StGB mit Hinweisen; BSK StGB II-RIKLIN, N 18 zu Art. 173 StGB m.w.H.). Bei einem gemischten Werturteil ist der Wahrheitsbeweis erbracht, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und deshalb das Werturteil sachlich vertretbar ist (OFK-StGB-DONATSCH, a.a.O., N 27 zu Art. 173 StGB mit Hinweis auf BGE 121 IV 76). Bezüglich eines behaupteten Delikts ist der Wahrheitsbeweis grundsätzlich nur durch die entsprechende Verur- teilung zu erbringen (BSK StGB II-RIKLIN, N 15 zu Art. 173 StGB; BGE 106 IV 115, 117). Im Gegensatz zum Gutglaubensbeweis kann sich der Wahrheitsbeweis auch auf Umstände stützen, die dem Täter erst nach der eingeklagten Äusserung bekannt werden oder sich aus einer späteren Abklärung ergeben (OFK-StGB- DONATSCH, a.a.O., N 28 zu Art. 173 StGB m.w.H.). 8.4.3. Tatsächlich also ergibt sich aus den Akten (vgl. act. 17 S. 2 ff.; act. 18/2 S. 6; act. 47 S. 6; act. 56/2 S. 1 ff.), dass der Privatkläger C._____ und der Privat- kläger D._____ vor Jahren in Prozesse zum Thema Rassismus und Antisemitis- mus involviert waren und eine Verurteilung des Privatklägers C._____ wegen
- 22 - Verstosses gegen das Antirassismusgesetz ergangen ist. Allerdings ist dieser Be- zug für den Durchschnittsadressat durch die pauschale Verwendung der Wörter Antisemitismus, Rassismus und Faschismus in den dem Beschuldigten vorgewor- fenen Likes, Links und dem Kommentar nicht ersichtlich. Der Zusammenhang, mit den (weit zurückliegenden) Verfahren resp. der damaligen Verurteilung fehlt. Der unbefangene Leser, der die durch den Beschuldigten auf Facebook geposteten, verlinkten und mit "gefällt-mir" versehenen Beiträge zu Gesicht bekommt, geht deshalb davon aus, dass den Privatklägern aus aktuellem Anlass eine antisemiti- sche, rassistische und faschistische Weltanschauung nachgesagt wird. Eine sol- che aktuelle Haltung der Privatkläger vermag der Beschuldigte aber nicht darzu- stellen. Heute haben sich die Privatkläger denn auch klar von Antisemitismus, Rassismus und Faschismus distanziert (act. 60 S. 1). Die angesprochene Verur- teilung und die Prozesse des Privatklägers C._____ liegen nicht nur viele Jahre zurück, sondern betreffen auch konkrete, in den damaligen Entscheiden dargeleg- te Sachverhalte. Ein antisemitisches, rassistisches und faschistisches Verhalten vermag der Beschuldigte den Privatklägern somit im vorliegenden Fall aber nicht nachzuweisen. Der Beschuldigte kann somit den Wahrheitsbeweis nicht erbrin- gen. 8.5. Gutglaubensbeweis 8.5.1. Allgemeines Damit der Gutglaubensbeweis gelingt und der Beschuldigte straffrei bleibt, muss er nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darlegen können, dass er die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Richtigkeit seiner Äusserung zu überprüfen und sie für gegeben zu erachten. Der Beschuldigte muss beweisen, dass er an die Richtigkeit seiner Äusserungen glaubte, obwohl er alles unternommen hat, was man von ihm erwarten konnte, um sich der Richtigkeit zu vergewissern. Es soll eine besondere Vorsicht gefordert werden, von dem, der seine Äusserungen mittels Medien weiterverbreitet. Bei der Prüfung, ob der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen in guten Treuen für wahr zu halten, darf nur auf Umstände abgestellt werden, von denen der Beschuldigte im Zeitpunkt der ge-
- 23 - machten Äusserungen Kenntnis hatte. Der Beschuldigte muss daher die Umstän- de, von denen er Kenntnis hatte, dartun. Darauf basierend muss das Gericht ent- scheiden, ob diese Umstände ausreichen, dass der Beschuldigte an die Richtig- keit der Äusserungen glauben durfte (BGE 124 IV 149 E. 3b m.w.H.). Vorliegend genügt der Beschuldigte seiner Beweispflicht nicht, wenn er nachweist, dass er die Tatsachen, auf die er seinen Verdacht gestützt hat, für wahr halten durfte. Er muss darüber hinaus auch dartun, dass er gestützt auf diese Tatsachen die Pri- vatkläger in guten Treuen der ehrrührigen Tatsachen verdächtigen durfte (vgl. da- zu BGE 102 IV 176 E. 2b), was vorliegend nicht geschah. 8.5.2. Der Beschuldigte gab dazu an, dass er den Link zum Bericht H._____ hin- zugefügt habe, da er davon ausgegangen sei, dass dieser Bericht der Wahrheit entspreche. Auch sei das Internet voller Informationen über die Verurteilung des Privatklägers wegen Widerhandlung gegen die Rassismusstrafnorm. Dies könne selbst auf der Homepage des D._____ nachgelesen werden. Er wisse aber nicht, wie alt diese Verurteilung sei. Der Privatkläger C._____ habe die Verurteilung selber öffentlich behalten und habe sich von seinen Aussagen nie distanziert. Aufgrund dieser Verurteilung habe der Beschuldigte den Privatkläger C._____ als Rassisten und Faschisten bezeichnet bzw. Aussagen "geliked", bei welchen der Privatkläger C._____ als Antisemit bezeichnet worden sei. Zudem habe er einen Artikel des Privatklägers gelesen, in dem es darum gegangen sei, dass nicht noch mehr Leute aus dem afrikanischen Raum in die Schweiz kommen sollten, da die- se alle Fleisch essen würden. Der Beschuldigte habe zudem gewusst, dass der Privatkläger C._____ Kontakte zur Revisionisten-Szene bzw. zu neonazistischen Zeitschriften gehabt habe. (vgl. act. 26/3; act. 59). Der Verteidiger des Beschul- digten erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, man erfahre im Internet sofort, dass der Privatkläger C._____ im Jahre … zu 45 Tagen Gefängnis wegen Verlet- zung der Antirassismusnorm verurteilt worden sei, weil er … [Industrieprozess] mit den Nazi-Verbrechen verglichen habe. Der Privatkläger C._____ verwende die Holocaustvergleiche noch immer, so etwa in den D._____-Nachrichten vom mm.2017. Dem Privatkläger C._____ fehle es somit nach wie vor an Einsicht in das Unrecht seiner Taten, er habe seine antisemitische Einstellung nicht revidiert. Er mache auch aus seiner Verurteilung kein Geheimnis, diese werde auf der In-
- 24 - ternetseite des D._____ wiedergegeben und ausführlich besprochen. Die Privat- kläger hätten zudem ihre Homepage dem Holocaustleugner K._____ als Plattform zur Verfügung gestellt. Aus diesen Gründen sei der Gutglaubensbeweis erbracht (act. 62 S. 5 ff.). 8.5.3. Der Vorwurf des Antisemitismus, Rassismus und des Faschismus stellen strafrechtlich relevante Tatbestände dar und sind daher sehr schwere Eingriffe in die sittliche Ehre einer (juristischen) Person. Umso mehr hätte sich der Beschul- digte entsprechend informieren müssen. Der Beschuldigte erklärte, er habe den Privatkläger C._____ aufgrund dessen Verurteilung als Rassisten und Faschisten bezeichnet bzw. Aussagen geliked, bei welchen der Privatkläger C._____ als An- tisemit bezeichnet worden sei. Die Verurteilung des Privatklägers C._____ und die dazugehörigen Prozesse liegen aber viele Jahre zurück und betreffen konkre- te, in den damaligen Entscheiden dargelegte Sachverhalte. Der Beschuldigte un- terliess es, zu überprüfen, ob dem Privatkläger C._____ aus aktuellem Anlass ei- ne antisemitische, rassistische oder faschistische Weltanschauung nachgesagt wird. Da sich über die Privatkläger, wie vom Beschuldigten selber bestätigt, sehr viele Informationen im Internet finden lassen, wäre es für den Beschuldigten ein leichtes gewesen, ohne grossen Aufwand die aktuell nötigen Informationen zu sammeln und seine Äusserungen entsprechend anzupassen. Der Beschuldigte durfte daher nicht an die Richtigkeit der Äusserungen glauben. Aus den genannten Gründen misslingt dem beweisbelasteten Beschuldigten auch der Gutglaubensbeweis.
9. Fazit Der Beschuldigte vermag weder den Wahrheits- noch den Gutglaubensbeweis zu erbringen. Er hat sich demnach anklagegemäss der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wobei keine Rechtsfertigun- gen- und Schuldausschlussgründe ersichtlich sind.
- 25 - IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen Der Tatbestand der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB wird mit einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen zu höchstens Fr. 3'000.– pro Tages- satz bestraft, wobei im Falle der bedingten Ausfällung der Strafe eine Kumulation mit einer Busse von bis zu Fr. 10'000.– möglich ist (Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 42 Abs. 4 StGB; Art. 106 Abs. 1 StGB). Strafschärfungs- oder Strafmilde- rungsgründe sind keine ersichtlich, weshalb der ordentliche und der theoretische Strafrahmen deckungsgleich ist.
2. Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens 2.1. Innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses ist aufgrund der konkreten Umstände zu würdigen. Das Gericht berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefähr- dung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist (HUG in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
19. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 6). Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, sowie die Beweggründe des Schuldigen zu beachten (OFK-StGB-HUG, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Die aufgrund der Tatkomponente be- messene Strafe ist anhand von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, zu erhöhen oder herabzusetzen. Massgebend hierfür sind im We-
- 26 - sentlichen technische Strafzumessungsgründe (z.B. Tatbegehung während lau- fender Untersuchung) sowie täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, worunter Geständnis, Einsicht und Reue fallen (MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 179; STRATENWERTH, Schwei- zerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 2. Auflage, Bern 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff.). 2.2. Objektive Tatschwere Vorerst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschuldens- bewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges, wie insbesondere der Deliktsbetrag, die Ge- fährdung, das Risiko und der Sachschaden etc. sowie die Art und Weise des Vor- gehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird, ebenso die Grösse des Tatbeitrages bei mehre- ren Tätern und die hierarchische Stellung (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StGB I, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 47 N 90 ff.). Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte dadurch strafbar machte, indem er Kommentare auf Facebook mit dem Zeichen "gefällt- mir" markiert und nur einen Kommentar selbst verfasst hat. Weiter kommt hinzu, dass das Ausmass der Ehrverletzung der Privatkläger durch diese Kommentare nicht nur dem Beschuldigten, sondern auch dem Autor der markierten Kommenta- re, zuzurechnen ist und deshalb auch als gering bezeichnet werden kann. Schliesslich zeugt das Verhalten des Beschuldigten auch nicht von einer hohen kriminellen Energie. Daraus ergibt sich, dass das objektive Tatverschulden vorlie- gend unter Berücksichtigung aller tatbestandsmässigen Handlungen und in Anbe- tracht des konkreten Strafrahmens als noch leicht zu bezeichnen ist. 2.3. Subjektive Tatschwere
- 27 - Bei der subjektiven Tatschwere ist die Art und Weise der Herbeiführung des ver- schuldeten Erfolges (Mittel, kriminelle Energie, Provokation), die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat und die Beweggründe des Schuldigen zu beach- ten. Sodann sind für das Verschulden auch das „Mass an Entscheidungsfreiheit“ beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, a.a.O., Art. 47 N 7 ff.). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie (Urteil des Bundesgerichts 6S.270/2006 vom 5. September 2006, E. 6.2.1). Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte und wusste, dass er durch seine Handlungen die Privatklägerschaft in ihrer Ehre verletzt bzw. verletzen könnte. Der Beschul- digte handelte zudem in der Absicht, den Privatkläger C._____ von einer Teil- nahme an der W._____ [Veranstaltung] fernzuhalten (vgl. act. 26/3; act. 59 ). Als Beweggrund seiner Handlung gab der Beschuldigte weiter an, seit klein auf ein ausgeprägtes Rechts- und Unrechtsbewusstsein zu haben, weshalb er klar Posi- tion bezogen habe. Man könne nicht auf der einen Seite eine[…] … [aktivistische Tätigkeit] propagieren und andererseits Menschen aufgrund ihrer Religion, Haut- farbe oder Herkunft zweitrangig behandeln (act. 59 S. 2 f.). Weder finanzielle noch sonstige rein egoistischen Motive zur Tatbegehung lagen vor. Insgesamt ergibt sich deshalb, dass die subjektiven Tatkomponenten die objektive Tat- schwere zu verringern vermögen. Folglich ist das Verschulden insgesamt als "leicht" einzustufen. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagessätzen Geld- strafe erweist sich als angemessen. 2.4. Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, das Verhalten während und nach der Tat sowie im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, anderseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönli- chen Verhältnisse ist unter anderem zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt und er mehr oder weniger strafempfindlich ist (HUG, in Do-
- 28 - natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, 18. Auflage, Zürich 2010, Art. 47 N 14 f.). Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigen kann insbesondere auf die entsprechenden Einvernahmen verwiesen werden (vgl. act. 59). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. act. 29/1). Im Üb- rigen lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Der Beschul- digte gestand den eingeklagten Sachverhalt zu einem grossen Teil ein. Die Ge- ständnisse des Beschuldigten sind jedoch dahingehend zu relativieren, als es aufgrund der Beweislage nicht viel zu leugnen gab. So sind die einzelnen Hand- lungen dokumentiert (vgl. act. 3/3; act. 22/4/2; act. 22/4/2.2.). Sodann hat der Be- schuldigte erst anlässlich der Hauptverhandlung ein umfassendes Geständnis abgelegt und Auskunft über seine Beweggründe gegeben. Das Geständnis des Beschuldigten ist strafmindernd zu berücksichtigen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft wird beantragt, den Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe mit einer Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– unter Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestrafen (vgl. act. 45 S. 5). Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass es gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB grundsätzlich möglich ist, eine unbedingte Geld- strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden. Die sogenannten Schnittstellenproblematik widerspricht dem Rechtsempfinden und führt namentlich bei Massendelikten zu unhaltbaren Ergebnissen, da als Strafe für geringfügige Vergehen praktisch nur eine bedingte Strafe in Frage kommt, für Übertretungen aber eine Busse, die auch bezahlt werden muss. Die unbedingte Verbindungs- busse kommt jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu und sie soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Bei der Strafzumessung ist darauf zu achten, dass die gesamte kombinierte Strafe der Schuld entspricht (TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., N. 19 zu Art. 42 mit Hinweisen auf BGE 134 IV 1 E. 4.5.2, 6. und BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Eine Busse ist auszusprechen, sofern der zu einer bedingten Strafe verurteilte Tä- ter doch noch eine unmittelbare Sanktion spüren soll und so quasi ein "Denkzet-
- 29 - tel" an die Adresse des Täter sich als angebracht erweist. Es ist hingegen nicht zulässig, über die nach dem Tatschuldprinzip bemessene Strafe aus Gründen der Generalprävention hinauszugehen (BGE 118 IV 342 E. 2g mit Hinweisen). Auch soll die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldange- messenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinier- ten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). Vorliegend würde aufgrund der bereits festgesetzten täter- und tatange- messene Strafe eine Verbindungsbusse zu einer Straferhöhung führen. Auch ist der Beschuldigte durch das Gerichtsverfahren und die heutige Bestrafung genü- gend beeindruckt worden, weshalb von der Ausfällung einer Busse abzusehen ist.
3. Gesamtwürdigung 3.1. Die Beurteilung der Täterkomponente ergibt, dass die leicht strafmindern- den (Teil-) Geständnisse des Beschuldigten zu einer Reduktion um 10 Tagessät- ze führen. Zusammenfassend erweist sich in Würdigung aller relevanten Strafzu- messungsgründe eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen als angemessen. 3.2. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Dabei beträgt ein Tagessatz höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss Angaben des Beschuldigten ist von einem durchschnittlichen Monatseinkommen von Fr. 6'000.– netto auszu- gehen, wobei ihm ein 13. Monatslohn ausbezahlt wird. Der Beschuldigte lebt mit seiner Freundin im Konkubinat, hat weder Vermögen noch Schulden und hat ge- mäss eigenen Angaben für keine anderen Personen finanziell aufzukommen (act. 26/2). Angesichts dieser Verhältnisse erscheint deshalb ein Tagessatz in der Höhe von Fr. 100.– angemessen. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu bestrafen ist.
- 30 - V. Strafvollzug
1. Die objektiven Grenzen des bedingten Strafvollzugs sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die subjektiven Voraussetzungen des bedingten Straf- vollzugs sind erfüllt, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Gewährung setzt nach neuem Recht nicht mehr die po- sitive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er sich nicht bewähren werde. Der Strafauf- schub ist deshalb im Normalfall die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünsti- ger Prognose abgewichen werden darf (Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundes- gesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1999 S. 1979, 2049; BGE 134 IV 82 E. 4.2; 134 IV 1 E. 4.4.2; BStrGer SK.2015.36 E. 3.1)
2. Vorliegend ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe auszufällen. In objekti- ver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzu- ges erfüllt, da der Beschuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat und ebenso wenig zu einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist (Art. 42 Abs. 2 StGB; vgl. act. 29/1). Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Tat um eine einmalige Entgleisung handelt und dass sich der Beschuldigte auch unter dem Eindruck der bedingten Strafe wohl verhalten wird. Dem Beschuldigten kann demnach der be- dingte Strafvollzug gewährt werden.
3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keinerlei Gründe ersichtlich, die für eine besonders lange Probezeit sprechen würden. Es erscheint vielmehr aufgrund obiger Erwägungen angemessen, die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.–, das heisst insgesamt Fr. 4'000.–, zu verurteilen. Der Vollzug der Strafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen.
- 31 - VI. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schrift- liches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die Anklage zu- ständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber dem Be- schuldigten eigene Zivilansprüche geltend machen (Art. 122 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet über eine anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die be- schuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Es kann das Be- gehren auf den Zivilweg verweisen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder im Strafbefehlsverfahren erledigt wird, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche des Beschuldigten nicht leistet, der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist oder dem Gericht aufgrund der Akten und Vorbringen der Parteien kein sofortiger Entscheid über die Zivilansprüche möglich ist (Art. 126 Abs. 2 lit. a-d StPO sowie Art. 126 Abs. 3 StPO). Ferner kann das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Privatklägerschaft im Übrigen auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig ist.
2. Genugtuung 2.1. Sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ machen je eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'000.– geltend (act. 22/1 S. 5; act. 22/3 S. 2). 2.2. Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder gut gemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1
- 32 - OR). Die Höhe der Genugtuung hängt dabei in erster Linie von der Art und Schwere der Verletzung, der Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Per- sönlichkeit der betroffenen Person sowie vom Grad des Verschuldens des Schä- digers am Schadensereignis ab (SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Auflage, Bern 2012, N 17.12 m.w.H.). Die Bemessung der Genugtuung steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Festlegung der Höhe der Genugtuung spielen die finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen wie auch des Geschädigten keine Rolle. Die Genugtuung ist dazu bestimmt, einen Schaden wieder gut zu machen, der nur schwer auf eine Geldsumme reduziert werden kann. Aufgrund ihres Wesens entzieht sie sich jeglicher Festsetzung nach ma- thematischen Kriterien, so dass ihre ziffernmässige Bestimmung gewisse Gren- zen nicht übersteigen kann. Der Richter ist gehalten, den Betrag der Schwere der erlittenen Verletzung anzupassen, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu be- achten und zu vermeiden, dass die zugesprochene Summe dem Opfer lächerlich erscheint (BGE 112 II 133 und 118 II 408). Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung sind die soziale Stellung und das Umfeld der betroffenen Person zu berücksichtigen (ZR 1995 Nr. 23, S. 83). Steht eine Person öfters im Rampenlicht der Öffentlichkeit, muss sie sich das Interesse der Medien in den durch die Rechtsordnung gesetzten Grenzen gefallen lassen (ZR 1995 Nr. 23, S. 78). Die Verbreitungswirkung eines Presseerzeugnisses alleine, vermag die erforderliche Schwere für einen Genugtuungsanspruch nicht zu begründen (ZR 1995 Nr. 23, S. 82). 2.3. Der Vertreter der beiden Privatkläger begründete die geltend gemachte Genugtuungssumme von insgesamt Fr. 2'000.– damit, dass sich D._____ auf … [aktivistische Tätigkeit] spezialisiert habe. Um den im öffentlichen Interesse lie- genden Auftrag wirksam erfüllen zu können, müsse D._____ in der Öffentlichkeit als kompetente und integre Organisation wahrgenommen werden. Für die Wirk- samkeit einer … [aktivistische Organisation] sei daher wichtig, dass diese ernst genommen werde, mithin als eine Organisation wahrgenommen werde, welche den im öffentlichen Interesse liegenden Auftrag seriös umsetze. Die Bezeichnung durch den Beschuldigten als rassistische und antisemitische Organisation, bzw. rassistischer und antisemitischer [D._____-]Präsident werde vom Durchschnitts-
- 33 - leser so wahrgenommen, als handle D._____ sozialethisch verwerflich (act. 47 S. 7 ff.). 2.4. Grundsätzlich hat der Beschuldigte durch seine Handlungen die Ehre der Privatkläger verletzt. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass sowohl der Privatkläger C._____ als auch der Privatkläger D._____ wiederholt in der Presse präsent wa- ren. Des Weiteren ist das subjektive Verschulden des Beschuldigten als leicht zu gewichten (vgl. Ziff. IV.2.3.). Zudem ist im vorliegenden Fall aufgrund des Um- standes, dass der Beschuldigte zum grossen Teil bereits auf der entsprechenden Seite auf Facebook bestehende Kommentare durch "likes" weiterverbreitet hat, nicht feststellbar, in welchem Ausmass die Ehrverletzung allein durch den Be- schuldigten verursacht wurden, zumal es neben dem eigentlich Autor der Kom- mentierungen auch noch einen weiteren Personenkreis gibt, welcher diese mittels "likes" weiterverbreitete. 2.5. Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Privatklä- gerschaft mit ihren Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen, da die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Im Falle einer Verurteilung sind die Verfahrenskosten der beschuldigten Person aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind daher die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten des Vorverfahrens belaufen sich vorliegend auf Fr. 2'920.- (act. 31). Darin enthalten ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- verfahren in der Höhe von Fr. 1'000.–. Das Obergericht des Kantons Zürich hat im entsprechenden Beschluss vom 25. April 2016 die Regelung der Kostenauflage und allfälliger Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren dem Endentscheid vorbehalten (act. 16/12 S. 7). Vorliegend rechtfertigt es sich, die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'000.– nicht dem Beschuldig- ten aufzuerlegen, sondern auf die Staatskasse zu nehmen, da er diese nicht di-
- 34 - rekt verursacht hat und auch nicht gegen die Beschwere opponierte (Art. 428 Abs. 4 StPO).
2. Die Privatklägerschaft beantragt, es sei ihr eine Prozessentschädigung in der Höhe von 9'615.– inklusive 8 % Mehrwertsteuer zuzusprechen (act. 67). Ge- mäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung der Privat- klägerschaft für die der Privatklägerschaft im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe inklusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes zu entschädigen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu bezif- fern und zu belegen (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die Höhe der Prozessentschädigung wurde von der Privatklägerschaft detailliert aufgeführt (act. 67 S. 2-7). Der geltend gemachte Stundenansatz beträgt Fr. 250.–, was gemäss § 3 AnwGebV zuzusprechen ist. Der geltend gemachte Zeitaufwand von 25,5 Stunden für das Vorverfahren erscheint jedoch nicht als angemessen, wenn berücksichtigt wird, dass der Vertreter der Privatkläger diese in diversen gleich gelagerten Fällen vertritt. Es sind daher 10 Stunden zu Fr. 250.– zu entschädigen. Für das Verfahren vor Bezirksgericht rechtfertigt es sich gestützt auf § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV eine Pauschale in der Höhe von Fr. 1'200.– festzusetzen, da der Vertreter der Privatkläger nicht an der Hauptver- handlung teilgenommen hat. Zur dieser Prozessentschädigung sind die ausge- wiesenen Auslagen von Fr. 664.80.– sowie 8% Mehrwertsteuer zu addieren. Der Beschuldigte ist deshalb zur Entrichtung einer Prozessentschädigung an die Pri- vatkläger C._____ und D._____ in der Höhe von insgesamt Fr. 4'600.– (gerundet) zu verpflichten. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– (entsprechend Fr. 4'000.–).
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3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 120.– Kosten der Kantonspolizei Fr. 1'800.– Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 und 2 für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 4'600.– (inklusi- ve 8 % MwSt.) zu bezahlen.
7. Die Privatkläger werden mit ihren Genugtuungsforderungen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (überbracht, gegen Empfangs- schein); − die Privatklägerschaft (übergeben); − den Vertreter der Privatklägerschaft (gegen Empfangsschein); und hernach als begründetes Urteil an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; − den Vertreter der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft; sowie nach Eintritt der Rechtskraft − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
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9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Wengistr. 28, Postfach, 8036 Zürich, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Zürich, 29. Mai 2017 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
10. Abteilung - Einzelgericht Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Gerwig MLaw Egger