Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich; Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
Erwägungen (2 Absätze)
E. 3 - gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersuchungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme darstellt (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom
15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom
20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65); die Rechtshilfemassnahme diesfalls im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anord- nung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde besteht;
- im Falle, dass von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden sollen, Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffen- heit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert sind (vgl. u.a. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.83 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2; RR.2024.64 vom 13. Mai 2025 E. 2.2.2);
- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Herausgabe einer Kopie des rechts- kräftigen Strafbefehls der StA BS vom 4. März 2024 an die französischen Behör- den richtet;
- dieser Strafbefehl sich im Besitz der Schweizer Strafbehörden befand und nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, womit er sich keiner Zwangsmass- nahmen unterziehen musste und deshalb nicht berechtigt ist, sich gegen dessen Herausgabe zu wehren; von der Übermittlung des Strafbefehls an die ersu- chende Behörde der Beschwerdeführer lediglich mittelbar betroffen und damit grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert ist;
- der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdelegiti- mation lediglich ausführt, durch die Herausgabe des gegen ihn erlassenen Straf- befehls zwecks Überprüfung eines möglichen Berufsverbotes persönlich und direkt betroffen zu sein (act. 1, S. 8), ohne sich mit der diesbezüglichen Recht- sprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts auseinanderzusetzen;
- unter diesen Umständen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen und auf die Beschwerde entsprechend nicht einzutreten ist;
RR.2026.109
E. 4 - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 5).
RR.2026.109
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 23. September 2026 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Patrick Robert-Nicoud, Vorsitz, Nathalie Zufferey und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Advokat Patrick Frey, Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Frankreich
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG); andere vorsorgliche Massnahmen (Art. 56 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2026.109 Nebenverfahren: RP.2026.44
RR.2026.109
2 Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Tribunal judiciaire de Mulhouse mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2026 an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend «StA BS») gelangte und um Zu- stellung des am 4. März 2024 ergangenen Entscheids ersuchte, mit welchem A. von den Baslern Strafverfolgungsbehörden wegen schwerwiegenden Verstosses gegen die Verkehrsregeln verurteilt wurde; das Ersuchen damit begründet wurde, dass dieses Urteil zur Prüfung benötigt werde, ob A. infolge dieser Verurteilung in Frankreich ein Berufsverbot als Sportlehrer auferlegt werden könnte (Verfah- rensakten BS, pag. 25 ff.);
- die StA BS dem Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 2026 mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 23. Juli 2026 entsprach und die Herausgabe einer Kopie des rechtskräftigen Strafbefehls vom 4. März 2024 anordnete (act. 1.2);
- A. dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 24. August 2026 Beschwerde einreichen und auf sechs Seiten zahlreiche Rechtsbegehren stellen liess; A. im Wesentlichen die Aufhebung der Eintretens- und Schlussver- fügung vom 23. Juli 2026 beantragt (act. 1);
- die StA BS dem Gericht aufforderungsgemäss am 7. September 2026 die Ver- fahrensakten einreichte (act. 4, 6).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- tungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- die Schlussverfügung der ausführenden kantonalen oder der ausführenden Bun- desbehörde zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- zur Beschwerdeführung berechtigt ist, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG);
RR.2026.109
3 - gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts die Übermittlung von Beweismitteln, die sich im Zeitpunkt des Rechtshilfeersuchens bereits im Besitz der schweizerischen Untersuchungsbehörden befinden, keine Zwangsmassnahme darstellt (BGE 126 II 462 E. 4b S. 464 f.; Urteile des Bundesgerichts 1C_624/2014 vom 18. Februar 2015 E. 1.2 und 1A.89/2005 vom
15. Juli 2005 E. 4.2; je mit Hinweisen; TPF 2007 79; Entscheide des Bundesstraf- gerichts RR.2020.187-190 vom 28. September 2020 E. 3.2.3; RR.2019.5 vom
20. Februar 2019 E. 2.3.2; RR.2016.180 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2; RR.2014.217-221 vom 3. März 2015 E. 3.2 und RR.2011.178 vom 30. Januar 2012 E. 3.2; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 21 IRSG N. 65); die Rechtshilfemassnahme diesfalls im Beizug dieser Beweismittel aus den schweizerischen Strafakten und die anschliessende Anord- nung der rechtshilfeweisen Herausgabe der beigezogenen Beweismittel an die ersuchende Behörde besteht;
- im Falle, dass von den schweizerischen Strafakten polizeiliche Rapporte, andere im Verfahren erstellte Unterlagen oder (gerichtliche) Entscheide rechtshilfeweise herausgegeben werden sollen, Personen, gegen die sich das betreffende schweizerische Verfahren richtete, mangels persönlicher und direkter Betroffen- heit im Rechtshilfeverfahren nicht beschwerdelegitimiert sind (vgl. u.a. zuletzt Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2024.83 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2; RR.2024.64 vom 13. Mai 2025 E. 2.2.2);
- sich die vorliegende Beschwerde gegen die Herausgabe einer Kopie des rechts- kräftigen Strafbefehls der StA BS vom 4. März 2024 an die französischen Behör- den richtet;
- dieser Strafbefehl sich im Besitz der Schweizer Strafbehörden befand und nicht beim Beschwerdeführer sichergestellt wurde, womit er sich keiner Zwangsmass- nahmen unterziehen musste und deshalb nicht berechtigt ist, sich gegen dessen Herausgabe zu wehren; von der Übermittlung des Strafbefehls an die ersu- chende Behörde der Beschwerdeführer lediglich mittelbar betroffen und damit grundsätzlich nicht beschwerdelegitimiert ist;
- der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer hinsichtlich der Beschwerdelegiti- mation lediglich ausführt, durch die Herausgabe des gegen ihn erlassenen Straf- befehls zwecks Überprüfung eines möglichen Berufsverbotes persönlich und direkt betroffen zu sein (act. 1, S. 8), ohne sich mit der diesbezüglichen Recht- sprechung des Bundesgerichts und Bundesstrafgerichts auseinanderzusetzen;
- unter diesen Umständen die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu verneinen und auf die Beschwerde entsprechend nicht einzutreten ist;
RR.2026.109
4 - bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe (act. 5).
RR.2026.109
5 Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.
Bellinzona, 24. September 2026
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident:
Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Advokat Patrick Frey - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Strafbefehlsabteilung - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).