Auslieferung an Deutschland; Auslieferung an Ungarn; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersuchen; Weiterlieferung (Art. 15 EAUe)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 Dezember 1999 E. 8b);
- die Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht zu genügen vermögen;
- sich diese nur am Rande auf das Urteil des Amtsgerichts Salgotarjan vom
28. September 2021 und den Beschluss des Landgerichts Balassagyarmat vom 12. Oktober 2022 beziehen;
- nicht ersichtlich ist, dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die Minimalgarantien nicht erfüllen würde;
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- nach dem Gesagten sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als un- begründet erweist;
- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); es sich jedoch vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen haben; die Zustellung unterbleiben kann, wenn sie dies unterlassen (Art. 9 IRSV);
- der derzeit in Deutschland ansässige Beschwerdeführer kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet hat;
- das Rechtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren ist (BGE 139 II 404 E. 6);
- Deutschland das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EÜZV94; SR 0.172.030.5) ratifiziert hat; Deutschland der Zustellung durch die Post (Art. 11 EÜZV94) widersprochen hat;
- der vorliegende Entscheid gemäss Art. 3 ff. EÜZV94 zuzustellen ist;
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und erkennt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Kosten erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 15. Mai 2024 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Felix Ulrich, Gerichtsschreiber Stephan Ebneter
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland Auslieferung an Ungarn
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG); Nachtragsersu- chen; Weiterlieferung (Art. 15 EAUe)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2024.38
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Schweiz am 6. September 2023 den ungarischen Staatsangehörigen A. für die ihm im Auslieferungsersuchen vom 15. Juni 2023 zur Last gelegten Straftaten unter Beachtung des Spezialitätsprinzips an Deutschland auslie- ferte (vgl. act. 2.1);
- das Justizministerium von Ungarn mit Schreiben vom 3. August 2023, auf Rückfrage des Bundesamts für Justiz (nachfolgend «BJ») vom 29. Novem- ber 2023 am 30. November 2023 ergänzt, die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Urteil des Amtsgerichts Salgotarjan vom 28. September 2021 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts Balassagyarmat vom 12. Ok- tober 2022 zur Last gelegten Straftaten ersuchte (act. 5.B.1, 5.B.2, 5.B.3);
- das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg mit Schrei- ben vom 7. November 2023 die Schweiz um Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Offenburg vom 11. September 2023 und im Haftbefehl des Amtsgerichts Freiburg vom 12. Oktober 2023 zur Last geleg- ten Straftaten ersuchte (act. 5.A.1, 5.A.1a, 5.A.1b, 5.A.1c);
- das BJ mit Auslieferungsentscheid vom 29. Februar 2024 die Auslieferung von A. an Deutschland für die dem Nachtragsersuchen des Ministeriums der Justiz und für Migration Baden-Württemberg vom 7. November 2023 zu- grunde liegenden Straftaten und die Auslieferung von A. an Ungarn für die dem Nachtragsersuchen des Justizministeriums von Ungarn vom 3. August 2023, ergänzt am 30. November 2023, zugrunde liegenden Straftaten bewil- ligte (act. 2.1);
- das BJ mit demselben Auslieferungsentscheid vom 29. Februar 2024 Deutschland ermächtigte, A. an Ungarn weiterzuliefern, wobei es die Weiter- lieferungsermächtigung mit dem Spezialitätsprinzip verband (act. 2.1);
- der Auslieferungsentscheid vom 29. Februar 2024 A. am 28. März 2024 zustellt wurde (act. 2.2);
- das BJ mit Schreiben vom 10. April 2024 der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mitteilte, dass A. gegen den Auslieferungsentscheid vom 29. Februar 2024 am 3. April 2024 schriftliche Beschwerde erhoben habe, welche es der Beschwerdekammer zuständigkeitshalber zukommen lasse (act. 2);
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- die Beschwerdekammer mit Schreiben vom 16. April 2024 das BJ bat, seine Verfahrensakten einzureichen (act. 4), welcher Bitte das BJ mit Eingabe vom
24. April 2024 (Poststempel: 25. April 2024) nachkam (act. 5).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Deutschland primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 17. März 1978 (ZPII EAUe; SR 0.353.12) und vom 10. November 2010 (ZPIII EAUe; SR 0.353.13) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EAUe und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EAUe; SR 0.353.913.61) massgebend sind;
- für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Ungarn primär das EAUe und die hierzu ergangenen Zusatzprotokolle vom 15. Oktober 1975 (ZPI EAUe; SR 0.353.11) und ZPII EAUe massgebend sind;
- für den Auslieferungsverkehr mit Deutschland und Ungarn überdies das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkom- men [SDÜ]; CELEX-Nr. 42000A0922(02); ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62; Text nicht publiziert in der SR, jedoch abrufbar auf der Web- seite der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.1 Anhang A; https://www.fed- lex.admin.ch/de/sector-specific-agreements/EU-acts-register/8) i.V.m. der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zu- sammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Än- derung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Auf- hebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, nament- lich Art. 26–31 (CELEX-Nr. 32018R1862; Abl. L 312 vom 7. Dezember 2018, S. 56–106; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.4 Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands), sowie diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Auslieferungsübereinkommen; CELEX-Nr. 41996A1023(02); Abl. C 313
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vom 23. Oktober 1996, S. 12–23), welche gemäss dem Beschluss des Rates 2003/169/JI vom 27. Februar 2003 (CELEX-Nr. 32003D0169; Abl. L 67 vom
12. März 2003, S. 25 f.; abrufbar unter «Rechtssammlung zu den sektoriellen Abkommen mit der EU», 8.2 Anhang B) eine Weiterentwicklung des Schen- gen-Besitzstands darstellen, anwendbar sind, wobei die zwischen den Ver- tragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler oder multilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ; Art. 1 Abs. 2 EU-Auslieferungsübereinkommen);
- soweit die Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über inter- nationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind;
- das innerstaatliche Recht nach dem sog. Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung gelangt, wenn es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 148 IV 314 E. 2.1; 147 II 432 E. 3.1; 145 IV 294 E. 2.1); die Wah- rung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 145 IV 294 E. 2.1; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2020 64 E. 1.1);
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
- die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG);
- die vorliegende Laien-Beschwerde vom 3. April 2024 bzw. deren Überset- zung den inhaltlichen Anforderungen zu genügen vermag, sie jedoch nicht im Original mit eigenhändiger Unterschrift vorliegt (act. 1, 1.1);
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- angesichts des Verfahrensausgangs darauf verzichtet werden kann, dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einzuräumen (vgl. Art. 52 Abs. 2 VwVG);
- dahingestellt bleiben kann, ob die weiteren Eintretensvoraussetzungen vorliegen, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist;
- der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, er würde benachteiligt, wenn ein ungarisches Gericht über die ihm in Deutschland vorgeworfenen Straftaten urteile;
- die ungarischen Behörden nicht um Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung der ihm von den deutschen Behörden vorgeworfenen Straf- taten ersuchen;
- der Beschwerdegegner auch nicht die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn zur Strafverfolgung der ihm von den deutschen Behörden vor- geworfenen Straftaten bewilligte;
- der Beschwerdegegner vielmehr die Auslieferung des Beschwerdeführers an Ungarn zum Vollzug einer Reststrafe von 5 Jahren, 3 Monaten und 11 Ta- gen aus dem Urteil des Amtsgerichts Salgotarjan vom 28. September 2021 i.V.m. dem Beschluss des Landgerichts Balassagyarmat vom 12. Oktober 2022 bewilligte;
- die Weiterlieferungsermächtigung dem Grundsatz der Spezialität unterliegt;
- im Übrigen bereits der Beschwerdegegner im angefochtenen Auslieferungs- entscheid festhielt, dass im Falle einer Auslieferungsbewilligung für die ihm in Deutschland vorgeworfenen Straftaten die deutschen Behörden ihr Straf- verfahren gegen ihn weiterführen würden; nach Abschluss des Verfahrens der Grundsatz ne bis in idem gelte, wonach niemand nach einer rechts- kräftigen Aburteilung wegen derselben Tat zweimal bestraft bzw. verfolgt werden dürfe; dieser Grundsatz unter anderem in Art. 54 SDÜ gesetzlich verankert sei, welcher ebenfalls für Ungarn als Vertragspartei gelte; nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip zudem vermutet werde, dass ein Staat wie Ungarn seine völkerrechtlichen Verpflichtungen wahrnehme;
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist;
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- der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, in verschiedenen ihn betreffenden ungarischen Verfahren seien elementare Verfahrensgarantien verletzt worden, namentlich das Recht auf ein unabhängiges und unparteii- sches Gericht;
- gemäss Art. 2 lit. a IRSG einem Rechtshilfeersuchen nicht zu entsprechen ist, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im UNO-Pakt II festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht;
- einzelne Verfahrensverstösse im ausländischen Verfahren für sich allein nicht genügen, um die Rechtshilfe auszuschliessen; es in erster Linie Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen des ersuchenden Staates ist, solche Verfahrensfehler zu korrigieren und sicherzustellen, dass der beschuldigten Person trotzdem ein faires Strafverfahren garantiert wird; der Ausschluss der Rechtshilfe sich nur rechtfertigt, wenn das ausländische Strafverfahren insgesamt die durch die EMRK und den UNO-Pakt II umschriebenen Mini- malgarantien nicht erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.226/2000 vom
6. November 2000 E. 3b, nicht publ. in: BGE 126 II 462);
- die beschuldigte Person, die sich auf Art. 2 lit. a IRSG beruft, glaubhaft machen muss, dass sie konkret und ernsthaft eine schwerwiegende Ver- letzung der Menschenrechte im ersuchenden Staat erfahren hat; dabei höhere Anforderungen zu stellen sind, wenn sich die geltend gemachten Mängel auf ein im ersuchenden Staat bereits rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren beziehen; die erfolgten Grundrechtsverletzungen dann konkret aufzuzeigen sind; abstrakte und pauschale Behauptungen nicht ge- nügen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1284/2021 vom 20. Juli 2022 E. 5.3.2; 1A.159/2003 vom 15. September 2003 E. 5.1; 1A.210/1999 vom
12. Dezember 1999 E. 8b);
- die Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht zu genügen vermögen;
- sich diese nur am Rande auf das Urteil des Amtsgerichts Salgotarjan vom
28. September 2021 und den Beschluss des Landgerichts Balassagyarmat vom 12. Oktober 2022 beziehen;
- nicht ersichtlich ist, dass das ausländische Strafverfahren insgesamt die Minimalgarantien nicht erfüllen würde;
- 7 -
- nach dem Gesagten sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als un- begründet erweist;
- die Beschwerde demnach ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario);
- der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); es sich jedoch vorliegend rechtfertigt, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG);
- eine Partei oder ihr Rechtsbeistand, die im Ausland wohnen, ein Zustellungs- domizil in der Schweiz zu bezeichnen haben; die Zustellung unterbleiben kann, wenn sie dies unterlassen (Art. 9 IRSV);
- der derzeit in Deutschland ansässige Beschwerdeführer kein Zustellungs- domizil in der Schweiz bezeichnet hat;
- das Rechtshilfeverfahren ein Verwaltungsverfahren ist (BGE 139 II 404 E. 6);
- Deutschland das Europäische Übereinkommen vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland (EÜZV94; SR 0.172.030.5) ratifiziert hat; Deutschland der Zustellung durch die Post (Art. 11 EÜZV94) widersprochen hat;
- der vorliegende Entscheid gemäss Art. 3 ff. EÜZV94 zuzustellen ist;
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Bellinzona, 16. Mai 2024
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. (Zustellung via Regierungspräsidium Freiburg) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG). Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen. Mitteilungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden (Art. 39 Abs. 3 BGG).