Auslieferung an Deutschland; Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Sachverhalt
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 22. Mai 2025 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A.,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2025.74
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») mit Entscheid vom 3. März 2025 die Auslieferung des kosovarischen Staatsangehörigen A. an Deutsch- land für die dem Nachtragsersuchen des Ministeriums der Justiz und für Mig- ration Baden-Württemberg vom 20. August 2024, ergänzt am 10. Februar 2025, zugrunde liegenden Straftaten bewilligte (act. 3.6);
- dieser Entscheid A. am 4. April 2025 durch die Justizvollzugsanstalt Heil- bronn zugestellt wurde (vgl. act. 3.10);
- A. am 8. April 2025 einen Brief ans BJ verfasste, in welchem er der Staats- anwaltschaft Waldshut-Tiengen verschiedene Fehler vorwarf und um einen Besprechungstermin bat (act. 3.8);
- das BJ A. mit Schreiben vom 17. April 2025 auf den ergangenen Nachtrags- entscheid vom 3. März 2025 sowie auf die Möglichkeit der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hinwies (act. 3.9);
- A. weiter darauf hingewiesen wurde, dass er allfällige Verfahrensmängel im deutschen Strafverfahren oder Strafvollzugsverfahren bei den zuständigen deutschen Behörden geltend machen müsse (act. 3.9);
- A. auf dem erwähnten Schreiben des BJ die Adresse der Beschwerdekam- mer markierte und dieses ohne weiteren Kommentar zusammen mit einer Kopie seines Briefs vom 8. April 2025 ans BJ und verschiedenen Unterlagen aus deutschen Straf(vollzugs-)verfahren der Beschwerdekammer übermit- telte (Postaufgabe in Deutschland am 30. April 2025/Posteingang bei der Beschwerdekammer am 8. Mai 2025; vgl. act. 1);
- das BJ der Beschwerdekammer auf entsprechende Aufforderung hin die Verfahrensakten übermittelte (act. 2 und 3).
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- gegen Auslieferungsentscheide des BJ innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden kann (Art. 55 Abs. 3 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG; Art. 50 Abs. 1 VwVG);
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- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- der Beschwerdeführer der Beschwerdekammer lediglich Unterlagen weiter- leitete, welche keinerlei Begehren hinsichtlich des erwähnten Auslieferungs- entscheids beinhalten (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG), mit seinem Verhalten aber konkludent zu erkennen gab, sich in seiner Sache an die Beschwerdekam- mer wenden zu wollen;
- jedoch auch seinem Brief ans BJ vom 8. April 2025 keinerlei Gründe ent- nommen werden können, welche den Auslieferungsentscheid in irgendeiner Weise als fehlerhaft erscheinen liessen;
- nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einge- treten werden kann;
- bei diesem Verfahrensausgang offengelassen werden kann, ob die Eingabe an die Beschwerdekammer überhaupt fristgerecht erhoben wurde (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG);
- vorliegend mangels nennenswerten Aufwands ausnahmsweise keine Gerichtsgebühr zu erheben ist (vgl. Art. 73 Abs. 2 StBOG sowie Art. 5 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
- der vorliegende Entscheid gemäss Art. 3 ff. des Europäischen Übereinkom- mens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Ver- waltungssachen im Ausland (SR 0.172.030.5) zuzustellen ist (vgl. hierzu den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2024.38 vom 15. Mai 2024);
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und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
Bellinzona, 22. Mai 2025
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- A. - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG). Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).