Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 21 Oktober 2019; RR.2019.195 vom 14. August 2019 E. 2.1; RR.2018.177 vom 28. Juni 2018);
- dies umso mehr im vorliegenden Fall zu gelten hat, als das Zwangsmass- nahmengericht nicht abschliessend über das Entsiegelungsbegehren ent- schieden, sondern lediglich die künftige Durchführung einer richterlichen Tri- age zwecks Aussonderung allfälliger Anwaltskorrespondenz angeordnet hat (vgl. act. 1.1, Rz. 17 und 16, wonach das Zwangsmassnahmengericht die Parteien über die konkrete Ausgestaltung der richterlichen Triage separat informieren werde);
- der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe für den Fall der Anwesen- heit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, an dieser Triage ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der vorliegend die Zuläs- sigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts erfordere (act. 1, Rz. 5 ff.);
- die allfällige Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess be- teiligt sind, offensichtlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, sondern – wenn überhaupt und wie der
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Beschwerdeführer selbst erwähnt (act. 1, Rz. 6 und 10) – der Eintretensver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 6. September 2021 bildet;
- die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Rechtshilfefähigkeit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten (siehe act. 1, Rz. 13 f. und 22 ff.) erst im Rahmen des abschliessenden Entscheides über die Gewährung der Rechtshilfe zu beurteilen sein wird (siehe zur grundsätzlichen Beschrän- kung der Anfechtungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.1; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014 E. 3.1; jeweils m.w.H.);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzuset- zen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 20. Juni 2022 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Miriam Forni und Patrick Robert-Nicoud, Gerichtsschreiber Stefan Graf
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT DES KANTONS SCHWYZ,
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutsch- land
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO); Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2022.106 Nebenverfahren: RP.2022.27
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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft München I die hiesigen Strafverfolgungsbehörden rechtshilfeweise u.a. um Durchführung einer Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten A. sowie um Beschlagnahme beweisrelevanter Unterlagen er- suchte (vgl. act. 1.1, Rz. 1);
- am 30. November 2021 der Wohnsitz von A. durchsucht und dabei verschie- dene Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt wurden (vgl. act. 1.1, Rz. 3; act. 1.2, Rz. 4);
- A. gleichentags die Siegelung verlangte (vgl. act. 1.1, Rz. 3; act. 1.2, Rz. 4);
- die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz diesbezüglich beim Zwangs- massnahmengericht des Kantons Schwyz am 17. Dezember 2021 um Ent- siegelung ersuchte (vgl. act. 1.1, Rz. 4);
- das Zwangsmassnahmengericht am 30. Mai 2022 Folgendes verfügte (act. 1.1):
1. Es wird eine richterliche Triage der im Verfahren RI AL 2020 1 versiegelten Aufzeich- nungen und Gegenstände (Kartonschachtel [Siegelnummer 242] mit: Computer Mac, HD-Pos. B1; Notebook Macbook, HD-Pos. B2; Ordner B., HD-Pos. B3; Sicht- mäppli «C. Rechtsanwälte», HD-Pos. B4; Mobiltelefon iPhone 12 Pro, schwarz, HD- Pos. B5) zur Aussonderung der Anwaltskorrespondenz angeordnet. 2. (…)
- A. dagegen am 10. Juni 2022 bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts Beschwerde einreichte (act. 1);
- er dabei um Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um Abweisung des Entsiegelungsgesuchs vom 17. Dezember 2021 und um vollständige Rück- gabe der sichergestellten und gesiegelten Unterlagen und Daten bzw. Da- tenträger ersucht, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse;
- er zudem den prozessualen Antrag stellt, der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu erteilen.
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG);
- gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen selbständig angefochten werden können, sofern sie ei- nen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (lit. a) oder durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Pro- zess beteiligt sind (lit. b);
- ein im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens ergangener Entsiegelungsent- scheid nicht mittels ordentlichem Rechtsmittel, sondern erst im Rahmen ei- ner gegen die Schlussverfügung gerichteten Beschwerde angefochten wer- den kann (siehe Art. 80e Abs. 2 IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1 S. 44 f.; 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; TPF 2017 66 E. 3.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2019.268 vom
21. Oktober 2019; RR.2019.195 vom 14. August 2019 E. 2.1; RR.2018.177 vom 28. Juni 2018);
- dies umso mehr im vorliegenden Fall zu gelten hat, als das Zwangsmass- nahmengericht nicht abschliessend über das Entsiegelungsbegehren ent- schieden, sondern lediglich die künftige Durchführung einer richterlichen Tri- age zwecks Aussonderung allfälliger Anwaltskorrespondenz angeordnet hat (vgl. act. 1.1, Rz. 17 und 16, wonach das Zwangsmassnahmengericht die Parteien über die konkrete Ausgestaltung der richterlichen Triage separat informieren werde);
- der Beschwerdeführer geltend macht, ihm drohe für den Fall der Anwesen- heit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind, an dieser Triage ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der vorliegend die Zuläs- sigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmass- nahmengerichts erfordere (act. 1, Rz. 5 ff.);
- die allfällige Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess be- teiligt sind, offensichtlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts, sondern – wenn überhaupt und wie der
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Beschwerdeführer selbst erwähnt (act. 1, Rz. 6 und 10) – der Eintretensver- fügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 6. September 2021 bildet;
- die vom Beschwerdeführer in Frage gestellte Rechtshilfefähigkeit der im Rechtshilfeersuchen geschilderten Straftaten (siehe act. 1, Rz. 13 f. und 22 ff.) erst im Rahmen des abschliessenden Entscheides über die Gewährung der Rechtshilfe zu beurteilen sein wird (siehe zur grundsätzlichen Beschrän- kung der Anfechtungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt der Erledigung des Rechtshilfeersuchens die Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2014.280 vom 15. Januar 2015 E. 2.1; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014 E. 3.1; jeweils m.w.H.);
- sich die Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig er- weist, weshalb auf sie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario) nicht einzutreten ist;
- das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegenstandslos abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
- die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.– festzuset- zen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]);
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und erkennt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuchsverfahren betreffend aufschiebende Wirkung wird zufolge Ge- genstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.– wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 20. Juni 2022
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Friedrich Frank - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz - Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
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Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).