Internationale Rechtshilfe an Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 29 Mai 2018 dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entsprach und die Entsiegelung der E-Mail-Daten bewilligte (act. 1.1); - mit Eingabe vom 11. Juni 2018 A. und die B. AG durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter gegen die Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 29. Mai 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben; - die Beschwerdeführer die Aufhebung der Entsiegelungsverfügung und die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung beantrag- ten; sie des Weiteren beantragten, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l Abs. 3 IRSG zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1); - für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
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20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so- wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbe- kämpfungsabkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt; - das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c); - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); - gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an- fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495);
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- der Entscheid über die Entsiegelung nach der Rechtsprechung eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar- stellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1, 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; TPF 2017 66 E. 4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.17 vom
10. Februar 2016; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014);
- der angefochtene Entsieglungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts damit eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfe- verfahren darstellt, welche nur zusammen mit der Schlussverfügung ange- fochten werden kann (s.o.);
- die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ausführten, wes- halb vorliegend eine Ausnahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG zulässig sein soll; sie mit ihren Vorbringen in der Sache (act. 1 S. 2 f.) ebenso wenig eine solche Ausnahme darlegten;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 1) mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegen- standslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafge- richtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, ihnen den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 28. Juni 2018 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
1. A.,
2. B. AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Hüberli, Beschwerdeführer 1 und 2
gegen
STAATSANWALTSCHAFT DES KANTONS SCHWYZ, Beschwerdegegnerin
ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Vorinstanz
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2018.177-178 RP.2018.34-35
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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- die Staatsanwaltschaft Hannover gegen C. und A. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Umsatzsteuerhinterziehung im Sinne von § 370 der deutschen Abgabenordung führt (act. 1.1); - in diesem Zusammenhang die deutschen Behörden mit Rechtshilfeersuchen vom 1. Februar 2018 die Schweiz um Durchsuchung allfälliger Geschäfts- räumlichkeiten der D. AG und der B. AG in Z. zwecks Beschlagnahme von Beweismitteln ersuchen (act. 1.1); - mit Eintretens- und Zwischenverfügung vom 21. Februar 2018 die Ober- staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (nachfolgend „Staatsan- waltschaft) mit dem Vollzug der Rechtshilfemassnahmen beauftragte (act. 1.1); - mit „Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl“ vom 1. März 2018 die Staatsanwaltschaft die Hausdurchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der D. AG und der B. AG sowie die Sicherstellung von Beweismitteln bzw. deren Beschlagnahme anordnete (act. 1.1); - am 1. und 2. März 2018 die beantragte Durchsuchung durchgeführt wurde und dabei diverse Unterlagen und Daten sichergestellt wurden (act. 1.1); - auf Ersuchen von A. und E. die sichergestellten E-Mail-Daten der D. AG und der B. AG versiegelt wurden (act. 1.1); - das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz mit Verfügung vom
29. Mai 2018 dem Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft entsprach und die Entsiegelung der E-Mail-Daten bewilligte (act. 1.1); - mit Eingabe vom 11. Juni 2018 A. und die B. AG durch ihren gemeinsamen Rechtsvertreter gegen die Entsiegelungsverfügung des Zwangsmassnah- mengerichts vom 29. Mai 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erhoben; - die Beschwerdeführer die Aufhebung der Entsiegelungsverfügung und die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft auf Entsiegelung beantrag- ten; sie des Weiteren beantragten, es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung gemäss Art. 80l Abs. 3 IRSG zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 1); - für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
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20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, so- wie der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. Novem- ber 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.1) massgebend sind; überdies die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. Sep- tember 2000, S. 19-62) zur Anwendung gelangen, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ); das Betrugsbe- kämpfungsabkommen (BBA; SR 0.351.926.81) und weitere Staatsverträge zur Anwendung gelangen, soweit das betreffende Rechtshilfeersuchen im Geltungsbereich dieser Abkommen fällt; - das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die Verordnung über internati- onale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) zur Anwendung gelangen, soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339; 128 II 355 E. 1 S. 357; 124 II 180 E. 1a S. 181); das innerstaatliche Recht nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann gilt, wenn dieses geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2, jeweils mit weiteren Hinweisen); die Wahrung der Men- schenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c); - die Verfügung der ausführenden kantonalen Behörde oder der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zu- sammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG); - gemäss Art. 80e Abs. 2 IRSG der Schlussverfügung vorangehende Zwi- schenverfügungen nur selbständig angefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken:
a. durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenstän-
den; oder
b. durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess
beteiligt sind;
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an- fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (s. BGE 126 II 495);
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- der Entscheid über die Entsiegelung nach der Rechtsprechung eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfeverfahren dar- stellt, welche zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann (s. Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG e contrario; BGE 138 IV 40 E. 2.3.1, 127 II 151 E. 4c/bb S. 156; 126 II 495 E. 3 und E. 5e/bb-dd S. 503 ff.; TPF 2017 66 E. 4.1; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2016.17 vom
10. Februar 2016; RR.2014.47 vom 6. Juni 2014);
- der angefochtene Entsieglungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts damit eine nicht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Rechtshilfe- verfahren darstellt, welche nur zusammen mit der Schlussverfügung ange- fochten werden kann (s.o.);
- die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde mit keinem Wort ausführten, wes- halb vorliegend eine Ausnahme von der restriktiven gesetzlichen Regelung in Art. 80e Abs. 2 lit. a und b IRSG zulässig sein soll; sie mit ihren Vorbringen in der Sache (act. 1 S. 2 f.) ebenso wenig eine solche Ausnahme darlegten;
- nach dem Gesagten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- das Gesuch der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wir- kung (act. 1) mit dem vorliegenden Entscheid hinfällig wird und als gegen- standslos geworden abzuschreiben ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer kostenpflichtig werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 lit. b StBOG); für die Be- rechnung der Gerichtsgebühr gemäss Art. 63 Abs. 5 VwVG das Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) zur Anwendung gelangt; die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2'000.-- an- zusetzen ist, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem ge- leisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'000.--; die Bundesstrafge- richtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführern den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird den Beschwerdeführern unter solida- rischer Haftung auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages aus dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4‘000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, ihnen den Restbetrag in der Höhe von Fr. 2‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 28. Juni 2018
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Matthias Hüberli, - Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, unter Beilage der Beschwerde - Zwangsmassnahmengericht, unter Beilage der Beschwerde - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe II, unter Beilage der Be- schwerde
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Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).