Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO). Aufschiebende Wirkung (Art. 80l IRSG).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 20 April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) an- wendbar sind;
- soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), das Rechtshil- fegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an- gefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a.) durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen oder (b.) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an- fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (vgl. BGE 126 II 495):
- 4 - - der Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ein Zwischenentscheid im Rechtshilfever- fahren ist (BGE 130 II 193 E. 2.2; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich nicht selbständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung angefochten wer- den kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb; TPF 2017 66);
- der Beschwerdeführer vorbringt, der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe darin, wonach die Kenntnisnahme des Inhalts der entsiegelten Ge- genstände und Daten durch die Staatsanwaltschaft direkt dazu führe, dass diese dadurch einen gesetzlich verpönten Wissensvorteil erlange, beispiels- weise durch Einsicht in Anwaltsgeheimnisse (act. 1 S. 4);
- die Kenntnis der entsiegelten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil zufügt, da diese nicht als (nationale) Strafverfolgungsbe- hörde tätig ist, sondern als an das Amtsgeheimnis gebundene Rechtshilfe- behörde;
- in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzu- weisen ist, dass es nicht Sinn und Zweck der Siegelung ist, das Auffinden allfälliger Zufallsfunde zu verhindern;
- ferner Beweismittel nach Art. 80l Abs. 1 IRSG erst am Ende des Verfahrens an das deutsche Strafverfahren herausgegeben werden dürfen; dabei die ausführende Behörde allfälligen schützenswerten Geheimhaltungsinteres- sen bei der Schlussverfügung Rechnung trägt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.195 vom 14. August 2019 E. 2.3); dagegen der Beschwer- deführer die Rechtsmittel nach IRSG und BGG einlegen kann;
- damit kein unmittelbarer nicht wieder gutzumachender Nachteil vorgebracht oder sichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- mit dem Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ohne Weiteres gegenstandslos geworden ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 5 -
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 21. Oktober 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Roy Garré und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Chantal Blättler Grivet Fojaja
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Borbély Beschwerdeführer
gegen
STAATSANWALTSCHAFT III DES KANTONS ZÜRICH, Beschwerdegegnerin
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH ZWANGSMASSNAHMENGERICHT, Vorinstanz
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO); auf- schiebende Wirkung (Art. 80l IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.268 Nebenverfahren: RP.2019.52
- 2 - Die Beschwerdekammer hält fest, dass:
- die Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. ein Strafverfahren wegen Betrugs führt;
- die deutschen Behörden in diesem Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen vom 28. August 2018 an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ge- langt sind und um Durchsuchung der Wohnung von A. in Z. ersucht haben;
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. Ap- ril 2019 auf das Rechtshilfeersuchen eintrat und die Kantonspolizei Zürich gestützt auf den Hausdurchsuchungsbefehl vom gleichen Tag beauftragte, eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A. durchzuführen;
- am 24. Mai 2019 die Kantonspolizei Zürich die Wohnung von A. durchsuchte und diverse Mobiltelefone, Datenträger und elektronische Daten sicher- stellte;
- die sichergestellten Gegenstände und Daten gleichentags auf Antrag von A. versiegelt wurden;
- die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mit Datum vom 4. Juni 2019 beim Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht, einen Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der versiegelten Gegenstände und Daten stellte (act. 1.3);
- das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 das Entsiegelungsgesuch guthiess (act. 1.2);
- A. mit Beschwerde vom 17. Oktober 2019 an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts gelangte und im Hauptpunkt die vollumfängliche Aufhe- bung der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Okto- ber 2019 sowie die Aufhebung des Entsiegelungsantrags der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich beantragt; A. zudem verschiedene Eventualan- träge stellte und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde beantragt (act. 1);
- auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
- 3 - Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:
- für die Rechtshilfe zwischen Deutschland und der Schweiz in erster Linie das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (ZV-D/EUeR; SR 0.351.913.61), sowie die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkom- mens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungs- übereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19–62) an- wendbar sind;
- soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch still- schweigend regeln, bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anfor- derungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 135 IV 212 E. 2.3), das Rechtshil- fegesetz und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar sind (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.1; 130 II 337 E. 1); die Wahrung der Menschenrechte vorbehalten bleibt (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c);
- auf das vorliegende Beschwerdeverfahren zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Verfügung der ausführenden Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird, zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügun- gen der Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unterliegt (Art. 80e Abs. 1 IRSG);
- der Schlussverfügung vorangehende Zwischenverfügungen selbständig an- gefochten werden können, sofern sie einen unmittelbaren und nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (a.) durch die Beschlagnahme von Ver- mögenswerten und Wertgegenständen oder (b.) durch die Anwesenheit von Personen, die am ausländischen Prozess beteiligt sind (Art. 80e Abs. 2 IRSG);
- nach der bundesgerichtlichen Auslegung die Aufzählung der selbständig an- fechtbaren Zwischenverfügungen in lit. a und b von Art. 80e Abs. 2 IRSG grundsätzlich abschliessend ist (vgl. BGE 126 II 495):
- 4 - - der Entscheid über die Entsiegelung von Unterlagen, die zum Zwecke der Rechtshilfe herauszugeben sind, ein Zwischenentscheid im Rechtshilfever- fahren ist (BGE 130 II 193 E. 2.2; 126 II 495 E. 3), der grundsätzlich nicht selbständig, sondern zusammen mit der Schlussverfügung angefochten wer- den kann (BGE 138 IV 40 E. 2.3.1; 127 II 151 E. 4c/bb; TPF 2017 66);
- der Beschwerdeführer vorbringt, der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe darin, wonach die Kenntnisnahme des Inhalts der entsiegelten Ge- genstände und Daten durch die Staatsanwaltschaft direkt dazu führe, dass diese dadurch einen gesetzlich verpönten Wissensvorteil erlange, beispiels- weise durch Einsicht in Anwaltsgeheimnisse (act. 1 S. 4);
- die Kenntnis der entsiegelten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer keinen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil zufügt, da diese nicht als (nationale) Strafverfolgungsbe- hörde tätig ist, sondern als an das Amtsgeheimnis gebundene Rechtshilfe- behörde;
- in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer im Übrigen darauf hinzu- weisen ist, dass es nicht Sinn und Zweck der Siegelung ist, das Auffinden allfälliger Zufallsfunde zu verhindern;
- ferner Beweismittel nach Art. 80l Abs. 1 IRSG erst am Ende des Verfahrens an das deutsche Strafverfahren herausgegeben werden dürfen; dabei die ausführende Behörde allfälligen schützenswerten Geheimhaltungsinteres- sen bei der Schlussverfügung Rechnung trägt (Entscheid des Bundesstraf- gerichts RR.2019.195 vom 14. August 2019 E. 2.3); dagegen der Beschwer- deführer die Rechtsmittel nach IRSG und BGG einlegen kann;
- damit kein unmittelbarer nicht wieder gutzumachender Nachteil vorgebracht oder sichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
- mit dem Nichteintretensentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde ohne Weiteres gegenstandslos geworden ist;
- bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 IRSG, Art. 39 Abs. 2 lit. b und Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG);
- die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
- 5 - Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrie- ben.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 22. Oktober 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Cornel Borbély - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (unter Beilage einer Kopie von act. 1) - Obergericht des Kantons Zürich, Zwangsmassnahmengericht (unter Bei- lage einer Kopie von act. 1) - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe (unter Beilage einer Kopie von act. 1)
Rechtsmittelbelehrung Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Aus- standsbegehren ist die Beschwerde zulässig (Art. 92 Abs. 1 BGG). Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 2 BGG).
Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar. Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegen- ständen, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG). Ist die Beschwerde gegen einen Vor- oder Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 und 2 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bun- desgericht einzureichen (vgl. Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).