Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die amerikanischen Behörden führen umfangreiche Ermittlungen gegen di- verse Personen, die mit der Gesellschaft B. SA und/oder ihren Tochterge- sellschaften und ihr verbundenen Unternehmen in Verbindung stehen. Sie werden verdächtigt, Bestechungszahlungen unter anderem an Amtsträger bei der Gesellschaft C. SA geleistet und Geldwäsche betrieben zu haben. In diesem Zusammenhang ersuchten die amerikanischen Behörden die Schweiz am 2. Mai 2017, ergänzt am 13. Oktober 2017 und 18. April 2018, um Rechtshilfe.
B. Derzeit führen die amerikanischen Behörden ein Strafverfahren unter ande- rem gegen A. und B., den ehemaligen Geschäftsführer bei B. SA für Vene- zuela, wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. Mit er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 gelangte das US- Justizministerium an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Heraus- gabe von Unterlagen zu den Konten Nr. 1 bei der Bank E., Nrn. 2 und 3 bei der Bank F. sowie Nr. 4 bei der Bank G., die auf die H. BV LLC lauten, je- doch von A. oder/und C. kontrolliert werden. Im Ersuchen vom 8. April 2019 wird zusammenfassend ausgeführt, dass C. im Rahmen des Bestechungs- und Geldwäschereikomplotts von B. SA Bestechungsgelder an A. weiterge- leitet habe, welche A. anschliessend unter anderem auf Schweizer Konten transferiert habe. Einige dieser Gelder habe A. für den Kauf von Immobilien in den USA verwendet. Zudem habe C. von A. Provisionen (sog. Kickback payments) über Schweizer Konten erhalten, die von C. allein oder zusam- men mit A. verwaltet worden seien. Auch diese Provisionsgelder seien möglicherweise für Immobilienkäufe in den USA verwendet worden (act. 1.7).
C. Mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») dem amerikanischen Er- suchen. Da die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. bereits seit dem 24. Februar 2017 ein Strafverfahren führte (act. 1.4), betraute das BJ die BA mit der Ausführung des Ersuchens vom 8. April 2019 und forder- te die BA auf, ihr die von der ersuchenden Behörde angeforderten Bankun- terlagen einzureichen (act. 1.6). Die Unterlagen zu den auf die H. BV LLC lautenden Konten Nrn. 1 und 5 bei der Bank E., Nr. 2 bei der Bank F. und Nr. 4 bei der Bank I. (ehemals Bank G.) reichte die BA dem BJ am 26. Juli 2019 ein.
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D. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausga- be der Unterlagen zu den auf die H. BV LLC lautenden Konten bei den Banken E., F. und I. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
E. Dagegen liess A. am 4. März 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Auf- hebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 10). Das Schrei- ben des BJ wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
E. 1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126).
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Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG- RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.
E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftende- pot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht le- gitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbin- dung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bun- desgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr be- steht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechti- gung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt ein- deutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011
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vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der auf- gelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
E. 2.3 Von der Rechtshilfemassnahme betroffen sind die Konten Nrn. 1 und 5 bei der Bank E., Nr. 2 bei der Bank F. und Nr. 4 bei der Bank I., alle lautend auf die H. BV LLC (act. 1.2). Soweit ersichtlich ist die H. BV LLC bis zum heuti- gen Datum nicht aufgelöst und somit partei- und prozessfähig. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu verstehen, als er angibt, dass die H. BV LLC nicht mehr aktiv sei und er die Be- schwerde als wirtschaftlich Berechtigter erhebe (act. 1, S. 2). Dass die H. BV LLC nicht mehr handlungsfähig wäre, geht weder aus den vorliegen- den Unterlagen hervor noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet. Somit wäre grundsätzlich die H. BV LLC als Inhaberin der vorgenannten Konten beschwerdebefugt, die im Übrigen gegen dieselbe Schlussverfü- gung vom 31. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde erhob hat (RR.2020.74).
E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer- deführer Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 3. Juni 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Cornelia Cova und Stephan Blättler, Gerichtsschreiberin Inga Leonova
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi,
Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA,
Beschwerdegegner
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Vereinigten Staaten von Amerika
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2020.70
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Sachverhalt:
A. Die amerikanischen Behörden führen umfangreiche Ermittlungen gegen di- verse Personen, die mit der Gesellschaft B. SA und/oder ihren Tochterge- sellschaften und ihr verbundenen Unternehmen in Verbindung stehen. Sie werden verdächtigt, Bestechungszahlungen unter anderem an Amtsträger bei der Gesellschaft C. SA geleistet und Geldwäsche betrieben zu haben. In diesem Zusammenhang ersuchten die amerikanischen Behörden die Schweiz am 2. Mai 2017, ergänzt am 13. Oktober 2017 und 18. April 2018, um Rechtshilfe.
B. Derzeit führen die amerikanischen Behörden ein Strafverfahren unter ande- rem gegen A. und B., den ehemaligen Geschäftsführer bei B. SA für Vene- zuela, wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei. Mit er- gänzendem Rechtshilfeersuchen vom 8. April 2019 gelangte das US- Justizministerium an die Schweiz und ersuchte unter anderem um Heraus- gabe von Unterlagen zu den Konten Nr. 1 bei der Bank E., Nrn. 2 und 3 bei der Bank F. sowie Nr. 4 bei der Bank G., die auf die H. BV LLC lauten, je- doch von A. oder/und C. kontrolliert werden. Im Ersuchen vom 8. April 2019 wird zusammenfassend ausgeführt, dass C. im Rahmen des Bestechungs- und Geldwäschereikomplotts von B. SA Bestechungsgelder an A. weiterge- leitet habe, welche A. anschliessend unter anderem auf Schweizer Konten transferiert habe. Einige dieser Gelder habe A. für den Kauf von Immobilien in den USA verwendet. Zudem habe C. von A. Provisionen (sog. Kickback payments) über Schweizer Konten erhalten, die von C. allein oder zusam- men mit A. verwaltet worden seien. Auch diese Provisionsgelder seien möglicherweise für Immobilienkäufe in den USA verwendet worden (act. 1.7).
C. Mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend «BJ») dem amerikanischen Er- suchen. Da die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») gegen A. bereits seit dem 24. Februar 2017 ein Strafverfahren führte (act. 1.4), betraute das BJ die BA mit der Ausführung des Ersuchens vom 8. April 2019 und forder- te die BA auf, ihr die von der ersuchenden Behörde angeforderten Bankun- terlagen einzureichen (act. 1.6). Die Unterlagen zu den auf die H. BV LLC lautenden Konten Nrn. 1 und 5 bei der Bank E., Nr. 2 bei der Bank F. und Nr. 4 bei der Bank I. (ehemals Bank G.) reichte die BA dem BJ am 26. Juli 2019 ein.
- 3 -
D. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausga- be der Unterlagen zu den auf die H. BV LLC lautenden Konten bei den Banken E., F. und I. an die ersuchende Behörde (act. 1.2).
E. Dagegen liess A. am 4. März 2020 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt die kostenfällige Auf- hebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 (act. 1).
F. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 teilte das BJ dem Gericht mit, dass es auf die Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort verzichte und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantrage (act. 10). Das Schrei- ben des BJ wurde A. am darauffolgenden Tag zur Kenntnis gebracht (act. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so- weit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug ge- nommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz sind primär der Staatsvertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenos- senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS; SR 0.351.933.6) sowie das Bundesge- setz vom 3. Oktober 1975 zu diesem Staatsvertrag (BG-RVUS; SR 351.93) massgebend.
1.2 Soweit dieser Staatsvertrag und das BG-RVUS bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 36a BG- RVUS und Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (vgl. Art. 38 Abs. 1 RVUS; BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126).
- 4 -
Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 145 IV 294 E. 2.1 S. 297; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2016 65 E. 1.2).
Auf Beschwerdeverfahren sind zudem die Bestimmungen des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 7 Abs. 1 BG- RVUS, Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 StBOG).
2.
2.1 Die Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Beschwerde an die Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab der schriftlichen Mittei- lung der Verfügung (Art. 17c BG-RVUS).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Schlussverfügung der Zentralstelle USA des BJ. Die vorliegende Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.
2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 17a BG-RVUS). Als persönlich und direkt betroffen gilt namentlich der Kontoinhaber bei der Erhebung von Informationen hinsichtlich des auf ihn lautenden Kontos (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138; 130 II 162 E. 1.3 S. 165; 128 II 211 E. 2.3-2.5; 124 II 180 E. 1b; 118 Ib 547 E. 1d; TPF 2011 131 E. 2.2).
Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftende- pot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht le- gitimiert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbin- dung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bun- desgerichts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristische Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr be- steht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechti- gung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt ein- deutig als Begünstigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011
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vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Beweis des Zuflusses des Liquidationserlöses der auf- gelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).
2.3 Von der Rechtshilfemassnahme betroffen sind die Konten Nrn. 1 und 5 bei der Bank E., Nr. 2 bei der Bank F. und Nr. 4 bei der Bank I., alle lautend auf die H. BV LLC (act. 1.2). Soweit ersichtlich ist die H. BV LLC bis zum heuti- gen Datum nicht aufgelöst und somit partei- und prozessfähig. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu verstehen, als er angibt, dass die H. BV LLC nicht mehr aktiv sei und er die Be- schwerde als wirtschaftlich Berechtigter erhebe (act. 1, S. 2). Dass die H. BV LLC nicht mehr handlungsfähig wäre, geht weder aus den vorliegen- den Unterlagen hervor noch wird dies vom Beschwerdeführer behauptet. Somit wäre grundsätzlich die H. BV LLC als Inhaberin der vorgenannten Konten beschwerdebefugt, die im Übrigen gegen dieselbe Schlussverfü- gung vom 31. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde erhob hat (RR.2020.74).
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a des Reglements des Bundesstrafge- richts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigun- gen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwer- deführer Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 4‘000.-- zurückzuerstatten.
Bellinzona, 3. Juni 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pierluigi Pasi - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Be- schwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Ge- heimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme be- stehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Aus- land schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).