Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (Art. 37 Abs. 2 lit. a, 38a, 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121-129 BGG)
Sachverhalt
A. Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz A.1 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei, gelangte das US-Justizministerium mit Rechts- hilfeersuchen vom 8. April 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Bankunterlagen zu mehreren, auf die B. lautenden Konten. A.2 Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: BJ) entsprach mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 dem Rechtshilfeersuchen der ameri- kanischen Behörde. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C., Nr. 3 bei der Bank D. und Nr. 4 bei der Bank E., die auf die B. lauten (CAR pag. 1.100.083 ff.). B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts B.1 Der Gesuchsteller erhob dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts am 4. März 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020. B.2 Mit Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.002 - 007) trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerde des Gesuch- stellers nicht ein, weil es keine Hinweise dafür gäbe, dass die B. nicht mehr hand- lungsfähig sei. Somit wäre einzig die B. als Inhaberin der vorgenannten Konten beschwerdebefugt, die im Übrigen gegen dieselbe Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde erhoben hatte (RR 2020.70, E.2.2.f.). B.3 Der Gesuchsteller gelangte am 3. Juni 2020 mit einem Revisionsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2020 am
19. Juni 2020 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (CAR pag. 1.100.001). Der Gesuchsteller beantragt, dass der Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (CAR pag. 1.100.008 ff.). Der Gesuchsteller argumentiert, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, indem sie sich in Bezug auf die Gesellschaft geirrt hätte, auf deren Namen die betreffenden Bankkonten lauten. Er macht geltend, dass Konteninhaberin der von der Schlussverfügung betroffenen Konten nicht
- 3 - die B., sondern die F. sei. Bezüglich Auflösung der Letzteren reicht er sodann neue Dokumente ein, die er wegen der pandemischen Situation nicht früher hätte vorbringen können. B.4 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Vernehmlassung.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Berufungskammer 1.1 Nach Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) entscheidet die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über Beru- fungen und Revisionsgesuche. 1.2 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020, mit dem auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 4. März 2020 nicht eingetreten wurde. Dieser Entscheid erging gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, da er eine internationale Rechtshilfeangelegenheit gemäss dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe vom 20. März 1981 (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) betrifft. 1.3 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. 2. Eintreten 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 StBOG gelten Art. 121-129 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerde- kammern nach Art. 37 Abs. 2 StBOG sinngemäss. 2.2 Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die ersuchende Partei mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend ma- chen können, bzw. geltend machen könnte (Art. 40 Abs. 2 StBOG). Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt die Rechtskraft voraus, was Verbind- lichkeit und Unabänderbarkeit eines Entscheids in Bezug auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Sachverhalt sowohl innerhalb des jeweiligen Ver- fahrens (formelle Rechtskraft) wie auch für jedes spätere Verfahren (materielle
- 4 - Rechtskraft) bedeutet. Vor Eintritt der Rechtskraft ist eine Revision nicht zulässig. Dies bedeutet, dass die revisionsbegründenden neuen Beweise bzw. Tatsachen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelf geltend zu machen sind, soweit dies möglich ist. Die Revision ist im Übrigen nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (BSK StPO, 2. Auflage, Art. 410 N 10 und 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Art. 410 N 2 mit Hin- weisen). 2.3 Den beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am 15. Juni 2020 – unter Geltendmachung derselben Gründe – beim Bundesgericht recht- zeitig Beschwerde erhoben hat (CAR pag. 2.100.003 ff.). Daraus folgt, dass der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4 Mangels Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom
3. Juni 2020 im Zeitpunkt des Einreichens des vorliegenden Revisionsgesuches, ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 nicht einzu- treten. 2.5 Selbst im Falle von Rechtskraft wäre auf das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2020 nicht einzutreten gewesen. Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfah- ren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachver- halts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. BSK BGG, 3. Auflage, Art. 123 BGG N. 7 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerdever- fahren wahren können, das zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid geführt hat. Im Hinblick auf den behaupteten Irrtum bezüglich der Gesellschaft, auf deren Namen die Bankkonten lauten, hat der Gesuchsteller keineswegs rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend seiner Beweis- pflicht beigetragen. Wie vom Gesuchsteller selbst behauptet, wäre dieser Fehler bereits vom Bundesamt für Justiz begangen worden (Revisionsgesuch, pag. 4). Es oblag dem Gesuchsteller rechtzeitig nachzuweisen, dass er – aufgrund der Auflösung der Konteninhaberin – zur Beschwerdeführung berechtigt war. Dies gilt umso mehr, als sich den beigezogenen Akten aus dem Parallelverfahren RR.2020.74 ergibt, dass derselbe Rechtsvertreter auch die Interessen der B., vertritt (CAR pag. 1.100.090 ff.). Es liegt demnach offensichtlich kein Revisions- grund vor.
- 5 - 3. Vorsorgliche Massnahmen In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens, wird das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. 4. Kosten 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Die Gerichtsgebühr ist gemäss Art. 5 und 7bis des Reglements des Bundesstraf- gerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfah- ren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 6 - Die Berufungskammer erkennt: I.
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 wird nicht ein- getreten. 2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2020 ist gegenstands- los. II. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren beträgt CHF 1'000.- und ist ausgangsgemäss vom Gesuchsteller zu tragen.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an (Gerichtsurkunde): Bundesamt für Justiz Herrn Rechtsanwalt Pierluigi Pasi
Kopie an: Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
- 7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82- 84, 85-87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 17. Juli 2020
Erwägungen (1 Absätze)
E. 19 Juni 2020 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (CAR pag. 1.100.001). Der Gesuchsteller beantragt, dass der Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (CAR pag. 1.100.008 ff.). Der Gesuchsteller argumentiert, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, indem sie sich in Bezug auf die Gesellschaft geirrt hätte, auf deren Namen die betreffenden Bankkonten lauten. Er macht geltend, dass Konteninhaberin der von der Schlussverfügung betroffenen Konten nicht
- 3 - die B., sondern die F. sei. Bezüglich Auflösung der Letzteren reicht er sodann neue Dokumente ein, die er wegen der pandemischen Situation nicht früher hätte vorbringen können. B.4 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Vernehmlassung.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Berufungskammer 1.1 Nach Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) entscheidet die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über Beru- fungen und Revisionsgesuche. 1.2 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020, mit dem auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 4. März 2020 nicht eingetreten wurde. Dieser Entscheid erging gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, da er eine internationale Rechtshilfeangelegenheit gemäss dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe vom 20. März 1981 (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) betrifft. 1.3 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. 2. Eintreten 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 StBOG gelten Art. 121-129 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerde- kammern nach Art. 37 Abs. 2 StBOG sinngemäss. 2.2 Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die ersuchende Partei mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend ma- chen können, bzw. geltend machen könnte (Art. 40 Abs. 2 StBOG). Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt die Rechtskraft voraus, was Verbind- lichkeit und Unabänderbarkeit eines Entscheids in Bezug auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Sachverhalt sowohl innerhalb des jeweiligen Ver- fahrens (formelle Rechtskraft) wie auch für jedes spätere Verfahren (materielle
- 4 - Rechtskraft) bedeutet. Vor Eintritt der Rechtskraft ist eine Revision nicht zulässig. Dies bedeutet, dass die revisionsbegründenden neuen Beweise bzw. Tatsachen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelf geltend zu machen sind, soweit dies möglich ist. Die Revision ist im Übrigen nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (BSK StPO, 2. Auflage, Art. 410 N 10 und 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Art. 410 N 2 mit Hin- weisen). 2.3 Den beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am 15. Juni 2020 – unter Geltendmachung derselben Gründe – beim Bundesgericht recht- zeitig Beschwerde erhoben hat (CAR pag. 2.100.003 ff.). Daraus folgt, dass der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4 Mangels Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom
3. Juni 2020 im Zeitpunkt des Einreichens des vorliegenden Revisionsgesuches, ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 nicht einzu- treten. 2.5 Selbst im Falle von Rechtskraft wäre auf das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2020 nicht einzutreten gewesen. Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfah- ren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachver- halts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. BSK BGG, 3. Auflage, Art. 123 BGG N. 7 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerdever- fahren wahren können, das zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid geführt hat. Im Hinblick auf den behaupteten Irrtum bezüglich der Gesellschaft, auf deren Namen die Bankkonten lauten, hat der Gesuchsteller keineswegs rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend seiner Beweis- pflicht beigetragen. Wie vom Gesuchsteller selbst behauptet, wäre dieser Fehler bereits vom Bundesamt für Justiz begangen worden (Revisionsgesuch, pag. 4). Es oblag dem Gesuchsteller rechtzeitig nachzuweisen, dass er – aufgrund der Auflösung der Konteninhaberin – zur Beschwerdeführung berechtigt war. Dies gilt umso mehr, als sich den beigezogenen Akten aus dem Parallelverfahren RR.2020.74 ergibt, dass derselbe Rechtsvertreter auch die Interessen der B., vertritt (CAR pag. 1.100.090 ff.). Es liegt demnach offensichtlich kein Revisions- grund vor.
- 5 - 3. Vorsorgliche Massnahmen In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens, wird das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. 4. Kosten 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Die Gerichtsgebühr ist gemäss Art. 5 und 7bis des Reglements des Bundesstraf- gerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfah- ren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 6 - Die Berufungskammer erkennt: I.
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 wird nicht ein- getreten. 2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2020 ist gegenstands- los. II. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren beträgt CHF 1'000.- und ist ausgangsgemäss vom Gesuchsteller zu tragen.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an (Gerichtsurkunde): Bundesamt für Justiz Herrn Rechtsanwalt Pierluigi Pasi
Kopie an: Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
- 7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82- 84, 85-87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 17. Juli 2020
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 17. Juli 2020 Berufungskammer Besetzung
Richter Andrea Blum, Vorsitzende, Claudia Solcà und Olivier Thormann, Gerichtsschreiberin Leda Ferretti Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pierluigi Pasi,
Gesuchsteller gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Gesuchsgegner
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwer- dekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (Art. 37 Abs. 2 lit. a, 38a, 40 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 121-129 BGG) B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: CR.2020.13
- 2 - Sachverhalt: A. Schlussverfügung des Bundesamtes für Justiz A.1 Im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Bestechung und Geldwäscherei, gelangte das US-Justizministerium mit Rechts- hilfeersuchen vom 8. April 2019 an die Schweiz und ersuchte unter anderem um die Herausgabe von Bankunterlagen zu mehreren, auf die B. lautenden Konten. A.2 Die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend: BJ) entsprach mit Eintretensverfügung vom 5. Juni 2019 dem Rechtshilfeersuchen der ameri- kanischen Behörde. Mit Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 verfügte das BJ die Herausgabe der Bankunterlagen zu den Konten Nrn. 1 und 2 bei der Bank C., Nr. 3 bei der Bank D. und Nr. 4 bei der Bank E., die auf die B. lauten (CAR pag. 1.100.083 ff.). B. Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts B.1 Der Gesuchsteller erhob dagegen bei der Beschwerdekammer des Bundesstraf- gerichts am 4. März 2020 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung vom 31. Januar 2020. B.2 Mit Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 (CAR pag. 1.100.002 - 007) trat die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts auf die Beschwerde des Gesuch- stellers nicht ein, weil es keine Hinweise dafür gäbe, dass die B. nicht mehr hand- lungsfähig sei. Somit wäre einzig die B. als Inhaberin der vorgenannten Konten beschwerdebefugt, die im Übrigen gegen dieselbe Schlussverfügung vom 31. Januar 2020 ebenfalls Beschwerde erhoben hatte (RR 2020.70, E.2.2.f.). B.3 Der Gesuchsteller gelangte am 3. Juni 2020 mit einem Revisionsgesuch an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts übermittelte das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2020 am
19. Juni 2020 zuständigkeitshalber an die Berufungskammer des Bundesstraf- gerichts (CAR pag. 1.100.001). Der Gesuchsteller beantragt, dass der Entscheid RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 aufzuheben und die Sache neu zu beurteilen sei. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (CAR pag. 1.100.008 ff.). Der Gesuchsteller argumentiert, dass die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt habe, indem sie sich in Bezug auf die Gesellschaft geirrt hätte, auf deren Namen die betreffenden Bankkonten lauten. Er macht geltend, dass Konteninhaberin der von der Schlussverfügung betroffenen Konten nicht
- 3 - die B., sondern die F. sei. Bezüglich Auflösung der Letzteren reicht er sodann neue Dokumente ein, die er wegen der pandemischen Situation nicht früher hätte vorbringen können. B.4 In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Vernehmlassung.
Die Berufungskammer erwägt: 1. Zuständigkeit Berufungskammer 1.1 Nach Art. 38a des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) entscheidet die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts über Beru- fungen und Revisionsgesuche. 1.2 Das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 richtet sich gegen den Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts RR.2020.70 vom 3. Juni 2020, mit dem auf die Beschwerde des Gesuchstellers vom 4. März 2020 nicht eingetreten wurde. Dieser Entscheid erging gestützt auf Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG, da er eine internationale Rechtshilfeangelegenheit gemäss dem Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe vom 20. März 1981 (Rechts- hilfegesetz, IRSG; SR 351.1) betrifft. 1.3 Die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig. 2. Eintreten 2.1 Gemäss Art. 40 Abs. 1 StBOG gelten Art. 121-129 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für die Revision, Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden der Beschwerde- kammern nach Art. 37 Abs. 2 StBOG sinngemäss. 2.2 Nicht als Revisionsgründe gelten solche, welche die ersuchende Partei mit einer Beschwerde gegen den Entscheid der Beschwerdekammer hätte geltend ma- chen können, bzw. geltend machen könnte (Art. 40 Abs. 2 StBOG). Die Revision ist ein subsidiäres Rechtsmittel; sie setzt die Rechtskraft voraus, was Verbind- lichkeit und Unabänderbarkeit eines Entscheids in Bezug auf eine bestimmte Person und einen bestimmten Sachverhalt sowohl innerhalb des jeweiligen Ver- fahrens (formelle Rechtskraft) wie auch für jedes spätere Verfahren (materielle
- 4 - Rechtskraft) bedeutet. Vor Eintritt der Rechtskraft ist eine Revision nicht zulässig. Dies bedeutet, dass die revisionsbegründenden neuen Beweise bzw. Tatsachen mit einem Rechtsmittel bzw. sonstigen Rechtsbehelf geltend zu machen sind, soweit dies möglich ist. Die Revision ist im Übrigen nicht dazu da, verpasste Rechtsmittelmöglichkeiten zu ersetzen (BSK StPO, 2. Auflage, Art. 410 N 10 und 19; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Art. 410 N 2 mit Hin- weisen). 2.3 Den beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller am 15. Juni 2020 – unter Geltendmachung derselben Gründe – beim Bundesgericht recht- zeitig Beschwerde erhoben hat (CAR pag. 2.100.003 ff.). Daraus folgt, dass der Entscheid der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom 3. Juni 2020 noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 2.4 Mangels Rechtskraft des Entscheides der Beschwerdekammer RR.2020.70 vom
3. Juni 2020 im Zeitpunkt des Einreichens des vorliegenden Revisionsgesuches, ist auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 nicht einzu- treten. 2.5 Selbst im Falle von Rechtskraft wäre auf das Revisionsgesuch vom 18. Juni 2020 nicht einzutreten gewesen. Nur Tatsachen und Beweise, die im früheren Verfah- ren nicht beigebracht werden konnten, berechtigen zu einer Revision. Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachver- halts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. BSK BGG, 3. Auflage, Art. 123 BGG N. 7 f.). Im vorliegenden Fall hätte der Gesuchsteller bei zumutbarer Sorgfalt seine Rechte bereits im Beschwerdever- fahren wahren können, das zu dem in Revision zu ziehenden Entscheid geführt hat. Im Hinblick auf den behaupteten Irrtum bezüglich der Gesellschaft, auf deren Namen die Bankkonten lauten, hat der Gesuchsteller keineswegs rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend seiner Beweis- pflicht beigetragen. Wie vom Gesuchsteller selbst behauptet, wäre dieser Fehler bereits vom Bundesamt für Justiz begangen worden (Revisionsgesuch, pag. 4). Es oblag dem Gesuchsteller rechtzeitig nachzuweisen, dass er – aufgrund der Auflösung der Konteninhaberin – zur Beschwerdeführung berechtigt war. Dies gilt umso mehr, als sich den beigezogenen Akten aus dem Parallelverfahren RR.2020.74 ergibt, dass derselbe Rechtsvertreter auch die Interessen der B., vertritt (CAR pag. 1.100.090 ff.). Es liegt demnach offensichtlich kein Revisions- grund vor.
- 5 - 3. Vorsorgliche Massnahmen In Anbetracht des Ausgangs des Verfahrens, wird das Gesuch um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen gegenstandslos. 4. Kosten 4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Die Gerichtsgebühr ist gemäss Art. 5 und 7bis des Reglements des Bundesstraf- gerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfah- ren vom 31. August 2010 (BStKR, SR 173.713.162) auf CHF 1'000.- festzusetzen und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
- 6 - Die Berufungskammer erkennt: I.
1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchstellers vom 18. Juni 2020 wird nicht ein- getreten. 2. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2020 ist gegenstands- los. II. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Revisionsverfahren beträgt CHF 1'000.- und ist ausgangsgemäss vom Gesuchsteller zu tragen.
Im Namen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Zustellung an (Gerichtsurkunde): Bundesamt für Justiz Herrn Rechtsanwalt Pierluigi Pasi
Kopie an: Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung
- 7 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG). Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 82- 84, 85-87 und 89 ff. BGG geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Versand: 17. Juli 2020