Auslieferung an Italien. Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG). Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 ersuchte das italienische Justizmi- nisterium das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Gesamt- strafe von 5 Jahren, 7 Monate und 26 Tage. Dem Auslieferungsersuchen lag der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft von Z. vom 20. Januar 2018 i.V.m. dem Urteil vom 31. Januar 2008 des Gerichts von Y. (wegen häuslicher Ge- walt, Körperverletzung usw.), dem Urteil vom 20. November 2008 desselben Gerichts (wegen Nichtbefolgung einer Massnahme), dem Urteil vom 26. Juni 2012 des Appellationsgerichts von X. (wegen Nichtbefolgung einer Mass- nahme) und dem Urteil vom 25. Juni 2015 des letztgenannten Gerichts (we- gen schweren Diebstahls) zugrunde (act. 6.1).
B. A. verbüsste in dieser Zeit im Kanton Zürich diverse Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 205 Tagen. Er war am 3. Oktober 2018 verhaftet, per 4. Ok- tober 2018 in das Gefängnis B. und am 16. Oktober 2018 in den offenen Vollzug versetzt worden (act. 6.9; act. 6.2).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Januar 2019 zum italienischen Aus- lieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung an Italien nicht einver- standen zu sein (act. 6.3; act. 6.2).
D. Das BJ erliess in der Folge am 24. Januar 2019 einen Auslieferungshaftbe- fehl gegen A. Zur Begründung führte das BJ aus, es bestehe Fluchtgefahr, weil A. sich nur als Tourist in der Schweiz aufhalte und ihm im Ausland eine hohe Haftstrafe drohe. Seine B-Bewilligung sei ihm am 13. Februar 2017 re- voziert worden. Abschliessend wurde im Auslieferungshaftbefehl darauf hin- gewiesen, dass dieser gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG während laufender Un- tersuchungs- und Strafhaft nicht wirksam sei (act. 6.6). Gleichentags wurde A. in den geschlossenen Vollzug in das Gefängnis C. versetzt (act. 6.9).
E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 versetzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend «AJV») A. rückwirkend per 25. Januar 2019 ins geschlossene Strafregime zurück (act. 6.9).
Schliesslich entliess das AJV mit Verfügung vom 7. Februar 2019 A. am
15. Februar 2019 nach dessen Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe
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(act. 6.9 S. 2) bedingt aus dem Strafvollzug bei einem nicht verbüssten Straf- rest von 68 Tagen. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe wurde aufgrund der unklaren Situation hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von A. und des italienischen Ausliefe- rungsersuchens verzichtet (act. 6.12).
F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 ernannte das BJ Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 6.11).
G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2019 liess A. dem BJ seine schriftliche Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 6.13). Gegen seine Auslieferung wendete er in einem ersten Punkt ein, dass ein Teil der Strafen bereits verjährt sei (act. 6.13 S. 1). In einem nächsten Punkt stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Haftbedingungen in Italien eine Auslieferung nicht zulassen würden. Er sei sodann in ärztlicher Behandlung, welche in Italien unter den dort herrschenden Haftbedingungen nicht garantiert sei (act. 6.13 S. 1 f.).
H. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Februar 2019 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Italien für die dem Urteil des Gerichts Y. vom 31. Januar 2008 sowie für die dem Urteil des Appellationsgerichts von X. vom 18. Feb- ruar 2010 (recte: Urteil des Gerichts Y. vom 18. Februar 2010, bestätigt mit Urteil des Appellationsgerichts von X. vom 25. Juni 2015) zugrunde liegen- den Straftaten. Für die übrigen dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen- den Straftaten lehnte das BJ die Auslieferung von A. ab (act. 6.14).
I. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, soweit seine Auslieferung bewilligt wurde. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1 S. 2).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
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J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
E. 1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
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E. 2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 12. Februar 2019, zugestellt am 14. Feb- ruar 2019 (act. 6.15), wurde am 18. März 2109 – somit innerhalb der Be- schwerdefrist – angefochten (act. 6.15). Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.
E. 3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen).
E. 3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei seiner Auslieferung drohe ihm eine Art. 3 EMRK verletzende unmenschliche Behandlung (act. 1 S. 4 ff.).
Die Verurteilungen durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus den Jahren 2013 und neu auch aus dem Jahr 2018 (Urteil Torreggiani gegen Italien vom 8. Januar 2013 und Provenzano gegen Italien vom 25.Ok- tober 2018) würden zeigen, dass mit Italien das im Rechtshilfeverkehr gel- tende Vertrauensprinzip nicht mehr spielen könne. Dazu würden immer wie- der Berichte von Misshandlungen und exzessiven Gewaltanwendungen durch Polizei und Gefängnispersonal kommen. Die Haftanstalten seien zu- dem nach wie vor überbelegt. Dazu gebe es extrem strenge Disziplinarvor- schriften, gewalttätige Zwischenfälle zwischen Wärtern und Häftlingen und Probleme mit der medizinischen Behandlung von Rauschgiftsüchtigen
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(act. 1 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Die allfällige neue Konsultation werde in Italien aufgrund der Haftbedingungen kaum durchführbar sei (act. 1 S. 5).
E. 4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie- ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
E. 4.3 Das Bundegericht hielt im Nachgang an das Urteil des EGMR i.S. Torreggi- ani fest, Italien habe zahlreiche Massnahmen getroffen, um insbesondere die Überbelegung in den Gefängnissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017 E. 1.4). Das Bundes- gericht kam zum Schluss, dass daher von Italien keine formellen Garantien einzuholen seien. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil Pro- venzano beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So be- zieht sich dieser Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte auf das Haftregime gemäss Art. 41-bis des Ordinamento penitenziario
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italiano, welches sich im Vergleich zu den übrigen Haftbedingungen durch weitergehenden Massnahmen auszeichnet und grundsätzlich für sehr ge- fährliche Mafiamitglieder vorgesehen ist. Ein solches Haftregime steht für den Beschwerdeführer nicht zur Diskussion. Dass sich die Situation in den italienischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlech- tert hätte, vermochte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten demnach nicht glaubhaft darzulegen. Was die medizinische Betreuung im Strafvollzug anbelangt, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates ist, dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Konkrete Hinweise, dass die italienischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich. Die vorgenannten Rügen des Beschwerdeführers sind daher al- lesamt unbegründet.
E. 5.1 In einem zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, seine Auslieferung verstosse gegen Art. 8 EMRK und den Schutz des Familienlebens (act. 1 S. 6).
Er sei am 10. Oktober 2018 Vater der Zwillinge D. und E. geworden. Bis zum Strafantritt in der Schweiz habe die Familie zusammengelebt. Der Lebens- partnerin des Beschwerdeführers werde es aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, ihn mit den Kindern in Italien zu besuchen. Telefonische Kon- takte würden die persönlichen Kontakte keineswegs ersetzen, aufgrund des Alters der Kinder seien zudem kaum geeignet. Auch briefliche Kontakte wä- ren zwar möglich, würden die persönlichen Kontakte aber nicht ersetzen kön- nen. Vorliegend befürchte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers auf- grund früher gemachter Erfahrungen bei Abwesenheit des Vaters nicht zu Unrecht eine Überforderung und damit einen Verlust der Zwillinge an ein Heim. Damit sei aber erstellt, dass die Familie entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners geradezu auseinandergerissen werde (act. 1 S. 6 f.).
E. 5.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
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für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus- lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis- sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesge- richts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aus- sergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahms- weise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundesgericht dem Auszuliefern- den im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entschei- dende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Ver- urteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.
E. 5.3 Wie schon vom Beschwerdegegner festgehalten, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienle- ben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzufüh- ren sind, grundsätzlich zulässig sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Die geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind normale Folgen der gegen ihn geführten Strafverfahren in Italien und recht- fertigen vorliegend keine Haftentlassung (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2009 in der Schweiz (act. 6.3 S. 2). Wie dieser vor seiner Verhaftung für sein Leben in der Schweiz auf- kam, wird nicht ausgeführt und ist unklar. Gemäss der Verfügung der SUVA vom 1. März 2019 wird dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 11 % (Fr. 413.--/Monat) ausgerichtet für die Folgen des Unfalls vom 23. Februar 2011, wobei die Auszahlung aufgrund des Strafvollzugs rückwirkend per
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3. Oktober 2018 unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten um 50 % ein- gestellt wurde (RP.2019.14, act. 3.3). Darüber hinaus soll der Beschwerde- führer eigenen Angaben zufolge mittellos sein (act. 1 S. 7). In der Be- schwerde führte der Beschwerdeführer aus, seine «Lebenspartnerin» lebe im Mutter-Kind-Heim im Zentrum F. in Zürich und werde derzeit von den So- zialbehörden unterstützt. Zusätzlich arbeite sie in einer G.-Filiale (act. 1 S. 6). Dass der Beschwerdeführer bis zum Strafantritt im Oktober 2018 (s. supra lit. B) mit der Mutter seiner Kinder zusammengelebt hätte, ist den ein- gereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig geht daraus her- vor, dass der Beschwerdeführer sie zuvor auf irgendeine Weise unterstützt hätte (RP.2019.14 act. 4 und 5). Zusammenfassend bestätigen die vorlie- genden Akten die Darstellung nicht, wonach der Beschwerdeführer vor sei- ner Verhaftung ein intaktes Familienleben mit der Mutter seiner Kinder ge- führt haben soll. Entsprechend lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht annehmen, dass dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Leben der Mutter seiner Kinder eine entscheidende Rolle zugekommen wäre. Aussergewöhnliche Familienverhältnisse im Sinne der Rechtspre- chung, welche einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
E. 6 Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Klarheitshalber ist der Schreibfehler in Dispositiv Ziffer 1 des Auslieferungs- entscheids des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2019 (s. supra lit. H) wie folgt zu korrigieren: «Die Auslieferung des Verfolgten an Italien wird für die dem Urteil des Gerichts Y. vom 31. Januar 2008 (am 12. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen) sowie für die dem Urteil des Gerichts Y. vom
18. Februar 2010, bestätigt mit Urteil des Appellationsgerichts von X. vom
25. Juni 2015 (am 10. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen), zugrunde liegenden Straftaten bewilligt. Für die übrigen dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten wird die Auslieferung des Verfolgten abge- lehnt.»
E. 7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
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dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
E. 7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Im Übrigen retournierte der Be- schwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar innert Frist. Es ist aber daraus nicht ersichtlich, wie dieser sein Leben be- streitet bzw. vor seiner Inhaftierung bestritt (RP.2019.14, act. 3.1). Demnach ist der Beschwerdeführer seiner umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen. Bei der Festsetzung der Ge- richtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwieri- gen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wer- den.
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E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Dispositiv Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom
- Februar 2019 lautet wie folgt: «Die Auslieferung des Verfolgten an Italien wird für die dem Urteil des Gerichts Y. vom 31. Januar 2008 (am 12. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen) sowie für die dem Urteil des Gerichts Y. vom 18. Februar 2010, bestätigt mit Urteil des Appellationsgerichts von X. vom 25. Juni 2015 (am 10. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen), zugrunde liegenden Straftaten bewilligt. Für die übri- gen dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten wird die Aus- lieferung des Verfolgten abgelehnt.»
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 30. April 2019 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Fachbereich Ausliefe- rung, Beschwerdegegner
Gegenstand
Auslieferung an Italien
Auslieferungsentscheid (Art. 55 IRSG)
Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.52 Nebenverfahren: RP.2019.14
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Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 ersuchte das italienische Justizmi- nisterium das Bundesamt für Justiz (nachfolgend «BJ») um Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen A. zwecks Vollstreckung einer Gesamt- strafe von 5 Jahren, 7 Monate und 26 Tage. Dem Auslieferungsersuchen lag der Haftbefehl der Staatsanwaltschaft von Z. vom 20. Januar 2018 i.V.m. dem Urteil vom 31. Januar 2008 des Gerichts von Y. (wegen häuslicher Ge- walt, Körperverletzung usw.), dem Urteil vom 20. November 2008 desselben Gerichts (wegen Nichtbefolgung einer Massnahme), dem Urteil vom 26. Juni 2012 des Appellationsgerichts von X. (wegen Nichtbefolgung einer Mass- nahme) und dem Urteil vom 25. Juni 2015 des letztgenannten Gerichts (we- gen schweren Diebstahls) zugrunde (act. 6.1).
B. A. verbüsste in dieser Zeit im Kanton Zürich diverse Ersatzfreiheitsstrafen von insgesamt 205 Tagen. Er war am 3. Oktober 2018 verhaftet, per 4. Ok- tober 2018 in das Gefängnis B. und am 16. Oktober 2018 in den offenen Vollzug versetzt worden (act. 6.9; act. 6.2).
C. Anlässlich seiner Einvernahme vom 21. Januar 2019 zum italienischen Aus- lieferungsersuchen erklärte A., mit einer Auslieferung an Italien nicht einver- standen zu sein (act. 6.3; act. 6.2).
D. Das BJ erliess in der Folge am 24. Januar 2019 einen Auslieferungshaftbe- fehl gegen A. Zur Begründung führte das BJ aus, es bestehe Fluchtgefahr, weil A. sich nur als Tourist in der Schweiz aufhalte und ihm im Ausland eine hohe Haftstrafe drohe. Seine B-Bewilligung sei ihm am 13. Februar 2017 re- voziert worden. Abschliessend wurde im Auslieferungshaftbefehl darauf hin- gewiesen, dass dieser gemäss Art. 49 Abs. 2 IRSG während laufender Un- tersuchungs- und Strafhaft nicht wirksam sei (act. 6.6). Gleichentags wurde A. in den geschlossenen Vollzug in das Gefängnis C. versetzt (act. 6.9).
E. Mit Verfügung vom 1. Februar 2019 versetzte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend «AJV») A. rückwirkend per 25. Januar 2019 ins geschlossene Strafregime zurück (act. 6.9).
Schliesslich entliess das AJV mit Verfügung vom 7. Februar 2019 A. am
15. Februar 2019 nach dessen Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe
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(act. 6.9 S. 2) bedingt aus dem Strafvollzug bei einem nicht verbüssten Straf- rest von 68 Tagen. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt. Auf die Anordnung einer Bewährungshilfe wurde aufgrund der unklaren Situation hinsichtlich des Aufenthaltsrechts von A. und des italienischen Ausliefe- rungsersuchens verzichtet (act. 6.12).
F. Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 ernannte das BJ Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger zum unentgeltlichen Rechtsbeistand von A. (act. 6.11).
G. Mit Eingabe vom 10. Februar 2019 liess A. dem BJ seine schriftliche Stel- lungnahme zum Auslieferungsersuchen einreichen (act. 6.13). Gegen seine Auslieferung wendete er in einem ersten Punkt ein, dass ein Teil der Strafen bereits verjährt sei (act. 6.13 S. 1). In einem nächsten Punkt stellte er sich auf den Standpunkt, dass die Haftbedingungen in Italien eine Auslieferung nicht zulassen würden. Er sei sodann in ärztlicher Behandlung, welche in Italien unter den dort herrschenden Haftbedingungen nicht garantiert sei (act. 6.13 S. 1 f.).
H. Mit Auslieferungsentscheid vom 12. Februar 2019 bewilligte das BJ die Aus- lieferung von A. an Italien für die dem Urteil des Gerichts Y. vom 31. Januar 2008 sowie für die dem Urteil des Appellationsgerichts von X. vom 18. Feb- ruar 2010 (recte: Urteil des Gerichts Y. vom 18. Februar 2010, bestätigt mit Urteil des Appellationsgerichts von X. vom 25. Juni 2015) zugrunde liegen- den Straftaten. Für die übrigen dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegen- den Straftaten lehnte das BJ die Auslieferung von A. ab (act. 6.14).
I. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 18. März 2019 Beschwerde bei der Be- schwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung des Auslieferungsentscheids, soweit seine Auslieferung bewilligt wurde. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse (act. 1 S. 2).
Das BJ beantragt mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2019 die Abweisung der Beschwerde (act. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. März 2019 zur Kenntnis gebracht (act. 7).
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J. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und Italien sind primär das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu die- sem Übereinkommen am 17. März 1978 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP; SR 0.353.12) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 59 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchfüh- rungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) zur Anwendung sowie Art. 26 ff. des Beschlusses des Rates über die Ein- richtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS der zweiten Generation (SIS II; ABl. L 205 vom 7. August 2007, S. 63-84), wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilate- raler Abkommen unberührt bleiben (Art. 59 Abs. 2 SDÜ).
1.2 Wo Übereinkommen und Zusatzprotokoll nichts anderes bestimmen, findet ausschliesslich das Recht des ersuchten Staates Anwendung (Art. 22 EAUe), namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internatio- nale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstig- keitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses geringere Anforderun- gen an die Auslieferung stellt (BGE 142 IV 250 E. 3 S. 255; 140 IV 123 E. 2; 137 IV 33 E. 2.2.2; 136 IV 82 E. 3.1). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
2.
2.1 Gegen Auslieferungsentscheide des BJ kann innert 30 Tagen seit der Eröff- nung des Entscheides bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde geführt werden (Art. 55 Abs. 3 IRSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 IRSG, Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom
19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71]).
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2.2 Der Auslieferungsentscheid vom 12. Februar 2019, zugestellt am 14. Feb- ruar 2019 (act. 6.15), wurde am 18. März 2109 – somit innerhalb der Be- schwerdefrist – angefochten (act. 6.15). Die übrigen Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist dem- nach einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die Auslieferungsvoraussetzungen mit freier Kognition, befasst sich jedoch nur mit Tat- und Rechtsfragen, die Streitge- genstand der Beschwerde bilden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2016.1 vom 4. April 2016 E. 3; GLESS/SCHAFFNER, Basler Kommentar, Internationales Strafrecht, 2015, Art. 25 IRSG N. 45; vgl. BGE 132 II 81 E. 1.4 S. 84 zur altrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend in- ternationale Rechtshilfe in Strafsachen).
3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich die urteilende In- stanz sodann nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es genügt, wenn die Behörde wenigstens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundes- gerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2 m.w.H.).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, bei seiner Auslieferung drohe ihm eine Art. 3 EMRK verletzende unmenschliche Behandlung (act. 1 S. 4 ff.).
Die Verurteilungen durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte aus den Jahren 2013 und neu auch aus dem Jahr 2018 (Urteil Torreggiani gegen Italien vom 8. Januar 2013 und Provenzano gegen Italien vom 25.Ok- tober 2018) würden zeigen, dass mit Italien das im Rechtshilfeverkehr gel- tende Vertrauensprinzip nicht mehr spielen könne. Dazu würden immer wie- der Berichte von Misshandlungen und exzessiven Gewaltanwendungen durch Polizei und Gefängnispersonal kommen. Die Haftanstalten seien zu- dem nach wie vor überbelegt. Dazu gebe es extrem strenge Disziplinarvor- schriften, gewalttätige Zwischenfälle zwischen Wärtern und Häftlingen und Probleme mit der medizinischen Behandlung von Rauschgiftsüchtigen
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(act. 1 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer sei gesundheitlich angeschlagen. Die allfällige neue Konsultation werde in Italien aufgrund der Haftbedingungen kaum durchführbar sei (act. 1 S. 5).
4.2 Die Schweiz prüft die Auslieferungsvoraussetzungen des EAUe auch unter dem Blickwinkel ihrer grundrechtlichen völkerrechtlichen Verpflichtungen (vgl. Art. 2 IRSG). Gemäss Art. 2 lit. a IRSG wird einem Ersuchen um Zu- sammenarbeit in Strafsachen nicht entsprochen, wenn Gründe für die An- nahme bestehen, dass das Verfahren im Ausland den in der EMRK oder im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) festgelegten Verfahrensgrundsätzen nicht entspricht.
Nach internationalem Völkerrecht sind Folter und jede andere Art grausa- mer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ver- boten (Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK, Art. 7 und 10 Ziff. 1 UNO-Pakt II). Niemand darf in einen Staat ausgeliefert werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht (Art. 25 Abs. 3 BV; BGE 133 IV 76 E. 4.1; 123 II 161 E. 6a, je m.w.H.). Die Haftbedingungen dürfen nicht unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 3 EMRK sein; die physische und psychische Integrität der ausgelie- ferten Person muss gewahrt sein (vgl. auch Art. 7, 10 und 17 des UNO Pakts II).
Der im ausländischen Strafverfahren Beschuldigte muss glaubhaft machen, dass er objektiv und ernsthaft eine schwerwiegende Verletzung der Men- schenrechte im ersuchenden Staat zu befürchten hat (BGE 130 II 217 E. 8). Abstrakte Behauptungen genügen nicht. Der Beschwerdeführer muss seine Vorbringen im Einzelnen präzisieren (Urteil des Bundesgerichts 1A.210/1999 vom 12. Dezember 1999 E. 8b).
4.3 Das Bundegericht hielt im Nachgang an das Urteil des EGMR i.S. Torreggi- ani fest, Italien habe zahlreiche Massnahmen getroffen, um insbesondere die Überbelegung in den Gefängnissen zu reduzieren und der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu begegnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_176/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.3, 4.4 und 4.5; zuletzt bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 1C_226/2017 vom 24. Mai 2017 E. 1.4). Das Bundes- gericht kam zum Schluss, dass daher von Italien keine formellen Garantien einzuholen seien. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Urteil Pro- venzano beruft, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. So be- zieht sich dieser Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschen- rechte auf das Haftregime gemäss Art. 41-bis des Ordinamento penitenziario
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italiano, welches sich im Vergleich zu den übrigen Haftbedingungen durch weitergehenden Massnahmen auszeichnet und grundsätzlich für sehr ge- fährliche Mafiamitglieder vorgesehen ist. Ein solches Haftregime steht für den Beschwerdeführer nicht zur Diskussion. Dass sich die Situation in den italienischen Gefängnissen seit dem Urteil des Bundesgerichts verschlech- tert hätte, vermochte der Beschwerdeführer nach dem Gesagten demnach nicht glaubhaft darzulegen. Was die medizinische Betreuung im Strafvollzug anbelangt, ist festzuhalten, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates ist, dafür zu sorgen, dass die auszuliefernde Person eine angemes- sene medizinische Behandlung bekommt und ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht oder allenfalls, mangels Hafterstehungsfähig- keit, aus der Haft entlassen wird (vgl. nicht veröffentlichte E. 8 von BGE 129 II 56; Urteil des Bundesgerichts 1A.116/2003 vom 26. Juni 2003 E. 2.1 mit Hinweisen). Konkrete Hinweise, dass die italienischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers dieser Pflicht nicht nachkommen würden, sind keine ersichtlich. Die vorgenannten Rügen des Beschwerdeführers sind daher al- lesamt unbegründet.
5.
5.1 In einem zweiten Punkt bringt der Beschwerdeführer vor, seine Auslieferung verstosse gegen Art. 8 EMRK und den Schutz des Familienlebens (act. 1 S. 6).
Er sei am 10. Oktober 2018 Vater der Zwillinge D. und E. geworden. Bis zum Strafantritt in der Schweiz habe die Familie zusammengelebt. Der Lebens- partnerin des Beschwerdeführers werde es aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, ihn mit den Kindern in Italien zu besuchen. Telefonische Kon- takte würden die persönlichen Kontakte keineswegs ersetzen, aufgrund des Alters der Kinder seien zudem kaum geeignet. Auch briefliche Kontakte wä- ren zwar möglich, würden die persönlichen Kontakte aber nicht ersetzen kön- nen. Vorliegend befürchte die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers auf- grund früher gemachter Erfahrungen bei Abwesenheit des Vaters nicht zu Unrecht eine Überforderung und damit einen Verlust der Zwillinge an ein Heim. Damit sei aber erstellt, dass die Familie entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners geradezu auseinandergerissen werde (act. 1 S. 6 f.).
5.2 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokrati- schen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
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für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). Gemäss ständiger, restriktiver Rechtsprechung kann Art. 8 EMRK einer Aus- lieferung nur ausnahmsweise bei aussergewöhnlichen familiären Verhältnis- sen entgegenstehen (BGE 129 II 100 E. 3.5 m.w.H.; Entscheide des Bun- desstrafgerichts RR.2018.295 vom 28. November 2018 E. 7.1; RR.2018.247 vom 5. November 2018 E. 4.2). So hat das Bundesgericht in BGE 122 II 485 E. 3e (nicht publizierte Erwägung, wiedergegeben im Urteil des Bundesge- richts 1A.203/2001 vom 7. Februar 2002 E. 3.2) entschieden, angesichts des Gewichts der auf dem Spiele stehenden privaten Interessen aufgrund aus- sergewöhnlicher tatsächlicher Umstände sei eine Auslieferung ausnahms- weise zu verweigern. Dabei erkannte das Bundesgericht dem Auszuliefern- den im Familienleben mit seiner Freundin und zwei Töchtern eine entschei- dende Rolle zu, wobei insbesondere die grosse psychische Zerbrechlichkeit seiner schwangeren, zu hundert Prozent invaliden Freundin ins Gewicht fiel. Diese sei durch die Auslieferungshaft in einen depressiven Angstzustand mit Selbstmordideen versetzt worden. Sowohl die Freundin als auch die beiden Töchter hätten die Inhaftierung als wahre Katastrophe erlebt. Abschliessend würdigte das Bundesgericht auch die lediglich mittlere Schwere der der Ver- urteilung zugrunde liegenden Straftaten. Entscheidend in diesem Fall waren die aussergewöhnlichen tatsächlichen Umstände. Nur wenn solche gegeben sind, kommt unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK die Verweigerung der Auslieferung und die Anordnung des Strafvollzuges in der Schweiz in Betracht.
5.3 Wie schon vom Beschwerdegegner festgehalten, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass nach der Praxis des Bundesgerichtes und des Eu- ropäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Eingriffe in das Familienle- ben, welche auf rechtmässige Strafverfolgungsmassnahmen zurückzufüh- ren sind, grundsätzlich zulässig sind (s. Urteil des Bundesgerichts 1A.213/2002 vom 20. November 2002 E. 4.3, mit weiteren Hinweisen; BGE 120 Ib 120 E. 3d). Die geltend gemachten Nachteile familiärer Art sind normale Folgen der gegen ihn geführten Strafverfahren in Italien und recht- fertigen vorliegend keine Haftentlassung (vgl. Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2009.76 vom 9. September 2009 E. 10). Der Beschwerdeführer lebt gemäss eigenen Angaben seit Anfang 2009 in der Schweiz (act. 6.3 S. 2). Wie dieser vor seiner Verhaftung für sein Leben in der Schweiz auf- kam, wird nicht ausgeführt und ist unklar. Gemäss der Verfügung der SUVA vom 1. März 2019 wird dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 11 % (Fr. 413.--/Monat) ausgerichtet für die Folgen des Unfalls vom 23. Februar 2011, wobei die Auszahlung aufgrund des Strafvollzugs rückwirkend per
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3. Oktober 2018 unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten um 50 % ein- gestellt wurde (RP.2019.14, act. 3.3). Darüber hinaus soll der Beschwerde- führer eigenen Angaben zufolge mittellos sein (act. 1 S. 7). In der Be- schwerde führte der Beschwerdeführer aus, seine «Lebenspartnerin» lebe im Mutter-Kind-Heim im Zentrum F. in Zürich und werde derzeit von den So- zialbehörden unterstützt. Zusätzlich arbeite sie in einer G.-Filiale (act. 1 S. 6). Dass der Beschwerdeführer bis zum Strafantritt im Oktober 2018 (s. supra lit. B) mit der Mutter seiner Kinder zusammengelebt hätte, ist den ein- gereichten Unterlagen nicht zu entnehmen. Ebenso wenig geht daraus her- vor, dass der Beschwerdeführer sie zuvor auf irgendeine Weise unterstützt hätte (RP.2019.14 act. 4 und 5). Zusammenfassend bestätigen die vorlie- genden Akten die Darstellung nicht, wonach der Beschwerdeführer vor sei- ner Verhaftung ein intaktes Familienleben mit der Mutter seiner Kinder ge- führt haben soll. Entsprechend lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht annehmen, dass dem Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt im Leben der Mutter seiner Kinder eine entscheidende Rolle zugekommen wäre. Aussergewöhnliche Familienverhältnisse im Sinne der Rechtspre- chung, welche einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet.
6. Andere Auslieferungshindernisse werden weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Die Auslieferung des Beschwerdeführers an Italien ist zu- lässig, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Klarheitshalber ist der Schreibfehler in Dispositiv Ziffer 1 des Auslieferungs- entscheids des Beschwerdegegners vom 10. Februar 2019 (s. supra lit. H) wie folgt zu korrigieren: «Die Auslieferung des Verfolgten an Italien wird für die dem Urteil des Gerichts Y. vom 31. Januar 2008 (am 12. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen) sowie für die dem Urteil des Gerichts Y. vom
18. Februar 2010, bestätigt mit Urteil des Appellationsgerichts von X. vom
25. Juni 2015 (am 10. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen), zugrunde liegenden Straftaten bewilligt. Für die übrigen dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten wird die Auslieferung des Verfolgten abge- lehnt.»
7.
7.1 Die Beschwerdekammer befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und bestellt
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dieser einen Anwalt, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Diese Regelung ist Ausfluss von Art. 29 Abs. 3 BV. Gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzuse- hen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer erscheinen als die Verlustgefahren. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; 139 III 396 E. 1.2; 138 III 217 E. 2.2.4).
Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur De- ckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 125 IV 161 E. 4a S. 164, je m.w.H.). Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfas- send darzulegen und soweit als möglich zu belegen, wobei die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben haben. Kommt der Gesuchsteller dieser umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nach bzw. ergeben die vorgelegten Urkunden und die gemachten Angaben kein kohärentes und widerspruchsfreies Bild seiner finanziellen Verhältnisse, so kann sein Gesuch mangels ausreichender Sub- stanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (vgl. ALFRED BÜHLER, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Pro- zesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 189 f.; BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; TPF BH.2006.6 vom 18. April 2006 E. 6.1).
7.2 Nach dem oben Ausgeführten muss die vorliegende Beschwerde als aus- sichtslos bezeichnet werden. Allein aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Im Übrigen retournierte der Be- schwerdeführer das Formular betreffend unentgeltliche Rechtspflege zwar innert Frist. Es ist aber daraus nicht ersichtlich, wie dieser sein Leben be- streitet bzw. vor seiner Inhaftierung bestritt (RP.2019.14, act. 3.1). Demnach ist der Beschwerdeführer seiner umfassenden Pflicht zur Offenlegung seiner finanziellen Situation nicht nachgekommen. Bei der Festsetzung der Ge- richtsgebühr kann gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG der womöglich schwieri- gen finanziellen Situation des Beschwerdeführers Rechnung getragen wer- den.
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8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der finan- ziellen Situation des Beschwerdeführers ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. a BStKR).
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dispositiv Ziffer 1 des Auslieferungsentscheids des Beschwerdegegners vom
12. Februar 2019 lautet wie folgt:
«Die Auslieferung des Verfolgten an Italien wird für die dem Urteil des Gerichts Y. vom 31. Januar 2008 (am 12. Mai 2011 in Rechtskraft erwachsen) sowie für die dem Urteil des Gerichts Y. vom 18. Februar 2010, bestätigt mit Urteil des Appellationsgerichts von X. vom 25. Juni 2015 (am 10. Oktober 2015 in Rechtskraft erwachsen), zugrunde liegenden Straftaten bewilligt. Für die übri- gen dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Straftaten wird die Aus- lieferung des Verfolgten abgelehnt.»
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts- vertretung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
Bellinzona, 2. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung
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Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).