Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (D) führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., A. sowie C., alle deutsche Staatsangehörige, wegen des Verdachts eines Verstosses gegen das Wertpapierhandelsgesetz (Insiderhandel) im Zusam- menhang mit Wertpapiergeschäften im Juni und August 2015 betreffend die deutsche D. AG im Vorfeld des Übernahmeangebots der E. Inc. (act. 1.15).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden mit (ergän- zendem) Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2019 unter anderem um Über- mittlung von Verfahrensakten des von der Schweizerischen Bundesanwalt- schaft gegen den in Liechtenstein wohnhaften A. geführten Strafverfahrens SV.15.0869 wegen Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG) in Kopie (act. 1.15).
Das Strafverfahren SV.15.0869 gegen A. war mit Einstellungsverfügung vom
14. September 2016 eingestellt worden (act. 1.3). In Ausführung eines frühe- ren Rechtshilfeersuchens hatte die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 26. Juli 2017 die rechtshilfeweise Herausgabe so- wohl der Einstellungsverfügung als auch der Eröffnungsverfügung an die Staatsanwaltschaft Koblenz angeordnet (act. 1.8). In Ausführung eines wei- teren Rechtshilfeersuchens hatte die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 2. Mai 2018 ebenso die rechtshilfeweise Heraus- gabe des Abschlussberichts der Finma vom 20. April 2016 aus dem Straf- verfahren SV.15.0869 verfügt (act. 1.10; RH.19.0130 17.001.0084 ff.).
C. Das Bundesamt für Justiz übertrug am 31. Mai 2019 der Bundesanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2019 zum Vollzug gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1).
D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 15. Juli 2019 auf das Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2019 ein (act. 1.16).
E. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete die Bundesanwaltschaft den Beizug der im Strafverfahren SV.15.0869 edierten Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank F. an (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft RH.19.0130 05.001-001 f.).
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F. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 lud die Bundesanwaltschaft A. ein, sich zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen die Übermittlung der ersuchten Unterlagen geltend zu machen.
G. Mit Schreiben vom 30. August 2019 liess A. seine Stellungnahme zum Rechtshilfeverfahren einreichen (act. 1.17).
H. Mit Schlussverfügung vom 12. September 2019 ordnete die Bundesanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe der im Einzelnen bezeichneten Bankunterlagen aus dem Strafverfahren SV.15.0869 an die deutschen Be- hörden an. Es handelt sich dabei um die Eröffnungsunterlagen sowie sämt- liche Kontounterlagen zur Stammnummer 1, lautend auf A., bei der Bank F., sowie um elektronische Aktennotizen, E-Mail Korrespondenz zwischen den Kundenberatern und dem Handel sowie Journal der Buchbewegungen etc. (act. 1.1).
I. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und vollumfängliche Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter sei der Verweis auf das Spezia- litätsprinzip in der Schlussverfügung insoweit zu ergänzen, als dass die über- mittelten Unterlagen und erteilten Auskünfte nicht zu Ermittlungszwecken und als Beweismittel gegen ihn verwendet werden dürfen. Sub-eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Bundes (act. 1 S. 2).
J. Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 1. November 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung seines Antrages ver- wies es auf die Erwägungen in der Schlussverfügung (act. 7). Mit Beschwer- deantwort vom 8. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung und verzichtete
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auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 9). Diese Eingaben wurden al- len Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 10).
K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
E. 1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
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E. 1.8 und 1.10). Zusammen mit allen Parteien ist davon auszugehen, dass so- wohl im schweizerischen als auch im deutschen Strafverfahren der verdäch- tige Insiderhandel im Hinblick auf die Übernahmeofferte der E. Inc. die Aktien der D. AG betraf. Lautete der Vorwurf im schweizerischen Verfahren, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Insiderinformationen persönlich einen Gewinn erzielt, verdächtigen die deutschen Behörden den Beschwerdefüh- rer, die Insiderinformationen von C. erhalten und B. weitervermittelt zu ha- ben. Da die herauszugebenden Bankunterlagen gerade das Konto betreffen, über welches der Beschwerdeführer die auf die D. AG lautenden Call-Optio- nen erworben hatte, ist von einem ausreichenden Sachzusammenhang zwi- schen diesen Unterlagen und dem von den deutschen Behörden untersuch- ten Insiderhandel betreffend die Effekten der D. AG auszugehen. Das Unter- suchungsinteresse der deutschen Behörden an den streitigen Unterlagen ist damit zu bejahen. Dass den Dokumenten keine Informationen über B. und
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C. zu entnehmen sein sollen, vermindert deren potentielle Erheblichkeit nicht. So können für das deutsche Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen beste- henden Verdacht allenfalls zu widerlegen. Mit seinen Einwänden verkennt der Beschwerdeführer, dass die ersuchte Behörde die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch ihre eigene zu ersetzen hat. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im deutschen Strafverfahren, wes- halb zur umfassenden Würdigung seines Verhaltens im Rahmen des ver- dächtigen Insiderhandels auch seine übrigen Transaktionen auf dem fragli- chen Konto miteinzubeziehen sind. Ein Untersuchungsinteresse besteht na- mentlich auch an der Herkunft der Mittel auf dem fraglichen Konto. Inwiefern bei dieser Sachlage die geltend gemachten Geschäfts- und Privatgeheim- nisse bei einer Interessenabwägung die Herausgabe der Kontounterlagen als unverhältnismässig erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Auf die weiteren im Interesse von B. sowie C. und somit von Dritten erhobenen Rügen ist nicht einzugehen (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.261 vom
15. Februar 2011 E. 6.4).
E. 2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Artikel gelten namentlich bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Bejaht wird die Legitimation des Kontoinhabers auch für Bankunterlagen, welche bereits zu- vor im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erhoben worden sind und sich daher bereits im Besitz der ausführenden Behörde befinden. Dies gilt auch für Unterlagen, die Informationen enthalten, welche aus den Kontoun- terlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthal- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 2.1; RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom
E. 2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten, die zusammen mit den ihr vorangegangenen Zwischenverfü- gungen angefochten werden kann. Als Inhaber des von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist der Beschwerdeführer vorlie- gend zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist daher einzutreten. 3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 4 Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1 S. 20 ff.). Das ihm vorgeworfene Handeln sei in der Schweiz nicht strafbar (act. 1 S. 22).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.).
E. 4.2.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2.d/aa). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland ver- übte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert wer- den kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Insbesondere verlangt die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit --
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entgegen der Annahme des Beschwerdeführers -- nicht, dass sich der Tat- verdacht gegen den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3 m.w.H.; 1A.218/2002 vom 9. Januar 2003 E. 3.2 ; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.172 vom 28. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.). Vorbehältlich Fälle offen- sichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne aus- zulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015 E. 4.3.1).
E. 4.3 Die deutschen Behörden verdächtigen B., bei zwei Wertpapiergeschäften betreffend die D. AG über Insiderinformationen verfügt zu haben, welche er über den mitbeschuldigten Beschwerdeführer erhalten haben soll, welcher seinerseits die Insiderinformationen über den ebenfalls mitbeschuldigten C., Leiter Investor Relations der D. AG, erhalten hätte. Dem Rechtshilfeersu- chen vom 22. Mai 2019 ist im Wesentlichen folgender Sachverhaltsvorwurf betreffend die drei Beschuldigten zu entnehmen (act. 1.15): Die D. AG mit Sitz in Z. (D) sei bis zum 21. März 2016 im Deutschen Aktien- index (DAX) vertreten und deren Aktien seien an allen deutschen Börsen im regulierten Markt notiert gewesen. B. habe am 23. Juni 2015 Call Options- scheine der Bank G. für den Basiswert der D. AG gekauft. Am 25. Juni 2015 habe die D. AG eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, wonach die E. Inc. den Aktionären der D. AG die Übernahme aller Aktien im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes anbieten wolle. Infolge der Übernah- menachricht sei der Aktienkurs der D. AG um 37,69% angestiegen. Der von B. gekaufte Call habe sich um mehr als 500 % verteuert. Indem B. die Opti- onsscheine am 26. Juni 2015 verkauft habe, habe er einen Gewinn von EUR 299'700.-- erzielen können. Gemäss der Staatsanwaltschaft Koblenz besteht der Verdacht, dass B. bei diesem Wertpapiergeschäft über nicht öf- fentlich bekannte Informationen bezüglich der bevorstehenden Übernahme- offerte der E. Inc. verfügt habe. Diese Informationen seien geeignet gewe- sen, im Falle eines öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenpreis der betref- fenden D. AG erheblich zu beeinflussen. Es habe sich somit um Insiderwis- sen gehandelt, dessen Verwendung beim Handel gemäss dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (alte Fassung) verboten und eine Straftat sei. In zwei Tranchen habe B. am 3. August 2015 weitere Call-Optionen auf die D. AG gekauft. Am 7. August 2015 sei eine weitere Ad-hoc-Mitteilung er- schienen, wonach die E. Inc. ein weiteres unaufgefordertes Schreiben an die
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D. AG gesendet habe, welchem einen Vorschlag für eine Kooperationsver- einbarung beigefügt gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe B. einen Verlust gemacht. Für die Staatsanwaltschaft Koblenz besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten aufgrund einer weiteren Insiderinformation vor einer weiteren Ad-hoc-Meldung gehandelt hätten. Anhand von Beweismitteln sei ersichtlich, dass B. bekannt gewesen sein müsse, dass es sich bei den von ihm verwendeten Informationen für die bei- den Käufe um Insiderinformationen gehandelt habe. Anlässlich des ersten Wertpapiergeschäfts habe dieser mit seiner Lebensgefährtin H. per WhatsApp in konspirativer Weise kommuniziert. Im Zusammenhang mit dem zweiten Wertpapiergeschäft habe B. einen Zeugen namens I. am 1. Septem- ber 2015 per E-Mail gebeten, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welche Wertpapiere er mutmasslich aufgrund einer zweiten Insiderinformation oder einer Information, die er für eine solche halte, gekauft habe. Gemäss den deutschen Behörden ergäbe sich weiter, dass B. die Insiderinformation bzw. die Informationen, die er dafür gehalten habe, vom Beschwerdeführer erhal- ten habe. Die Auswertungen der entsprechenden Chat-Verkehre würde be- legen, dass B. und der Beschwerdeführer eng befreundet seien. Weil B. bis zu dem Geschäft im Juni 2015 keine Kenntnisse und Erfahrungen mit Wert- papiergeschäften gehabt habe und der Beschwerdeführer wegen eigener vermeintlicher Insidergeschäften mit Wertpapieren der D. AG in Liechten- stein und der Schweiz zur selben Zeit auffällig geworden sei, liegt es für die deutschen Behörden nahe, dass die von B. verwendeten Insiderinformatio- nen vom Beschwerdeführer herrühren würden. Aus den entsprechenden Be- weismitteln sei gerade nicht ersichtlich, dass B. sie von anderer Stelle erhal- ten habe. Ausserdem sei daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als mögliche Quelle von „Insiderinformationen“ durchaus thematisiert worden sei. Für die deutschen Strafverfolgungsbehörden besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer die Insiderinformationen bzw. Informationen über die bevorstehenden Ad-hoc-Meldungen von C. erhalten habe. C. sei zum Tatzeitpunkt Leiter Investor Relations bei der D. AG gewesen (inzwi- schen sei er deren Finanzvorstand). Als Leiter Investor Relations sei C. für das Melden von Ad-hoc-Mitteilungen verantwortlich gewesen. Er sei mithin einer der ersten gewesen, der von insiderrelevanten Sachverhalten vom Vor- standsvorsitzenden informiert worden sei. Die deutschen Behörden vermu- ten weiter, dass B. habe bekannt sein müssen, dass die Informationen von C. stammten, da er Informationen über ihn abgefragt habe.
E. 4.4 Gemäss Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfra- strukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom
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19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesell- schaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusse- rung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzu- geben. Gemäss Abs. 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Ef- fekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate ein- zusetzen.
E. 4.5 Es ist offensichtlich, dass das C. vorgeworfene Verhalten bei einer prima fa- cie Beurteilung unter Art. 154 Abs. 1 FinfraG fällt. Selbst der Beschwerde- führer anerkennt, dass dieser als Primärinsider gelten „könnte“ (act. 1 S. 22). Bei diesem Ergebnis ist der Sachverhaltsvorwurf mit Bezug auf den Be- schwerdeführer nicht weiter zu prüfen. Die Einwände des Beschwerdefüh- rers (act. 1 S. 20 ff.) zielen daher an der Sache vorbei. Die Beschwerdegeg- nerin hat zurecht die doppelte Strafbarkeit bejaht.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips (act. 1 S. 24 ff.).
Zur Begründung führte er aus, es fehle an der abstrakten Beweiseignung der zu übermittelnden Bankunterlagen. Diese Bankunterlagen würden keinerlei Angaben über eine etwaige Beziehung oder etwaige Kontakte zwischen B. und dem Beschwerdeführer enthalten. In keinem dieser Dokumente werde B. auch nur erwähnt. Deren Übermittlung an die ersuchende Behörde könne
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demgemäss zur Klärung der Frage, ob B. die vermeintlichen Insiderinforma- tionen vom Beschwerdeführer erhalten habe, von Vornherein weder geeig- net noch erforderlich sein. Auch würden die Unterlagen keine Informationen darüber enthalten, auf Grundlage welcher Informationen der Beschwerde- führer seine Kaufs- und Verkaufsentscheide betreffend die Wertpapiere der D. AG im Sommer 2015 getätigt habe und wie er zu diesen Informationen gekommen sei. E. Inc. werde in den Bankunterlagen lediglich vier Mal er- wähnt, und zwar in einem nicht relevanten Zusammenhang. Die Übermitt- lung der Bankunterlagen der Bank F. könne demgemäss auch nicht zur Klä- rung der Frage geeignet oder erforderlich sein, ob die vom Beschwerdefüh- rer angeblich B. zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich im Sinne des Insidertatbestandes gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin hätte prü- fen müssen, welchen Inhalts die in den Bankbelegen enthaltenen Informati- onen seien und ob sich daraus mit Blick auf den von der ersuchenden Be- hörde deklarierten Rechtshilfezweck etwas gewinnen liesse (act. 1 S. 25 f.). Hinzu komme, dass die zur Übermittlung ausgeschiedenen Bankunterlagen Informationen enthalten würden, die besonders schützenswerte Privatge- heimnisse sowie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers darstel- len, wie namentlich die Herkunft seiner bei Kontoeröffnung überwiesenen Mittel sowie sämtliche Kontobewegungen und Wertpapierkäufe zwischen Mai und Oktober 2015, welche nicht nur auf Transaktionen mit D. AG Aktien und Derivaten beschränkt seien. Auch würden darin Geschäfts- bzw. Privat- geheimnisse sowie personenbezogene Daten von Dritten preisgegeben (act. 1 S. 26).
E. 5.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der angefochtenen Schlussverfügung, die aus dem Strafverfahren SV.15.0869 beigezogenen Unterlagen zur be- treffenden Bankbeziehung mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank F., lautend auf den Beschwerdeführer, geprüft zu haben. Sie kam zum Schluss, dass über diese Bankbeziehung „offenbar“ Transaktionen abgewickelt worden seien, die in Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sach- verhalt stehen, weshalb diese Unterlagen für das deutsche Strafverfahren als potentiell erheblich erscheinen würden (act. 1.1 S. 10 f.).
E. 5.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 7.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318
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E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Entgegen der Argumentation des Be- schwerdeführers ist auch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafba- res Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das auslän- dische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be- weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al- lenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechts- hilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausschei- den, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371).
E. 5.4 Der Einstellungsverfügung vom 14. September 2016 im Strafverfahren SV.15.0869 gegen den Beschwerdeführer (act. 1.3) sind folgende Erwägun- gen zu entnehmen:
Dem am 13. August 2015 eröffneten Strafverfahren lag die Anzeige der Mel- destelle für Geldwäscherei bzw. die Verdachtsmeldung der Bank J. nach Art. 305ter StGB zu Grunde. Die Bank J. hatte informiert, dass im Auftrag der Bank F., Kundin der Bank J., im unmittelbaren Vorfeld des Übernahmeange- bots der kanadischen E. Inc. für alle sich im Publikum befindenden Aktien der in der Schweiz börsenkotierten D1 GmbH Eurex Call-Optionen, lautend auf die D1 GmbH, gekauft worden seien und dass es sich gemäss Angaben der Bank F. um mehrere Kunden der Bank F. handle, welche die Käufe in Auftrag gegeben hätten. Die Bank F. hatte in der Folge die Bundesanwaltschaft informiert, dass sämt- liche inkriminierten D1 GmbH Transaktionen durch den Beschwerdeführer
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und Bank F.-Kunden getätigt worden seien. Die edierten Bank F.-Bankunter- lagen führten zur Kontonummer 1, lautend auf den Beschwerdeführer. Es handelte sich hierbei um das Konto, über welches der Beschwerdeführer die auf die D1 GmbH lautenden Call-Optionen erworben hatte. Der Beschwer- deführer hatte durch den Verkauf der D1 GmbH Effekten einen Nettogewinn von aufgerundet EUR 4,6 Mio. erzielt. Mit Verfügung vom 17. November 2015 hatte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft auf den Beschwerdeführer ausgedehnt. Mit Verfügung vom 14. September 2016 stellte sie das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die liechtensteinischen Strafbehörden ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen Verdacht auf Missbrauch einer Insiderinformation im Zusammenhang mit dem am 26. Juni 2015 veröffentlichten Übernahmean- gebot der E. Inc. für Namenaktien der D1 GmbH geführt hatten. Dieses Straf- verfahren sei mit Verfügung vom 10. März 2016 eingestellt worden. Das Strafverfahren in der Schweiz betreffe ebenfalls den Beschwerdeführer und beziehe sich auf denselben Sachverhalt. Ferner hätten die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen unbekannte Täterschaft keine Erhärtung weite- rer Verdachtsmomente gebracht, so dass das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer aufgrund des „ne bis in idem“ Grundsatzes und gegen un- bekannte Täterschaft aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (act. 1.3).
E. 5.5 Mit Bezug auf das schweizerische Strafverfahren SV.15.0869 ist zunächst festzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruieren lässt, weshalb in der Einstellungsverfügung vom 14. September 2016 von der „D1 GmbH“ die Rede ist, währenddem in den Eintretens- und Schlussverfügun- gen vom 26. Juli 2017 und vom 2. Mai 2018 die „D. AG“ genannt wird (act.
E. 5.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Bei die- sem Prüfungsergebnis ist auf die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (act. 1 S. 29 f.) nicht weiter einzugehen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, der Verweis auf das Speziali- tätsprinzips in der Schlussverfügung sei insoweit zu ergänzen, als dass die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens der ersuchenden Behörde übermittel- ten Unterlagen und erteilten Auskünfte nicht zu Ermittlungszwecken und als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürfen (act. 1 S. 2). Die Bankunterlagen seien nur unter ausdrücklicher Beschränkung des Verwendungszwecks zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die Staatsan- waltschaft Koblenz sie einzig zur Verfolgung der Vorwürfe gegen B. und/oder C. (im Umfang der beidseitigen Strafbarkeit des diesen vorgeworfenen Ver- haltens) als Beweismittel verwende (act. 1 S. 29).
E. 6.2 Der ersuchende Staat kann über die ihm im Strafverfahren herausgegebe- nen Unterlagen grundsätzlich umfassend verfügen; dies selbst für die Ver- folgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die Rechtshilfe bejaht hat. Er hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die
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schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklären (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 807 ff., N. 729).
E. 6.3 Das EUeR sieht keine Ablehnung der Rechtshilfe wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" vor. Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2 EUeR einen Vorbehalt erklärt. Danach behält sie sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann ab- zulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (lit. a). Ge- mäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiell-rechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG in Fällen, in denen sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe – wie hier – nach dem EUeR richten, nicht anwendbar. Für die Frage, ob der Grundsatz "ne bis in idem" der Rechtshilfe entgegensteht, ist vielmehr allein der schweize- rische Vorbehalt zu Art. 2 EUeR massgebend. Dabei handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraus- setzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. No- vember 2015 E. 1.2 m.w.H.). Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan- handnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt ge- mäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und E. 2.3; vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.118 vom 6. Februar 2018 E. 5.2; RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.)
E. 6.4 Die Beschwerdegegnerin hat den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Für weitere Vorbehalte besteht keine Rechtsgrundlage. Der rechtskräftig verfügten Einstellung kommt keine Sperrwirkung zu (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). Schliesslich wäre die Leistung von Rechtshilfe selbst dann noch mög- lich, wenn die im Vorbehalt zu Art. 2 EUeR umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären. Der Eventualantrag ist folgerichtig ebenfalls abzuweisen.
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E. 7 Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid vom 12. Mai 2020 Beschwerdekammer Besetzung
Bundesstrafrichter Roy Garré, Vorsitz, Andreas J. Keller und Cornelia Cova, Gerichtsschreiberin Santina Pizzonia
Parteien
A., vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwältin Flavia Widmer, Beschwerdeführer
gegen
BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin
Gegenstand
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland
Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)
B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l
Geschäftsnummer: RR.2019.264
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Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft Koblenz (D) führt ein Ermittlungsverfahren gegen B., A. sowie C., alle deutsche Staatsangehörige, wegen des Verdachts eines Verstosses gegen das Wertpapierhandelsgesetz (Insiderhandel) im Zusam- menhang mit Wertpapiergeschäften im Juni und August 2015 betreffend die deutsche D. AG im Vorfeld des Übernahmeangebots der E. Inc. (act. 1.15).
B. In diesem Zusammenhang ersuchten die deutschen Behörden mit (ergän- zendem) Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2019 unter anderem um Über- mittlung von Verfahrensakten des von der Schweizerischen Bundesanwalt- schaft gegen den in Liechtenstein wohnhaften A. geführten Strafverfahrens SV.15.0869 wegen Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG) in Kopie (act. 1.15).
Das Strafverfahren SV.15.0869 gegen A. war mit Einstellungsverfügung vom
14. September 2016 eingestellt worden (act. 1.3). In Ausführung eines frühe- ren Rechtshilfeersuchens hatte die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 26. Juli 2017 die rechtshilfeweise Herausgabe so- wohl der Einstellungsverfügung als auch der Eröffnungsverfügung an die Staatsanwaltschaft Koblenz angeordnet (act. 1.8). In Ausführung eines wei- teren Rechtshilfeersuchens hatte die Bundesanwaltschaft mit Eintretens- und Schlussverfügung vom 2. Mai 2018 ebenso die rechtshilfeweise Heraus- gabe des Abschlussberichts der Finma vom 20. April 2016 aus dem Straf- verfahren SV.15.0869 verfügt (act. 1.10; RH.19.0130 17.001.0084 ff.).
C. Das Bundesamt für Justiz übertrug am 31. Mai 2019 der Bundesanwaltschaft das Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2019 zum Vollzug gestützt auf Art. 17 Abs. 4 und 79 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über interna- tionale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1).
D. Die Bundesanwaltschaft trat mit Eintretensverfügung vom 15. Juli 2019 auf das Rechtshilfeersuchen vom 22. Mai 2019 ein (act. 1.16).
E. Mit Verfügung vom selben Tag ordnete die Bundesanwaltschaft den Beizug der im Strafverfahren SV.15.0869 edierten Bankunterlagen betreffend das auf A. lautende Konto Nr. 1 bei der Bank F. an (Verfahrensakten Bundesan- waltschaft RH.19.0130 05.001-001 f.).
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F. Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 lud die Bundesanwaltschaft A. ein, sich zur vereinfachten Ausführung der Rechtshilfe gemäss Art. 80c IRSG zu äussern bzw. allfällige Einwände gegen die Übermittlung der ersuchten Unterlagen geltend zu machen.
G. Mit Schreiben vom 30. August 2019 liess A. seine Stellungnahme zum Rechtshilfeverfahren einreichen (act. 1.17).
H. Mit Schlussverfügung vom 12. September 2019 ordnete die Bundesanwalt- schaft die rechtshilfeweise Herausgabe der im Einzelnen bezeichneten Bankunterlagen aus dem Strafverfahren SV.15.0869 an die deutschen Be- hörden an. Es handelt sich dabei um die Eröffnungsunterlagen sowie sämt- liche Kontounterlagen zur Stammnummer 1, lautend auf A., bei der Bank F., sowie um elektronische Aktennotizen, E-Mail Korrespondenz zwischen den Kundenberatern und dem Handel sowie Journal der Buchbewegungen etc. (act. 1.1).
I. Dagegen lässt A. mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts erheben (act. 1). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und vollumfängliche Verweigerung der Rechtshilfe. Eventualiter sei der Verweis auf das Spezia- litätsprinzip in der Schlussverfügung insoweit zu ergänzen, als dass die über- mittelten Unterlagen und erteilten Auskünfte nicht zu Ermittlungszwecken und als Beweismittel gegen ihn verwendet werden dürfen. Sub-eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten des Bundes (act. 1 S. 2).
J. Das Bundesamt für Justiz verzichtete mit Schreiben vom 1. November 2019 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung seines Antrages ver- wies es auf die Erwägungen in der Schlussverfügung (act. 7). Mit Beschwer- deantwort vom 8. November 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Schlussverfügung und verzichtete
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auf eine weitergehende Stellungnahme (act. 9). Diese Eingaben wurden al- len Parteien zur Kenntnis gebracht (act. 10).
K. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich in den folgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Deutschland sind primär das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (EUeR; SR 0.351.1), das hierzu ergangene zweite Zusatzproto- koll vom 8. November 2001 (ZPII EUeR; SR 0.351.12) sowie der Vertrag vom 13. November 1969 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des EUeR und die Erleichterung seiner Anwendung (ZV EUeR; SR 0.351.913.61) massgebend. Ausserdem gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19 – 62) zur Anwendung (TPF 2009 111 E. 1.2 S. 113).
1.2 Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, gelangen das Bundesgesetz vom 20. März 1981 (Rechtshilfegesetz, IRSG; SR 351.1) und die Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfeverordnung, IRSV; SR 351.11) zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 lit. b IRSG). Das innerstaatliche Recht gelangt nach dem Günstigkeitsprinzip auch dann zur Anwendung, wenn dieses ge- ringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2 S. 126; 137 IV 33 E. 2.2.2 S. 40 f.). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c S. 617; TPF 2008 24 E. 1.1 S. 26).
1.3 Auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten sind zudem die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) anwendbar (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (siehe Art. 12 Abs. 1 IRSG).
- 5 -
2.
2.1 Die Schlussverfügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten unterliegt der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 80e Abs. 1 IRSG). Die entsprechende Beschwerdefrist beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG). Zur Beschwerde ist be- rechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betrof- fen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne dieser Artikel gelten namentlich bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kon- toinhaber (Art. 9a lit. a IRSV). Das Gleiche gilt nach der Rechtsprechung für Personen, gegen die unmittelbar Zwangsmassnahmen angeordnet wurden (BGE 128 II 221 E. 2.3-2.5; 123 II 153 E. 2b, je m.w.H.). Bejaht wird die Legitimation des Kontoinhabers auch für Bankunterlagen, welche bereits zu- vor im Rahmen eines nationalen Strafverfahrens erhoben worden sind und sich daher bereits im Besitz der ausführenden Behörde befinden. Dies gilt auch für Unterlagen, die Informationen enthalten, welche aus den Kontoun- terlagen stammen, oder Unterlagen, welche Hinweise auf das Konto enthal- ten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.3/2004 vom 3. Mai 2004 E. 2.2; Ent- scheide des Bundesstrafgerichts RR.2018.47 vom 2. Juli 2018 E. 2.1; RR.2016.338 vom 20. März 2017 E. 1.6.1 und 1.6.2; RR.2015.261 vom
4. Februar 2016 E. 2.1 und 2.2; RR.2014.106 vom 3. November 2014 E. 1.5 und 1.5.1; RR.2013.228 vom 25. Februar 2014 E. 2.2.2).
2.2 Bei dem hier angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Schlussver- fügung der ausführenden Bundesbehörde in internationalen Rechtshilfean- gelegenheiten, die zusammen mit den ihr vorangegangenen Zwischenverfü- gungen angefochten werden kann. Als Inhaber des von der angefochtenen Rechtshilfemassnahme betroffenen Kontos ist der Beschwerdeführer vorlie- gend zur Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Be- schwerde ist daher einzutreten. 3.
3.1 Die Beschwerdekammer ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 25 Abs. 6 IRSG). Sie prüft die bei ihr erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Sie ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Gewäh- rung der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 132 II 81 E. 1.4; 130 II 337 E. 1.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.1/2009 vom 20. März 2009 E. 1.6; TPF 2011 97 E. 5).
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3.2 Ebenso wenig muss sich die urteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen. Sie kann sich auf die für ihren Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken, und es genügt, wenn die Behörde wenigs- tens kurz die Überlegungen nennt, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.59/2004 vom 16. Juli 2004 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, es fehle an der beidseitigen Strafbarkeit (act. 1 S. 20 ff.). Das ihm vorgeworfene Handeln sei in der Schweiz nicht strafbar (act. 1 S. 22).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 14 EUeR müssen die Rechtshilfeersuchen insbesondere Anga- ben über den Gegenstand und den Grund des Ersuchens enthalten (Ziff. 1 lit. b). Ausserdem müssen sie in Fällen wie vorliegend die strafbare Handlung bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhalts enthalten (Ziff. 2). Art. 28 Abs. 2 und 3 IRSG und Art. 10 Abs. 2 IRSV stellen entsprechende Voraussetzungen an das Rechtshilfeersuchen. Diese Angaben müssen der ersuchten Behörde die Prüfung erlauben, ob die doppelte Strafbarkeit gege- ben ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR), ob die Handlungen, wegen denen um Rechtshilfe ersucht wird, nicht ein politisches oder fiskalisches Delikt darstel- len (Art. 2 lit. a EUeR) und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ge- wahrt wird (BGE 129 II 97 E. 3.1; TPF 2011 194 E. 2.1 S. 195 f.). 4.2.2 Für die Frage der beidseitigen Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist der im Rechtshilfeersuchen, in dessen Ergänzungen und seinen Beilagen dargelegte Sachverhalt so zu subsumieren, wie wenn die Schweiz wegen des analogen Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet hätte (BGE 132 II 81 E. 2.7.2 S. 90; 129 II 462 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 1A.221/1999 vom 13. Januar 2000 E. 2.d/aa). Zu prüfen ist mithin, ob der im Ausland ver- übte inkriminierte Sachverhalt, sofern er – analog – in der Schweiz begangen worden wäre, die Tatbestandsmerkmale einer schweizerischen Strafnorm erfüllen würde. Die Strafnormen brauchen nach den Rechtssystemen der Schweiz und des ersuchenden Staates nicht identisch zu sein (BGE 132 II 81 E. 2.1; 129 II 462 E. 4.6; 124 II 184 E. 4b/cc; TPF 2011 194 E. 2.1). Dabei genügt es, wenn der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt unter einen einzigen Straftatbestand des schweizerischen Rechts subsumiert wer- den kann. Es braucht dann nicht weiter geprüft zu werden, ob darüber hinaus auch noch weitere Tatbestände erfüllt sein könnten (BGE 129 II 462 E. 4.6). Insbesondere verlangt die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit --
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entgegen der Annahme des Beschwerdeführers -- nicht, dass sich der Tat- verdacht gegen den von der Rechtshilfemassnahme Betroffenen richtet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3 m.w.H.; 1A.218/2002 vom 9. Januar 2003 E. 3.2 ; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.172 vom 28. Januar 2020 E. 3.2 m.w.H.). Vorbehältlich Fälle offen- sichtlichen Missbrauchs ist die Strafbarkeit nach dem Recht des ersuchen- den Staates somit in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 IRSG grundsätzlich nicht zu prüfen. Der Vorbehalt der Schweiz zum EUeR ist im gleichen Sinne aus- zulegen (BGE 116 Ib 89 E. 3c/aa mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1A.3/2006 vom 6. Februar 2006 E. 6.1; 1A.283/2005 vom 1. Februar 2006 E. 3.3; 1A.80/2006 vom 30. Juni 2006 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafge- richts RR.2013.298 vom 6. Mai 2015 E. 4.3.1). 4.3 Die deutschen Behörden verdächtigen B., bei zwei Wertpapiergeschäften betreffend die D. AG über Insiderinformationen verfügt zu haben, welche er über den mitbeschuldigten Beschwerdeführer erhalten haben soll, welcher seinerseits die Insiderinformationen über den ebenfalls mitbeschuldigten C., Leiter Investor Relations der D. AG, erhalten hätte. Dem Rechtshilfeersu- chen vom 22. Mai 2019 ist im Wesentlichen folgender Sachverhaltsvorwurf betreffend die drei Beschuldigten zu entnehmen (act. 1.15): Die D. AG mit Sitz in Z. (D) sei bis zum 21. März 2016 im Deutschen Aktien- index (DAX) vertreten und deren Aktien seien an allen deutschen Börsen im regulierten Markt notiert gewesen. B. habe am 23. Juni 2015 Call Options- scheine der Bank G. für den Basiswert der D. AG gekauft. Am 25. Juni 2015 habe die D. AG eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, wonach die E. Inc. den Aktionären der D. AG die Übernahme aller Aktien im Wege eines freiwilligen öffentlichen Übernahmeangebotes anbieten wolle. Infolge der Übernah- menachricht sei der Aktienkurs der D. AG um 37,69% angestiegen. Der von B. gekaufte Call habe sich um mehr als 500 % verteuert. Indem B. die Opti- onsscheine am 26. Juni 2015 verkauft habe, habe er einen Gewinn von EUR 299'700.-- erzielen können. Gemäss der Staatsanwaltschaft Koblenz besteht der Verdacht, dass B. bei diesem Wertpapiergeschäft über nicht öf- fentlich bekannte Informationen bezüglich der bevorstehenden Übernahme- offerte der E. Inc. verfügt habe. Diese Informationen seien geeignet gewe- sen, im Falle eines öffentlichen Bekanntwerdens den Börsenpreis der betref- fenden D. AG erheblich zu beeinflussen. Es habe sich somit um Insiderwis- sen gehandelt, dessen Verwendung beim Handel gemäss dem deutschen Wertpapierhandelsgesetz (alte Fassung) verboten und eine Straftat sei. In zwei Tranchen habe B. am 3. August 2015 weitere Call-Optionen auf die D. AG gekauft. Am 7. August 2015 sei eine weitere Ad-hoc-Mitteilung er- schienen, wonach die E. Inc. ein weiteres unaufgefordertes Schreiben an die
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D. AG gesendet habe, welchem einen Vorschlag für eine Kooperationsver- einbarung beigefügt gewesen sei. In diesem Zusammenhang habe B. einen Verlust gemacht. Für die Staatsanwaltschaft Koblenz besteht der Verdacht, dass die Beschuldigten aufgrund einer weiteren Insiderinformation vor einer weiteren Ad-hoc-Meldung gehandelt hätten. Anhand von Beweismitteln sei ersichtlich, dass B. bekannt gewesen sein müsse, dass es sich bei den von ihm verwendeten Informationen für die bei- den Käufe um Insiderinformationen gehandelt habe. Anlässlich des ersten Wertpapiergeschäfts habe dieser mit seiner Lebensgefährtin H. per WhatsApp in konspirativer Weise kommuniziert. Im Zusammenhang mit dem zweiten Wertpapiergeschäft habe B. einen Zeugen namens I. am 1. Septem- ber 2015 per E-Mail gebeten, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, welche Wertpapiere er mutmasslich aufgrund einer zweiten Insiderinformation oder einer Information, die er für eine solche halte, gekauft habe. Gemäss den deutschen Behörden ergäbe sich weiter, dass B. die Insiderinformation bzw. die Informationen, die er dafür gehalten habe, vom Beschwerdeführer erhal- ten habe. Die Auswertungen der entsprechenden Chat-Verkehre würde be- legen, dass B. und der Beschwerdeführer eng befreundet seien. Weil B. bis zu dem Geschäft im Juni 2015 keine Kenntnisse und Erfahrungen mit Wert- papiergeschäften gehabt habe und der Beschwerdeführer wegen eigener vermeintlicher Insidergeschäften mit Wertpapieren der D. AG in Liechten- stein und der Schweiz zur selben Zeit auffällig geworden sei, liegt es für die deutschen Behörden nahe, dass die von B. verwendeten Insiderinformatio- nen vom Beschwerdeführer herrühren würden. Aus den entsprechenden Be- weismitteln sei gerade nicht ersichtlich, dass B. sie von anderer Stelle erhal- ten habe. Ausserdem sei daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als mögliche Quelle von „Insiderinformationen“ durchaus thematisiert worden sei. Für die deutschen Strafverfolgungsbehörden besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer die Insiderinformationen bzw. Informationen über die bevorstehenden Ad-hoc-Meldungen von C. erhalten habe. C. sei zum Tatzeitpunkt Leiter Investor Relations bei der D. AG gewesen (inzwi- schen sei er deren Finanzvorstand). Als Leiter Investor Relations sei C. für das Melden von Ad-hoc-Mitteilungen verantwortlich gewesen. Er sei mithin einer der ersten gewesen, der von insiderrelevanten Sachverhalten vom Vor- standsvorsitzenden informiert worden sei. Die deutschen Behörden vermu- ten weiter, dass B. habe bekannt sein müssen, dass die Informationen von C. stammten, da er Informationen über ihn abgefragt habe. 4.4 Gemäss Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Finanzmarktinfra- strukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom
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19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesell- schaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation: a. dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen; b. einem anderen mitteilt; c. dazu ausnützt, einem anderen eine Empfehlung zum Erwerb oder zur Veräusse- rung von Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, oder zum Einsatz von daraus abgeleiteten Derivaten abzu- geben. Gemäss Abs. 3 wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation oder eine darauf beruhende Empfehlung, die ihm von einer Person nach Absatz 1 mitgeteilt oder abgegeben wurde oder die er sich durch ein Verbrechen oder Vergehen verschafft hat, dazu ausnützt, Ef- fekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate ein- zusetzen. 4.5 Es ist offensichtlich, dass das C. vorgeworfene Verhalten bei einer prima fa- cie Beurteilung unter Art. 154 Abs. 1 FinfraG fällt. Selbst der Beschwerde- führer anerkennt, dass dieser als Primärinsider gelten „könnte“ (act. 1 S. 22). Bei diesem Ergebnis ist der Sachverhaltsvorwurf mit Bezug auf den Be- schwerdeführer nicht weiter zu prüfen. Die Einwände des Beschwerdefüh- rers (act. 1 S. 20 ff.) zielen daher an der Sache vorbei. Die Beschwerdegeg- nerin hat zurecht die doppelte Strafbarkeit bejaht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprin- zips (act. 1 S. 24 ff.).
Zur Begründung führte er aus, es fehle an der abstrakten Beweiseignung der zu übermittelnden Bankunterlagen. Diese Bankunterlagen würden keinerlei Angaben über eine etwaige Beziehung oder etwaige Kontakte zwischen B. und dem Beschwerdeführer enthalten. In keinem dieser Dokumente werde B. auch nur erwähnt. Deren Übermittlung an die ersuchende Behörde könne
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demgemäss zur Klärung der Frage, ob B. die vermeintlichen Insiderinforma- tionen vom Beschwerdeführer erhalten habe, von Vornherein weder geeig- net noch erforderlich sein. Auch würden die Unterlagen keine Informationen darüber enthalten, auf Grundlage welcher Informationen der Beschwerde- führer seine Kaufs- und Verkaufsentscheide betreffend die Wertpapiere der D. AG im Sommer 2015 getätigt habe und wie er zu diesen Informationen gekommen sei. E. Inc. werde in den Bankunterlagen lediglich vier Mal er- wähnt, und zwar in einem nicht relevanten Zusammenhang. Die Übermitt- lung der Bankunterlagen der Bank F. könne demgemäss auch nicht zur Klä- rung der Frage geeignet oder erforderlich sein, ob die vom Beschwerdefüh- rer angeblich B. zur Verfügung gestellten Informationen vertraulich im Sinne des Insidertatbestandes gewesen seien. Die Beschwerdegegnerin hätte prü- fen müssen, welchen Inhalts die in den Bankbelegen enthaltenen Informati- onen seien und ob sich daraus mit Blick auf den von der ersuchenden Be- hörde deklarierten Rechtshilfezweck etwas gewinnen liesse (act. 1 S. 25 f.). Hinzu komme, dass die zur Übermittlung ausgeschiedenen Bankunterlagen Informationen enthalten würden, die besonders schützenswerte Privatge- heimnisse sowie personenbezogene Daten des Beschwerdeführers darstel- len, wie namentlich die Herkunft seiner bei Kontoeröffnung überwiesenen Mittel sowie sämtliche Kontobewegungen und Wertpapierkäufe zwischen Mai und Oktober 2015, welche nicht nur auf Transaktionen mit D. AG Aktien und Derivaten beschränkt seien. Auch würden darin Geschäfts- bzw. Privat- geheimnisse sowie personenbezogene Daten von Dritten preisgegeben (act. 1 S. 26). 5.2 Die Beschwerdegegnerin erklärte in der angefochtenen Schlussverfügung, die aus dem Strafverfahren SV.15.0869 beigezogenen Unterlagen zur be- treffenden Bankbeziehung mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank F., lautend auf den Beschwerdeführer, geprüft zu haben. Sie kam zum Schluss, dass über diese Bankbeziehung „offenbar“ Transaktionen abgewickelt worden seien, die in Zusammenhang mit dem im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sach- verhalt stehen, weshalb diese Unterlagen für das deutsche Strafverfahren als potentiell erheblich erscheinen würden (act. 1.1 S. 10 f.).
5.3 Rechtshilfemassnahmen haben generell dem Prinzip der Verhältnismässig- keit zu genügen (siehe statt vieler den Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2019.81 vom 27. November 2019 E. 7.2). Die internationale Zusammen- arbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat in keinem Zusammenhang stehen und offensichtlich un- geeignet sind, die Untersuchung voranzutreiben, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unzulässige Beweisausforschung („fishing expedition“) erscheint (BGE 139 II 404 E. 7.2.2 S. 424; 136 IV 82 E. 4.1 S. 85; 134 II 318
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E. 6.4). Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätz- lich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlau- ben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im auslän- dischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen und ist verpflichtet, dem ersuchenden Staat alle diejenigen Aktenstücke zu über- mitteln, die sich auf den im Rechtshilfeersuchen dargelegten Sachverhalt be- ziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (sog. poten- tielle Erheblichkeit; BGE 128 II 407 E. 6.3.1 S. 423; 122 II 367 E. 2c; TPF 2009 161 E. 5.1 S. 163 m.w.H.). Entgegen der Argumentation des Be- schwerdeführers ist auch nicht erforderlich, dass dem von der Rechtshilfe- massnahme Betroffenen im ausländischen Strafverfahren selbst ein strafba- res Verhalten zur Last gelegt wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.245/2006 vom 26. Januar 2007 E. 3; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2007.29 vom 30. Mai 2007 E. 3). Hierbei ist auch zu beachten, dass für das auslän- dische Strafverfahren nicht nur belastende, sondern auch entlastende Be- weismittel von Bedeutung sein können, um einen bestehenden Verdacht al- lenfalls zu widerlegen (TPF 2011 97 E. 5.1 S. 106 m.w.H.). Die ersuchte Rechtshilfebehörde muss nur aufzeigen, dass zwischen den von der Rechts- hilfe betroffenen Unterlagen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung ein ausreichender Sachzusammenhang besteht und diejenigen Akten ausschei- den, bezüglich welcher die Rechtshilfe nicht zulässig ist (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). 5.4 Der Einstellungsverfügung vom 14. September 2016 im Strafverfahren SV.15.0869 gegen den Beschwerdeführer (act. 1.3) sind folgende Erwägun- gen zu entnehmen:
Dem am 13. August 2015 eröffneten Strafverfahren lag die Anzeige der Mel- destelle für Geldwäscherei bzw. die Verdachtsmeldung der Bank J. nach Art. 305ter StGB zu Grunde. Die Bank J. hatte informiert, dass im Auftrag der Bank F., Kundin der Bank J., im unmittelbaren Vorfeld des Übernahmeange- bots der kanadischen E. Inc. für alle sich im Publikum befindenden Aktien der in der Schweiz börsenkotierten D1 GmbH Eurex Call-Optionen, lautend auf die D1 GmbH, gekauft worden seien und dass es sich gemäss Angaben der Bank F. um mehrere Kunden der Bank F. handle, welche die Käufe in Auftrag gegeben hätten. Die Bank F. hatte in der Folge die Bundesanwaltschaft informiert, dass sämt- liche inkriminierten D1 GmbH Transaktionen durch den Beschwerdeführer
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und Bank F.-Kunden getätigt worden seien. Die edierten Bank F.-Bankunter- lagen führten zur Kontonummer 1, lautend auf den Beschwerdeführer. Es handelte sich hierbei um das Konto, über welches der Beschwerdeführer die auf die D1 GmbH lautenden Call-Optionen erworben hatte. Der Beschwer- deführer hatte durch den Verkauf der D1 GmbH Effekten einen Nettogewinn von aufgerundet EUR 4,6 Mio. erzielt. Mit Verfügung vom 17. November 2015 hatte die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft auf den Beschwerdeführer ausgedehnt. Mit Verfügung vom 14. September 2016 stellte sie das Verfah- ren gegen den Beschwerdeführer ein. Zur Begründung führte sie aus, dass die liechtensteinischen Strafbehörden ein Strafverfahren gegen den Be- schwerdeführer wegen Verdacht auf Missbrauch einer Insiderinformation im Zusammenhang mit dem am 26. Juni 2015 veröffentlichten Übernahmean- gebot der E. Inc. für Namenaktien der D1 GmbH geführt hatten. Dieses Straf- verfahren sei mit Verfügung vom 10. März 2016 eingestellt worden. Das Strafverfahren in der Schweiz betreffe ebenfalls den Beschwerdeführer und beziehe sich auf denselben Sachverhalt. Ferner hätten die Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen unbekannte Täterschaft keine Erhärtung weite- rer Verdachtsmomente gebracht, so dass das Verfahren gegen den Be- schwerdeführer aufgrund des „ne bis in idem“ Grundsatzes und gegen un- bekannte Täterschaft aufgrund von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen sei (act. 1.3). 5.5 Mit Bezug auf das schweizerische Strafverfahren SV.15.0869 ist zunächst festzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht eruieren lässt, weshalb in der Einstellungsverfügung vom 14. September 2016 von der „D1 GmbH“ die Rede ist, währenddem in den Eintretens- und Schlussverfügun- gen vom 26. Juli 2017 und vom 2. Mai 2018 die „D. AG“ genannt wird (act. 1.8 und 1.10). Zusammen mit allen Parteien ist davon auszugehen, dass so- wohl im schweizerischen als auch im deutschen Strafverfahren der verdäch- tige Insiderhandel im Hinblick auf die Übernahmeofferte der E. Inc. die Aktien der D. AG betraf. Lautete der Vorwurf im schweizerischen Verfahren, der Beschwerdeführer habe aufgrund der Insiderinformationen persönlich einen Gewinn erzielt, verdächtigen die deutschen Behörden den Beschwerdefüh- rer, die Insiderinformationen von C. erhalten und B. weitervermittelt zu ha- ben. Da die herauszugebenden Bankunterlagen gerade das Konto betreffen, über welches der Beschwerdeführer die auf die D. AG lautenden Call-Optio- nen erworben hatte, ist von einem ausreichenden Sachzusammenhang zwi- schen diesen Unterlagen und dem von den deutschen Behörden untersuch- ten Insiderhandel betreffend die Effekten der D. AG auszugehen. Das Unter- suchungsinteresse der deutschen Behörden an den streitigen Unterlagen ist damit zu bejahen. Dass den Dokumenten keine Informationen über B. und
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C. zu entnehmen sein sollen, vermindert deren potentielle Erheblichkeit nicht. So können für das deutsche Strafverfahren nicht nur belastende, son- dern auch entlastende Beweismittel von Bedeutung sein, um einen beste- henden Verdacht allenfalls zu widerlegen. Mit seinen Einwänden verkennt der Beschwerdeführer, dass die ersuchte Behörde die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch ihre eigene zu ersetzen hat. Der Beschwerdeführer ist Beschuldigter im deutschen Strafverfahren, wes- halb zur umfassenden Würdigung seines Verhaltens im Rahmen des ver- dächtigen Insiderhandels auch seine übrigen Transaktionen auf dem fragli- chen Konto miteinzubeziehen sind. Ein Untersuchungsinteresse besteht na- mentlich auch an der Herkunft der Mittel auf dem fraglichen Konto. Inwiefern bei dieser Sachlage die geltend gemachten Geschäfts- und Privatgeheim- nisse bei einer Interessenabwägung die Herausgabe der Kontounterlagen als unverhältnismässig erscheinen lassen, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Auf die weiteren im Interesse von B. sowie C. und somit von Dritten erhobenen Rügen ist nicht einzugehen (vgl. BGE 139 II 404 E. 11.1 S. 447; 137 IV 134 E. 5.2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2010.261 vom
15. Februar 2011 E. 6.4). 5.6 Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet. Bei die- sem Prüfungsergebnis ist auf die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (act. 1 S. 29 f.) nicht weiter einzugehen. 6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, der Verweis auf das Speziali- tätsprinzips in der Schlussverfügung sei insoweit zu ergänzen, als dass die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens der ersuchenden Behörde übermittel- ten Unterlagen und erteilten Auskünfte nicht zu Ermittlungszwecken und als Beweismittel gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürfen (act. 1 S. 2). Die Bankunterlagen seien nur unter ausdrücklicher Beschränkung des Verwendungszwecks zu übermitteln, um sicherzustellen, dass die Staatsan- waltschaft Koblenz sie einzig zur Verfolgung der Vorwürfe gegen B. und/oder C. (im Umfang der beidseitigen Strafbarkeit des diesen vorgeworfenen Ver- haltens) als Beweismittel verwende (act. 1 S. 29). 6.2 Der ersuchende Staat kann über die ihm im Strafverfahren herausgegebe- nen Unterlagen grundsätzlich umfassend verfügen; dies selbst für die Ver- folgung von Sachverhalten, die nach schweizerischem Recht straflos sind (BGE 124 II 184 E. 4b/cc und dd). Der ersuchende Staat ist nicht auf die Verfolgung jener Delikte beschränkt, für welche die Schweiz die Rechtshilfe bejaht hat. Er hat einzig den Spezialitätsvorbehalt zu beachten, den die
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schweizerischen Behörden bei der Übergabe der Unterlagen erklären (ZIM- MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, S. 807 ff., N. 729).
6.3 Das EUeR sieht keine Ablehnung der Rechtshilfe wegen des Grundsatzes "ne bis in idem" vor. Die Schweiz hat jedoch zu Art. 2 EUeR einen Vorbehalt erklärt. Danach behält sie sich das Recht vor, die Rechtshilfe auch dann ab- zulehnen, wenn wegen der dem Ersuchen zu Grunde liegenden Handlung gegen denselben Beschuldigten in der Schweiz ebenfalls ein Strafverfahren durchgeführt wird oder eine strafrechtliche Entscheidung ergangen ist, mit der diese Tat und seine Schuld materiell beurteilt worden sind (lit. a). Ge- mäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiell-rechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Art. 5 Abs. 1 lit. a IRSG in Fällen, in denen sich die Voraussetzungen der Rechtshilfe – wie hier – nach dem EUeR richten, nicht anwendbar. Für die Frage, ob der Grundsatz "ne bis in idem" der Rechtshilfe entgegensteht, ist vielmehr allein der schweize- rische Vorbehalt zu Art. 2 EUeR massgebend. Dabei handelt es sich um eine "Kann-Bestimmung", weshalb nach der Rechtsprechung die Leistung von Rechtshilfe selbst dann möglich ist, wenn die darin umschriebenen Voraus- setzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1C_605/2015 vom 24. No- vember 2015 E. 1.2 m.w.H.). Entscheiden über den Verzicht auf Strafverfolgung (Einstellung, Nichtan- handnahme), welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens für den Fall des Auftauchens neuer Beweise oder Tatsachen nicht ausschliessen, kommt ge- mäss ständiger Rechtsprechung im Rechtshilfeverkehr keine Sperrwirkung im Sinne des Grundsatzes "ne bis in idem" zu (BGE 110 Ib 385 E. 2b; TPF 2010 91 E. 2.2 und E. 2.3; vgl. u.a. Entscheide des Bundesstrafgerichts RR.2017.118 vom 6. Februar 2018 E. 5.2; RR.2016.252 vom 27. Januar 2017 E. 6.6.3 m.w.H.) 6.4 Die Beschwerdegegnerin hat den üblichen Spezialitätsvorbehalt angebracht. Für weitere Vorbehalte besteht keine Rechtsgrundlage. Der rechtskräftig verfügten Einstellung kommt keine Sperrwirkung zu (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). Schliesslich wäre die Leistung von Rechtshilfe selbst dann noch mög- lich, wenn die im Vorbehalt zu Art. 2 EUeR umschriebenen Voraussetzungen erfüllt wären. Der Eventualantrag ist folgerichtig ebenfalls abzuweisen.
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7. Andere Rechtshilfehindernisse werden nicht genannt und sind auch nicht er- sichtlich. Der Herausgabe der vorgenannten Unterlagen steht somit nichts entgegen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG sowie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in derselben Höhe.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt un- ter Anrechnung des in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschusses.
Bellinzona, 13. Mai 2020
Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Zustellung an
- Rechtsanwalt Bernhard Lötscher und Rechtsanwältin Flavia Widmer - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe
Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).