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RR.2019.24

Bundesstrafgericht · 2019-02-27 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).

Sachverhalt

A. Die US-Justiz ermittelt gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Widerhandlungen gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), des Betrugs sowie der Geldwäscherei. Mit ergänzendem Rechtshilfeersu- chen vom 7. Mai 2018 ersuchte das Department of Justice der Vereinigten Staaten die Schweiz unter anderem um Übermittlung von Unterlagen der vier darin aufgeführten Konten bei der Bank B., lautend auf A. und die C. SA (act. 1.9).

B. Mit Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) dem Rechtshilfeersuchen, übertrug die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend „BA“) und ordnete ein Mitteilungsverbot bis zum 30. November 2018 an (act. 1.1). Gestützt auf die Editionsverfügung der BA reichte die Bank B. der BA am 11. Oktober 2018 Unterlagen betreffend die Konten Nrn. 1 und 2, lautend auf die D. SA ein. In der Folge hob das BJ das angeordnete Mittei- lungsverbot mit Verfügung vom 30. November 2018 wieder auf.

C. Mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2019 entsprach das BJ dem Rechtshil- feersuchen vom 7. Mai 2018 und ordnete die Herausgabe sämtlicher darin bezeichneten Dokumente betreffend die von der Bank B. geführten Konten Nrn. 1 und 2 an (act. 1.2).

D. Dagegen liess A. am 13. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 und der Schlussverfügung vom 9. Januar 2019 (act. 1).

E. Das Gericht zog weder die Akten des BJ bei noch wurde ein Schriftenwech- sel durchgeführt.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 60 ff., 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften. Sodann ist das von den USA und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56) einschlägig, insbe- sondere dessen Art. 46 (vgl. dazu BGE 140 IV 123 E. 2).

E. 1.2 Soweit diese Staatsverträge bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das schweizerische Lan- desrecht kommt im Allgemeinen auch zur Anwendung, soweit es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom

27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

E. 2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-

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fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]).

E. 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).

Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begüns- tigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

E. 2.3 Von der Rechtshilfemassnahme sind die beiden von der Bank B. geführten Konten Nrn. 1 und 2, lautend auf die D. SA, betroffen (act. 1.2). Der Be- schwerdeführer macht geltend, die D. SA sei am 5. April 2017 aufgelöst wor- den. Bei Saldierung der beiden vorgenannten Konten seien die Vermögens- werte auf andere von der Bank B. geführten Konten transferiert worden, an welchen der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter sei. Die Vermö- genswerte des Kontos Nr. 1 seien im Juli 2009 auf ein anderes, ebenfalls auf die D. SA lautendes Konto transferiert worden. Die Vermögenswerte des Kontos Nr. 3 (recte: 1) seien hingegen auf das Konto Nr. 4 bei der Bank B.,

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lautend auf die E. Ltd. überwiesen worden. Diese Ausführungen genügen der oben dargelegten Rechtsprechung zum Nachweis der Beschwerdelegi- timation nicht. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen, dass er der wirtschaftlich Berechtigte des Liquidationserlöses der D. SA ist. Dies gilt erst recht, als die beiden von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten Ende Juli 2009 bzw. Ende Dezember 2016, mithin noch vor Auflö- sung der D. SA saldiert wurden (act. 1, S. 5; act. 1.2, S. 5; act. 1.5 und act. 1.6). Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergeb- nis sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen.

E. 3 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechen- den Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

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Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 27. Februar 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Patrick Robert-Nicoud und Roy Garré, Gerichtsschreiberin Inga Leonova

Parteien

A., vertreten durch Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli, Beschwerdeführer

gegen

BUNDESAMT FÜR JUSTIZ, Zentralstelle USA, Beschwerdegegner

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA

Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummer: RR.2019.24

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Sachverhalt:

A. Die US-Justiz ermittelt gegen mehrere natürliche und juristische Personen wegen Widerhandlungen gegen den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), des Betrugs sowie der Geldwäscherei. Mit ergänzendem Rechtshilfeersu- chen vom 7. Mai 2018 ersuchte das Department of Justice der Vereinigten Staaten die Schweiz unter anderem um Übermittlung von Unterlagen der vier darin aufgeführten Konten bei der Bank B., lautend auf A. und die C. SA (act. 1.9).

B. Mit Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 entsprach die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (nachfolgend „BJ“) dem Rechtshilfeersuchen, übertrug die Ausführung des Ersuchens der Bundesanwaltschaft (nachfol- gend „BA“) und ordnete ein Mitteilungsverbot bis zum 30. November 2018 an (act. 1.1). Gestützt auf die Editionsverfügung der BA reichte die Bank B. der BA am 11. Oktober 2018 Unterlagen betreffend die Konten Nrn. 1 und 2, lautend auf die D. SA ein. In der Folge hob das BJ das angeordnete Mittei- lungsverbot mit Verfügung vom 30. November 2018 wieder auf.

C. Mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2019 entsprach das BJ dem Rechtshil- feersuchen vom 7. Mai 2018 und ordnete die Herausgabe sämtlicher darin bezeichneten Dokumente betreffend die von der Bank B. geführten Konten Nrn. 1 und 2 an (act. 1.2).

D. Dagegen liess A. am 13. Februar 2019 bei der Beschwerdekammer des Bun- desstrafgerichts Beschwerde erheben. Er beantragt im Hauptbegehren die kostenfällige Aufhebung der Eintretensverfügung vom 29. Mai 2018 und der Schlussverfügung vom 9. Januar 2019 (act. 1).

E. Das Gericht zog weder die Akten des BJ bei noch wurde ein Schriftenwech- sel durchgeführt.

Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen Bezug genommen.

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Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Für die Rechtshilfe zwischen den USA und der Schweiz ist primär der Staats- vertrag vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen massgebend (mit Briefwechseln; RVUS; SR 0.351.933.6; BGE 141 IV 108 E. 4.2; 137 IV 25 E. 4.2.2; Verhältnis zum IRSG: BGE 132 II 178 E. 2.1; 124 II 127 E. 2a; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire inter- nationale en matière pénale, 4. Aufl. 2014, N. 60 ff., 82 ff.). In Ausführung dieses Staatsvertrages wurde am 3. Oktober 1975 das Bundesgesetz zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen erlassen (BG-RVUS; SR 351.93). Dieses enthält vor allem Zuständigkeits- und Vollzugsvorschriften. Sodann ist das von den USA und der Schweiz ratifizierte Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption vom 31. Oktober 2003 (SR 0.311.56) einschlägig, insbe- sondere dessen Art. 46 (vgl. dazu BGE 140 IV 123 E. 2). 1.2 Soweit diese Staatsverträge bzw. das BG-RVUS bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln, ist das Bundesgesetz vom

20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3; 136 IV 82 E. 3.2; 130 II 337 E. 1; vgl. auch Art. 54 StPO). Das schweizerische Lan- desrecht kommt im Allgemeinen auch zur Anwendung, soweit es geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3; 140 IV 123 E. 2; 136 IV 82 E. 3.1; 135 IV 212 E. 2.3; ZIMMER- MANN, a.a.O., N. 229). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4 letzter Absatz; 135 IV 212 E. 2.3; 123 II 595 E. 7c; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.).

Auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sind zudem anwendbar die Be- stimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021; Art. 7 Abs. 1 BG-RVUS; Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a StBOG; BGE 139 II 404 E. 6/8.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_763/2013 vom

27. September 2013 E. 2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 273).

2.

2.1 Die Verfügung der Zentralstelle, mit der das Rechtshilfeverfahren abge- schlossen wird, unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenver-

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fügungen der ausführenden Behörde der Beschwerde an die Beschwerde- kammer des Bundesstrafgerichts (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BG-RVUS und Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisations- gesetz, StBOG; SR 173.71]). 2.2 Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80h lit. b IRSG). Als persönlich und direkt betroffen im Sinne der Art. 21 Abs. 3 und Art. 80h IRSG gilt bei der Erhebung von Kontoinformationen der Kontoinhaber (Art. 9a IRSV).

Bloss wirtschaftlich an einem Bankkonto, Banksafe oder Wertschriftendepot Berechtigte sind im Gegensatz zu deren Inhaber grundsätzlich nicht legiti- miert, Rechtshilfemassnahmen anzufechten, welche die Bankverbindung betreffen (BGE 139 II 404 E. 2.1.1 S. 411 f. m.w.H.; Urteil des Bundesge- richts 1C_764/2013 vom 27. September 2013 E. 2.1; TPF 2008 172 E. 1.3). Eine Ausnahme lässt die Praxis zu, falls einzige Kontoinhaberin eine juristi- sche Person war, die aufgelöst worden ist und nicht mehr besteht, und die Auflösung der Gesellschaft nicht nur vorgeschoben oder rechtsmissbräuch- lich erscheint (BGE 137 IV 134 E. 5.2.1 S. 138 m.w.H.; 123 II 153 E. 2c-d S. 157 f.). Die Beweislast für die wirtschaftliche Berechtigung und die Liquidation der Gesellschaft obliegt dem Rechtsuchenden. Darüber hinaus muss der wirtschaftlich Berechtigte im Auflösungsakt eindeutig als Begüns- tigter des Liquidationsgewinns bezeichnet sein (Urteile des Bundesgerichts 1C_183/2012 vom 12. April 2012 E. 1.5; 1C_161/2011 vom 11. April 2011 E. 1.3; 1A.284/2003 vom 11. Februar 2004 E. 1; 1A.212/2001 vom 21. März 2002 E. 1.3.2; 1A.84/1999 vom 31. Mai 1999 E. 2c; Entscheid des Bun- desstrafgerichts RR.2009.151 vom 11. September 2009 E. 1.3.2). Der Be- weis des Zuflusses des Liquidationserlöses der aufgelösten Gesellschaft an den wirtschaftlich Berechtigten kann auch anders als mit der Bescheinigung über die Auflösung erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_370/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.7).

2.3 Von der Rechtshilfemassnahme sind die beiden von der Bank B. geführten Konten Nrn. 1 und 2, lautend auf die D. SA, betroffen (act. 1.2). Der Be- schwerdeführer macht geltend, die D. SA sei am 5. April 2017 aufgelöst wor- den. Bei Saldierung der beiden vorgenannten Konten seien die Vermögens- werte auf andere von der Bank B. geführten Konten transferiert worden, an welchen der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter sei. Die Vermö- genswerte des Kontos Nr. 1 seien im Juli 2009 auf ein anderes, ebenfalls auf die D. SA lautendes Konto transferiert worden. Die Vermögenswerte des Kontos Nr. 3 (recte: 1) seien hingegen auf das Konto Nr. 4 bei der Bank B.,

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lautend auf die E. Ltd. überwiesen worden. Diese Ausführungen genügen der oben dargelegten Rechtsprechung zum Nachweis der Beschwerdelegi- timation nicht. Der Beschwerdeführer vermochte nicht nachzuweisen, dass er der wirtschaftlich Berechtigte des Liquidationserlöses der D. SA ist. Dies gilt erst recht, als die beiden von der Rechtshilfemassnahme betroffenen Konten Ende Juli 2009 bzw. Ende Dezember 2016, mithin noch vor Auflö- sung der D. SA saldiert wurden (act. 1, S. 5; act. 1.2, S. 5; act. 1.5 und act. 1.6). Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ergeb- nis sind die übrigen Eintretensvoraussetzungen nicht zu prüfen.

3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2‘000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG so- wie Art. 5 und Art. 8 Abs. 3 lit. a BStKR), unter Anrechnung des entsprechen- den Betrages am geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5‘000.--. Die Bun- desstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 2‘000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt, un- ter Anrechnung des entsprechenden Betrages am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 5‘000.--. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Fr. 3‘000.-- zurückzuerstatten.

Bellinzona, 27. Februar 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Zustellung an

- Rechtsanwälte Rémi Sacerdote und François Roger Micheli - Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).