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RR.2019.121

Bundesstrafgericht · 2019-07-09 · Deutsch CH

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasilien. Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV). Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Juli 2019 (act. 6) anzusetzen;

- auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages am verspätet geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 7‘000.–;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen Fr. 6‘500.– zurückzuerstatten;

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Dispositiv
  1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 7‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 6‘500.– zurückzuerstatten.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid vom 9. Juli 2019 Beschwerdekammer Besetzung

Bundesstrafrichter Giorgio Bomio-Giovanascini, Vorsitz, Andreas J. Keller und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber Stefan Graf

Parteien

1. A.,

2. B., beide vertreten durch Rechtsanwalt Roger Müller, Beschwerdeführerinnen

gegen

BUNDESANWALTSCHAFT, Beschwerdegegnerin

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Brasi- lien

Beschlagnahme von Vermögenswerten (Art. 33a IRSV); Wiederherstellung (Art. 24 Abs. 1 VwVG)

B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l

Geschäftsnummern: RR.2019.121, RR.2019.122

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Die Beschwerdekammer hält fest, dass:

- die Bundesanwaltschaft mit Schlussverfügung vom 1. Mai 2019 die Sperre des auf A. und B. (nachfolgend «Beschwerdeführerinnen») lautenden Kon- tos mit der Stamm-Nr. 1 bei der Bank C. aufrechterhielt (act. 1.1);

- die Beschwerdeführerinnen hiergegen am 2. Juni 2019 (Postaufgabe 3. Juni

2019) bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Beschwerde er- heben liessen (act. 1);

- sie eingeladen wurden, bis 17. Juni 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 7'000.– zu leisten, dabei mitgeteilt wurde, bei Säumnis werde auf die Be- schwerde nicht eingetreten (act. 3);

- der entsprechende Kostenvorschuss dem Konto der Bundesstrafgerichts- kasse am 18. Juni 2019 und damit nach Ablauf der Frist gutgeschrieben wurde (act. 4);

- den Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Recht- zeitigkeit der geleisteten Zahlung nachzuweisen (act. 5);

- der Vertreter der Beschwerdeführerinnen in seiner nicht unterzeichneten Eingabe vom 1. Juli 2019 angibt, den entsprechenden Nachweis zu erbrin- gen, er eventualiter um Wiederherstellung der Frist zur Einzahlung des Ge- richtskostenvorschusses ersucht (act. 6).

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung, dass:

- auf Beschwerdeverfahren in internationalen Rechtshilfeangelegenheiten die Bestimmungen des VwVG anwendbar sind (Art. 39 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 37 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 StBOG), wenn das IRSG nichts anderes bestimmt (Art. 12 Abs. 1 IRSG);

- dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine angemes- sene Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses anzusetzen ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG);

- die Frist für die Zahlung eines Kostenvorschusses gewahrt ist, wenn der Be- trag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen

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Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 21 Abs. 3 VwVG);

- der verlangte Kostenvorschuss vorliegend erst nach Ablauf der Frist zu Gunsten des Bundesstrafgerichts der Schweizerischen Post übergeben wor- den ist (act. 4);

- die Beschwerdeführerinnen einen Beleg vorlegen (act. 6.1), wonach der Kostenvorschuss am Freitag, 14. Juni 2019, einem deutschen Konto belastet worden ist, was für die Fristwahrung gemäss Art. 21 Abs. 3 VwVG nicht ge- nügt;

- die Frist wieder hergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernis- ses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG);

- die Beschwerdeführerinnen bereits mit Einladung zur Leistung des Kosten- vorschusses darauf hingewiesen wurden, dass dieser spätestens am letzten Tag der Frist dem Postkonto des Bundesstrafgerichts gutgeschrieben sein muss, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 3);

- notorisch ist, dass eine Überweisung im internationalen Zahlungsverkehr auch mehr als einen Arbeitstag in Anspruch nehmen kann;

- es bei den von den Beschwerdeführerinnen kurz (ein Arbeitstag) vor Ablauf der Frist in Auftrag gegebenen grenzüberschreitenden Zahlung angezeigt gewesen wäre, sich zu vergewissern ob diese noch rechtzeitig beim Bun- desstrafgericht eintreffen würde (vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts 1B_497/2016 vom 8. März 2017 E. 2.3 m.w.H.);

- ihnen anstelle der Banküberweisung aus dem Ausland auch die mit weniger Risiken verbundenen und in Art. 21 Abs. 3 VwVG ausdrücklich vorgesehe- nen Zahlungsmöglichkeiten über ihren Rechtsvertreter beziehungsweise dessen Kontoverbindung in der Schweiz offen gestanden wären (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2015.93 vom 20. Mai 2015);

- sich die Säumnis der Beschwerdeführerinnen damit als verschuldet erweist, weshalb deren Gesuch um Wiederherstellung der Frist ohne weiteres abzu- weisen ist;

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- es sich bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt, dem Vertreter der Be- schwerdeführerinnen eine Nachfrist zur Unterzeichnung seiner Eingabe vom

1. Juli 2019 (act. 6) anzusetzen;

- auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist;

- die Gerichtskosten bei diesem Ausgang des Verfahrens den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG);

- die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen ist (Art. 63 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 73 StBOG und Art. 5 und 8 Abs. 3 lit. b des Reglements des Bundesstraf- gerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädi- gungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]), unter Anrech- nung des entsprechenden Betrages am verspätet geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 7‘000.–;

- die Bundesstrafgerichtskasse anzuweisen ist, den Beschwerdeführerinnen Fr. 6‘500.– zurückzuerstatten;

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Demnach erkennt die Beschwerdekammer:

1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor- schusses wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.– wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter Anrechnung des entsprechenden Betrags am geleisteten Kostenvor- schuss von Fr. 7‘000.–. Die Bundesstrafgerichtskasse wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen Fr. 6‘500.– zurückzuerstatten.

Bellinzona, 9. Juli 2019

Im Namen der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung an

- Rechtsanwalt Roger Müller - Bundesanwaltschaft - Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe

Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde einge- reicht werden (Art. 100 Abs. 1 und 2 lit. b BGG).

Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheim- bereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 84 Abs. 1 BGG). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG).